1891# 10-12

Am die k. Pfarrämter und Exposituren des Amtsbezirkes.
Kirchenkollekte zur Unterstützung armer Geisteskranker im Jahre 1891 betr.
Unter Bezugnahme auf das hohe Regierungs-Ausschreiben im gez. Betreffe vom 8. ds. Mts.  … werden die Obengenannten ersucht, die rubrizirte Sammlung
am dritten Sonntag des Monats, Oktober
vorzunehmen und das Ergebniß bis längstens 25. Oktober c. anher einzusenden.
Am 21. September 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 7. Oktober 1891


Bekanntmachung.
Herbstkontrolversammlungen pro 1891 betr.
Die Herbstkontrolversammlungen im Bezirke Bogen werden wie folgt abgehalten:
Stallwang, am 11. November Vormittags 10 Uhr
Mitterfels, am 12. November Vormittags 10 Uhr
Schwarzach, am 13. November Vormittags 10 Uhr
Bogen, am 14. November vormittags 10 Uhr
Die zur Kontrolversammlungen einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes gehören für den ganzen Tag der Kontrolversammlungen zum aktiven Heere und sind demnach den Militärstrafgesetzen unterworfen.
Zu erscheinen haben:
1. die Herren Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten der Reserve;
2. die Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve und diejenigen Wehrmänner ersten I. Aufgebots, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis 30. September 1891 ihre Ende erreicht;
3. die bis zur Entscheidung ihrer über ihre ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen;
4. die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten; endlich
5. jene beurlaubten Rekruten, welche im November nicht einzurücken haben.
Die Herren Bürgermeister haben die betreffenden Kontroltermine in dem Gemeindebezirke bekannt zu machen.
Am 6. Oktober 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 14. Oktober 1891


An sämmtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Das Verfahren und die Zuständigkeit bei Auffindung von Leichen betr.
Es besteht Veranlassung, die Bestimmungen der gemeinsamen höchsten Bekanntmachung der k. Staatsministerien der Justiz und des Innern von 3. Oktober 1879… in Erinnerung zu bringen.
Hierbei ist hauptsächlich folgendes zu beachten:
1. Bei Auffindung einer Leiche hat die Ortspolizeibehörde und gesäumt für die Bewachung oder sichere Unterbringung des Leichnams Sorge zu tragen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die vorhandenen Spuren, welche zur Erforschung der Todesursache dienen können, ungeändert erhalten bleiben.
2. Gleichzeitig hat die Ortspolizeibehörde von der stattgefundenen Auffindung unter Darlegung der Umstände an die zuständige Behörde Anzeige zu erstatten.
Diese Anzeige ist an das k. Bezirksamt nur dann zu richten, wenn der Leichnam einer bekannten Person gefunden wird und kein Zweifel darüber besteht, dass dieselbe eines natürlichen Todes (z. B. Schlaganfall) gestorben sei.
In allen anderen Fällen ist die Anzeige an den Staatsanwalt am k. Landgerichte oder, wenn die Anzeige erheblich schneller an den Sitz des Amtsgerichts gelangen kann, an den Amtsrichter des Bezirkes zu erstatten. Letzteres hat namentlich dann zu geschehen, wenn der Leichnam eines Unbekannten gefunden wird, oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verlebte nicht eines natürlichen Todes gestorben ist, sei es, daß der Tod durch eine strafbare Handlung eines dritten oder durch Selbstmord oder sonst durch äußere Einwirkung (Absturz, Ertrinken) herbeigeführt wurde.
Aus Vorstehendem ist ersichtlich, daß nur in den seltensten Fällen Anzeige an die Distriktspolizeibehörde veranlaßt sein wird, wonach sich künftig zu achten ist.
Am 7. Oktober 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 14. Oktober 1891


An sämmtliche Gemeindebehörden und Gendarmeriemannschaft des Amtsbezirkes.
Schonvorschriften für Krebse betr.
Zufolge hoher Weisung werden nachstehend die Schonvorschriften für Krebse und die einschlägigen Strafbestimmungen mit dem Auftrage zur öffentlichen Bekanntmachung in Erinnerung gebracht. Da die Besetzung im hiesigen Bezirk mit Krebsen neuerdings durch die Bemühungen des Fischereivereins Bogen namhaft gefördert worden ist, so wird erwartet, daß die bestehenden Schonvorschriften allgemeinen pünktlich beachtet werden. Zuwiderhandlungen gegen diese, sowie gegen die auf das Fischen und Krebsen bezüglichen Strafvorschriften, sind stets zur Strafverfolgung zur Anzeige zu bringen.
I. Auszug aus der Landesfischereiordnung vom 4. Oktober 1884.
C. Schonvorschriften für Krebse.
§ 7. Der Fang weibliche Krebse ist verboten; männliche Krebse dürfen nicht unter dem Gewichte von 40 Gramm gefangen werden.
Werden Krebse, deren Fang hiernach untersagt ist, unabsichtlich gefangen, so sind dieselben unverzüglich in das nämliche Gewässer frei wieder einzusetzen.
Bezüglich des Feilhaltens, der Veräußerung und Versendung weiblicher oder das vorgeschriebene Gewicht nicht erreichender männlicher Krebse gelten analog die für Fische unter dem Minimalmaß festgesetzten Verbote.
II. Auszug aus dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
§ 296. Wehren zur Nachtzeit, bei Fakellicht oder unter Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
§ 361 Ziff. 9. Mit Haft wird bestraft, wer Kinder, oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Begegnung strafbarer Verletzungen der Gesetze zum Schutze der Fischerei abzuhalten unterläßt. In den Fällen der Nr. 9 kann statt der Haft eine Geldstrafe bis zu 150 Mk. erkannt werden.
§ 270. Ziff. 4. Mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder mit Haft wird bestraft, wer unberechtigt fischt oder krebst.
III. Auszug aus der Polizeistrafgesetzbuche für das Königreich Bayern.
Art. 126. An Geld bis zu 20 Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:
1. wer den bestehenden Fischereiordnungen oder den oberpolizeilichen Vorschriften über die Zeit und Art des Krebsfanges zuwiderhandelt. Die bei der verbotenen Art der Ausübung des Fisch- und Krebsfanges gebrauchten Geräte werden einbezogen.
Am 8. Oktober 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 14. Oktober 1891


Bekanntmachung.
An den Marktmagistrat Bogen und die übrigen Gemeindeverwaltungen des Amtsbezirkes.
Jahresbericht der k. Bezirksärzte betr.
Es ergeht der Auftrag, den k. Bezirksarzte Herrn Dr. Rötzer daher bis längstens
15. November 1891
einzusenden eine Uebersicht der in den Gemeinden wohnenden
1) konskribirten Armen,
2) Blinden,
3) Taubstummen,
4) Krüppel.
Bei jedem Einzelnen sind Vor- und Zunamen, Stand, Alter, Wohnort und der Betrag der jährlichen Unterstützung in Geld oder bei solchen in Naturalien oder Umkost oder Wohnungsgewährung deren Werthsanschlag anzugeben.
Bei den Blinden, Taubstummen und Krüppeln sind alle, nicht etwa nur die armen, einzusetzen, nur ist jeweils beizusetzen ob der Betreffende arm ist oder eigenes Vermögen besitzt, oder ob dessen alimentationspflichtigen Verwandten, das sind Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel eigenes Vermögen besitzen.
Ist ein Blinder, Taubstummer oder Krüppel konscribirter Armer, so ist er einmal in der Rubrik der Blinden etc. und ein zweitesmal in der Uebersicht über die konskribirten Armen aufzuführen. Bei den Krüppeln muß die Art des Gebrechens angegeben werden.
Ferner ist dem k. Bezirksamte gleichzeitig zu berichten, welche Kostkinder im Jahre 1891 gestorben sind, oder von den Eltern in eigene Pflege übernommen oder anderen Pflegeeltern übergeben worden sind.
Am 15. Oktober 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 22. Oktober 1891


Vorspannleistung beim Schubfuhrwerke im Jahre 1892 betr.
Die Schubfuhrwerke an den Stationen Bogen und Mitterfels für das Jahr 1892 werden
Freitag, den 30. Oktober 1891
Vormittags 10 Uhr
beim k. Bezirksamte dahier an den Mindestnehmenden vergeben.
Die Bürgermeister haben dieses in ihren Gemeindebezirken zu veröffentlichen und der Magistrat Bogen um die Gemeindeverwaltung Mitterfels die Fuhrwerkbesitzer hievon besonders zu verständigen.
Am 19. Oktober 1891
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 22. Oktober 1891


An sämtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Maul- und Klauenseuche betr.
Eine wirksame Bekämpfung der Maul und Klauenseuche ist nur dann möglich, wenn von dem Ausbruche in derselben jedesmal sofort die vorgeschriebene Anzeige erstattet wird, so daß rechtzeitig Schutzmaßregeln gegen die Weiterverbreitung ergriffen werden können, und wenn die angeordneten Schutzmaßregeln genau beachtet werden.
Abgesehen davon, daß Nachläßigkeiten in beiden Beziehungen in der Regel empfindliche Schädigungen durch Eingehen erkrankter Viehstücke oder durch Verringerung des Markt- und Gebrauchswerthes derselben sowie durch Stockungen im Verkehr und Handel zur Folge haben, zieht die Mißachtung der bestehenden Vorschriften auch harte Strafen nach sich.
Die Unterlassung der sofortigen Anzeige über den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche oder die Verzögerung derselben über 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß seitens der Viehbesitzer, sowie die Unterlassung der Fernehaltung verdächtige Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, ist nach § 65 Z. 2 des Reichsviehseuchengesetzes mit Geldstrafe von 10-150 M. oder mit Haft von 1-6 Wochen bedroht.
Wer den von dem beamteten Thierearzte in den Fällen des § 12 Abs. 2 und des § 17 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes getroffenen vorläufigen Anordnungen oder den im Falle einer Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutzmaßregen (§ 19-28, 38, 51) zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu 42 Tagen bestraft. § 66 Z. 3 und 4 Viehs.-Ges.
Wer aber die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens vom Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zur 1 Jahr bestraft.
Ist infolge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von 1 Monat bis zu 2 Jahren ein. Paragraph 328 des Straf-Ges.-Buches.
Die Ortspolizeibehörden haben dieses Ausschreiben öffentlich bekannt zu machen und zur Beachtung der zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und in den einzelnen Fällen ergehenden Anordnungen nachdrücklichst aufzufordern.
Ueber den Vollzug der Bekanntmachung ist bis 3. November 1891 zu berichten.
Am 20. Oktober 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 22. Oktober 1891


Bekanntmachung.
Jagdkarten betr.
An Jagdkarten wurden außerdem bereits im Bez.-Amtsblatte Nro. 11 und 27 veröffentlichten, pro 1891 weiter ertheilt haben an:

133. Zöllner Josef, Bauer von Windberg,

Am 20. Oktober 1891.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 22. Oktober 1891


Einladung.
Den landwirthschaftlichen Bezirksverein Bogen betr.
Am Sonntag den 8. November 1891 Nachmittags 2 Uhr wird im Gasthause der Posthalterswittwe Frau Kasparbauer in Schwarzach eine
Versammlung
des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins Bogen abgehalten.
Tagesordnung:
1. Vortrag des Kreissekretärs Herrn Oekonomierathes Pfitz aus Landshut über „Anwendung der Hilfsdüngemittel“;
2. Vortrag des Herrn Bezirksthierearztes Siecheneder über „Körung und Haltung der Zuchtstiere“;
3. Unentgeltliche Verloosung von Obstbäumen im Betrage von bis zu 80 M.
Die Vereinsmitglieder sowie Freunde der Landwirthschaft werden zu recht zahlreicher Betheiligung eingeladen.
Die Herren Bürgermeister des Amtsgerichtes Bogen, sowie die Hrn. Bürgermeister von Au v. W., Steinburg, Gaishausen, Neukirchen, Obermühlbach, Elisabethszell und Englmar ersuche ich, die vorstehende Einladung in der Gemeinde zu veröffentlichen und die landwirthschaftlichen Mitglieder ihrer Gemeinden hievon speziell zu verständigen.
Am 21. Oktober 1891.
Der Vorstand des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins Bogen:
Neumüller, Bezirksamtmann.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 22. Oktober 1891


An sämmtliche Ortspolizeibehörden und den Gendarmeriestationen des Amtsbezirkes.
Den sogenannten Seelenweckenbettel betr.
Es wird behufs öffentlicher Verwarnung der Gemeindeangehörigen bekannt gegeben, daß wie seither, so auch heuer gegen den Unfug des sogenannten Seelenweckenbettelns mit allem Nachdrucke vorgegangen wird.
Die Polizeiorgane sind zur strengen Controle, sowie zur Einlieferung der allenfallsigen unbekannten Bettler anzuhalten; persönlich bekannte Bettler sind lediglich anzuzeigen, insoferne die Festnahme nicht zur Verhütung der Fortsetzung des Bettels geboten ist.
Wenn einzelne Gemeindeangehörige oder die Gesammtheit derselben durch besondere Gaben an Bedürftige während der Allerseelenzeit ihren Wohltätigkeitssinn bethätigen wollen, so ist denselben etwa dadurch Gelegenheit hiezu zu verschaffen, daß seitens der Armenpflegschaftsräthe Getreide, Mehl, Brod, Kartoffel und dgl. in Empfang genommen und an würdige Arme zur Vertheilung gebracht werden.
Am 20. Oktober 1891.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 43, 28. Oktober 1891


Bekanntmachung.
Das Schneeräumen und Ausstecken von Schneezeichen betr.
Während der Winterszeit ist bei tiefem Schlneefalle dafür zu sorgen, dass alle Distriktsstrassen, Gemeinde- und Ortswege, dann die Schul- und Kirchenwege rechtzeitig geräumt, bezw. ausgeschaufelt werden.
Da es Pflicht der Ortspolizeibehörden ist, auf allen öffentlichen Wegen den Verkehr stets offen zu halten, damit derselbe frei und ungehindert zu jeder Zeit stattfinden kann, so werde nicht bei Ausserachtlassung dieser Pflicht umsomehr mit größter Strenge vorgehen, als einerseits durch Unterlassung dieser Verpflichtung Menschenleben in Gefahr kommen und andererseits die Postboten, die k. Gendarmerie etc. wegen ungebahnter Wege ihren Dienst nicht oder nur mit größter Anstrengung nachkommen können.
Nicht minder ist es Pflicht der Ortspolizeibehörden, Sorge zu tragen, das schleunigst die Schneezeichen auf sämtlichen Distriktsstrassen und Gemeindeverbindungswegen gehörig tief und fest eingesteckt werden.
Beiden Distriktsstrassen ist diese Pflicht, sowie das Schneeräumen, in dem betreff. Distriktsraths-Beschlüssen als Naturalleistung der Gemeinden zum Ausdruck gebracht.
Als Schneezeichen können kleine Aeste mit Zweigen, die sich bei Reif oder Schneefall beugen und dann oft bis an den Strassenkörper abhängen, nicht angenommen werden; zu empfehlen sind vorzugsweise gerade Stangen ohne Aeste die mindestens 2 Meter hoch über den Strassenkörper in die Höhe stehen und ebenso hohe weit kennbare Gesträuche.
Hiebei haben die Bürgermeister nach Art. 49-53 der Gemeindeordnung zu verfahren, säumige Gemeindeglieder aber unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Nach der oberpolizeilichen Vorschrift v. 22. Oktober 1872 ist ferner auf allen öffentlichen Verkehrswegen bei Schneebahn das Fahren ohne vernehmbares Rollen- oder Glockengeläute bei Meidung einer Strafe von 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen verboten.
Die Schneeräumungsarbeiten sind wie folgt vorzunehmen:
Der Straßenwärter hat bei eintretenden Schneesturm und auf die Dauer desselben mit einigen von den Gemeinden gestellten Arbeiten seine Strecke mehrmals zu durchstreifen, etwaigen vom Sturm überraschten oder in Noth gerathenen Fuhrwerken beizustehen, dieselben aus dem Schnee herauszuschaufeln und kurze Schneewehen zur Noth passirbar zu machen.
Sobald der Schneesturm sich gelegt hat, sind die tief verschneiten Straßenstrecken in einer Breite von mindestens 2 ½ Mieter auszuschaufeln, und im Entfernungen von je 200 m. Ausweichplätze vom 20 m. Länge auf die ganze Breite der Straße anzulegen.
Scharfe Krümmungen sind durchgehends auf die Straßenbreite auszuschaufeln.
Beim Ausschaufeln muß der Schnee möglichst weit hinaus geworfen werden, um die Entstehung zu hoher Schneeschanzen möglichst zu vermeiden.
Die trotzdem an stark verwehten Plätzen sich bildenden hohen Schanzen sind vom Straßenwärter alsbald auf die erwähnte Breite v. 2 ½ m. zurückzuschaufeln.
Sich bildende tiefe Schneegeleise Sinn nicht einzuziehen, sondern seitlich abzuböschen. Der Hierbei aufgelockerte Schnee ist auf die Fahrbahn abzuwerfen.
Sobald irgendeine Verkehrserschwerung eintritt, hat das Schneeräumen zu beginnen.
Die Ortspolizeibehörden haben Vorstehendes öffentlich bekannt zu geben und Abschrift an die Gemeindetafel anzuschlagen, den Vollzug im Benehmen mit den Straßenwärtern genau zu überwachen um diese Bekanntmachung bei eintretenden größeren Scheefalle immer zu wiederholen.
Am 3. November 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 44, 4. November 1891

An die k. Schulinspektionen, Schulverwaltungen, sowie an das gesammte Lehrpersonal des Amtsbezirkes.
Gesundheitspflege und Reinlichkeit in den Schulen betr.
Unter Hinweisung auf das diesamtliche Ausschreiben v. 10. Novbr. 1889 … werden den obigen Behörden und sämmtlichen Lehrern nachstehende Bestimmungen zur genauen gewissenhaften Beachtung neuerdings in Erinnerung gebracht:
1) Die Schulzimmer müssen in der vorgeschriebenen Weise gehörig und gleichmäßig erwärmt werden, sodass die Temperatur auf + 12 Grad Reaumur erhalten wird. Behufs sicherer Handhabung dieser Bestimmungen empfiehlt sich die Anschaffung eines in entsprechender Entfernung zum Ofen anzubringenden Thermometers.
2) In den Schulräumen müssen die Fenster und Thüren nicht blos täglich nach dem Schlusse in der Schule, sondern auch zwischen der vor- und nachmittägigen Schulzeit geöffnet, und sohin die Schulzimmer für die nachmittägliche Schulzeit neuerdings beheizt werden.
Hiebei werden die k. Lokalschulinspektionen, welche das Interesse der ihren nächsten Leitung anvertrauten Schulen zu vertreten haben, wiederholt angewiesen, soferne mit das bisherige Schulholzquantum mit Rücksicht auf die nun in erhöhtem Maße vorgeschriebene Lüftung der Schulzimmer und deren frische Beheizung vor jeder nachmittägigen Schulzeit nicht mehr ausreichen sollte, für Erhöhung dieses Holzquantums zu sorgen, resp. die diesfallsigen Anträge bei der Schulsprengelvertretung – eventuell beim k. Bezirksamte – zu stellen.
Auch haben dieselben zu überwachen, dass nicht die Schulbänke unmittelbar in der Nähe des Ofens gebracht, und daß – wenn die Bänke nicht in völlig genügender Entfernung vom Ofen aufgestellt werden können – wenigstens entsprechende Ofenschirme zum Schutze der zunächst sitzenden Schüler beigebracht werden.
3) Arme Schulkinder sind auf Kosten der Lokal-Armenpflegen mit warmen Kleidern zu versehen.
4) Beim Eintritt in das Schulzimmer haben die Schüler die gegen die Kälte schützenden äußeren Bekleidungsstücke wie Kragen, Mäntel, Schawls, Kopftücher und sonstige Hals- und Kopf-Verhüllungen abzulegen.
5) Die Kinder aus auswärtigen Orten, welche während der Mittagszeit am Schulsitze verbleiben, sollen womöglich eine warme Suppe erhalten, und sind für die armen und hilfsbedürftigen Kinder zu diesem Zwecke ebenfalls die Mittel der lokalen Armenpflegen in Anspruch zu nehmen.
6) In der Schule hat der Lehrer bei allen Kindern auf eine ordentliche Körperhaltung, dann auf Schonung und Erhaltung der Sehkraft strengstens zu achten.
7) Während der kälteren Jahreszeit – namentlich beim Auftreten von Krankheiten, zu deren Entstehung Erkältung eine mitwirkenden Faktor bildet, ist eine allgemeine Dispensation der Schüler vom Besuche der Schulmesse zu verfügen, wozu für die einzelne Schule der Lokalschulinspektor zuständig ist.
6) Was insbesonders die Reinlichkeit in den Schulen betrifft, so soll der Fußboden täglich fleißig gekehrt, und wöchentlich einmal sauber ausgewaschen; die Wände, die Tische und Bänke hiebei jedes Mal gehörig abgestaubt; und die Fenster, Thüren, Tische und Bänke des Jahres einige Male sauber abgewaschen werden.
Unstatthaft ist es, daß der Lehrer und sei es auch nur vorübergehend das Schulzimmer zur Aufbewahrung seiner verschiedenen Habseligkeiten benützt. Dasselbe darf nur zur Aufbewahrung der Lehrgeräthschaften und Lehrmittel dienen.
Die Pflege der Reinlichkeit hat sich ferner vorzugsweise auch auf Abtritte zu erstrecken, welche überdies fleißig zu desinfizieren sind.
Die Abtritte müssen zweifach, d. i. für Knaben und Mädchen geschieden und das Pissoir von den Sitzen getrennt sein.
Am 3. November 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 44, 4. November 1891


An die k Lokalschulinspektionen des Amtsbezirkes.
Beheizung der Schullokalitäten betr.
Bis zum 22. November 1891 ist anher anzuzeigen, ob für die Schulen das erforderliche Schulholz guter Qualität beigefahren und kleingespalten ist, bezw. welche Abgänge bis dahin etwa noch bestehen.
Am 6. November 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 45, 11. November 1891


Bekanntmachung.
Vorsichtsmaßregeln gegen Diphteritis betr.
Nachdem im Amtsbezirke mehrere Fälle von Diphteritis, darunter solche mit tödtlichem Ausgang, vorgekommen sind, werden nachstehende Anordnungen getroffen:
1) Die prakt. Ärzte, Bader und Leichenschauer haben nach der k. Allh. Verordng. vom 22. Juli 1891… von jedem bei Ausübung ihres Berufes zu ihrer Kenntniß gelangenden Auftreten von Diphteritis an die Ortspolizeibehörde sogleich und binnen 24 Stunden an die Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk der Kranke liegt, Anzeige zu erstatten;
2) aus Häusern und Familien, in welchen sich diphteritiskranke Kinder befinden, soll nicht nur der gegenseitige Besuch der Nachbarskinder ganz aufhören, sondern es sollen sich auch die Erwachsenen solcher Besuche enthalten;
3) bei einen durch Diphteritis verursachten Todesfalle ist der Besuch der Leiche im Sterbehause, namentlich das Mitnehmen von Kindern hiebei, das Tragen des Sarges durch Kinder und jede ortsübliche Betheiligung der Werktags- und Feiertagsschuljugend an den Leichenfeierlichkeiten soweit damit eine Annäherung zur Leiche verbunden ist, absolut verboten.
Die Leichen sind nach Konstatirung des Todes durch den Leichenschauer im Sarge gut zu verschließen; die Beerdigung ist früher zu bethätigen. Die 2. Leichenschau ist binnen 24 Stunden nach dem Tode vorzunehmen. (§ 7 der oberpoliz. Vorschriften vom 20. Novbr. 1885).
4) Eindringlichst wird empfohlen, daß nach Möglichkeit die kranken von den gesunden Kindern in den einzelnen Familien getrennt werden, daß in dem Krankenzimmern Chöorkalk aufgestellt, nach Ablauf der Krankheit die Zimmerwände geweißt, Zimmerböden und alle hölzernen Geräthschaften des Krankenzimmers mit Chlorkalkwasser – 1 Pfund auf einen ½ Eimer Wasser – tüchtig abgewaschen, die sämmtliche vom Kranken gebrauchte Kleidung und Wäsche in Lauge ausgesotten und das Stroh der Strohsäcke verbrannt werde. Von einem verstorbenen Kinde Wäsche oder Kleidungsstücke, die während der Krankheit gebraucht wurden, zu verschenken, ist strengstens verboten.
5) Bei einem Erkrankungsfalle in einer Familie sind die allenfalls noch vorhandenen, gesund gebliebenen schulpflichtigen Kinder sofort vom Schulbesuche fernzuhalten.
6) Ein von der Krankheit genesenes Kind darf die Schule nicht eher wieder besuchen, bis nach der k. Min.-Entsch. vom 15. Februar 1844 durch ein ärztliches Zeugniß dem betreffenden Lehrer bestätigt wird, dass der Wiedereintritt ohne Gefahr der Ansteckung geschehen könne.
Die Ortspolizeibehörden haben vorstehende Anordnungen sofort den Badern und Leichenschauern sowie den Gemeindeangehörigen bekannt zu geben, deren Ausführung im Benehmen mit den Herren Lokalschulinspektoren zu überwachen und von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden Erkrankungen insbesondere unter der Schuljugend sofort hieher Anzeige zu erstatten.
Am 10. November 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 45, 11. November 1891


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Die Aufstellung von Vertrauensmännern der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft betr.
Nachstehend werden die auf die Dauer von zwei Jahren (1891/93) über den Distriktsverwaltungsbezirk Bogen gewählten Vertrauensmänner und Vertrauensmännerstellvertreter der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft von Niederbayern, sowie die denselben zu geteilten Bezirke bekanntgegeben:
I. Distrikt Bogen. (Vertr.-Männer-Bez. Bogen)
Vertrauensmann: Altschäffl Jakob, Bauer von Edersdorf, Gde, Schwarzach,
Stellvertreter: Stadler Josef, Oekonom von Oberwinkling, Gde, Niederwinkling.
II. Distrikt Mitterfels.
a) Vertr.-Männer-Bez. „Ost“ mit den Gemeinden Au v. W., Englmar, Elisabethszell, Gaishausen, Neukirchen, Obermühlbach, Rattenberg, Siegersdorf und Steinburg.
Vertrauensmann Greindl Josef, wird unter Oekonomen von Haggn, Gde. Neukirchen,
Stellvertreter: Primbs Franz, Oekonom von Neukirchen.
b) Vertr.-Männer-Bez. „West“, umfassend die sämmtlichen übrigen Gemeinden des Amtsgerichtsbezirkes Mitterfels,
Vertrauensmann: Ettl Johann, Wirth und Oekonom v. Herrnfehlburg,
Stellvertreter: Kienberger Josef, Wirth und Oekonom von Landorf.
Am 10. November 1891.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 45, 11. November 1891


Landwirthschaftliche Wanderversammlung betr.
Bei der am Sonntag den 8. November 1891 in Schwarzach stattgehabten Wanderversammlung des landwirtschaftlichen Bez.-Vereins Bogen erhielten Gewinnste und zwar je eine Parthie Obstbäume:

6. W. Wurm, Bauer von Meidendorf,

23. J. Hafner, Bauer von Sollach,

Der Werth der zur Verloosung gekommenen Bäume bezifferte 80 M.
Sämmtliche Herrn Bürgermeister ersuche ich, Vorstehendes in den Gemeinden zu veröffentlichen und die Gewinner speziell zu verständigen mit dem Beifügen, dass sie ihre Gewinnste binnen 8 Tagen bei Frau Kasparbauer in Schwarzach abzuholen haben, widrigenfalls anderweitig verfügt wird.
Am 9. November 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 45, 11. November 1891


An die Pfarrämter des Amtsbezirkes.
Das Postporto für die amtliche Correspondenz der Pfrrämter betr.
Unter Hinweisung auf die höchste Entschließung des k. Staatsministeriums des Inneren für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 29. Mai 1873 … werden die Pfarrämter hiemit veranlaßt, allenfallsige Liquidationen über bestrittene bezügliche Portoauslagen bis zum 1. Dezember l. Js. behufs der Zahlungsanweisung anher zu senden.
Fehlanzeigen sind erlassen.
Am 11. November 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 46, 18. November 1891


An den Magistrat Bogen und die Gemeindeverwaltungen Ascha, Englmar, Falkenfels, Haibach, Haselbach, Heilbrunn, Konzell, Neukirchen, Pilgramsberg, Rattenberg, Schönstein, Schwarzach, Stallwang und Windberg.
Verlegung zweier Jahrmärkte im Ruhmansfelden betr.
Die Marktgemeinde Ruhmansfelden beabsichtigt, den bisher auf den Laurentiustag – 10. August – fallenden Waarenmarkt an dem darauffolgenden Sonntag und die bisher auf den Stephanstag – 26. Dezember – fallenden Waarenmarkt am Sonntag Trinitatis abzuhalten.
Der Magistrat Bogen und die oben genannten Gemeindeverwaltungen haben sich bis zum 1. Dezember 1891 beschlußmäßig zu äußern, ob und welche Erinnerungen sie gegen die beabsichtigten Marktverlegungen abzugeben haben.
Am 17. November 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 46, 18. November 1891


An sämtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Den Gewerbebetrieb in Umerziehen betr.
Unterbezugnahme auf die mit höchster Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 1. Juli 1890 ausgegebene Anleitung zum Vollzuge der Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen … wird zum Behufe der Erlangung eines Wandergewerbescheines Nachstehendes bekannt gegeben:
I. Die Gesuchsteller haben, bevor sie ihr Gesuch bei dem k. Bezirksamte anbringen, vorerst die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen pro 1892 bei dem k. Rrentamte zu entrichten.
II. Bei dem k. Bezirksamte sind als Belege vorzulegen:
a) ein amtsärztliches Zeugnis darüber, daß der Gesuchsteller nicht mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet oder in abschreckender Weise entstellt ist;
b) soferne die persönlichen einschlägigen Verhältnisse der Gesuchsteller nicht ohnehin amtsbekannt sind, ein Zeugniß der Gemeindebehörde, welches über folgende Punkte Aufschluß ertheilen muß:
1. wann u. wo der Gesuchsteller geboren u. wo der beheimatet ist;
2. seit wie lange er sich in der Gemeinde aufhält und ob er dort seinen festen Wohnsitz hat;
3. ob er Kinder besitzt und ob er für die Zeit seiner Abwesenheit für deren Unterhalt und soferne sie schulpflichtig sind, für deren Unterricht gesorgt ist;
4. ob er etwa wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheue, Bettel, Landstreicherei oder Trunksucht übel berüchtiget ist.
Dieses Zeugniß ist von der Behörde des Ortes auszustellen, in welchen der Nachsuchende seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen von der Behörde jener Gemeinde, in welcher der Nachsuchende beheimatet ist oder geboren wurde.
Das Zeugniß darf nicht über 3 Monate alt sein.
III. Ist der Nachsuchende bereits im Besitze eines giltigen Wandergewerbescheines für das nächst vorhergehende Kalenderjahr, so genügt die Bestätigung der Gemeinde- bezw. Ortspolizeibehörde, daß seit der Ausstellung des früheren Zeugnisses keine Aenderung der in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse bei dem Gesuchsteller eingetreten ist.
IV. Von der Beibringung dieses Zeugnisses kann nur abgesehen werden, wenn die einschlägigen persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers ohnehin genügend amtsbekannt sind. Dieses ist im Allgemeinen der Fall bei Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Amtsbezirke Bogen haben, welche seither alljährlich den nachgesuchten Wandergewerbeschein ausgestellt erhielten, deren einschlägige Verhältnisse deshalb bereits früher erhoben worden sind und welche bei neuerlicher Prüfung noch zu keiner Beanstandung geführt haben. Doch sind auch diese Personen auf Aufforderung gehalten, die vorgeschriebene Bescheinigung vor Ausstellung des Wandergewerbescheines beizubringen.
V. Nachdem die nämlichen Gründe, aus welchen die Versagung des Gewerbebetriebe im Um a)herziehen erfolgen muß (§ 57 der Reichsgewerbeordnung) soll (Art. 57 a) oder kann (Art. 57 b) auch zur Versagung des Mitführens von Begleitern verpflichten bezw. berechtigen, so ist auch für diese der gleiche Nachweis erforderlich, wie für den Gewerbetreibenden selbst.
VI. Bezüglich der außerhalb des Amtsbezirkes geborenen Personen sei erwähnt, daß sie nach Umständen den Wandergewerbeschein nicht sofort bei der Anmeldung in Empfang nehmen können und daß dieses namentlich dann der Fall ist, wenn sich das k. Bezirksamt veranlaßt sieht, Erkundigung bei der Strafregisterbehörde einzuziehen. Die Ortspolizeibehörden haben diese Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen und insbesondere die Gewerbetreibenden ihres Bezirkes zur Vermeidung unnützer Gänge und Auslagen in Kenntniß zu setzen.
Am, 24. November 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 47, 25. November 1891


Bekanntmachung.
Wegen der im hiesigen und in den angrenzenden Bezirken herrschenden Maul- und Klauenseuche wird der Viehmarkt in Bogen am 7. Dezember l. Js. nicht abgehalten.
Am 30. November 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 48, 2. Dezember 1891


An sämtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Vollzug des an Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, hier Umtausch und Einsendung der Quittungsskarten betr.
I. Umtausch und Einsendung der Quittungsskarten.

Mit dem Jahresschlusse wird eine Anzahl der in Gebrauch befindlichen Quittungskarten in allen 52 Feldern mit Marken beklebt, daher an die Gemeindebehörde einzuliefern und gegen Aufrechnungsbescheinigung umzutauschen sein.
Das Verfahren bei dem Umtausche und der Aufrechnung der Karten, das übrigens den Gemeindebehörden schon aus der Instruktion der Altersrentengesuche bekannt ist, richtet sich nach den Vorschriften in Ziffer 11-26 der Anweisung … Dabei ist insbesondere zu beachten, daß bei den neu auszustellenden Karten in der ersten Rubrik „Versicherungsanstalt“ diejenige Versicherungsanstalt einzuschreiben ist, welche in der eingelieferten Karte Nur. 1 am Kopfe steht. – Heißt es z. B. am Kopfe diese Karte „Oberfranken“, so ist auch, wenn der Kartenbesitzer in Niederbayern in Arbeit steht, in die neue Karte als Versicherungs-Anstalt „Oberfranken“ einzuschreiben.
Auch wird auf Ziff. 17 und 18 der Min.-Bek. vom 12. Dezbr. 1890 … verwiesen, wonach insbesondere bestimmt ist, daß die bei den Gemeindebehörden abgegeben Quittungskarten sorgfältig aufzubewahren und spätestens bis 15. jeden zweiten Monats, somit zum ersten Mal spätestens bis 15. Februar 1892 an die Versicherungsanstalt für Niederbayern in Landshut auf der Adresse mit der Bezeichnung „R. S. Quittungskarten“ versehen, portofrei einzusenden sind. Bei dieser Einsendung ist die Verpackung so einzurichten, daß die Karten der männlichen und weiblichen Personen durch besondere Umschläge ausgeschieden und nach Geburtsjahrgängen und innerhalb dieser in alphabetischer Reihenfolge geordnet werden.
Aufforderung zur Einlieferung der vollen Quittungskarten ist zu Ende des laufenden Jahres an die Betheiligten zu erlassen. Hiebei ist die Bestimmung des § 143 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes in Erinnerung zu bringen, wonach Arbeitgeber, welche unterlassen in die Quittungsskarten der von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwang unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig einzukleben, sich einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mk. aussetzen.
Formulare für die Aufrechnungsbescheinigungen sind in der A. Hartmannsgruber’schen Buchdruckerei in Bogen vorräthig.
II. Arbeitsbescheinigungen.
1) Es ist notwendig, das in den Arbeitsbescheinigungen der Arbeitgeber stets auch der Ort, wo der Betreffende in Beschäftigung gestanden ist, angegeben werde, da dieser Ort von dem Wohnorte des Arbeitgebers zur Zeit der Bescheinigungsausstellung nicht selten abweicht.
2) Die nach einen früheren Ausschreiben als letzter Punkt des Protokolls über Anmeldung eines Alters- oder Invalidenrentenanspruchs zu beantwortende Frage, ob nicht Gesuchsteller seit 1876 auch außerhalb Niederbayerns beschäftigt war, wurde bisher häufig so beantwortet, daß anzunehmen war, der Gesuchsteller befürchte einen Nachtheil, wenn angibt, daß er auch außerhalb Niederbayerns beschäftigt gewesen sei. Die Beantwortung dieser Frage ist aber nur im Interesse der Versicherungsanstalt gefordert, weil diese eventuell mit anderen Versicherungsanstalten abrechnen muß. Die Bezüge des Rentenempfängers werden deshalb nicht gemindert.
Hierüber sind die Betheiligten, wo veranlaßt, aufzuklären.
Am 28. November 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 48, 2. Dezember 1891


An die sämmtlichen Herren Bürgermeister des Amtsbezirkes.
Jahresberichte der k. Bezirksärzte betr.
Die Herren Bürgermeister werden beauftragt,
1) bis 10. Januar 1892 alle im 4. Quartal 1891 angefallenen Todtenschauscheine (auch für die an den letzten Tagen des Dezember Gestorbenen und erst 1892 Beerdigten) pünktlich und vollzählig an den Herrn Bezirksarzt einzusenden. Besondere Sorgfalt wird hier zur Pflicht gemacht;
2) die sämmtlichen Leichenschauer und Hebammen anzuweisen, Erstere, eine Abschrift des Leichenschauregisters für 4. Quartal 1891, letztere ihre Geburtstabellen für Dezember 1891 zuverläßig bis 8. Januar 1892 an den Herrn kgl. Bezirksarzt einzusenden.
Diese Einsendungen haben durch die Gemeindebehörden zu erfolgen und sind, wenn mit der der entsprechenden Aufschrift versehen, portofreie.
Am 5. Dezember 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 49, 9. Dezember 1891


Auf die k. Pfarrämter des Amtsbezirkes.
Die Herstellung der Geburtsregisterauszüge betr.
Den Pfarrämtern werden die benöthigten Geburtsregister-Formulare demnächst zugehren. Ich ersuche sodann, unter genauer Beachtung des Ausschreibens vom 7. Dezember 1884 [Amtsblatt Nr. 51] die Geburtsregisterauszüge über sämmtliche im Jahre 1875 im Pfarrersprengel vorgekommenen Geburtsfälle von Kindern männlichen Geschlechts herzustellen und dieselben bis längstens 15. Jänner 1892 den Bürgermeistern und der betr. politischen Gemeinden mitzutheilen.
Am 3. Dezember 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 49, 9. Dezember 1891


An sämmtliche Standesämter.
Die Anfertigung der Sterberegister-Auszüge betr.
Die bezeichneten Aemter werden zum genauesten Vollzuge auf das diesamtliche Ausschreiben vom 7. Dezember 1884 (Bez.-Amtsbl. S. 264) verwiesen.
Die Auszüge aus den Sterberegistern des Jahres 1891 sind bis zum 15. Jänner 1892 hieher einzusenden und haben zu enthalten die Sterbefälle derjenigen männlichen Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Formulare hierzu werden den Standesämtern demnächst zugehen.
Am 3. Dezember 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 49, 9. Dezember 1891


An sämmtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Hundevisitation für das Jahr 1892 betr.
Unter ausdrücklicher Hinweisung auf das Ausschreiben vom 12. Dezember 1888 (Bezirksamtsblatt S. 259 – 261) werden nachstehend die Termine für die ordentliche Hundevisitation pro 1892 bekanntgegeben.
Die Ortspolizeibehörden haben diese Termine wenigstens 14 Tage vorher in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen und die Hundebesitzer, soweit möglich, speziell zu verständigen.
Ebenso sind die über die Visitation der Hunde und über die Erhebung der Gebühr für das Halten von Hunden maßgebenden Bestimmungen nach dem oben zitierten Ausschreiben bekannt zu geben.
Die Fleischbeschauer und Wasenmeister sind speziell von den nachstehenden Terminen zu verständigen und anzuweisen, sich mit ihren Tagebüchern pro 1891 bei denselben zur Kontrolierung einzufinden.
Am 7. Dezember 1891.
Termine
für die ordentliche Hundevisitation 1892.

Gaishausen 8. Januar 2 – 3 Uhr Nachmittags im Wirthsh. z. Rammersberg

Windberg 13. Febr. 8 – 9 Uhr Vormittags im Wirtsh.
Hunderdorf 13. Febr. 9 ½ – 10 ½ Uhr Vormittags im Wirthsh. (Edtbauer)

Steinbg. u. Au 25. Febr. 2 – 3 Uhr Nahmittags im Bräuhaus zu Steinburg.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 50, 16. Dezember 1891


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Die Statistik über Ein- und Auswanderungen betr.
Unter Hinweisung auf die Ausschreibung im Bezirksamtsblatte Jahrg. 1872 Seite 6, ergeht hiemit an sämmtliche Gemeindebehörden der Auftrag, das Verzeichniß über Wegzüge und Zuzüge derjenigen Personen, welche im Jahre 1891 aus Bayern in andere deutsche Bundesstaaten oder in das Ausland (ohne Erlangung einer förmlichen Entlassungsurkunde) weggezogen bezw. aus anderen deutschen Bundestaaten oder aus dem Auslande nach Bayern (ohne Erlangung der Aufnahme- oder Naturalisationsurkunde) zugezogen sind, – nach dem Jahresschlusse unverzüglich anher einzusenden.
Hiebei wird noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß im Verzeichnisse ausser dem Namen auch das Alter sowie der Staat, wohin die Auswanderung oder woher die Einwanderung stattfand, angegeben sein muß.
Am 10. Dezember 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 50, 16. Dezember 1891


Bekanntmachung.
Bezug von Karpfensetzlingen betr.
Der Fischereiverein Bogen beabsichtigt im Frühjahr 1892 eine größere Parthie von Karpfensetzlingen zu beziehen und um billigen Preis an seine Mitglieder abzugeben.
Die verehrlichen Mitglieder, welche solche zu beziehen wünschen, werden ersucht, die Zahl der gewünschten Setzlinge, zuverlässig bis zum 15. Januar 1892 hieher anzugeben. Spätere Bestellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Herren Bürgermeister wollen die Besitzer von Karpfenteichen hierauf ausdrücklich aufmerksam machen.
Am 12. Dezember 1891.
Der Vorstand des Fischerei-Vereines Bogen:
Neumüller, k. Bezirksamtmann.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 50, 16. Dezember 1891


Einladung.
Den landwirthschaftlichen Bezirksverein Bogen betr.
Am Sonntag, den 27. Dezember 1891 Nachmittags halb 3 Uhr Uhr wird in den Lokalitäten des Gastwirthes Hrn. Baumgartner in Bogen
Generalversammlung
des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereines Bogen abgehalten.
Tagesordnung:
1. Vertheilung der bei der Feier des Kreislandwirthschaftsfestes im Jahre 1891 dem . Bezirke Bogen zuerkannten Preise, soweit dieselben beiden letzten Versammlung nicht zur Vertheilung kamen.
2. Rechnungsablage pro 1891.
3. Vorträge:
a. des k. Bezirksamts-Assessors Herrn Matt über die Wirkungen der Reichsversicherungsgesetze auf die Landwirtschaft.
b. des Bezirks-Thierarztes Herrn Siecheneder „Einiges über Schweinezucht und den Schweinerothlauf.“
4. unentgeltliche Verloosung landwirthschaftlicher Gegenstände.
Die Vereinsmitglieder werden zu zahlreicher Teilnahme eingeladen. Die Herren Bürgermeister des Amtsbezirkes Bogen, sowie die Herren Bürgermeister von Au, Steinburg, Gaishausen, Neukirchen, Obermühlbach, Elisabethszell und Englmar ersuche ich, vorstehende Einladung in den Gemeinden zu veröffentlichen und die landwirthschaftlichen Mitglieder hievon speziell zu verständigen.
Am 13. Dezember 1891.
Der 1. Vorstand des landwirthschaftl. Bezirks-Vereines Bogen:
Neumüller, k. Bezirksamtmann.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 50, 16. Dezember 1891


An sämmtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Verlängerung der Polizeistunde betr.
Mehrfachen Wahrnehmungen zufolge wird von der Befugniß der Ortspolizeibehörden zur Verlängerung der Polizeistunde zu ausgedehnter Gebrauch gemacht, und bei der Ertheilung der Erlaubnis auch häufig formell nicht in der richtigen Weise verfahren.
Es besteht daher Veranlassung, auf die k. Allerh. Verordnung betr. die Polizeistunde vom 18. Juni 1862 (Reg.-Bl. 1862 S. 1388) zur genauesten Darnachachtung aufmerksam zu machen.
Nach § 3 der genannten Allerh. Verordng. sind die Ortspolizeibehörden nur berechtigt, an Allerh. Geburts- und Namenstagen, an dem Haupttagen von Volksfesten, am Sylvesterabend, am Fastnachs-Sonntag und -Montag und in den Märkten und Landgemeinden auch am Fastnachts-Dienstage, letzteren Falls aber niemals über die Mitternachtsstunde hinaus, die Polizeistunde allgemein oder für einzelne Wirthschaften zu verlängern. Außerdem darf die Polizeistunde von den Ortspolizeibehörden nur bei Hochzeiten und bei sonstigen besonderen, die Zulassung einer Ausnahme vollständig rechtfertigenden Anlässen auf Ansuchen eines Wirthes für die betr. Wirthschaft und für einen bestimmten einentelnnen Tag verlängert werden. Für den Fall jedoch, dass die längste Dauer einer öffentlichen Tanzmusik vom Bezirksamte über die Polizeistunde ausgedehnt ist, hat auch die Polizeistunde für die betreffende Wirthschaft als gleichzeitig verlängert zu gelten und darf eine weitere Verlängerung Seitens der Ortspolizeibehörde nicht bewilligt werden.
Verlängerungen der Polizeistunde bis in den frühen Morgen sind namentlich in den Landgemeinden grundsätzlich zu vermeiden und nur ganz ausnahmsweise zuzugestehen.
Die Verlängerung der Polizeistunde erfordert im Uerigen, wenn sie auf Ansuchen eines Wirthes erfolgt, jederzeit eine schriftliche Ausfertigung, in welcher die Veranlassung zur Verlängerung und die Dauer der Letzteren genau angeführt werden muß.
Danach ergeht der Auftrag, sofort ein Verzeichniß anzulegen, in welchem jeweils
1) der Tag,
2) die Wirthschaft, für welche Verlängerung der Polizeistunde gewährt wurde,
3) der Anlaß,
4) die Dauer der Verlängerung der Polizeistunde und
5) der Tag, an welchen die königliche Gendarmerie von der Verlängerung der Polizeistunde verständigt wurde,
in gesonderten Rubriken vorzutragen ist.
Der Vollzug wird kontrolirt werden.
Zugleich aber werden die Ortspolizeibehörden hiermit strengstens angewiesen, für die Zukunft von jeder gewährten Verlängerung der Polizeistunde die betreffende kgl. Gendarmerie-Station schriftlich zu verständigen und die Verlängerung ausnahmslos nur dann zu verfügen, wenn die Verständigung der Gendarmeriestation noch so rechtzeitig erfolgen kann, daß derselben die Vornahme der Controle ermöglicht ist.
Die Wirthe sind hienach vor verspäteter Gesuchstellung ausdrücklich zu verwarnen.
Nichtbeachtung vorangeführter Vorschriften würde disziplinäres Einschreiten zur Folge haben.
Am 30. Dezember 1891.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, Nr. 52, 30. Dezember 1891

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