1920

An sämtliche Gemeindebehörden u. Gendarmeriestationen.
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betr.
I. Nach §§ 41 a und 105 e Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung in der Verordnung vom 5.Februar 1919 (RGBl. S. 176), abgedruckt im Staatsanz. Nr. 61 darf an Sonn- und Feiertagen in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb nicht ausgeübt werden und zwar auch nicht seitens des Inhabers der Verkaufsstelle oder seiner Angehörigen.
II. Davon hat die Regierung von Niederbayern für den Regierungsbezirk Niederbayern nach der Bekanntmachung vom 17. Juli 1919, abgedruckt im Amtsblatt Nr. 42 folgende Ausnahmen zugelassen:
An Sonn- und Festtagen mit Ausnahme des ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttags dürfen in den Verkaufsstellen der nachaufgeführten Handelsgewerbe, deren Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher, somit auch an diesen Tagen hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, Gehhilfen, Lehrlinge und Arbeiter und zwar von 10 Uhr vormittags bis 1 Uhr mittags beschäftigt werden in den Verkaufsgeschäften für:
1. Backwaren,
2.Konditorei- und Lebzelterwaren,
3. Fleisch-, Wurst,-, Vorkost- und Rauchwaren,
4. Feinkost- und Käsewaren (Delikatessen),
5. Gemüse, Obst und frische Blumen,
6. Roheis, Mineralwasser,
7. Tabakwaren,
8. Spezereien.
Eine Beschäftigung von 7 bis 8 und 11 bis 12 Uhr vormittags um von 5 bis 6 Uhr nachmittags darf stattfinden
9. in den Milchverkaufsgeschäften.
In den Gemischtwarenhandlungen dürfen nur Waren verabreicht werden, soweit sie unter Nr. 1 – 8 fallen.
III. Nach § 105 b a. a. O. werden für den Bezirk Bogen folgende Ausnahmen von dem Verbot unter I. zugelassen.
a) Es wird an nachfolgenden Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe und das Offenhalten von Verkaufsstellen in stets widerruflicher Weise gestattet:
a) für die Gemeindefalken fest.

d) für die Gemeinde Hunderdorf:
1. am. 6. Januar,
2. am Palmsonntag,
3. am Sonntag vor Pfingsten,
4. am vierten Sonntag im August,
5. am Sonntag vor Weihnachten,
6. am Sonntag vor Kirchweih
e) für die Gemeinde Pilgramsberg:

h) für die übrigen Gemeinden :
1. am Sonntag nach Lichtmeß,
2. Am Sonntag vor Ostern,
3. am Ostermontag,
4. am Pfingstmontag,
5. und 6. an den beiden Sonntagen vor Weihnachten.

b) Diese Ausnahmen werden nur zugelassen für die Zeit von halb 7 bis halb 9 Uhr vormittags und halb 11 Uhr vormittags bis halb 5 Uhr nachmittags.
Uebertretungen unterliegen gemäß § 146 a der Reichsgewerbeordnung einer Geldstrafe bis zu 600 M, die im Unvermögensfalle in Haftstrafe umgewandelt wird.
V. Dies ist in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Die Kaufleute sind besonders zu verständigen. Der Vollzug ist zu überwachen.
Bogen, den 17. Dezember 1919.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 10.01.1920.


An die Schulpflegschaften und die Lehrerschaft.
Behandlung der Schulversäumnisse betr.
Durch den Krieg und den damit verbundenen Mangel an Arbeitskräften hat der Schulbesuch und die Erziehung schwer gelitten, da die schulpflichtigen Kinder vielfach zu landwirtschaftl. und häuslichen Arbeiten herangezogen wurden. Abgesehen von wirklich dringenden Fällen wurden aber auch sehr zahlreiche Schulversäumnisse festgestellt, die lediglich auf Unvernunft, Nachlässigkeit und Pflichtvergessenheit beruhten.
Jetzt nach Beendigung des Krieges besteht in Folge der wirtschaftl. Notlage des Landes überall ein Ueberangebot von Arbeitskräften. Trotzdem glauben auch jetzt noch viele Eltern und Erziehungsberechtigte, ihre Kinder dem Schulbesuch entziehen zu dürfen, obwohl in den meisten Fällen dringende Hindernisse nicht vorliegen. Verblendete selbstsüchtige Eltern und gewinnsüchtige Dienstherrschaften betrachten vielfach die Kinder nur mehr als Ausbeutungsobjekte. Sollen die durch den Krieg hervorgerufen Schädigungen in Bezug auf Erziehung und Unterricht der Schuljugend, die allgemeine Verrohung und Entsittlichung der Jugend nicht noch weiter um sich greifen, so muss von allen und mit größtem Nachdruck auf einen geregelten Schulbesuch hingewirkt werden. Dieses ist umso notwendiger als uns infolge der traurigen Lage eine Wirtschaftskampf bevorsteht, in dem unsere Jugend die Hauptrolle zu übernehmen gezwungen sein wird. Wie soll aber die Jugend in diesen wirtschaftl. Kampfe bestehen, wenn nicht durch einen regelmäßigen Schulbesuch hier das geistige Rüstzeug verschafft und insbesonders nicht schon frühzeitig der Wille zur Arbeit geweckt und fortentwickelt wird?
Es ist verantwortungsvollste Pflicht der Eltern und Erziehungsberechtigten wie auch der Schulpflegschaften, die Schulen in dieser Tätigkeit nach Kräften zu unterstützen.
An die Eltern und Erziehungsberechtigten ergeht hiemit die ernsteste Mahnung, die schulpflichtigen Kinder den bestehenden Vorschriften gemäß regelmäßig und pünktlich in die Schule zu schicken.
Die Schulpflegschaften werden veranlaßt, bei der Prüfung der Schulversäumnisse strengstens vorzugehen und bei wiederholten grundlosen Versäumnissen und fruchtlosen Verwarnungen unnachsichtlich Strafeinschreitung herbeizuführen.
Zur entsprechenden Beachtung und Belehrung folgt nachstehend Abdruck der in Ziff. 3 der M. B. vom 23. Dezember 1918, Behandlung der Schulversäumnisse betr. aufgeführten dringenden Hindernisse. Vorstehendes Ausschreiben einschließlich des Abdruckes ist in der nächsten Sitzung der Schulpflegschaft zu verlesen.
Die Lehrerschaft wird ersucht, bei Würdigung der Schulversäumnisse mit größter Gewissenhaftigkeit zu verfahren und besonders alle unentschuldigten oder ohne dringendes Hindernis erfolgten Versäumnisse in der Versäumnisliste aufzunehmen, im Uebrigen oder durch unablässigen Belehrung der Eltern und Kinder über dem hohen materiellen und sittlichen Wert einer guten Schulbildung auf einen eifrigen und regelmäßigen Schulbesuch hinzuwirken und besonders bei der älteren Schuljugend das Verständnis für die ihnen in der Zukunft bevorstehende große Verantwortlichkeit zu erschließen.

Bogen, den 8. Januar 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 10.01.1920.


An die Gemeindebehörden.
Einsparungen die er aus Anlass der Hilfsaktion für Deutsch-Österreich aufgewendeten Mehlmengen.
Aufgrund einstimmigen Beschlusses der Nationalversammlung wurde angeordnet, daß trotz der Notlage in Deutschland den Deutsch-Österreichern insbesonders der Stadt Wien mit Mehl auszuhelfen ist und daß die erforderliche Mehlmenge in der Weise wieder einzusparen ist, daß im ganzen Deutschen Reich die nächste Brotkarte und 200 g Mehl auf den Kopf gekürzt wird. Die Kürzung muß daher auch für den Bezirk Bogen in der nächsten Brotkarte durchgeführt werden.
Die Selbstversorger haben für den Kopf mindestens ein halb Pfund Brotgetreide bei der Gemeindebehörde bis 25. Januar 1920 abzuliefern. Die auf diesem Wege bei den einzelnen Gemeinden abgelieferten Getreidemengen sind bei den zuständigen Lagerstellen des Kommunalverbandes abzuliefern Über die Höhe der von den Selbstversorgern abgelieferten Getreidemengen ist bis 1. Februar 1920 zu berichten.
Bogen, den 10. Januar 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 10.01.1920.


Bekanntmachung.
Kaninchenaufkauf betr.
Maria Wanninger in Windberg wurde heute in der Gemeinde Windberg und Hunderdorf zum Kaninchenkauf zugelassen.
Bogen, den 30. Dezember 1919.
Bezirksamt Bogen.
Jobst.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 10.01.1920.


Bayer. Landessaatstelle – Verwaltungsabteilung
Bekanntmachung.
Verkehr mit Ackerbohnen betr.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Landwirtschaft vom 6. Dezember 1919 über den Verkehr mit Hülsenfrüchten der Ernte 19219 (Bayer. Staats-Anz. Nr. 297) wird bekannt gemacht:
Die Bayer. Landessaatstelle, Geschäftsabteilung, bezahlt Landwirten, welche die ihnen auferlegten Pflichtlieferungen an Ackerbohnen zum gesetzlichen Preis von 35 M für den Zentner vollständig an die für ihren Bezirk zuständigen Kommissionäre der Landessaatstelle abgeführt haben, für Ackerbohnen, die sie darüber hinaus an die zuständigen Kommissionäre der Landessaatstelle abliefern, einem Preis von 135 M für den Zentner.
Landwirte, welche die Ablieferung an Ackerbohnen zum Preis von 35 M für den Zentner an die zuständigen Kommissionäre abgeliefert haben, erhalten für Ackerbohnenlieferungen, die sie vor gegenwärtiger Regelung an Kommissionäre der Landessaatstelle geliefert haben, geliefert haben, wenn und soweit die Ackerbohnen von den Kommissionären an die Landessaatstelle weitergeliefert worden sind, den Unterschied zwischen dem ihnen bezahlten Preis um dem nunmehrigen Satz von 135 M für den Zentner nachbezahlt.
Die beteiligten Kommunalverbände werden ersucht, gegenwärtige Regelung in den Amtsblättern bekannt zu geben, die örtliche Presse zu verständigen und dafür zu sorgen, daß die Pflichtlieferungen zum 1. Januar 1920 erfüllt werden.
München, den 20. Dezember 1919.
Baumann.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 17.01.1920.


An sämtliche Gemeindebehörden und Grundbesitzer des Bezirkes Bogen.
Beschaffung von Siedlungsland betr.
Das Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (R.G.Bl. S. 1429) und das bayer. Gesetz von 28. März 1919 betr. die Zwangsversteigerung für Ansiedlungzwecke (GVBl. S. 117) sind durch die Bekanntmachung vom 5. September 1919 (Bayer St.-Anz. Nr. 220) in Kraft gesetzt. Die Landbeschaffung muß nun mit Beschleunigung durchgeführt werden. Obwohl keinerlei besondere Aufforderung zur Anmeldung erging, sind schon annähernd 2000 Bewerber bei der Landessiedlung a. vorgemerkt; Tausende von Bauerssöhnen- und -töchtern, die für das väterliche Anwesen nicht in Betracht kommen und von erprobten Landarbeitern, die Selbstständigkeit anstreben, harren der Ansiedlung. Sie sollen und können nicht wie früher zur Industrie abwandern. Außerdem muß, wie im Reichssiedlungsgesetz mit Recht vorgesehen ist, für die Hebung bestehenden Kleinbetriebe auf die Größe einer selbstständigen Ackernahrung Land bereitgestellt werden. Gerade diese Art der Siedlungstätigkeit ist besonders bedeutsam. Schließlich muß auch dem Problem der Rückführung von Personen, die aus der Landwirtschaft abgewandert sind, jedoch über ausreichende, landwirtschaftl. Kenntnisse verfügen, näher getreten werden, wenn auch mit großer Vorsicht.
In erster Linie sollen nach dem Willen beider Gesetze in Anspruch genommen werden: Ecker, die von Nichtlandwirten während des Krieges erworben wurden oder die in den letzten 20 Jahren mehrmals den Besitzer gewechselt haben oder schlecht bewirtschaftet werden, schließlich Güter von ungewöhnlich großem Umfang, besonders solche, die früher selbstständige Bauernanwesen waren.
Es wird angenommen, daß in vielen Fällen ein zwangsweises Eingreifen von den Grundbesitzern nicht abgewartet wird, sondern, daß das erforderliche Land freiwillig abgegeben wird. Wichtig ist, daß da, wo dies ohne schädliche Eingriffe in die Gesamtwirtschaft möglich ist, nicht nur Land, sondern auch Gebäude, die sich für die Schaffung kleinerer Bauernstellen eignen, und auch totes und lebendes Inventar abgegeben werden, weil die Erstellung neuer Wohn- und Wirtschaftsgebäude und der Neuankauf von Inventar wegen der hohen Preise fast unmöglich ist. In Gegenden, in denen ein Mißverhältuis zwischen dem Großgrundbesitz und dem landwirtschaftlichen Besitz besteht, muß besonders auf die Hebung kleinerer Betriebe, auf die selbständige Ackernahrung hingearbeitet werden, vor allem da, wo diesen kleinen Besitzern keine Möglichkeit eines Nebenverdienstes geboten ist.
Die Grundbesitzer des Bezirks werden aufgefordert, der Bayer. Landessiedlung Siedlungsland zur Verfügung zu stellen, dies dem Bezirksamt unter Angabe der Flächen, der Plannummern, des Preises und sonstigen Abgabebedingungen mitzuteilen. Dabei können sich die betreffenden Grundbesitzer der Vermittlung des Bayer. Grundbesitzerverbands in München, Bayerstr. 43, bedienen; das Bezirksamt wolle davon gleichzeitig verständigt werden.
werden.
Da, wo das Landangebot nicht genügt, wird alsdann sofort durch die Bayerische Landessiedlung das Enteignungsverfahren eingeleitet werden.
Dies ist den Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Diejenigen Grundbesitzer, bei denen bekanntermaßen nach den gesetzlichen Normen und nach den oben angegebenen Richtpunkten eine Landabgabe in Betracht kommen wird, sind gegen Unterschrift besonders zu verständigen; deren Namen sind umgehend anher mitzuteilen.
Der Vollzug ist anzuzeigen; der Nachweis über die besondere Verständigung der betr. Grundbesitzer ist binnen 14 Tagen vorzulegen.
Bogen, den 13. Januar 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 17.01.1920.


Staatsministerium für Landwirtschaft.
Kartoffelpreis betr.
Die in der Verordnung des Reichswirtschaftsministeriums vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1990) für die Ablieferung von Kartoffeln vorgesehenen Prämien werden in Bayern nicht gestaffelt, sondern als Durchschnittsprämie zum Entgeld für Aufbewahrung und Schwund der Kartoffeln seit der Ernte bezahlt. Es wird daher folgendes bestimmt:
1. Den Erzeugern ist vom 20. Dezember 1919 an für den Ztr. Kartoffeln neben dem Höchstpreis von 10 M eine Vergütung für die Ausbewahrung und den Schwund der Kartoffeln von 2,50 M, also ein Gesamtpreis von 12,50 M zu bezahlen.
2. Die bisher vorgesehene Ausfuhrprämie wird nicht mehr bezahlt.
3. Für Lieferungen von Kartoffeln, welche die Erzeuger vom 20. Dezember 1919 vorgenommen haben, ist der Unterschied zwischen dem neuen Gesamtpreis von 12,50 M für den Ztr. und dem bereits bezahlten Preis nachträglich zu bezahlen. Die Nachzahlung hat durch den Lieferkommunalverband zu erfolgen.
4. Für Bezugsscheinlieferungen dürfen die Erzeuger künftighin ebenfalls einen Gesamthöchstpreis von 12,50 M für den Ztr. verlangen. Für Lieferungen, die am Bezugsscheinverkehr seit dem 20. Dez. 1919 vorgenommen worden sind, hat der Käufer den Unterschied zwischen diesem Preis und dem bereits bezahlten Preis nachträglich zu vergüten.
5. In Ausführung des § 4 der Verordnung vom 18. Dez. 1919 [RGBl. S. 1990] ist künftighin den Bedarfsstellen ein Kartoffelpreis von 12,50 M für den Ztr. in Rechnung zu stellen. Irgendwelche besondere weitere Prämien für Ausfuhr, Schwund oder schnelle Anlieferung dürfen neben dem Gesamthöchstpreis von 12,50 M nicht gefordert oder bezahlt werden. Für Lieferungen seit dem 20. Dezember 1919 haben die Bedarfsstellen den Lieferkommunalverbänden den Unterschied zwischen dem neuen Gesamthöchstpreis und dem in Rechnung gestellten oder bezahlten Preis nachträglich zu vergüten.
Menschen, den 14. Januar 1920.
Freyberg.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 24.01.1920.


An sämtliche Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Ablieferung von Milch und Fett betr.
Viele Kuhhalter, die wegen Nichterfüllung ihrer Lieferpflicht amtlich oder gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden, bringen die Einwendung, daß die Lieferschuld ihnen nicht möglich gewesen sei.
Es besteht deshalb Veranlassung, auf folgende Bestimmungen hinzuweisen:
Jedem Kuhhalter wird seine Lieferschuld durch den Bezirkskontrolleur oder die Kontrolleure der Landesstelle nachweislich mitgeteilt. Glaubt er nun, diese in der auferlegten Menge oder Art nicht erfüllen zu können, so kann er innerhalb einer Frist von 5 Tagen beim Bezirksamt schriftlich oder mündlich Beschwerde einlegen. Die Gründe sind in der Beschwerde glaubhaft zu machen; auch ist anzugeben, welche Menge Milch, Butter oder Schmalz geliefert werden können. Am besten wird die Beschwerde beim Gemeinderat niederschriftlich erhoben. Der Gemeinderat hat, da ihm die Verhältnisse bekannt sind, sich zur Beschwerde zu äußern.
Liegt der Kuhhalter innerhalb der genannten 5 Tage nach der Eröffnung Beschwerde nicht ein, so gilt die festgesetzte Lieferschuld und die Liefermöglichkeiten als vom Kuhhalter anerkannt und zwar so lange, als nicht vom Kuhhalter neuerdings Antrag auf anderweitige Festsetzung der Lieferschuld gestellt wird oder von Amtswegen Neufestsetzung erfolgt.
Der Kuhhalter ist verpflichtet, Antrag auf Neufestsetzung zu stellen, wenn Umstände eintreten, die die Liefermöglichkeiten herabsetzen (Aenderungen in der Personenzahl, im Stand der Milchkühe, Trockenstehen, Trächtigkeit u. dergl.). Bei unbegründeten Beschwerden und unbegründeten Anträgen auf Herabsetzung der Lieferschuld muß der Kuhhalter die Kosten der Stallnachschau tragen.
Dies wolle ortsüblich bekannt gegeben werden.
Bogen, den 23. Januar 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1920.


Bekanntmachung.
Ausmahlung des Getreides betr.
Nach Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landwirtschaft von 24. Januar 1920 [St.-Anz. Nr. 20] hat die Reichsgetreidestelle mit sofortiger Wirkung den Ausmahlungssatz bei Roggen und Weizen auf 90 v. H. und bei Gerste auf 85 v. H. erhöht. Diese Festsetzung gilt für alles Brotgetreide, auch für das Getreide, dass die Landwirte zwecks Verwendung zur menschlichen Ernährung ausmahlen lassen.
Vorstehendes ist sofort allen Landwirten und Müllern bekannt zu geben.
Mit Rücksicht auf die von allen Seiten, insbesondere auch von den Landwirten fortgesetzt behauptete außerordentliche Knappheit unserer Brotgetreidevorräte muß mit aller Strenge auf Einhaltung des Ausmahlsatzes gedrungen werden. Zuwiderhandlungen de haben aber unter allen Umständen Strafeinschreitung zu gewärtigen.
Bogen, den 27. Januar 1920.
Bezirksamt Bogen.
Jobst.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1920.


Au v. Wald, 27. Januar. (Diebstahl.) Am 25. ds. Mts. nachts wurde dem Gastwirt Joh. Wagner von hier ein noch gut erhaltenes Laufgeschirr mit Nickelbeschlag im Werte von 1000 Mark gestohlen. Vor Ankauf wird gewarnt. Sachdienliche Mitteilungen werden an die nächstliegende Gend.-Station erbeten.
Quelle: Straubinger Tagblatt 31.01.1920


An die Gemeindebehörden
Brotgetreideablieferungen betr.
Die Ablieferung von Brotgetreide läßt in letzter Zeit nicht blos in anderen Bezirken, sondern auch im Bezirk Bogen ganz außerordentlich zu wünschen übrig. Der Hauptgrund ist der, daß das Getreide des höheren Gewinns wegen ab die Schleichhändler und Hamster zu schamlosen Wucherpreisen abgegeben oder an Stelle von Hafer verfüttert wird. Der Kommunalverband hat nicht mehr so viel Vorrat, um die Bezirksangehörigen noch länger als einige Wochen versorgen zu können. Wenn die Landwirte sich nicht an ihre Pflicht besinnen, sondern nur ihre eigenen Vorteil im Auge behalten, so ist Schlimmes zu befürchten. Die betreffenden Landwirte haben es sich dann selbst zuzuschreiben, wenn auch im Bezirk Bogen – wie es in anderen Kommunalverbänden bereits geschehen – wegen Nichterfüllung der Ablieferungspflicht mit den schärfsten Zwangsmaßregeln vorgegangen wird. Große Teile der landwirtschtl. Bevölkerung des Bezirks sin dsich des furchtbaren Ernstes der Lage nicht bewußt und kennen offenbar nicht die schweren Gefahren, die aus einer Stockung der Brotversorgung entstehen müssen.
Die Gemeindebehörden werden dringend ersucht, die Landwirte wiederholt im Sinne der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landwirtschaft vom 28.1.1920 – Staatsanzeiger Nr. 24 – eindringlich zu belehren und mit allen Kräften auf eine als baldige Besserung der Brotgetreideablieferung hinzuwirken. Es wird zuversichtlich erwartet, das durch entsprechende Aufklärung eine Steigerung der Ablieferung herbeigeführt wird und dadurch Zwangsmaßnahmen größerem Umfanges entbehrlich werden.
Bogen, den 5. Februar 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 07.02.1920.


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Elektrizitätsversorgung betr.
Nachstehende Warnung ist wiederholt in der Gemeinde bekannt zu geben. Falls irgendwelche Wahrnehmungen gemacht werden über unbefugten Abschluß Installationsverträgen, wolle sofort anher Mitteilung gemacht werden.
Warnung!
Im Kreise Niederbayern und im Saalachgebiet, die uns von der Staatsregierung zur Elektrizitäts-Versorgung zugewiesen sind, werden in vielen Gemeinden Hausbesitzer dadurch geschädigt, daß ohne unser Wissen Installationen ausgeführt oder Installations-Aufträge gesammelt, ja sogar Vorschüsse auf Installationen genommen werden.
Wir geben bekannt, daß ohne unsere Genehmigung kein Installationsgeschäft berechtigt ist, Aufträge auf Hauseinrichtungen zu sammeln und Installationen auszuführen.
Ferner erklären wir, daß wir keine Verantwortung und Verpflichtung dafür übernehmen, daß ohne unsere Genehmigung ausgeführte elektrische Anlagen von uns mit elektrischer Kraft versorgt werden. Diese Maßnahmen sind zum Schutze des gelernten und reellen Handwerkes getroffen.
Wir empfehlen den noch nicht organisierten selbstständigen Installateuren den Anschluß an einen Fachverband.
Installateure, die sich um Arbeit bewerben wollen, haben sich wegen Zulassung an unterfertigten Verband zu wenden, der allen berechtigten Wünschen entgegenkommt.
Bayer. Elektrizitäts-Wirtschaftsverband e. G. m. b. H.
Sitz München.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 14.02.1920.


Hunderdorf, 14. Febr. (Heimkehr.) Aus französischer Gefangenschaft in die Heimat zurückgekehrt ist der Fabrikarbeiter Josef Eder, Sohn des Händlers Gg. Eder dahier.
Quelle: Straubinger Tagblatt 17.02. 1920


Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe und für Unterricht und Kultus.
Bekanntmachung.
Die wirtschaftliche Lage Deutschlands betr.
Jeder weiß, daß sich das deutsche Volk aus dem eigenen Lande nicht ernähren, bekleiden und versorgen kann ohne Zufuhr aus dem Ausland. Getreide und andere Lebensmittel, Futtermittel, Baumwolle, Wolle, Flachs, Hanf, Häute und Leder, Eisen und andere Metalle müssen wir im Ausland kaufen. Sie mit Ausfuhr deutscher Arbeit zu bezahlen, sind wir noch nicht in der Lage. Die Folge ist eine wachsende Verschuldung ans Ausland und die Folge hiervon, in Zusammenhang mit den noch unbegrenzten Lasten des Versailler Friedens, mit den politischen und wirtschaftlichen Unruhen, die immer noch durch unser unglückliches Land gehen, ein Tiefstand des deutschen Geldes im Ausland, der die Preise für die lebensnotwendigste Einfuhr uns alsbald nicht mehr erschwingen läßt, im Inland aber ständig zu neuen Preissteigerungen und neuen Lohnbewegungen Anlaß gibt.
In dieser schweren Not der Zeit muß das ganze Volk im Verhältnis zum Ausland seine Kaufkraft sorglich zusammenhalten und auf den Einkauf des lebensnotwendigen Bedarfes beschränken. Die Verhältnisse an den Grenzen und in den besetzten Gebieten lassen es vielfach noch nicht zu, dies Gebot zwangsweise durch die Wiederaufrichtung einer festen Zollmauer zu sichern; nach wie vor strömen vielmehr Mengen überflüssiger Luxusware in das Land, englische Zigaretten, ausländische Schokolade, Süßigkeiten und anderes und finden in allen Kreisen des Volkes Käufer. Solcher Kauf ist Torheit oder Schlimmeres, den er verschlechtert fortgesetzt den Geldstand, vergeudet unsere schwindende Kaufkraft und entzieht sie dem Ankauf von Lebensmitteln, Bekleidungsstoffen und anderen dringenden Bedarf. Wer solche Ware kauft, macht sich mitschuldig an all den Preistreibereien, all den Nöten und Entbehrungen, die unserem Volke drohen. Von allen Kreisen der Bevölkerung ist daher zu fordern, daß die Selbstzucht üben und ausländische Luxusware und Genußmitteln ablehnen, nicht als ob wir mit dem Ausland nicht gern handeln und tauschen möchten, sondern weil wir zu arm sind, uns und unseren Kindern solchen Luxus zu erlauben. Erkenntnis dieser Armut und entschlossenes Bekenntnis zu ihr ist der erste Schritt zu ihrer Überwindung.
Dieser Ruf gilt allen Volksgenossen; er gilt ebenso allen Vereinigungen, gilt den Erziehern und Lehrern in Kirche und Schule, den Gewerkschaften und Genossenschaften; den Hausfrauen aller Stände, daß sie alle beitragen mögen, diese Erkenntnis zur Tat werden zu lassen.
München, den 29. Januar 1920.
Hamm. J. V.: Saenger.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 21.02.1920.


Rohstoffwirtschaftsstelle beim Ministerium für Handel, Industrie und Gewerbe.
Bekanntmachung.
Eichengerbrindenernte 1920 betr.
Auf Grund der Bekanntmachung über Bewirtschaftung der Rohstoffe vom 31. Januar 1919 [Bayer. St.-Anz. Nr. 31 vom 1. Februar 1919] wird mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet:
1. Dem Bayer. Gewerbeverband in München und der Gewerbevereinigung in Würzburg wird gemeinschaftlich das Vorkaufsrecht hinsichtlich aller Verkäufe und Versteigerungen von Eichenrinde der Ernte 1920 eingeräumt. Die Gewerbevereinigung in Würzburg führt die sich aus dem Vorkaufsrecht ergebenden Geschäfte.
2. Die Verkäufer und Versteigerer von Eichenrinde haben die Käufer bei den Verkaufsverhandlungen, die Bieter bei Beginn der Versteigerung auf das Vorkaufsrecht aufmerksam zu machen. Sie haben ferner jede beabsichtigte Veräußerung und Versteigerung der Gewerbevereinigung Würzburg unverzüglich mitzuteilen und sie von dem erzielten Ergebnis schriftlich zu unterrichten.
3. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb zweier Wochen vom Empfang der Mitteilung über das Verkaufsergebnis an ausgeübt werden.
4. Eichenrinde darf mit der Eisenbahn nur aufgrund von Frachtbriefen versendet werden, welche den Stempel der Rohstoffwirtschaftsstelle beim Ministerium für Handel, Industrie und Gewerbe, Lenbachplatz 7, München, mit dem Vermerk: „Eichenrindenernte 1920, Versand genehmigt“, tragen.
5. Eichenrinde darf nur zu Lohzwecken verwendet werden.
6. Zuwiderhandlung gegen vorstehende Anordnung wird gemäß § 6 der Bekanntmachung vom 7. Nov. 1918 über wirtschaftl. Demobilmachung [RGBl. S. 1292] bestraft.
München, den 14. Februar 1920.
Schuhmann.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 21.02.1920.


Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe und des Innern.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

Über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestanden bisher schon in Bayern Vorschriften im Sinne einer durch den Mangel an Betriebsstoffen gebotenen weitgehenden einen Einengung dieses Verkehrs. Bei richtiger Durchführung und bei Mitwirkung aller Volkskreise hätten die Vorschriften die Gewähr in sich getragen, den berechtigten Klagen über unnötigen Verbrauch von Betriebsstoffen abzuhelfen und sie volkswirtschaftlich dringlichen Zwecken zuzuführen. Leider hat es daran gefehlt. Auch die Klagen, daß der Verkehr der Kraftwagen über Land vielfach dem Schleichhandel diene, nehmen zu.
Es hat sich als notwendig erwiesen, unter Aufhebung früher zugestanden Erleichterungen die bestehenden Vorschriften zusammenzufassen und zu vertiefen.
Demgemäß wird aufgrund der Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. und vom 27. November 1918 (RGBl. S 1292 und 1339) angeordnet:
§ 1. Es ist verboten, Kraftfahrzeuge zu Vergnügungsfahrten zu verwenden.
§ 2. Kraftfahrzeuge aller Art dürfen nur zu den Zwecken, von denen Personen und in den Bezirken verwendet werden, die in der Zulassungsbescheinigung bezeichnet sind.
§ 3. Der Verkehr mit Personenkraftwagen und Krafträdern wird
1. an Sonn- und Feiertagen überhaupt
2. an Werktagen von 11 Uhr abends bis 6 Uhr morgens verboten.
Ausgenommen von dem Verbote sind die Fahrzeuge zur ausschließlichen Benützung im Dienste des Reiches, eines Landes oder einer Behörde, die Fahrzeuge, die von Feuerwehren, zur Krankenbeförderung oder zu Rettungszwecken benützt werden, die Kraftomnibusse und die Kraftfahrzeuge, die zur Ausübung eines im öffentlichen Interesse liegenden Berufs, z. B. eines Arztes oder Tierarztes zugelassen und benutzt sind.
Der Verkehr mit Kraftdroschken ist, unbeschadet der §§ 1 und 2 täglich mit Ausnahme der Zeit von 11 Uhr abends bis 6 Uhr morgens gestattet.
Die Bezirkspolizeibehörden können in dringenden Fällen Ausnahmen bewilligen.
§ 4. Bei Zuwiderhandlungen werden die Besitzer und Führer des Kraftfahrzeugs, sowie die Auftraggeber mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zum 100 000 M oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können die Kraftfahrzeuge und Betriebsstoffe, ohne Unterschied ob sie den Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
Die Regierungspräsidenten werden ermächtigt, unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung, die Kraftfahrzeuge und Betriebsstoffe für verfallen zu erklären, gleichgültig, ob sie den Täter gehören oder nicht. Außerdem kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung einziehen.
§ 5. Die mit Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 20. Februar 1919 Nr. 2097 a 16 verfügten Erleichterungen in der Zulassung von Personenkraftwagen werden aufgehoben. Die Zulassungen sämtlicher Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Krafträder sind nachzuprüfen.
Kraftfahrzeuge dürfen nur zur öffentlichen Zwecken, zur Ausübung eines im öffentlichen Interesse liegenden Berufs oder in Form eines unabweisbaren, wirtschaftlichen Bedürfnisses zugelassen werden. Soweit die Prüfung nicht zur Zurückziehung oder Abweisung der Zulassung führt, sind in den Zulassungsbescheinigung einzutragen:
1. der die zulassen begründete besondere Verwendungszweck,
2. die zur Benützung des Fahrzeugs berechtigten Personen,
3. der Verwendungsbezirk oder die Verwendungsstrecke,
4. die Beschränkungen der §§ 1 und 3 dieser Bekanntmachung, bei Kraftomnibussen und Kraftdroschken außerdem das Verbot des Fahrens von Wettrennen oder sonstigen Massenbelustigungen auch innerhalb des Verwendungsbezirks.
Eine Bestätigung der Zulassungsbehörde über die Prüfung ist am linken Windschutz oder an sonst geeigneter, gut sichtbarer Stelle des Kraftfahrzeugs anzubringen.
§ 6. Diese Anordnung tritt mit der Verkündigung im Bayer. St.-Anz. in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Handel, Industrie und Gewerbe vom 9. Sept. 1919 Nr. 17 707, sowie die Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 9. Sept. 1919 Nr. 2097 a 153 (Bayer. St.-Anz.Nr. 223) in Kraft.
München, den 22. Januar 1920.
Endres.            Hamm.
Die Ortspolizeibehörden und Gendarmeriestationen haben den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und der genauen Durchführung vorstehender Anordnungen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Bogen, den 21. Februar 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 27.02.1920.


Bekanntmachung
des Ergebnisses der Wahl der Ausschüsse und Vorstände der Allg. Ortskrankenkasse Bogen und der Landkrankenkasse Bogen.
Nur je eine giltige Vorschlagsliste ist eingereicht worden. Gemäß § 10 der Wahlordnung sind daher gewählt wie folgt:
I. Allgemeine Ortskrankenkasse Bogen
A. Ausschuß:
a) Vertreter der Arbeitgeber

1. Obermayer Josef, Maschinenfabrikbesitzer, Bogen
2. Härtenberger Rupert, Möbelfabrikbesitzer, Bogen
3. Freundorfer Johann, Schneidermeister, Niederwinkling
4. Weiß Xaver, Schmiedmeister, Bernried
Ersatzmänner:
5. Günther Josef, Konditoreibesitzer, Bogen
6. Sträußl Josef, Tongrubenbesitzer, Sollach
7. Stettmer Franz; Schneidermeister; Edersdorf
8. Fuchs Michael, Schmiedmeister, Niederwinkling
9. Schreiber Franz, Donanförg, Pfelling
10. Hartmannsgruber Fritz, Buchdruckereibesitzer, Bogen
11. Benedikt Johann, Müller, Hofdorf
12. Barth Johann, Schuhmacher, Bogenberg
b) Vertreter der Versicherten:
1. Metzger Josef, Elektro-Monteur, Bogen
2. Bauer Josef, Werkführer, Höhenberg
3. Prechtl Peter, Maurer, Furth
4. Beck Georg, Lagerhausarbeiter, Bogen
5. Mauthner Josef, Schuhmacher, Bogenberg
6. Krebl Otto, Distriktsstraßenwärter, Bogen
7. Preller Karl, Gemeindeschreiber, Albertsried
8. Zauner Johann, Schneider, Edersdorf
Ersatzmänner:
9. Drallmer Georg, Zimmermann, Windberg
10. Freundorfer Josef, Schreiner, Furth
11. Hartmann Karl, Gemeindediener, Bernried
12. Kräh Josef, Maurer, Bogen
13. Grill Georg, Zimmermann, Burgstall
14. Bauer Johann, Maurer, Bernried
15. Hofmeister Wolfgang, Vorarbeiter, Waltersdorf
16. Lipp Johann, Zimmermann, Meidendorf
17. Rosenhamer Xaver, Taglöhner, Kleinlintach
18. Sagstetter Josef, Maschinist, Bogen
19. Augsburger Christian, Brennmeister, Loham
20. Müller Klemens, Buchhalter, Schwarzach
21. Helmbrecht Michael, Maurer, Furth
22. Holzapfel Josef, Geschäftsführer, Schwarzach
23. Gartner Josef, Maurer, Pfelling
24. Kappl Otto, Maurer, Waltendorf
B. Vorstand.
a) Vertreter der Arbeitgeber:

1. Schuhbauer Michael, Baumeister, Bogen
2. Stettmer Jakob, Buchdruckereibesitzer; Schwarzach
Ersatzmänner:
3. Berger Josef, Donauförg, Mariaposching
4. Stiglmeier Franz, Sägebesitzer, Kohlwessen
5. Venus Ludwig, Gastwirt, Schwarzach
6. Zembrod Franz, Mühlbesitzer, Stegmühle
b) Vertreter der Arbeitnehmer:
1. Hiermeier Alois, Zementeur, Bogen
2. Wenninger Xaver, Zimmermann, Schwarzach
3. Hackl Johann, Taglöhner, Hunderdorf
4. Weinfurtner Josef, Zementeur, Bogenberg
Ersatzmänner:
5. Krötz Karl, Schlosser, Bogen
6. Brunner Josef, Zimmermann, Oberwinkling
7. Mandl Franz, Zimmermann, Degernbach
8. Albertskirchinger Xaver, Wagner, Schwarzach
9. Griesbeck Josef, Taglöhner, Bogen
10. Stettmer Lorenz, Zimmermann, Kohlwessen
11. Sträußl Andreas, Zimmermann, Ohmühle
12. Kiermeier Ludwig, Konditor, Bogenberg
II. Landkrankenkasse Bogen:
A. Ausschuß
a) Vertreter der Arbeitgeber:

1. Schöfer Johann, Oekonom, Bärndorf
2. Kiefl Ignaz, Verwalter, Oberwinkling
3. Engelen Hermann; Gutsbesitzer, Sommersdorf
4. Rothammer Josef, Oekonom, Sollach
Ersatzmänner:
5. Geiger Johann; Brauereibesitzer, Oberalteich
6. Maier Josef, Oekonom, Lohof
7. Gegenfurtner Josef, Oekonom, Hanselsberg
8. Kiefl Josef, Oekonom, Albertskirchen
9. Kiefl Jakob; Oekonom, Loham
10. Gstettenbauer Georg, Oekonom, Gattendorf
11. Buchner Kathi, Brauereibesitzerswitwe, Welchenberg
12. Lehner Ludwig, Oekonom, Krin
b) Vertreter der Versicherten:
1. Rohrmeier Josef, Rottmeister, Burghausen
2. Lummer Ludwig, Holzhauer, Edersdorf
3. Wimbauer Konrad, Baumann, Fahrndorf
4. Schwarzensteiner Karl, Baumann, Schrolling
5. Bogner Ludwig, landw. Arbeiter, Loham
6. Bachmeier Max, Baumaun, Alkofen
7. Baier Maria, Dienstmagd, Sollach
8. Kollmer Michael, Arbeiter, Pfelling
9. Eckl Ludwig, Dienstknecht, Bernried
10. Eder Josef, Dienstknecht, Bogen
11. Helmbrecht Alois, Holzhauer, Brandlberg
12. Schwarzmüller Josef, Dienstknecht, Welchenberg
13. Häubl Karl, Dienstknecht, Oberwinkling
14. Baumann Josef, Dienstknecht, Sandhof
15. Liebl Jakob, Dienstknecht, Amosried
16. Kollinger Josef, Dienstknecht, Bogen
17. Wagner Alois, landw. Arbeiter, Haushof
18. Stiglmeier Benno, landw. Arbeiter, Loham
19. Gierl Xaver, Dienstknecht, Niedermenach
20. Schwarzmüller Josef, Dienstknecht, Dürnhaid
21. Kinzkofer Johann, Dienstknecht, Degernbach
22. Stettmer Wolfgang, landw. Arbeiter, Edersdorf
23. Bernhard Josef, landw. Arbeiter, Apoig
24. Helmbrecht Johann, Dienstknecht, Pfelling
B. Vorstand.
a) Vertreter der Arbeitgeber:
1. Sträußl Franz, Oekonom, Penzkofen
2. Klarl Xaver, Oekonom, Bogen
Ersatzmänner:
3. Wieland Maria, Oekonomie- und Gastw., Degenberg
4. Kammermeier Josef, Gastwirt, Bogen
5. Greindl Otto, Gastwirt, Irenzfelden
6. Hauser Xaver, Oekonom, Freundorf
b) Vertreter der Versicherten:
1. Schwarzensteiner Lorenz, Forstarbeiter, Grandsberg
2. Obermeier Peter, Baumann, Albertskirchen
3. Preböck Georg, Baumann, Hutterhof
4. Kalm Lina, Haushälterin, Bogen
Ersatzmänner:
5. Gruber Josef, Dienstknecht, Oberalteich
6. Kraus Kreszenz, Köchin, Bogen
7. Schötz Josef, Dienstknecht, Waltersdorf
8. Stiglmeier Ludwig, Dienstknecht, Rieth
9. Wagensohn Otto, Dienstknecht, Niederwinkling
10. Schötz Ludwig, Dienstknecht, Lenzing
11. Kronfeldner Josef, landw. Arbeiter, Hofdorf
12. Sagstetter Johann, landw. Arbeiter, Loham
Bogen, den 20. Februar 1920.
Die Vorstände.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 27.02.1920.


Hunderdorf, 2. März. (Der Kriegerbund) hielt vergangenen Sonntag in der Sanbillerschen Restauration dahier seine diesjährige Generalversammlung ab, die von den Mitgliedern sehr zahlreich besucht war. Nachdem der Schriftführer des Vereins, Herr Briefträger Wölfl, den Jahresbericht erstattet hatte, trug Herr Kassier Sträußl den Rechenschaftsbericht vor. Die Einnahmen des Vereins im abgelaufenen Berichtsjahre betrugen 7020 M, die Ausgaben rund 6000 M. Der Verein errichtete im August v. Js. ein Kriegerdenkmal. Hiezu spendeten die Mitglieder durch freiwillige Gaben rund 5000 M. Nachdem verschiedene Angelegenheiten geregelt waren, wurde noch Herrn Vorstand Rothammer, sowie Herrn und Frau Kalm von Steinburg der Dank für überwiesene, größere Geldbeträge ausgesprochen. Mit Worten der Aufmunterung, stets so zahlreich wie heute bei den Veranstaltungen des Vereins oder bei Leichenbegängnissen von Mitgliedern zu erscheinen, schloß der Vorstand die Generalversammlung.
Quelle: Straubinger Tagblatt 05.03. 1920


Hunderdorf, 2. März. (Der kath. Burschenverein) versammelte heute seine Mitglieder, um an Stelle des bisherigen Vorstandes Anton Poiger, der als Oekonomieverwalter auf ein größeres Gut berufen wurde, einen anderen Vorstand zu wählen. Die Wahl fiel auf den Maschinisten Ludwig Poiger von hier. Dem bisherigen, verdienstvollen Vorstande wurde seitens des Kassiers Hans Feldmeier der Dank des Vereins ausgesprochen.
Quelle: Straubinger Tagblatt 05.03.1920


Todes-Anzeige.
Nach Gottes unerforschlichen Ratschlusse ist gestern nachmittags halb 5 Uhr unser inniggeliebter Sohn, Bruder und Neffe,
Jüngling Johann Baier,
Gastwirtssohn von Hunderdorf,
nach 18-monatlicher französischer Gefangenschaft, von der er am 14. Februar 1920 in die Heimat zurückkehrte, im Garnisonslazarett an der Grippe, die er sich in Frankreich geholt hatte, im Alter von 20 Jahren 10 Monaten nach Empfang der hl. Sterbesakramente verschieden.
Nur 9 Tage durfte er nach so langer Trennung im Elternhause verleben, nun hatte der unerbittliche Tod ihn uns für immer entrissen. Um stilles Beileid in ihrem großen Schmerze bitten
Hunderdorf, Hofdorf, den 4. März 1920
Die tieftr. Eltern: Johann und Kreszenz Baier
nebst Geschwistern und Verwandtschaft.
Die Beerdigung findet Samstag, 6. März vormittags 9 Uhr mit darauffolgendem Gottesdienste zu Hunderdorf statt. Der 7. und 30. findet am Montag, 8. März vorm. 9 Uhr dortselbst statt.
Quelle: Straubinger Tagblatt 06.03.1920


An die Gemeindebehörden des Bezirkes.
Fleischhöchstpreise betr.
Im Hinblick auf die Neuregelung des Häutemehrerlöses wurden die Höchstpreise für Fleisch mit sofortiger Wirksamkeit festgesetzt wie folgt:
a) Rindfleisch für das Pfund                             3.70 M
b) Kalbfleisch für das Pfund                             2.—M
c) Schaffleisch für das Pfund                            2.50 M
d) Schweinfleisch für das Pfund                        9.—M
e) Geräuchertes Schweinefleisch f.d.Pfd.          13.—M
Diese Preise sind Höchstpreise und dürfen nicht überschritten werden. Entgegenstehende Vorschriften treten außer Kraft.
Die Gemeindebehörden haben Vorstehendes sofort ortsüblich bekannt zu geben. Die Einhaltung der Preise ist überwachen.
Bogen, den 2. März 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 06.03.1920.



Hunderdorf, 4. März. (Auch ein Kriegsopfer.) Am 14. Februar ist der Gastwirtssohn Johann Baier von hier aus französischer Gefangenschaft zurückgekehrt, in die er im August 1918 geraten war. Nach erfolgtem Waffenstillstand mußte er im zerstörten Gebiete arbeiten. Ganz besonders schwer hat ihm aber der vergangene Winter zugesetzt. Die meiste Zeit im Wasser stehend, mußte er schwer arbeiten; ungenügende Verpflegung und ganz miserable Lagerverhältnisse legten bei dem nicht besonders kräftigen, jungen Manne den Krankheitskeim. Völlig gebrochen kam er zu den Seinigen zurück. Er glaubte mit Eintritt wärmerer Witterung Genesung zu finden. Doch schon nach einigen Tagen mußte er sich ins Garnisionslazarett nach Straubing begeben zwecks ärztlicher Behandlung. Gestern abends 5 Uhr nun ist er im Alter von 21 Jahren seinem Leiden erlegen. Die Leiche wird hierher überführt.

Quelle: Straubinger Tagblatt 07.03.1920


Ministerium für Handel, Industrie und Gewerbe.
Ministerium für Soziale Fürsorge.
Bekanntmachung.
Regelung der Arbeitszeit in den Handwerksbetrieben auf dem Lande betr.
Mit Rücksicht auf die dringende Notwendigkeit eines ungestörten Fortganges der landwirtschaftlichen Betriebe und der Vermeidung von Störungen bei den Bestell- und Erntearbeiten wird auf Grund der Ziff. VII Abs. 3 der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 17. Dezember 1918 (RGBl. S. 1436) für Bayern übernommen durch Bekanntmachung vom 13. Januar 1919 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 14) folgendes in stets widerruflicher Weise verfügt:
I. In ländlichen Gemeinden dürfen in Handwerksbetrieben, die ausschließlich oder vorwiegend Geräte, Werkzeuge, Maschinen oder andere Gebrauchsgegenstände für landwirtschliche Betriebe herstellen oder ausbessern, z. B. Mechaniker, Schmiede, Wagner, Sattler usw. und die einschließlich etwaiger Familienmitglieder in der Regel unter 10 Arbeiter beschäftigen, bis auf weiteres die verwendeten Arbeitskräfte in Anlehnung an § 3 der Verordnung, betr. eine vorläufige Landarbeitsordnung vom 24. Januar 1919 (RGBl. S. 111) innerhalb eines Jahres während der Dauer von vier Monaten täglich höchstens 8 Stunden, von vier Monaten täglich 10 Stunden und von weiteren vier Monaten täglich 11 Stunden beschäftigt werden.
II. Für die über 8 Stunden hinaus geleistete Arbeit ist der tarifmäßige ober sonst übliche Lohnzuschlag für Überarbeit, der mindestens 25 Prozent des Normallohnes betragen muß, zu gewähren.
Bei Berechnung des Normallohnes ist“ eine etwaige Verpflegung im Hause des Arbeitgebers entsprechend in Ansatz zu bringen.
III. Welche Gemeinden und Bertriebe unter die vorstehenden Bestimmungen fallen, entscheidet in Zweifelsfällen die Bezirksverwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gewerberat.
München den 5. März. 1920.
I. A.: Dr. Schmidt.  Segitz.
—-
Die Gemeindebehörden haben die in Betracht kommenden Handwerksmeister gegen Nachweis zum gemeindlichen Akt zu verständigen.
Bogen,. den 11. März 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 19.03.1920.


Staatsministerium für Landwirtschaft.
An die Kommunalverbände und die Gemeindebehörden.
Kartoffelversorgung betr.
Die große Kartoffelknappheit, mit der im heurigen Frühjahr zu rechnen ist, zwingt dazu, außerordentliche Maßnahmen zur Erfassung der noch vorhandenen Bestände zu treffen und insbesondere dahin zu wirken, daß die in Mieten eingelagerten Kartoffeln unbeschadet des Saatgutbedarfes möglichst restlos der öffentlichen Bewirtschaftung zugeführt werden. Zu diesem Zwecke wird auf Grund der §§ 12 ff. über die Errichtung der Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 5. September und 4. November 1915, [RGBl. S. 607 und 728] und der §§ 16 und 17 der BRV. über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 [RGBl. S. 738] folgendes angeordnet:
1. Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, ihren Kommunalverbänden von der beabsichtigten Oeffnung ihrer Mieten unter gleichzeitiger Angabe der eingemieteten Mengen rechtzeitig Anzeige zu erstatten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft; außerdem können bei Nichterstattung der Anzeige die Kartoffeln zugunsten des Kommunalverbandes ohne Entschädigung als verfallen erklärt werden.
2. Die Kommunalverbände haben die Kommissionäre und Aufkäufer entsprechend zu verständigen und sie zu beauftragen, jeweils dafür zu sorgen, daß die bei Mietenöffnung noch festgestellten und nach den bestehenden Vorschriften, insbesondere nach Berücksichtigung des Saatgutbedarfes abzuliefernden Mengen sofort abgenommen und zur Erfüllung der Lieferauflagen verwendet werden.
3. Die Gemeindebehörden haben diese Vorschrften sofort zu veröffentlichen.
München, den 3. März 1920.
Freyberg.

Die Gemeindebehörden haben vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich, den Beteilgten aber gegen Nachweis zum gemeindl. Akt zu eröffnen. Bei jeweiligen Oeffnen von Mieten hat die Gemeindebehörde nach Kenntniserlangung sofort auch von sich aus anher zu berichten. Die Menge der in der Miete befindlichen Kartoffeln ist hiebei anzugeben.
Bogen, den 10. März 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 19.03.1920.


Bekanntmachung.
Errichtung einer Wagnerzwangsinnung in Bogen betr.
Die Errichtung einer Zwangsinnung für das Wagnergewerbe in Bogen ist beantragt. Der Bezirk der Innung soll den Amtsbezirk Bogen umfassen. Der Innung mit dem Sitz in Bogen sollen als Mitglieder alle Handwerker angehören, die innerhalb des Innungsbezirkes das Wagnergewerbe als stehendes Gewerbe selbstständig ausüben, gleichviel, ob sie regelmäßig Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen oder nicht.
Ueber den Antrag ist förmlich abzustimmen.
Gemäß Ziffer 15 Abs. III der Ausführungsanweisung vom 19. März 1898 zum Vollzuge des Gesetzes über die Abänderung der Reichsgewerbeordnung vom 26. Juli 1897, MABl. S. 191 ff. ergeht an die beteiligten Wagnerhandwerker die Aufforderung, innerhalb der für jeden einzelnen bestimmten, durch Vermittlung der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilten Frist, d. i. 1. April ds. Js. bei der Bezirksverwaltungsbehörde entsprechende Erklärung für oder gegen den Beitrittszwang abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Erklärungen bleiben bei Feststellung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht.
Landshut, den 28. Februar 1920.
Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern.
Dr. v. Pracher, Regierungs-Präsident.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 02.04.1920.


Hunderdorf, 20. März. (Heimkehr aus französischer Gefangenschaft.) Nunmehr sind sämtliche Krieger unserer Pfarrei die in französischer Gefangenschaft sich befanden, in die Heimat zurückgekehrt. Es sind dies: Anton Dorfner und Max Kronfeldner von Hofdorf, Georg Obermeier von Wegern, die beiden Brüder Steineck von Ellaberg, Johann Betzendorfer von Schafberg, Josef Hagn von Bauernholz, Xaver Kronfeldner von Apoig, Johann Hackl von Hoch und Johann Baier von hier. Letzterer ist nach kaum 14tägigem Hiersein an der Grippe gestorben. Insgesamt waren aus hiesiger Pfarrei 20 Kriegsteilnehmer gefangen; davon befanden sich 7 in englischer, 1 in amerikanischer und 12 in französischer Gefangenschaft. Außerdem kamen während des Krieges 4 Schwerverwundete resp. Schwerkranke (2 aus englischer und 2 aus französischer Gefangenschaft) als Austauschgefangene zurück.
Quelle: Straubinger Tagblatt 02.04.1920


Todes-Anzeige
Nach Gottes hl. Willen verschied gestern mittag 12 Uhr unsere unvergeßliche treubesorgte Gattin, Mutter, Schwester, Schwägerin und Tante
Frau Theresia Kalm,
Privatiere,
nach 5jährigem, langen Leiden, öfters versehen mit den hl. Sterbesakramenten im Alter von 34 Jahren 7 Monaten selig im Herrn. Wer die Liebe und Treue zu den Ihrigen Kannte, wird unseren Schmerz zu würdigen wissen.
Um stilles Beileid und frommes Gedenken im Gebete bittet:
Eglsee, Weiden, München, Dengling, Schafberg, 10. April 1920:
Der tieftrauernde Gatte,
mit seinen 2 unmündigen Söhnen, nebst übr. Verwandtschaft.
Die Beerdigung findet Dienstag, 13. April vorm. 9 Uhr vom Hause aus mit darauffolgendem hl. Sterbegottesdienste in Hunderdorf statt.
Quelle: Straubinger Tagblatt 13.04.1920


Hunderdorf, 12. April. (Opfer des Krieges.) Nachdem jetzt die Gefangenen als aus Feindesland zurückgekehrt sind, läßt sich übersehen, was der Krieg von unserer Pfarrei an Opfern gefordert hat. Auf dem Schlachtfelde sind geblieben 59 Krieger; 3 Mann sind infolge Unglücksfalles gestorben; 2 Kriegsteilnehmer sind einige Zeit nach ihrer Entlassung resp. Rückkehr aus der Gefangenschaft an den Folgen der erlittenen Strapazen gestorben. Das sind zusammen 65 Todesopfer. Vermißt sind 7 Krieger und wird über deren Schicksal vielleicht niemals mehr Klarheit geschafft werden können. In Gefangenschaft sind geraten 23 Mann: davon kamen während des Krieges 5 als Austauschgefangene zurück. Ein Mann ist aus französischer Gefangenschaft entflohen und am 4. August v. Js. glücklich in der Heimat angekommen. Rechnet man die Vermissten zu den Toten, so betragen die Kriegsopfer in unserer Pfarrei 2,3% der Gesamtbewohnerschaft.
Quelle: Straubinger Tagblatt 14.04.1920


Hunderdorf, 10. April. (Der kath. Burschenverein) trat am Ostersonntag nach längerer Pause wieder einmal mit einem Theaterstück in die Oeffentlichkeit. Ueber die Bretter gingen: „Die Junggesellensteuer“, Schwank in 3 Aufzügen und „Da Burgamoasta von Lamplhaus’n“, Lustspiel in 3 Aufzügen. Vor dichtbesetzten Hause erledigten sich die Spieler wacker ihrer Aufgabe und ernteten auch den wohlverdienten Beifall.
Quelle: Straubinger Tagblatt 14.04.1920


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Winterbeihilfen für notleidende Kriegshinterbliebene betr.
Die Hauptfürsorgestelle in Landshut hat mitgeteilt, daß die für März nötigen Mittel vom Reichsarbeitsministerium noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Hiervon sind die mit Winterbeihilfen bedachten Hinterbliebenen, denen die Beihilfe für März nicht zugegangen ist, zu verständigen. Das Geld wird den Hinterbliebenen, sobald es hier eintrifft, sofort übersandt.
Bogen, den 17. April 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 20.04.1920.


Bayer. Landesfettstelle.
Bekanntmachung
Bekanntmachung über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen vom 24. März 1917 betr.
Es besteht Veranlassung, auf die Bekanntmachung über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen vom 24. März 1917 (RGBl. S. 280, Bayer. St.-Ainz. 1917 Nr. 82) hinzuweisen, die immer noch Giltigkeit besitzt. Die hauptsächlichsten Bestimmungen lauten:
1. Jeglicher entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Zentrifugen und Buttermaschinen, sowie Teilen und Ersatzstücken von solchen ist nur gegen Bezugsschein des Kommunalverbandes erlaubt (§§ 1, 2).
2. Das Anbieten von Zentrifugen usw. in den Zeitungen sowie das Ausstellen in Schaufenstern ist verboten; desgleichen der Handel mit solchen im Umherzeihen und das Aufsuchen von Bestellungen (§§ 6, 7)
3. Zuwiderhandlungen sind mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 M bedroht [§ 10].
Die Gemeindebehörden werden angewiesen, die einschlägigen Geschäfte neuerdings auf diese Bekanntmachung hinzuweisen und den Vollzug zu überwachen.
München, den 10, April 1920.
Fehr.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 20.04.1920.


Bekanntmachung.
Brot und Mehlpreise betr.
Die Kommunalverbände Straubing Stadt und Land haben ab 3. Mai 1920 folgende Brot- und Mehlpreise beschlossen :
1. für den Verkauf an. die Bäcker
a) 1 Zentner Schwarzbrotmehl 110 M
b) 1 Zentner Haushaltungsmehl (Weizenmehl)  149 M
2. beim Verkauf au die Verbraucher
a) 1 Pfund Schwarzbrotmehl     1,30 M
b) 1 Pfund Haushaltungsmehl   1,70 M
c) 1 Pfund Schwarzbrot            1,30 M
d) 1 Semmel zu 50 gr Haushaltungsmehl          20 Pfg.
Die überaus starke Preiserhöhung ist darin begründet, daß die Kosten für die Ablieferungsprämien nach Weisung der Landesgetreidestelle nunmehr auf die Kommunalverbände übernommen werden müssen.
Der Kommunalverbandsausschuß beschloß heute, daß die vorgenannten Preise ab 4. Mai 1920 auch für den Kommunalverband Bogen in Geltung zu treten haben. Es wurde die Preiserhöhung auf das lebhafteste bedauert; es geht aber bei der Lage Bogens nicht an, andere Preise als Straubing Stadt und Land festzusetzen; von irgendwie erheblichen Preisunterschieden kann auch schon um deswillen nicht die Rede sein, weil der Kommunalverband Bogen mit den gleichen Brotgetreide- und Mais-Preisen und mit ungefähr denselben Unkosten rechnen muß wie die übrigen Kommunalverbände.
Bogen, den 3. Mai 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 07.05.1920.


Bekanntmachung.
Wasserkraftanlage Steinburg betr.
Die Tief- und Betonbau-Gesellschaft m. b. H. u. Cie. in München, Westenriederstr. 21 hat um Genehmigung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage am Mühlbogenbach zwischen den Ortschaften Schickersgrub und Steinburg zwecks Versorgung der Umgebung mit Elektrizität nachgesucht.
Nach den eingereichten Plänen und Beschreibungen soll der Mühlbogenbach c. 150 m unterhalb des Zusammenflusses mit dem Elisabeth-, bezw. Münchszellerbach auf eine Länge von c. 1,8 km zur Kraftgewinnung ausgenützt werden. Auf den Grundstücken Pl.-Nr. 122, 266, 271 b, 128b, 127b, 129, 270, 248 und 223 ¼, soll ein Stausee errichtet, das demselben entnommene Betriebswasser mittels eines 1400 m langen Kanals auf der linken Hangseite einem Ausgleichsbecken (Pl.-Nr. 289 1/3) und von diesem mittels einer c. 78 m Druckrohrleitung dem Krafthaus auf den Pl-Nr. 213 und 214 zugeführt werden. Der Unterwasserkanal endigt bei Pl-Nr. 779. Sämtliche angeführte Grundstücke mit Ausnahme der Pl-Nr. 122, 128 b, 127 b, 129, die der Steuergemeinde Neukirchen angehören, liegen in der Steuergemeinde Steinburg.
Etwaige Einwendungen gegen dieses Unternehmen sind binnen 14 Tagen, vom Ablauf des Ausgabetags des Amtsblattes an gerechnet, mündlich oder schriftlich beim Bezirksamt Bogen vorzubringen, widrigenfalls alle nict auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten.
Die Beschreibungen, Pläne und Zeichnungen liegen hieramts zur Einsicht auf.
Bogen; den 5. Mai 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 07.05.1920.


Bekanntmachung.
Einschränkung der Tanzlustbarkeiten betr.
Der Bezirksausschuß hat in seiner Sitzung vom 11. Mai lfd. Js. gemäß Artikel. 23 h Selbstverw.-Ges. vom 22. Mai 1919 für die polizeil. Bewilligung von Tanzmusiken folgende Richtlinien aufgestellt:
a) Während der sog. geschlossenen Zeiten sind Tanzmusiken jeder Art verboten,
b) Während der Erntezeit [10. Juni bis 1. Oktober jeden Jahres] werden nur Hochzeitstanzmusiken genehmigt,
c) Jedem Gastwirt, der bisher schon öffentliche Tanzmusiken veranstaltet hat, werden jährlich 3 Genehmigungen erteilt. Die im heurigen Jahr schon erteilten Genehmigungen finden Anrechnung.
d) Schankwirten wird eine Genehmigung unter keinem Umständen erteilt, auch nicht für geschlossene Tanzveranstaltungen.
e) Vereine [politische und Vergnügungs- oder Wohltätigkeitsvereine] dürfen im Jahr zweimal Tanzvergnügen veranstalten.
Die Gemeindebehörden haben die Gastwirte und die übrigen beteiligten Kreise zu verständigen.
Bogen, den 20. Mai 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 26.05.1920.


Übersicht der Wahlbezirke (Stimmbezirke), der ernannten Wahlvorsteher und deren Stellvertreter, sowie der Wahlräume und Wahlorte für die Wahlen zum Bayeri. Landtag und zum Deutschen Reichstag in Verwaltungsbezirke Bogen im Jahre 1920.

1920-05-26# Tabelle 1


Hunderdorf, 18 Mai. (Einbruchdiebstahl.) Bei dem Oekonomen Rupert Zwickenpflug wurde gestern nachmittags 4 Uhr eingebrochen. Der Dieb entwendete aus dem im Wohnzimmer befindlichen Kleiderkasten mehrere Männerkleider und etliche hundert Mark Bargeld. Zwickenpflug befand sich um diese Zeit nur einige Minuten vom Wohnhause entfernt bei der Arbeit. Die Polizei wurde sofort verständigt und ist dem Täter bereist auf der Spur.
Quelle: Straubinger Tagblatt 21.05.1920


Hunderdorf, 29. Mai. (Einbruchdiebstahl.) Bei dem Oekonomen Lukas Feldmeier in Apoig wurde zu einer Zeit, da niemand zu Hause war, eingebrochen; die Diebe durchsuchten alle Kästen und nahmen sämtliche, der kürzlich verstorbenen Frau gehörige Schmucksachen und außerdem 900 M Geld mit. Die Täter sind unbekannt.
Quelle: Straubinger Tagblatt 01.06.1920

Albertsried (Östlicher Teil: Kammühle, Staudach, Tiefendorf, Höhenberg).

20. Hafner Anton, Bogen
Gemeinde Bogen und Hunderdorf.
21. Lampelzamer Josef, Bogen
Gemeinde Oberalteich.
22. Hausladen Josef, Bogen
Gemeinde Degernbach.
23. Woller Anton, Bogen
Gemeinde Bogenberg.
24. Zollner Katl, Bogen
25. Hiendl Josef, Bogen
Gemeinde Pfelling und Waltendorf.
Die Gemeindebehörden haben vorstehende Einteilung sofort den Viehbesitzern bekannt zu geben. Schlachtvieh an andere Aufkäufer abzugeben ist verboten.
Bogen, den 4. Juni 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 11.06.1920.


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Schuhversorgung betr.
Die Reichsschuhversorgung hat den Kommunalverband einen kleinen Posten neue Herren-, Damen-und Kinderstiefel zugewiesen, welche durch die Geschäfte
Josef Meier, Kaufmann in Mitterfels und
Johann Obermeier, Schumachermeister in Bogen
abgegeben werden.
Die Abgabe erfolgt gegen Bezahlung und Vorlage eines Bezugsscheines der Gemeindebehörde über Minderbemittelheit des Käufers. Einen Haushalt darf nicht mehr als ein Bezugsschein auf ein paar Schuhe ausgestellt werden.
Nachdem nur ein ganz geringer Vorrat an Schulen in Betracht kommt, wird erwartet, dass die Gemeindebehörden nur solchen Personen Bezugsscheine ausstellen, die tatsächlich minderbemittelt sind. Ueber die Abgabe der Bezugsscheine ist ein Verzeichnis zu führen, damit bei späteren Zuweisungen die jetzigen Bezugsscheinempfänger nicht wieder berücksichtigt werden.
Die Schuhabgabe ist geeignet zu verständigen.
Bogen, den 12. Juni 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 19.06.1920.


Bayerische Lebensmittelstelle – Verwaltungsabteilung.
Landesstelle für Gemüse und Obst.
Bekanntmachung über Waldfrüchteernte 1920.
Aufgrund der §§ 12 und 15 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungregelung von 25. Sept. und 4. Nov. 1915 (RGBl. S. 607 und 728) und in Absatz 1 der §§ 2 und 15 der Min.-Entschl. über Gemüse und Obst von 15. Mai 1917 (Bayer. St.-Anz. Nr. 114) wird unter Abänderung der Bekanntmachung über die Waldfrüchteernte 1919 vom 2. Juni 1919 bestimmt:
§ 1. Die Besitzer von Wandlungen haben das Sammeln der Waldfrüchte (Waldbeeren und Pilze) in ihren nicht völlig umfriedeten Waldungen zu dulden, soweit nicht sie selbst oder von ihnen beauftragten Personen das Sammeln vornehmen.
§ 2. Das Abmähen, Herausreißen oder sonstige Beseitigung von Beerensträuchern ist verboten.
§ 3. Es ist verboten, zum Verkauf Beerenblätter und -blüten zu pflücken, zu sammeln, zu trocknen oder ihrgendwie in den Verkehr zu bringen. Verboten ist auch jede Aufforderung zum Pflücken und Sameln und jedes Angebot zum Aufkauf solcher Blätter.
Auf Brombeerblätter findet dieses Verbot keine Anwendung.
§ 4. Es ist verboten, Heidel- und Preißelbeeren gewerbsmäßig oder für den eigenen Verbrauch vor dem durch die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde festgesetzten Beginn der Ernte zu sammeln oder in den Verkehr zu bringen.
§ 5. Das Verwenden oder Mitführen von Kämmen, Riffeln oder Beerenrechen ist beim Pflücken und Einsammeln von Heidelbeeren zunächst bis zum 31. Juli 1920, beim Pflücken und Einsamen von Preißelbeeren für die ganze Dauer der ein Erntezeit verboten.
§ 6. Mit Gefängnis bis  zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark (eintausenfünfhundert Mark) wird bestraft, wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt.
München, den 25. Mai 1920.
I. A. Wagler.
————–
Die Ortspolizeibehörden haben vorstehende Bekanntmachung ortsüblich und durch Anschlag an der Gemeindetafel bekanntzugeben.
Der Vollzug ist durch die Ortspolizeibehörden und Gendarmeriestationen streng zu überwachen.
Bogen, den 19. Juni 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 19.06.1920.


Nr. 5820.
An sämtliche Gemeinden des Amtsbezirks.
Aufkauf der Ölfrüchte betr.
Nach Mitteilung der Landessaatstelle, Verwaltungsabteilung, München ist für den Bezirk auch in diesem Jahre wieder die Firma Bayer. Zentraldarlehenskasse München, Zweigstelle Straubing zum Aufkauf der Ölfrüchte zugelassen. Die Ölfrüchte, wie Raps, Rübsen, Mohn, Leinsamen, Leindotter, Senf, Hederich, Hanf und Sonnenblumen unterliegen auch im Jahre 1920 der öffentlichen Bewirtschaftung und dürfen nur an die von der Landessaatstelle bestellten Aufkäufer (Kommissionäre) abgeliefert werden.
Die Besitzer haben gemäß § 2 der Min.-Bek. vom 4. Oktober 1919 (Bayer. St.-Anz. Nr. 245) über den Verkehr mit Ölfrüchten am 1. August die vorhandenen Mengen dem Kommunalverband anzuzeigen. Außerdem sind die nach diesem Zeitpunkt geernteten Mengen am 1. jeden folgenden Monats dem Kommunalverband mitzuteilen.
Hievon sind die Ölfrüchtenbauer geeignet zu verständigen.
Bogen, den 25. Juni 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 05.07.1920.


Nr. 6036.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Gemeindeschreibereien betr.
Der Bezirkslehrerverein Mitterfels hat am 26. Juni 1920 folgenden Beschluß gefaßt:
„Die Lehrerschaft des Bezirkes Mitterfels ersucht das Bezirksamt Bogen Mittel und Wege zu suchen, das überall in Bälde eigene Gemeindeschreiber aufgestellt werden, da die Lehrerschaft die Gemeindeschreiberei tunlichst bald, spätestens am 31. Dezember 1920 niederlegen wird.
Die Lehrerschaft will nunmehr ihre ganze Kraft der Schule widmen, welche eine ganze Persönlichkeit erfordert, soll sie sich von den Wunden wieder erholen, die der Krieg ihr geschlagen hat. Die Gemeindeschreiberei hemmt die Schularbeit. Die Vorwürfe der lehrerfeindlichen Presse (z. B. Bayer. Vaterland) während dem zurückgewiesen.
Wir wollen den Kriegsinvaliden keine Verdienstmöglichkeiten rauben.“
Den Gemeindebehörden wird von diesen Beschluß Kenntnis gegeben. Wenn sich mehrere Gemeinden auf eine gemeinsame Gemeindeschreiber einigen, ihm entsprechende Bezahlung, eine Dienstwohnung und sonstige Naturalreichnisse [Holz und Licht frei] bieten, dürften wohl geeignete Kriegsinvaliden zur Führung der Gemeindeschreiberei zu finden sein. Der Nachteil, der in der weiten Entfernung des Amtssitzes liegt, könnte durch Amtstage in den einzelnen Gemeinden so ziemlich ausgeglichen werden. Das Bezirksamt ist gerne bereit dem Gemeindebehörden behufs Ermittlung geeigneter Persönlichkeiten an die Hand zu gehen.
Bogen, den 7. Juli 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 10.07.1920.


Hunderdorf, 14. Juli. (Ein Veteran von 1866 und 1870/71), der weit und breit bekannte Privatier Herr Jakob Schneider von Apoig, früher Austragsbauer von Röhrnau, verschied vorgestern nach längerer Krankheit. Er war ein Mann von echtem Schrot und Korn. Im Feldzuge1870/71 wurde er schwer verwundet. – (Besitzwechsel.) Der Privatier Hr. Jos. Achatz, ehemaliger Anwesensbesitzer in Apoig, erwarb durch Kauf das Privathaus des Hrn. Neubauer in Bogen um den Preis von 6000 Maerk. – Die Privatierseheleute Kronfeldner in Apoig kauften um den Preis von 6000 M das Privathaus des Hrn. Steininger in Oberalteich.
Quelle: Straubinger Tagblatt 15.07.1920


An die Herren Bürgermeister.
Arbeitsvermittlung betr.
Trotzdem in der Landwirtschaft über Arbeitermangel geklagt werden soll, suchen immer noch landwirtschaftl. Arbeiter um Gewährung der Erwerbslosenunterstützung nach, weil sie angeblich keine Arbeit finden. Nachstehend wird nun ein Verzeichnis solcher Erwerbsloser veröffentlicht mit dem Auftrage, die Gutsbesitzer, Landwirte mit größeren Grundbesitz und sonstigen Arbeitgeber, die Arbeitskräfte benötigten auf diese Erwerbslosen aufmerksam zu machen um bei der Vermittlung von Arbeitsstellen kräftig mitzuwirken.
1920-06-11# Tabelle 1
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 11.06.1920.

Verzeichnis der ab 1. Juli 1920 im Bezirke Bogen aufgestellten Schlachtviehaufkäufer sowie der denselben zugeteilten Aufkaufsgebiete.

12. Solcher Josef, Wegern, Gde. Steinburg
13. Solcher Xaver, Ehrn, Gde. Steinburg
Gemeinde Neukirchen, Obermühlbach und Englmar (südl. Teil.)
14. Heinrich Jakob, Au v. W.
Gemeinde Steinburg, Au v. W. und Gaishausen
15. Primbs Ludwig, Metzgerhof, Gde. Degernbach
16. Primbs Josef, Metzgerhof, Gde. Degernbach
Gemeinde Windberg, Perasdorf, Bernried und


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Reichsgetreideordnung betr.
Nach der Reichsgetreideordnung (Fassung von 21. Mai 1920 RGBl. S. 1028 ff.) ist das im Reich angebaute Getreide (Brotgetreide, Gerste und Hafer) für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es gewachsen ist.
Es besteht also auch für die gegenwärtige Ernte (einschl. der Hafenernte) die Zwangswirtschaft. Das ausgedroschene Getreide ist an die Aufkäufer des Kommunalverbandes abzuliefern. Soweit bisherige Aufkäufer ausgeschieden und noch nicht ersetzt sind, wolle sich wegen der Ablieferung schriftlich oder telefonisch an die Geschäftsstelle des Kommunalverbandes (Lagerhaus Bogen) gewendet werden.
Da der Kommunalverband mit seinen Vorräten und dem von der Landesgetreidestelle zur Verfügung gestellten Getreide zu Ende ist, muß auf schleunigste Ablieferung alles ausgedroschenen Getreides gedrungen werden.
Die Gemeinde gehörten werden angewiesen, alle Landwirte in diesem Sinn zu verständigen und sie zur genauesten Beachtung der Vorschriften anzuhalten.
Es wird erwartet, daß im kommenden Wirtschaftsjahr mehr Ordnung in die Getreidebewirtschaftung kommt als im verflossenen Jahr, damit dem Bezirksamt und den Gemeindebehörden die Sorgen und Schreibereien dieses Sommers erspart bleiben. Man mag über die Zwangswirtschaft denken, wie man will; wenn sie aber von den maßgebenden Behörden einmal angeordnet ist, muß sie gleichmäßig überall durchgeführt werden. Denn jeder vernünftige Staatsbürger hat ein Interesse daran, daß nicht die Willkür herrscht, sondern Ordnung und Gesetz.
Bogen, den 13. Juli 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 17.07.1920.


Haggn, 20. Juli. (Leopold v. Schrenk-Notzing +.) Am Samstag abend entschlief sanft und ruhig auf seinem Schlosse zu Haggn Herr Baron Leopold von Schrenk-Notzing, Gutsbesitzer und Major a. D. Ein tapferer Mann von 66 und 70 ist in Walhall eingezogen; 85 gottgegnadete Jahre alt. „Der Herr Baron hat ein goldenes Herz“, sagte der verstorbene Pfarrer Schindler einst. Wahrlich ein goldenes Herz hat für immer aufgehört zu schlagen. Einfach, schlicht und anspruchslos für sich, für seine Mitmenschen aber voll lieber Worte. Brach Leid aus in einer Familie; der erste wars, der süßen Trost spendete, und neuen Mut einflößte, er war’s, der auch mit finanzieller Hilfe nicht kargte. „Da muß man helfen“ war seine Entschuldigung. Lag ein alter Armer auf dem Krankenbette: er ließ ihm Essen und Wäsche zukommen. Ja, als er noch besser zu Fuße war, machte er persönliche Besuche; mit ihm kamm wieder Licht und Sonnenschein in begrängte Hütten. Einen schweren Verlust erleidet durch des Guten Heimgang auch die Künstlerwelt. So manchem Talent hat er die Wege geebnet zur Kunst. Mit dankbaren Herzen gedenkt auch die Heimatgemeinde Neukirchen des Verblichenen. Durch sein tatkräftiges Bemühen erhielt Haggn eine Postagentur und eine Gendarmeriestation. Und sein Lebenswerk krönte er durch ein großes lokales Werk: unter Weggabe bedeutendes Geldes ließ er im Urberhof eine elektrische Lichtanlage erbauen. Das Andenken des Verstorbenen, der sich so sehr verdient gemacht, wird für immer in Ehren gehalten werden.
Quelle: Straubinger Tagblatt 23.07.1920


Staatsministerium des Innern und für Handel, Industrie und Gewerbe.
Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
I. Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 22. Januar 1920 Nr. 2098 a 18 (Bayer. St.-Anz. Nr. 20) b und von 31. März 1920 Nr. 2097 a 27 (Bayer. St.-Anz. Nr. 79) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
II. Die Kraftfahrzeugbesitzer werden darauf aufmerksam gemacht, daß damit der Verkehr mit Kraftfahrzeugen nicht völlig freigegeben ist. Infolge der noch in Kraft befindlichen Bundesratsbekanntmachung vom 25. Februar 1915 (RGBl. S. 113) bestehen vielmehr auch jetzt noch Beschränkungen des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die sich unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Vollzugsrichtlinien zusammenfassen lassen wie folgt:
1. Die Zulassung darf nur auf Widerruf und nur dann erfolgen, wenn ein öffentliches oder ein im öffentlichen Interesse zu berücksichtigendes, dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt.
2. Die zugelassenen Kraftfahrzeuge dürfen nur zu dem Zwecke verwendet werden, zu dem sie zugelassen sind. Da eine Zulassung für Vergnügungszwecke nach Ziffer 1 nicht möglich ist, sind auch Vergnügungsfahrten nicht zulässig, sofern sie nicht mit zugelassenen Kraftfahrdroschken und Mietfahrzeugen gewerblicher Fuhrunternehmer vorgenommen werden.
3. Jedes Kraftfahrzeug darf nur in dem Verkehrsbezirk verkehren, der nach Maßgabe des Verwendungszwecks festzusetzen ist. Die Bezirkspolizeibehörden können Ausnahmen bewilligen.
Die Verkehrsbeschränkungen unter Ziff. 2 und 3 werden in die Zulassungsbeschränkung eingetragen.
Es liegt im eigenen Interesse der Kraftfahrzeugbesitzer, sie zu beachten, da die Aufsichtsbehörden auch fernerhin den Verkehr überwachen werden und Zuwiderhandlungen gegen Strafeinschreitung die Zurücknahme der Zulassung, unter Umständen auch die Einziehung der Kraftfahrzeuge nach § 8 der Bundesratsbekanntmachung zur Folge haben.
Bisher ausgestellte Zulassungsbescheinigungen behalten ihre Giltigkeit.
München, den 6. Juli 1920.
Dr. von Kahr.                          I. A.: Decker.
——-
Die Ortspolizeibehörden und Gendarmeriestationen haben den Verkehr mit Kraftwagen besonderes Augenmerk zuzuwenden. Sollten zugelassene Kraftfahrzeuge zu unzulässigen, insbesondere auch zu Vergnügungszwecken benützt werden, so ist hierüber sofort zu berichten.
Bogen, den 14. Juli 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 24.07.1920.


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Erhöhung der Überfahrpreise auf den Donaufähren betr.
Von nachstehenden Reg.-Entschl. Nr. 24284 vom 28.6.1920 gl. Betr. wird hiermit Kenntnis gegeben. Dieselbe ist sofern es für den Gemeindebezirk notwendig erscheint, ortsüblich bekannt zu geben.
Den Besitzern der Donaufähren im Amtsbezirke Bogen wird auf Grund Art. 78 I, 79, 168 und 169 des Wassergesetzes, § 3 Abs. I der Verordnung vom 1. XII. 1907 und § 224 Abs. I der V.V. v. 3. XII. 1907 zum Wassergesetz mit Art. 152, 154, 158, 176 und 185 des Kosten des Sitzes Antrags gemäß in stets widerruflicher Weise gestattet, mit Rücksicht auf die herrschenden Teuerungsverhältnisse höchstens die nachstehenden Gebühren zu erheben:
1. für eine erwachsene Person   20 Pf.
Für Schulkinder in Gruppen oder für höchstens volksschulpflichtige Kinder in Begleitung Erwachsener     10 Pf.
soweit die Schulkinder zum Schul- u. Kirchenbesuch bisher frei über gefahren wurden, hat dies auch künftig zu geschehen,
2. für ein Stück Kleinvieh (Schwein, Schaf, Ziege)     15 Pf.
für Herden nach Vereinbarung,
3. für ein Stück Großvieh  40 Pf.
4. für eine Schubkarren (leer oder beladen) zwei- od. vierräderigen Handkarren (leer oder beladen) ein Fahrrad oder Kraftrad                10 Pf.
5. für einen bespannten Wagen einschließl. des Lenkers, der Ladung und des Gespannes
a) einspännig       1 Mk.
b) zweispännig     1.50 Mk.
c) dreispännig      2 Mk.
d) vierspännig      2.50 Mk.
für jeden weiteren Insassen              10 Pf.
6. für den Ster abgeladenen Scheitholz          30 Pf.
7. für 1000 Stück abgeladene Ziegelsteine    4 Mk.
8. für abgeladenes Getreide den hl  15 Pf.
9. Für einen Personen- oder Lastkraftwagen einschließlich des Lenkers               2 Mk.
für jeden weiteren Insassen              10 Pf.
Vorstehende Höchstgebührensätze wurden für alle Fähren von der oberpfälzischen Grenze bis zum Gebiet der Stadt Passau übereinstimmend festgesetzt. Bei der Festsetzung der Fährgebühren für Groß- und Kleinvieh ist zu berücksichtigen, daß für den Begleiter künftig eigens zu bezahlen ist.
Den weitergehenden Ansprüchen der Fährenbesitzer konnte aus Billigkeitgründen nicht entsprochen werden. Ebensowenig konnten die entgegenstehenden Einwendungen beteiligter Gemeinden berücksichtigt werden, da die herrschende Teuerung in dem geschehenen Maß berücksichtigt werden mußte, wie es auch nicht angezeigt erschien, entsprechend vereinzelt geäußerter Wünsche, die Fährgebühren nach der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Fährbetriebe abzustufen.
Dem Antrag der Fährenbesitzer auf Verkürzung der Fahrzeit von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends konnte nicht entsprochen werden, da die bisherige Fährzeit den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerung entspricht. Der Hinweis auf den Achtstundentag geht fehl, da es sich hier nicht um eine fortdauernde Arbeitsleistung, sondern nur um eine Bereitschaft zur Leistung der Überfuhr handelt.
Etwaige besondere Vereinbarungen der Fährenbesitzer mit einzelnen Personen, Genossenschaften usw. werden durch diese Entschließung nicht berührt. Soweit die festgesetzten Höchstgebühren im einzelnen Fall etwa unbillig hoch erscheinen, wird das Bezirksamt auf Abschluß solcher Vereinbarungen hinwirken.
Endlich wird darauf hingewiesen, daß bei Eigentumswechsel von Überfähranstalten über öffentliche Gewässer neuerlich um die Genehmigung noch Art.78 W. G. nachzusuchen ist. Soweit das etwa im Einzelfall nicht geschehen sein sollte, wäre es nachzuholen. Die Würdigung dieser Gesuche wird durch diese Entschließung in keiner Weise vorgegriffen.
Die Gebührenerhöhung tritt mit der Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.
Bogen, den 16. Juni 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 31.07.1920.


Nr. 7389.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Brotgetreideaufkauf betr.
Die Zentraldarlehenskasse hat mit Zustimmung des Kommunalverbandes folgende 16 Aufkäufer für den Brotgetreide- (Roggen und Weizen) Aufkauf im Bezirk Bogen aufgestellt. Die Namen der Aufkäufer (bezw. Mitaufkäufer) sind in den genannten Gemeinden öffentlich bekannt zu geben; andere Personen sind zum Aufkauf nicht berechtigt.

2. Josef Kalm, Bahnagent, Steinburg
Gemeinde Steinburg, Neukirchen, Au v, W., Dachsberg, Gaishausen, Obermühlbach, Englmar und Elisabethszell.

10. Bürgermeister Kammerl, Welchenberg
Gemeinde Pfelling.
11. Franz Mayer, Bogen
Gemeinde Degernbach und Bogenberg.
12. Josef Kraus, Hunderdorf
Gemeinde Hunderdorf und Windberg.
13. Ignaz Hiendl, Bogen für Lagerhaus Konzell-Streifenau

Bogen, den 10. August 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 14.08.1920.


Nr. 6228.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Maul- und Klauenseuche, hier Aufhebung des Sperr- und Beobachtungsgebietes betr.
Nach Mitteilung des Amtstierarztes ist die Maul- und Klauenseuche nunmehr auch in dem Gehöften des Fuchs und Feldmeier in Rammersberg abgeheilt und die Schlußdesinfektion durchgeführt. Nachdem damit die Maul- und Klauenseuche im Amtsbezirk Bogen erloschen ist, werden die Sperrmaßnahmen über die verseuchten Gehöfte, sowie über den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet aufgehoben.
Der Amtsbezirk bleibt jedoch weiterhin Schutzgebiet im Sinne des § 180 bayer. Vollzugsvorschriften zum Viehseuchengesetz und bleiben die erlassenen Verbote bezüglich der Märkte und marktähnlichen Veranstaltungen, sowie des Handels mit Vieh bestehen.
Darauf ist bei einer öffentlichen Bekanntmachung ganz besonders hinzuweisen.
Bogen, den 12. August 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 21.08.1920.


Nr. 6416.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Bekämpfung des Schleichhandels betr.
Der Kommunalverbandsausschuß hat am 10. ds. Mts. beschlossen, Verurteilungen wegen kriegswirtschaftl. Vergehen, insbesondere bei Schleichhandel, Preistreiberei, Großhamsterei, Schwarzschlachtungen, Höchstpreisüberschreitungen, grober Vernachlässigung der Lieferpflicht im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Dies ist bekannt zu geben.
Bogen, den 11. August 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 21.08.1920.



Hunderdorf, 30. Aug. (Der Veteranen- und Kriegerverein  ) hielt gestern sein herkömmliches Jahresfest ab. Damit war die feierliche Enthüllung von Gedenktafeln verbunden, die zum Andenken an die 63 gefallenen Krieger der Pfarrei vom Veteranen- und Kriegerverein in der Kirche aufgestellt worden ist. Ein Zapfenstreich am Vorabend sowie Kanonensalven und Weckruf am frühen Morgen verkündeten die Bedeutung des Tages. Unter Vorantritt der Kapelle Klein marschierte der Verein vollzählig und in Begleitung des kath. Burschenvereins zur Pfarrkirche, woselbst Herr Kooperator Holmer, nachdem er der gefallenen Helden in herzlichen Worten gedachte, die Benediktion der Gedenktafeln vornahm. Nach dem Gottesdienste fand eine Ehrung am Grabe des in Gefangenschaft erkrankten und kurz nach seiner Heimkehr gestorbenen Gastwirtssohnes Johann Baier statt. Vor dem Vereinslokal nahm nach einem sinnigen Festprolog Schreinermeister Härtenberger das Wort. In ergreifenden, tief empfundenen Worten erinnerte er ebenfalls an den Heldentod so vieler tapferer Krieger, gedachte der Vermißten und streifte dabei das Los der Gefangenen. Anschließend fand für die aus der Gefangenschaft heimgekehrten Mitglieder ein Festmahl statt. Musikstücke, Prologe und theatralische Aufführungen füllen den Nachmittag aus.
Quelle: Straubinger Tagblatt 03. 09. 1920


Bekanntmachung.
Bewirtschaftung von Milch betr.
In Vollzug der Min.-Entschl. vom 25. August 1920 wird der § 3 der Bekanntmachung vom 26. Januar 1920 nochmals in Erinnerung gebracht. Derselbe lautet:
Vorbehaltlich näherer Bestimmung im Einzelfall darf verfüttert werden am Kälber Vollmilch nur während der ersten 4 Wochen, Magermilch nur während der nächsten 4 Wochen, an Schweine nur Magermilch während der ersten 8 Wochen, an andere Tiere darf weder Vollmilch noch Magermilch verfüttert werden. Die Kommunalverbände können die Verfütterung von Vollmilch an Schweine bis zu 4 Wochen für die Fälle gestatten, in denen das Muttertier eingegangen ist oder nicht genügend Milch gibt.
Ausnahmen können von den kommunalen Verbänden für besonders dringliche Zuchtzwecke mit Zustimmung der Landesfettstellen zugelassen werden, die hierüber mit der Fleischversorgungsstelle ins Benehmen tritt.
Die Gemeinden haben den Tierhaltung diese Bestimmungen sofort bekanntzugeben und darauf hinzuweisen, daß bei Zuwiderhandlungen strenges Einschreiten zu gewärtigen ist.
Bogen, den 31. August 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 08.09.1920.


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Maul- und Klauenseuche betr.
In den Anwesen der Landwirte
Tischler in Loham, Gemeinde Mariaposching
Primbs Josef im Breitenhausen, Gemeinde Mariaposching
Kerbl Ludwig in Oberalteich, Gemeinde Oberalteich
Heinrich in Ebenthann, Gemeinde Gaishausen
Georg Wildfeuer in Rattiszell, Gemeinde Rattiszell
Bogner in Irrn, Gemeinde Bogenberg
Baumgartner in Hörabach, Gemeinde Degernbach
Buchner in Welchenberg, Gemeinde Pfelling
Rothammer in Sollach, Gemeinde Hunderdorf
Kienberger in Landorf, Gemeinde Landorf
ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Die genannten Ortschaften bilden Sperr- bezw. Beobachtungsgebiet. Im übrigen wird auf die Bestimmungen in der Bekanntmachung Bez.-Amts-Bl. S. 149 hingewiesen.
Bogen, den 13. September 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 23.09.1920.


Nr. 8151.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Maul- und Klauenseuche betr.
Nachdem weiteres nach amtstierärztlicher Feststellung die Maul- und Klauenseuche in den Anwesen des Bauern Fruhstorfer und Bogner in Sollach ausgebrochen ist, wurde über diese bez. Gehöfte Gehöftsperre verhängt und die Seuchengehöfte Fruhstorfer und Bogner als Sperrgebiet erklärt. Das Beobachtungsgebiet wurde auf die Ortschaften Sollach und Stetten ausgedehnt
Dies bisher öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 17. September 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 25.09.1920.

 


Ramersberg. Sonntag, den 3. Oktober
Namensfest-Nachfeier
und Ausschank von 8% Vollbier
Hiezu ladet freundlichst ein
Michl Schiederer, Ramersberg.
Quelle: Straubinger Tagblatt   02. 10 1920


Todes-Anzeige
Nach Gottes heiligem Willen verschied heute Samstag, 2. Oktober, Vormittag 8 Uhr der
Hochwürdige Herr Leonhard Hirtl,
Pfarrer in Hunderdorf,
nach langem, schweren Leiden und öfter. Empfang der hl. Sterbesakramente in einem Alter von 45 Jahren.
Um stilles Beileid bitten
Haindling, Hunderdorf, Amerang, Schramberg (Württ.), Eching, den 2. Oktober 1920
Die in tiefster Trauer Hinterbliebenen.
Die trauernde Pfarrgemeinde: Joh. Kolmer, Kooperator.
Die Beerdigung findet Dienstag, 5. Oktober 1920 um 10 Uhr vormittags mit darauffolgenden Gottesdiensten statt.
Quelle: Straubinger Tagblatt   3. 10 1920


Trauerworte am Grabe
des Hochwürdigen Hochwohlgebornen
Herrn Leonhard Hirtl
Pfarrer von Hunderdorf
am 5. Oktober 1920.
Gesprochen vom Hochw. Herrn Stadtpfarrer, Dekan und Geistl. Rat Elser von Deggendorf.
Hochansehnliche Trauerversammlung!
Hochwürdige Mitbrüder!
Am Sonntag, den 23. Juli 1916 war ein großer Freudentag für die Pfarrei Hunderdorf. Wundervoll hatte die Sonne sich am Morgen erhoben und beleuchtete und bestrahlte die üppigen Saaten, welche eben der vollen Reife entgegengingen. Das Dorf selbst war im Festesschmucke; Fahnen flatterten im frischen Morgenwinde; Schmuck sah man an den Häusern, die Schuljugend prangte im Feierkleide. Feierliches Glockengeläute und Böllersalven ertönten zum Festgottesdienste trotz schwerer Kriegsnot. Es galt ja den neuen Seelenhirten zum Altare zu geleiten, der in seine pfarrlichen Rechte und Pflichten durch den geistlichen und weltlichen Kommissar nach alter Sitte und Ordnung eingewiesen wurde. Es war die letzte Installation nach altem Brauche im Dekanate Deggendorf. – Und beim Festesmahle wurden dem neu bestellten und bestallten PfarrhHerrn die Glückwünsche für eine lange und reichgesegnete Wirksamkeit gebracht und alles deutete dahin, daß es auch so werden könnte. Die jugendliche lebensfrische Erscheinung des Gefeierten gab die besten Hoffnungen für eine lange arbeitsreichen Wirksamkeit. Aber der Mensch denkt und Gott lenkt.
Vier volle Jahre sind inzwischen dahin gegangen und schon müssen wir heute daran gehen, den Träger allen dieser schönen Hoffnungen zu Grabe zu geleiten. – Er ist nicht mehr. – Ein schweres überaus schmerzvolles Leiden hat an diesem Leben genagt, bis der Leib, abgemagert zum Skelette, trotz ärztlicher Kunst und Mühe diesem grausen Wühler unerbittlich erlegen ist.
Die Pfarrei Hunderdorf steht trauernd am Grabe ihres beliebten Seelsorgers, ein Fall, der seit 50 Jahren sich hier nicht mehr ereignete. Herrn Leonhard Hirtl war geboren am 4. August 1875 zu Haindling bei Geiselhöring als Sohn der Oekonomseheleute Josef und Anna Hirtl.
Mit trefflichen Geistes gaben veranlagt, kam er an das Gymnasium zu Straubing, studierte daselbst und absolvierte jenes in Regensburg. Seine philosophischen und theologischen Studien vollendete er am Kgl. Lyceum zu Regensburg und empfing die hl. Priesterweihe, am 10. Juni 1900 aus der Hand des Hochseligen Bischofes Ignatius. Im darauffolgenden Monate erhielt der neugeweihte seine erste Anstellung als Kooperator im nicht ferner Rattenberg. Seine erste und letzte Seelsorgearbeit galt den Bewohnern des Bayerischen Waldes. Zwei Jahre später im Juli 1902 berief ihn der oberhirtliche Wille nach Alt-Neustadt in der Oberpfalz. Schon damals mußte er ein Vierteljahr Erholung in Oberitalien suchen. Nicht lange hielt seine Gesundheit stand; er mußte der Reihe nach sich mit Benefizien begnügen, welche er zuerst 1903 in Alteglofsheim, 1905 in Wildenberg und vom Jahre 1910 ab auch in der Stadt Amberg versah. Als die Pfarrei Hunderdorf durch den Weggang des Herrn Geistl. Rates Gruber im Jahre 1916 sich erledigt hatte, trat Herr Hirtl unter die Bewerber um dieselbe und erhielt sie durch die kirchliche Investitur, am 28. Juni 1916. Leider war ihm eine lange Wirksamkeit nicht beschieden. Ein schleichendes Uebel, das wohl zu wenig vorerst in seine Gefährlichkeit erkannt war und dann zu spät zu beheben versucht wurde, hatte ihn seit Monaten auf das Krankenlager gefesselt und als frommer Dulder Job sollte er durch sein Beispiel die Pfarrgemeinde erbauen. Seit Pfingsten konnte er das heilige Opfer nicht mehr feiern; um so öfter empfing er die heilige Kommunion nahezu bis zum letzten Tage seines Lebens als Stärkung im Leiden, als Trost zur Reise in die Ewigkeit. Noch lange hoffte der treue Verstorbene auf Rettung seines Lebens, brachte aber auch willig Gott dem Herrn das Opfer im besten Mannesalter, diese Zeitlichkeit mit der Ewigkeit zu vertauschen. In der Frühe, des 2. Oktober holte Gottes heiliger Wille, der gepriesen sei in Ewigkeit, die durch Leiden geläuterte Seele heim zur ewigen Ruhe.
Christliche Pfarrgemeinde! Bis zum Auferstehungsmorgen haben wir heute die irdische Hülle Eueres Pfarrherrn hier im Friedhof geborgen. Hier schläft sein Leib, bis die Posaune des Engels ihn zum allgemeinen Gerichte ruft. Hier werdet auch ihr über kurz oder lang ruhen, um zu diesen Gerichte mit ihm zu erscheinen. Schwer ist die Verantwortung des Seelsorgers, doppelt schweren in der jetzigen schwierigen Zeit. Wem mehr anvertraut ist, von dem wird auch mehr gefordert werden. Dieser entschlafene Seelsorger hat vier Jahre hindurch Euch die größten Wohltaten erwiesen: mehrere hundertmale hat er das hl. Opfer für Euch gefeiert, hat Eure Kinder durch die heilige Taufe zum ewigen Lebenswege wiedergeboren, hat sie unterrichtet in der christlichen Lehre und sie für den Ernst des Lebens vorbereitet. Er hat als Gottes Stellvertreter Euch die Sünden nachgelassen und mit den Brote des Lebens Euch gestärkt, er hat Euere Kranken vorbereitet für den Gang ins Jenseits, Euere Ehe gesegnet, er hat Euch Christum den Gekreuzigten und seine Lehre gepredigt und zu heiligen Leben Euch gemahnt. Er war Euch mit Rat und Tat stets zur Seite und hat Freud und Leid in schwerster Zeit mit Euch geteilt. Was seid Ihr ihm deshalb schuldig? Ich sage: Ihr sollt und dürft ihn nicht vergessen und sollt sein Grab in Ehren halten. Nicht vergessen im Gebete; denn auch der Priester ist ein Mensch mit aller Armseligkeit des Erdenlebens. Es soll nicht heißen: Aus dem Auge, aus dem Sinn. Kommt deshalb gerne an dieses Priestergrab, schmückt es, besprengt es mit Weihwasser und betet für die abgeschiedene Seele. So zeiget Ihr Euere Pietät und Dankbarkeit. Die Tränen sind bald versiegt; aber die Dankbarkeit soll nicht erlöschen, bis Ihre selbst an seiner Seite weilet im ewigen Leben! –
Hochwürdige Mitbrüder! Auch für uns ist dieser Trauerfall ein bedeutsames Memento mori: der Jüngste unserer Amtsbrüder ist durch Gottes Willen zuerst heimgeholt worden. Der, von dem wir gedacht haben, er würde uns das Geleite zum Grabe geben, ist uns in die Ewigkeit vorangeeilt. Auch wir wollen ihn nicht vergessen und ihm sobald als möglich die drei heiligen Meßopfer schenken, zu denen wir durch den Kapitelstatuten verpflichtet sind. Und so wollen wir denn alle in christlicher Liebe uns wenden zum Vater der Barmherzigkeit im Heiligen Opfer, das alsbald in zwei feierlichen Seelengottesdiensten und heiligen Beimessen der abgeschiedenen Seele zu gute kommt, wie auch im christlichen Fürbittgebete am offenen Grabe in einen andächtigen Vater unser und Ave Maria.
R. I. P.

Ansprache des Haupt Lehrers Gramminger.
Liebe Schulkinder!

Innerhalb kurzer Zeit steht hier das zweitemal bei einem offenen Grabe. Zu Weihnacht war es Herr Hauptlehrer Scheininger, dem ihr die letzte Ehre erwiesen. Heute ist es Euer Herr Pfarrer, der stumm und kalt da drunten liegt. Es ist Eeuer Religionslehrer, der euch jahrelang den Religionsunterricht erteilte, der Euch die ersten Gebete lehrte und der mit unermüdlichen Eifer bestrebt war, Euch zum gerechten Menschen zu machen. Kinder, ich versichere, Euer verstorbener Religionslehrer liebte Euch mit allen Fasern seines Herzens. Ihr habt das erkannt und habt unter euch oft gefragt, wie es ihm in seinen schweren Lebenstagen gehe. Als Ihr am Samstag die Todeskunde hörtet, seid Ihr erschrocken und als Ihr am Sonntag alleine oder mit Eueren Eltern ihn auf seinem Totenbette besuchtet, da haben Euch die Tränen gewürgt oder habt Ihr geweint. Und heute steht Ihr auch mit nassen Augen am Grabeshügel. Das zeigt, daß Ihr verspürt, was Ihr verloren und daß Euer Kindergemüt noch so, wie es der Verstorbene haben wollte: weil ich und biegsam. Ich sehe: Ihr habt Blumen in der Hand; diese haben alle möglichen Farben. Und damit wollt ihr dann Sarg und Hügel besäen. Jetzt winkt Ihr mit der letzten bunten Herbstpracht dem Kinder- und Blumenfreunde die letzten Grüße zu und wenn dann Euere zitternden Hände die dunkle Gruft freundlicher machen, dann denkt daran, was das Streuen der Blumen bedeutet. Mit den roten z.B. versinnbildlicht Ihr die Liebe zu Euerem Religonslehrer weit über das Grab hinaus und mit den weißen versprecht Ihr ihm Euere Kinderherzen so zu halten, wie sie jetzt sind. Habt Ihr beim letzten Liebesbeweise diese Gedanken, Kinder, dann freut sich unser verstorbenen, lieber Pfarrer. Er wird Euch im Geistes segnen, wie er Euch segnete drunten am Bahnhofs bei seinem Einzuge und oben am Pfarrhofe bei seiner Installation.
Aber nicht bloß, hochansehnliche Trauerversammlung, Euere Kinder erleiden großen Verlust. Herbe ist auch uns Lehrpersonen der Pfarrei zu Mute. Auch uns tut das Scheiden weh und wir alle, die in längere oder kürzere Zeit kennen, stehen mit tiefer Wehmut im Herzen an der letzten Ruhestätte. Wir verlieren an Herrn Pfarrer einem lieben Mitarbeiter, einen Menschen mit besten Wesenszuge und lautester Gesinnung, einen Mann, von dem nur Harmonie ausging und der nur Harmonie zugänglich war. Es herrschte immer das beste Einvernehmen unter uns, zwischen dem Pfarrhofe und den Schulhäusern und nur zu früh bist Du Verstorbener dahin gegangen. Habe Dank für die reine Gesinnung und edlen Charakterzüge, habe Dank für die gute, durch nichts getrübte Zusammenarbeit in der Schule. In diesem Sinne seien von uns Lehrpersonen unter dem Namen Schule und Schulkinder die Kränze niedergelegt.
Und nun noch etliche Worte an Euch, Ihr Feldzugskameraden. Denkt daran, daß, wenn dann das Kommando zum Gebete ertönt und sich die Vereinsfahnen senken, einer aus unseren Reihen der kühlen Erde übergeben wurde. Pfarrer Hirtl war Lazarettgeistlicher, zuerst draußen im Felde, dann in der Heimat und als solcher kannte er am besten Soldatenstimmung und wußte, Kameraden, was den Soldaten drückte. Er hat den gleichen seelischen Niedergang wie wir durchgemacht, anfangs himmelhochjauchzende Begeisterung, dann dunkle Verzweiflung ob des grausigen Elendes, das sich seinen Augen bot. Auch er hat sie gesehen die entstellten Menschenkinder und hat zu trösten versucht die wunden, mit allem hadernden Soldatenherzen. Und gerade dies hat unserm lieben Kameraden Hirtl gegeben das so echte Verstehen des Lebens und das Begreifenlernen einer ihm an und für sich wesensfremden Welt. Und darum hat jedermann gerade mit ihm offen und ehrlich sprechen können, ist verstanden worden und hat offene, ehrliche Antwort erhalten. Wohl kein Feldzügler wird unter uns sein, der nicht aufrichtig trauert um den aufrichtigen, bescheidenen Kameraden. Und ich glaube mich eins mit euch allen, Kameraden, wenn ich vor dem Sarge den Wunsch ausspreche: unser verstorbener Kamerad Hirtl wolle im Jenseits das finden, was er als Lazarettgeistlicher den sterbenden Kriegsbrüdern von seinem Herrn und Meister erflehte oder zu erflehen versuchte.


Nr. 8151.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Maul- und Klauenseuche betr.
Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche wurde weiter festgestellt in den Anwesen des Fellinger, Hafner Max und Fleischmann in Sollach, Greindl in Hofdorf, Graßl in Thananger und Johann Obermeier im Zierholz. Ueber die verseuchten Gehöfte wurde Gehöftssperre verhängt und dieselben als Sperrgebiet erklärt. Beobachtungsgebiet sind die Ortschaften Hofdorf, Sollach, Thananger und Zierholz.
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 24 September 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 06.10.1920.


Hunderdorf, 6.Okt. (Beerdigung.) Unter überaus zahlreicher Beteiligung von nah und fern fand gestern dahier die Beerdigung unseres Hochw. Herrn Pfarrers Leonhard Hirtl statt. Ein schier endloser Leichenzug bewegt sich durch die Ortsstraße dem Kirchhofe zu. Voran die Schuljugend von Hunderdorf und Au und die Jungfrauenkongregation, dann der kath. Burschenverein, die freiwill. Feuerwehren von hier und Steinburg, der Veteranen- und Kriegerverein, der Kriegerbund, die Kirchenverwaltung, der Gemeinderat Hunderdorf sowie die Bürgermeister von Au, Gaishausen und Steinburg. Ihnen folgte eine stattliche Anzahl Geistliche des Dekanats und der näheren Umgebung; auch die Lehrerschaft der Umgebung war zahlreich vertreten. Der Sarg getragen von vier Mitgliedern des Burschenvereins, wurde von der Einwohnerwehr, dessen Gründungsmitglied der Verstorbene war, begleitet. Die Einsegnung der Leiche nach Hochw. Herr Dekan und Stadtpfarrer Elser von Deggendorf vor. In der Leichenrede wies derselbe darauf hin, daß mit dem Verstorbenen das jüngste Mitglied des Kapitels Deggendorf zu Grabe getragen wurde. Hochw. Herr Pfarrer Hirtl wurde 1875 zu Heindling geboren und 1900 zu Regensburg zum Priester geweiht. Während des Krieges war derselbe als Feld-, Lazarett- und zuletzt in Amberg als Militärgeistlicher tätig. Im Juli 1916 wurde ihm die Pfarrei Hunderdorf übertragen. Durch seinen offenen Charakter und sein leutseliges Wesen gewann der schon bald die Herzen seiner Pfarrkinder. Bereits vor Jahresfrist begann die bislang so rüstige Pfarrherr zu kränkeln. Ein langwieriges, schweres inneres Leiden raffte ihn nun in der Vollkraft der Jahre dahin. Während der Sarg in die Erde gesenkt wurde, ertönten auch die drei Ehrensalven. Am offenen Grabe widmete Herr Lehrer Graiminger von Au dem Verstorbenen einen herzlichen Nachruf. Er brachte noch den Dank der Schulkinder und der Eltern zum Ausdruck und hob das stets gute Einvernehmen hervor, das zwischen Herrn Pfarrer und der Lehrerschaft geherrscht hat. Ergreifend waren seine Worte, als er namens der hiesigen Krieger sprach und dieselben Aufforderte, ihren verstorbenen Kameraden niemals zu vergessen. Seine Worte gipfelten in dem Wunsche: „Möge nun unserem verstorbenen Kriegskameraden das zuteil werden, was er so vielen in der Todesstunde erflehte oder erflehen wollte.“ Den Dank der Kinder brachte auch ein Mädchen in Gedichtform zum Ausdruck. Wohl die meisten Pfarrkinder nahmen tränenfeuchten Auges Abschied am offenen Grabe von ihrem geliebten und geachteten Seelsorger, der ihnen stets ein liebevoller Berater gewesen. Die Pfarrei Hunderdorf wird dem Verstorbenen stets ein treues Andenken bewahren.
Quelle: Straubinger Tagblatt   9. 10 1920


An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Maul- und Klauenseuche betr.
Weiters ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt bei den Viehstand des Johann Weindl in Hofdorf, Gemeinde Hunderdorf. Ueber das Anwesen desselben wurde Gehöftssperre verhängt und dasselbe und Sperrbezirk festgesetzt. Beobachtungsgebiet wie bisher.
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, dem 1. Oktober 1920.
Bezirksamt Bogen:
Dr. Haenle.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 11.10.1920.


Danksagung.
Wir fühlen und gedrängt, für die so zahlreich. Beweise herzl. Anteilnahme während der langen Krankheit, dem Hinscheiden u. der Beerdigung unseres leider allzufrüh verst. Bruders, Schwagers u. Onkels, des
Hochw. Herrn Leonhard Hirtl,
Pfarrer in Hunderdorf,
unseren tiefgefühlten Dank auszusprechen. Insbesondere danken wir Hochw. Herrn Geistl. Rat u. Dekan Elser v. Deggendorf für die warm empfundenen Worte am Grabe, Hochw. Herrn Kammerer Eidenschink von Bogen u. Hochw.Herrn Pfarrer Kugler v. Windberg für die oftmalogen Krankenbesuche, Hochw. Herrn Kooperator Kolmer für seine hingebende, mitbrüderliche Liebe, den Hochw. Herren des Kapitels Deggendorf, den Hochw. Herren Kurskollegen und allen Hochw. Herren des Kapitels Deggendorf, und weiteren Umgebung für die so überraschend zahlreiche Beteiligung, Herrn Bezirksschulrat Friedl v. Bogen, den Herren Lehrern v. Hunderdorf u. der Umgebung für den erhebenden Grabgesang, insbesonders Herrn Lehrer Granninger v. Au für den erhebenden Nachruf. Ferner danken wir von Herzen den Ge,eindeverwaltungen und der Kirchenverwaltung, den verehrl. Vereinen, der Marian. Jungfrauenkongegration, sowie sämtlich. Angehörigen der Pfarrei für die so erhebende Beteiligung am Leichenbegängnisse und für die vielen, schönen Kranzspenden. Hunderdorf, den 12. Oktober 1920.
Die tieftrauernd Hinterbliebenen.
Quelle: Straubinger Tagblatt   13. 10 1920


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Maul- und Klauenseuche betr.
Weiteres wurde der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Hunderdorf festgestellt unter dem Viehstande des Wolfgang Bergbauer in Breitfeld.
Ueber das bezw. Anwesen wurde Gehöftssperre verhängt und dasselbe aus Sperrgebieten erklärt.
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 18. Oktober 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 23.10.1920.


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Maul- und Klauenseuche betr.
Durch amtstierärztliches Gutachten ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Windberg festgestellt unter dem Viehstande des Söldners Gmeinwieser, Xaver Wiesmeier, Gastwirt Greindl, Kronfeldner Georg um Martin Zitzelsberger, sämtliche in Windberg, des Otto Greindl, Jakob Häusler, Schindlmeier, Huber und Schmied Gräupl, sämtliche in Irenzfelden.
Den Sperrbezirk bilden die verseuchten Gehöfte, über welche Gehöftssperren verhängt wurde.
Das Beobachtungsgebiet bilden die Ortschaften Windberg und Irenzfelden.
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 21. Oktober 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 23.10.1920.


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Maul- und Klauenseuche betr.
Durch amtstierärztliches Gutachten ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Au v. W. festgestellt unter dem Viehstande des Michl Schambeck in Au v. W.
Den Sperrbezirk bietet das Seuchengehöft, für welches Gehöftssperre verhängt wurde. Das Beobachtungsgebiet bildet die Ortschaft Au v. W.
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 21. Oktober 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 23.10.1920.


Mitteilung der landwirtschaftl. Winterschule Kötzting.
Förderung des Acker- und Pflanzenbaues betr.
Von Seite der Regierung sind der Landw. Winterschule Kötzting Mittel in Aussicht gestellt
1) zum Bau von mustergültigen Dungstätten und Odelgruben. Die sorgfältige Behandlung des Stallmistes, der Jauche und des Kompostes ist angesichts der hohen Kunstdüngerpreise ein vordringliches Bedürfnis für jeden landw. Betrieb, um die Erträge zu steigern. Vor Beginn des Baues ist zweckmäßigerweise der Rat des zuständigen Landwirtschaftslehrers einzuholen, um Fehler in der Anlage und damit Verweigerung der Zuschüsse zu vermeiden. Infolge der Baustoffnot können auch Hilfsbaustoffe, wie Lehmschlag, Feldsteine und Holz an Stelle von Zement und Beton Verwendung finden.
2) zur Anlage von Beispielkulturen für Flachs, Erbsen, Wicken, Pferdebohnen, ferner vom Gründüngungspflanzen wie Lupinen, Seradella und Gelbklee. Der Zweck der Anlage solcher Anbaubeispiele soll sein, die Landwirte mit leistungsfähiger Anbauweise und Düngung bekannt zu machen.
Landwirte, die gewillt sind, die erwähnten Musteranlagen und Kulturen zu machen, wollen sich an die Landwirtschaftliche Winterschulen wenden.
Kötzting, den 21. Oktober 1920.
Landwirtschaftliche Winterschule Kötzting.
Pirner.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 30.10.1920.


An die Gemeinderäte des Bezirks.
Maul- und Klauenseuche, hier Anzeigepflicht und Einhaltung der getroffenen Sperrmaßnahmen.
Nach Mitteilung des Herrn Amtsanwalts am Amtsgericht Mitterfels wurden der Gütler Josef Meier in Rammersberg und der Gastwirt Michael Schiederer von ebendort wegen nicht rechtzeitiger Anzeige des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche zur Geldstrafe von je 500 Mark ev. 50 Tage Gefängnis, letzterer außerdem wegen Verletzung seuchenpolizeil. Vorschriften durch verbotswidriges Fahren mit Ochsengespann außerhalb der Ortsflur Rammersberg zu einer weiteren Geldstrafe von 500 Mark ev. 50 Tage Gefängnis verurteilt.
Dies ist in geeigneter Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen, und sämtliche Landwirte unter Hinweis hierauf zur Befolgung der seuchenpolizeilichen Maßnahmen anzuhalten.
In Betretungsfalle müsse unbedingt mit Strafanzeige gegen Zuwiderhandlungen vorgegangen werden.
Bogen, den 22. Oktober 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 30.10.1920.


An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Maul- und Klauenseuche betr.
Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche wurde amtstierärztlich festgestellt unter dem Viehstande des Anwesensbesitzers Schötz Karl, Josef Kittenhofer, Amann Bürgermeister, Hs.-Nr. 36, Georg Hornberger Hs.-Nr. 16, sämtliche in Windberg.
Die bezeichneten Gehöfte wurden als Sperrbezirk erklärt und über sie Gehöftssperre verhängt. Beobachtungsgebiet bildet Windberg und Irenzfelden.
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 29. Oktober 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 06.11.1920.


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Maul- und Klauenseuche betr.
Durch amtstierärztliches Gutachten ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Steinburg festgestellt unter dem Viehstande des Söldners Xaver Hanner in Steinburg.
Den Sperrbezirk bildet das Seuchengehöft, über das die Gehöftssperre verhängt wurde.
Beobachtungsgebiet bildet die Ortschaft Steinburg.
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 29. Oktober 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 06.11.1920.


An sämtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Maul- und Klauenseuche betr.
Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche wurde amtstierärztlich weiter festgestellt unter den Viehstande der Anwesensbesitzer Steckler in Ellaberg, Papp Jakob in Gaishausen, Geith Xaver in Weinberg und Buchner Georg in Rieglberg.
Die bezeichneten Gehöfte wurden als Sperrbezirk erklärt und über sie Gehöftssperre verhängt. Beobachtungsgebiet bilden die Ortschaften Gaishausen, Ellaberg, Weinberg, Rieglberg und Ebenthann.
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 29. Oktober 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 06.11.1920.


An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Maul- und Klauenseuche betr.
Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche wurde amtstierärztlich weiter festgestellt unter dem Viehstande der Anwesensbesitzer Johann Fuchs im Thananger und Rackl in Grabmühle.
Die bezeichneten Gehöfte wurden als Sperrbezirke erklärt und über sie Gehöftssperre verhängt.
Beobachtungsgebiet bilden die verseuchten Ortschaften der Gemeinde Hunderdorf.
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 8. November 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 20.11.1920.


An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Maul- und Klauenseuche betr.
Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche wurde amtstierärztlich weiter festgestellt unter dem Viehstande der Anwesensbesitzer Johann Homberger und Josef Greindl, Gütler in Windberg, Engl, Gütler in Thannbach.
Die bezeichneten Gehöfte wurden als Sperrbezirk erklärt und über sie Gehöftssperre verhängt.
Beobachtungsgebiet bilden die Ortschaften Windberg, Irenzfelden und Thannbach.
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 15. November 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 20.11.1920.


An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Maul- und Klauenseuche betr.
Infolge Neuausbruchs der Seuche unter dem Viehstande des Buchner in Stetten, Kringschneider und Geiger in Hofdorf, Kreszenz Edenhofer in Apoig, Schötz und Zitzelsberger in Hunderdorf wurde über diese Gehöfte Gehöftssperre verhängt.
Sperrgebiet sind die Seuchengehöfte, Beobachtungsgebiet ist die Gemeinde Hunderdorf mit Ausnahme von Sollach und Zierholz.
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 22. November 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 29.11.1920.


Vom Lande, 28. Nov. (Die allgemeine Unsicherheit auf dem Lande) nimmt derart zu, daß man auf den Gedanken kommt, man lebe in der Raubritterzeit und nicht in einem Rechtsstaat. Kein Tag vergeht, an dem nicht irgend ein harmloser Straßenpassant oder ein Fuhrwerk von einem Straßenräuber angefallen und dessen Lenker bedroht wird. Das Treiben dieser nichtswürdigen Verbrecher geht so weit, selbst am hellichten Tage in Städten Fuhrwerkslenker anzufallen, wie das kürzlich in Dingolfing der Fall war. Da drängt sich denn doch die Frage auf, wo steckt da die hohe Polizei? Schläft sie oder fürchtet sie sich selbst? Man sieht die fragwürdigsten Elemente, Leute, denen man das Verbrechertum und die Sicherheitsgefährlichkeit auf den ersten Blick ansieht, herumstreunen und unbehelligt ihre Wege gehen, ohne Kontrolle, ohne nach Waffen durchsucht zu werden. Allerdings, solches Verbrechergesindel zu kontrollieren ist gefährlich, sehr gefährlich. Diese Lumpen scheuen vor nichts zurück. Und wehe, wenn so einem Menschen, und sei es auch in Notwehr auch nur ein Härlein gekrümmt wird. Eine langwierige Untersuchung, vielleicht gar eine Anklage wegen versuchter Körperverletzung mit möglicher Todesfolge ist für den Polizeimann, der sich seiner Haut erwehrt hat, unausbleiblich. Das soll und dar es aber nicht geben. Wer Mine macht, sich zu widersetzen oder zur Waffe zu greifen, der verdient keine Schonung, er verdient es, womit er seine Nebenmenschen unausgesetzt bedroht, er gehört erschossen! Nur der rücksichtslose Kamp gegen das Lumoen- und Verbrechertum vor allem strengste Kontrolle aller zweifelhaften Elemente, vermag der immer mehr zunehmenden Unsicherheit Einhalt zu tun. Es wäre tatsächlich traurig um uns bestellt, wenn wir uns der gegenwärtigen unhaltbaren Zustände nicht erwehren könnten. Jene aber die so sehr nach Entwaffnung unserer Einwohnerwehren schreien, mögen doch dafür Sorge tragen, daß in erster Linie das Verbrechertum entwaffnet wird.
Quelle: Straubinger Tagblatt   1. 12 1920


An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Maul- und Klauenseuche betr.
Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche wurde amtstierärztlich weiter festgestellt unter den Viehstande des Anwesensbesitzers Bahnagent Josef Blasini in Apoig, Zitzelsberger Theres in Hunderdorf u. Königbauer Franziska in Thananger.
Die bezeichneten Gehöfte wurden als Sperrbezirk erklärt und über sie Gehöftssperre verhängt.
Beobachtungsgebiet bildet die Gemeinde Hunderdorf mit Ausnahme von Sollach und Zierholz.
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 30. November 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 11.12.1920.


An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Maul- und Klauenseuche betr.
Neue ausgebrochen ist die Maul- und Klauenseuche bei Amann und Davenport in Windberg. Sperrgebiet sind die Seuchengehöfte. Beobachtungsgebiet sind die Ortschaften Windberg und Thannbach.
Das ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 1. Dezember 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 11.12.1920.


Hunderdorf, 12. Dezember. (Postalische Mißstände.) Seit mehr als 10 Jahren hatte man dahier die zweimalige Postzustellung. Aus uns nicht bekannten Gründen wurde am 1. Dez. ds. an Stelle der zweimaligen die einmalige Zustellung eingeführt. Eine diesbezügliche Bitte an die Oberpostdirektion Regensburg wurde abschlägig verbeschieden, obgleich diese Maßnahme eine schwere Schädigung der Bewohnerschaft, insbesondere der Gewerbetreibenden bedeutet. Wenn man bedenkt, daß Briefsachen, die abends7 Uhr hier eintreffen 19 Stunden bei der Postagentur liegen bleiben, bis sie dem Empfänger zugestellt werden, ebenso die Zeitungen, so verspürt man wenig von wohlwollendem Entgegenkommen der Oberpostdirektion. Und wie häufig kommt es vor, daß die hier zumeist gelesene Zeitung, das „Straubinger Tagblatt“, erst am Abend eintrifft. Und ist es erst ein Samstag, so bleibt die Zeitung volle 43 Stunden bei der Post liegen, bis der Abonnent sie ausgehändigt bekommt. Was nützten da die Todesanzeigen in der Presse wenn die Beerdigung bis zum Eintreffen der Zeitung meist vorüber ist? Früher, da der Omnibus den Verkehr vermittelte, hatte man noch am Abend die Zeitung bekommen können, spätestens wurde sie vormittags zugestellt, und jetzt, wo wir Post- und Bahnstation im Orte haben, bekommen wir die Zeitung anderntags nachmittags. Vielleicht tragen diese Zeilen dazu bei, daß diesem Mißstande abgeholfen wird.
Quelle: Straubinger Tagblatt   15. 12 1920


An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Maul- und Klauenseuche betr.
Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche wurde amtstierärztlich weiter festgestellt unter dem Viehstande der Anwesensbesitzer Bugl Joh., Schröttiner Josef, Hobmeier Müller Fuchs und Barth in Apoig, Mühlbauer in Hoch, Rainer in Lindenbrunn.
Die bezeichneten Gehöfte wurden als Sperrbezirk erklärt und über sie Gehöftssperre verhängt.
Beobachtungsgebiet bilden die Gemeinde Hunderdorf mit Ausnahme von Sollach und Zierholz.
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 6. Dezember 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 18.12.1920.


Nr. 10211.
An die Gemeinderäte u. Gend.-Stationen des Bezirks.
Das Ausstecken von Schneezeichen und das Schneeräumen betr.
Mit Rücksicht auf das Einsetzen des Winters werden die Gemeindebehörden daran erinnert, daß nach Art. 38 dann 49 bis 54 der Gemeindeordnung behufs Offenhaltung des Verkehrs das Ausstecken von Schneezeichen und Schneeräumen auf den öffentlichen Gemeinde-, Schul- und Kirchenwegen obliegt, und daß hieuu nicht erst amtl. Auftrag abzuwarten ist.
Soweit die Kosten hierfür nicht aus der Gemeindekasse bestritten werden, ist diese Arbeit durch Gemeindedienste besorgen zu lassen und sind alle Gemeindedienstpflichtigen, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, behufs Abstrafung zur Anzeige zu bringen und die Arbeiten auf deren Kosten vornehmen zu lassen.
Die Schneezeichen sind aus entsprechend langen mindestens 2 Meter über den Straßenkörper hervorragenden Stämmchen in angemessenen Entfernungen herzustellen und gegen das Aus- und Umreißen durch gehörige Befestigung im Erdboden zu sichern; abgängig gewordene sind nachzusetzen, umgefallene sind wieder aufzustellen. Bei größerem Schneefalle und Anhäufung von Schneemassen durch Windstürme (Schneewehen) aber sind sofort die oben bezeichneten Wege in gehöriger Breite auszuschaufeln, so daß die Fuhrwerke sich ausweichen können.
Jene Herren Bürgermeister welche nicht die nötigen Anordnungen treffen, oder den Vollzug nicht strenge überwachen, werden zur Verantwortung gezogen werden. Die bezügliche Nachschau obliegt auch der Gendarmerie.
Außerdem haben die Herren Bürgermeister in ortsüblicher Weise wiederholt bekanntzugeben:
1. daß auf allen öffentlichen Verkehrswegen bei Schneebahn das Fahren ohne vernehmbares Rollen – oder Glockengeläute verboten ist;
2. daß auf öffentlichen Wegen nicht mehr als 2 Schlitten an dem Haupt- oder Vorschlitten angebracht werden dürfen und jeder angebrachte Schlitten so zu befestigen ist, daß derselbe das Geleise des vorhergehenden Schlitten einhalten muß;
3. daß beim Bergabfahren Fuhrwerke bei Glatteis durch Anbringen von Eisketten zu hemmen sind;
4. daß bei Ladungen von so bedeutender Länge, daß die Last auf geteilten Schlitten oder auf zwei getrennten Schlitten ruht, dem Fuhrwerke auf öffentlichen Verkehrswegen behufs der Leitung eine eigene kräftige Person an der Rückseite beigegeben werden muß,
5. daß es untersagt ist, auf Distriktsstraßen ohne distriktspolizeiliche Erlaubnis Baumstämme oder andere Gegenstände zu schleifen oder zu lagern;
6. daß zur Nachtzeit sich begegnende Fuhrwerke die Annäherung gegenseitig durch Peitschenknall rechtzeitig kund zu geben haben.
Zuwiderhandlungen hätten die gesetzliche Strafe zur Folge.
Die erfolgt die Bekanntgabe ist im Verkündbuch einzutragen.
Bogen, den 17. November 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 18.12.1920.


An die Ortspolizeibehörden.
Feuerslöschwesen, hier Fürsorge für die Löschgeräte und Feuerhäuser zur Winterszeit betr.
Die Verpflichtung der Feuerwehren zur steht den Hilfsbereitschaft erfordert, daß insbesondere zur Winterszeit den Feuerlöschgeräten, sowie den Feuerhäusern besondere Sorgfalt zugewendet wird. Nachstehend bezeichneten Maßnahmen sind daher vorsorglichstes Augenmerk zuzuwenden.
1. Zu verhindern ist vor allem, daß die Löschmaschinen einfrieren. Nach Gebrauch sind dieselben stets gründlich zu entleeren, reinigen, abzutrocknen und trocken zu erhalten. Die zu schmierenden Teile der Löschmaschinen sind nach gründlicher Reinigung mit geeigneten Schmieröl mäßig einzufetten. Die Spritzen sind mit festen Decken zu versehen. Daß die die Maschinen in ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere die Ventile eisfrei sind, ist doch öftere Nachschau nachzuprüfen.
2. Der Aufbewahrung des Schlauchmaterials ist erhöhtes Augenmerk zuzuwenden.
Die Schläuche sind gut auszutrocknen; soweit nicht eine Haspel vorhanden ist, sind sie aufzurollen und an trockenen Orten (Schlauchwagen oder sonstigen besonderen Vorrichtungen, wie Zapfenbrettern, nicht aber im Spritzenkasten) aufzubewahren.
3. Alle Geräte sind in den Feuerhäusern zu aufzustellen, daß im Bedarfsfalle ohne Zeitverlust aus demselben gebracht werden können.
4. Zwecks Erhaltung der Geräte im trockenem und gebrauchsfähigen Zustande ist das Eindringen von Schnee und Regen in die Feuerhäuser zu verhindern. Sämtliche Oeffnungen und Fenster sind daher gut zu vermachen.
In jeden Feuerhaus muss an einen für immer fest bestimmten Orte, eine gebrauchsfertige Laterne mit Feuerzeug (schwedische Zündhölzer) bereitgestellt werden.
5. Auch die Schlüssel zur Feuerhause müssen immer an bestimmten Orten bereitliegen und ist es besonders notwendig, daß stets mehrere Schlüssel vorhanden sind, die an bestimmten verschiedenen Orten aufbewahrt werden.
6. Der Platz vor dem Feuerhause muss stets vollkommen frei gehalten werden, sodaß jederzeit die Geräte ohne irgendwelche Behinderung herausgebracht werden können; Störungen der freien Aus- und Einfahrt sind strenge fernzuhalten; Schnee und Eis vor dem Feuerhause sind zu entfernen.
7. In gleicher Weise ist der Zugang zu den Feuerleitern und Feuerhacken freizuhalten. Der ordnungsgemäße Zustand diese Geräte ist zu überwachen.
8. Jede Benützung des Feuerhauses zu anderen Zwecken als Aufbewahrung der Löschgeräte ist strengstens untersagt. Auch die Benützung für andere gemeindl. Zwecke ist völlig unzulässig.
Hievon sind die Feuerwehrkommandanten und sonstigen Organe der Feuerwehren gegen schriftlichen Nachweis, der zur den Gemeindeakten zu nehmen ist, zu verständigen.
Bogen, den 15. Dezember 1920.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 18.12.1920.


Sparr.
Montag, den 27. Dezember gibt es bei Unterzeichnetem
Namensfeier mit Konzert.
Hiezu ladet freundlichst ein
Johann Michl, Brauereibesitzer.
Quelle: Straubinger Tagblatt   24. Dezember 1920

Aus alten Zeitungen und Druckwerken