1923# 09-10

Nr. 5015.
An die Gemeinderäte und Gend.-Stat. des Bezirks.
Brennholzrichtpreise betr.
Nach Mitteilung des Forstamts Deggendorf gelten ab 4. September 1923 für den Verkauf von Brennholz mittlerer Art u. Güte bei mittlerer Abfuhrlage, frei Hiebort folgende Angemessenheitspreise:

Vorstehende Tabelle sind Tausender.
Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Gegen Überschreitungen der Richtpreise ist unnachsichtlich einzuschreiten.
Bogen, den 31. August 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 13.09.1923


Nr. 33.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Zwischenfestsetzung der Ortslöhne betr.
Gem. Bek. des Oberversicherungsamts Landshut gl. Betr.v. 9. August 1923, St.A. Nr. 128, sind die Ortslöhne (ortsüblichen Tagesentgelte gewöhnlicher Tagarbeiter) mit Wirkung vom 1. August 1923 bis zur nächsten allgemeinen Regelung anderweitig festgesetzt, wie folgt:

Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 20. August 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 13.09.1923


Nr. 34.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Zwischenfestsetzung d. durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land- u. forstwirtschaftlicher Arbeiter betr.
Gem. Bek. des Oberversicherungsamtes Landshut gl. Betr. v. 9. August 1923, St.A. Nr. 188, werden mit Wirkung vom 1. August 1923 festgesetzt, wie folgt:

Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 20. August 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 13.09.1923


Nr. 5025
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes
Erhöhung der Überfahrtsgebühren auf den Donaufähren betr.
Ab 1. September 1923 gelten lt. Mitteilung des Straßen- und Flußbauamts Deggendorf für die Donaufähren im Amtsbezirke folgende Überfahrtshöchstsätze in stets widerruflicher Weise:

Die Preise verstehen sich für einfache Fahrt.
Etwaige besondere Vereinbarungen und Rechtsverhältnisse mit einzelnen Personen, Ortschaften, Gemeinden, Genossenschaften usw. werden durch vorstehende allgemeine Gebührenordnung nicht berührt.
Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 3. September 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 13.09.1923


Nr. 5058.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Kaminkehrlöhne betr.
Mit Wirksamkeit vom 3. L. Monats werden die Kehrlöhne erneut festgesetzt und die maßgebenden Bestimmungen der Kehrordnung vom 21. Juni 1922 (Bezirksamtsblatt Nr. 13) geändert wie folgt:
§ 16 . Der Lohn für die Reinigung beträgt:

§ 17. Der Lohn für das Ausbrennen beträgt:

Das Reinigen des Kamins (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist in diesen Löhnen bereits inbegriffen.
Vorstehendes ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben; die Inhaber der Kehrbezirke und deren Gehilfen sind besonders zu verständigen.
Bogen, den 7. September 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 13.09.1923


Nr. 77.
Bekanntmachung.
Mehl- und Brotpreise betr.
Die Mehl- und Brotpreise werden ab 3. September 1923 wie folgt festgesetzt:
Brotmehl:
beim Verkauf an die Bäcker u. Mehlhändler 4 800 000 M Mk. der Ztr. ohne Sack ab Lager,
beim Verkauf an die Versorgungsberechtigten 58 000 Mk. das Pfund.
Schwarzbrot: 125 000 Mk. das Pfund
Vorstehende Preise sind Höchstpreise und dürfen nicht überschritten werden.
Bogen, den 3. September 1923.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.

Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 13.09.1923


Nr. 5262.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Notstandsmaßnahmen für Sozialrentner betr.
Auf die Entschließung des Soz.-Min. vom 13. September 1923, St.A. Nr. 213, welche die ab 16. September geltenden höheren Gesamteinkommensgrenzen zusammenstellt, wird hingewiesen.
Bei diesen Anlaß ergeht an die Gemeindebehörden die dringende Mahnung, ihre Pflichten auf diesem Gebiete mit allem Ernste wahrzunehmen. Den Rentnern müssen ausreichende Unterstützungen angewiesen werden. Rechtzeitige Vorlage der Nachweisungen und frühzeitige Anforderung ausreichender Vorschüsse für den 80%igen Anteil aus Reichsmitteln ist notwendig.
Bogen, den 17. September 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 22.09.1923


Nr. 5232
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes
Erhöhung der Überfahrtsgebühren auf den Donaufähren betr.
Lt. Mitteilung des Straßen- und Flußbauamts Deggendorf gelten ab 15. September 1923 für die Donaufähren im Amtsbezirke folgende Überfahrtshöchstsätze in stets widerruflicher Weise:

Vorstehende Zahlenzehntausender.
Die Preise verstehen sich für einfache Fahrt.
Etwaige besondere Vereinbarungen und Rechtsverhältnisse mit einzelnen Personen, Ortschaften, Gemeinden, Genossenschaften usw. werden durch vorstehende allgemeine Gebührenordnung nicht berührt.
Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 18. September 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 22.09.1923


Nr. 38 A
An sämtliche Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Neufestsetzung des Werts der Sachbezüge betr.
Unter Aufhebung der Bekanntm. des Versicherungsamts vom 7. September l. Jahres Nr. 35 A (Bez.A.Bl. Nr. 19 Seite 74) wird gemäß Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 14. September 1923 Nr. 1079 h 171 zum Vollzug des § 160 Abs. 2 R.V.O. (St.A. Nr. 218) als Wert der volle Verpflegung einschl. Wohnung, Beheizung und Beleuchtung mit Wirkung vom 17. September 1923 festgesetzt:
für männliche Versicherte täglich 4 200 000 Mark
für weibliche Versicherte täglich 3 900 000 Mark
Bei teilweiser Gewährung sind folgende Ansätze maßgebend:

Für sonstige Bezüge, wie Getränke, Kleidung, Getreide ist der ortsübliche Kleinhandelspreis in Ansatz zu bringen.
Diese Festsetzung gilt auch für den Wert der Sachbezüge, welche Personen gewährt werden, die nach den Angestelltenversicherungsgesetz versichert sind. (Beschluß des städtischen Versicherungsamtes Regensburg, Ausschuß für Angestelltenversicherung vom 8. Februar 1923).
Bogen, den 21. September 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 22.09.1923


Bekanntmachung.
Nachstehende Erlaß des Generalstaatskommissärs ist in die Gemeindebezirken öffentlich bekannt zu geben.
Die Ortpolizeibehörden und Gend.-Stationen haben über dem Vollzug zu wachen.
Bogen, den Saal, 28. September 1923

An die Regierungen und Bezirkspolizeibehörden.
1. Sämtliche öffentliche politische Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen werden bis auf weiteres verboten.
2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
München, den 27. September 1923.
Der Generalstaatskommissär: Dr. v. Kahr.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 22.09.1923


Nr. 5015.
An die Gemeinderäte und Gend.-Stat. des Bezirks.
Brennholzrichtpreise betr.
Nach Mitteilung des Forstamts Deggendorf gelten ab 14. September für den Verkauf von Brennholz mittlerer Art u. Güte bei mittlerer Abfuhrlage am Hiebsort, folgende Angemessenheitspreise:

Vorstehende Zahlen sind Tausender.
Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Gegen Wucherische Überschreitungen ist unnachsichtlich vorzugehen.
Bogen, den 19. September 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 02.10.1923


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Zuckerversorgung betr.
Die Bewirtschaftung des Zuckers wird mit Ende des Wirtschaftsjahres voraussichtlich ihr Ende finden; es wird demnach nur noch eine Verteilung für September/Oktober erfolgen. Voraussichtlich wird diese letzte Kopfquote von 1 ½ Pfund Zucker erst anfangs Oktober vom Reichsernährungsministerium freigegeben werden, sodaß der Zucker nicht vor Mitte bis Ende Oktober in die Hände der Verbraucher gelangen wird.
Groß- und Kleinhändler und Verbraucher sind zu verständigen.
Bogen, den 27. September 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 02.10.1923


Nr. 5484.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Vollzug des Notstandsmaßnahmengesetzes für Sozialrentner betr.
Auf die Entschließung des Sozialministeriums vom 27. September 1923, St.A. Nr. 224, wird hingewiesen.
Die Gesamteinkommensbeträge ebenso wie die Freigrenzen für Arbeitseinkommen und die Beträge der nichtanrechnungsfähigen sonstigen Bezüge sind darin der Geldentwertung weiter angepaßt.
Auch im hiesigen Amtsbezirke besteht Anlaß erneut die Gemeindebehörden zur Erfüllung ihrer Pflicht auf diesem Gebiete zu mahnen. Es dürfen nicht die bedürftigen Sozialrentner um mir Recht auf angemessene Unterstützung, die Ihnen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht, gebracht werden.
Einzelne Gemeinden haben wiederum im laufenden Monat so geringe Beträge ausbezahlt, daß man nur annehmen kann, daß die Unterstützung entweder überflüssig oder unzureichende ist.
Bogen, den 28. September 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 02.10.1923


Nr. 5281.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Preisschilder und Preisverzeichnisse betr.
I. Nach denen §§ 37, 38 der V.O. über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 und der V.O. über Preisschilder und Preisverzeichnisse vom 26. Juli 1923 (R.G.Bl. I S. 711 und 766), sind nach bezeichnete Waren, soweit sie Gegenstände des täglichen Bedarfs sind und in Läden, Schaufenstern oder Schaukästen sichtbar ausgestellten oder angepriesen werden, mit Preisschildern zu versehen, aus denen der genaue Verkaufspreis der einzelnen Ware ersichtlich ist:
Schwarz-, Rauch-u nd Weißbrot, Brötchen, Zwieback, Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren, Fische, Fisch- und Räucherwaren, Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse, frisches und getrocknetes Gemüse, Gemüsekonserven, Milch und Milchpräparate, Butter, Margarine und sonstige Speisefette und Öle, Käse, Eier, Eierpräparate sowie Eiersatzmittel, Haferflocken, Kaffee, Kaffeemischungen und Kaffee-Ersatz, Tee, Teemischungen und Tee-Ersatz, Kakao, Schokolade und sonstige Kakaoerzeugnisse, Zucker und Zuckerwaren, Salz, Gewürze, frisches und getrocknetes Obst, Obstkonserven, Honig, Kunsthonig, Obstmus, Marmeladen, Futtermittel, Holz, Kohlen (einschließlich Presskohlen, Briketts und Koks), Torf, Karbid, Benzin, Benzol, Petroleum, Brennspiritus, Kerzen, Streichhölzer, Berufskleidung, Männer-, Frauen- und Kinderbekleidungsstücke, Leib-, Unter-, Bett- und Hauswäsche nebst den Stoffen, aus denen sie hergestellt werden, Zwirn, Strickwolle, Nähgarn, Hüte und Mützen, Schuhwaren und ihre Zutaten, Lederwaren und Leder-Ersatzwaren, Möbel-, Haus- und Küchengeräte, soweit sie zur Führung eines Haushaltes notwendig sind, Reinigungsmittel, Haushaltsseifen, Bürstenwaren, Schreib- und Papierwaren, Schulartikel, Verbandstoffe, Tabak, Tabakwaren, Pfeifen, Handwerkszeug.
Der Preis ist für die übliche Einheit (ein ganzes Pfund, Liter, Meter, Stück usw.) in deutlich lesbaren Zahlen in deutscher Währung an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
II. Die Anbringung eines Preisschildes an einer Ware ist nicht erforderlich, wenn die Waren nach Maßgabe obiger Ziffer I Absatz 2 zweifelsfrei bezeichnet in einem Preisverzeichnis aufgenommen ist, dass an gut sichtbarer Stelle und überall da angebracht ist, wo die im Preisverzeichnis aufgeführten Waren ausgestellt oder angepriesen sind.
III. Ein Preisverzeichnis nach Maßgabe der Ziffer II ist außer für Frischfleisch und Fische (§ 38 Absatz 3 der Verordnung über Handelsbeschränkungen) für die folgenden im Kleinhandel abzusetzenden, aber nicht ausgestellten Lebensmittel anzubringen, soweit sie Gegenstände des täglichen Bedarfs sind:
Schwarz-, Grau- und Weißbrot, Brötchen, Zwieback, Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren sowie Räucherwaren, frisches und getrocknetes Gemüse, Gemüsekonserven, Milch u. Milchpräparate, Butter, Margarine und sonstige Speisefette, Eier, Mehl, Gries, Graupen, Hülsenfrüchte, Teigwaren, Haferflocken, frisches Obst, Honig, Kunsthonig, Obstmus, Marmeladen.
IV. Nach § 38 III der V.O. über Handelsbeschränkungen und § 10 der b.-A.-Best. vom 31. August 1923 (St.A. 205) ist für Frischfleisch und Fische stets ein Preisverzeichnis im Verkaufsraum oder am Betriebstand nach Maßgabe obiger Ziffer II anzubringen, aus denen die Verkaufspreise der zum Verkauf gelangenden Fleisch- und Fischarten und -sorten ersichtlich sind.
V. An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks ergeht der Auftrag, die beteiligten Kreise auf vorstehende Bestimmungen und darauf hinzuweisen, daß die Preisankündigung auf einem Preisschild oder in einem Preisverzeichnis als Preisforderungen im Sinne der Preistreibereiverordnung gilt, daß der auf dem Preisschild oder in einem Preisverzeichnis angegebene Preis nicht überschritten und die Abgabe der im Kleinhandel üblichen Mengen an die Verbraucher zudem auf dem Preisschild oder in einem Preisverzeichnis angegebenen Preise gegen Bezahlung nicht verweigert, insbesondere auch nicht von der Abnahme anderer Waren abhängig gemacht werden darf (§§ 40 und 41 der V.O. über Handelsbeschränkungen) bis 10. Oktober ist zu berichten, ob im Gemeindebezirk die Bestimmungen vollzogen sind.
VI. Die Gend.-Stat. des Amtsbezirks haben den Vollzug zu überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Strafanzeigen sind anher vorzulegen
Bogen, den 27. September 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 02.10.1923


Nr. 5058.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Kaminkehrlöhne betr.
Mit Wirksamkeit vom heutigen werden die Kehrlöhne erneut festgesetzt und die maßgebenden Bestimmungen der Kehrordnung vom 21. Juni 1922 (Bezirksamt Blatt Nr. 13) geändert wie folgt:
§ 16. Der Lohn für die Reinigung beträgt:

§ 17. Der Lohn für das Ausbrennen beträgt:

Vorstehende Zahlen sind Tausender.
Das Reinigen des Kamins (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist in diesen Löhnen bereits inbegriffen.
Vorstehendes ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben; die Inhaber der Kehrbezirke und deren die Hilfen sind besonders zu verständigen.
Bogen, dem 1. Oktober 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 02.10.1923


Nr. 5384.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Frachtbriefstempelung für Kartoffeln betr.
Die beteiligten Kreise sind davon zu verständigen, daß nach der Min.-Bek vom 20. l. Mts. (St.A. 219) der Versand von Kartoffeln in ganzen Waggonladungen der Kontrolle in Form der Stempelung der Frachtbriefe durch die bayerische Lebensmittelstelle, Verwaltungsabteilung in München ab 1. Oktober unterliegt, ferner, daß zur Beförderung von Kartoffeln mittels Schiff vom gleichen Zeitpunkt an Beförderungsscheine erforderlich sind.
Bogen, den 28. September 1922.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.

Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 02.10.1923


Nr. 5392.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Erhöhung der Überfahrtsgebühren auf den Donaufähren betr.
Für die Woche vom 30. September bis 6. Oktober 1923 gelten nach Festsetzung des Straßen- und Flußbauamts Deggendorf folgende Überfahrtsgebühren auf den Donaufähren:

Vorstehende Zahlen sind Tausender. Die Preise verstehen sich für einfache Fahrt.
Etwaige besondere Vereinbarungen nach Rechtsverhältnissen mit einzelnen Personen, Ortschaften, Gemeinden, Genossenschaften usw. werden durch vorstehende allgemeine Gebührenordnung nicht berührt. Bei den übrigen Bestimmungen hat es sein Bewenden.
Die neuen Gebühren entsprechend der Meßzahl 100. Bis auf weiteres wird gemäß die Meßzahl für jede Woche nach dem Weizenpreis vom Donnerstag der vorausgegangenen Woche (Lagerhauspreis) festgesetzt. Künftig werden die jeweils gültigen Meßziffern im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Die neuen Sätze sind ortsüblich bekannt zu geben.
Bogen, den 28. September 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.10.1923


Nr. 5483.
An die Standesämter des Amtsbezirks.
Standesamtliche Gebühren betr.
Auf die im R.G.Bl. 1923 Seite 882 veröffentlichte zweite Verordnung zur Erhöhung der standesamtlichen Gebühren vom 14. September 1923 wird zur genauen Beachtung hingewiesen. Darnach sind mit Wirkung vom 26. September 1923 an die Gebühren, die in Art. I Ziffer II des Gesetzes vom 8. März 1923, R.G.Bl. S. 167, vorgesehen sind, vom bisher geltenden 6fachen auf den 1500fachen Betrag erhöht; es beträgt also z. B. die Gebühr für die Vorlegung eines Jahrgangs der Register zur Einsicht oder für die nachträgliche Beischreibung eines Randvermerks in einen Auszug nunmehr 75 000 Mark.
Bogen, den 28. September 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.10.1923


Nr. 5636.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Viehzählung, am 10. Oktober 1923 betr.
Am 10. Oktober l. Jahres hat eine Viehzählung stattzufinden; es wird hiewegen auf die Min.-Bek. vom 1. Oktober 1923 Nr. 90 b 29 (St.A. Nr. 227) mit dem Auftrage hingewiesen, sich mit den Anordnungen sofort eingehend vertraut zu machen.
Die Gemeindebehörden haben unverzüglich die Beteiligten in ortsüblicherweise auf die bevorstehende Viehzählung aufmerksam zu machen.
Die Anleitung für die Gemeindebehörden und die Aufnahmekommissäre, die auf der Ortsliste abgedruckt ist, ist genauestens zu beachten. Im übrigen ist den Weisungen des Statistischen Landesamts zu entsprechen.
Die Aufnahmekommissäre haben die Einträge in den einzelnen Sparten der Ortsliste sorgfältig zusammenzurechnen und die Endsumme einzutragen.
Werden mehrere Ortslisten verwendet, so hat die Gemeindebehörde das gesamte Ergebnis der Gemeinde am Schlusse einer dieser Ortslisten zusammenzustellen. Auf der betreffenden Ortsliste ist der Überschrift noch beizusetzen: „und Zusammenstellung für die Gemeinde“.
Die Ortsliste ist auf der letzten Seite den Vordruck entsprechend abzuschließen und bis spätestens 17. Oktober l. Jahres an das Bezirksamt einzusenden. Der Termin ist genauestens einzuhalten.
Die Formblätter zu den Ortslisten werden den Gemeindebehörden in den nächsten Tagen zugehen. Ein etwaiger Mehrbedarf wäre rechtzeitig hieramts anzumelden.
Bogen, den 4. Oktober 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.10.1923


Nr. 5525.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel, Mieterschutz, Mietpreisregelung betr.
Mit dem 1. Oktober, teilweise schon mit dem 1. September. 1923, sind verschiedene Änderungen in der Regelung des Wohnungswesen in Kraft getreten. Maßgebend sind nunmehr im wesentlichen folgende Vorschriften:
I. Neufassung der Bekanntmachung vom 23. Set. 1918 nach dem Gesetz vom 26. August 1923 R.G.Bl. S. 751, bekanntgegeben als Wohnungsmangelgesetz vom 26. Juli 1923, R.G.Bl. Seite 754. (W.M.G.).
Hiezu: Bekanntmachung des Sozialministeriums vom 25. September 1923, St.A. Nr. 223 (W.M. Bekanntmachung).
II. Mieterschutzgesetz vom 1. Juni 1923, R.G.Bl. Seite 353  (M.Sch.G.).
Hiezu: Neufassung der Anordnung für das Verfahren vor den Einigungsämtern von 23. September 1918 nach der V.O. Vom 19. September 1923, R.G.Bl. S. 885, bekanntgegeben als Anordnung für das Verfahren vor dem Mietereinigungsamt und der Beschwerdestelle, Bekanntmachung vom 19. September 1923, R.G.Bl., Seite 889.
Und: Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz und für Soziale Fürsorge vom 23. Juli 1923, zur Ausführung des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter St.A. Nr. 168 (Ausführung B. M.Sch.G.).
III. Reichsmietengesetz vom 24. März 1922. (R.G.Bl. S. 273.) (Gilt unverändert weiter.)
Hiezu: Ausführungsbekanntmachung vom 19. April 1923, St.A. Nr. 90, und, in teilweiser Abänderung der Ausführungsbekanntmachung, Bekanntmachung vom 28. September 1923 über die gesetzliche Miete, St.A. Nr.225.
Ohne daß damit die Gemeinderäte der Pflicht zur eingehenden Beschäftigungen mit den neuen Vorschriften enthoben sein sollen, werden nachfolgend einige Hinweise gegeben:
Zu I. Die W.M.Bekanntmachung vom 25. September 1923 enthält umfassende Vorschriften, die in der Anwendung keine besonderen Schwierigkeiten bieten werden. Hervorgehoben sei Folgendes:
1. Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen, Vereinigung mehrerer Wohnungen zu einer, Veränderungen von Gebäuden und Gebäudezubehör, die die Wohnbrauchbatkeit beeinflussen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Bezirksamts erfolgen, (§ 1 der W.M.Bekanntmachung); ebenso, soweit überhaupt zulässig, die Verwendung bisheriger Wohnräume zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken (§ 2).
2. Für ungenutzte und freiwerdenden Räume aller Art bestimmt § 3 eine Anzeigepflicht.
3. Wohnungssuchenden, die einen Vermieter zur Auswahl zugewiesen sind, hat die O.Pol.Beh. einen Ausweis hierüber zu geben (§ 4).
4. Die §§ 7, 8 und 5 bestimmen, welche Räume beschlagnahmt werden können, die §§ 15, 16, 18 u. 26, welche Personen als Wohnungssuchende zu berücksichtigen sind u. in welcher Reihenfolge.
Nicht beschlagnahmt können wieder werden Neubauten, die nach dem 1. Juli 1918 bezugsfertig wurden, und unter ganz bestimmten Voraussetzungen sogenannte Werkwohnungen (§ 21).
5. Besonders zu beachten sind die Vorschriften über das Verfahren (§§ 10, 11, 12 u. 19); § 11 mit § 39 ist genau einzuhalten. (Vorheriges Gehör des Verfügungsberechtigten, schriftliche Zustimmung, d. h. die Aushändigung, der Beschlagnahmeverfügung mit rechtlicher und tatsächlicher Würdigung und genauer Angabe der Räume und des Tages, von wann ab die Beschlagnahme gilt. Über den Tag der Zustellung muß einen Nachweis zu den Verhandlungen der O.Pol.Beh. genommen werden.)
6. Wohnungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der O.Pol.Beh. vermietet, überlassen oder in Gebrauch genommen werden (§ 25). Wer ohne die erforderliche Zustimmung eine Wohnung bezieht, entbehrt des Mieterschutzes (§ 31 M.Sch.G.).
7. Beschwerden gegen Verfügungen der O.Pol.Beh. sind nach wie vor bei dieser selbst innerhalb einer Woche einzulegen; wenn die O.Pol.Beh. der Beschwerde nicht selbst abhelfen will, hat das Bezirksamt zu entscheiden (§ 34 Abs. I und V).
8. Wie bisher sind die O.Pol.Beh. verpflichtet von ihren Befugnissen, soweit möglich Gebrauch zu machen. Es darf erwartet werden, daß in dieser Beziehung künftig weniger Grund zu Klagen über zu geringe Tätigkeit einzelner O.Pol.Beh. vorhanden sein wird, da durch die neuen Bestimmungen des M.Sch.G. berechtigte Interessen des Vermieters mehr wie bisher geschützt sein werden und auch die Mietpreisregelung neuestens nicht nur eine weitere Anpassung an den Geldwert, sondern auch eine weitergehende Berücksichtigung der tatsächlichen Bedürfnisse der Vermieter erfahren hat.
Zu II. Die Bestimmungen über den Mieterschutz gehen im allgemeinen mehr das Amtsgericht und in zweiter Instanz zuständige Beschwerdestelle beim Landgericht an als die O.Pol.Beh. Wissenswert sind besonders folgende Vorschriften:
1. Die Aufhebung von Mietverhältnissen ist gegen den Willen des Mieters nur mehr durch Aufhebungsklage beim Amtsgericht möglich und zwar nur aus den in §§2, 3, 4 M.Sch.G. genannten Gründen. Dabei ist nach wie vor die Zwangsvollstreckung des Räumungsurteils in den Fällen des § 4 beschränkt; sie ist vier davon abhängig, daß dem Mieter einen Ersatzraum zugewiesen ist oder daß er auf einen solchen gegenüber der Gemeindebehörde verzichtet hat (§ 6 und 16). Diese Beschränkungen können aber ganz oder teilweise wegfallen, wenn der Mieter durch sein Verschulden den Klaggrund gegeben hat, also in den Fällen des §§2 und 3 (§ 6 Abs. II). Diese gesetzliche Regelung gibt von nun an wertvolle Handhaben gegen lästige Mieter; es wird sich empfehlen, solchen Leuten bei Gelegenheit klar zu machen, daß sie bei Fortsetzung ihres unangebrachten Verhaltens mit ihrem ganzen Hausrat auf die Straße gesetzt werden können.
Eine ähnliche Regelung ist auch für sogenannte Werkwohnungen getroffen (§ 21, 22, 23).
Einen beschränkten Mieterschutz genießen auch nur Mieter, der am 1. Januar 1914 nicht ihren Wohnsitz in Deutschland hatten; das gilt aber nicht für Vertriebene Auslandsdeutsche und eine ähnliche Fälle (§ 35).
Neubauten und durch Ein- oder Umbauten neu geschaffenen Räume sind nach wie vor von allen Beschränkungen zu Gunsten der Mieter frei (§ 33).
Die verschiedenen Beschränkungen der Zwangsvollstreckung werden im einzelnen Falle aus dem Urteil zu ersehen sein.
2. Unmittelbar die O.Pol.Beh. betreffen folgende Bestimmungen:
a) Das Gericht kann im Urteil aussprechen, daß unter bestimmten Voraussetzungen der betr. Mietraum nicht mehr beschlagnahmt werden darf; dieser Ausspruch ist natürlich für die Gemeindebehörden bindend.
b) Wenn nach einem ergangenen Urteil die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 6 und 16 von der Sicherung eines Ersatzraum abhängig gemacht ist, wenn bei gerichtlichem Vergleich das Gericht beschleunigte Zuweisung angeordnet hat und endlich, wenn der Inhaber einer Werkwohnungen diese auf Grund Urteils gegen Geldzahlung herausgeben muss, besteht für die O.Pol.Beh. die Pflicht, einen entsprechenden Ersatzraum beschleunigt zuzuweisen um den bisherigen Vermieter vom Zeitpunkt der Zuweisung zu benachrichtigen, damit er auch tatsächlich von den ihm erteilten Urteilgebrauch machen kann (§ 36 Abs. I und II).
c) Die O.Pol.Beh. darf die zur Räumung Verurteilten nicht wieder in den gleichen Raum einweisen.
Zu III.
In der Bekanntmachung vom 28. September 1923 hat das Sozialministerium nun selbst die wie Mietberechnung ab Oktober festgelegt und zwar abweichend von der bisherigen Berechnungsart.
I. Darnach setzt sich die Oktobermiete zusammen aus:
1. Grundmiete (Friedensmiete abzüglich 20%) (Ziffer I 2 der Bekanntmachung).
2. Zuschläge für Betriebskosten und laufende Instandsetzungen und zwar 8 % und 5 %, zusammen also13 % von der Friedensmiete (nicht Grundmiete!), multipliziert mit der Reichsindexzahl für die Lebenshaltungskosten (Ziffer 3 und 4).
Die Reichsindexzahl wird wöchentlich in bekannt gegeben; sie ist neuerdings auch täglich in der St.Z. (Unter „Was man wissen muß“) abgedruckt. Für die Miete gilt immer der Index der Zahlungszeit; bei verspäteter Zahlung also der spätere Index. Z. Zt. beträgt die Indexzahl 28 Millionen (ab 26. September).
In diesen Zuschlägen sind alle Zuschläge, auch die bisher eigens angesetzten für Zinsen, Dienst- und Verwaltungskosten, schon inbegriffen; im Gegensatz zu bisher haben ab Oktober die Gemeinderäte keine Zuschlagsätzen mehr zu bestimmen (Ziffer 10).
(Über Zuschläge für große Instandsetzungsarbeiten entscheidet in Einzelfällen auf Antrag das Mieteinigungsamt beim Amtsgericht.)
Der nach Vorstehendem errechnete Betrag – bei gewerblichen Räumen u. bei Weitervermietung kommen noch Erhöhungen in Betracht (Ziffer 6), – wird im ganzen noch um 5% erhöht (Ausgleich für Septemberausfall) (Ziffer III); die so erhaltene Summe ist die gesetzliche Miete für Oktober.
II. Auf Verlangen eines Teils ist die gesetzliche Miete künftig in allen Fällen monatlich zu zahlen (Ziffer II).
III. Streitigkeiten über die Höhe der Miete hat das Mieteinigungsamt beim Amtsgericht zu entscheiden.
Bogen, dem 1. Oktober 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.10.1923


An sämtliche Gemeindebehörden u. Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Bek. des Staatsmin. der Justiz und für Landwirtschaft vom 27. September 1923 Nr. 6457 h I über das Verbot der Verwendung von Brotgetreide zu Futterzwecken betr.
Nach der noch geltenden Vorschrift des § 44 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922 (R.G.Bl. I S.549) darf Brotgetreide, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert, sowie Mehl aus Brotgetreide nicht verfüttert oder zur Bereitung von Futtermitteln verwendet werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot sind mit strengen Strafen bedroht.
Da die derzeitige Lage des Geldmarktes die Einfuhr von Getreide aus dem Ausland in außerordentlich erschwert, beruht die Ernährung des Volkes in der Hauptsache auf den Inlandserzeugung an Getreide.
Unter diesen Umständen muß das Verbot, Brotgetreide zu verfüttern, mit der größten Strenge durchgeführt werden. Die Gemeindebehörden werden angewiesen, das Verbot der viehhaltenden Bevölkerung sofort nachdrücklich in Erinnerung zu bringen und für seine Einhaltung fortlaufend Sorge zu tragen.
Die Strafverfolgungsbehörden werden bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot wirklich empfindliche Strafen beantragen.
Bogen, dem 1. Oktober 1923.
Bezirksamt.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.10.1923


Nr. 40 A.
An die Gemeinderäte des Bezirkes Bogen.
Zwischenfestsetzung der durchschnittl. Jahresarbeitsverdienste land- u. forstwirtschaftliche Arbeiter betr.
Gemäß Bekanntmachung des bayerischen Oberversicherungsamts Landshut vom 22 Sept. 1923 Nr. II 795 (St.A. Nr. 225) werden die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter mit Wirkung vom 1. Oktober 1922 bis zur nächsten allgemeinen Regelungen anderweitig festgesetzt wie folgt:

Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, dem 1. Oktober 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.10.1923


Nr. 39 A.
An die Gemeinderäte des Bezirkes Bogen.
Zwischenfestsetzung der Ortslöhne betr.
Gemäß Bekanntmachung des bayerischen Oberversicherungsamtes Landshut vom 22. September 1923 Nr. II 794 (St.A. Nr. 225) sind die Ortslöhne (ortsübliche Tagesentgelte gewöhnlicher Tagarbeiter) mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 bis zur nächsten allgemeinen Regelungen anderweitig festgesetzt, wie folgt:

Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, dem 1. Oktober 1923.
Versicherungsamt.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 13.10.1923


Nr. 5694.
An die Gemeindebehörden und Armenräte des Amtsbezirks.
Oktobermiete betr.
Auf die Anordnung des Generalstaatskommissionärs vom 3. Oktober 1923, St.A. Nr. 230, wird hingewiesen. Nach dieser Anordnung gelten für Oktober (und zwar nur für Oktober) folgende Ausnahmen von der im Amtsblatt Nr. 22 besprochenen Bekanntmachung vom 28. September 1923:
1. Für gewisse schwachbemittelte Mieterklassen ist wochenweise Zahlung erlaubt.
2. Als Indexziffer gilt bis 18. Oktober für diese Klassen 14 Millionen, für alle anderen Mieter 28 Millionen; für den Rest des Oktober, nach dem 18., kommt noch besondere Bestimmung.
Im übrigen bleibt die Berechnung die gleiche; auch der 5%ige Zuschlag zur Oktobermiete, die nach Obigem berechnet ist, ist auszusetzen.
Die Armenverbände würden wir darauf aufmerksam gemacht, daß sie, wo sie an Stelle des zahlungsunfähig gewordenen Mieters die Miete zu zahlen haben, auch nur die ermäßigte Miete zu zahlen verpflichtet sind, wenn der Mieter nur dies zahlen müßte; das gilt aber nicht in den Fällen, wo der Armenverband oder die Gemeinde selbst Mieter ist.
Vermieter, welche mehr fordern als ihnen nach Obigem zusteht, sind strafbar.
Bogen, 5. Oktober 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 13.10.1923


Nr. 5699.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Erhaltung der bayerischen Getreideernte für den bayerischen Verbrauch betr.
Die nachstehende Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landwirtschaft ist in den Gemeindebezirken öffentlich bekannt zu geben und den mit dem Getreidehandel befaßten Kreisen und Lagerhäusern gesondert zur Kenntnis zu bringen.
Über den Vollzug ist zu berichten.
Bogen, den 5. Oktober 1923.

Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landwirtschaft von 24. September 1923 Nr. 6408 a 376 über die Erhaltung der bayerischen Getreideernte für den bayerischen Verbrauch.
Die bayerische Getreideerzeugung deckt bekanntlich den bayerischen Bedarf an Brotgetreide nicht; Bayern ist vielmehr in erheblichem Maße auf die Einfuhr von Brotgetreide aus anderen deutschen Ländern oder aus dem Auslande angewiesen. Diese Einfuhren waren schon in früheren Zeiten nur mit starken Kostenaufwand möglich, bei dem heutigen Frachtsätzen erfordern sie aber einen ungeheuren Kostenaufwand.
Mehr noch als in den letzten Jahren ist es deshalb notwendig, daß die mit dem Getreidehandel befaßten Kreise, die sich anerrkennenswerterweise alljährlich freiwillig dem Staatsministerium für Landwirtschaft gegenüber verpflichtet hatten, das Bayerische Getreide nur dem bayerischen Verbrauch zuzuführen, an dieser gemeinnützigen Übung festhalten.
Ganz abgesehen davon, daß die Ausfuhr von Brotgetreide (Weizen und Roggen) aus Bayern eine heutigentags wirtschaftlich nicht vertretbare Inanspruchnahme der Verkehrsmittel, insbesondere der Eisenbahn darstellen würde, wird es von der bayerischen Bevölkerung, die ständig fordert, daß die Erzeugnisse der bayerischen Heimaterde in erster Linie zur Befriedigung der Bedürfnisse des bayerischen Verbrauchs dienen sollen, nicht verstanden werden, wenn die beteiligten Kreise aus eigennützigen Gründen Brotgetreide oder Mehl dem Bayerischen Konsum entziehen würden.
Die Staatsregierung vertraut darauf, daß dieser Hinweis genügt, Bestrebungen Einhalt zu tun, die nach Wahrnehmung der jüngsten Zeit darauf ausgehen, in Schädigung der Ernährungsbelange der bayerischen Bevölkerung Brotgetreide oder Mehl außerhalb Bayerns abzusetzen.
Die bayerische Regierung weiß sich dabei eins mit der bayerischen Verbraucherschaft, auf deren Unterstützung sie rechnet, falls ihre Warnung ungehört verhallen sollte. Es würde dann nichts übrig bleiben, als der mit dem Volksinteresse unvereinbaren Ausfuhr von Brotgetreide oder Mehl aus Bayern an der Hand der bestehenden oder erforderlichenfalls neu zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen von Staatswegen entgegenzutreten.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 13.10.1923


Nr. 5886.
An die Gemeindebehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Anordnung über Milchlieferungspflicht und Versand von Milcherzeugnissen betr.
Auf die Anordnung des Generalstaatskommissärs vom 8. des Monats R. Nr. 287 um die Bekanntmachung der Bayer. Landesfettstelle vom 9. des Monats vorgez. Betreffs (St.A. Nr. 234) wird zur öffentlichen Bekanntgabe in Gemeindebezirk und zur gesonderten Eröffnung an die in § 1 der Anordnung bezeichneten beteiligten Kreise verwiesen.
Gesonderte Anordnungen nach § 1 werden ergehen, sobald in der Versorgung der Bevölkerung mit Milch eine Stockung eintritt.
Auf die Genehmigungspflicht jeglichen Versandes von Käse aller Art, Butter, Butterschmalz etc. (§ 8 der Anordnung und § 1 der Bekanntmachung der Landesfettstelle) wird zur besonderen Beachtung und Überwachung verwiesen.
Antragstellung hat gemäß § 4 der Bekanntmachung an das Bezirksamt zu erfolgen.
Bogen, den 11. Oktober 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 13.10.1923


Nr. 5887.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Die Brotversorgung ab 16. Oktober 1923 betr.
Nach dem z. Z. den gesetzgebenden Körperschaften vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherung der Brotversorgung im Wirtschaftsjahr 1923/24 wird sich vom 16. Oktober des Jahres ab die Brotversorgung grundsätzlich in der freien Wirtschaft vollziehen. Der Entwurf sieht nur zur Sicherung des Übergangs vor, daß diejenigen Kommunalverbände, in denen die Brotversorgung durch die eigene Ernte nicht ausreichend gesichert erscheint (Bedarfskommunalverbände), bei der Reichsgetreidestelle den Antrag auf Lieferung von Brotgetreide stellen können.
Da der Kommunalverband Bogen nicht als Bedarfskommunalverband gilt, kann der Antrag und Lieferung von Brotgetreide bei der Reichsgetreidestelle nicht stellen und es ist deshalb der Bezirk Bogen für die Versorgung mit Brotgetreide und Mehl ab 16. Oktober 1923 einzig und allein auf die freie Wirtschaft angewiesen.
Um eine Stockung in der Brotversorgung zu vermeiden, ist es daher dringend notwendig, daß einerseits durch die Landwirte, Genossenschaften, Händler und Müller immer genügend Getreide bzw. Mehl auf den Markt gebracht wird und andererseits die Müller und Bäcker sich immer rechtzeitig und genügend eindecken.
Eine Zurückhaltung von Getreide wäre ein Verbrechen am Volk und hätte sehr bald eine verhängnisvolle Stockung in der Brotversorgung der Bevölkerung zur Folge, die das Bezirksamt zu strengsten Vorgehen und zu den härtesten Maßnahmen gegen die Säumigen veranlassen müßte.
Vorstehendes ist in die Gemeindebezirken öffentlich bekannt zu geben und den oben bezeichneten beteiligten Kreisen gesondert zu eröffnen.
Über dem Vollzug ist zu berichten.
Bogen, den 11. Oktober 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 13.10.1923


Nr. 5896.
Bekanntmachung.
Änderung der Kehrfristen und der Kehrlöhne betr.
I. An die Stelle der §§ 1 und 2 der Kaminkehrordnung von 21. Juni 1922 (Bez.A.Bl. S. 41) treten folgende Bestimmungen:
§ 1 Die besteigbaren so genannten deutschen Kamine mit 1 oder 2 Feuerungen sind jährlich mindestens fünfmal ind zwar im Sommer, d. h. in den Monaten, April bis einschl. September nach je 3 Monaten, im Winter, d. h. in den Monaten, Oktober bis einschl. März nach je zwei Monaten zu reinigen.
§ 2. Die nicht besteigbaren (russischen) Kamine mit 1 oder 2 Feuerungen sind jährlich achtmal und zwar im Sommer nach 7 Wochen und im Winter nach 6 Wochen zu reinigen.
§ 20. Die Kamine mit drei oder mehr Feuerungen, die gewerblichen Kamine (der Bäcker, Bierbrauer, Gastwirte usw.), die Kamine im größeren landwirtschaftl. Betrieben, worunter solche mit mehr als 50 Tagwerk (Äcker und Wiesen) verstanden werden, die Kamine in Staats- und sonstigen öffentlichen Gebäuden z.B. Krankenhäusern, Klöstern, in den Malzdarren bei ständiger Benützung sind monatlich zu reinigen.
II. Mit Wirksamkeit vom 8. l. Monats an wird die Kehrgrundtaxe auf 10 ½ und der Stockwerkszuschlag auf 4,2 Millionen Mark festgesetzt.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks ergeht der Auftrag Vorstehendes in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben; die Inhaber der Kehrbezirke u. deren Gehilfen sind besonders zu verständigen.
Bogen, den 11. Oktober 1923.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 13.10.1923


Steinburg, 18. Okt. (Für die Armen.) Die Mitglieder des genossenschaftlichen Lagerhauses Steinburg haben mit Rücksicht auf die Not der Armen anläßlich der Trauung des Herrn Lagerhausverwalters Fuchs ca. 16 Zentner Weizenmehl an die Gemeinden Neukirchen, Obermühlbach, Steinburg, Gaishausen, Au, Elisabethszell und Englmar verteilt.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 20.10.1923


Nr. 6195.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Überfahrtsgebühren auf den Donau Fähren betr.
Für die Woche von 21. mit 27. Oktober 1923 beträgt die
Gebührenmeßzahl 3500.
Die Überfahrtsgebührenhöchstsätze belaufen sich also auf das 35fache der im Amtsblatt Nr. 22 aufgeführten Zahlen; jedoch werden die Gebühren für die Beförderung von Personen auf die Hälfte der hiernach errechneten Sätze abgemindert. Es können also z. B. für einfache Überfahrt verlangt werden: 35 000 000 Mark für eine Person, 280 000 000 Mark für ein Zweispänniges Fuhrwerk.
Dies ist bekannt zu geben.
Bogen, den 20. Oktober 1923
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 26.10.1923


Nr. 6028.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Kaminkehrlöhne betr.
Es werden die Kehrlöhne erneut festgesetzt und die maßgebenden Bestimmungen der Kehrordnung v. 21. Juni 1922, 11. Oktober 1923 (Bez.A.Bl. 1922 Nr.13, 1923 Nr. 23) geändert wie folgt:
§ 16. Der Lohn für die Reinigung beträgt:

§ 17. Der Lohn für das Ausbrennen beträgt:

Das Reinigen des Kamins (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist in diesen Löhnen bereits inbegriffen.
Vorstehendes ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben; die Inhaber der Kehrbezirke und deren Gehilfen sind besonders zu verständigen.
Bogen, den 19. Oktober 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 26.10.1923


Nr. 43 A
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Neufestsetzung des Werts der Sachbezüge betr.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung des Versicherungsamts vom 2. Oktober l. Jhr. Nr. 41  (Bez.A.Bl. Nr. 22 Seite 88) wird gemäß Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 13. Oktober l. Jhr. Nr. 1079 h 193 zum Vollzug des § 160 Abs. 3 R.V.O. (St.A.Nr. 238) als Wert der vollen Verpflegung einschließl. Wohnung, Beheizung und Beleuchtung mit Wirkung vom 15. Oktober 1923 festgesetzt:
für männliche Versicherte täglich 91 500 000 Mark
für weibliche Versicherte täglich 82 500 000 Mark
Bei teilweiser Gewährung sind folgende Ansätze maßgebend:

Für sonstige Bezüge, wie Getränke, Kleidung, Getreide usw. ist der ortsübliche Kleinhandelspreis in Ansatz zu bringen.
Diese Festsetzung gilt auch für den Wert der Sachbezüge, welche Personen gewährt werden, die nach dem Angestelltenversicherungsgesetzt versichert sind. (Beschluß des städtischen Versicherungsamts Regensburg, Ausschuß für Angestelltenversicherung vom 8. Februar 1923).
Bogen, den 22. Oktober 1923.
Versicherungsamt.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 26.10.1923


Nr. 6385:
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Gemeindliche Gebühren betr.
Auf die Min.-Bek. vom 13. l. Monats zum Kosten- und Stempelgesetz (G.V.Bl. Seite 358) wird hingewiesen.
Demnach gelten auch 13. l. Monats folgende Gebühren in nachbez. bei den Gemeinden am meisten vorkommenden Fällen:

Der Mindestbetrag eine Gebühr bis 20 Millionen Mark.
Die besondere Abgabe, die nach Artikel 158 III des Kostengesetzes zugunsten der gemeindl. Armenkasse bei Tanzunterhaltungen zu entrichten ist, beträgt 25 Millionen Mk., falls nicht der Gemeinderat mit Regierungs-Genehmigung eine höhere Abgabe beschlossen hat.
Die seit 13. l. Monats zu gering erhobenen Gebühren und Abgaben sind nachzuerheben.
Bogen, den 24. Oktober 1923.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.

Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 26.10.1923


Steinburg, 18. Okt. (Für die Armen.) Die Mitglieder des genossenschaftlichen Lagerhauses Steinburg haben mit Rücksicht auf die Not der Armen anläßlich der Trauung des Herrn Lagerhausverwalters Fuchs ca. 16 Zentner Weizenmehl an die Gemeinden Neukirchen, Obermühlbach, Steinburg, Gaishausen, Au, Elisabethszell und Englmar verteilt.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 20.10.1923


Todes-Anzeige.
Nach Gottes hl. Willen verschied gestern abends 7 Uhr mein innigstgeliebter Gatte, unser guter Vater, Bruder und Onkel, der ehrengeachtete
Herr Hohann Weindl,
ehem. Krämer & Schuhmacher von Hofdorf,
schnell und unerwartet im Alter von 73 Jahren.
Um stilles Beileid bitten
Hofdorf, Elisabethszell, München, Straubing, New-York, Chicago (Amerika), den 29. Oktober 1923
Die tieftrauernde Gattin nebst Kindern
und übriger Verwandtschaft.
Die Beerdigung findet am Mittwoch, 31. Oktober vormittags halb 10 Uhr mit darauffolgendem Gottesdienst in Hunderdorf statt.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 31.10.1923

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