1891# 01-03

An die Herren Bürgermeister des Amtsbezirks
Das Vagantenwesen betr.
Binnen acht Tagen haben wenig Hrn. Bürgermeister, in deren Gemeinden die so nützlichen Antibettelvereine bestehen, ausführlichen Bericht über die Wirksamkeit des Vereins für das Jahr 1890 zu erstatten:
Hierbei ist anzugeben:
1) Bezeichnung der Einrichtung zur Verabreichung von uns Ortsgeschenken,
2) die Zeit der Einrichtung,
3) die Wirksamkeit desselben,
4) Art und Größe der Ortsgeschenke und Bedingungen, unter welchen dieselben verabreicht werden,
5) Zahl der Mitglieder,
6) Zahl der Beschenkten im Jahre 1890.
Am 4. Jänner 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 8. Januar 1891


An sämtliche Gemeindeverwaltungen des Amtsbezirkes
Das Auftreten der Nonne in den bayerischen Waldungen betr.
Den Gemeindebehörden geht je 1 Exemplar einer auf Veranlaßung der betheiligten kgl. Staatsministerien zusammengestellten Druckschrift betreffend die Nonne und die Maßregeln zu ihrer Bekämpfung zu.
Zugleich ergeht an die Herren Bürgermeister der Auftrag, die sämmtlichen Waldbesitzer ihrer Gemeinde zu einer Versammlung einzuladen und dieselben anderen Hand des angeführten Schriftchens oder durch Vorlesensr desselben über die Naturgeschichte, Lebensweise und das forstliche Verhalten der Nonne sowie die Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zu belehren.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass für die nächsten Jahre die Gefahr des Nonnenfraßes auch unserer Gegend droht, nachdem sich die Nonne im laufenden Jahre in den umliegenden Gegenden bereits gezeigt hat. Deshalb werden die Waldbesitzer in ihrem eigenen Interesse dringend gebeten, die Sache nicht leicht zu nehmen und insbesondere jetzt bei Gelegenheit des Holzesschlagens durch gründliche Untersuchung einzelner Bäume sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob Nonneneier vorhanden sind, gegebenen Falls aber die in den Schriftchen angegebenen Verteidigungsmaßregeln in Anwendung zu bringen und weitere Weisungen des königlichen Forstamtes einzuholen.
Bis 15. Februar 1891 haben die Herrn Bürgermeister darüber zu berichten, wann die oben angeordnete Versammlung stattgefunden hat und wie dieselbe von den Waldbesitzern besucht war.
Am 29. Dezember 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 8. Januar 1891


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Invaliditäts- und Altersversicherung betr.
Zuverlässig binnen einer Woche ist zu berichten, ob die zu Versichernden im Besitze von Quittungskarten sich befinden, wie viele Quittungskarten ausgestellt worden sind, ob die Arbeitgeber mit ihren Rechten und Verpflichtungen bekannt und auch im Allgemeinen möglichst darüber verständigt sind, von welcher Lohnklasse sie Marken für ihre Versicherten zu verwenden haben, endlich was zur Belehrung und Aufklärung ser Arbeitgeber und Versicherten Seitens der Gemeindebehörde geschehen ist.
Am 12. Jänner 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 8. Januar 1891


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Das Feuerversicherungswesen, hier die Brandkollekten betr.
Ist besteht Anlass darauf hinzuweisen, dass zufolge höchster Ministerial-Entschluß vom 30. Juli 1869 … die Genehmigung zu Sammlungen aus Anlaß von Bränden solche Personen nicht ertheilt werden darf, welche ihre Immobilien und Mobilien nicht entsprechen gegen Feuersgefahr versichert haben.
Da hienach die Abgebrannten nicht in der Lage sind, von dem sonst vielfach in Anspruch genommenen Mittel der öffentlichen Sammlung zur Ersetzung ihres Schadens Gebrauch zu machen, so wird nachdrücklichst darauf aufmerksam gemacht, daß es sich insbesondere angesichts der häufigen Brandfällen in der hiesigen Gegen für Jedermann empfiehlt, durcg Versicherung der Immobilien und Mobilien gegen Feuersgefahr den aus etwaigen Brandfällen entstehenden Schaden abzuwenden.
Die Gemeindebehörden werden beauftragt, dieses ihren Gemeindeangehörigen geeignet bekannt zu geben.
Am 12. Januar 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 21. Januar 1891


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Landwirthschaftliche Besitzverhältnisse betr.
Gemäß Auftrags des k. Staatsministeriums des Innern vom 13. v. Mts. soll erhoben werden, wie viele landwirthschaftliche Anwesen während des Kalenderjahres 1890 im Wege des Konkurses (Gant) oder der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen (Subhastation) zwangsweise zur Veräußerung gelangt, ferner welche landwirtschaftliche Anwesen wegen in Vorjahren stattgefundener Zwangsveräußerung im Jahre 1890 noch außer Bewirtschaftung geblieben sind.
Zu diesem Behufe erhält jede Gemeinde eine Anzeigeformulare mit dem Auftrage zugesendet, dasselbe unter Beachtung der auf der Rückseite beigedruckten Beispiele und Bemerkungen möglichst genau auszufüllen und sodann innerhalb von 14 Tagen dem k. Bezirksamte wieder vorzulegen.
Fehlanzeigen sind nicht erlassen.
Am 7. Jänner 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 21. Januar 1891


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Impfkosten pro 1890 betr.
Nachstehend folgt Uebersicht der von hoher kgl. Kreisregierung revisorisch festgestellten Impfkosten für 1890. …
… werden die Gemeindebürger hörenden angewiesen, bis längstens vom 15. Februar l. Js.
1) den Betrag der Impfkosten direkt an den betr. Impfarzt gegen gebührenpflichtige Quittung portofrei einzusenden;
2) den Betrag der Formularkosten hierher abzuliefern.
Am 10. Jänner 1891.
Impfbezirk Bogen

Hunderdorf
Impfkosten 36 M 80 Pf
Formularkosten – M 75 Pf

Windberg
Impfkosten 34 M 30 Pf
Formularkosten – M 67 Pf
Impfbezirk Mitterfels

Au v. Wald
Impfkosten 8 M 80 Pf
Formularkosten – M 20 Pf

Gaishausen
Impfkosten 10 M 40 Pf
Formularkosten – M 35 Pf

Steinburg
Impfkosten 8 M 80 Pf
Formularkosten – M 20 Pf

Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 21. Januar 1891


Am sämmtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes
Die Körung der Zuchtstiere betr.
Die Ortspolizeibehörden werden zur pünktlichen Erledigung des Auftrags vom 19. Dezember v. Js. (…) ermahnt.
Hiebei werden dieselben darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn nicht im Wege der freien Vereinbarung der Viehbesitzer oder im Wege Genossenschaftsbildung für Aufstellung einer genügenden Anzahl tauglicher Zuchtstiere (einer auf 100 faselbare Rinder und Kühe) gesorgt wird, die Gemeindeverwaltung nach Einvernahme des Viehbesitzerausschßes die notwendigen Anordnungen zu treffen und über den erforderlichen Aufwand zu beschließen hat.
Die näheren Anordnungen sind im Artikel 2 des Körgesetzes vom 5. April 1888 (…) enthalten, auf welche hiemit zur genauen Beachtung ausdrücklich hingewiesen wird.
Am 19. Jänner 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 28. Januar 1891


Bekanntmachung
An die sämmtlichen Herren Bürgermeister des Amtsbezirkes
Die Erneuerung der Wahlen der Distriktstäthe für die Wahlperiode 1891/93 betr.
Noch rentamtlicher Mitteilung sind die in den nachstehenden Verzeichnissen aufgeführten Grundbesitzer die Höchstbesteuerten im Amtsbezirke, wobei nur die Grundsteuer von den im Distrikte gelegenen Besitzungen in Rechnung zu kommen hat,
Es ergeht daher der Auftrag, die betreffenden Grundbesitzer sofort zu verständigen, um allenfallsige Erinnerungen hiewegen zu Protokoll zu nehmen.
Dieselben sind längstens
4. Februar l. Js. anher vorzulegen:
Gleichzeitig wäre Anzeige zu erstatten:
1. wenn ein Besitzer unrichtig bezeichnet sein sollte,
2. wenn ein Besitzer noch minderjährig ist, oder das 30. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, und
3. wenn ein nach Art.8 des Gesetzes vom 19. Januar 1872 „die Abänderung einiger Bestimmungen der Gemeindeordnung vom 29. April 1869 betr.“ […] nicht wahlberechtigt sein sollte, und zwar unter Angabe des Grundes; denn was von der Wahl der Gemeindevertretung ausschließt, schließt auch von der Wahl und dem Eintritte in den Distriktsrath aus.
Fahlanzeigen sind nicht erlassen.
Bogen, 26. Januar 1891.
Königliches Bezirksamt Bogen.
Neumüller


Verzeichnis der höchstbesteuerten und der übrigen größeren Grundbesitzer im Distrikte Bogen
A. Höchstbesteuerte Grundbesitzer
Max Freiherr von Ow, Loham  564 M 87 Pf
Loibl Josef von Sommersdorf  287 M 62 Pf
B. Größere Grundbesitzer
Buchner Johann von Haushof  281 M 71 Pf

Leiderer Josef von Grabmühl  108 M 68 Pf

Rothammer Xaver von Sollach  100 M 00 Pf

Leopold Frhr. v. Schrenk, Windberg  96 M 98 Pf

Graf von Bray, Steinburg  81 M 57 Pf

Greindl Josef von Irenzfelden  76 M 94 Pf


Verzeichnis der höchstbesteuerten und der übrigen größeren Grundbesitzer im Distrikte Mitterfels
A. Höchstbesteuerte Grundbesitzer
Graf von Otting-Fünfstetten von Wiesenfelden  380 M 00 Pf
Rudolf Frhr. v. Berchem, Mitterfels  266 M 19 Pf
Graf von Bray-Steinburg in Steinburg  264 M 53 Pf
Fürst v. Thurn u. Taxis in Saulburg  247 M 77 Pf
Frhr. v. Schrenk in Haggn  227 M 36 Pf
B. Größere Grundbesitzer
Lang Anna von Falkenfels  161 M 99 Pf
dieselbe von Stallwang  41 M 55 Pf
Brandl Johann von Gossersdorf  141 M 78 Pf

Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 28. Januar 1891


Bekanntmachung
Fortbildung des Lehrpersonals an den Volksschulen betr.
Der unterfertigte Bezirkshauptlehrer des Fortbildungsbezirkes Mitterfels beehrt sich bekannt zu geben, daß die 11. besondere Fortbildungskonferenz nebst Musikprobe Samstag den 7. März l. Js. in Stallwang abgehalten wird. Beginn: Vormittags 9 Uhr.
Die fortbildungspflichtigen Schuldienstexspektanten des Bezirkes Mitterfels werden hiezu mit dem Beifügen geladen, ihre Lektiosnmanuale mitzubringen.
Falkenfels, am 26. Jänner 1891.
Alois Maier,
Bezirkshauptlehrer.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 28. Januar 1891


An den Marktmagistrat Bogen und die übrigen Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Das Hochwasser betr.
Im Hinblick auf das bevorstehende Hochwasser werden die Ortspolizeibehörden angewiesen, die sämmtlichen Hindernisse, welche dem raschen Ablauf des Hochwassers beeinträchtigen können, unverzüglich beseitigen zu lassen und Vorsichtsmaßregeln zu treffen. Insbesondere sind die Pflichtigen anzuhalten, die Rinnsäle und Gräben, namentlich die Brückenöffnungen und Durchlässe, von Schnee und Eis zu befreien, an Pfählen, Stegen, Bäumen und sonstigen Gegenständen sich stemmende und anhängende Eisschollen sofort frei zu machen. Nicht selten geben auch die unteren Bretter der Einfriedungen von Wiesen und Weiden, welche im Ueberschwemmungsgebiet von Flüssen und Bächen liegen, Anlaß zur Stauung, weshalb auch die Aufmerksamkeit auf die Beseitigung derartiger Hindernisse zu richten ist. Die hiefür zu bewilligenden Fristen sollen entsprechen kurz festgesetzt werden; nach unbenützten dem Ablauf derselben sind die rückständigen Arbeiten und nöthig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln sofort zwangsweise durch gedungene Taglöhner vorzunehmen. Um jedoch die Kosten hiefür von den Säumigen einheben zu können, bedarf es eines genügenden Nachweises, daß die Pflichtigen auf die Folgen ihrer Saumsal aufmerksam gemacht wurden. Auf gemeindl. Wegen und Gründen und an gemeindlichen Bächen, Brücken, Gräben u. s. f. ist es selbstverständlich Aufgabe der Herren Bürgermeister, die nöthigen Anordnungen zu veranlassen und überwachen zu lassen.
An den Privatflüssen und Bächen sind die Schleussen u. Schützen, sobald Hochwasser zu erwarten ist, sofort nach Nothwendigkeit so aufzuziehen, daß das Wasser ungehindert über den Fachbaum wegströmen kann. Schleußen und Wehrschützen müssen daher vom Grunde ausgezogen werden und ist das Belassen von sogenannten Aufsatzdielen auf den Fachbaum oder der Wehrschnelle strenge untersagt. Etwa sich stemmende Eisschollen sind mittels Stangen und Hacken entweder in den Altbach zu leiten od. beiseite zu schaffen. Die Wehrschwellen und Schußbrücken sowie Leerlaufgerinne sind von Schnee und Eis jederzeit frei zu halten u. fleißig zu überwachen. Der Nachtheil, welcher hiedurch den Mühlen etwa dadurch zugehen wird, dass sie für die Zeit des Hochwassers den Betrieb ganz oder theilweise einstellen müssen, wird durch den Vortheil aufgewogen werden, daß bekanntlich das Hochwasser, wenn es frei weglaufen kann, schnell verrinnt und Schlamm, Sand, Eis u. s. w. ohne Beschädigung der Müller abführt.
Für die Bewohner von solchen Ortschaften, die im Überschwemmungsgebiet der Donau liegen, erscheint es räthlich, jetzt schon Vorrichtungen zur Unterbringung des Viehes auf die Dauer etwaigen Hochwassers zu treffen und für die Beschaffung brauchbaren Fahrzeuges als Zillen, Nachen u. s. w. zu sorgen.
Zuwiderhandlungen gegen diese auf Grund des Art. 52 des Wasserbenützungsgesetzes erlassene polizeiliche Anordnungen werden gemäß Art. 100 l. c. mit Geldstrafe bis zu 90 Mk. oder mir Haft bis zu 14 Zage bestraft.
Vorstehende Anordnungen sind sofort öffentlich bekannt zu geben, außerdem sind die Mühlenbesitzer gegen Unterschrift hievon in Kenntnis zu setzen. Ueber den Vollzug ist binnen 6 Tagen zuverlässig anher zu berichten.
Am 24. Jänner 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 4. Februar 1891


An die Kirchenverwaltungen des Amtsbezirkes.
Stellung werden der Kultusstiftungs-Rechnungen pro 1890 betr.
Die Rechnungen der Cultusstiftungen in Gemeinden mit Landgemeinde-Verfassung müssen gemäß Königl. Allerh. Verordnung vom 24. September 1866 … bis 1. April der vorgesetzten Behörde zum Zwecke der Revision vorgelegt werden.
Die Kirchenverwaltung werden hierauf zur genauesten Beachtung aufmerksam gemacht und wird bemerkt, daß die Nichteinhaltung des festgesetzten Termines Ordnungsstrafen für die zur Stellung die Rechnung verpflichteten Pfleger nach sich ziehen würde.

Am 4. Februar 1891.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 4. Februar 1891


An sämmtliche Lokalschulinspektionen des Amtsbezirkes.
Disciplinarvorschriften für das Lehrpersonal an den niederbayerischen Volksschulen betr.
In neuerer Zeit häufen sich Klagen, daß das dem Lehrpersonale vorschriftsmäßig zustehende Züchtigungsrecht in einer Weise in Anwendung gebracht wird, welche eine Ueberschreitung derselben – sei es durch Ausübung ohne zutreffende Veranlassung, sei es durch Anwendung verbotener Strafarten, sei es durch Uebermaß bei zulässige körperlicher Züchtigung – in sich schließt.
Die kgl. Lokalschulinspektionen werden daher beauftragt, bei sich ergebenden Fällen das Lehrpersonal sofort auf die Bestimmungen der §§ 1 mit 3 der Disciplinar-Vorschriften für das Lehrpersonal an den niederbayerischen Volksschulen betr. vom 19. Juli 1875 Kreis-Amtsbl. S. 579 aufmerksam zu machen und nach Lage der Sache behufs weiterer disciplinärer Einschreitung ungesäumt anher zu berichten.
Am 6. Februar 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 10. Februar 1891


An die sämmtlichen Herren Bürgermeister des Amtsbezirkes.
Kontrole der in Folge bürgerlicher Verhältnisse zur Ersatzreserve, bezw. zum Landsturm ersten Aufgebots überwiesenen und aus dem aktiven Militärdienst vorzeitig entlassenen Mannschaften betr.


Wie diese Zwecke werden nachstehen die Normen ihrer wenn sie die Herren mit den auf Zu Zu diesem Zwecke werden nachstehend die Namen der Berücksichtigten mit dem Auftrage bekannt gegeben, darüber Erhebungen zu pflegen, ob die genannten Personen der Erfüllung des Zweckes, wegen dessen sie zur Ersatzreserve, zum Landsturm I.  und bezw. vorzeitig aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind, sich nicht entzogen haben, bezw. noch nachkommen.
Das Ergebniß ist bis 15. März d. Js. – selbstverständlich für jeden mit gesondertem Berichte – anzuzeigen.
… Zistlsberger Martin, Häuslerssohn von Windberg, geb. 1866, … Gittlhuber Joh., Häuslerssohn von Mitterberg, Gde. Englmar, geb. 1866, …
Am 9. Februar 1891.
Der Civilvorsitzende der Ers.-Comm. Des Aushebungsbez. Bogen:
Neumüller.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 10. Februar 1891


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Gefährdung der Obstkultur durch Raupen betr.
Die große Menge von Raupen und Raupennestern, welche jetzt schon an den Bäumen, Gesträuchen und Hecken wahrzunehmen sind, veranlaßt, zur Abwendung der unserer Obstkultur durch Raupen drohenden Gefahr, alsbald mit der Zerstörung der Raupennester zu beginnen.
Unter Hinweis auf § 368 Ziff. 2 des Reichs-Straf-Gesetz-Buches, wonach an Geld bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen betraft wird, wer das durch polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen unterläßt, und im Hinblicke auf Art. 2 Ziff. 13 des Pol.-St.-B. ergeht daher Anordnung dahin, daß alle Obstbäume, Gesträuche u. Hecken ungesäumt und längstens bis zum 10. April l. Js. von Raupen und Raupennestern gereinigt sein müssen.
Diese Anordnung ist in den Gemeinden sofort in ortsüblicher Weise, bezw. durch Anschlag, ob die Gemeindetafel, weiter zu veröffentlichen.
Der Vollzug ist genau zu überwachen und hierüber bis zum 15. April l. Js. anher zu berichten bei Meidung einer angemessenen Ordnungsstrafe im Nichtbeobachtungsfalle.
Am 18. Februar 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 18. Februar 1891


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Die Körung der Zuchtstiere betr.
Die Hauptkörung der Zuchtstiere findet für dieses Jahr in den Monaten Februar, März und April statt.
Nachstehend werden gemäß § 7 Abs. 4 der Allh. Verordng. vom 16. Juli 1888 … die Termine bekannt gegeben, an welchen die Hauptkörung in den einzelnen Gemeinden vorgenommen wird.
Der Termin ist in jeder Gemeinde im ortsüblicher Weise bekannt zu machen und ferner
1) dem örtlichen Mitgliede des Körausschußes bezw. in dessen legaler Verhinderung seinem Stellvertreter;
2) denjenigen Zuchtstierbesitzern, welche  ihre Zuchtstiere bei der Gemeindebehörde zur Körung angemeldet haben, besonders zu eröffnen.
Bei sämmtlichen Körungen fungiert Herr Bezirksthierarzt Siecheneder als Vorsitzender des Körausschusses.
Am 10. Februar 1891
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 18. Februar 1891

Uebersicht über die Vornahme der Hauptkörung im Jahre 1891.
A. Körbezirk Bogen.

Hunderdorf, 23. Febr. Vorm. 8 Uhr bei Fruhstorfer in Hofdorf

Windberg, 3. April Nachm. 1 Uhr bei Mietaner in Meidendorf

B. Körbezirk Mitterfels

Gaishausen, 5. März Nachm. 1 Uhr bei Hofmann in Ebenthann
Steinburg, 5. März Nachm. 2 Uhr bei Buchner in Steinburg
Au v. W. 5 März Nachm. 3 Uhr bei Buchner in Au v. W.

Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 18. Februar 1891


Bekanntmachung
Die Feier des Allerhöchsten 70. Geburtstages Seiner Königlichen Hoheit des Prinz-Regenten betr.
Die im Amzsbezirke Bogen vorgenommene Sammlung welche nunmejhr abgeschlossen ist, hat die Summe von
704 Mark 71 Pfg.
ergeben.
Dieß veröffentliche ich mit dem besten, herzlichsten Danke an die Herrn Einsammler der gebildeten Lokalkomites für ihre Mühewaltung, nicht minder aber an alle opferwilligen patriotischen Geber.
Bogen, am 14. Februar 1891.
Das Bezirks-Comite
Im Namen desselben:
Neumüller, k. Bezirksamtmann
als Vorsitzender.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 18. Februar 1891


Bekanntmachung
Die Erneuerung der Wahlen der Distriktsräthe für sie Periode 1891/93 betr.
Nachstehend gebe ich das Verzeichniß der Distriktsräthe des Distriktes Bogen, der Mitglieder der Distriktsausschußes und deren Ersatzmänner, der Mitglieder der Distrikts-Armenpflege und deren Ersatzleute, ferner der Distriktskassiere für die Wahlperiode 1891/93 incl. Hiemit öffentlich bekannt.
A. Vertreter der Gemeinden (Art. 2a des Gesetzes)
Aubeck Josef, Wirth von Amosried, Gde Albertsried
Baier Johann, Müller von Bärnried
Bruckmaier Josef, Bierbrauer von Bogen
Wurm Anton, Bauer von Waltersdorf, Gde. Degernbach
Aschenbrenner Johann, Gütler von Stetten, Gde. Hunderdorf
Loibl Franz, Gastwirth u. Bürgermeister von Mariaposching
Geislinger Jakob, Krämer von Niederinkling
Brunner Josef, Gastwirth von Oberalteich
Staudinger Lorenz, Gastwirth von Hintersollach, Gde. Perasdorf
Kramheller Xaver, Söldner von Pfelling
Dr. Gäch Albert, prakt. Arzt in Schwarzach
Loibl Franz, Bauer von Buglau, Gde. Waltendorf
Greindl Josef, Gastwirth von Irenzfelden, Gde. Windberg.
B. Höchstbesteuerte Grundbesitzer (Art. 2b des Gesetzes)
Max Freiherr von Ow, Gutsbesitzer in Loham
Loibl Josef, Gutsbesitzer in Sommersdof, Gde. Maroiaposching
C. Vertreter des größeren Grundbesitzes (Art. 2c des ges.)
Groß Peter, Oekonom von Mitterschida, Gde. Oberalteich
Staudinger Johann, Oekonom von Hinterhof, Gde. Schwarzach
Iglberger Rupert, Oekonom von Pfelling
Bielmaier Georg, Oekonom von Dörfling, Gde. Bogenberg.
D. Vertreter des k. Staatsärars (Art. 2d des Gesetzes)
Der k. Rentbemate zu Mitterfels
E. Ausschußmitglieder des Distriktsraths.
Groß Peter, Bauer von Mitterschida
Geislinger Jakob, Bauer von Niederwinkling
Loibl Franz, Wirth u. Bürgermeister von Mariaposching
Aschenbrenner Johann, Gütler von Stetten, Gde. Hunderdorf
Baier Johann, Müller von Bärnried
Bielmaier Georg, Bauer von Dörfling.
Ersatzmänner:
Loibl Josef, Oekonom von Sommersdorf, Gde. Niederwinkling
Kramheller Xaver, Oekonom von Pfelling
Brunner Josef, Wirth von Oberalteich
Dr. Gäch Albert. prakt. Arzt in Schwarzach
Iglberger Rupert, Oekonom in Pfelling.
Distriktskassier.
Buchner Rupert, Bierbrauer in Welchenberg, Gde. Pfelling
Distriktskrankenhauskassier.
Mayer Franz, Bezirksamtsschreiber in Bogen.
Distrikts-Armenpflege.
I. Aus der Reihe der selbstständigen Pfarrer des Distriktes gewählt.
als Mitglieder:
Leismüller Albert, k. geistl. Rath, Dekan u. Pfarrer von Bogenberg
Mitterer Barthol. Pfarrer von Pfelling
als Ersatzmänner:
Mühlbauer Georg, Pfarrer von Oberalteich
Rädlhammer Josef, Pfarrer von Hunderdorf
II. Weiteres Mitglied kraft des Gesetzes.
Der k. Bezirksarzt zu Bogen.
am 23. Februar 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 25. Februar 1891


An den Marktmagistrat Bogen und die übrigen Gemeindeverwaltungen des Distriktes Bogen
Distriktsgemeinde- und Distriktsarmen-Umlage für das Jahr 1891 betr.
Gemäß der mit hoher Entschließung der kgl. Regierung v. Niederbayern, K. d. I., vom 17. Febr. c. Nr. 20055 genehmigten Verhandlungen des Distrikts-Rathes Bogen vom 17. Oktober 1890 kommen im Jahre 1891 im Distrikte Bogen
eine Distriktsgemeinde-Umlage zu 39 Pfg.
von der Mark der Grund-, Haus-, Gewerbe-, Kapitalrentensteuer dann
eine Distriktsarmen-Umlage zu 2 Pfg.
von der Mark der Grund-, Haus-, Gewerbe-, Kapitalrenten- u. Einkommen-Steuer zu erheben.
Nachstehend folgt das vom k. Rentamte Mitterfels mitgetheilte Verzeichniß der zu Distriktszwecken konkurrierenden Steuern von den Gemeinden des Distriktsgemeindebezirkes Bogen nach dem Stande des IV. Quartals 1890 nebst der darin für jede Gemeinde berechneten Distriktsgemeinde- und Distriktsarmen-Umlageschuldigkeit mit dem Auftrage an die Gemeindeverwaltungen, diese Umlagen in dem berechneten Betrage, insoweit dieselben nicht schon durch bereits geleistete Vorschusse an die Distriktskasse gedeckt sind, von den Pflichtigen umgesäumt erheben, bezw. beitreiben zu lassen und bis längstens 1. April c. an die Distriktskasse, Bräuer Rup. Buchner in Welchenberg abzuliefern.
Hinsichtlich der Erhebung und bei Beitreibung der Distrikts-Umlage wir bemerkt:
1. Die Erhebung der Distriktsumlagen über die Gemeinden von den einzelnen Umlagepflichtigen hat gemäß höchster Minist.-Entschließung vom 24. März 1887, auf Grund eines Heberegisters zu erfolgen, welches nach dem rentamtlichen Steuerregister des laufenden Quartales, d. i. ist nach dem Stande des Steuersoll desjenigen Quartales, in welchen die Umlagenerhebung bewirkt wird, evident zu stellen ist.
2. Die Beitreibung der Distriktsumlagen ist gemäß Art. 33 des Distrikts-Raths-Ges. nach den Bestimmungen über die Beitreibung der Gemeinde-Umlagen, sohin nach den Vorschriften in Art. 48 der Gde.-Ordg. Zu erfolgen.
3 …
Am 28. Februar 1891.

Steuertabelle Distrikt Bogen

Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 4. März 1891


Am sämtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Oberpolizeiliche Vorschrift zur Sicherstellung der Staatsstrassen und deren Zubehörungen gegen Beschädigungen betr.
Die kgl. Regierung von Niederbayern… hat nachstehende für den Regierungsbezirk von Niederbayern verbindliche oberpolizeiliche Vorschriften erlassen:
§ 8 Abs. 2:
„Geschleifte Pflüge und Eggen durch Auflegen schwere Gegenstände, wie gefüllte Getreidesäcke und dergleichen, oder durch Hinaufstehen oder Hinaufsitzen von Personen zu belasten, ist untersagt.“ …
Am 16. Februar 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 3. März 1891


Den neunten Münchener Pferde-Markt im Jahr 1891 betr.
Der Verein zur Förderung der Pferdezucht in Bayern wird am 8., 9. Und 10. April l. Js. in München den neunten Pferdemarkt mit Prämmiirung und Verloosung abgahlten.
Hievon werden die Pferdebesitzer des Amtsbezirkes mit dem Beifügen verständigt, daß die Prämmiirungs-Ordnung bei Amt eingesehen werden kann. und wird ferner bemerkt, daß das unterfertigte Amt möglichst zahlreiche Betheiligung an dem Unternehmen durch Vorführung von Pferden eigener Zucht zur Prämmiirung gewärtigt und nicht ermangeln wird, denjenigen,  welche eine derartige Betheiligung beabsichtigen, thunlichtse Förderung zu Theil werden zu lassen.
Am 28. Februar 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 3. März 1891


Die Erneuerung der Wahlen der Distriktsräthe für die Periode 1891/93 betr.
Nachstehend gebe ich das Verzeichniß der Distriktsräthe des Distriktes Mitterfels, der Mitglieder des Distriktsausschusses u. deren Ersatzmänner, der Mitglieder der Distriktsarmenpflege um deren Ersatzleute, ferner der Verwaltung der Distriktssparkasse, sowie des Distriktskassiers für die Wahlperiode 1891/93 incl. hiemit öffentlich bekannt.
1. Vertreter der Gemeinden. [Art. 2a des Gesetzes] Hollmer Franz, Bauer von Ascha,
Kronfeldner Johann, Söldner von Au v. W.,
Stelzl Michael, Häusöler von Auggenbach,
Leibl Johann, Bauer von Niedersteinach, Gde. Bärnzell,
Zollner Josef, Bauer von Meisenthal, Gde. Dachsberg,
Prasch Georg, Bauer von Bühl, Gde. Eggerszell,
Dietl Josef, Bäcker von Elisabethszell,
Echinger Josef, Kaufmann, Bürgermeister und Landtagsabgeordneter v. Englmar,
Menauer Josef, Bauer von Roth, Gde. Falkenfels,
Edenhofer Josef, Bauer von Grub, Gde. Gaishausen,
Schütz Josef, Bauer von Geraszell,
Schichtl Johann, Söldner von Höhenstadl, Gde. Gittensdorf,
Amann Johann, Bauer von Kasparzell, Gde. Gossersdorf,
Brandstetter Ludwig, Austragswirth von Gschwendt,
Wagner Johann, Bauer von Haibach,
Danner Xaver, Bauer von Gonnersdorf, Gde. Haselbach,
Heitzer Jakob, Bauer von Haunkenzell,
Prasch Jakob, Bauer von Hötzelsdorf, Gde. Heilbrunn,
Ettl Johann, Gastwirth von Herrnfehlburg,
Zollner Jakob, Bauer von Irschenbach,
Glashauseer Michael, Schlossermeister von Konzell,
Schambeck Johann, Söldner von Semmersdorf, Gde. Landasberg,
Kienberger Josef, Gastwirth von Landorf,
Laumer Xaver, Oekonom von Rottensdorf, Gde. Loitzendorf,
Hollmer Jakob, Bauer von Miething, Gde. Mitterfels,
Greindl Josef, Gastwirth von Haggn, Gde. Neukirchen,
Edbauer Johann, Bierbrauer von Obermühlbach,
Kernbichl Josef, Oekonom von Pilgramsberg,
Huber Miachael, Bauer von Maierhof, Gde. Prünstfehlburg,
Klimmer Josef, Gsstwoirth von Engelsdorf, Gde. Rattenberg,
Schmid Josef, Söldner von Rattiszell,
Meier Michael, Bauer von Aufroth, Gde. Saulburg,
Zistler Anton, Halbbauer von Buchet, Gde. Schönstein,
Maurer Michael, Bauer von Siegersdorf,
Barnerßoi Ludwig, Bierbrauer in Stallwang,
Karl Jakob, Krämer in Steinburg,
Wolf Johann, Bauer u. Bürgstr. in Pichlberg, Gde. Wiesenfelden,
Vogl Geord, Bauer in Emmerszell, Gde. Zinzenzell.
B. Höchstbesteuerte Grundbesitzer. (Art. 2b des Gesetzes)
Graf von Otting-Fünfstetten, Gutsbesitzer in Wiesenfelden,
Frhr. von Berchem-Königsfeld, Gursbesitzer in Großkohlham, Gemeinde Mitterfels,
Graf von Bray-Steinburg, Gutsbesitzer in Steinburg,
Fürst von Thirn und Taxis, Gutsbesitzer in Saulbug,
Frhr. von Schrenk, Gutsbesitzer in Haggn, Gde. Neukirchen.
C. Vertreter des größeren Grundbesitzes. (Art. 2c des Ges.)
Ettl Jakob, Bierbrauer in Konzell,
Neumaier Karl, Bierbrauer von Schönstein,
Wittmann Anton, Oekonom von Klinglbach, Gde. Englmar,
Stahl Johann, Oekonom von Altenhofen, Gde. Zinzenzell,
Dengler Josef, Oekonom von Kammersdorf, Gde. Landorf,
Schlecht Michael, Oekonom von Renften, Gde. Rattenberg,
Menauer Georg, Oekonom von Rattiszell,
Wolf Johann, Oekonom von Hermannsberg, Gde. Mitterfels,
Prommersberger Wolfg., Oekonom von Hiening, Gde. Elisabethszell,
Widmann Josef, Bräuer von Saulburg.
D. Vertreter des Staasärars (Art. 2d des Ges.)
Der k. Rentbeamte zu Mitterfels.
E. Ausschußmitglieder des Distriktrathes.
Echinger Josef, Bürgermeister u. Landtagsabgeordneter in Englmar,
Hollmer Jakob, Bauer in Miething, Gde. Mitterfels,
Kernbichl Josef, Bürgermeister u. Landrath in Pilgramsberg,
Menauer Georg, Oekonom in Rattiszell,
Neumaier Karl, Bierbräuer in Schönstein,
Ersatzmänner.
Ettl Johann, Gastwirth in Herrnfehlburg,
Danner Xaver, Oekonom in Gonnersdorf, Gde. Haselbach,
Hollmer Franz, Oekonom in Ascha,
Dengler Josef, Oekonom in Kammersdorf, Gde. Landorf,
Kienberger Josef, Wirth in Landorf.
Distriktskassier.
Riemhofer Gottfried, Apotheker in Mitterfels,
Distriktssparkassenverwaötiung.
Vorstand: Winbeck Sebastian, Pfarrer in Mitterfels,
Kassier: Riemhofer Gottfried, Apotheker in Mitterfels,
Controleur: Banoni Joh. Bapt. Kaminkehrer in Mitterfels.
Distrikts-Armenpflege.
1. Aus der Riehe der selbständigen Pfarrer des Distriktes gewählt.
a. Mitglieder:
Winbeck Sebastian, Pfarrer in Mitterfels,
Pfretzschner Josef, Pfarrer u. k. Distriktsschulinspektor in Rattiszell.
b. als Ersatzmänner:
Parzefall Josef, Pfarrer in Haselbach,
Frey Josef, Pfarrer in Ascha.
II. Weiteres Mitglied kraft des Gesetzes:
Der k. Bezirksarzt zu Bogen.
Am 3. März 1891.
Königliches Bezirksamt Bogen.
Neumüller.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 3. März 1891


An sämmtliche Gemeindeverwaltungen des Distriktes Mitterfels.
Distriktsgemeinde-Umlagen für das Jahr 1891 betr.
Gemäß der mit hoher Entschließung der kgl. Regierung v. Niederbayern, K. d. I., vom 17. Febr. c. Nr. 20369 genehmigten Verhandlungen des Distrikts-Rathes Mitterfels vom 23. Oktober 1890 kommt im Jahre 1891 im Distrikte Mitterfels
eine Distriktsgemeinde-Umlage zu 41 %
von der Mark der Grund-, Haus-, Gewerbe-, Kapitalrentensteuer zu erheben.

Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 10. März 1891


Am sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Frühjahrs-Feuerbeschau pro 1891 betr.
Die Frühjahrs-Feuerbeschau ist in den Monaten April u. Mai l. Js. vorzunehmen. Hierbei sind die Ausschreiben vom 14. Oktbr. 1874 (Amtsblatt Seite 205) gegebenen Weisungen zu beachten.
Die Feuerschaukommission hat sich zusammenzusetzen aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter, sodann aus zwei Sachverständigen, wovon der eine, wenn thunlich der Kaminkehrer des Bezirkes, der andere einen Maurer- oder Zimmermeister sein soll. Jedenfalls muss verlangt werden, daß als Sachverständige nur solche Personen gewählt werden, welche nach ihrer Sachkenntnis und nach ihrem Charakter die volle Garantie für eine gewissenhafte und unparteiische Durchführung der Feuerbeschau bieten. Die Auswahl der Sachverständigen steht der Ortspolizeibehörde zu.
Die Feuerschauprotokolle, eventuell Fehlanzeigen, (welche jedoch weniger oft als in den letzten Jahren gerechtfertigt sein dürften) müsse von sämmtlichen Mitglieder der Kommission unterzeichnet sein u. sind, gegebenen Falls nach stattgehabter Nachschau und Eintragung des Befundes, bis längstens 31. Mai l. Js. zuverlässig hieher vorzulegen.
Nachdem es ferner über den Erfolg der Hilfeleistung in Brandfällen von höchster Bedeutung ist, daß den Commandanten und Chargirten der freiwilligen Feuerwehren die baulichen Verhältnisse aller Ortschaften ihres Gemeindebezirkes möglichst bekannt werden, so werden die Bürgermeister zugleich angewiesen, in solchen Gemeinden, in welchen freiwillige Feuerwehren bestehen, auch dem Commando der letzteren von dem zur Vornahme der Feuerbeschau bestimmten Termine behufs Betheiligung der Commandanten oder seines Stellvertreters vorher rechtzeitig Kenntniß zu geben.
Die gleiche rechtzeitige Benachrichtigung Seitens der Commission ist aber auch den Gemeindebehörden gegenüber geboten, da sonst die Unmöglichkeit eintritt, den Termin in der Gemeinde gehörig bekannt zu machen und Sorge zu tragen, daß die Bewohner der zu besichtigenden Gebäude anzutreffen sind. Unlieber Wahrnehmung gemäß wurde in ähnlichen Fällen die Vornahme der Beschau bei einzelnen verschlossenen gefundenen Anwesen ganz unterlassen.
Bei der Vornahme der allgemeinen Feuerbeschau ist insbesondere auch darauf das Augenmerk zu richten, ob Zuwiderhandlungen gegen die durch diesf. Verfügung vom 29. Oktober 1887 [Amtsblatt Nr. 46] in Erinnerung gebrachten feuerpolizeilichen Vorschriften vorgefunden wurden. In dieser Beziehung wahrgenommene Mißstände sind unnachsichlich dem Amtsanwalte zur Anzeige zu bringen.
Am 6. März 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 10. März 1891


An die k. Pfarrämter und Exposituren des Amtsbezirkes.
Kirchenkollekte zur Erbauung einer neuen katholischen Pfarrkirche in Kulmbach betr.
Unter Hinweis auf … werden die k. Pfarrämter und Exposituren ersucht, die zum rubrizierten Zwecke allergnädigst genehmigte Collekte alsbald vorzunehmen und die eingehenden Gelder innerhalb längstens 14 Tagen mit der Bezeichnung „R. S. Collektengelder“ auf der Adresse anher einsenden zu wollen.
Am 13. März 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 18. März 1891


Bekanntmachung
Prüfung der Hufbeschlagschmiede betr.
Aufgrund des Gesetzes vom 1. März 1884 und …, wird im Laufe des Monats Mai in Landshut für diejenigen in Niederbayern wohnenden Hufschmiede, welche die Berechtigung zum selbstständigen Betrieb des Hufbeschlaggewerbes zu erlangen wünschen, eine Prüfung abgehalten werden.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bis längstens 5. April d. Js. schriftlich bei der Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, einzureichen.
Jedem Gesuche sind glaubhafte Nachweise über Beschäftigung als Geselle im Hufbeschlaggewerbe während eines Zeitraumes von mindestens 3 Jahren beizufügen. Außerdem sind in dem Gesuche unter Beibringung eines Geburtsscheines der Ort, wo der Gesuchsteller sich aufhält, und die Adresse, unter welcher die Vorladung zur Prüfung an ihn zu richten ist (unter Bezeichnung des Bezirksamtes und des Postbestellbezirkes) genau anzugeben.
Diejenigen Hufschmiede, welche bei Truppentheilen (in Eskadrons-, Batterie-Schmieden) genügend ausgebildet worden sind, haben an Stelle des Nachweises über 3jährige Beschäftigung im Hufbeschlaggewerbe das ihnen vom einschlägigen Truppenkommando ausgefertigte Zeugniß vorzulegen.
Von der Prüfung sind diejenigen Hufschmiede befreit, welche eine der Hugbeschlaglehranstalten in München und Würzburg oder die Militärlehrschmiede mit Erfolg absolviert haben.
Die Ortspolizeibehörden haben hierauf die im Gemeindebezirke wohnenden, zur selbstständigen Ausübung des Hufbeschlaggewerbes noch nicht berechtigten Hufschmiede, aufmerksam zu machen.
Am 13. März 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 18. März 1891


An den  Marktmagistrat Bogen und die übrigen Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Die Frühjahrs-Reparaturen der Gemeinde-,  Orts-, Schul-  und Kirchenwege betr.
Unter Bezugnahme auf die gleichmäßigen Ausschreiben … ergeht der Auftrag, sofort und thunlichts vor Eintritt der Bestellzeit der Felder, die
Gemeindeverbindungs-, Orts-, Kirchen- und Schul-Wege einer gründlichen Reparatur zu unterziehen.
Nämlich:
a) Sammelwasser von den Geleisen abzuleiten, war Straßenkoth abzuziehen, sodann
b) die Schlaglöcher mit Kies zu bedecken und kleingeschlagenes Material in richtiger, die ganze Straßenbreite umfassender Weise einzubetten,
c) die Seitengäben zu reinigen und dem Aushub zu entfernen,
d) Durchlässe, Brücken und Sicherheitsgeländer genau zu untersuchen, solche sofort auszubessern bezw. zu erneuern,
e) das an den Seiten stehende, den freien Verkehr behindernde Gesträuch zu beschneiden, bezw. zu beseitigen,
sowie
f) Gleiches zu beobachten bei den in den Straßenkörper hereinhängenden, den Verkehr störenden Baumästen.
Das Einwerfen von Backsteinen, Ziegeltrümmern u. großen Steinen auf die Weggeleise ist unbedingt verboten.
Die Orts- und Wegetafeln sind entsprechend zu verbessern oder durch neue zu ersetzen, in welch letzterer Beziehung ich auf mein Ausschreiben vom 13. Juli 1889 „die Aufschriften auf den Ortstafeln betr.“ (…) Bezug nehme.
Gemäß Art. 52 der Gemeindeordnung ist es den Gemeinden freigestellt, Gemeindearbeiten (d. i. hier die Herstellung der öffentlichen Wege) auf Rechnung der Gemeindekasse in Akkord zu geben oder durch Lohnerbeiter herstellen zu lassen.
Ich verweise ferner auf die Bestimmungen der Artikel 49, 50, 53 u. in Sonderheit auf den Art. 54 der ein Gem.-Ord., wonach Gemeindedienste, deren Leistung nicht rechtzeitig erfolgt, der Bürgermeister noch vorgängiger einmaliger Mahnung auf Kosten des Säumigen ausführen lassen muß.
Die hiedurch entstandenen Kosten sind auf dem für die Beitreibung der Gemeindeumlagen vorgeschriebenen Wege [Art. 48 l. c.] zu erheben.
Außerdem ist der Bürgermeister verpflichtet, Strafanzeige auf Grund des Art. 29 Polizeistrafgesetzbuches zu erstatten.
Die Ortspolizeibehörden sind daher zu Folge der Vorschriften in dem Artikel 138 der Gde.-Ordg. für die voraufgeführten Anordnungen disciplinär haftbar.
Ueber den richtigen u. vollständigen Vollzug ist bis längstens 1. Mai l. Js. bei Meidung von Ordnungsstrafen anher zu berichten. Die k. Gendarmerie hat den Vollzug entsprechend zu kontroliren u. hierüber Rapport zu erstatten.
Am 11. März 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 18. März 1891


Bekanntmachung
Jagdkartenbetr.
Nachstehend folgt das Verzeichniß der vom k. Bezirksamte Bogen für das Jahr 1891 ertheilten Jagdkarten:
1. Christl Johann, Gütler von Frammelsberg

14. Feldmeier Xaver, Häusler von Meidendorf,
15. Feldmeier Josef, Häusler von Meidendorf,

89. Brunner Josef, Verwalter von Windberg,

103. Wagner Josef, Bauer von Irenzfelden,
104. Sträußl Georg, Häusler von Windberg,

115. Heigl Jakob, Schneidermeister von Pfelling.
Am 18. März 1891.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 18. März 1891


Bekanntmachung.
Die ordentlichen Schulprüfungen im Jahre 1891 betr.
Im Einverständnisse mit den k. Distrikt-Schulinspektionen werden die Schulprüfungen im Amtsbezirke Bogen an den nachbezeichneten Tagen abgehalten.
Hievon werden die k. Lokalschulinspektionen und sämmtliche Gemeindebehörden unter Hinweisung auf das hohe Regierungsausschreiben vom 23. Februar 1874 (…) mit dem Auftrage die in Kenntnis gesetzt, das Lehrpersonal sofort von diesen Terminen zu verständigen, für weitere geeignete Veröffentlichung der Prüfung Sorge zu tragen und die Eltern der Schulpflichtigen, sowie sonstige Schulfreunde zum Besuche der Prüfungen einzuladen.
Kein Schulpflichtiger kann aus der Schule entlassen werden, welcher nicht bei der ordentlichen Jahresprüfung anwesend war, oder sich im Falle unverschuldeter Verhinderung einer Nachprüfung unterzogen hat.
Dispensationen vom Besuche der Werktags- oder Feiertags-Schule sind bei den k. Lokalschulinspektionen rechtzeitig einzureichen.
Mangelhaft instruirte Gesuche können keine Berücksichtigung finden. (…).
Das Lehrpersonal wird auf das h. Reggs.-Ausschr. V. 23. Februar 1874 … aufmerksam gemacht und aufgefordert, gemäß der dort gegebenen Vorschriften sich an den Prüfungen zu betheiligen.
I. Inspektionsbezirk Bogen.

Hunderdorf, Montag, 20. April, Vorm. 7 Uhr für Mädchen I. und II. Klasse, Mittags 12 Uhr für Knaben u. Feiertagsschule

Windberg, Mittwoch, 13. Mai, Mittags 12 Uhr

II. Inspektionsbezrik Mitterfels I.

Au v. W., Donnerstag, 23. April, Vormittags 7 Uhr

III. Inspektionsbezrik Mitterfels II.

Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 24. März 1891

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