1892# 01-03

An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Vollzug des Alters- und Invaliditätsversicherungsgesetzes, hier die Gesuche um Invalidenrente betr.
Bei Anbringung und Instruktion der Gesuche und Bewilligung der Invalidenrente ist hauptsächlich Folgendes genau zu beachten:
I. Anspruch auf ihn die die Invalidenrente hat ohne Rücksicht auf das Lebensalter im Allgemeinen derjenige „Arbeiter“, welcher infolge anhaltender Krankheit oder Nachlasses der Körperkräfte oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist. Auch Personen über 70 Jahren, selbst wenn sie bereits Altersrente beziehen, sind von dem Bezug der Invalidenrente nicht ausgeschlossen. Nur wird bei Zubilligung der Invalidenrente die Altersrente eingezogen.
Als dauernd erwerbsunfähig gilt – allgemein gesagt – wer nicht mehr ungefähr ein Drittel seines bisherigen Verdienstes durch Lohnarbeit erwerben kann. (Der genaue Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist aus § 9 Abs. 3 d. I. u. A. V. G. zu ersehen. Erläuterungen hiezu finden sich in dem Führer von Seiferth größere Ausgabe S. 33 ff.)
Auch der nicht dauernd erwerbsunfähige Arbeiter hat Anspruch auf Invalidenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit in dem vorhin angegebenen Sinne während eines Jahres (47 Beitragswochen) und unterbrochen angedauert hat, vom Ablaufe dieses Beitragsjahres an. Jedoch darf die Erwerbsunfähigkeit nicht schon bei Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1891) vorhanden gewesen sein, vielmehr muß der Arbeiter seit dieser Zeit, wenn auch nur kurze Dauer, in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden sein.
Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Invalidenrente sind die Zurücklegung der (eigentlich 5jährigen) Wartezeit und die Leistung von Beiträgen. Als Beitragszeit wird auch angerechnet (ohne daß den Arbeiter tathsächlich Beitragsmarken beizubringen sind)
1) die Dauer einer mehr als 7tägigen mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit, wenn der Arbeiter unmittelbar vor Beginn der Krankheit in einem versicherungspflichtigen nicht blos vorübergehenden Arbeitsverhältnis gestanden ist und die Krankheit eine unverschuldete (nicht vorsätzlich oder durch Begehung eines Verbrechens herbeigeführte) ist. Die Zeit der Krankheit muß bei Kassenmitgliedern dem Kassenvorstande, bei den übrigen Arbeiten von der Gemeinde oder vorgesetzten Dienstbehörde bescheinigt sein.
2. Die zur Erfüllung der Wehrpflicht unter Unterbrechung eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses verbrachte Dienstzeit im Heere, welche durch Bescheinigung des betr. Truppentheils (im Militärpaß oder sonst) nachzuweisen ist.
Für die Übergangszeit (bis 31. Dezember 1895) treten folgende Vergünstigungen ein:
Für Versicherte, welche während der Uebergangszeit erwerbsunfähig werden und für welche während der Dauer eines Beitragsjahres aufgrund der Versicherungspflicht die gesetzlichen Beiträge entrichtet worden sind (Krankheits- und Militärdienstzeit wird unter den vorangegebenen Voraussetzungen, Arbeitsunterbrechungen bis zu 4 Monaten bei ständigen, d. i. bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigten Arbeitern eingerechnet) vermindert sich die (eigentlich 235 Beitragswochen betragende) Wartezeit für die Invalidenrente um diejenige Zahl von Wochen, während deren sie nachweislich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfälligkeit (5 Kalenderjahre vor dem Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit zurückgerechnet) in einem Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden haben, welches nach dem Gesetze die Versicherungspflicht begründen würde.
(…)
Selbstversicherte werden dieser Vergünstigung nicht theilhaftig, diese müssen vielmehr die ganze Wartezeit (5 Beitragsjahre) Beiträge geleistet haben wohl aber kommen diese Vergünstigungen den sie freiwillig Fortversicherten zu gute, wenn sie während der in Betracht kommenden 5 Jahre, mindestens 47 Wochen hindurch, versicherungspflichtig waren und demgemäß Beiträge entrichtet haben.
II. Die Gesuche um Bewilligung und Feststellung der Invalidenrente sind bei der Gemeindebehörde des Wohnortes des Arbeiters anzubringen. Die Gemeindebehörde hat zunächst zu prüfen, um die im vorigen Abschnitt aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind, eventuell den Gesuchsteller aufzuklären und zur Vervollständigung der Belege, Nachweisungen etc. zu veranlassen. Das Gesuch mitunter Benützung des Formulars … aufgenommen. (… dasselbe ist jederzeit bei der Gemeindebehörde vorräthig zu halten.) Die gestellten Fragen sind eingehend, genau und gewissenhaft, wenn nöthig noch Einziehung von Erkundigungen bei zuverläßigen Auskunftspersonen, zu beantworten. Damit nicht, wie bei den Altersrentengesuchen vielfach geschehen, unrichtige Thatsachen beurkundet werden, wird den Gemeindebehörden größte Sorgfalt ausdrücklich zur Pflicht gemacht.
Als Belege sind zu dem Gesuche regelmäßig beizubringen:
1) Die letzte Quittungsskarte, welche aufzurechnen und mit Bescheinigung über die Dauer der Krankheiten event. der militärischen Dienstleistungen zu versehen ist. Die noch nicht entwertheten Marken sind zu entwerthen. Vermerk hierüber ist auf der Außenseite der Quittungskarte zu machen z.B. „Entwertet von dem Bürgermeister von … (Gemeinde)
2) Ein ärztliches Zeugniß über den Gesundheitszustand, sowie sonstige Belege für die Behauptung, dass der Nachsuchende dauernd erwerbsfähig im Sinne des § 9 des Gesetzes sei, od. daß diese Erwerbsunfähigkeit es bereits während eines Jahres ununterbrochen angedauert hat und noch fortdauert. Diese ärztlichen Zeugnisse sind in bestimmter, von der Versicherungsanstalt vorgeschriebener Form auszustellen und wenn sie nicht von einem mit Dienstsiegel versehenen Arzte (dem k. Bezirksarzte oder Landgerichtsarzte) ausgestellt sind, von der Gemeindeverwaltung, dem Magistrat, dem k. Bezirksamte oder dem k. Bezirksarzte zu beglaubigen. Die Aerrte sind über die Form dieser Zeugnisse verständigt. Bei den ärztlichen Untersuchungen sollen daher die Rentengesuchsteller ausdrücklich angeben, daß das Zeugnis als Beleg zu einem Besuch um Invalidenrente benöthigt ist. Die Kosten für diese aerztlichen Zeugnisse haben die betreffenden Gesuchsteller selbst zu tragen.
3) für die Übergangszeit die Nachweisungen über die Arbeitsleistungen und ihre Unterbrechungen, die Krankheiten und militärischen Dienstleistungen in den Jahren 1886 bis 1890 einschließlich, welche durch die bekannten Bescheinigungen erbracht werden.
Bei freiwillig Versicherten von denen übrigens Gesuche um Invalidenrente erst nach Ablauf von 5 Beitragsjahren zulässig sind, ist eine Feststellung der infolge von Krankheit oder militärischen Dienstleistungen eingetretenen Unterbrechungen des am Arbeits- oder Dienstverhältnisses nicht erforderlich, da denselben derartige Unterbrechungen in die Warte- oder Beitragszeit nicht eingerechnet werden. Die Thatsache, daß der Rente Beanspruchende sich freiwillig versichert hatte, ist im Protokoll übrigens ausdrücklich zu konstatieren.
Zu Ziff. 8 des Protokolls ist bei jedem Gesuche zu konstatieren, ob der Gesuchsteller seit 1875 auch außerhalb Niederbayerns in einem Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden ist, event. wo [Gemeinde und Regierungsbezirk] und wie lange.
III. Nach Abschluss des Protokolls sind die beiden für die Gemeinde bestellten Vertrauensmänner aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeiter und zwar gesondert unter Vorsetzung einer angemessenen Frist zur Gemeindebehörde zu laden und über den erhobenen Anspruch einzuvernehmen. Hiebei ist jedem derselben von dem Protokoll und den Belegen Einsicht zu gestatten. Die Erklärungen der Vertrauensmänner sind unmittelbar am Schlusse des Protokolls mit der Einleitung: „Zu vorstehendem Antrage äußern sich die Vertrauensmänner wie folgt:“ beizusetzen.
Sind die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter am persönlichen Erscheinen vor der sie die Sind die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter am persönlichen Erscheinen vor der Behörde verhindert, so ist denselben Abschrift des Protokolls mit dem Ersuchen um Abgabe eines schriftliche Gutachtens zu übersenden. Die Beilagen des Protokolls sind den Vertrauensmännern nicht hinaus zu geben, vielmehr ist denselben mitzutheilen, daß ihnen die Einsichtnahme bei der Gemeindebehörde freisteht.
Nach den Verhältnissen des hiesigen Bezirkes wird die schriftliche Einvernahme der Vertrauensmänner wohl ganz vermieden werden können.
Falls der Gesuchsteller einer Krankenkasse (auch Dienstbotenkrankenkasse) oder der Gemeindekrankenversicherung angehört hatte, ist dem Vorstand derselben Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist von den Protokoll bei der Gemeindebehörde Einsicht zu nehmen. Die Erklärung des Kassa- oder Gemeindekrankenversicherungsvorstandes ist den Akten, am besten unterhalb des Protokolls, beizusetzen.
IV. Die Protokolle mit sämtlichen Belegen und die gepflogenen Verhandlungen sind sodann an das kgl. Bezirksamt in Vorlage zu bringen.
Die zur Instruktion der Gesuche erforderliche Korrespondenz der Staats- und Gemeindebehörden, insbesondere auch soweit sie an Vertrauensmänner und Vorstände der Krankenkassen gerichtet ist, ist von der Portopflicht befreit. Voraussetzung der portofreien Behandlung dieser Sendungen ist jedoch, dass diese mit der Bezeichnung „R. S.“ und, wenn es sich um Sendungen von Gemeindebehörden handelt, mit dem Vermerk: „Gesuch um Invalidenrente“ versehen werden.
Am 31. Dezember 1891.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 1, 7. Januar 1892


Bekanntmachung.
An sämtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Vollzug der h. h. Bekanntmachung vom 14. Dezember 1881, die Behandlung der Mehrungen an Einkommen betr.
Unter Bezugnahme auf Artikel 63 des Eink.-St.-Ges. … ergeht hiermit der Auftrag, sofort in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben, daß alle jene Personen, welche im Jahre 1891
eine Mehrung ihres Einkommens von über 200 Mark erfahren haben,
verpflichtet sind, die eingetretene Einkommensmehrung beim kgl. Rentamte oder bei der Gemeindebehörde unter Angabe einer entsprechenden Fassion in der Zeit
vom 15. Januar bis 31. Januar 1892
anzuzeigen.
Zuwiderhandelnde Steuerpflichtige verfallen in die in Art. 68 beziehungsw. Artikel 66 des Eink.-St.-Ges. vorgesehenen Strafen.
Der Vollzug der Bekanntmachung im Gemeindebezirke ist bis längstens 12. Januar 1892 anher anzuzeigen, ferner haben die Gemeindebehörden sofort nach Ablauf des Termins [31. Januar 1892] die eingekommenen Fassionen und sonstigen Anzeigen anher in Vorlage zu bringen, eventuell Fehlanzeige zu erstatten.
Mitterfels, am 1. Januar 1892.
Königlichen Rentamt
Heyl.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 1, 7. Januar 1892


Bekanntmachung.
An sämtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Die Einhebung von Staatsgefällen durch das rentamtliche Botenpersonal betr.
Gemäß § 4 der Bekanntmachung des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 27. September 1879 sind die Rentamtsdiener und die verpflichteten Rentamtsbeiboten als Vollzugsorgane zur Beitreibung rückständiger Staatsgefälle bei den k. Rentämtern bestimmt und liegt ihnen daher als finanzamtliche Organe der Vollzug der amtlich angeordneten Mahnungen und Vollstreckungen ob, es haben sich dieselben jedoch hiebei jeder Einhebung von rückständigen Gefällen zu enthalten.
Nur bei Zustellung einer amtlichen Quittung über den Empfang solcher Zahlungen ist im Falle einer Unterschlagung die Verbindlichkeit zur Leistung nochmaliger Zahlung von Seite der Abgabepflichtigen ausgeschlossen.
Auf Zahlungen, welche in Vollstreckungsverfahren gemäß Paragraph 676 der R.-C.-P.-O. geleistet werden, finden vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung, es dürfen vielmehr bei Zustellung der vollstreckbaren Urkunden und bezw. zur Abwendung der Pfändung die schuldigen Abgaben an den Amtsboten bezahlt und von diesen abquittiert werden.
Die Gemeindebehörden werden daher beauftragt, gegenwärtiges Ausschreiben in einer Gemeindeversammlung geeignet bekannt zu geben, u. den Nachweis darüber binnen zehn Tagen anher in Vorlage zu bringen.
Mitterfels, am 1. Januar 1892.
Königliches Rentamt
Heyl.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 2, 13. Januar 1892


Bekanntmachung.
Die auswärtigen Amtstage betr.
Im Monat Februar 1892 werden die auswärtigen Amtstage abgehalten wie folgt:
Dienstag, den 9. Februar in Mitterfels.
Dienstag, den 23. Februar im Stallwang.
Sämmtliche Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirkes Mitterfels haben dieß in ihren Gemeinden gehörig bekannt zu machen.
Bogen, 18. Januar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 3, 20. Januar 1892


An die k. Lokalschulinspektionen, an die Standesämter und an die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes Bogen.
Impfung pro 1892 betr.
Zum Vollzuge des Impfgeschäftes für das Jahr 1892 ergehen hiermit aufgrund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 … folgende Anordnungen:
1. Die Lokalschulinspektionen
werden ersucht, in die Impflisten-Formularien VI durch die betreffenden Lehrer (bzw. Lehrerinnen) alle Schüler der betreffenden Schulen, welche Jahre 1892 das 12. Lebensjahr zurücklegen (sohin im Jahre 1880 geboren sind) unter Ausfüllung der Rubriken 1 bis 5 incl. eintragen zu lassen und diese Listen bis spätestens 1. April l. Js. dem zuständigen Impfarzte einzusenden. Bevor diese Uebersendung erfolgt, sind die Impflisten den betreffenden Gemeinden befufs Anfertigung eines Verzeichnisses der darin enthaltenen impfpflichtigen Schulkinder mitzutheilen, damit diese gemeindlicherseits zur seinerzeitigen Impfung u. Revision vorgeladen werden können. In den Impflisten sind die Schulkinder nach den einzelnen Gemeinden, in welchen sie wohnen, auszuscheiden und bei jeder Gemeinde in alphabetischer Reihenfolge vorzutragen.
2. Die Standesämter
haben in den Impflisten die (Formular V) alle in den betreffenden Gemeinden im Jahre 1891 geborenen und am Schlusse noch lebende Kinder die er durch Ausfüllung der Rubriken 1 bis 5 incl. in alphabetischer Reihenfolge vorzutragen und sodann diese Listen bis spätestens 15. Februar l. Js. an die betreffenden Ortspolizeibehörden abzugeben, damit diese die zugezogenen Kinder, Kostkinder u. s. w. nachtragen und die so vervollständigen Listen bis spätestens am 1. März l. Js. hieher einsenden zu können.
3. Die Ortspolizeibehörden
haben in die Impflisten, welche ihnen von den Standesämtern bis 15. Februar l. Js. zukommen werden, alle in denselben nicht enthaltenen im Jahre 1891 geborenen und in den betreffenden Gemeindebezirken befindlichen Kinder, Kostkinder, zugezogene Kinder nachzutragen und die so vervollständigten Listen an das unterfertigte Amt einzusenden.
Die Nachforschungen nach den in den Gemeindebezirken noch vorhandenen impfpflichtigen Kinder, welche nicht bereits von den Standesämtern in den Listen eingestellt wurden, sind, unbeschadet ihrer Gründlichkeit derart zu beschleunigen, dass die sämmtlichen Impflisten spätestens bis zum 1. März l. Js. in den diesamtlichen Einlauf gelangen.
Die Ortspolizeibehörden habe überdies alle Impfpflichtigen, welche in den von den Standesämtern und von den k. Lokalschulinspektionen hergestellten Impflisten pro 1892 enthalten sind, in ein Verzeichniß zu bringen, damit seinerzeit die richtige Vorladung zur Impfung und Revision stattfinden kann.
Die Anfertigung dieser Verzeichnisse, zu welchen das für das Rapular oder mitgetheilte Formularpapier verwendet werden kann, hat zu geschehen, ehe die Impflisten von den Ortspolizeibehörden an das unterfertigte Amt und bezw. von den k. Lokalschulinspektionen an die Impfärzte übersendet werden.
Wenn in den Impflisten solche Impfpflichtige aufgeführt sind, welche sich nicht mehr im Bezirk der betreffenden Gemeinde befinden, so ist unverzüglich der Aufenthalt zu ermitteln, und hievon den betreffenden Aufenthaltsgemeinden so schleunig Nachricht zu geben, daß dieselben noch vor dem 1. März l. Js. in ihren Impflisten die fraglichen Nachträge machen können. Solche Ueberweisungen sind in den Impflisten vorzumerken.
Zum Schlusse wir bemerkt, daß den k. Lokalschulinspektionen und den Standesämtern das erforderliche Formularpapier zu den Impflisten und für die Rapulare demnächst zu kommen wird.
Am, 15. Januar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 3, 20. Januar 1892


Sparkassen betr.
Lichtmeß

naht, Lichtmeß, der Tag an welchen den Dienstboten die Liedlöhne ausbezahlt werden.
Dieser Tag veranlaßt mich, an die Sparkassen zu erinnern.
Die Sparkassen haben sich bisher als vorzügliches Mittel gegen die zunehmende Verarmung der arbeitenden Klasse bewährt, indem sie den Dienstboten und Arbeitern eine bequeme Gelegenheit zur Anlage ihrer Ersparnisse darbieten, die Ordnungsliebe und Sparsamkeit erhöhen, die Gewinnung einer selbstständigen Lebensstellung fördern, u. die Ueberwindung von Unfällen, wie sie den Arbeiter nicht selten treffen, namentlich Erwerbslosigkeit, Krankheit u. s. w. erleichtern.
Ich ersuche sämmtliche Dienstherrschaften, ihre Dienstboten eindringlich zu ermahnen, einen Theil des Liedlohnes und wenn es auch nur 3 oder 5 Mk. sind, in die Sparkasse Mitterfels einzulegen.
Die Bürgermeister des Amtsbezirkes beauftrage ich, diese Bekanntmachung die möglichste Verbreitung in ihren Gemeinden zu verschaffen, und bei Gemeinde-Versammlungen bekannt zu geben, auch veranlasse ich sie, die Einlagen tunlichst selbst besorgen.
Die Bürgermeister haben mir bis zum 15. k. Mts. den Erfolg ihrer Bemühungen anzuzeigen.
Am 15. Januar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 3, 20. Januar 1892


Bekanntmachung.
An sämmtliche Gemeindeverwaltungen und Armenpflegschaftsräthe des Amtsbezirkes.
Verwendung des der k. Staatsregierung zur Verfügung vorbehaltenen Gewinnantheiles der München-Aachener-Mobiliar-Feuerversicherungsgesellschaft betr.
Gesuche von Gemeinden und Armenpflegen um Unterstützungen aus dem Gewinnantheile der München-Achener-Mobuliar-Feuerversicherungsgesellschaft wären, vollständig instruiert, bis längstens
15. Februar 1892
beim unterfertigten Amte einzubringen, da dieselben bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung am 1. März 1892 der k. Regierung vorliegen müssen.
Unterstützungen aus den nebenbezeichneten Gewinnantheil werden zur Förderung von wohlthätigen und gemeinnützigen Zwecken, wie zur Unterstützung dürftiger Armenpflegen insbesondere in Herstellung von Kranken- und Armenhäusern und dergl. zur Herstellung von Brunnen und Wasserleitungen, zur Obsorge für aus Strafanstalten Entlassenen u. s . w. nicht aber zur Gewährung von Unterstützungen für Zwecke der Feuersicherheit gegeben.
Die Unterstützungen haben den Zweck, Gemeinden, welche sich zu eigenen Anstrengungen und Opfern herbeilassen, um das als dringend nöthig Erkannte beizuschaffen und herzustellen, in diesem ihrem Bestreben zu unterstützen. Es muss aber auch die Gewähr gegeben sein, daß der Zweck der Unterstützung tathsächlich erreicht wird, und daß das Hergeschaffte von der Gemeinde auch fortwährend unterhalten werde.
Demgemäß erstreckt sich die Unterstützung nicht sowohl auf dem ganzen Aufwand, sondern nur auf die Gewährung eines Zuschusses zu diesem, welcher in der Regel den 4. Theil, im Maximum die Hälfte der voranzuschlagenden Kosten nicht überschreitet. Auch wegen Unterstützungen nur zu Neubauten und Neuanschaffungen, nie aber zu Reparaturen und Unterhaltungskosten gewährt.
Gemeinden, welche sich demnach um eine Unterstützung bewerben, haben sich in einem förmlichen Beschlusse über die Erwerbung u. Herstellung dessen als nothwendig Erkannten sowie darüber auszusprechen, welchen Theil der hierfür erforderlichen Kosten sie übernehmen. Den Gesuchen muss der Nachweis darüber beiliegen, daß sie aus Gemeindemitteln oder durch besondere Beiträge ihrer Mitglieder derartige Bedürfnisse nicht vollständig zu befriedigen im Stande sind, ferner daß für die sichere Unterbringung und sorgfältige Instandhaltung des Angeschafften durch die Gemeinde gesorgt wird.
Kostenvoranschläge müssen den Beschlüssen beilegen. Auch ist zur Instruktion eine Tabelle beizulegen (…) welche zu enthalten hat:
1) Polizeibezirk,
2) Gemeinde,
3) Bezeichnung des Unterstützungszweckes bezüglich des anzuschaffen den oder herzustellenden Gegenstandes,
4) Voranschlag hiefür,
5) Summa, welche die Gemeinde zu übernehmen beschlossen hat,
6) Nachweis über die gesicherte Aufbewahrung und über die Mittel der Unterhaltung des anzuschaffenden oder herzustellenden Gegenstandes,
7) kurze Darstellung der Vermögensverhältnisse der Gemeinde,
8) Rubrik für Bemerkungen mit etwaigen Eintrag.
Hervorgehoben wird, daß zur Gewährung von Unterstützungen für Zwecke der Feuersicherheit theilweise der Seiner Majestät dem Könige zur Allerhöchst unmittelbaren Verfügung vorbehaltene, namentlich aber der der München-Aachener-Mobilia-Feuerversicherungsgesellschaft, zur eigenen Verfügung überlassene Gewinnantheile dient.
Gesuche um Unterstützungen aus Ersterem wären Allerhöchsten Ortes unmittelbar einzureichen, Gesuche um Zuschüsse aus Letzteren sind an die General-Agentur der Gesellschaft, nemlich an die k. Vereins-Bank in München, zu stellen.
Die Gemeindeverwaltungen und Armenpflegschaftsräthe werden aufgefordert, hienach geeignete, vollständig instruirte Gesuche rechtzeitig hier einzubringen, aber auch nur solche, da andere zur Berücksichtigung nicht begutachtet werden können.
Am 7. Januar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 3, 20. Januar 1892


Bekanntmachung.
Anzeige der Sterbefälle an die k. Amtsgerichte betr.
Nachdem neuerdings die vorgeschriebene Anzeige von Sterbefällen von den Herren Bürgermeistern an die k. Amtsgerichte gar nicht oder verspätet gethätigt wurde, wird das diesamtliche Ausschreiben vom 30. Mai 1892 (Amtsblatt Nr. 25) mit dem Beifügen in Erinnerung gebracht, daß Nachlässigkeit in dessen Vollzug künftig unnachsichtlich Disciplinarstrafe nach sich ziehen würde.
Auch wird darauf hingewiesen, daß den Gemeindebeamten die civilrechtliche Haftung für aus Unterlassung ihrer Amtsobliegenheiten dritten entstehende Schaden zukommt.
Am 18. Januar 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 3, 20. Januar 1892


Bekanntmachung.
Die Auswärtigen Amtstage betr.
Unter Bezug auf die Bekanntmachung ausges. Betr. im Amtsblatt Nr. 3 wird hiermit veröffentlicht, daß eingetretener Verhältnisse halber der Amtstag in Mitterfels nicht am 9., sondern
Mittwoch, den 3. Februar c.
abgehalten wird.
Die Herren Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirkes Mitterfels haben dies in ihren Gemeinden gehörig bekannt zu machen.
Am 22. Januar 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 4, 23. Januar 1892


An die k. Pfarrämter und Exposituren des Amtsbezirkes.
Kirchenkollekte für den Neubau der katholischen Pfarrkirche in Göllheim, k. Bezirksamts Kirchheimbolanden betr.
Unter Bezugnahme auf die höchste Minist.-Entschließung von 21. Dezember v. Js. … werden die k. Pfarrämter ersucht, die zum rubr. Zwecke allergnädigst genehmigte Collekte alsbald vorzunehmen u. die eingehenden Gelder innerhalb längstens 14 Tagen mit der Bezeichnung „R. S. Collektengelder“ auf der Adresse anher einsenden zu wollen.
Am 22. Januar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 5, 27. Januar 1892


An die Gemeindebehörden des Impfbezirkes Mitterfels.
Impfkosten für 1891 betr.
Nachstehend folgt Uebersicht der von der k. Kreisregierung revisorisch festgestellten Impfkosten für 1891.
Gemäß Ziff. 11 der höchsten Minist.-Entschl. vom 15. Mai 1876 (…) werden die Gemeindebehörden angewiesen, bis längstens vom 15. Februar l. Js.
1) den Betrag der Impfkosten direkt an den Herrn Impfarzte, Dr. Meindl in Mitterfels, gegen gebührenpflichtige Quittung portofrei einzusenden;
2) den Betrag der Formularkosten hierher einzuliefern.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 2 Abs. 2 der k. Allerh. Verordng. vom 28. April 1875 „die Bestreitung er Imnpfkosten betr.“ Da (…) den Gemeinden untersagt ist, die Impfkosten auf die Impfpflichtigen auszuschlagen.
Am 18. Januar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 5, 27. Januar 1892


Bekanntmachung.
Außerordentliche Remunerationen des Lehrpersonals für ersprießliche Leistungen in der Schule, im Zeichnen, Gesang, Turnen etc. und in weiblichen Handarbeiten betr.
Nachbenannte Lehrer und Lehrerinnen sind wegen hervorragender Leistungen im Unterrichte bez. Betr. mit Remunerationen zu den nachbezeichneten Beträgen bedacht worden.
Die Herrn Bürgermeister werden beauftragt, dieselben mit dem Beisatze zu verständigen, daß die besagten Beträge bei dem kgl. Rentamte Mitterfels alsbald zu ergeben haben.

Weber Maria K in Au v. W. für Unterricht in weibl. Handarb. 10 M.

Am, 25. Januar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 5, 27. Januar 1892


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Die Aufstellung der Gewerbesteuerstatistik pro 1891 betr.
Unter Hinweisung auf die höchsten Minist.-Entschl. vom 25. Novbr. 1873 (…) und vom 19. Juli 1879 (…) ergeht an sämmtliche Gemeindebehörden der Auftrag bis längstens 10. Februar 1892 die Uebersicht über die pro 1891 von den Gemeindebehörden ertheilten Legitimationsscheine für gewerbsmäßiges Anschlagen, Verkaufen, Verteilen und Anheften von Druckschriften oder Bildwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten (…) anher vorzulegen.
Zu dieser Uebersicht ist das Formular A […] welches gemäß Ministerialentschließung von 30. Januar 1879… die Bezeichnung K führt, anzuwenden.
Fehlanzeige sind nicht erlassen.
Am 28. Jänner 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 6, 3. Februar 1892


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Landwirthschaftliche Besitzverhältnisse betr.
Gemäß Auftrags des k. Staatsministeriums des Innern vom 16. ds.Mts. soll erhoben werden, wie viele landwirthschaftliche Anwesen während des Kalenderjahres 1891 im Wege des Konkurses (Gant) oder der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderung [Subhastation] zwangsweise zur Veräußerung gelangt, ferner welche landwirthschaftliche Anwesen wegen in Vorjahren stattgefundener Zwangsveräußerung im Jahre 1891 noch außer Bewirthschaftung geblieben sind.
Zu diesem Behufe erhält jede Gemeinde ein Anzeigeformular mit dem Auftrage zugesendet, dasselbe unter Beachtung der auf der Rückseite beigedrucken Beispiele und Bemerkungen möglichst genau auszufüllen und sodann innerhalb 14 Tagen den k. Bezirksamte wieder vorzulegen.
Fehlanzeigen sind nicht erlassen.
Am 30. Jänner 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 6, 3. Februar 1892


An die Herrn Bürgermeister des Distriktes Mitterfels.
Die Aufstellung eines Distrikts-Thierarztes in Mitterfels betr.
Der prakt. Thierarzt Alois Strauß in Wemding, k. Bezirksamtes Donauwörth, wurde das Distrikts-Thierarzt in Mitterfels aufgestellt.
Dieß ist in ortsüblicher Weise bekannt zu geben und hierüber Vormerk im Verkündbuche A zu bethätigen.
Am 28. Januar1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 6, 3. Februar 1892


An sämtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Die Reinigung der Kamine betr.
Vorkommnisse aus der jüngsten Zeit geben Veranlassung, die geltenden Vorschriften über die Kaminkehrertermine und -Löhne neuerdings zu allgemeinen Kenntniß zu bringen.
I. Kehrtermine.
§ 1.
Die sämmtlichen zur Feuerung benützten Kamine eines jeden Kehrbezirkes müssen jährlich mindestens fünfmal und zwar:
im Sommer, d. h. in den Monaten April bis einschlüssig September, nach je 3 Monaten
im Winter, d. h. in den Monaten Oktober bis einschlüssig März, nach je zwei Monaten gereinigt werden, soferne nicht eine öftere Reinigung derselben noch Maßgabe folgender Bestimmungen einzutreten hat.
§ 2.
Monatlich sind zu reinigen:
a) die zum Gewerbebetrieb benützten Kamine jeder Gattung in Gießereien und allen Werkstätten mit Gebläse-Feuerung, dann der Bäcker, Bierbrauer, Färber, Seifensieder, dann die Küchenkamine der Gastwirthe
b) die Kamine der größeren ländlichen Haushaltungen, worunter Oekonomiebetriebe mit mehr als 60 Tagwerk (Aecker und Wiesen) verstanden werden,
c) alle Kamine, in welche mehr als 3 Feuerungen geleitet sind u. die russischen Küchenkamine in Staats- und sonstigen öffentlichen Gebäuden
d) die Feuerzüge der Malzdörren in den Bräuhäusern während der Dörrzeit.
§ 3.
Jährlich achtmal und zwar im Sommer [d. h. in den Monaten April bis einschlüssig September] nach je 7 Wochen und im Winter, d. h. in den Monaten Oktober bis einschlüssig März, nach je 6 Wochen müssen gereinigt werden die nicht beschliefbaren sog. russischen Kamine.
§ 4.
Eine jährlich zweimalige Reinigung genügt bei isoliert stehenden Wasch- und Backhäusern.
§ 5.
Alle Kamine und Feuerzüge, wie die Malzdörrschläuche, sind ausschließlich von den Kaminkehrern zu reinigen.
II. Kehrlöhne.
§ 6.
Für die jedesmalige Reinigung eines Kamines – ohne Unterscheidung zwischen offenen und geschlossenen, deutschen oder russischen Kaminen – ist an Kehrlohn zu bezahlen:
a. bei Leer- und Inhäusern, dann kleinen Wasch- u. Backkäusern 10 Pfennig
b. bei anderweitigen lediglich aus dem Erdgeschosse in bestehenden Gebäuden der Gütler und kleineren Haushaltungen 20 Pfennig
c) bei solchen Gebäuden der Söldner und mittleren Haushaltungen, dann bei allen vorlaufgeführten Gebäuden, wenn dieselben mit einem aufgesetzten, wohnbare Räume enthaltenden Stockwerke versehen sind, 25 Pfennig
d. bei den Gebäuden der Bauern und größeren Haushaltungen, dann bei allen Gebäuden mit zwei oder mehreren vorbezeichneten Stockwerken, dann bei Staatsgebäuden ohne Rücksicht auf die Stockwerkshöhe 30 Pfennig
Für die Reinigung von Nebenkaminen, welche schon im 1. Stockwerk in einem Hauptkamin einmünden, ist die Hälfte vorstehender Gebühren zu entrichten.
§ 7.
Der Lohn für nachbenannte Leistungen der Kaminkehrer beträgt beim Mangel eines besonderen Uebereinkommens:
a. für die Reinigung der Malzdörren 10 Pfennig vom laufenden Meter des Schlauches, wobei jedoch die Brauereibesitzer verpflichtet sind, den Malzkeim von der sog. Sau in Zwischenräumen von 14 zu 14 Tagen durch ihr eigenes Arbeitspersonal entfernen zu lassen,
b. für Ausbrennen eines Kamines 35 Pfennig – 1 M.
für das Abziehen eines solchen 25 – 35 Pfennig
für das Ausbrennen eines Rauchrohres 20 – 30 Pfennig
je nach der Größe des Kamines, beziehungsweise des Rohrs.
Bezüglich der Verpflichtungen der Kaminkehrer werden folgende Bestimmungen der Kaminkehrerordnung vom 27. Februar 1869 ausdrücklich hervorgehoben:
§ 2 Ziff. 7. Der Kaminkehrer ist verpflichtet, auch bei Verwendung tüchtiger Gehilfen die Arbeit derselben und den feuersicheren Zustand der Kamine und Feuerungsanlagen stets zu überwachen und Deshalb wenigstens einmal des Jahres persönlich in jedem Gebäude seines Bezirkes der Arbeit seiner Gehilfen anzuwohnen.
Zif. 10. Der Kaminkehrer hat den Hausbesitzern oder deren Stellvertretern die Verrechnungen für die geleisteten Arbeiten selbst zu machen und es ist dem Gehilfen nicht gestattet, von denselben Lohn- oder Trinkgeld zu fordern.
Von der unterfertigten Behörde wurden die Kaminkehrer des Bezirks außerdem angewiesen, bei Vornahme der Kaminreinigungen den abgekehrten Ruß aus dem Kamin herauszunehmen und in ein von dem Wohnungsinhaber oder Hausbesitzer bereit zu stellendes Gefäß zu faßen. Die weitere Beseitigung obliegt dem Kaminkehrer nicht.
Im Uebrigen wird aber auch das Publikum auf § 368 Z. 4 des Strafgesetzbuches aufmerksam gemacht, noch welcher Vorschrift mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft wird, wer es unterlässt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause im baulichem und brandsicheren Zustande unterhalten oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden.
Dieser Strafbestimmung verfällt auch, wer den zur Kaminreinigung erscheinenden Kaminkehrer bestimmt, dass Kehren zu unterlassen.

Vorstehendes Ausschreiben ist in der Gemeinde bekannt zu machen; die Bekanntmachung ist in Verkündbuch vorzumerken, welcher Vormerk bei den Gemeindevisitationen kontrolirt werden wird.
Am 21. Januar 1892.
Königliche des Bezirksamt Bogen
Neumüller
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 6, 3. Februar 1892


Dringend!
An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Pferdevormusterung 1892 betr.
Zufolge höchster Entschließung der kgl. Staatsministerien des Innern und des Krieges vom 5. Januar l. Js. (…) findet im Frühjahr 1892 eine Vormusterung des Pferdebestandes statt.
Unter Bezugnahme des § 5 des Pferdeaushebungsreglements werden deshalb die sämmtlichen Gemeindebehörden beauftragt, das Pferdeverzeichniß nach dem dermaligen Pferdebestand sofort zu revidieren. Das Pferdeverzeichniß muss genau nach den im Ausschreiben vom 15. März 1888 (…) gegebenen Direktiven aufgestellt sein. Die im Verzeichniß aufgeführten Pferde sind fortlaufend zu nummerieren und die ein und demselben Besitzer gehörigen Pferde nacheinander aufzuführen. Sollte dies wegen vielfacher bisherige Berichtigungen nicht möglich sein, so wäre das Pferdeverzeichnis neu zu fertigen.
Die mit der gemeindlichen Fertigung versehenen Pferdeverzeichnisse sind bis Montag 15. Februar hierfür hierher einzusenden; hiebei ist zu berichten, wie viele Pferde im Ganzen aus der Gemeinde zur Vormusterung vorzuführen sind.
Zur Berechnung dieser Zahl wird auf die § 4 des Pferdeaushebungsreglements verwiesen, wonach jeder Pferdebesitzer verpflichtet ist, zur Vormusterung sämmtliche Pferde vorführen zu lassen mit Ausnahme:
a) der Fohlen unter 4 Jahren,
b) der Hengste,
c) der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben,
d) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind.
Am 8. Februar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 7, 10. Februar 1892


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Invaliditäts- und Altersversicherung der Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation betreffend.
Zuverlässig zum 20. Februar c. ist zu berichten, ob und wieviele Hausgewerbetreibende der Tabakfabrikation vorhanden sind. Als solche gelten diejenigen selbstständigen Gewerbetreibenden, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung andere Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung von Cigarren oder anderen Tabakfabrikaten, auch des Brasiltabaks, beschäftigt werden.
Eventuell ist viel Fehlanzeige zu erstatten.
Am 1. Februar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 7, 10. Februar 1892


An den Marktmagistrat Bogen und die übrigen Gemeindeverwaltungen des Distrikts Bogen.
Distriktsgemeinde- und Distriktsarmen-Umlagen für das Jahr 1892 betr.
Gemäß der mit hoher Entschließung der kgl. Regierung v. Niederbayern, K. d. I. vom 12. Januar c. Nr. 23245 genehmigten Verhandlungen des Distrikts-Rathes Bogen vom 12. Oktober 1891 kommen im Jahre 1892 in Distrikte Bogen
eine Distriktsgemeinde-Umlage zu 42 Pf.
von der Mark der Grund-, Haus-, Gewerbe- u. Kapitalrentensteuer dann
eine Distriktsarmen-Umlage zu 1 ½ Pf.
von der Mark der Grund-, Haus-, Gewerbe-, Kapitalrenten- und Einkommen-Steuer zu erheben.
Nachstehend Volk das vom k. Rentamte Mitterfels mitgetheilte Verzeichniß der zu Distriktszwecken konkurrirenden Steuern von den Gemeinden des Distriktsgemeindebezirkes Bogen nach dem Stande des IV. Quartals 1891 nebst der darin für jede Gemeinde berechneten Distriktsgemeinde- und Distriktsarmen-Umlagenschuldigkeit mit dem Auftrage an die Gemeindeverwaltungen, diese Umlagen in dem berechneten Betrage von den Pflichten ungesäumt erheben, bezw. beitreiben zu lassen und bis längsten 1. April c. an den Distriktskassier, Bräuer Rup. Buchner in Welchenberg abzuliefern.
Hinsichtlich der Erhebung der Distriktsumlagen durch die Gemeinden von den einzelnen Umlagepflichtigen hat gemäß höchster Minist.-Entschließung vom 24. März 1887, auf Grund eines Heberegisters zu erfolgen, welches nach dem rentamtlichen Steuerregister des laufenden Quartales, d. i. nach dem Stande der Steuersolls desjenigen Quartales, in welchem die Umlagenerhebung bewirkt wird, evident zu stellen ist.
2. Die Beitreibung der Distriktsumlagen hat gemäß Art. 33 des Dist.-Raths-Ges. nach den Bestimmungen über die Beitreibung der Gemeinde-Umlagen, sohin nach den Vorschriften in Art. 48 der Gde.-Ordng. zu erfolgen.
3. Im Allgemeinen wird noch auf Art. 133 und 134 der Gde.-Ordng. aufmerksam gemacht.
4. Die Repartition ist nach den bez. Steuergattungen und unter Berücksichtigung des Art. 31 des Distrikts-Raths-Ges. (…) sofort vorzunehmen und der Vollzug bis 21. ds. Mts. bei Meidung einer Ordnungsstrafe anher anzuzeigen.
Am 10. Februar 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 7, 10. Februar 1892



Uebersicht
über die Vornahme der Hauptkörung im Jahre 1892.

A. Körbezirk Bogen.

Hunderdorf, 11. März Nachm. 1 Uhr beim Obermeier in Hofdorf,

Windberg 28. März Nachm. halb 3 Uhr bei Eidenschink in Meidendorf,

B. Körbezirk Mitterfels

Gaishausen 25. Februar Mittags 12 Uhr bei Bräuherr im Gaishausen,
Steinburg 25. Februar Nachm. 1 Uhr im Bräuhaus zu Steinburg
Au v. W. 25. Februar Nachm.  1 Uhr im Bräuhaus zu Steinburg

Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 8, 17. Februar 1892


An sämtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Die Verbreitung der Nonne betr.
Nach einer Entschließung der kgl. Kreisregierung ist die Nonnengefahr auch für unsere Gegend noch keineswegs vorüber und darf nach den im letzten Jahre gemachten Erfahrungen für das laufende Jahr keineswegs unterschätzt werden. Die waldbesitzenden Gemeinden, Stiftungen und Korporationen sowie Privaten werden daher ermahnt, im laufenden Jahre mindestens durch Spiegeln, d. i. das Absuchen der erst dem Ei entschlüpften 5 – 7 Tage ruhig beisammen sitzenden schwarzhaarigen Räupchen, ferner das Töten der Raupen in allen späteren Entwicklungsstadien, dann von Anfang Juni an das Aufsuchen und Vernichten der von den Baumkronen an die unteren Stammtheile herabsteigenden und dort unter Rinderschuppen, Moos und Flechten sich bergenden Raupen, sowie das Vernichten der Puppen und Falter, insbesondere aber das Absammeln der weiblichen Falter mit allem Nachdrucke zu betreiben.
Zur Vorname dieser Geschäfte eignen sich erfahrungsgemäß auch größere Kinder, wenn sie genaue Kenntniß des ihnen anvertrauten Geschäftes erlangt haben und im Walde richtig geführt werden. Der beste Führer ist stets der Lehrer, dem sich jederzeit Gelegenheit bietet, sowohl aus der bei allen Gemeindebehörden aufliegenden Broschüre über die Nonne (Liparis monacha) als auch benöthigten Falls beiden Forstbeamten über etwa bestehende Zweifel sich Aufschluß zu erholen.
An schulfreien Wochentagen oder an Sonn- und Feiertagen Nachmittags nach Beendigung der Kirche dürften auf derlei Waldexkursionen weite Gebiete abgesucht werden können, wodurch die Kinder auch Anregung erhielten, von freien Stücken auf Suche von Raupen, Puppen und Faltern der Nonne in denen sie besonders interessierenden Waldungen auszugehen und durch deren Vernichtung sich nützlich zu machen.
Am 15. Februar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 8, 17. Februar 1892


An sämmtliche Gemeindeverwaltungen des Distriktes Mitterfels.
Distriktsgemeinde-Umlagen für das Jahr 1892 betr.
Gemäß der mit hoher Entschließung der kgl. Regierung v. Niederbayern, K. d. I. vom 12. Januar c. Nr. 20165 genehmigten Verhandlungen des Distrikts-Rathes Mitterfels v. 15. Oktober 1891 kommt im Jahr 1892 in Distrikte Mitterfels
eine Distriktsgemeinde-Umlage zu 39 Pf.
von der Mark der Grund-, Haus-, Gewerbe- und Kapitalrentensteuer zu erheben.
Nachstehend folgt das vom k. Rentamte Mitterfels mitgetheilte Verzeichniß zu Distriktszwecken konkurrirenden Steuern von den Gemeinden des Distriktsgemeindebezirks Mitterfels nach dem Stande des IV. Quartals 1891 nebst der darin für jede Gemeinde berechneten Distriktsgemeinde-Umlagenschuldigkeit mit den Auftrage an die Gemeindeverwaltungen, diese Umlagen in dem berechneten Betrage ungesäumt zu erheben, bezw. beitreiben zu lassen und bis längstens 15. April c. an den Distriktskassier, Herrn Apotheker Riemhofer in Mitterfels abzuliefern.

Am 13. Februar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 8, 17. Februar 1892


An sämmtliche Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriemannschaft des Amtsbezirkes.
Nachforschungen nach der Inwohnerstochter Maria Breu von Loham betr.
Am 16. Dezember vorigen Jahres hat sich die 12jährige Maria Breu, illeg. Tochter der Häuslerin Maria Breu, jetzt verhehelicht mit dem Häusler Alois Baier in Loham, aus dem elterlichen Hause entfernt und ist bis jetzt nicht mehr dahin zurückgekehrt. Einige Tage nach ihrer Entfernung und vor nicht langer Zeit soll sie in der Gegend von Ober- und Niederwinkling gesehen worden sein.
Dieselbe ist ziemlich klein und hager, hat sie ihr blaßes Gesicht, schwarze Haare und außergewöhnlich scharfen Blick. Bei ihrer Entfernung trug sie lederne Schnürschuhe, grauwollene Strümpfe, braunen Rock, braune Jacke und über den Kopf einen grauwollenen Shawl. Nicht ausgeschloßen ist, daß dieselbe jetzt andere erbettelte Kleider trägt.
Nach der Maria Breu sind Nachforschungen anzustellen und ein etwaiges Resultat sofort hieher mitzutheilen.
Am 19. Februar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 9, 24. Februar 1892


An die Kirchenverwaltungen des Amtsbezirkes.
Stellung der Kultusstiftungs-Rechnungen pro 1891 betr.
Die Rechnungen der Cultusstiftungen in Gemeinden mit Landgemeinde-Verfassung müssen gemäß Königl. Allerh. Verordng. vom 24. Septbr. 1866 … und zufolge hoher Reggs.-Entschl. vom 28. Mai 1872 … bis 1. April der vorgesetzten Behörde zum Zwecke der Revision vorgelegt werden.
Die Kirchenverwaltung en werden hierauf zur genauesten Beachtung aufmerksam gemacht und wird bemerkt, dass die Nichteinhaltung des festgesetzten Termines Ordnungsstrafen für zur Stellung der Rechnung verpflichteten Pfleger nach sich ziehen würde.
Hiebei wird wiederholt bemerkt, daß zu diesen Rechnungen nur das im Anhange des hohen Reggs.-Ausschreibens vom 10. Oktober 1869 …  abgedruckte Formular IV, verwendet werden darf. …
Am 26. Februar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 10, 2. März 1892


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Gefährdung der Obstkultur durch Raupen betr.
Die große Menge von Raupen und Raupennestern, welche jetzt schon an den Bäumen, Gesträuchen und Hecken wahrzunehmen sind, veranlaßt, zur Abwendung der unserer Obstkultur durch Raupen drohenden Gefahr, alsbald mit Zerstörung der Raupennester zu beginnen.
Unter Hinweis auf Paragraph 368 Ziff. 2 des Reichs-Straf-Gesetz-Buches, wonach an Geld bis zu sechzig Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft wird, wer das durch polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen unterläßt, und im Hinblick auf Art. 2 Ziff. 13 des Pol.-St.-G.-B. ergeht daher Anordnung dahin, daß alle Obstbäume, Gesträuche u. Hecken ungesäumt und längstens bis zum 10. April 1892 von Raupen um Raupennestern gereinigt sein müssen.
Diese Anordnung ist in den Gemeinden sofort in ortsüblicher Weise, bezw. durch Anschlag, an die Gemeindetafel, weiter zu veröffentlichen.
Der Vollzug ist genau zu überwachen und hierüber bis zum 20. April 1892 anher zu berichten bei Meidung einer angemessenen Ordnungsstrafe in Nichtbeobeachtungfalle.
Am 27. Februar 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 9, 24. Februar 1892


An die Distriktsverwaltungs- und Gemeindebehörden des Regierungsbezirkes.
Die Abänderung der Reichsgewerbeordnung, hier die Sonntags- und Festtagsruhe im Handelsgewerbe betr.
Die Bestimmungen über die Sonn- und Festtagsruhe in §§ 105 a und 105 i des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 (…) werden spätestens am 1. April l. Js. in Kraft treten. […] Nach Paragraph ein 105, b Abs. 2 in Zusammenhalt mit § 154 Abs. 1 der abgeänderten Gewerbeordnung dürfen im Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden.
Durch staturische Bestimmung einer Gemeinde kann jedoch diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes auf längere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden.
Soferne die Beschäftigungszeit im Handelsgewerbe durch eine derartige statuarische Bestimmung eingeschränkt wird, sind durch letztere zugleich die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit festzustellen. Diese Feststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen.
Solche staturische Bestimmungen können von den Gemeinden nur nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibender und Arbeiter erlassen werden und bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, als welche voraussichtlich wie der betreffenden Gemeinde vorgesetzte Verwaltungsbehörde bestimmt werden wird. (…)
Behufs entsprechenden Vollzugs dieser Vorschriften über die Sonn- und Festtagsruhe, deren Uebertretung nach § 146 a b c mit Geldstrafe bis zu 600 Mk., im Unvermögensfall mit Haft bestraft wird, empfiehlt es sich, daß die Gemeindebehörden, soweit es noch nicht geschehen sein sollte, alsbald die Frage in nähere Erwägung ziehen, wo für sämmtliche oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes mit Rücksicht auf die lokalen Verhältnisse und die Bedürfnisse des Publikums der Erlaß solcher statuarischen Bestimmungen zweckmäßig und wünschenswerth erscheint.
Hiebei wird aufmerksam gemacht, das gemäß § 41, a der abgeänderten Gewerbeordnung, soweit Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, in offenen Verkaufsstellen ebenfalls ein Gewerbebetrieb und zwar auch Seitens des Inhabers der Verkaufsstelle oder seiner Angehörigen nicht stattfinden darf.
Landshut, am 5. Februar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 9, 24. Februar 1892


An den Marktmagistrat Bogen und die Gemeindeverwaltungen des Amtsbezirkes.
Das Gesetz über die Vermarkung der Grundstücke betr.
Binnen 1 Woche ist das gemäß Art. 20 r. G. zu führende Tagebuch der Feldgeschwornen mit Bericht darüber einzusenden, wie viele Feldgeschworne vorhanden sind, wie dieselben heißen, wann sie beeidigt worden sind, und Ob ein Jeder derselben im Besitze der Dienstes-Vorschriften für die Feldgeschwornen in den Distrikten Bogen um Mitterfels vom 3. November 1868 – gedruckt – ist.
Am 3. März 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 11, 9. März 1892


Bekanntmachung.
Vollzug des Naturalleistungsgesetzes betr.
Die Durchschnittspreise für Lieferungsverband Bogen sind für den Monat Januar 1892 festgesetzt auf:
7 Mk. 90 Pf. für den Zentner Haber,
2 Mk. 73 Pf. für den Zentner Heu,
1 Mk. 89 Pf. für den Zentner Stroh.
Am 29. Februar 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 11, 9. März 1892


Bekanntmachung.
Jagdkarten betr.
Nachstehend folgt das Verzeichniß der vom k. Bezirksamte in Bogen pro 1892 erteilten Jagdkarten.

3. Sträußl Georg, Häusler von Windberg,
4. Zöllner Josef, Bauer von Windberg,

(Schluss folgt.)
Bogen, am 8. März 1892.
Königliches Bezirksamte Bogen
Neumüller.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 11, 9. März 1892


Einladung.
Der öffentliche Schlußprüfung der landwirthschaftlichen Fortbildungsschule in Bogen für das Jahr 1891/92 wird am
Montag, den 28. März 1892 Vormittags 9 Uhr
im Schulhause dahier abgehalten.
Zu derselben werden die Herren Lokalschulinspektoren, Distriktsräthe, Bürgermeister, Lehrer und Freunde des Schulwesens, insbesondere aber die Eltern der Schüler geziemenst eingeladen.
Bogen, am 2. März 1892.
Die Vorstandschaft der landwirthschaftlichen Fortbildungsschule:
Neumüller, k. Bezirksamtmann.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 11, 9. März 1892


Bekanntmachung.
Fortbildung des Lehrpersonals an den Volksschulen betr.
Am 21. März l. Js. findet in Stallwang von vorm. 9 Uhr ab die 11. besondere Fortbildungskonferenz statt, wozu sämtliche fortbildungspflichtige Schuldienstexspektanten mit dem Bemerken geladen werden, pünktlich und vollzählig zu erscheinen.
Tagesordnung:
Von 9 -10 Uhr Lehrprobe in der Unterabtheilung der Schule zu Stallwang. Von Hilfslehrer Gruber in Haunkenzell wird praktisch ausgeführt: „Sachliche und sprachliche Behandlung des Lesestücks Nr. 76 im Unterklassenlesebuch.“
Von 10 – 11 Uhr findet Musikprobe statt.
Nach eingenommenen Mittagsmahl beginnt die eigentliche Konferenz und erwartet der Unterfertigte eine gründliche Vorbereitung sowohl für den gramatischen Theil, als auch im Pensum aus der klassischen Literatur.
Sämtliche schriftliche Arbeiten pro II. Quartal haben bis längstens 15. März im Einlauf zu kommen.
Stelle an die Kgl. Lokalschulinspektionen das ergebenste Ansuchen, die betheiligten Schuldienstexspektanten von Vorstehendem verständigen zu wollen.
Kollegialen Gruß!
Max Limmer
Bezirkshauptlehrer.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 11, 9. März 1892


Bekanntmachung.
Unteren heutigen wurde der Söldner Xaver Schröttinger von Ried zum Beigeordneten der Gemeinde Windberg für den Rest der laufenden Wahlperiode 1888/93 gewählt, amtlich bestätigt und verpflichtet, was zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird.
Am 10. März 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 12, 16. März 1892


(Schluß des Jagdkarten-Verzeichnisses in Nr. 11.)

94. Feldmeier Xaver, Häusler von Meidendorf,
95. Feldmeier Josef, Häusler von Meidendorf,

103. Feldmeier Josef, Söldner von Meidendorf,

115. Rüby Adalbert, Lehrer von Hunderdorf,

Bogen, 15. März 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 12, 16. März 1892


An den Marktmagistrat Bogen und die übrigen Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Handhabung der Ortspolizei, hier die Polizeistunde betr.
Nach jüngster Rechtsprechung des k. Oberlandesgerichts München vom 14. Januar l. Js. hat der Wirth, der seine Gäste nach Eintritt der Polizeistunde zum Fortgehen aufgefordert und ihnen auch keine Getränke mehr verabreicht hat, dadurch allein seine Straflosigkeit noch nicht bewirkt, sondern er muß, um dem Gesetze (…) zu genügen, noch irgend ein positives Mittel anwenden, und dem längeren Verweilen der Gäste ein Ziel zu setzen.
Die Ortspolizeibehörden werden im Hinblicke auf Art. 92 Abs. 1, bezw. Art. 138 der Gemeinde-Ordnung zur Darnachachtung darauf aufmerksam gemacht.
Bogen, am 18. März 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 13, 23. März 1892


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Die periodische Nachaichung der Maaße, Gewichte und Waagen im Jahre 1892 betr.
Nachstehend wird der Geschäftsplan über die periodische Nachaichung der Maaße, Gewichte und Waagen im Jahre 1892 für den Amtsbezirk Bogen bekanntgegeben.

Geschäftsplan
für die periodische Nachaichung pro 1892 der Maaße, Gewichte und Waagen im kgl. Bezirksamte Bogen.

Steinburg 11. Mai, 9-11 Uhr in Steinburg
Au und Gaishausen .. Mai, 12-1 Uhr in Steinburg
Hunderdorf 12. Mai 7-10 Uhr

Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 13, 23. März 1892


Bekanntmachung.
Die ordentlichen Schulprüfungen im Jahre 1892 betr.
Im Einverständnisse mit den k. Distrikts-Schulinspektionen werden die Schulprüfungen im Amtsbezirke Bogen an den nachbezeichneten Tagen abgehalten.
Hievon werden die k. Lokalschuolinspektionen um sämmtliche Gemeindebehörden unter Hinweisung auf das hohe Regierungsausschreiben von 23. Feber 1874 (…) mit den Auftrage in Kenntniß gesetzt, das Lehrpersonals sofort von diesen Terminen zu verständigen, für weitere geeignete Veröffentlichung der Prüfung Sorge zu tragen und die Eltern der Schulpflichtigen, sowie sonstige Schulfreunde zum Besuche der Prüfungen einzuladen.
Kein Schulpflichtiger kann aus der Schule entlassen werden, welcher nicht bei der ordentlichen Jahresprüfung anwesend war, oder sich im Falle unverschuldeter Verhinderung einer Nachprüfung unterzogen hat.
Dispensationen vom Besuche in der Werktags- oder Feiertags-Schule sind bei den k. Lokalschulinspektionen rechtzeitig einzureichen.
Mangelhaft instruirte Gesuche können keine Berücksichtigung finden. (…)
Das Lehrpersonal wird auf das h. Reggs.-Ausschr. v. 23. Februar 1874 … aufmerksam gemacht und aufgefordert, gemäß der dort gegebenen Vorschriften sich an den Prüfungen zu betheiligen.
Am 29. März 1892.
I. Inspektionsbezirk Bogen.

Hunderdorf Dienstag, 26. April Morgens 7 Uhr Vorbereitungsklasse u.U Mädchenschule, Mittags 12 Uhr Feiertags- u. Knabensch.

Windberg Donnerstag 5. Mai Mittags 12 Uhr

II. Inspektionsbezirk Mitterfels I.

Au vorm Wald Samstag 7. Mai Vormittags 7 Uhr

III. Inspektionsbezirk Mitterfels II.

Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 14, 30. März 1892

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