1892# 10-12

Bekanntmachung.
An den Marktmagistrat Bogen und die Gemeindeverwaltungen Oberalteich, Bogenberg Degernbach, Hunderdorf, Windberg, Gaishausen, Steinburg, Neukirchen, Mitterfels, Dachsberg, Haselbach, Haibach, Prünstfehlburg und Konzell.
Lokalbahn Straubing-Konzell, hier die Detailprojektierung betr.
Nach Mitteilung der Generaldirektion der k. Staatseisenbahnen, ist die k. Eisenbahnbausektion Bogen beauftragt worden, in die Detailprojektion oben bezeichneter Eisenbahn einzutreten.
Die Herren Bürgermeister rubr. Gemeinden werden daher beauftragt, in ortsüblicher Weise bekanntzugeben, daß dem mit dem Projektirungs-Arbeiten betrauten Personale kein Hinderniß in den Weg gelegt werden darf, demselben vielmehr jede thunliche Unterstützung zu gewähren ist.
Ueber den Vollzug ist bis längstens
15. Oktober 1892
anher zu berichten.
Am 3. Oktober 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 42, 5. Oktober 1892


Einladung.
Den landwirtschaftlichen Bezirks-Verein Bogen betr.
Am Sonntag, den 23. Oktober 1892 Nachmittags 2 Uhr wird in dem Lokalitäten des Bierbrauers Sagstetter in Steinburg eine
Wanderversammlung
des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereines Bogen abgehalten.
Tagesordnung:
1. Vertheilung der bei der Feier des Centrallandwirthschaftsfestes und des Kreisfestes im Jahre 1892 dem Bezirke Bogen zuerkannten Preise.
2. Vorträge:
a) des Hrn. Bezirksthierarztes Siecheneder über das Gesetz vom 26. Mai 1892 „die Entschädigung für Viehverluste infolge von Milzbrand.“
b) des Herrn Hauptlehrers Brandner „über Düngung.“
3. Unentgeltliche Verloosung von Obstbäumen.
Die Vereinsmitglieder und Freunde der Landwirtschaft werden zu zahlreicher Theilnahme eingeladen.
Die Herrn Bürgermeister des Amtsbezirkes Bogen, sowie die Hrn. Bürgermeister von Au v. W., Steinburg, Gaishausen Neukirchen, Obermühlbach, Elisabethszell und Englmar ersuche ich, vorstehende Einladung in den Gemeinden zu veröffentlichen und die landwirthschaftlichen Mitglieder speziell zu verständigen.
Bogen, am 10. Oktober 1892.
Der 1. Vorstand des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereines Bogen:
Neumüller, k. Bezirksamtmann.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 43, 12. Oktober 1892


Herbstkontrolversammlungen 1892 betr.
Die Herbst-Controlversammlungen in Bezirke Bogen werden befolgt abgehalten:
Stallwang, am 11. November 10 Uhr Vormittags
Mitterfels, am 12. November 10 Uhr Vormittags
Die Kontrolpflichtigen aus den zur Gemeinde Englmar gehörigen Ortschaften Ahornwies, Haidberg, Klinklbach, Klinkldorf und Kolmberg, welche bisher der Kontrolversammlung Mitterfels anwohnten, erscheinen des kürzeren Weges halber von nun an am Kontrolplatz Viechtach, woselbst Kontrolversammlung am 4. November 10 Uhr Vormittags stattfindet.
Desgleichen erscheinen die Pflichtigen der Ortschaft St. Egydi von nun an am Kontrolplatz Schwarzach.
Schwarzach, am 14. November 10 Uhr Vormittags.
Hinzu gestellen sich außerdem von nun an die Pflichtigen aus der Ortschaft St. Egydi; dagegen habe die Pflichtigen der Ortschaft Hinterwies von nun an am Kontrolplatz Viechtach zu erscheinen.
Bogen am 15. November 10 Uhr Vormittags.
Die zur Kontrolversammlung einberufenen Personen des beurlaubten Standes gehören für den ganzen Tag der Kontrolversammlung zum aktiven Heere und sind demnach den Militärstrafgesetzen unterworfen.
Zu erscheinen haben:
1) Die Herren Offiziere, Sanitätsoffiziere u. Beamten der Reserve;
2) die Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve und diejenigen Wehrmänner l. Aufgebots, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis 30. September 1892 ihr Ende erreicht,
3) die bis zur Entscheidung über ihre ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen;
4) die zur Disposition der Truppentheile Beurlaubten; endlich
5) jene beurlaubten Rekruten, welche im November nicht einzurücken haben.
Die Herren Bürgermeister haben dies sofort öffentlich bekannt machen zu lassen.
Am 13. Oktober 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 44, 19. Oktober 1892


Landwirthschaftliche Wanderversammlung betr.
Bei der am Sonntag, den 23. Oktober 1892 in Steinburg stattgehabten Wanderversammlung des landwirtschaftlichen Bezirks-Vereines Bogen erhielten Gewinnste und zwar je eine Parthie (2 St.) Obstbäume:

7. Gemeinde Windberg,

26. Fellinger, Bauer in Sollach.
Sämtliche Herren Bürgermeister ersuche ich, vorstehendes in der Gemeinde zu veröffentlichen und die Gewinner mit dem Beifügen zu verständigen, daß die Gewinnste soweit sie nicht schon erhoben binnen 8 Tagen bei dem Bräuer Sagstetter in Steinburg abzuholen sind, widrigenfalls anderweitig verfügt wird.
Am 24. Oktober 1892
Der 1. Vorstand des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereines Bogen:
Neumüller, k. Bezirksamtmann.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 45, 26. Oktober 1892


Brand in Bogen betr.
Der freiwilligen Feuerwehr Bogen wird hiermit für ihre schnell und erfolgreich die Hilfeleistung bei dem gestrigen Brande bei Müller Hinterwimmer dahier, unterstützt. durch die freiwillige Feuerwehr Bogenberg II, ferner der freiwilligen Feuerwehr Degernbach für ihr rasches Erscheinen auf dem Brandplatze öffentlich der Dank und die vollste Anerkennung des unterfertigten Amtes ausgesprochen.
Am 9. November 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 47, 9. November 1892


Brand in Bogen betr.
Im Nachgang zum diesamtlichen Ausschreiben vom Gestrigen obigen Betreffs im letzten Amtsblatte, wird hiemit auch der freiwilligen Feuerwehr Hunderdorf für ihr rasches Erscheinen auf dem Brandplatze der Dank und die Anerkennung des unterfertigten Amtes ausgesprochen.
Am 10. November 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 48, 16. November 1892


An sämtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Bezirksthierarztensstelle in Bogen betr.
Laut hoher Regierungsentschließung vom 13. ds. Mts. wurde die bezirksthierärztiche Stellvertretung für die erledige Bezirksthierarztensstelle in Bogen den Distriktsthierarzte Alois Strauß in Mitterfels unter Belassung in seinem derzeitigen Wohnsitze bis zur definitiven Besetzung besagter Stelle übertragen.
Derselbe wurde heute verpflichtet. Dies ist in den Gemeinden entsprechend bekannt zu geben.
Am 16. November 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 48, 16. November 1892


Oberpolizeiliche Vorschriften
über Behandlung u. Beaufsichtigung der Arbeiter beim Eisenbahnbau betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
Die königliche Regierung von Niederbayern erlässt zu Art. 44 des Pol.-Str.-Ges.-B. behufs Aufrechterhaltung der Ordnung aus Anlaß der Ansammlung größerer Menschenmassen bei Gelegenheit des Eisenbahnbaues nachstehende oberpolizeiliche Vorschriften:
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 1. Jeder arbeitsfähige Inländer sowohl wie Ausländer, welcher gesund, mit der nothdürftigen Kleidung, sowie mit einer entsprechenden Legitimation, insbesondere Paß, Heimatschein, Dienstboten- od. Arbeitsbuch, Urlaubspaß, versehen ist, wird als Arbeiter bei dem Bahnbaue zu Arbeiten zugelassen. Für solche Individuen, welche in dem nämlichen Distriktspolizeibezirke arbeiten, in welchem sie heimatberechtigt sind, genügt ein Vorweis der Ortspolizeibehörde.
§ 2. Die werktagsschulpflichtig Jugend ist unbedingt ausgeschlossen.
§ 3. Jeder, der Arbeit sucht, hat sich bei dem Baubeamten, Akkordanten oder mit der Aufnahme von Arbeiten betrauten Bahnbediensteten zu melden, und demselben seine polizeiliche Legitimation vorzuzeigen.
Wird der Arbeiter angenommen, so erhält der eine, jedoch nur auf den folgenden, wenn aber eine Sonn- oder Feiertag dazwischen fällt, auf die zwei folgenden Tage giltige Aufnahmskarte, mit welcher er sich an dem selben, längstens aber an dem folgenden Tage bei dem k. Bezirksarzte, oder dessen hiezu bestimmten Stellvertreter zur Untersuchung seines körperlichen und Gesundheitszustandes zu melden hat, deren Resultat dieser auf der Rückseite der Aufnahmskarte bestätigen wird.
Hierauf hat sich der Arbeiter sofort bei der einschlägigen Distriktspolizeibehörde zu melden, hier die also bestätigte Aufnahmskarte, sowie seine in Händen habende Legitimation zu übergeben, und seine Herberge zu benennen.
Wenn seiner Annahme ein Hindernis nicht im Wege steht, so erhält der eine mit dem Stempel der einschlägigen Eisenbahn-Sektion versehene polizeiliche Aufenthaltskarte unter Siegelung und Fertigung der Distriktspolizeibehörde. Bis zur wirklichen Behändigung der eigentlichen AufenthaltskKarte dienen die mit dem vor mehr versehene Aufnahmskarte als Legitimation.
§ 4. Mit der Aufenthaltskarte hat sich der Arbeiter längstens am darauffolgenden Tage bei den Akkordanten und beziehungsweise dem Bauführer zu melden, welcher die Aufenthaltskarte in sein Arbeiterregister einträgt. Der Eintrag ist auf die Rückseite der Aufenthaltskarte durch Beisetzung der Nummer des Registers unter Unterschriften des Eintragenden vorzumerken. Aufenthaltskarten, welche diese Vormerkung nicht an sich tragen, sind als ungiltig zu betrachten, daher dem Besitzer abzunehmen, diese selbst aber gehörigen Orts zur Anzeige zu bringen.
§ 5. So wie kein Bauunternehmer einen Arbeiter ohne Vorzeigung dieser Aufenthaltskarte beschäftigen darf, so ist es auch den Arbeiten verboten, dieselben zu verpfänden oder an einen Dritten zu überlassen; es ist vielmehr jeder Arbeiter gehalten, die Aufenthaltskarte beständig bei sich zu führen und solche jeden Eisenbahnbaubediensteten sowohl, sowie jedem Polizeibediensteten, – Gerichtsdiener, Polizeisoldaten, der k. Gendarmerie – dann den Bürgermeistern auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 6. Durch Forderung und Empfang einer auf mit Aufnahmskarte verpflichtet sich jeder Arbeiter wenigstens vier Wochen bei dem Akkordanten od. dem Bauführer in Arbeit zu bleiben, die ihr in als Arbeiter aufgenommen hatte. Dem Bauführer oder Akkordanten steht es jedoch frei, einen nicht brauchbar gefundenen Arbeiter in den ersten drei Arbeitstagen nach der Annahme wieder zu entlassen, ebenso kann der Arbeiter auch dann früher entlassen werden, wenn die Arbeiten eingestellt werden, oder zu Ende gehen, oder der Arbeiter seine Schuldigkeit nicht thut.
Eine etwaige weitere Zwischenzeit richtet sich nach den Arbeits- u. Ortsverhältnissen und bedarf der Zustimmung der k. Bauverwaltung bezw. des Bauunternehmers, welche zugleich auch die darüber zu entscheiden haben, ob während solcher Pausen der Bauplatz verlassen werden darf oder nicht.
Sowie die Akkordarbeiter ihre Arbeiten früher beginnen und später endigen dürfen, so sind auch die Taglohnarbeiter gehalten, in dringenden Fällen gegen erhöhten Taglohn außer den obenbestimmten Arbeitsstunden zu arbeiten.
§ 8. Die Tagelohnsarbeiter müssen, wenn es verlangt wird, eine halbe Viertelstunde vor der bestimmten Arbeitszeit auf den Bauplatze zum Verlesen sich einfinden, und dürfen nur während der Mittagsstunde, nicht aber – Erkrankungsfälle allein ausgenommen – während der etwaigen Zwischenzeit, oder während der Arbeit, oder vor dem Schlusse der Arbeitsstunden, welchen entweder ein zweites Verlesen oder ein Feierabendzeichen vorausgeht, sich vom Bauplatze entfernen.
§ 9. Unentschuldigte Entfernung von Eisenbahnarbeiten während der Arbeitszeit von den Arbeitsplätzen überhaupt, oder Wegbleiben derselben von der Arbeit ist verboten.
§ 10. Dem Herberggebern ist untersagt, Arbeiter und Arbeiterinnen gleichzeitig zusammen in einem Lokal in Herberge zu nehmen, mit Ausnahme ganzer Familien.
§ 11. Will einen Arbeiter seine Herberge verändern, so hat er sich mit seiner Aufenthaltskarte bei der Distriktsverwaltungsbehörde zu melden, welche, wenn sie die Genehmigung ertheilt, solches auf der Aufenthaltskarte bestätigt, worauf der Arbeiter diese Erlaubniß seinem Arbeitsgeber zur Vormerkung vorzuzeigen und dieser solches durch Namensunterschrift zu bescheinigen hat.
§ 12. Alle, sei es von der Bauverwaltung selbst, oder von Unternehmern, bei den Bauausführungen beschäftigten Arbeiter werden nach Maßgabe des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 gegen Krankheit versichert.
Die auf die Arbeiter entfallenden Krankenversicherungsbeiträge werden durch Anschlag an den Bauplätzen öffentlich bekannt gemacht.
Im Falle der Errichtung einer Baukrankenkasse wird jedem neu eintretenden Mitgliede ein Exemplar des Kassenstatus nebst einem von Kassenvorstande ausgefertigten Aufnahmsscheine gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich behändigt.
§ 13. Die Akkordanten sind gehalten, alle Vorkehrungen u. Sicherheitsmaßregeln zu treffen, welche nach Anordnung der Polizeibehörden im Benehmen mit der einschlägigen Eisenbahnbau-Sektion oder von der Bauverwaltung allein zur Vermeidung von Unglücksfällen nothwendig erachtet werden, wohin auch die Errichtung der erforderlichen Verbots- und Warnungsstafeln gehört. Die Arbeiter dagegen sind gehalten, bei Vermeidung augenblicklicher Entlassung, den desfallsigen Befehlen des Baupersonals sowohl, als der Bauunternehmer und ihrer Aufseher, unbedingten Gehorsam und pünktlichste Folge zu leisten. Insbesondere ist die Unterminierung der Erdwände zur Gewinnung des Füllmaterials und zum Behufe von Abträgen verboten und sind beim Sprengen von Felsen ausschließend kupferne Zündnadeln oder Sicherheitszünder anzuwenden. Die Akkordanten sind für den richtigen Vollzug dieser Anordnungen verantwortlich.
§ 14. Alle Arbeiter sind gehalten, den Anordnungen der Akkordanten und ihrer Aufseher, bezw. der Bauführer pünktlichen Gehorsam zu leisten, und sich sowohl gegen diese und das sonstige Baupersonal als auch gegen alle fremden Personen stets höflich und anständig zu benehmen. Das sog. Schnüren der Bauhandwerker die strengstens untersagt.
§ 15. Der gewerbsmäßige Verkauf von Eßwaaren und Getränken auf den Bauplätzen ohne Bewilligung der Gewerbs-Polizeibehörde ist verboten. Marketendereien werden von der Gewerbs-Polizeibehörde nach vorgängen Benehmen mit der Bauverwaltung immer nur auf Ruf u. Widerruf und nur auf solche Bauplätzen bewilligt, von welchen die dem Bedürfnisse entsprechenden Schenken zu weit entfernt sind. Das mit Fertigung der Ortspolizeibehörde versehene Preisverzeichniß muss in jeder Marketenderei angeheftet sein. Den Arbeiten ist gestattet, ihren täglichen Viktualienbedarf mit auf die Bauplätze zu bringen, wie es ihnen auch erlaubt ist, sich zur Erlangung einer guten Mittagskost größere Menagen zu bilden. Die Bauunternehmer selbst aber sind gehalten, dafür zu sorgen, daß auf den Bauplätzen immer gutes Trinkwasser in einer der Arbeiterzahl entsprechenden Menge vorhanden ist.
§ 16. Will ein gesunder Arbeiter seine Entlassung nehmen, so hat er dies am Feierabend des vorletzten Werktags der Arbeitswoche gebührenden Orts anzuzeigen und sich gleichzeitig darüber auszuweisen, daß er dem Marketender nichts mehr schulde, was auch dann zu geschehen hat, wenn der Arbeiter ohne seinen Willen die Entlassung erhält.
Die erfolgte Entlassung und (diese mag vom Arbeiter genommen werden oder ihn gegen seinen Willen gegeben sein) deren Grund ist auf der Rückseite der Aufenthaltskarte getreulich zu bezeichnen unter Arbeiter anzuweisen, sich längstens am darauffolgenden Tage bei der einschlägigen Polizeibehörde zu melden und derselben neben der Aufenthaltskarte zugleich ein Zeugniß der Ortspolizeibehörde seines letzten Herbergsortes darüber vorzulegen, daß sie an seinen Quartiergeber nichts mehr schuldig, welches gleichfalls auf der Rückseite der Aufenthaltskarte beigesetzt werden kann. Steht dem Abgange eines Arbeiter ein polizeiliches Hinderniß nicht im Wege, so erhält derselbe von der betreffenden Polizeibehörde gegen Uebergabe seiner Karte seine deponirte Legitimation und mit Bestätigung der Arbeit versehen und mit pflichtmäßiger Beisetzung der Ursache der Entlassung zurück.
II. Besondere Vorschriften für die Regiearbeiter.
II. Besondere Vorschriften für die Regiearbeiter.
Außer vorstehenden auch auf die Regiearbeiter anwendbaren Vorschriften werden für letztere noch folgende besondere Bestimmungen getroffen:
§ 17. Wer beim Beginne der Arbeiten nicht gegenwärtig ist, hat nach Umständen einem Lohnabzug im Betrage eines Viertels, halben od. ganzen Tageslohnes zu gewährtigen.
§ 18. Die Arbeiter, welche Geräthschaften und Werkzeuge empfangen, haben für dieselben zu haften; Verluste müssen aber sogleich betreffenden Orts angezeigt werden, damit deren Veranlassung erhoben u. festgestellt werden kann, außerdem der Abgang durch den Arbeiter unbedingt ersetzt werden muß. Werden solche Gegenstände durch Ungeschicklichkeit oder Muthwillen eines Arbeiters verdorben, so wird derselbe jedenfalls durch Taglohnsabzug zum Ersatze angehalten.
III. Schlußbestimmungen.
§ 19. Die Distriktspolizeibehörden sind ermächtigt, die denselben nach §§ 3, 11 und 16 zu stehenden Geschäfte den einschlägigen Ortspolizeibehörden zu übertragen.
§ 20. Die Übertretung oder Nichtbefolgung der §§ 3, 4, 5, 9, 10, 11, 13, 14 und 15 vorstehender Vorschriften sieht vorbehaltlich der etwa sonst verwirkten Einschreitung die in Art. 44 des P.-Str.-G.-B. vom 26. Dezember 1871 vorgeschriebenen Strafen nach sich.
§ 21. Die unterm 27. Mai 1870 erlassenen oberpolizeilichen Vorschriften gleichen Betreffs … und fgd.treten hiemit außer Wirksamkeit.
Landshut, am 18. Juli 1873.
Königliche Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern
v. Lipowsky, k. Regierungs-Präsident.
Ad. Num. 11689
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 49, 23. November 1892


Bekanntmachung.
Oberpolizeiliche Vorschrift über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit beim Eisenbahnbauten betr.
Die königliche Regierung von Niederbayern erläßt zu Art. 44 des Pol.-St.-G.-B. behufs Aufrechterhaltung der Ordnung aus Anlaß der Ansammlung größerer Menschenmassen bei Gelegenheit des Eisenbahnbaues nachstehende oberpolizeiliche Vorschrift:
Arbeiter, welche bei einem Eisenbahnbau entlassen sind, haben den Bauplatz sofort zu verlassen und es ist denselben untersagt, die betreffenden Eisenbahn-Bauplätze, sowie die aus Anlaß des Bahnbaues bewilligten Verkaufslokale für Eßwaaren und Getränke und die Marketendereien bei den Bauplätzen zu betreten.
Die Übertretung vorstehender Vorschrift sind Strafeinschreitung an Geld bis zu 60 M oder mit Haft bis zu 14 Tagen nach sich.
Landshut, am 28. Mai 1878.
Königliche Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern
v. Lipowsky, kgl. Regierungs-Präsident.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 49, 23. November 1892


An sämmtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Die turnusweise Verrichtung der Nachtwache betr.
Gemäß Art. 29 des Pol.-Str.-G.-B. werden an Geld bis zu 15 M. Pflichtete oder deren Stellvertreter gestraft, welche die nach Festsetzung der Gemeindeverwaltung sie treffenden Dienste zur Uebernahme der Sicherheitswache, sowie zur Erhaltung der Fahrbarkeit der Gemeindewege und Distriktsstrassen ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht zur rechten Zeit oder nicht in gehöriger Weise leisten.
Mit Bezug darauf ergeht im Hinblicke auf Art. 49 und 50 der Gemeindeordnung Auftrag, beschlußmäßige Verzeichnisse über die zur turnusweisen Wachdienste Verpflichteten, ausgeschieden nach einzelnen Ortschaften sowie einen bestimmten Turnus, nach welchem jeden einzelnen Verpflichteten die Reihe trifft, pro 1893 festzusetzen, und Abschrift dieser so erstellten Verzeichnisse bis längstens 15. Januar k. Js. den betreffenden Gendarmerie-Stationen zu übersenden, über den Vollzug aber die spätestens 20. ejsd. anher zu berichten.
Am 19. Dezember 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 53, 21. Dezember 1892


Bekanntmachung.
Ausstellung von Jagdkarten pro 1893 betr.
Jagdkarten für 1893 werden von jetzt ab ausgestellt. Die Gebühr mit 15 M ist bei einem kgl. Rentamt zu entrichten und die hierüber ausgestellten Bescheinigung hier vorzuzeigen.
Soferne der Nachsuchende nicht persönlich bei Amt erscheint, hat er in seine Gesuche seine genauen Personalien (Geburtstag und -Ort, sowie im Namen der Eltern) anzugeben.
Am 20. Dezember 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 53, 21. Dezember 1892


Bekanntmachung.
Wiederbesetzung der Stelle des Bezirksthierarztes für das Bezirksamt Bogen betr.
Mit höchster Entschließung des kgl. Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember d. Js. wurde die Stelle des Bezirksthierarztes für das k. Bezirksamt Bogen mit dem Wohnsitze in Bogen vom 16. Dezbr. l. Js. an den Distriktsthierarzte Rupert Schmid in Rotthalmünster verliehen.
Derselbe wurde heute verpflichtet, in seinen Dienst eingewiesen und hat seinen Dienst angetreten, was die Bürgermeister des Amtsbezirkes den Gemeindeangehörigen entsprechend bekannt zu geben haben.
Am 20. Dezember 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 53, 21. Dezember 1892


Den landwirthschaftlichen Bezirks-Verein Bogen betr.
Bei der am 26. Dezember l. Js. in Bogen stattgefundenen Generalversammlung des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereines Bogen wurden von den nachstehenden Gewinnern die Gewinnste noch nicht in Empfang genommen, nemlich:

Brunner, Gutsverwalter von Windberg, Heugabel

Wurm, Oekonom von Meidendorf, Stalllaterne,

Solcher von Steinburg, Hundsband,

Schuhnagl, Binder von Windberg, Petroleumkanne,

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Gewinner mit dem Beisatze zu verständigen, daß die Gewinnste bis zum 5. Januar nächsten Jahres bei Herrn Bierbrauer Starzer dahier abgeholt werden müssen, widrigenfalls zu Gunsten des Vereins verfügt werden wird.
Am 27. Dezember 1892.
Der 1. Vorstand des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins Bogen:
Neumüller, k. Bezirksamtmann.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 54, 28. Dezember 1892

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