1923# 05-06

Bekanntmachung.
Triebwerksanlage des Landwirts Josef Fuchs in Hochstraß betr.
Der Landwirt und Bürgermeister Josef Fuchs in Hochstraß, Gemeinde in Neukirchen hat an dem Elisabethszeller Bach vor mehreren Jahren auf dem Grundstück Pl.-Nr. 298 der Steuergemeinde Neukirchen eine Stau- und Triebwerksanlage erbaut, um deren nachträgliche wasserpolizeiliche Genehmigung er nunmehr nachsucht.
Die Anlage besteht in der Hauptsache aus einen einfachen aus Aufsatzbrettern zusammengesetzten Wehr, einen etwa 300 m langen Oberwassergraben, einen oberschlächtigen hölzernen Wasserrad von 3,40 m Durchmesser und 0,90 m Breite und einen 23 m langen Unterwassergraben. Das Nutzgefälle beträgt 3,40 m ist mit einer Nutzgewinnung von 7 Pferdestärken zu rechnen, welche Kraft zur Erzeugung elektrischen Lichts verwendet wird.
Einwendungen gegen das Unternehmen sind binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, gerechnet von dem Ausgabetag des diese Bekanntmachung enthaltenden Amtsblatts an, beim Bezirksamt Bogen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift anzubringen widrigenfalls alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten.
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen liegen innerhalb bezeichnet der Frist zur allgemeinen Einsichtnahme am Bezirksamt auf.
Bogen, den 20. April 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1923


An die Gemeinderäte, Ortspolizeibehörden, Gend.-Stat. U. Schulleiter des Amtsbezirks
Abgabe von geistigen Getränken und nikotinhaltigen Tabakwaren betr.
Das Notgesetz vom 24. Feber 1923 (RGBl. Teil 1 S. 147), das mit dem Tage der Verkündung in Kraft getreten ist, enthält in Art. 1 § 5 folgende Vorschriften:
Verboten ist
1. das Verabfolgen oder Ausschänken von Branntwein und das Verabfolgen branntweinhaltiger Genußmittel im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. das Verabfolgen oder Ausschänken anderer geistiger Getränke und das Verabfolgen nikotinhaltiger Tabakwaren im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu eigenem Genuß in Abwesenheit des zu ihrer Erziehung Berechtigten oder seines Vertreters;
3. das Verabfolgen oder Ausschänken geistiger Getränke im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Betrunkene.
Wer einer Vorschrift des Abs. 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten um mit einer Geldstrafe bis zu einer Million Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Bei Fahrlässigkeit tritt Geldstrafe bis zu 100 000 Mark ein.
Die Verbote in Ziff. 1 und 2 bieten die gerade in der gegenwärtigen Zeit dringend erwünschte Handhabe, gegen zwei der gefährlichsten Feinde der Jugend, Alkohol und Nikotin, allgemein und erheblich wirksamer anzukämpfen, als dies nach Aufhebung der Generalkommandoerlasse über Jugendschutz möglich gewesen ist.
Das Verbot nach Ziff. 3 schafft die Möglichkeit, widerwärtigen Auswüchsen, die heute in besonderem Maße zum öffentlichen Ärgernisse geworden sind, mit Erfolg entgegenzutreten.
Vorstehende Bestimmungen sind in ortsüblicherweise öffentlich bekannt zu geben; in den Schulen ist wiederholt auf dieselben hinzuweisen; die Gast- und Schankwirte, ferner die Kleinhändler mit geistigen Getränken und nikotinhaltigen Tabakwaren sind gegen Nachweis, der bis 20. Mai h. J. anher vorzulegen ist, zu verständigen. Die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. haben die Beachtung der Vorschriften strengstens zu überwachen.
Bogen, den 21. April 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1923


An sämtliche niederbayerischen Versicherungsämter.
Beitragsleistung für unständige Arbeiter betr.
Nach unserem Wahrnehmungen scheint unter den Arbeitgebern und Arbeitern verschiedentlich die Auffassung zu bestehen, daß unständig beschäftigte Arbeiter nicht invalidenversicherungspflichtig seien. Die Folge davon ist, daß Taglöhner, Maurer, Zimmerleute, sog. Gelegenheitsarbeiter und ähnliche Personen, die mangels anderer Erwerbsquellen darauf angewiesen sind, womöglich täglich Lohnarbeit zu verrichten, und die zweifellos auch ständig, wenn auch nicht beim gleichen, sondern bei stets wechselnden Arbeitgebern Lohnarbeit geleistet haben, beim Eintritt der Invalidität viel weniger Wochenbeiträge aufzuweisen haben, als ihrer wirtschaftlichen Beschäftigungsdauer entspricht. Wir haben bei der Behandlung der Rentenanträge und bei Erhebungen auch wahrgenommen, daß die Gemeindebehörden über die Versicherungspflicht unständiger Arbeiter sich vielfach nicht im Klaren sind; haben doch Gemeindebehörden noch in jüngster Zeit die Frage 10 b des Vordrucks für Invalidenrentenanträge dahin beantwortet, daß die Markenverwendung während größerer Zeiträume „wegen unständige Beschäftigung“ unterblieben sei.
Um diesen irrigen Auffassungen entgegenzutreten, ersuchen wir um wirksame Bekanntgabe des Nachstehenden.
Für die immer Invalidenversicherungspflicht macht es im allgemeinen keinen Unterschied ob ein Arbeiter ständig oder unständig beschäftigt ist.
Wenn ein Lohnarbeiter überhaupt in den Kreis der versicherungspflichtigen Personen (§ 1226 ff. R.V.O.) fällt, ist der auch dann versicherungspflichtig, wenn er unständig beschäftigt ist.
Eine Ausnahme machen nur jene Beschäftigungsverhältnisse, die durch § 1232 R.V.O. und die auch jetzt noch gültige Bekanntmachung vom 27. 12.1899 (R.G.Bl. S 725) als vorübergehende Dienstleistungen ausdrücklich von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Das sind, abgesehen von der Ziffer 4 bis 9 der erwähnten Bekanntmachung aufgeführten hieher belanglosen Fällen die nachstehenden Arbeiten (Ziffer 1-3 der bez. Bek.):
1. Arbeiten, die verrichtet werden von solchen Personen, die berufsmäßigen Lohnarbeit überhaupt nicht ausüben wenn sie entweder
a) nur gelegentlich, namentlich zu gelegentlicher Aushilfe oder aber
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen einen geringfügiges zum Lebensunterhalt während der Beschäftigungszeit nicht ausreichendes und zu den aufzuwendenden Versicherungsbeiträgen nicht im Verhältnis stehendes Entgeld verrichtet werden (Ziff. 1),
2. unständige Arbeiten von ständig beschäftigten Berufsarbeitern, die neben dem regelmäßigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden, da für dieses ohnehin regelmäßige Wochenbeiträge geleistet werden müssen (Ziffer 2).
3. Nothilfsarbeiten die voraussichtlich nicht 2 Arbeitstage übersteigen (Ziffer 3).
Alle anderen unständiger Arbeiten sind versicherungspflichtig also namentlich die Tätigkeit der oben angeführten Arbeiter, wie Taglöhner, Mauerer und Zimmerleute, die zwar bei stets wechselnden Arbeitgebern, aber doch dauernd oder die meiste Zeit in Arbeit stehen, weil sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf das Erträgnis ihrer Arbeit ganz oder doch großenteils angewiesen sind.
Wer einen solchen Arbeiter in einer Woche beschäftigt, für die noch keine Beitragsmarke verwendet ist, muss eine Marke in seine Quittungskarte einkleben, auch wenn die Beschäftigung nur einem Ganzen oder halben Arbeitstag dauert. Stehen solche Leute zwar in regelmäßiger Wiederkehr aber nicht die ganze Woche hindurch in Arbeit, so muß der Arbeitgeber gleichfalls für jede Woche eine Beitragsmarke verwenden, soweit das nicht etwa von einem anderen Arbeitgeber für die gleiche Woche bereits geschehen ist. (§ 1426 Abs. 2 RVO.)
Es ist also z. B. unzulässig, wenn, wie wahrgenommen wurde ein Arbeitgeber, der eine Arbeit für das ganze Jahr hindurch, aber in der Woche nur drei Tagen beschäftigt, nur Allen 14 Tage eine Beitragsmarke verwendet; er muß für jede Woche eine Marke verwenden. Ebenso ist es unzulässig, wenn z.B. ein Maurermeister einen Maurer, der wegen schlechter Witterung Arbeitsmangel und Beschäftigung im eigenen kleinen Landwirtschaftsbetrieb in einem Jahr nur 140 Tage, die sich auf 45 Kalenderwochen verteilen, beschäftigt war, nur 20 Beitragsmarken in die Quittungskarte einklebt, weil 140 Tage 20 Wochen ausmachen; er muss vielmehr 45 eingeben.
Wenn ein Arbeiter regelmäßig in jeder Kalenderwoche bei mehreren Arbeitgebern in Arbeit steht, wie das z.B. bei Putzerinnen der Fall ist, dann empfiehlt sich eine Vereinbarung der verschiedenen Arbeitgeber über die Tragung der Kosten. Der Landesversicherungsanstalt gegenüber aber ist der zeitliche erste Arbeitgeber zur Markenklebung verpflichtet, sie kann sich aber auch an jeden anderen Arbeitgeber halten (§ 1426 Abs. 2 Satz  2 und 3).
Die er zur Beitragsentrichtung verpflichtete Arbeitgeber kann dieser Verpflichtung nur durch Einkleben einer Beitragsmarke in die Quittungskarte des Versicherten nachkommen. Es genügt also nicht, wenn er, wie dies bei unständigen Beschäftigten häufig vorzukommen scheint, den Versicherten einen Geldbetrag zum Ankauf der Marke gibt. Wenn der Versicherte diesen Geldbetrag nicht bestimmungsgemäß verwendet, so wird der Arbeitgeber in jeden ermittelten Fall nicht nur zum Ankauf einer Marke angehalten, sondern auch bestraft werden.
Auch eine etwaige Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten, wonach der Letztere selbst sich verpflichtet, für die Beitragsleistung aufzukommen, befreit den Arbeitgeber nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung; wenn der Versicherte die Vereinbarung nicht einhält, muß sich daher die Landesversicherungsanstalt nicht an ihn, sondern an den Arbeitgeber halten.
Wir ersuchen die Versicherungsämter, den Gemeindebehörden nahezulegen, auf vollständige Beitragsleistung für unständige Beschäftigte ihre Augenmerk zu richten und namentlich beim Kartenumtausch im Interesse der Versicherten für Nachbringung rückständiger Beiträge zu sorgen; Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen gegen unständig beschäftigten Versicherten nicht nachkommen, ersuchen wir, uns zur Strafeinschreitung mitzuteilen.
Landshut, den 9. April 1923.
Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Niederbayern.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1923


Impfplan für den Impfbezirk Bogen 1923.
1. Dienstag, den 15. Mai a) Nachmittags 2 Uhr im Magistratsgebäude zu Bogen für die Marktgemeinde und Schule Bogen; b) nachmittags 4 Uhr im Schulhause zu Oberalteich für die Gemeinde und Schule Oberalteich.
2. Mittwoch, den 16. Mai a) nachmittags 2 Uhr im Schulhause zu Perasdorf für die Gemeinde und Schule Perasdorf; b) Nachmittags 4 Uhr im Schulhause zu Schwarzach für die Gemeinde Schwarzach und die Schulen Hnterdegenberg und Schwarzach.
3. Donnerstag, den 17. Mai a) vormittags 8 Uhr im Schulhause zu Pfelling für die Gemeinde und Schule in Pfelling; b) vormittags 9 ½ Uhr im Schulhause zum Waltendorf für die Gemeinde und Schule Waltendorf; c) vormittags 10 ½ Uhr in der Rauschendorfer‘schen Wirtschaft zu Loham für die Gemeinde und Schule Mariaposching und die Schule Breitenhausen; d) Mittags 12 Uhr im Schulhause zu Oberwinkling für die Gemeinde Niederwinkling und die Schule Oberwinkling; e) Nachmittags 1 ½ Uhr in der Wirtschaft zu Amosried für die Gemeinde Albertsried und die Schule Weißenberg; f) Nachmittags 3 ½ Uhr im Schulhause zu Bernried für die Gemeinde und Schule Bernried.
4. Samstag, den 19. Mai a) Vormittags 8 Uhr im unteren Schulhause zu Hunderdorf für die Gemeinde und Schule Hunderdorf; b) Vormittags 10 Uhr im Schulhause Windberg für die Gemeinde und Schule Windberg; c) Nachmittags 2 Uhr in der Miedaner‘schen Wirtschaft zu Breitenweinzier für die Gemeinde und Schule Bogenberg; d) Nachmittags 4 Uhr im Schulhause zu Degernbach für die Gemeinde und Schule Degernbach.
Die Impfnachschautermine finden 8 Tage nach den Impfterminen am gleichen Wochentage zur selben Stunde und in den gleichen Räumlichkeiten statt.
Bogen, den 26. April 1923.
Dr. Hingsamer, Bezirksarzt.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1923


Nr. 2820.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Tanzlustbarkeiten betr.
Kaum ist die Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 21. April Nr. 2544 a 48 über Tanzlustbarkeiten (St.A. Nr.92) ergangen als Gesuche um Gesuche um Genehmigungen von Tanzmusiken beim Bezirksamt einlaufen. Am gestrigen Tag sind allein 8 derartige Gesuche vorgelegt worden. Das Bezirksamt verkennt nicht, daß es unsern schwer geprüften Brüdern im besetzten Gebiet nichts nutzt, wenn die Jugend bei uns ihre Tage vertrauert. Aber es wäre doch am Platz nicht zu vergessen, daß unsere Landsleute im besetzten Gebiete tagtäglich den schwersten Gewalttaten unserer Bedrücker ausgesetzt sind, daß Tausende von Familien im besetzten Gebiete jetzt von Haus und Hof vertrieben werden, nur weil sie Deutschland die Treue halten und nicht unter den Franzosen und nach deren Befehl arbeiten wollen! Es wäre auch Zeit nicht zu vergessen, welche Not bei uns selbst unter den armen Leuten in Stadt und Land herrscht und daß noch viele schlimme Tage uns bevorstehen.
Die Gemeindebehörden während den daher angewiesen, auf möglichste Einschränkung der Tanzmusiken hinzuwirken und die Veranstalter vom Tanzmusiken anzuhalten, bei Gelegenheit derselben zu Gunsten der Ruhr Opfer zu sammeln und das Ergebnis an das Postscheckkonto Nr. 2203 b des Bezirks Amts Bogen ein zusenden. So können die Teilnehmer an den Lustbarkeiten beweisen, daß sie über ihren Vergnügen die Not ihrer Brüder und Schwestern im besetzten Gebiet nicht vergessen haben und für die glücklichen Umstand, daß sie heuer noch von Fremdherrschaft in ihrer Heimat frei sind, zu einem Opfer bereit sind.
Bogen, den 28. April 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1923


Nr. 2645
An die Gemeinderäte und Gend.-Stationen des Amtsbezirks.
Brennholzrichtpreise betr.
Nach Mitteilung des Forstamts Deggendorf gelten auch 10. April 1923 für den Verkauf von Brennholz bei mittlerer Art und Güte, sowie mittlerer Abfuhrlage, frei Hiebort folgende Angemessenheitspreise.

Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Gegen Überschreitungen der Richtpreise ist unnachsichtlich vorzugehen.
Bogen, den 1. Mai 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1923


Todesanzeige.
Allen unseren Verwandten und Bekannten bringen wir hiermit die traurige Nachricht, daß heute unser innigstgeliebter Gatte, Vater u. Schwiegervater, der ehrengeachtete
Herr Xaver Fellinger,
Ausnahmsbauer in Sollach,
nach längerem, schwerem Leiden, versehen mit den hl. Sterbsakramenten, im 74. Lebensjahre selig im Herrn verschieden ist. Um stilles Beileid bitten:
Sollach, Hunderdorf, Reibersdorf u. München, 4. Mai 1953
Die tieftrauernde Gattin Rosina Fellinger
nebst Kindern und Verwandtschaft.
Die Beerdigung mit darauffolgendem Gottesdienste findet am Montag, 7. Mai vorm. 8 1/2 Uhr in der Pfarrkirche zu Hunderdorf statt.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 06.05.1923


Todes-Anzeige.
Nach Gottes hl. Willen verschied heute halb 4 Uhr Morgens nach kurzer Krankheit unsere geliebte Schwester, Schwägerin und Tante,
Fräulein Therese Hofmarksrichter,
Hauptlehrerin von Hunderdorf,
im 60. Lebensjahre wohl vorbereitet durch den Empfang der heil. Sterbsakramente.
STRAUBING den 12. Mai 1923.
Die tieftrauernden Geschwister u. Verwandten.
Beerdigung und Seelengottesdienst in Hunderdorf am Montag den 14. Mai vormittags 10 Uhr.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 13.05.1923


Nr. 2757.
Bekanntmachung.
Stau- und Triebwerksanlage des Bauern Josef Edenhofer im Graben, Gemeinde Obermühlbach betr.
Der Bauer Josef Edenhofer von Graben hat auf seinen Grundstücken Pl.-Nr. 206 a, b der Steuergemeinde Obermühlbach eine Stau- und Triebwerksanlage errichtet; dieselbe besteht aus einem etwa 100 cbm fassenden Stauweiher, einem 38 m langen Holzgerinne, einem hölzernen oberschlächtigen Wasserrad von 4,0 m Durchmesser und 0,40 m Breite und einem kurzen Unterwassergraben. Der Weiher wird aus mehreren auf dem Grundstücken des Edenhofer entspringende Quellen gespeist. Die Kraft wird zum Antrieb landwirtschaftlicher Maschinen verwendet und wird mit Gewinnung von ungefähr zwei Pferdestärken gerechnet.
Einsprüche gegen das Unternehmen sind binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, gerechnet von den Ausgabetag des diese Bekanntmachung enthaltenden Amtsblatts an, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bezirksamt Bogen einzureichen, widrigenfalls alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten.
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen liegen innerhalb der bezeichneten Frist beim Bezirksamt zur Einsichtnahme auf.
Bogen, den 24. April 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1923


Verzeichnis der Viehhändler des Bezirks Bogen.
1. Handel mit Nutz- und Zucht- und Schlacht-Rindvieh einschl. Kälber unter 3 Monaten, Schlacht-Schafe einschl. Lämmer, Schlacht-Schweine über 50 Pfund Lebendgewicht.
Baumgartner Josef, Konzell; Hönninger Georg, Gossersdorf (Nebenkarte für Jos. Baumgartner, Konzell); Penzkofer Joh., Rattenberg (Nebenkarte für Jos. Baumgartner, Konzell).
2. Handel mit Nutz- und Zucht- und Schlacht-Rindvieh einschl. Kälber unter 3 Monaten, Schlacht-Schweine über 50 Pfund Lebendgewicht. Solcher Xaver, Ehren, Gemeinde Steinburg; Solcher Josef, Wegern, Gemeinde Steinburg; Wurm Johann, Bärndorf, Gemeinde Bogenberg; Wurm Josef, Bärndorf, Gemeinde Bogenberg (Nebenkarte für Johann Wurm, Bärndorf); Urban Johann, Irschenbach; Wurm Franz jun., Gaishausen; Baumgartner Jakob, Stallwang; Baumgartner Alois, Klinglbach, Gemeinde Englmar; Feldmayer Johann, Haibach.
3. Handel mit Nutz- und Zucht- und Schlacht-Rindvieh einschl. Kälber unter 3 Monaten. Hönninger Josef, Haid, Gemeinde Konzell; Primbs Josef, Metzgerhof, Gemeinde Degernbach; Primbs Ludwig, Metzgerhof, Gemeinde Degernbach (Nebenkarte für Josef Primbs, Metzgerhof); Hafner Anton, Bogen; Hafner Johann sen., Bogen; Hafner Johann jun., Bogen (Nebenkarten für Joh. Hafner sen., Bogen); Hafner Otto, Bogen; Lampelzamer Josef, Bogen; Heinrich Jakob, Au v. W.; Wurm Franz sen., Gaishausen (Nebenkarte für Franz Wurm jun., Gaishausen); Vogl Michael, Rattiszell; Dietl Josef, Konzell; Schleinkofer Josef, Haibach; Dietl Joh., Streifenau, Gemeinde Konzell; Hiebl Josef Haggn, Gemeinde Neukirchen; Greindl Otto, Irenzfelden, Gemeinde Windberg; Vogl Johann, Dürrmaul, Gemeinde Haselbach; Baier Peter, Vorderbuchberg, Gemeinde Mitterfels; Schedlbauer Michael, Scheibelsgrub, Gemeinde Mitterfels; Feldmeier Gottfried, Hofberg, Gemeinde Haibach; Feldmayer Albert, Obergrub, Gemeinde Prünstfehlburg; Winterl Alois, Amosried, Gemeinde Albertsried; Bornschlegl Josef, Zackenberg, Gemeinde Mitterfels; Wagner Josef, Haibach; Baumgartner Johann, Konzell; Hausladen Josef, Bogen; Woller Anton, Bogen; Eckl Michael, Kasparzell, Gemeinde Gossersdorf; Zollner Karl, Bogen; Blasini Johann, Hunderdorf; Buchner Rupert, Degernbach; Stegbauer Jakob, Elisabethszell (Nebenkarte für Johann Feldmayer, Haibach); Hönninger Hans, Gossersdorf; Ettl Martin, Eggerszell; Buchner Josef, Bogen.
4. Handel mit Nutz- und Zucht- und Schlacht-Rindvieh, ausgenommen Kälber unter 3 Monaten. Greindl Josef, Harpfen, Gemeinde Schwarzach; Gürster Georg, Mitterfels.
5. Handel mit Nutz- und Zucht-Rindvieh einschl. Kälber unter 3 Monaten, Schafe einschl. Lämmer, Schweine einschl. Ferkel. Kritzenberger Johann, Loham, Gemeinde Mariaposching.
6. Handel mit Schlacht-Rindvieh einschl. Kälber unter 3 Monaten, Schafe einschl. Lämmer, Schweine einschl. Ferkel. Gassner Xaver, Bogen; Hiendl Josef, Bogen, Haimerl Alois, Punzendorf, Gemeinde Konzell; Gaislinger Johann, Niederwinkling.
7. Handel mit Schlacht-Rindvieh einschl. Kälber, Schafe einschl. Lämmer, Schweine über 50 Pfund Lebendgewicht. Stöberl Anton, Loham, Gemeinde Mariaposching; Venus Melchior, Schwarzach; Groß Rupert, Lindforst, Gemeinde Schwarzach.
8. Handel mit Nutz- und Zucht- und Schlachtkälber unter 3 Monaten, Schafe einschl. Lämmer, Schweine einschl. Ferkel. Wolf Johann, Wiesenfelden; Greindl Franz, Ascha; Greindl Johann, Heilbrunn, Gemeinde Wiesenfelden; Venus Balthasar, Schwarzach; Kulzer Josef, Zinzenzell.
9. Handel mit Nutz- und Zucht- und Schlacht-Kälber unter 3 Monaten, Schweine über 50 Pfund Lebendgewicht. Lippl Alois, Weißenberg, Gemeinde Albertsried.
10. Handel mit Nutz- und Zucht- und Schlachtschweinen einschl. Ferkel. Weinberger Wolfgang, Bogen; Kiefl Michael, Oberwinkling, Gemeinde Niederwinkling; Kiefl Alfons, Schwarzach.
11. Handel mit Nutz- und Zucht- und Schlacht-Ferkel (Schweine bis zu 50 Pfund Lebendgewicht). Ponkratz Josef, Mariaposching.
12. Handel mit dem Nutz- und Zucht-Ferkel (Schweine bis zu 50 Pfund Lebendgewicht einschließlich). Späth Josef Konzell.
13. Handel mit Schlachtkälber unter 3 Monaten, Schafe einschl. Lämmer, Schweine einschl. Ferkel. Winterl Ludwig, Schwarzach; Obermeier Max, Gossersdorf; Santl Johann, Rattenberg; Feldmaier Georg, Neukirchen; Fendl Josef, Neukirchen; Hagn Kajetan, Kleinlintach, Gemeinde Oberalteich.
14. Handel mit Schlachtkälber unter 3 Monaten, Schafe einschl. Lämmer, Schweine über 50 Pfund Lebendgewicht. Aubeck Sofie, Bernried; Gerl Xaver, Schwarzach.
15. Handel mit Nutz- und Zucht- und Schlachtschafe einschl. Lämmer. Kern Josef, Bogen.
16. Handel mit Schlachtkälber unter 3 Monaten. Baumgartner Andreas Oberfreunddorf, Gemeinde Degernbach.
17. Handel mit Schlachtschweinen über 50 Pfund Lebendgewicht. Gaugenrieder Nikolaus, Hundldorf, Gemeinde Mariaposching.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1923


Nr. 1219. B
Bekanntmachung.
Ruhr- und Pfalzkinderhilfe betr.
Im Bezirk Bogen ist eine Anzahl von Ruhr- und Pfalzkindern untergebracht worden. Ich ersuche die Landwirte und Geschäftsleute, den Pflegeeltern, soweit sie nicht selbst Landwirte sind, bei der Abgabe von Milch und Lebensmitteln entgegenzukommen, damit die Kinder eine entsprechende Ernährung erhalten.
Bis jetzt haben unter anderen aufgenommen in Bogen: Amtsgerichtsrat Hanauer 2 Kinder, Amtsrichter Kessel 1 Kind; in Mitterfels je 1 Kind: Amtsgerichtsrat Radler, Oberamtsrichter Zotz, Apotheker Rheinholdt, Pfarrer Brettner (2 Kinder), Postassistent Bittner, Finanzsekretär Küspert, Postschaffner Rossmann.
Bogen, den 12. Mai 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1923


An die Pfarrämter, Gemeindebehörden und Schulen des Bezirks.
Denkmälerinventarisation im Bezirksamte Bogen.
Zu Beginn des Monats Juni wird Museumsassessor Dr. Röttger die Inventarisation im Bezirksamt Bogen beginnen behufs Herausgabe einer mit Abbildungen ausgestatteten Denkmälerbeschreibung des Bezirkes. Die zeichnerischen und photographischen Aufnahmen sind dem Architekten Georg Loesti in Stuttgart übertragen.
Den beiden Herren wolle bei ihrer Arbeit tunlichst die Förderung zu Teil werden.
Die Inventarisatoren werden in der Regel vor Beginn der Aufnahmen in einer Pfarrei den Herrn Pfarrer aufsuchen. Die Notwendigkeit, die Zeit auszunützen, kann es jedoch gelegentlich mit sich bringen, daß eine auf einer Reiseroute günstig gelegene Filialkirche vor der Pfarrkirche besichtigt werden muß.
Die Mesner der Filialkirchen sind deshalb entsprechend anzuweisen.
Über die Grundsätze der Inventarisation unterrichtet die Bekanntmachung Ministerialblatt für Kirchen- und Schulangelegenheiten1904, Nr. 9 Seite 131 ff.
Der Hinweis auf unbekanntere, der Aufmerksamkeit leicht sich entziehende Denkmäler, wie Bildstöcke, unbedeutendere Burgruinen, alte Bauernhäuser etc. von ortskundiger Seite, wird dankbar entgegengenommen.
Die bei der Inventarisation tätigen Herren sind mit Legitimation des Landesamtes für Denkmalpflege versehen.
Bogen, den 16. Mai 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1923


Nr. 3175
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes
Erhöhung der Ueberfahrtgebühren auf den Donaufähren betr.
Aufgrund der Ermächtigung durch die Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern hat das Straßen- und Flußbauamt Deggendorf mit Verfügung vom 15. l. M. den Besitzern der Donaufähren mit Rücksicht auf die fortschreitende Geldentwertung ab 15. Mai h. Js. in stets widerruflicher Weise folgende Gebühren zu erheben gestattet:

Die Preise gelten für einfache Fahrt.
Bei den übrigen bisherigen Bestimmungen hat es sein Bewenden. Die Gebührensätze gelten vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die Regierung, die nach R.-E. vom 3. Februar 1923 Nr. 2950 als erteilt anzunehmen ist, solange nicht gegenteilige Weisung ergeht.
Bogen, den 17. Mai 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1923


An Spenden für d. Ruhrgebiet wurden gezeichnet:
Übertrag: 2 482 567 Mk.
Burschenverein Edelweis u. Coop. Sturm in Mariaposching 6000 Mk.
Gemeinde Gaishausen 3205 Mk.
Meier Josef, Kaufm., Mitterfels 5000 Mk.
Ungenannt 30000 Mk.
Landwirt Simmel, Ebenhof 48500 Mk.
Friedl, Bezirksschulrat (4. Rate) 5000 Mk.
Ungenannt 10000 Mk.
Ungenannt 10000 Mk.
Sammlung d. H. Josef Primbs anläßl. des Feuerwehrballes in Breitenweinzier 5531,50 Mk.
Summe: 2 605 803,50 Mk.
Bezirksamt Bogen:
Dr. Haenle.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1923


Bogen, 18. Mai. (Neue Pfarrei.) Nach Erledigung aller Vorverhandlungen mit den maßgebenden Stellen  und Behörden wurde nun auch die angestrebte Errichtung der Pfarrei Bogen Tatsache. Die Marktgemeinde Bogen scheidet aus dem Verbande der kath. Pfarrei Bogenberg aus und bildet nunmehr die neue Pfarrei Bogen; die Dotation ist gebildet aus der bisherigen Benefiziumsstiftung sowie neueren Zustiftungen, die zu erweiternde St. Florianskirche dient als Pfarrkirche. Die Pfarrei Bogen wird vom Bischofe von Regensburg verliehen.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 20.05.1923


Hunderdorf, 20. Mai. (Plötzlicher Tod.) Vergangenen Dienstag wurde die am Sonntag früh infolge Herzlähmung verstorbene, allseits beliebte und geachtete Bäuerin Franziska Poiger von Stetten zur letzten Ruhe bestattet. Welcher Wertschätzung sich die Verstorbene erfreute, bewies die überaus große Anteilnahme bei der Beerdigung. Denn noch nie hat dahier eine Leichenfeier unter so starker Beteiligung stattgefunden. Möge der Verblichenen, die stets ein warmes Herz für die Not der nächsten und eine offene Hand für die Armen hatte, die Erde leicht sein.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 25.05.1923


Steinburg, 20. Mai. (Brand.) Am Mittwoch früh gegen 4 Uhr brach in der Berger’schen Brauerei Feuer aus. Der Brand entstand wahrscheinlich in der Malzdarre und wurde erst bemerkt, als der Dachstuhl bereits in hellen Flammen stand. Es gelang der Ortsfeuerwehr, den Brand sogleich niederzuschlagen, sonst wäre wohl das ganze Gebäude ein Raub der Flammen geworden. Da auch ein größerer Teil Gerste und Malz vernichtet wurde, erwächst Herrn Berger immerhin ein Schaden von mehreren Millionen Mark. Die Entstehungsursache ist bis heute noch nicht geklärt.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 25.05.1923


Nr. 3339.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Kaminkehrlöhne betr.
Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1923 an werden die Kehrlöhne erneut festgesetzt um die maßgebenden Bestimmungen der Kehrordnung vom 21. Juni 1922 (Bezirksamtsblatt Nr. 13) geändert wie folgt:
§ 16. Der Lohn für die Reinigung beträgt:

§ 17. Der Lohn für das Ausbrennen beträgt:
Das Reinigen des Kamins (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist in diesen Löhnen bereits inbegriffen.
Vorstehende ist in ortsüblicherweise öffentlich bekannt zu geben; die Inhaber der Kehrbezirke und deren Gehilfen sind besonders zu verständigen.
Bogen, den 29. Mai 1923
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 14.06.1923


Nr. 3491.
An die Gemeinderäte und Gend.-Stationen des Amtsbezirks.
Brennholzrichtpreise betr.
Nach Mitteilung des Forstamts Deggendorf gelten ab 29. Mai 1923 für den Verkauf von Brennholz von mittlerer Art und Güte bei mittlerer Abfuhrlage, frei Hiebort folgende Angemessenheitspreise:

Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Gegen Überschreitungen der Richtpreise ist unnachsichtlich vorzugehen.
Bogen, den 4. Juni 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 14.06.1923


Nr. 3209.
Bekanntmachung.
Viehandel betr.
Peter Hacker in Windberg wurde heute zum Handel mit Nutz- und Zucht- und Schlacht-Rindvieh einschl. Kälber unter 3 Monaten wieder zugelassen.
Bogen, den 25. Mai 1923
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 14.06.1923


Nr. 68.
Bekanntmachung.
Mehl- und Brotpreise betr.
Die Mehl- und Brotpreise werden ab 4. Juni 1923 wie folgt festgesetzt:
Brotmehl:
beim Verkauf an die Bäcker und Mehlhändler Mark 59 400.- d. Ztr. ohne Sack ab Lager.
beim Verkauf an die Versorgungsberechtigten Mark 670.- das Pfund.
Schwarzbrot:
Mark 620.- das Pfund.
Vorstehende Preise sind Höchstpreise und dürfen nicht überschritten werden.
Bogen, den 2. Juni 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 14.06.1923


Nr. 3656.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Vollzug des Reichsmietengesetzes betr.
Auf die zum Vollzug des Reichsmietengesetzes ergangenen Bestimmungen des bayer. Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 19. April 1923 Nr. 1844 a 112 – bayer. Staatsanzeiger Nr. 90 – und die hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachung vom 25. April 1923 Nr. 1844 a 118 – veröffentlicht im Staatsanzeiger 1923 Nr. 95 um die weiters ergangene Vollzugbekanntmachung vom 25. Mai 1923 Nr. 1844 n 3, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 120 – Wird zur genauen Beachtung verwiesen.
Nach der ersteren Bekanntmachung ist die Festsetzung der Abzüge von der Friedenmiete behufs Erreichung der Grundmiete um die Festsetzung der Höhe der Zuschläge behufs Erreichung der gesetzlichen Rente mit gewissen Einschränkungen mit Wirkung vom 1. Mai 1923 dem beim Staatsministerium für Soziale Fürsorge gebildeten Landesausschuß für Mietzinsbildung übertragen worden.
Nach der letzteren Bekanntmachung hat dieser Ausschuß für ganz Bayern bindende Grundlagen für die Berechnung der gesetzlichen Miete erlassen.
Hauptsächlich wird auf folgendes hingewiesen:
1. Der Abzug von der Friedenmiete zur Erreichung der Grundmiete in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern ist auf 20% der Friedenmiete,
2. der Zuschlag für die Steigerung der Zinsen um der Erneuerungskosten der Grundstücksbelastung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern auf 30% der Grundmiete,
3. der Zuschlag für Verwaltungskosten den Monat Mai für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf 600% der Grundmiete, für Monat Juni auf 700% der Grundmiete,
4. der Zuschlag für die Kosten der laufenden Instandsetzungsarbeiten für Monat Mai für Gemeinden unter 4000 Einwohner auf 5000% der Grundmiete für Monat Juni für Gemeinden unter 10 000 Einwohner auf 10 000% der Grundmiete festgesetzt.
Dagegen ist der Hundertsatz der Betriebskosten (mit Ausnahme der Verwaltungskosten) durch den Gemeinderat festzusetzen. Es ist nunmehr Aufgabe der Gemeinden, in welchen sich Mietwohnungen befinden, für welche die für eine Berechnung der gesetzlichen Mieten notwendig wird (im Falle der Einigung zwischen Mieter und Vermieter kommt die gesetzliche Regelung in Wegfall), die in der bisherigen Berechnung eingesetzten Hundertsätze, sowohl was die Abzüge als auch die Zuschläge anbelangt, mit der getroffenen allgemeinen Festsetzen in Einklang zu bringen.
Der Landesausschuß für Mietzinsbildung hat ferner beschlossen, den Mietern und Vermietern zu empfehlen, unter Beibehaltung der Verpflichtung zur Voraus- oder Nachzahlung des Mietzinses künftig anstelle längerer Zahlungsfristen monatliche Mietzinszahlung zu vereinbaren.
Für den Fall, daß eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, hat nach Beschluß des genannten Ausschusses folgendes zu gelten:
Wir die Vereinbarung vom Mieter abgelehnt, so tritt eine Erhöhung, wird sich vom Vermieter abgelehnt, so tritt eine Minderung der gesamte Miete ein und zwar beträgt die Erhöhung bzw. Minderung der gesamten Miete bei vierteljähriger Mietzinszahlung jeweils 100% der Jahresgrundmiete, bei halbjähriger Mietzinszahlung jeweils 200% der Jahresgrundmiete und bei jährlicher Mietzinszahlung 100% der Jahresgrundmiete.
Mieter und Vermieter sind im Sinne der getroffenen Regelung zu verständigen.
Bogen, den 9. Juni 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 14.06.1923


An Spenden für d. Ruhrgebiet wurden gezeichnet
Übertrag:2 605 803,50 Mk.
Erlös einer Sammlung anl. der Tanzunterhaltung des Stenographenvereins Bogen 30 000 Mk.
Schlossgutverwaltung Falkenfels 100 000 Mk.
Schützengesellschaft Waltendorf 10 000 Mk.
Volksschule Hunderdorf (6. und 7. Klasse) 27 370 Mk.
Kugler Johann, Pfarrer in Windberg 5 000 Mk.
Feuerwehr Windberg anläßlich einer Tanzunterhaltung 5 000 Mk.
Solcher, Gastwirt in Ehren10 000 Mk.
Schloßgutverwaltung Falkenfels 75 000 Mk.
Gemeinde Obermühlbach (Sammlung des Bürgermeisters) 17 000 Mk.
Veteranen- und Kriegerverein Rattenberg 20 000 Mk.
Wild, Wachtmeister in Ascha, Sammlung anläßlich seiner Hochzeit 7 435 Mk.
Schule Oberwinkling 55 000 Mk.
Summe 2 967 608,50 Mk.
Bogen, den 11. Juni 1923
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 14.06.1923


Hunderdorf, 11. Juni. (Gründung eines Hilfsvereins.) Am vergangenen Samstag fand im Baier’schen Gasthause dahier eine stark besuchte Versammlung zwecks Gründung eines Bauernhilfsvereins statt. Bürgermeister Fruhstorfer begrüßte als Einberufer die Erschienenen und erteilte Herrn Landtagsabgeordneten Wartner das Wort. Dieser erläuterte in längeren und klaren Ausführungen Ziele und Zwecke des Vereins. Bei den heutigen Verhältnissen ist es keinem Menschen mehr möglich, sich seine Immobilien zeitgemäß versichern zu lassen. Da ist es eben notwendig, zur Selbsthilfe zu schreiten. In einem Brandfalle wird dann der Hilfsverein sofort helfend einspringen, Getreide und Futtermittel ersetzen, Hand- und Spanndienste leisten und auch bei sonstigen elementaren Ereignissen, wie Sturm- und Wasserschäden, den Betroffenen Unterstützung zuteil werden lassen. Nach Verlesung der Statuten meldeten sich sofort hundert Anwesensbesitzer von den Gemeinden Hunderdorf und Gaishausen zur Aufnahme. Alsdann wurde zur Ausschußwahl geschritten: Schöfer-Sollach und Härtenberger-Hunderdorf und als Ersatzleute: Kringschneider-Hofdorf und Landstorfer Hoch, für Gaishausen: Schneider-Röhrnau und Maier-Rammersberg. Ersatzleute: Kronfeldner-Gaishausen und Gütlhuber Josef-Rammersberg. Im Ortsausschuß wurden gewählt: Fruhstorfer-Sollach, Maier-Hofdorf und Wieser-Stetten, ferner Bugl-Gaishausen, Fuchs-Rammersberg und Weinzierl-Röhrnau, sowie die nötigen Ersatzmänner. Der Verein schließt sich dem in Oberalteich an.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 19.06.1923


Windberg, 23. Juni. (Klosterbrauerei Windberg.) Wie wir erfahren, wurde vergangene Woche die ehemalige Klosterbrauerei Windberg von Prämonstratenser-Brüdern aus Holland käuflich erworben. Die notarielle Verbriefung fand bereits statt. So viel wir hören, ist beabsichtigt, die Gebäulichkeiten wieder ihrem früheren Zwecke zurückzuführen, um wieder als Kloster zu dienen. Um- und Neubauten sind in Aussicht genommen und ist deren Inangriffnahme bald zu erwarten.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 24.06.1923


Nr. 3602.
Bekanntmachung.
Erlaubnis zum Viehhandel betr.
Der Viehhändler Josef Biller, früher in Innenstetten, B.A. Deggendorf, welcher im Besitze der Hauptkarte Nr. 5537 zum Handel mit Nutz- und Zucht- und Schlacht-Rindvieh einschl. Kälber unter 3 Monaten ist, ist nach Einfürst, Gemeinde Degernbach verzogen.
Bogen, den 14. Juni 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.06.1923


Nr. 9658.
Bekanntmachung.
Erlaubnis zum Viehhandel betr.
Die Händlerhauptkarte Nr. 5585 des Otto Greindl in Irenzfelden wurde abgeändert für Tiere folgende Gattungen http:
1. Nutz- und Zucht-Rindvieh einschl. Kälber unter drei Monaten;
2. Schlacht-Rindvieh einschl. Kälber unter 3 Monaten, Schweine über 50 Pfund Lebendgewicht.
Bogen, den 14. Juni 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.06.1923


Nr. 3744.
An die Gemeinderäte und Gend.-Stationen des Amtsbezirks.
Brennholzrichtpreise betr.
Nach Mitteilung des Forstamts Deggendorf gelten ab 12. Juni 1923 für den Verkauf von Brennholz mittlerer Abfuhrlage, frei Hiebort, folgende Angemessenheitspreise:

Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Gegen Überschreitungen der Richtpreise ist unnachsichtlich einzuschreiten.
Bogen, den 15. Juni 1923.
Bezirksamt.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.06.1923


Nr. 26 A.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Neufestsetzung des Werts der Sachbezüge, hier Beiträge zur Invalidenversicherung betr.
Die mit Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Mai 1923 (St.A. Nr. 116) verfügte Neufestsetzung des Werts der Sachbezüge im Zusammenhalt mit der Tatsache, daß nach § 1245 R.V.O.  alle Versicherungspflichtigen mit einem Jahresarbeitsverdienst von über 720 000 Mark eine einzige Lohnklasse bilden, hat zur Folge, daß vom 11. Juni 1923 bis zur weiteren Abänderung des § 1245 R.V.O. für alle Versicherungspflichtigen Marken der Lohnklasse 13 zu 3200 Mark verwendet werden müssen.
Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Es wird mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandelnde seitens der Landesversicherungsanstalt strenge Ordnungsstrafen zu gewärtigen haben.
Bogen, den 22.Juni 1923.
Versicherungsamt:
I. V.: Sporrer.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.06.1923


An die Gemeinderäte und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Waldbeerenernte betr.
Unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 11. Juni 1923 Nr. 2515 h 65 über Waldfrüchtenernte St.A. Nr. 134 wird als Zeitpunkt für den Beginn der Heidelbeerernte 1923 für die Gemeinden Englmar und Perasdorf, der 30. Juli für die übrigen Gemeinden der 16. Juli festgesetzt.
Dies ist öffentlich bekannt zu geben, wobei ausdrücklich auf das Verbot der Mitführung und Verwendung von Beerenrechen, Kämmen und Riffeln, sowie auf die Strafbestimmungen der Bekanntmachung hinzuweisen ist.
Der Vollzug ist aufs strengstens zu überwachen.
Bogen, den 26. Juni 1923.
Bezirksamt Bogen:
Dr. Haenle.

Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.06.1923

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