1839

Am 27. Hornung verflossenen Jahres verstarb der Josef Stockmann, lediger Bräumeister im Frei herrlichen vom Berchen‘schen Bräuhause zu Windberg d. G., gebürtige zu Sankt Florian im k. k. landesfürstlichen Pfleg- und Criminal-Untersuchungs-Gericht Scheerding ohne letztwillige Verordnung; wer daher an dessen Verlassenschaft aus was immer für einen Rechtstitel einen Anspruch zu machen hat, wird hiemit aufgefordert, seine allenfallsigen rechtlichen Ansprüche
binnen sechs Wochen a dato
beim unterzeichneten Landgerichte geltend zu machen, als nach Verlauf dieser Zeitfrist, mit Beendigung dieser Verlassenschaft ohne weiteres rechtlicher Ordnung nach fortgefahren werden wird.
Den 4. Jänner 1839.
Königliches Landgerichts Mitterfels.
Wieser, Landrichter.
Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 3, 15.01.1839


Die
Ausgaben auf Erziehung und Bildung
pro 1836/37 betreffend.
Im Namen seiner Majestät des Königs.
Im Vollzuge der Anordnung des §. 40 der allerhöchstens Formations-Verordung vom 17. Dezember 1825 wird nachstehende Uebersicht hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

C. Auf Volksschulen.
I. Dotations-Beiträge

k) im Landgerichtsbezirke Mitterfels.
1 Der Schule zu Haselbach  52 fl.
2 Der Schule zu Loitzendorf 30 fl.
3 Der Schule zu Mitterfels 50 fl.
4 Der Schule zu Rattenberg 52 fl.
5 Der Schule zuAu 60 fl. 48 kr.
6 Der Schule zu Bogen 26 fl. 8 kr.
7 Der Schule zu Bogenberg incl. Wohnungs- und Dienstgründe-Anschlag 12 fl.
8 Der Schule zu Degernbach 15 fl.
9 Der Schule zu Englmar incl. Wohnungs-Anschlag 8 fl 48 kr.
10 Der Schule zu Hunderdorf 102 fl.
11 Der Schule zu Neukirchen 152 fl.
12 Der Schule zu Oberalteich incl. Wohnungs- und Dienstgründe-Anschlag 274 fl. 49 kr. 3 dl.
13 Der Schule zu Perastorf 71 fl. 45 lr. 1 dl.
14 Der Schule zu Pfehling 19 fl. 15 kr.
15 Der Schule zu Schwarzach 52 fl.
16 Der Schule zu Weissenberg 76 fl. 30 kr.
17 Der Schule zu Windberg incl. Wohnungs- und Dienstgründe-Anschlag 236 fl.
18 Der Schule zu Falkenfels 62 fl. 13 kr.
19 Der Schule zu Haunkenzell 73 fl. 6 kr.
20 Der Schule zu Heilbrunn 82 fl. 6 kr.
21 Der Schule zu Saulburg 60 fl. 24 kr.
22 Der Schule zu Wetzlasberg 68 fl.

Quelle: Extra-Beilage zum  Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 3, 15.01.1839


Zusammenstellung
der pro 1837/38 bewilligten Steuer-Nachlässe von Niederbayern auf den Grund des §. 14 der Vollzugs-Instriktion zum Steuer-Nachlaßgesetze vom Jahre 1834.

XI. Rentamtsbezirk Mitterfels.
Betrag der bewilligten Nachlässe an Grundsteuern
83 Gemeinde Ascha 3 fl. 25 kr. 3 dl.
84 Gemeinde Bernzell 10 fl. 21 kr.
85 Gemeinde Bogenberg 64 fl. 51 kr. 1 hl.
86 Gemeinde Bogen
87 Gemeinde Daxberg 7 fl. 58 kr. 1 dl.
88 Gemeinde Degernbach 134 fl. 49 kr.
89 Gemeinde Gaishausen 49 fl. 31 kr.
90 Gemeinde Haselbach 3 fl. 30 kr.
91 Gemeinde Haunkenzell 7 fl.
92 Gemeinde Hunderdorf 46 fl. 20 kr.
93 Gemeinde Kößnach 26 fl. 3 kr. 3 dl.
94 Gemeinde Mitterfels 1 fl.
95 Gemeinde Neukirchen 5 fl. 54 kr. 2 dl.
96 Gemeinde Oberalteich 5 fl. 52 kr.
97 Gemeinde Perastorf 5 fl. 52 kr.
98 Gemeinde Prünstfehlburg 5 fl. 3 kr. 2 dl.
99 Gemeinde Rattenberg 48 kr. 2dl.
100 Gemeinde Rattiszell 16 fl. 28 kr. 3 dl.
101 Gemeinde Saulburg 36 fl. 18 kr. 3 dl.
102 Gemeinde Schwarzach 81 fl. 44 kr. 1 dl.
103 Gemeinde Windberg 22 fl. 46 kr.
104 Gemeinde Zinzenzell 4 fl. 1 kr.
105 Gemeinde Albertsried 22 kr. 2 dl.
106 Gemeinde Englmar 18 fl. 57 kr.
107 Gemeinde Falkenfels 10 fl. 36 kr.
108 Gemeinde Herrnfehlburg 42 kr.
109 Gemeinde Obermühlbach 4 fl.
110 Gemeinde Scheibelsgrub 1 fl. 12 kr.

Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 4, 22.01.1839


Ad Num. 7052
An sämmtliche
Distrikts-Polizeibehörden von Niederbayern.
(Den Sommerbiersatz für das Jahr 1839 betr.)
Im Namen seiner Majestät des Königs.
Der Satz des Sommerbieres berechnet sich nach Vorschrift der Verordnungen vom 25. April 1811 und 18. May 1812 für den Regierungsbezirk Niederbayern auf:
4 kr. 2 dl. Pr. Maaß
vom Ganter also auf
5 kr.
im Minutoverschleiß, und da wo ein Lokalaufschlag eingeführt ist auf
5 kr. 1 dl. Per Maaß.
Vor dem 1. May ist es nicht gestattet Sommerbier um diesen Preis verleut zu geben, und den Winterbiersatz zu überschreiten.
Jene Bräuer, welche durch besondere im Tit. II. Art. 4. der Verordnung vom 25. April 1811 bezeichnete Umstände in die Lage gesetzt sind, ihr Bier unter dem Satze abzulassen, haben die Bewilligung bey ihrer Distrikts-Polizei-Behörde nachzusuchen, damit das fragliche Bier vorerst der genauen Prüfung unterworfen werden könne.
Die Polizei-Behörden hauchen streng darüber zu wachen, daß nur ganz gutes, vollkommen gehaltvolles, reines und gesundes Bier verleutgegeben werde, und gegen Contravenienten energisch einzuschreiten.
Insbesondere sind jene Biere einer strengen Beaufsichtigung zu unterwerfen, zu denen nur gewöhnlicher Landhopfen, statt wie vorgeschrieben, des besten Hopfens verwendet wurde.
Passau, am 1. Februar 1839.
Königliche Regierung von Niederbayern,
Kammer des Innern.
Beisler, Präsident
Sartorius, Sekretär.
Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 7, 12.02.1839


Num. 7276.
(Die Distrikts-Schul-Inspektion Schwarzach, Landgerichts Mitterfels betr.)
Im Namen seiner Majestät des Königs.
Durch Regierungs-Entschließung vom 31. v. Mts. wurde die durch das Ableben des Pfarrers Jakob Zwinger erledigte Distrikts-Schul-Inspektion Schwarzach dem Pfarrer Franz Xaver Maßl zu Hunderdorf mit dem Beifügen übertragen, daß dieselbe die Benennung Schwarzach beibehalte, und lediglich zur Bezeichnung des Sitzes dem Beisatz „in Hunderdorf“ annehme, was hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Passau den 18 Februar 1839.
Königliche Regierung von Niederbayern,
Kammer des Innern.
Beisler, Präsident.
Sartorius, Sekretär.
Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 9, 26.02.1839


Dienstesnachrichten
212.

Durch Verfügung vom 19. Febr. l. Js. wurde der bisherige Schulgehilfe Alois Ebenherr von Hunderdorf, Lgs. Mitterfels nach Karpfham versetzt, und als Schulgehilfe zu Hunderdorf der bisherige Schuldienst-Exspektant Joseph Auer von Hörlbach ernannt.

Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 11, 12.03.1839


Num. 11882.
An sämtliche Polizeibehörden von Niederbayern.
(Die Abstellung des Bettels betreffend.)
Im Namen seiner Majestät des Königs.
Die k. Regierung hat bei Revision der Verhandlungen der Armenpflegen von Niederbayern die Wahrnehmung gemacht, daß der hie und da noch bestehende Bettel durch einen christlichen Wohltätigkeitssinn oder durch Furcht vor möglichen Gefahren entschuldigt werden will.
Die k. Regierung ist nicht geneigt, den Bettlern und anderem losen Gesindel durch Beachtung solcher Einwendungen einen Freibrief für ihren Unfug zu geben, sondern  will energische Handhabung dergegen solche bestehenden Verordnungen.
Wer Hilfe nöthig hat, wird sie bei der einschlägigen Armenpflege nach Bedarf finden, der Pflicht es ist, zu helfen, wo es noth tut, aber auch freche Ansprüche zurückweisen. Sie kennt die Verhältnisse der Dürftigen, sie soll und muß sie kennen; der Barmherzige aber gibt unbekannt mit den Verhältnissen des frechen Bettlers im unbemessenen Mitleiden, und glaubt eine edle Handlung gethan zu haben, während er den Betrüger und Müßiggänger unterstützt, und die fromme Gabe dem Würdigen entzogen hat.
Er möge bedenken, daß eben eine wohlgeordnete Armenpflege eine der edelsten Früchte der durch die christliche Religion erweckten Cultur der Völker sey, daß er durch solche Gelegenheit habe, wahren Wohltätigkeits-Sinn, wahre warme christliche Nächstenliebe mit Erfolg zu bethätigen, ohne Mißbrauch seiner Gabe befürchten zu müssen, und daß es zunächst Pflicht eines jeden guten Christen sey, die Gesetze zu beachten, nicht aber durch unverständiges Geben und Begünstigen, oder durch Furcht vor möglichen Gefahren, dem Wirken der Armenpflege und Polizeibehörden geradezu entgegenzustreben.
Wird nichts an Bettler gegeben, so werden sich dieselben auch ohne Einschreiten der Polizei verlieren; daran bestimmt die allerhöchste Verordnung vom 28. Nov. 1816 über Bettler und Landstreicher im Art. 10. wohlweislich, daß
„wer herumziehenden Bettlern Almosen gebe, es bestehe in Geld oder Naturalien, eine Geldbuße von 1 bis 5 fl. erlegen soll“.
Man sieht sich veranlaßt, sämmtliche Polizei-Behörden von Niederbayern zur strengen Anordnung dieser Bestimmung mit dem Anfügen aufzufordern, daß man sich von dem Vollzuge von Zeit zu Zeit überzeugen, und gegen nachsichtige Polizeibehörden unnachsichtlich die Bestimmungen des Art. 14 in Anwendung bringen werde.
Bettler und anderes schlechtes Gesindel zieht gerne dahin, wo die Polizei schlecht gehandhabt wird.
Man vertraut zu dem Eifer der Polizeibehörden von Niederbayern, daß sie sich von solchem Vorwurf bewahren werden.
Passau den 12. April 1839.
Königliche Regierung von Niederbayern,
Kammer des Innern.
Beisler, Präsident.
Sartorius, Sekr.
Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 17, 23.04.1839


Num. 11891.
(Die Werbungen von Handwerkern und Landleuten nach der Insel Damarara betreffend.)
Im Namen seiner Majestät des Königs.
Der Spekulationsgeist, welcher bisher die Lust in der Auswanderungen nach den nordamerikanischen Freistaaten auszubeuten bemüht war, hat sich in letzter Zeit einen neuen Weg eröffnet, und sich zur Aufgabe gemacht, thörichte Leute unter dem Versprechen großen Lohnes und der Aussicht auf bedeutende Gewinnste nach Demarara in Süd-Amerika zu verlocken
Dem Vernehmen nach macht sich ein Handlungshaus in London ein Geschäft daraus, deutsche Handwerker und Landleute zur Uebersiedlung nach dieser, bekanntermaßen höchst ungesunden Kolonie anzuwerben, und hat hierzu seine Unterhändler auf dem Festlande bestellt.
In der Tat sind bereits in den ersten Tagen dieses Monats an 40 Menschen zu Mainz dahin über London eingeschifft worden. Sie erhalten theils schon hier zu Land Kontrakte auf 3 und mehrere Jahren zugestellt, oder schließen solche in London durch die Vermittlung besagten Handlungshauses ab.
Wenn gleich hierbei der freie Wille eines jeden das Maß der einzugehenden Verpflichtungen bestimmt, und eine förmliche Auswanderung weder bedungen noch ausgesprochen wird, so ist die dahin unternommene Reise und kontraktmäßig eingegangene Verbindlichkeit zu einer gewissen Dienstleistung einer Auswanderung beinahe gleich zu achten; denn diejenigen, welche das dortige höchst nachtheilige Klima nicht vor der Zeit dem Tod überliefert, dürfen schwerlich mehr der Hand ihrer habsüchtigen Dienstherren entgehen.
Die bisherige Erfahrung lehrt, daß mehrere dieser Leute ohne den eigentlichen Zweck noch das Ziel ihrer Reise anzugeben, sich mit Pässen nach Seehäfen, namentlich nach Rotterdam, versehen, oder ihre in Händen habenden Reise-Legitimationen, als Wander- und Dienstbücher, dahin visiren lassen.
Die sämmtlichen Distrikts-Polizei-Behörden erhalten sonach den Auftrag, diejenigen, welche nach dieser Kolonie zu wandern gedenken, von dem höchst nachtheiligen klimatischen Verhältnissen desselben zu unterrichten, selbe auf die übrigen mit dieser Auswanderung verbundenen Nachtheile und Gefahren aufmerksam zu machen, und sie allen Ernstes hievor zu warnen.
Passau den 27. April 1839.
Königliche Regierung von Niederbayern,
Kammer des Innern.
Beisler, Präsident.
Sartorius, Sekretär.
Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 19, 07.05.1839


(Die Verlegung des Regierungssitzes von Passau nach Landshut betreffend.)
Im Namen seiner Majestät des Königs.
In Folge allerhöchsten Befehls wird die Verlegung des Sitzes der Regierung von Niederbayern von Passau nach Landshut am 1. Juli d. J. bewirkt seyn. Dieß wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Passau am 26. Mai 1839.
Präsidium der königl. Regierung von Niederbayern.
Beisler, Präsident.
Sartorius, Sekr.
Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 22, 28.05.1839


Ad Num. 1685.
(Die Verlegung des Sitzes des k. Appellationsgerichtes von Niederbayern von Straubing nach Passau betr.)
Im Namen seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König hauchen vermöge allerhöchster Entschließung vom 6. l. Mts. zu gestatten geruht, daß die Verlegung des Sitzes des königlichen Appellationsgerichts von Niederbayern von Straubing nach Passau statt am 1. September schon am 1. August 1839 stattfinden dürfe, was mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß das genannte Appellationsgericht die Amtsverrichtungen bis zum 31. Juli inclus. in Straubing fortsetzen, am 1. August aber zu Passau solche beginnen werde.
Straubing den 20. Juli 1839.
Königl. Appellationsgericht von Niederbayern.
v. Molitor, Präsident.
Wollschläger, Sekretär.
Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 27, 27.06.1839


An sämmtliche Distrikts-Polizeibehörden von Niederbayern.
(die Handhabung der Dienstboten-Ordnung und betr.)
Im Namen seiner Majestät des Königs.
Die k. Regierung sieht sich wiederholt veranlasst, auf die Bestimmungen der Dienstboten-Ordnung, wornach landwirtschaftliche Dienstboten sich
auf ein Jahr
verdingen müssen, und wornach es ledigen Weibs- und Mannspersonen, die zum Dienen tauglich sind, nicht gestattet werden darf, im Tag- oder Wochenlohn zu arbeiten, aufmerksam zu machen, und deren strenge und energische Handhabung zu empfehlen.
Landshut dem 18. September 1839
Königliche Regierung von Niederbayern,
Kammer des Innern.
In Abwesenheit des k. Präsidenten.
Frhr. v. Godin, Direktor
Sartorius, Sekr.
Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 41, 03.10.1839


In Sachen des Georg Feldmeier, Gütler zu Steinburg, k. Landgerichts Mitterfels, gegen Georg Weinfurtner, Fuhrknecht von Bodenmais, wegen Forderung, wird hiemit zur Produktion des von Georg Weinfurtner am 17. November 1824 ausgestellten Schuldscheines
auf Freitag den 31. Jänner k. Js.
früh 9 Uhr
Tagsfahrt anberaumt, und hiezu der abwesende Georg Weinfurtner unter dem Rechtsnachtheile vorgeladen, am benannten Tage sich über die Anerkennung diese Schuldscheines zu erklären, als außerdem derselbe für anerkannt gehalten werden würde.
Am 25. September 1839.
Königliches Landgerichts Regen
Zottmann, Landrichter.
Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 52, 19.12.1839


(Die Feyer des Landwirthschafts-Festes für Niederbayern im Jahre 1839 betr.)

Zuerkennung der Preise nach Ordnung des Programs.

B.
Eine Vereinsmünze in Gold, und eine derlei in Silber für diejenigen Ortsvorstände, welche in ihren Gemeinden am wirksamsten für die Arrondierung der Güter gesorgt haben u. s. w.

2. Preis: eine silberne Gedenkmünze.
Dieser wurde zuerkannt dem Jos. Obermaier, Söldenbesitzer zu Au, Ldg. Mitterfels. Als Gemeindevorsteher brachte er in den Jahren 1837, 1838 und 1839 unter den Gemeindegliedern zweckmäßige Arrondierungen zu Stande, wodurch er sich in Beziehung auf die Landwirthschaft und Landesverschönerung im Allgemeinen besondere Verdienste erwarb.

V. Für die Bienzucht.
1. Preis: eine Vereinsdenkmünze in Gold nebst 2 Büchern:
Andrä Haimel, Söldner von Sallach [Sollach], k. Ldg. Mitterfels wegen des Besitzes von 54 Bienenstöcken, die er sich durch Fleiß und Mühe erwarb.

Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 53, 26.12.1839

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