1892# 04-06

An sämmtliche Gemeindebehörden und Kirchenverwaltungen des Amtsbezirkes.
Die Einführung der mitteleuropäischen Eisenbahnzeit betr.
Vom 1. April ds. Js. ab gelangt die sog. mitteleuropäische Eisenbahnzeit zur Einführung und werden demzufolge von diesem Tage an sämmtliche Bahnuhren und 13 Minuten vorgerückt werden, alle Eisenbahnzüge aber gegen jetzt und 13 Minuten später verkehren.
In dem neu zu erstellenden Fahrplänen werden nur diese neuen Zeiten vorgetragen, während eine Angabe von Ortszeiten unterbleibt.
Die Gemeindebehörden werden beauftragt, hievon die Gemeindeangehörigen den ortsüblichen Weise zu verständigen; zugleich aber wird den zuständigen Organen dringendst empfohlen, zur Vermeidung von Mißverständnissen und Irrungen von bezeichneten Tage an den Anschluß an diese zu bewerkstelligen und die öffentlichen Uhren mit den Eisenbahnuhren genauest in Uebereinstimmung zu bringen.
Am 17. März 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 15, 6. April 1892


Bekanntmachung.
Durchschnittspreise für Vergütung von Landlieferungen betr.
Zum Vollzuge des § 19 des Reichs-Ges. über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (…) und die höchsten Entschließungen des kgl. Staatsministeriums des Innern vom 7. August 1879 und 6. Mai 1881 (…) werden nachstehend die Jahresdurchschnittspreise der Landlieferungen (…) wird den Lieferungsverband Bogen, giltig für die Zeit vom 1. April 1892 bis 31. März 1893 einschl. zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Der Mahllohn ist per Centner:
a) Weizenkörner auf 67 Pf.,
b) Roggenkörner auf 60 Pf.
festgesetzt und ist bei Berechnung der Mehlpreise schon berücksichtigt.
Bei der Anfertigung von Liquidationen über Landlieferungen während der Zeit vom 1. April 1892 bis 31. März 1893 einschl. dürfen nur die nachstehend publizierten Vergütungssätze in Aufrechnung gebracht werden.
Durchschnittspreise der Zentner oder 50 Kilo:
Weizen: Körner neun Mk. 06 Pf., Mehl incl. Mahllohn 10 Mk. 82 Pf.
Roggen: Körner 7 Mk. 64 Pf., Mehl incl. Mahllohn 9 Mk. 77 Pf.
Haber 6 Mk. 96 Pf., Heu 3 Mk. 19 Pf. Stroh 1 Mk. 93 Pf.
Am 2. April 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 15, 6. April 1892


Bekanntmachung.
Verakkordirung von Kunstbauten und Baureparaturen auf den Distriktsstrassen Bogen pro 1892 betr.

3. Distriktstrasse Bogen-Hunderdorf.
Umbau eines Durchlasses 30 Mk.
Brückenbelege zu den beiden Brücken in Hunderdorf 160 Mk.
Summa 190 Mk.

Die Verakkordirung dieser Arbeiten geschieht im Wege mündlichen Angebotes in Gegenwart des Distrikts-Ausschußes, welcher den Zuschlag ertheilt, u. wird hiewegen Termin auf der hiesigen Amtskanzlei auf
Donnerstag, den 21. April 1892
Vormittags 10 Uhr
anberaumt.
Als Vollendungs-Termin sämmtlicher voraufgeführter Arbeiten ist der 1. Septbr. l. Js. bestimmt.
Kostenvoranschläge nebst Akkordbedingungen können hieramts eingesehen werden.
Allenfallsige technische Aufschlüße ertheilt Bezirksbautechniker Schlegel.
Die Herren Bürgermeister des Distriktes Bogen werden beauftragt, tüchtige Werkmeister sofort unter Bekanntgabe des Akkordtermines zu verständigen.
Am 2. April 1892
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 15, 6. April 1892


Bekanntmachung.
Verakkordirung von Kunstbauten und Baureparaturen auf den Distriktsstrassen Mitterfels pro 1892 betr.

8. Distriktsstraße Au. v. W.-Obermühlbach.
Straßenträger und Brückenbelege zur Brücke in Steinburg 76, 00 Mk.
Geländerholme zur Brücke bei Stippich 12,00 Mk.
Umbau des Durchlaßes 15,00 Mk.
Summa 103,00 Mk.

Bogen, am 2. April 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 15, 6. April 1892


An den Magistrat Bogen und die sämmtlichen Gemeindebehörden und Kirchenverwaltungen des Amtsbezirkes.
Periodische Visitation der Blitzableiter auf den Kultus- und Stiftungsgebäuden betr.
Nach den bestehenden Erfahrenen sind defekte Blitzableiter für Gebäude gefährlich und bringen dieselben mehr Schaden als Nutzen. Es erscheint daher eine periodische Visitation der auf den Kultus- und Stiftungsgebäuden befindlichen Blitzableiter im Interesse der Gemeinden und Stiftungen geboten.
Als befähigter Sachverständiger wird der Spenglermeister Josef Sporrer in Bogen empfohlen, welchen die Revision in der Regel zu übertragen ist.
Die erforderlichen Arbeiten sind nur mit Einwilligung des Vorstandes der Gemeinde, bezw. der Kirchenverwaltung zu bethätigen. Die diesjährige Revision der Blitzableiter hat noch im Laufe des Frühjahres zu erfolgen und wird der Vollzug kontrolirt werden.
Am 12. April 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 16, 13. April 1892


Impf- und Kontroltermine
für die Gemeinden und Schulen des Amtsbezirkes.

A. Impfbezirk Bogen.

Samstag den 28. Mai Nachm. 3 Uhr im Wirtshause zu Hofdorf Impfung für die Kleinen und Schulkinder der Gemeinden Hunderdorf und Windberg. Controle Samstag den 4. Juni Nachm. 3 Uhr zu Hofdorf. Kleine Kinder von der Gemeinde Windberg, die näher nach Meidendorf, werden daselbst am 7. Juni geimpft und kontrolirt.
Dienstag den 7. Juni Nachm. 3 Uhr im Wirtshause zu Meidendorf Impfung für die Erstimpflinge und Schulkinder der Gemeinde Perasdorf. Kontrole für die von Windberg Dienstag den 14. Juni halb 2 Uhr Nachm. zu Meidendorf; für die von Perasdorf, 14. Juni halb 4 Uhr Nachm. zu Perasdorf.

B. Impfbezirk Mitterfels

Impfstation Steinburg. Mittwoch den 18. Mai Vorm. 7 Uhr Impfung der Kleinkinder der Gemeinden Steinburg, Gaishausen und Au v. W. und der Schulkinder Au v. W. Mittwoch den 25. Mai Vorm. 7 Uhr Kontrole.

Am 14. April 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 17, 20. April 1892


An sämmtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Uebungen der Pflichtfeuerwehren betr.
Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, die Frühjahrsübungen der Pflichtfeuerwehren nach Maßgabe der §§ 25-33 der distriktpolizeilichen Löschordnung vom 27. März 1885 abzuhalten.
Gemäß § 30 steht die Leitung jeder Uebung dem Feuerwehr-Commando zu.
Etwaige Dispensationen Pflichtiger sind demselben rechtzeitig bekannt zu geben, deßgleichen etwaige, seit dem letzten Revision des in den Händen des Commandanten befindlichen Verzeichnisses erfolgte Ab- und Zugänge an Pflichtigen.
Der Uebung hat der Bürgermeister oder seine Stellvertreter, sowie der Gemeindediener anzuwohnen.
In den Gemeinden Gossersdorf und Mariaposching üben die den Feuerwehren Kasparzell und Breitenhausen zugetheilten Pflichtfeuerwehrmannschaften mit den genannten Feuerwehren an den zwischen dem Commando und dem Bürgermeister vereinbarten Tagen. (§ 26 Löschordng.)
Auch in den übrigen Gemeinden wird die Mitwirkung der freiwill. Feuerwehren bei den Uebungen der Pflichtfeuerwehren gewärtigt.
Der zur Abhaltung der Uebung bestimmte Tag ist im Interesse der Controle wenigstens 10 Tage vorher bei Amt anzuzeigen.
Die nachstehenden Feuerwehren haben ihre Uebungen an den beigesetzten Tagen abzuhalten.
Verzeichniß

Montag dem 6. Juni Nachm. 3 Uhr Uebung der Feuerwehr Windberg in Irenzfelden,

Bogen, am 19. April 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 17, 20. April 1892


Bekanntmachung.
An den Marktmagistrat Bogen und die Gemeindeverwaltungen des Amtsbezirke.
Die Vornahme von Unfalluntersuchungen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze betr.
Das Königliche Staatsministerium des Innern hat im Amtsblatt Nro. 13 h. Js. den Ortspolizeibehörden die Bestimmungen über die Unfalluntersuchungen aufgrund der Unfallversicherungsgesetze auseinandergesetzt u. dabei die rechtzeitige und richtige Untersuchung der Unfälle eingeschärft.
Es ist eine nicht zu leugnende Tathsache, daß die Unfalluntersuchungen häufig Monate lang unterlassen werden, bis endlich von dem Verunglückten die Rente in Anspruch genommen und von der Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörde die Untersuchung in nicht mehr zu umgehender Weise gefordert wird. Demgegenüber wird ausdrücklich hervorgehoben, daß jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder die eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird, ohne weitere Anregung oder Auftrag von der Ortspolizeibehörden von Amtswegen, so bald wie möglich, eine Untersuchung zu unterziehen ist. Ob ein Unfall voraussichtlich eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 13 Wochen zur Folge haben wird, hat die Ortspolizeibehörden selbst zu ermitteln, wobei es unerheblich ist, ob die Erwerbsunfähigkeit eine gänzliche od. theilweise sein wird.
Wer zur Untersuchung des Unfalls einzuladen ist, sagt § 54 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und § 57 des land- und forstwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886, was durch die Untersuchung des Unfalls festzustellen ist, steht in § 53 bezw. 57 der beiden genannten Gesetze.
Formulare zum Protokoll über die Untersuchung des Unfalls welche vorschriftsmäßig gefertigt von der A. Hartmannsgruber‘schen Buchdruckerei dahier bezogen werden können, sind in den Gemeinden vom Bürgermeister immer vorräthig zu halten.
In dem ich auf die ausführliche Belehrung in dem Eingangs bez. Min.-Ausschr. noch besonders hinweise, gebe ich der sicheren Hoffnung Ausdruck, daß dessen Inhalt auch a tathsächlich zur Kenntniß genommen und zum Vollzuge gebracht wird.
Unterlassung oder verspätete Vornahme der Unfalluntersuchung wird künftig unfehlbar mit ergiebiger Ordnungsstrafe behandelt werden.
Am 14. April 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 17, 20. April 1892


Einladung.
Am Sonntag den 1. Mai l. Js. Nachmittags 2 Uhr wird im Gasthause des Herrn Bierbrauers Geiger in Oberalteich die
Wandererversammlung
des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereines Bogen abgehalten.
Tagesordnung:
1. Vortrag „über Rinderviehzucht mit Berücksichtigung der Stammzucht-Genossenschaften“ von Herrn k. Ökonomierath Pfitz v. Landshut.
2. Verlosung von drei reinen Stierkälbern der Miesbach-Simmenthaler Rasse – Werth 100-110 Mk. – und Versteigerung von fünf solchen Kälbern gegen Baarzahlung unter die Vereinsmitglieder.
Die Herrn Bürgermeister des Amtsbezirkes Bogen, sowie jene von Au v. W., Steinburg, Gaishausen, Neukirchen, Obermühlbach, Elisabethzell und Englmar ersuchen ich, die vorstehende Einladung in den Gemeinden zu veröffentlichen und die landwirthschaftlichen Mitglieder ihrer Gemeinden speziell zu verständigen.
Am 19. April 1892.
Das landwirtschaftliche Bezirks-Comite Bogen
Der 1. Vorstand:
Neumüller, k. Bezirksamtmann.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 17, 20. April 1892


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Ueberhandnahme von Waldbränden betr.
In den letzten Wochen ist eine Anzahl von Waldbränden vorgekommen, welche fast ausschließlich von Kindern verursacht wurden. Die Gemeindebehörden werden daher beauftragt, nachfolgende Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
Das Feuermachen (wozu auch das Verkohlen von Holz gehört) in den Waldungen oder in einer Nähe derselben von 300 bayer. Schuhen (87, 6 m.) darf nur unter Beobachtung der zur Verhütung von Waldbränden nöthigen Vorsichtsmaßregeln geschehen. Wer Feuer anzündet muß dasselbe, ehe er sich entfernt, vollständig auslöschen. Zuwiderhandlungen werden neben dem Ersatz des etwa verursachten Schadens mit Geldstrafen oder Haft bestraft (…)
Die Bekanntmachung ist im Verkündbuch zu bestätigen.
Am 13. April 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 18, 27. April 1892


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Betheiligung der Renten der Wittelsbacher Landesstiftung zur Förderung des bayer. Handwerkes pro 1892 betr.
Dem Kreisstiftungsrath der Wittelsbacher Landesstiftung zur Förderung des Handwerkes in Niederbayern ist der treffende Antheil aus den Renten der Wittelsbacher Landesstiftung zur Förderung des bayer. Handwerkes in Stadt und Land für die in § 8 Abs. 2 lit. a mit c des Stiftungsstatuts vom 1. September 1880 … aufgeführten Zwecke pro 1892 zur Verfügung gestellt worden.
Diese Zwecke sind:
1) Prämiirung von Lehrlingen, welche sich während ihrer Lehrzeit durch Talent, Strebsamkeit und Führung ausgezeichnet haben,
2) Stipendien für wohlerprobte Handwerksgehilfen zum Besuch von Fachschulen, zur Erlangung von Arbeit in berühmten Werkstäten, zum Besuche von Gewerbe- namentlich Fach-Ausstellungen u. dgl.>
3) Auszeichnung selbstständiger Handwerker für hervorragende Leistungen auf den gewerbl. Gebiete, insbesondere für die Ausbildung einer Mehrzahl tüchtiger Lehrlinge.
Zu Ziff. 2 wird bemerkt, dass nach Beschluß des Kreisstiftungsrathes von Niederbayern bewilligte Stipendien zum Besuche von Fachschulen behufs Sicherung des erfolgreichen Besuchs der Schulen bis zum Schluß in der Regel von der Vorstandschaft der betreffenden Schule in angemessenen Raten ausgezahlt werden und dass die Ausbezahlung jeder einzelnen Rate vom Wohlverhalten, Fleiß und entsprechenden Fortgange des Stipendiaten abhängig gemacht wird.
Die Gemeindeverwaltungen erhalten den Auftrag, Vorstehendes entsprechend in ihren Gemeinden bekannt zu machen.
Es genügt nicht, wenn die Thatsachen, auf welche sich die Bewerbungen stützen, von denen Gewerbsmeistern, bei welchen der Lehrling od. Gehilfe in Arbeit steht, bestätigt werden, es müssen vielmehr die Bestätigungen durch unbetheiligte Sachverständige auf Grund selbstgemachten Wahrnehmungen erfolgen.
Bemerkt wird noch, daß die Bewerber im Kreis Niederbayern beheimatet und die Bewerbungsgesuche bis längstens 1. August 1892 bei der unterfertigten Behörde eingereicht werden müssen.
Am 19. April 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 18, 27. April 1892


Die Wanderversammlung des landwirtschaftlichen Bezirks-Vereines Bogen betr.
Bei der am Sonntag, den 1. Mai in Oberalteich stattgehabten Wanderversammlung haben Stierkälber der Miesbacher-Race gewonnen:
Loos-Nr. 483 Kalb III.
Loos-Nr. 571 Kalb V.
Loos-Nr. 417 Kalb VI.
Die weiteren fünf Kälber wurden ersteigert von den Oekonomen Hinterwimmer von Bogen, Wolf von Niedermenach, Retzer, Kauer und Gilch von Loham um die Summe von 380 Mk.
Die Herrn Bürgermeister des Amtsgerichtes Bogen sowie diejenigen von Au v. W., Elisabethszell, Englmar, Gaishausen, Neukirchen, Obermühlbach und Steinburg werden ersucht, Vorstehendes zu veröffentlichen mit dem Beigefügen, daß die Gewinner der Kälber längstens binnen 8 Tagen gegen Vorzeigung des Looses und Erlag der erwachsenen Futterkosten abzuholen haben, widrigenfalls der Verein darüber verfügt.
Am 2. Mai 1892
Das landwirthschaftliche Bezirks-Comitee Bogen
Neumüller, k. Bezirksamtmann,
1. Vorstand.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 19, 4. Mai 1892


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Vollzug der Gewerbeordnung betr.
I. Arbeitsbücher.
Gemäß § 107 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bezw. 1. Juni 1891 dürfen aus der Volksschule, d.h. der gewöhnlichen Werktagsschule entlassene minderjährige Personen beiderlei Geschlechts, soweit reichsgesetzlich nicht ein Anders zugelassen ist, als gewerbliche Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuch versehen sind. Gleichgültig ist hiebei, ob dieselben als Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebs-Beamte, Werkmeister, Techniker oder Fabrikarbeiter angenommen sind, oder nur tathsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von größeren Gewerbe-Unternehmern angenommen sind, ob sie in deren Behausung, in Werkstuben, in Werkstätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen oder bei Bauten arbeiten.
Demgemäß müssen auch Kinder unter 14 Jahren, für welche gemäß § 137 der Reichsgewerbeordnung in der bisherigen Fassung Arbeitskarten auszustellen waren, künftighin mit Arbeitsbüchern versehen sein. Die Bestimmungen des bisherigen § 137 l. c. über die Arbeitkarten und die hiezu in Abth. II der Entschließung des k. Staatsministeriums des Inneren, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe u. Handel, vom 13. Dezember 1878 … ergangenen Vollzugsvorschriften bleiben dagegen für diejenigen Kinder und diejenigen zu Besuche der Volksschule noch verpflichteten jungen Leute von 14-16 Jahren, welche ausweislich der für sie ausgestellten Arbeitskarte bereits vor dem 1. Juni 1891 in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt waren, solange in Geltung, bis für sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres und nach Beendigung der Schulpflicht ein Arbeitsbuch ausgestellt worden ist, keinesfalls aber länger als bis zum 1. April 1894 (…).
Die Arbeitsbücher werden von der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Arbeiter seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt, oder, falls ein solcher im Gebiet des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, in deren Bezirk er seinen ersten deutschen Arbeitsort gewählt hat, ausgestellt, und zwar regelmäßig nur auf Antrag des Vaters oder Vormundes des Arbeiters oder nach Beibringung des Nachweises, daß der Vater oder Vormund dem Antrage zustimmt.
Die bisherigen Arbeitsbücher sind als nicht mehr brauchbar von der Ortspolizeibehörde durch den Vermerk: „Wegen Einführung eines neuen Formulars abgeschlossen“, sowie durch Beisetzung des Datums, dann des Siegels und der Fertigung zu schließen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Aushändigung des Arbeitsbuches bei den Arbeitern unter 16 Jahren an den Vater oder Vormund zu erfolgen. Bei Arbeitern über 16 Jahren hat dies dann zu geschehen, wenn der Vater oder der Vormund es ausdrücklich verlangt. Mit der Genehmigung der zur Ausstellung des Arbeitsbuches zuständigen Behörde kann die Aushändigung auch an die Mutter oder eines sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch das Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. Dagegen kann sowohl der abgehenden minderjährige Arbeiter als auch dessen Vater oder Vormund ein Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung, sowie über Führung und Leistungen verlangen. Die Aushändigung dieses Zeugnis hat unmittelbar an den Arbeiter, und zwar auch dann, wenn derselbe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu erfolgen, soferne nicht der Vater oder Vormund verlangt, dass die Aushändigung an ihn geschehe.
Die Eintragungen in das an Arbeitsbuch sie mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen, und zwar ist hierzu nicht bloß der Arbeitgeber, sondern auch dessen dazu bevollmächtigter Betriebsleiter berechtigt, bezw. verpflichtet. Der letztere hat jedoch seine Unterschrift mit einen das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze (z. B. „im Auftrage“, „in Vertretung“, „per“, „per procura“ etc.) zu versehen.
Arbeitgeber, welche diesen Bestimmungen zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Uebertretungsfall bestraft.
Die oben genannten Behörden werden beauftragt, Vorstehendes durch wiederholte öffentliche Verkündigung zur Kenntniß der Arbeitgeber und minderjährigen Arbeitnehmer, dann der Eltern u. Vormünder zu bringen.
Hiebei wird noch folgendes bemerkkt:
Der Arbeitsbücher sind ausschließlich bei den Verlage amtlicher Legitimationspapiere (Expeditiosamt) der k. Regierung, Kammer des Innern, gegen Vergütung der Herstellungskosten zu beziehen. Die Arbeitsbücher für männliche Arbeiter haben einen blauen, diejenigen für weibliche einem braunen Umschlag.
Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher ist von der ausstellenden Behörde nach vorgeschriebenem Formulare ein Verzeichniß zu führen und für jedes Kalenderjahr abzuschließen.
Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der beiden ersten Seiten des Formulars. Die Nummer des Arbeitsbuches muss mit der laufende Nummer des Verzeichnisses des Arbeitsbücher übereinstimmen. Die Aushändigung des Arbeitsbuches darf erst erfolgen, wenn sämtliche Spalten des Verzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt sind.
Im Uebrigen wird auf die mit höchster Ministerial-Entschließung v. 31. März l. Js. erlassene Anweisung zur Ausführung des Reichsgesetzes betr. Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (….) zur genauesten Beachtung hingewiesen.
Vorschriftsmäßige Formulare für die Verzeichnisse der Arbeitsbücher, wie überhaupt sämmtliche zum Vollzug der neuen Reichsgewerbeordnung nöthigen Formulare können von der A. Hartmannsgruber‘schen Buchdruckerei dahier bezogen werden.
Bezüglich der Ausstellung von Arbeitsbücher an gewerbliche Arbeiter, welche bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen (…); für die Ausstellung dieser Arbeitsbücher ist gemäß Artikel 172 Z. 6 des Gebührengesetzes eine Gebühr von 50 Pf. zu erheben.
II. Beschäftigung der Arbeiterinnen und Jugendlichen Personen in Fabriken.
Gemäß § 138 R.-Gew.-Ordng. in der Fassung vom 1. Juni 1891 sind die Besitzer von Fabriken und diesen gleichgestellten Anlagen, in welchen Arbeiterinnen und jugendliche Personen beschäftigt werden, verpflichtet, in den betreffenden Arbeitsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher Schrift:
1. soferne Arbeiterinnen beschäftigt werden, einen Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren in die er in Anlage D zur Min.-Anweisung über den Vollzug der Gewerbeordnung (…) festgesetzten Fassung;
2. soferne jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitszeit und der Pausen nach Formaler F und einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter nach Formular E der vorbezeichneten Anlage
auszuhängen.
Hiebei wird bemerkt, dass den Fabriken nachstehende Anlagen gleichgestellt sind: Hüttenwerke, Zimmererplätze und andere Bauhöfe, Werften, sowie solche Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüche und Gruben, welche nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden.
Vorbezeichnete Bestimmungen gelten von einen durch kaiserliche Verordnung festzusetzenden Termine ab auch für alle Werkstätten, in welchen durch elmentare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektricität) bewegte Triebwerke nicht nur vorübergehend zur Verwendung kommen. Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benützung von Dampfkraft stattfindet, unterliegen bis zu diesem Zeitpunkte noch den bisherigen Bestimmungen.
Die oben bezeichneten Behörden werden angewiesen, von vorstehenden Bestimmungen den Besitzern von Fabriken und diesen gleichgestellten Anlagen gegen Nachweis, der zu den einschlägigen Fabrikakten zu nehmen ist, sofort Kenntniß zu geben.
Bezüglich der Beschaffung der für die Fabrikbesitzer nöthigen Formulare wird auf dem vorletzten Absatz von I. verwiesen.
III. Obliegenheiten der Ortspolizeibehörden.
Die Ortspolizeibehörden werden hiemit auf die Befugnisse u. Verpflichtungen, welche denselben durch die mit höchster Minist.-Entschl. v. 31. März l. Js. (…) erlassene Anweisung zur Ausführung des Reichs-Gesetzes betr. Abänderung der Gewerbeordnung v. 1. Juni 1891 zugewiesen sind, insbesondere auf die Führung von Fabrik-Akten und die Beschaffung und Evidenthaltung der Verzeichnisse u. Uebersichten A, B, C und J nochmals besonders hingewiesen.
Die Erfüllung dieser Obliegenheiten wird bei Gelegenheit der Gemeindevisitationen genauestens kontroliert werden.
Am 7. Mai 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 20, 11. Mai 1892


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Das Auftreten der Nonne betr.
Nach genauen Untersuchungen in den Staatswaldungen steht leider zu befürchten, dass auch im Jahre 1892 die Verheerungen der Nonnenraupe sich fortsetzen.
Es ergeht deshalb wie in Vorjahre (…) der Auftrag, sofort alle Privatwaldbesitzer zu versammeln, sie an der Hand der Druckschrift über die Nonne über die bestehende Gefahr zu belehren, insbesondere ihnen von den S. 13 ff. der Druckschrift angegebenen Maßnahmen zur Vertilgung der Nonnenraupe in Spiegeln Kenntniß zu geben und sie aufzufordern, sogleich durch Nachschau in ihren Waldungen sich zu überzeugen, ob Nonnenraupen vorhanden sind und gegebenen Falls die Vertilgung derselben in der angegebenen Weise vorzunehmen und sofort hieher und an das kgl. Forstamt Schwarzach Mittheilung zu machen, damit nöthigenfalls ein Instruktor zur Einleitung der erforderlichen Vorkehrungen auf Staatskosten abgeordnet werden kann.
Ueber den Vollzug ist bis 25. Mai c. zu berichten.
Am 5. Mai 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 20, 11. Mai 1892


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Sammlung für die Abgebrannten in Wörth a. D. betr.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreiches Bayern Verweser, haben sich inhaltlich höchster Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 1. ds. Mts. allergnädigst bewogen gefunden, zu genehmigen, daß zum Besten der durch das Brandunglück vom 12. Und 13. April 1892 beschädigten Bewohner des Marktes Wörth, kgl. Bezirksamts Regensburg, eine Sammlung von Haus zu Haus in den Regierungsbezirken von Oberbayern, Niederbayern, der Oberpfalz und von Regensburg, sowie von Mittelfranken durch die Gemeindebehörden vorgenommen werde.
Demgemäß werden die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes beauftragt, diese Haussammlung in ihren Bezirken ungesäumt vorzunehmen und die eingehenden Sammelgelder an das „Hilfskomitee für die Abgebrannten in Wörth a. D.“ zu übersenden, gleichzeitig aber über das Ergebniß der Sammlung Anzeige an das k. Bezirksamt zu erstatten.
Ueber den am 12. und 13. April l. Js. im Markte Wörth a. D. stattgehabten Brand, welcher gegenwärtige Sammlung veranlaßt, wird bemerkt, das durch denselben 28 Wohngebäude mit 50 Nebengebäuden vernichtet wurden, wodurch ein großer Theil der dortigen Einwohner in eine höchst traurige Lage versetzt ist.
Abzüglich der Entschädigungssumme für die gegen Brand versicherten Mobilien und Immobilien ist der noch ungedeckt verbleibende Brandschaden auf 121.000 Mark geschätzt. Die Beschädigten sind mit Hypothek- und Currentschaden belastet, so daß sie zum Wiederaufbau ihrer zerstörten Häuser, sowie zur Wiederaufnahme ihrer früheren Beschäftigung einer ausgiebigen Hilfe dringend bedürftig erscheinen.
Am 14. Mai 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 21, 18. Mai 1892


An die Kirchenverwaltungen des Amtsbezirkes.
Stellung der Kultusstiftungsrechnungen betr.
Nachdem noch verhältnismäßig viele Kirchenverwaltungen mit Vorlage der Rechnungen im Rückstande sind, werden dieselben hiemit unter Hinweis auf das bezirksamtl. Ausschr. v. 26 Febr. c. obigen Betreffs … beauftragt, ihre Rechnungen pro 1891 nunmehr binnen längstens 14 Tagen anher in Vorlage zu bringen. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist müßte unnachsichtlich gegen die Pfleger mit Ordnungsstrafen vorgegangen werden.
Hiebei wird bemerkt, dass mit diesen Rechnungen auch regelmäßig die Vorjahresrechnungen, die Inventarien und die eventuellen Sparkassabücher, so wie die Cassensturzprotokolle und die Hypothekurkunden nebst den betreffenden Curatelverhandlungen über die im Jahre 1891 ausgeliehenen Capitalien mit einzusenden sind.
Am 16. Mai 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 21, 18. Mai 1892


An den Marktmagistrat Bogen und die übrigen Ortspolizeibehörden, sowie an die Armenpflegschaftsräthe des Amtsbezirkes.
Errichtung von Naturalverpflegungsstationen in den Distrikten Bogen um Mitterfels betr.
Ueberall wurde die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Errichtung von Naturalverpflegsanstalten anerkannt, und es sind nur noch wenige Distrikte, welche dieser segensreichen Einrichtungen entbehren.
Dazu gehören auch die Distrikte Bogen um Mitterfels.
Nachdem jedoch die Distriktsräthe bei ihren vorjärhrigen Versammlungen diesen Anstalten wohlwollend gegenüberstanden, so glaube ich, daß sie bei ihren heurigen Versammlungen die hiewegen erforderlichen Mittel auch beschließen werden.
Fünf Stationen, nemlich in Bogen, Schwarzach, dann Wiesenfelden, Stallwang und Mitterfels dürften dem Bedürfnisse genügen.
Die Naturalverpflegung würde z. B. bestehen:
1. in Suppe oder Gemüse oder Mehlspeise mit Brod als Mittagskost,
2. in Suppe oder Gemüse mit Brod als Abendkost,
3. in Nachtquartier und
4. in Kaffee oder Milch mit Brod als Frühstück.
Von der Naturalverpflegung wären auszuschließen:
a. Reisende ohne Legitimations-Papiere;
b. Reisende, welche im Laufe der letzten 6 Monate bereits verpflegt worden sind, und
c. Betrunkene oder unverschämte Reisende.
Selbstverständlich dürften von Gemeindeangehörigen keinerlei Geschenke mehr verabreicht werden.
Die Naturalverpflegung soll am Stationsorte, wenn immer nur thunlich, von einer vorgängigen Arbeitsleistung abhängig gemacht werden.
Diese müßte in einer, fast jedem Reisenden zugänglichen Weise bestimmt werden; z. B. Steinklopfen an einen paßenden Lagerplatze, wo ein bestimmtes Gemäß nebst dem hierbei erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung stände. Sachgemäße Controle durch die Ortspolizeibehörden wäre stets zu üben.
Diese hätte auch für eine entsprechende Anmeldestation im Orte zu sorgen, worüber anzuheftende Blechtafeln den erforderlichen Aufschluß ertheilen würden.
Die Wirthe, welche die Naturalverpflegung übernehmen, würden mit nach Formularien zu erstellenden Anweisungen auf entweder Mittagskost oder Abendkost, oder Nachtquartier mit Frühstück in ihrer Art versehen werden, daß das Original der Anweisung bei der Gemeindebehörde verbleibt, das Duplikat jedoch durch den Reisenden dem Wirthe behändigt würde.
Die Herstellung dieser Anweisungen ist äußerst kurz.
Nach Umfluß des Monates hat jeder Wirth die erfolgten Zahlungsanweisungen bei der Gemeindebehörde abzugeben; diese prüft dieselben mit dem Originale, bestätigt den Gleichlaut, und übersendet sie dann mit Bericht an das unter fertigte Amt, worauf alsdann Zahlungsanweisung an den betreffenden Distriktskassier erfolgen wird, nemlich in solange, bis der Etat (d. h. die genehmigte Summe), erschöpft sein wird.
Die Controle über die Wirthe betreffs der Verabfolgung der Naturalverpflegung üben zunächst die Vorstände des Amenpflegschaftsrathes gemeinsam mit dem Bürgermeistern.
Diejenigen Wirthe, welche die Naturalverpflegung übernommen haben, müßen die Art und Weise der Verpflegung nebst dem vereinbarten Preise in ihren Lokalen in sichtbarer Weise anschlagen und dürfen bei Meidung einer Conventionalstrafe von 5 Mk. keine geistige Getränke anstatt der angewiesenen Naturalverpflegung verabreichen.
Die zu errichten Naturalverpflegungsanstalten sollen distriktiven Charakter erhalten.
Als allgemeine Wirkung dieser Einrichtung wird sich zunächst die Hebung des Sicherheitszustandes, dann anständiges Benehmen der Wanderer um zunehmende Bereitwilligkeit zur Ausführung der geforderten kleineren und größeren Arbeitsleistungen ergeben. Es ist nicht zu verkennen, daß diese Wirkungen: Befreiung der Bevölkerung von den Belästigungen und Gefahren des Hausbettels und Minderung u. moralische Hebung der Wanderbevölkerung schätzbar und der aufgewendeten Mühen werth sind.
Es werden z. Zt. wohl noch einzelne Stimmen dahin laut, daß fragliche Anstalten mit Rücksicht auf die Einöden, die hoch auf den Bergen liegen, den gewünschten Erfolg nicht versprächen. Es heißt in dieser Beziehung: „die Wanderer kommen trotzdem zu uns und betteln nach, wie vor.“
Diese Befürchtung ist jedoch nicht begründet.
Es liegt schon in der Natur der Sache, dass Einer auf schwierig zu begehenden steilen Wegen und die ganz abgelegenen Orten das nicht aufsucht, was er mühelos und freiwillig bei leicht zu erreichenden Stationsorten haben kann. Durch die Thatsache der Errichtung von Naturalverpflegungsstationen fällt eine solche Befürchtungen in sich zusammen.
Es wird übrigens auch von den Polizei-Organen durch tathkräftige Handhabung der Sicherheitspolizei jeden Versuche, neben der organisirten auch noch die private Miibthätigkeit in Anspruch zu nehmen, energisch entgegengetreten werden, um so die opferwillige Thätigkeit dauernd zu sichern.
Ueber die vorausgeführten Gesichtspunkte haben sich die Gemeindeverwaltungen im Vereine mit den Armenpflegschaftsräthen beschlußmäßig zu äußern und ist aufgrund dessen bis
1. Juli l. Js.
anher zu berichten.
Am 24. Mai 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 22, 25. Mai 1892


An sämmtliche Gemeindebehörden und die Gendarmeriemannschaft des Amtsbezirkes.
Nahrungsmittelpolizei betr.
Unter Hinweis auf das Ausschreiben vom 16. April vor. Js. (…) wird hervorgehoben, daß nach den Geschäftsberichten der öffentlichen Untersuchungsanstalten für Nahrungs- u. Genußmittel pro 1891 häufig die Wahrnehmung gemacht wurde, daß die Preisanschläge bei Bäckern fehlen und im Brodgewichte namhafte Differenzen vorkommen. Auch mangelhaft gebrannte Töpfergeschirre mit Bleiglasur wurden namentlich bei dem Hausierern zahlreich vorgefunden; die gesundheitsschädliche Benützung von Metallhähnen bei Abgabe von Eßig wurde ebenfalls vielfach konstatiert.
Die Gemeindebehörden und Gendarmeriemannschaft werden auf diese Mißstände besonders aufmerksam gemacht und neuerdings angewiesen, denselben ihre Beachtung zu schenken und vor kommenden Falles sofort die geeigneten Schritte zur Abhilfe zu thun.
Zur Konstatirung solcher u. a. gesundheitsschädlicher Zustände wird den Gemeindebehörden wiederholt empfohlen, gegebenen Falls die Thätigkeit der öffentlichen Untersuchungsanstalten (für den hiesigen Bezirk der k. Untersuchungsanstalten in München) in Anspruch zu nehmen, größeren Gemeinden, mit dieser Anstalt ein Abkommen wegen der in der Gemeinde sich ergebenden Untersuchungen zu treffen.
Am 19. Mai 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 23, 1. Juni 1892


Bekanntmachung.
Postdienstliche Einrichtungen anlässlich der Eröffnung der Lokalbahn Cham-Kötzting, hier die Einrichtung von Kariolfahrten zwischen Stallwang und Konzell anstelle der Postomnibusfahrten Stallwang-Kötzting betr.
Zufolge Entschließung der Direktion der k. b. Posten u. Telegraphen vom 24. ds. Mts. Nr. 16180 werden mit Eröffnung der Lokalbahn Cham-Kötzting die Postomnibusfahrten Stallwang-Kötzting aufgehoben und an deren Stelle Kariolfahrten zwischen Stallwang u. Konzell eingerichtet, welche mit folgenden Kurszeiten verkehren werden:
aus Stallwang 4 Uhr 15 Mt. Nachm., in Konzell 5 Uhr 25 Mt. Nachm.
aus Konzell 3 Uhr 25 Mt. Vorm., in Stallwang 4 Uhr 30 Mt. Vorm.
Dieß wird hiermit zur allgemeinen Kenntnißnahme gebracht.
Bogen, den 30. Mai 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 23, 1. Juni 1892


An die Gemeindeverwaltungen Ascha, Eggerszell, Englmar, Gittensdorf, Haselbach, Haunkenzell, Loitzendorf, Niederwinkling, Rattenberg, Saulburg und Steinburg.
Den Bezirks-Fischerei-Verein betr.
Unter Bezug auf die im Monate April l. Js. an die Gemeindeverwaltungen hinausgegebenen bezw. den Herrn Bürgermeistern bei Amt ausgehändigten Verzeichnisse der Mitglieder ihrer Gemeinden des rubrizierten Vereins, werden die oben genannten Gemeindeverwaltungen ersucht, die Vereinsbeiträge pro 1892 alsbald anher abzuliefern.
Am 14. Juni 1892.
Der Bezirks-Fischerei-Verein Bogen:
Neumüller, k. Bezirksamtmann,
Vorstand.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 25, 15. Juni 1892


Bekanntmachung.
An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betr.
Aufgrund des Paragraphen 105 b Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung, … setzt das unterfertigte kgl. Bezirksamt für den Amtsbezirk Bogen die zuläßige Beschäftigungszeit für die Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen fest wie folgt:
1) In sämtlichen Handelsgewerben dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme der ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage nur in der Zeit von 7-8 morgens um 10 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags beschäftigt werden.
2) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, an welchen Märkte, Wallfahrten, Firmungen od. Patrozinien stattfinden sowie an den Sonn- und Feiertagen im Monat Dezember vor dem Weihnachtsfeste, dürfe in sämmtlichen Handelsgeschäften Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter nur von 6-8 Uhr morgens und von 11 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
Hiezu wird bemerkt:
Am ersten Weihnachtstag-, Oster- und Pfingsttage dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter überhaupt nicht beschäftigt werden. (…)
Soweit nach den obigen Festsetzung Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. (… )
Obige Bestimmungen gelten nur für das Handelsgewerbe, unter welchen nicht der Verkauf selbstproduzierten Waaren, sondern das Feilbieten von anderen Produzenten bezogener Waaren verstanden wird.
Vorstehende Anordnung, welche mit dem 1. Juli l. Js. in Geltung bringt, ist durch Verkündigung, Anschlag und direkte Verständigung der betr. Gewerbetreibenden genügend bekannt zu machen und ist hierüber bis 1. Juli l. Js. zu berichten.
Am 21. June 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 26, 22. Juni 1892


An die Gemeinde und Kirchenverwaltung und des Amtsbezirkes
Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Gebührenwesen betr.
Durch das am 1. Juli 1892 in Kraft tretende Gesetz bezeichneten Betreffs vom 26. Mai 1892 (…) sind einige Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 18. August 1879 (…) abgeändert worden.
Indem hierauf aufmerksam gemacht wird, verweise ich besonders auf die Abänderungen zu Art. 232 und Art. 235 Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff.13, Ziff. 20 und Ziff. 21. Hiernach werden vom
1. Juli 1892
an den zu Besoldungs-, Pensions- und allen anderen Quittungen und Bescheinigungen über Zahlungen und Naturalvergütungen, welche aus Hof-, Staats-, Gemeinde-, Stiftungs- oder anderen öffentlichen Kassen geleistet werden, Gebühren nicht erhoben über Beträge unter 20 Mark (früher 5 Mark) an Geld oder Geldeswerth. Quittungen über heimbezahlte Anlehen und über die Zinsen von Anlehen sind vom fraglichen Zeitpunkte an gebührenfrei.
Die bisherige Gebührenfreiheit der Quittungen über Baarempfänge der Gemeinden aus Staatskassen, sofern die Zahlungen nicht infolge einer privatrechtlichen Verpflichtung, sondern aus Gründen des öffentlichen Rechtes erfolgt, ist durch das neue Gesetz auch auf Baarempfänge der Gemeinden aus anderen öffentlichen Kassen ausgedehnt worden.
Quittungen über Besoldungen und Funktionsbezüge, deren jährlicher oder einmaliger Betrag die Summa von 1000 Mark (früher 500 Mk.) nicht übersteigt, soferne sie selbständig und nicht neben anderweitigen Gehälter bezogen werden, unterliegen der Gebührenpflicht nicht, und ebenso kommt den Quittungen über bezogene Pensionen, Alimentationen, Präbenden, Erziehungsbeiträgen und Unterstützungen Gebührenfreiheit zu, wenn der Jahresbeitrag die Summa von 500 Mark nicht übersteigt.
Hievon sind die Verwalter der gemeindlichen Kassen und die Stiftungspfleger geeignet in Kenntniß zu setzen.
Am 20. Juni 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 26, 22. Juni 1892


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Das Einsammeln von Waldbeeren betr.
Aufgrund der oberpolizeilichen Vorschrift, vom 24. Mai l. Js. (…) wird hiemit bestimmt, daß Heidelbeeren (Schwarzbeeren), welche zum Verkaufe bestimmt sind, nicht vor dem 8. Juli l. Js. gepflückt und gesammelt werden dürfen.
Zuwiderhandlungen sind strafbar.
Hierüber ist in den Gemeinden öffentliche Bekanntmachung zu erlassen.
27. Juni 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 27, 30. Juni 1892


An die k. Lokalschulinspektionen, Schulsprengelvertretungen u. die Herrn Lehrer des Distriktsschulinspektionsbezirkes Bogen.
Wiederbesetzung der Distriktsschulinspektionen Bogen betr.
Nach dem Herr Pfarrer Fehlner in Schwarzach versetzt worden ist, wurde die k. Distriktsschulinspektionen Bogen dem Herrn Pfarrer Karl Maußer in Perasdorf mit hoher Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern vom 20. ds. Ms. übertragen.
Der k. Distriktsschulinspektor Herr Pfarrer Maußer ist heute in sein Amt eingeführt und in Gemäßheit der Dienstesinstruktion vom 14. September 1808 für die Distriktsschulinspektoren und verpflichtet worden.
Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntnißnahme gebracht.
Am 18. Juni 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 27, 30. Juni 1892

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