1891# 04-06

Am sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Die periodische Nachaichung der Maaße, Gewichte und Waagen im Jahre 1891 betr.
Nachstehend wird der Geschäftsplan über die periodische Nachaichung der Maaße, Gewichte und Waagen im Jahre 1891 für den Amtsbezirk Bogen bekannt gegeben.
Die Gemeindebehörden haben Tag und Stunde des Eintreffens des Aichmeisters sowie das Aichlokal rechtzeitig, das letzte Mal wenigstens am 3. Tage vor dem festgesetzten Termin bekannt zu geben und die Gewerbetreibenden, welche eine aichpflichtige Gegenstände besitzen, unter Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 269 Ziff. 2 R.-St.-G.-B. aufzufordern, ihre zu aichenden Maaße, Gewichte und Waagen der Aichung zu unterstellen.
Für Bereitstellung eines geeigneten Lokals zur Vornahme des Aichgeschäftes haben die Gemeindebehörden zu sorgen. Die Gemeindediener haben während der ganzen Dauer des Aichgeschäftes Assitenz zu leisten.
Bezüglich der Verpflichtung zur Führung bestimmter Maaße, Gewichte und Waagen und zu deren Aichung das Forum enthält das vorjährige Ausschreiben genügende Belehrung. (…) Es wird auf dasselbe hiemit ausdrücklich hingewiesen und bemerkt, daß solche Gewerbetreibende, welche ihrer Pflicht zur Aichung ihrer Maaße etc. nicht nachkommen, unnachsichtlich strafrechtlich verfolgt werden, wobei im Falle der Verurtheilung Einziehung der vorschriftswidrigeren Maaße, Gewichte und Waagen erfolgt.
Am 23. März 1891.
Geschäftsplan
zur periodischen Nachaichung für 1891 im k. Bezirksamte Bogen.

Steinburg, 10. Juni, 9-11 Uhr,
Au v. Wald. u. Gaishausen, 10. Juni, 12-1 Uhr, in Steinburg
Hunderdorf, 11. Juni, 7-10 Uhr
Windberg, 11. Juni, 1-3 Uhr

Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 1. April 1891


An sämmtliche Gemeindebehören des Amtsbezirkes.
Die Aufstellung von Vertrauensmännern der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt betr.
Die von den Gemeindebehörden in Vorschlag gebrachten Vertrauensmänner der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt für Niederbayern und deren Ersatzmänner sind vom Vorstande der Versicherungsanstalt auf fünf Jahre, d. i. für die Jahre 1891 – 1895 je für den Umfang der politische Gemeinden, wie aus nachstehende Übersicht zu ersehen, aufgestellt worden.
Die Vertrauensmänner bezw. Ersatzmänner sind unter Aushändigung des für sie bestimmten Exemplars der bereits an die Gemeinde übersandten Dienstanweisung von dieser Aufstellung sogleich zu verständigen; ihre Namen sind im Gemeindebezirke bekannt zu geben.

Aus der Klasse der Arbeitgeber
Gemeinde, Name, Stand u. Wohnort des Vertrauensmannes; Name, Stand u. Wohnort des Vertrauensmannes

Au v. W., Kronfeldner, Söldner, Au; Feldmeier, Schmid, Au. v. W.

Gaishausen, Steinbauer, Bauer, Grub; Hofmann, Bauer, Ebenthann

Hunderdorf, Rothammer, Bauer, Sollach; Kelnhofer, Bauer, Hofdorf

Aus der Klasse der Versicherten
Gemeinde, Name, Stand u. Wohnort des Vertrauensmannes; Name, Stand u. Wohnort des Vertrauensmannes

Au v. W., Baumgartner Jos., Dienstknecht, Au; Stelzer, Mühlknecht, Steinburg

Gaishausen, Stelzer Josef, Knecht, Grub; Wagner, Mühlgeselle, Gaishausen

Hunderdorf, Egner Mich., Knecht, Hunderdorf, Engl Alois, Knecht in Hofdorf

(Schluß folgt in der nächsten Nummer)

Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 1. April 1891


Einladung.
Am Sonntag, den 10. April 1891 Nachmittags 2 Uhr wird im Gasthause des Herrn Buchner in Oberwinkling
eine Versammlung
des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins Bogen abgehaltenen.
1. Vorträge: a) Ueber Hufpflege und Hufbeschlag
b) über die Rinderzuchtverhältnisse im Bezirke,
2. Verloosung von 3 ausgezeichneten Stierkälbern – Miesbach-Simmenthaler-Race – Werth 100-110 Mk und Versteigerung von fünf solchen Kälbern [3 Stier- u. 2 Kuhkälbern] unter die Vereinsmitglieder und werden selbe hiemit zu zahlreicher Betheiligung eingeladen.
Die Hrn. Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirkes Bogen, sowie jene v. Au v. W., Steinburg, Gaishausen, Neukirchen, Obermühlbach, Elisabethszell und Englmar ersuche ich, die vorstehend die Einladung in den Gemeinden zu veröffentlichen und die landwirtschaftlichen Mitglieder ihrer Gemeinden speziell zu verständigen sowie für Verschleiß der Loose Sorge zu tragen.
Am, 30. März 1891.
Das landwirtschaftliche Betirks-Comite Bogen
Der 1. Vorstand
Neumüller.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 1. April 1891


Nachstehend folgt Schluß des Verzeichnisses in Nummer 13 „Aufstellung von Vertrauensmännern der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt betr.“
Am 7. April 1891.
Aus der Klasse der Arbeitgeber
Gemeinde, Name, Stand u. Wohnort des Vertrauensmannes; Name, Stand u. Wohnort des Vertrauensmannes

Steinburg, Sagstetter, Bräuer, Steinburg; Solcher Benedikt, Steinburg

Windberg, Haimerl Josef, Bauer, Hof; Greipl, Schmied, Irenzfelden


Aus der Klasse der Versicherten
Gemeinde, Name, Stand u. Wohnort des Vertrauensmannes; Name, Stand u. Wohnort des Vertrauensmannes

Steinburg, Hanner Xav., Dienstknecht, Steinburg; Stelzer Mich., Mühlknecgt, Steinburg

Windberg, Dorfner Xav., Knecht, Irenzfelden; Wurm Wolfg., Knecht, Meidendorf

Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 8. April 1891


Am sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Feldgendarmerie-Ordnung betr.
Inhaltlich der unterm 11. Dezember v. Js. Allerhöchst genehmigten Feldgendarmerie-Ordnung, bezw. des hiezu erlassenen Anhangs, betr. Gendarmerie-Patrouillen bei den Manövern, werden zur Unterstützung der Gendarmen bei den Manövern und Unteroffiziere und Gefreite der Kavallerie zur Bildung von Gendarmerie-Patrouillen kommandiert. Der Zweck dieser Patrouillen ist zunächst, die nicht militärischen Zuschauer von dem Betreten bestellter Fluren zurückzuhalten, bezw. denselben geeignete Aufstellungspunkte anzuweisen.
Diesen von den Truppen kommandierten Patrouillenmannschaften ist die Befugniß beigelegt, in Ausübung ihres Dienstes wie die Wachen Zivilpersonen vorläufig festzunehmen, welche
a) den Anordnungen der Mitglieder der Gendarmerie-Patrouille tathsächlich sich widersetzen oder als sonst keine Folge leisten, und
b) sich der Beleidigung gegen die Mitglieder der Gendarmerie-Patrouille schuldig machen, falls die Persönlichkeit des Beleidigers nicht sofort festgestellt werden kann.
Dies wird zur entsprechenden Bekanntmachung in den Gemeinden hiermit eröffnet.
Am 3. April 1891:
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 8. April 1891


Ein Mittelhund, schwarz mit weißen Füssen, ledernen Halsband ohne Zeichen ist zugelaufen. Derselbe kann gegen Erlag der Futterkosten und Inserationsgebühren abgeholt werden bei
Anselm Hirtreiter in Lintach.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 8. April 1891


An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Vollzug des Impfgesetzes betr.
Nach § 18 der Vollzugsvorschriften zum Impfgesetze … wird mit der Vornahme der Impfung im Amtsbezirke demnächst begonnen werden. Für den Impfbezirk Bogen (Amtsgerichtsbezirk Bogen) ist der k. Bezirksarzt Dr. Rötzer in Bogen, für den Impfbezirk Mittelfels (Amtsgerichtsbezirk Mitterfels) der stellvertretende Bezirksarzt Dr. Meindl in Mitterfels als Impfarzt aufgestellt.
Impfpflichtig sind pro 1891:
1) Jedes im Jahre 1890 geborene Kind, sofern es ist nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden hat oder bereits mit Erfolg geimpft worden ist,
2) die Angehörigen der deutschen Schulen, welche im Jahre 1891 das zwölfte Lebensjahr zurücklegen (somit die Im Jahre 1879 gebornen Schulkinder) mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden oder mit Erfolg geimpft worden sind,
3) die aus dem vorausgegangen Jahre 1890 zur diesjährigen Impfung verwiesenen Kinder, d.h. alle diejenigen im Jahre 1890 impfpflichtigen Kinder (auch Schulkinder) welche noch keinen Impfschein darüber ausgestellt erhalten haben, daß sie im Jahre 1890 mit Erfolg geimpft wurden, beziehungsweise in deren Impfscheine (Formular II) die Bemerkung eingetragen ist, dass die Impfung ohne Erfolg war und im nächsten Jahre wiederholt werden muss.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Auffordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (Impfscheine, Befreiungszeugnisse) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einen gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
Wenn die Vorgenannten den ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, so werden dieselben mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mk. bestraft.
Eltern, Pflegeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Es wird darauf hin gewiesen, daß an jedem Inpforte ein Mitglied der Gemeindeverwaltung bei der Vornahme der Impfung anwesend und weiter dem Impfarzte der Gemeindediener, genügendes Schreiberpersonal sowie ein zur Vornahme des Impfgeschäftes geeignetes Lokal, welches bei kalter Witterung zu heitzen ist, durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt werden muß.
Um die nachträglichen Kontrolen und Recherchen auf ein thunlichst geringes Maß zu beschränken, ergeht der Auftrag an die Herrn Bürgermeister, zu veranlassen, dass jeweils der Gemeindediener bei der Impfung anwesend sei, damit erforderliche Auskünfte über Erkrankung etc. etc. eines impfpflichtigen Kindes von demselben gegeben werden können. Dem Gemeindediener ist hierbei ein kurzes Verzeichniß zu Handen zu stellen, welches die seit Aufstellung der Impfliste verstorbenen Kinder unter Angabe des Todestages, die in andere Gemeinden oder Amtsbezirke verzogenen unter Angabe des neuen Wohnorts und die seit der Aufstellung der Impfliste neu zugezogenen, sowie die nachweisbar zur Zeit erkrankten impfpflichtigen Kinder enthält.
Impf- und Kontroltermine
für die Gemeinden und Schulen des Amtsbezirkes.
A. Impfbezirk Mitterfels.

Impfstation Haggn. Mittwoch den 20. Mai Vormittags 7 Uhr Impfung der Kleinkinder der Gemeinden Neukirchen, Gaishausen, Au, Steinburg, Obermühlbach und der Schulkinder Neukirchen, Au und Obermühlbach. Mittwoch den 27. Mai Vormittags 7 Uhr Kontrole.

Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 22. April 1891


An sämmtliche Gemeindebehörden und die Gendarmeriemannschaft des Amtsbezirkes.
Nahrungsmittelpolizei betr.
Zufolge hoher Reg.-Entschl. vom 5. l. Mts. haben die Uebersichten über die Thätigkeit der öffentlichen Untersuchungsanstalten in Bayern während des Jahres 189 insbesondere folgende Mißstände ersehen laßen:
1) Bezüglich der Reinlichkeit in den Verkaufslokalen von Spezereihändlern, Bäckern, Metzgern und Wirthen ist noch Mansches zu wünschen und ist das Eingreifen der Polizeibehörden nicht allenthalben ein genügendes:
2) Gesundheitsschädliche, insbesondere arsenhaltige Farben (wie Schweinfurtergrün) werden noch vielfach feilgeboten, desgleichen sind arsenhaltige Buntpapiere in vielen Verkaufsläden in Gebrauch;
3) Von Kochgeschirren sind namentlich die sog. böhmischen Töpferwaren, die auch in hiesiger Gegend vielfach in Gebrauch stehen, wegen der häufig schädlichen Zusammensetzung ihrer Glasur zu beanstanden;
4) Als sog. amerikanisches Schweinefett kommen häufig Produkte in den Handel, welche mit fremden schädlichen Fetten gefälscht sind und häufig schon nach Geruch und Geschmack insbesondere beim Erwärmen sich als schädlich erweisen;
5) Meßinghähne oder Hähne aus Blei oder übermäßig bleihaltigen Metalllegierungen sind noch manchmal bei der Abgabe von Branntwein, Eßig und Spirituosen, wo sie leicht schädlichen Einfluß auf dieselben haben können, in Gebrauch.
Indem diese Mißstände besonders hervorgehoben werden, werden die Gemeindebehörden angewiesen, bei den periodischen Lebens- u. Genußmittelvisitationen denselben besondere Aufmerksamkeit zu schenken, alle Polizeiorgane aber nachdrücklich darauf hingewiesen, daß sie bei Wahrnehmung dieser oder anderer Mißstände in Bezug auf den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sofort die geeigneten Schritte zur Abstellung thun.
Die Gemeindebehörden wird auch anempfohlen, gegebenen Falls die Thätigkeit der öffentlichen Untersuchungsanstalten (für den hiesigen Bezirk der kgl. Untersuchungsanstalt in München) in Anspruch zu nehmen, größeren Gemeinden, mit dieser Anstalt ein abkommen wegen der in der Gemeinde sich ergebenden Untersuchungen zu treffen.
Am 16. April 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 22. April 1891


Bekanntmachung.
Vereinsbeiträge zur Unterstützung der Schullehrer-Witwen und -Waisen betr.
Die Vereinsbeiträge an den nunmehrigen Distrikts-Cassier, Lehrer Salat in Bogenberg, pro 1.  Semester sind alsbald zu berichtigen, wovon das betreffende Lehrpersonal auf Ansuchen des Kassiers hiemit verständiget wird.
Am 15. April 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 22. April 1891


An die k. Lokalschulinspektionen und das Lehrpersonal für den Fortbildungsbezirk Bogen.
Fortbildung des Lehrpersonals an den Volksschulen, hier die Aufstellung eines Hauptlehrers für den Fortbildungsbezirk Bogen betr.
Mit hoher Entschließung der kgl. Regierung vom 15. Ds. Mts. wurde der Schullehrer Martin Brandner in Bogen zum Hauptlehrer für den Fortbildungsbezirk Bogen in widerruflicher Weise aufgestellt, was hiemit zur Kenntniß gebracht wird.
Am 20. April 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 22. April 1891


Bekanntmachung.
Schutz der Vögel betr.
Nachdem neuerdings Klagen laut geworden sind, daß dem Verbot des Einfangens und Erlegens gewisser Vögelgattungen, dann das Zerstörens und Aushebens ihrer Nester vielfach zuwidergehandelt wird, wird dieses Verbot, das sich auf die nachaufgeführten Vogelarten erstreckt, unterer Androhung der Strafverfolgung hiemit wiederholt eingeschärft.
Die geschützten Vogelarten sind:
Ammern, Bachstelzen, Baumläufer, Blau- und Braunkelchen, Braunellen, Eulen mit Ausnahme der Uhu, Finken (alle Finkenarten, insbesondere Buchfinken, Gimpel, Steglitz, Zeisig, u. s. w.) mit Ausnahme der sogenannten Bohemer und des Sperlings, Fliegenschnapper, Goldamsel (Pirol), Goldhähnchen, Grasmücken, Haide- oder Baumlerchen, Kuckucke, Laub- und Rohrsänger, Mandelkrähen (Blauracken), Meisen, Nachtigallen, Nachschwalben, Pieper, Rothkelchen, Schwalben, Schwarzkelchen, Schwarzplättchen, Spechte, Sprosser, Staare, Steinschmätzer, Störche, Wendehälse, Wiedehopfe, Zaunkönige.
Das Fangen und die Erlegung der vorstehend aufgeführten Vögel sowie das Feilbieten und der Verkauf derselben ist während des ganzen Jahres verboten.
Am 18. April 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 22. April 1891


An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes Bogen.
Impfung betr.
Unter Hinweis auf das Ausschreiben vom 16. April l. Js. … werden nachstehend die
Impf- und Kontroltermine
für die Gemeinden und Schulen des Impfbezirkes Bogen

bekannt gegebenen:

Samstag den 6. Juni Nachmittags halb 3 Uhr Uhr im Wirtshause sie zu Hofdorf Impfung für die Erstimpflinge und Schüler der Gemeinde Hunderdorf und Windberg. Controle am 13. Juni Nachmittags halb 3 Uhr zu Hofdorf. Erstimpflinge v. Windberg, welche näher nach Meidendorf haben, werden dort geimpft und kontrolirt.

Kinder 3 Monate alt und gesund, sowie Erwachsene werden auf allen Stationen geimpft.
Bei jeder Station habe der Gemeindediener und Gemeindeschreiber anwesend zu sein und ist für entsprechendes Lokal zu sorgen.
Ein- und Ausgewanderte und Verstorbene sind zu notieren, um die Impflisten gleich bereinigen zu können.
Die Eltern aller Impfpflichtigen sind gegen Unterschrift zu verständigen.
Im Vorjahre ohne Erfolg Geimpfte und wegen Krankheit nicht kontrolirte oder Zurückgestellte haben wieder zu erscheinen.
Am 23. April 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 29. April 1891


An sämtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Ersatzgeschäft pro 1891 betr.
Demnächst erhalten die oben genannten die Loosungsscheine für diejenigen Militärpflichtigen des laufenden Jahrgangs, welche beim heurigen Loosungsgeschäfte nicht erschienen sind, mit dem Auftrage zugeschlossen, dieselben den betreffenden Militärpflichtigen resp. in ihrer Abwesenheit den Eltern oder sonstigen Angehörigen derselben auszuhändigen und Nachweis hierüber schleunigst anher einzusenden.
Am 24. April 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 29. April 1891


An sämmtliche Ortspolizeibehörden und Gendarmeriemannschaft des Amtsbezirkes.
Vollzug des Körgesetzes betr.
Nach höchster Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern, Abteilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel vom 11. ds. Mts. Nr. 5841 bis zur Kenntniß gekommen, daß Besitzer abgekörter Hengste diese zum Decken von Stuten benützten, welche den Hengstbesitzer nicht gehören. Ebenso sollen Besitzer solcher Hengste nicht selten sich zu den abgekörten Hengsten noch angekörte kaufen, um mit ersteren allein oder unter Mitbenützung der letzteren daa Privatschälgeschäft unbehindert betreiben lassen zu können.
Unter Bezugnahme auf Art. 1 und 5 des Gesetzes v. 26. März 1881, … ergeht der Auftrag, der missbräuchlichen Verwendung abgekörter Hengste gleichviel in welcher Form diese stattfindet, energisch entgegenzuwirken und in allen vorkommenden Fällen Strafeinschreitung herbeizuführen.
Am 21. April 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 29. April 1891


Erledigung von Freiplätzen im Taubstummeninstitute Straubing betr.
Im Taubstummeninstitute zu Straubing kommen mit Schluß des gegenwärtigen Schuljahres 13 Freiplätze in Erledigung, von denen fünf aus Mitteln des Kreisvereins zur Förderung des Taubstummenunterrichts in Niederbayern und acht ganz oder theilweise aus Institutsmitteln bezahlt werden.
Bewerbungen um diese Freistellen sind bis 1. Juni l. Js. bei der Distriktspolizeibehörde des Heimathortes einzureichen und mit den vorschriftsmäßigen Zeugnissen zu belegen.
Diese sind:
1) Geburtszeugniß,
2) Impfschein,
3) amtsärztliches Zeugniß über wirkliche Taubstummheit und Bildungsfähigkeit des Kindes unter Angabe der etwa nachweisbaren Ursache und Zeit der Taubheit, dann über dessen Gesundheit und Freiheit von Gebrechen, welche das Zusammenleben des Behafteten mit anderen nicht zulässig erscheinen lassen.
4) gemeindeamtlich gefertigtes, vom kgl. Rentamte und Hypothekenamte bestätigtes Vermögenszeugniß der Eltern.
Die kgl. Distriktspolizeibehörden werden beauftragt, die bei ihnen eingereichten Zeugnisse in Bezug auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und nebst dem Gesuchen und gutachtlichen Bericht spätestens bis 15. Juni l. Js. an die k. Schullehrer-Seminar-Inspektion Straubing einzusenden.
Landshut, am 17. April 1891.
Königliche Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern.
v. Lipowsky, k. Regierungs-Präsident.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 6. Mai 1891


An die Kirchenverwaltungen des Amtsbezirkes.
Die Einhebung der Kirchengemeindeumlagen betr.
Es ist zu erheben und bis längstens 18. Mai 1891 hieher zu berichten:
1. Durch welches Organ seither die Fertigung der Einheberegister für Kirchengemeindeumlagen ,
2. die Erhebung der letzteren und
3. die Zwangsbeitreibung der Umlagen erfolgt ist, sodann
4. welche gesetzlichen Bestimmungen für die Befugniß und Verpflichtung des betreffenden Organes zur Vornahme der einzelnen Handlungen als maßgebend er achtet wurden.
Am i. Mai 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 13. Mai 1891


An den Magistrat Bogen und die sämmtlichen Gemeindebehörden und Kirchenverwaltungen des Amtsbezirkes.
Periodische Visitation der Blitzableiter auf den Kultus- und Stiftungsgebäuden betr.
Nach den bestehenden Erfahrungen sind defekte Blitzableiter für Gebäude gefährlich und bringen dieselben eher Schaden als Nutzen. Es erscheint daher eine der periodische Visitation der auf den Kultus- und Stiftungsgebäuden befindlichen Blitzableiter im Interesse der Gemeinden u. Stiftungen geboten.
Als befähigter Sachverständiger wird der Spänglerssohn Jos. Sporrer in Bogen empfohlen, welchen die Revision in der Regel zu übertragen ist.
Die diesjährige Revision der Blitzableiter hat noch im Laufe des Frühjahrs zu erfolgen und wird der Vollzug kontrolirt werden.
Am 4. Mai 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 13. Mai 1891


An den Marktmagistrat Bogen und die übrigen Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Kgl. bayer. Landes-Hagelversicherungs-Anstalt betr.
Nachdem die Erfahrung gelehrt, dass keine Gemeindeflur völlig hagelfrei ist und daß Hagelschlag sich oftmals mehrere Jahre hintereinander wiederholt, ist es zweckmäßig und wirthschaftlich, die Ernte gegen diesen Schaden zu sichern.
Seit 1884 besitzt Bayern eine Landes-Hagelversicherungsanstalt unter staatlicher Leitung, der bis jetzt freiwillig nahezu 60 000 bayerische Ökonomen beigetreten sind.
Die Anstalt erhält vom Staate jährlich 80 000 Merk  Zuschuß, die Verwaltungskosten betragen nur 65 Pfennige für je ein Mitglied.
Die Aufnahme in die Anstalt erfolgt durch die Bürgermeister, daher jede Gemeindebehörde Antragsformulare bereit halten muß.
Der Beitrag ist stets ohne Nachschußverbindlichkeit und wird erst nachträglich Mitte Oktober eingehoben.
Aus der in jeder Gemeinde öffentlich angeschlagenen Bekanntmachung ist zu ersehen, was an Beitrag für die einzelnen Fruchtgattungen für je ein Hektar zu leisten ist.
Der Eintritt in die Landesanstalt soll frühzeitig erfolgen, nicht erst, wenn die Gewitterzeit bereits begonnen hat.
Hiervon sind die Grundbesitzer durch anzuberaumende Versammlungen zu verständigen und ist hierüber bis 1. Juni l. Js. wie im gleichmäßigen Ausschreiben vom 16. vor. Mts. … bereits angeordnet, ebenfalls zu berichten.
Am 11. Mai 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 13. Mai 1891


Erledigung von freien Plätzen im k. Central-Blinden-Institute zu München pro 1891/92 betr.
Im k. Central-Blinden-Institute zu München erledigen sich für das künftige Schuljahr 1891/92 sieben Freiplätze.
Allenfallsige Bewerbungen um dieselben sind bei Vermeidung die der Nichtberücksichtigung längstens bis 1. Juni l. Js. bei der zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen.
Gesuche, die in früheren Jahren erfolglos geblieben sind, müssen, wenn sie berücksichtigt werden sollen, innerhalb des vorgesetzten Bewerbungstermines erneuert werden.
Die bei den Distriktsverwaltungsbehörden eingekommenen Gesuche sind, entsprechend instruirt und mit den vorgeschriebenen Belegen versehen, bis längstens 15. Juni 1891 in tabellarischer Form mit gutachtlicher Äußerung an die k. Regierung, Kammer des Innern einzusenden. (…)
Hiebei wird bemerkt, daß Freizöglinge in der Anstalt freie Verpflegung und unentgeltliche ärztliche Behandlung genießen und ebenso das erforderliche Lern- und Unterrichtsmaterial unentgeltlich erhalten, daß jedoch jeder Freizögling bei seiner Aufnahme in das Institut u. bei dem Beginne eines jeden Schuljahres einen Kleidungsbeitrag von 36 M an die Anstalts-Inspektion zu entrichten hat.
Eine Befreiung von dieser Leistung findet nicht statt.
Für zahlende Zöglinge beträgt die Jahrespension 360 M, welche in halbjährigen Raten vorauszuzahlen sind.
Außerdem ist ein monatliches Schulgeld von 10 M zu entrichten, das übrigens mit Rücksicht auf die etwa obwaltenden Verhältnisse auf die Hälfte ermäßigt werden kann.
Anlangend die vorgeschriebene ärztliche Untersuchung der Blinden und die Ausstellung der Befundszeugnisse für dieselben, so wird auf das Regierungsausschreiben vom 4. Oktober 1863 … zur entsprechenden Beachtung der k. Bezirksärzte hingewiesen.
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben diese Bekanntmachung in den Amtsblättern zu veröffentlichen.
Landshut, am 2. Mai 1891.
Königliche Regierung von Niederbayern Kammerer des Innern.
v. Lipovsky, kgl. Regierungspräsident.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 13. Mai 1891

Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 13. Mai 1891


Vollzug des Art. 89 des Brandversicherungsgesetzes vom 3. April 1875 die Fassung des Art. 7 des Gesetzes vom 5. Mai 1890 betr.
Das k. Staatsministerium des Innern, Abteilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, hat mit höchster Entschließung vom 25. April ds. Js. … zur Förderung des Feuerlöschwesens in den einzelnen Gemeinden nach Maßgabe der Ziff. 6 der höchsten Ministerial-Entschließung vom 28. Januar 1879 … für das Jahr 1891 wieder, wie in Vorjahre, einen Zuschuß von 13 000 Mk. zur Verfügung gestellt.
Aus dieser Summe sind, soweit ein Bedürfniß hierfür im Regierungsbezirke besteht, wieder wie bisher mindestens 1000 Mk. für Zuschüsse zu den Kosten der Abänderung und Auswechslung fehlerhafter Spritzen- und Schlauchgewinde nach Maßgabe der höchsten Ministerial-Entschließung vom 2. April 1889 … zu verwenden.
Gesuche von Gemeinden und Feuerwehren um Gewährung von Beiträgen zur an Anschaffung von Spritzen, Lösch- und Rettungsgeräten, sowie ausnahmsweise von Armaturgegenständen werden gemäß Ziff. 6 der höchsten Ministerial-Entschließung vom 28. Januar nach gutachtlicher Einvernahme des Kreisausschusses der freiwilligen Feuerwehr und der k. Brandversicherungskammer von der k. Kreisregierung, Kammer des Innern, verbeschieden.
Diejenigen Beträge, welche bis zum 1. Oktober 1891 und verwendet geblieben sind, werden für den Fond zur Förderung des Feuerlöschwesens eingezogen.
Hienach können nur solche Gemeinden und Feuerwehren berücksichtigt werden, welche bei Stellung ihrer Gesuche genügende Garantie liefern, dass sie, im Falle ihnen ein Zuschuß bewilligt wird, die Anschaffung sofort bethätigen.
Landshut, am 30. April 1891.
Königliche Regierung von Niederbayern Kammerer des Innern.
v. Lipovsky, kgl. Regierungspräsident.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 20. Mai 1891


Erledigung von Freiplätzen für das Schuljahr 1891/92 in der k. Centralanstalt für Erziehung und Bildung krüppelhafter Kinder betr.
Für das Schuljahr 1891/92 erledigen sich in der k. Erziehungsanstalt für krüppelhafte Kinder in München folgende Freiplätze:
A. In der Abtheilung für Knaben
1 Freiplatz auf niederbayerische Kreisfonds und
2 Freiplätze auf Stiftung weiland Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Karl von Bayern,
B. in der Abtheilung für Mädchen
2 Freiplätze auf niederbayerische Kreisfonds und
3 ½ Freiplätze allgemeiner Stiftung.
Eltern, Vormünder und Armenpflegen, welche sich um Aufnahme ihrer zur Unterbringung in die genannte Anstalt geeigneten Kinder beziehungsweise Pfleglinge bewerben wollen, haben ihre mit dem erforderlichen Zeugnissen versehenen Gesuche nach Vorschrift der Allerhöchsten Verordnung vom 28. Februar 1844 … bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung bis längstens 1. Juni 1891 bei den vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörden einzureichen, welch‘ letztere die eingekommen Gesuche bis 8. Juni 1891 mit gutachtlichem Berichte anher vorzulegen haben.
Bemerkt wird, daß die Gesuche eine genaue Constatirung über die Heimath der Kinder und außer den in der erwähnten Allerhöchsten Verordnung aufgeführten Zeugnissen noch ein vorschriftsmäßiges Vermögenszeugnis enthalten müssen.
Landshut, am 29. April 1891
Königliche Regierung von Niederbayern Kammerer des Innern.
v. Lipovsky, kgl. Regierungspräsident.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 20. Mai 1891


Am sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Aushebung pro 1891 betr.
Das Aushebungsgeschäft für den Aushebungsbezirk Bogen findet am Samstag den 20. und Montag, den 22. Juni l. Js. im Buchner‘schen Gasthause dahier statt u. beginnt jedesmal pünktlich 7 ¾ Uhr Morgens.
Hiezu haben sich zu stellen:
I. am Samstag den 20. Juni:
1) die wegen geringer körperlicher Fehler u. bezw. wegen Mindermaß,
2) wegen zeitiger Untauglichkeit zur Ersatzreserve in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen, die Reklamanten jedesmal ausgenommen.
II. am Montag den 22. Juni:
1) die zur Aushebung in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen (Tauglichen) und
2) die sämmtlichen Reklamanten.
Die Militärpflichtigen, welche zur Aushebung zu erscheinen haben, erhalten besondere Vorladung durch die Gemeindebehörde zugestellt.
Die vorzustellenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten ihre Vorladung vom k. Bezirkskommando. Gemüthskrankte, Blödsinnige, Krüppel, sowie zur Zeit der Aushebung Erkrankte, dürfen auf Grund amtsärztlichen oder von der Polizeibehörde beglaubigter ärztlicher Zeugnisse durch die Ersatzkommission, andere Militärpflichtige nur in vereinzelten Fällen ausnahmsweise durch die Oberersatzkommission von der Gestellung befreit werden. Diesbezügliche Gesuche sind rechtzeitig hier einzureichen.
Jeder in dem Grundlisten des hiesigen Aushebungsbezirkes enthaltene Militärpflichtige ist übrigens berechtigt, im Aushebungstermine zu erscheinen und der Ober-Ersatz-Commission etwaige Anliegen vorzutragen.
Die Militärpflichtigen haben ihre Loosungsscheine und andere Militärpapiere mitzubringen und haben ordentlich gereinigt und in sauberer Leibwäsche zu erscheinen.
Die Herrn Bürgermeister haben die ihnen zukommenden Ladungen unverzüglich den Militärpflichtigen zuzustellen und die Empfangsnachweise sofort hieher einzusenden.
Kann eine Zustellung nicht vollzogen werden, weil der Militärpflichtige seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, so ist die betreffende Ladung unter Angabe des damaligen Wohnortes des Militärpflichtigen schleunigst hieher zurückzusenden.
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermine gar nicht oder nicht pünktlich erschienen sind, wird nach Maßangabe des § 66 Ziff. 3 der Wehrordnung entschieden.
Die Herren Bürgermeister, aus deren Gemeinden Reklamationen zur Bescheidung gelangen, haben am Montag, den 22. Juni l. Js. Vormittags 8 Uhr vor der Oberersatzkommission mit Dienstzeichen versehen, zu erscheinen. Auch sie erhalten noch besondere Ladung.
Die Termine des Aushebungsgeschäftes sind sofort in der Gemeinde bekannt zu machen.
Am 23. Mai 1891.
Der Civilvorsitzende der Ers.-Comm. des Aushebungsbezirkes Bogen:
Neumüller
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 27. Mai 1891


An sämmtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Die öffentlichen Badeplätze betr.
Bei Wiederbeginn der Badezeit werden die Ortspolizeibehörden aufgefordert, sofort die im Interesse der allgemeinen Sicherheit und Sittlichkeit gebotenen Maßnahmen zu treffen, entsprechende, mit Rücksicht auf ihre Tiefe und Strömung vollkommen Sicherheit bietende Badeplätze zu ermitteln, gehörig abzustecken und beaufsichtigen zu lassen, und die Bestimmung des Art. 79 des Pol.-Str.-Ges.-B. wiederholt in jenen Gemeinden bekannt zu geben, wo überhaupt Badeplätze in Betracht kommen.
Ebenso ist auch in den Schulen entsprechende Bekanntgabe und Warnung durch das Lehrpersonal herbeizuführen.
Sollten die Badeplätze durch eintretendes Hochwasser Abänderungen bedürfen, so ist hiewegen das Nöthige stets vorzukehren.
Die k. Gendarmerie hat den Vollzug zu überwachen.
Am 1. Juni 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 3. Juni 1891


An sämmtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Verhütung von Waldbränden betr.
Gemäß Art. 45 Abs. 1des Forstgesetzes darf das Feuermachen in den Waldungen oder in einer Nähe derselben von 300 bayer. Schuhen (87, 6 Meter) nur unter Beobachtung der zur Verhütung von Waldbränden nöthigen Vorsichtsmaßregeln geschehen.
Unter weiterer Bezugnahme auf Abs. II und Art. 77 und 96 l. c. wird nun von der unterfertigten Forstpolizeibehörde Folgendes verfügt:
Das Feueranmachen in den Waldungen wird nur den Waldbesitzern und unter deren Verantwortlichkeit den eingestellten Arbeitern allenfalls zum Kochen und zum Verbrennen von Reisig etc. etc. als Vorbeugungsmittel gegen Insekten Beschädigungen gestattet, aber lediglich am blößigen Stellen und nur in mäßigen Umfange, nachdem zuvor um die Feuerstelle auf 2 m alles Laub, Nadeln, dürres Moos, Heide, Gras u. s. w. weggeräumt und der Boden aufgeschürft worden ist.
Außerhalb der streufreien Wege ist das Cigarrenrauchen verboten und das Tabakrauchen nur aus einer Pfeife mit beschlagenem Deckel gestattet.
Das Feueranmachen durch Hirten ist verboten.
Vorstehende Bekanntmachung ist Ortsüblich binnen 8 Tagen fernerhin zu veröffentlichen, und über den Vollzug anher zu berichten.
Die k. Gendarmerie hat hievon Kenntniß zu nehmen.
Am 1. Juni 1891.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 3. Juni 1891


Einladung
Die satzungsmäßige Hauptjahresversammlung der freiwilligen Feuerwehren des Bezirksamtes Bogen wird am
Sonntag den 14. Juni 1891
in Saulburg mit nachstehendem Programme abgehalten.
Programm.
Um 1 Uhr Nachm.: Generalversammlung im Wittmann‘schen Bräuhause:
Tages-Ordnung; Erstattung des Jahresberichtes; Rechnungs-Ablage – Bekanntgabe der in der Ausschusssitzung gefassten Beschlüsse. – Hierauf Besichtigung der ausgestellten Requisiten.
Um 2 Uhr Nachmittags Hauptübung der freiwilligen Feuerwehren Saulburg, Falkenfels und der Pflichtfeuerwehr Saulburg. Hierauf gesellige Unterhaltung im Wittmann‘schen Sommerkeller.
Sämmtliche Mannschaft erscheint in Dienstrock u. Schirmmütze.
über.
Die Herren Distrikzts-Räthe, Bürgermeister, Lehrer und Freunde des Feuerwehrwesens sind zur Antheilnahme freundlichst eingeladen.
Bogen, am 1. Mai 1891.
Moser, Bezirksfeuerwehrvertreter.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 3. Juni 1891


Bekanntmachung.
Am sämmtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Die Beförderung von Leichen betr.
Es besteht Anlass dar auf hinzuweisen, daß der eigenmächtige Leichentransport nach Art. 61 Ab. 1 Ziff. 1 des Pol.-Str.Ges.-Buches an Geld bis zu 90 Mark oder mit Haft bis zu dreißig Tagen bestraft wird.
Die Ortspolizeibehörden haben daher dem genannten Vollzug der höchsten Minist.-Bek. vom 17. Februar 1888 … pünktlichst zu überwachen.
Die Verbringung einer Leiche vom Sterbeorte nach einem anderen als dem ordnungsmäßigen Orte der Beerdigung darf nur aufgrund einer von der Distriktspolizeibehörde nach bestehendem Formulare ausgestellten schriftlichen Bewilligung (Leichenpaß) erfolgen nach Beibringung der gemäß § 2 besagter höchster Bekanntmachung erforderlichen Ausweise.
Am 22. Juni 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 23. Juni 1891

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