1922


Nr. 6339.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Richtlinien über die polizeiliche Bewilligung von Tanzmusiken betr.
Der Bezirksausschuß hatte in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1921 unter Aufhebung des Beschlusses vom 11. Mai 1920 folgende Richtlinien für die polizeiliche Bewilligung von öffentlichen Tanzmusiken auf Grund des Art. 23, Abs. 1 h des Selbstverwaltungsgesetzes auf gestellt:
a) Jeden Gastwirt, der bisher schon öffentliche Tanzmusiken veranstaltet hat, werden jährlich drei Genehmigungen erteilt.
b) Vereine dürfen im Jahr zweimal Tanzvergnügen veranstalten.
c) Die Erlaubnis zur Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten wird, ausgenommen die Kirchweih und die Fastnacht, an Wochentagen nur für Samstage erteilt; für die Wochentage der Advent- und der Fastenzeit, ebenso für abgeschaffte Feiertage wird keine Erlaubnis erteilt.
Die Gemeindebehörden haben die Gastwirte und die übrigen bet. Kreise zu verständigen.
Bogen, den 31. Dezember 1921.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 14.01.1922.


Hunderdorf, 23. Jan. (Bluttat.) Der bei dem Gütler Wolfgang Pielmeier dahier sich in Wohnung befindliche Hausierer Georg Eder lebte schon längere Zeit mit seinen Logisgebern auf feindlichem Fuße. Der Grund hierfür bestand darin, daß Eder glaubte, von seiner Hausfrau statt Volle, Magermilch zu bekommen. Bei einem gerichtlich anhängig gemachten Verfahren konnte er aber den Wahrheitsbeweis für seine Angaben nicht erbringen und so wurde eine bereits über Herrn Pielmeier verhängte Geldstrafe in zweiter Instanz wieder aufgehoben. Heute früh gegen 8 Uhr kam es nun zwischen Eder und Frau Pielmeier im Hausflur wieder zu einem Wortwechsel. Der ebenfalls bei Pielmeier wohnende Privatier Josef Achatz, der sich gerade in der Wohnstube befand, um sich Milch zu holen, wollte den Streit schlichten und zog die unter der Tür stehende Frau zurück in die Stube. In diesem Augenblick zog Eder seinen Revolver,  gab einen Schuß ab und traf damit durch die Türe hindurch Achatz in den Oberarm, wobei die Hauptschlagader durchschossen wurde. Der etwa 65jährige Mann war binnen wenigen Minuten eine Leiche. Zwei weitere, ebenfalls auf Frau Pielmeier abgegebene Schüsse gingen fehl. Morgen wird sich eine Gerichtskommission zur Feststellung des Tatbestandes an Ort und Stelle einfinden. Der bereits 70jährige Täter wurde noch im Laufe des Vormittags verhaftet.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 25.01.1922


Hunderdorf, 25. Jan. (Besitzveränderung.) Das Anwesen des Herrn Druckseis in Ebenthann ging durch Kauf in den Besitz des Bauern Dietl von Dalking über. Dasselbe umfaßt 76 Tagwerk und kostet annähernd 500 000 M.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 26.01.1922


Todes-Anzeige
Gott, dem Allmächtigen, hat es gefallen, heute morgen 1 Uhr meinen innigstgeliebten Gatten, unseren lb. Vater, Schwieger- und Großvater und Onkel
Herrn Xaver Schötz,
Oekonom von Hofdorf,
nach längerem Leiden und Empfang der heiligen Sterbsakramente im Alter von 58 Jahren zu sich abzurufen. Um stilles Beileid bittet
Hofdorf, Oedhof, Straubing und Eggenfelden, den 28. Januar 1922.
Die tieftrauernde Gattin
nebst Kindern und übrigen Verwandten.
Die Beerdigung findet am Montag den 29. Januar vormittags 9 Uhr von Hofdorf aus in Hunderdorf statt.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 29.01.1922


Hunderdorf, 30. Jan. (Ergänzungswahl.) Bei der gestern stattgefundenen Bürgermeisterergänzungswahl wurde der Bauer Xaver Fruhstorfer von Sollach gewählt.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 02.02.1922


Hunderdorf, 31. Jan. (Die freiwillige Feuerwehr) hielt am vergangenen Sonntag ihre diesjährige Generalversammlung ab. Schreinermeister Härtenberger erstattete den Jahresbericht. Die Wehr zählt gegenwärtig 50 Mitglieder. Brände innerhalb der Gemeinde sind im verflossenen Jahre zwei zu verzeichnen. Im Jahre 1924 wird das 50jährige Gründungsfest feierlich begangen werden. Die Feuerwehrehrenzeichen für 40jährige Dienstzeit erhielten 8 Wehrmänner, nämlich: Johann Staudinger, Privatier in Hofdorf, Xaver Dorfner, Privatier in Hunderdorf, Franz Wurm, Viehhändler in Gaishausen, Anton Poiger, Bauer in Stetten, Josef Schleinkofer, Privatier zu Hunderdorf, Josef Barth, Schneidermeister in Apoig, Xaver Seitz, Maurermeister in Hofdorf und Johann Weinzierl, Söldner in Hofdorf. Das Ehrenzeichen für 25jährige Dienstzeit erhielten: Joh. Baier, Gastwirt in Hunderdorf, Franz Sträußl, Oekonom in Apoig und Josef Eichmaier, Privatier in Eglsee.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 02.02.1922


Bekanntmachung.
Hundevisitation 1922 betr.
Nachstehend werden die Termine für die ordentlichen Hundevisitationen veröffentlicht mit dem Auftrage, dieselben in der Gemeinde sofort in ortsüblicherweise bekannt zu geben und die Hundebesitzer zu veranlassen, zur Hundevisitation ihre Quittungen vom Jahre 1921 mitzubringen
Wegen der erhöhten Tollwutgefahr müssen die Hunde mit einem Maulkorb versehen oder an der Leine vorgeführt werden.
Die Fleischbeschauer, Viehkastrierer und Wasenmeister sind von den Terminen zu verständigen und anzuweisen, sich dem Amtstierarzte vorzustellen und ihre Fleischbeschaustempel und Tagebücher mitzubringen.
Hundevisitationstermine.

15. Febr. 2 ½ Uhr nachm. für Steinburg und Au vorm Wald in Steinburg
um 4 Uhr nachm. Gaishausen, in Ehrn

27. Febr. 2 ½ Uhr nachm. für Windberg, im Gasthaus Greindl
28. Febr. 2 Uhr nachm. für Hunderdorf in Hunderdorf

Bogen, den 31. Januar 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 04.02.1922.


Todes-Anzeige.
Nach Gottes heil. Willen verschied heute nachts 1 Uhr mein unvergeßlicher Gatte und Vetter, der ehrengeachtete
Herr Michl Holzapfel
Oekonom in Schafberg,
Kriegsteilnehmer von 1866 und 1870/71,
nach kurzem Leiden und Empfang der hl. Sterbsakramente im Alter von 70 Jahren. Um frommes Gedenken im Gebete bittet
Schafberg, Neukirchen bei Haggn, den 10. Februar 1922
Die tieftrauernde Gattin: Maria Holzapfel.
Die Beerdigung findet am Montag, 13. Febr. vorm. 9 Uhr mit darauffolgenden Gottesdiensten in Hunderdorf statt.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 11.02.1922


Bekanntmachung.
Brot- und Mehlpreise betr.
Ab 16. Februar 1922 gelten bis auf weiteres folgenden Preise:
1. für das Pfund Schwarzbrot            M 3.40
2. für ein Pfund Schwarzbrotmehl bei Abgabe an den Verbraucher durch den Mehlhändler         M 3.80
3. für einen Zentnerschwarzbrotmehl bei Abgabe an die Bäcker und Mehlhändler ab Lager        M 350.—
Vorstehende Preise sind gesetzliche Höchstpreise und dürfen nicht überschritten werden.
Bogen, den 13. Februar 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 23.02.1922.


Aufruf.
Die unaufhaltsam fortschreitende Teuerung vergrößert die Notlage aller derer, die ihre Einkünfte nicht selbst steigern können, in einer geradezu verheerenden Weise. Am härtesten werden von dieser Not die auf kleine Renten angewiesenen Personen und die minderbemittelten kinderreichen Familien betroffen. Ihr Los wäre Hunger und Siechtum, wenn nicht alle Besserbemittelten sich zu freiwilliger Hilfe zusammenschlössen.
Wohl haben schon weite Volkskreise zur Linderung des Elends beigetragen. Aber die täglich wachsende Not verlangt gebieterisch die fortgesetzte Steigerung der Hilfstätigkeit.
Die Unterzeichneten wenden sich daher an Alle, die ihren eigenen Lebensbedarf gesichert haben, mit der Bitte, nach dem Grade ihrer Leistungsfähigkeit zur Erhaltung der kleinen Rentner und der minderbemittelten kinderreichen Familien weitere freiwillige Spenden zu gewähren.
In jeder Kreishauptstadt wird bei der Regierung eine Sammelstelle errichtet, die unter Mitwirkung eines besonderen Ausschusses Geldspenden entgegennimmt und einer gerechten Verteilung zuführt. Wir bitten dringend, daß in jeder Gemeinde der Bürgermeister, Geistliche, Lehrer und sonst geeignete der Personen sich neuerdings in den Dienst der Sache stellen.
Die bereits im Gange befindlichen Sammlung von notwendigsten Lebensmitteln soll ihren ungehinderten Fortgang nehmen und, wo sie noch nicht begonnen worden ist, nunmehr tatkräftig durchgeführt werden. Sie soll hauptsächlich auch dazu dienen, die Not der großen Städte zu lindern.
Geben alle, die Ihre dazu irgendwie in der Lage seid! Gebet reichlich, gebet rasch! Die Not ist furchtbar.
Nur euer Wohltätersinn, eure Nächstenliebe kann sie mildern.
Also auf zur Tat!
München, im Januar 1922
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 23.02.1922.


Nr. 1112.
An die Ortspolizeibehörden, Gemeinderäte und Gendarmeriestationen des Bezirks.
Sicherung der Honigernte betr.
Die Kriegszustandsanordnungen der stv. Generalkommandos (St.-A. 1917 Nr. 71) bezüglich des gewerbsmäßigen Sammelns und Feilbietens der männlichen Blütenzweige der Weiden (sog. Palmkätzchen oder Weidenkätzchen) sowie das Verarbeiten solcher Zweige zu Kränzen sind zwar außer Kraft getreten.
Nachdem durch diese Handlungen abgesehen von der Verstümmelung der Sträucher ein großer Schaden dadurch entsteht, daß den Bienen eine wichtige Nahrungsquelle verlorengeht, so ist weiterhin gegen dieses Treiben insbesondere bei gewerbsmäßiger Ausübung vorzugehen. Zu einem strafrechtlichen Einschreiten bieten die Ziffern 1 und 2 des Art. 112 Polizeistrafgesetzbuchbuchs, bezw. die Art. 79 und 95 Forstgesetzes hinreichende Handhabe; das Abschneiden oder Abreißen der Blütenzweige ist als eine Beschädigung der Sträucher oder Bäume, unter Umständen auch als eine Entwertung von Bodenerzeugnissen anzusehen. Das Sammeln kleinerer Mengen für die Palmsonntagfeier soll jeboch nicht behindert werden.
Gleiches gilt auch bezüglich der Haselbuschkätzchen und überhaupt für sämtliche Kätzchenträger, insbes. auch für die Erlen, die eine namhafte Bienenweide darstellen.
Bogen, den 8. März 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 25.02.1922.


An sämtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Frühjahrsreparatur der Gemeinde-, Orts-, Schul- und Kirchenwege betr.
I.
Die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes werden hiemit beauftragt, noch vor Eintritt der Felderbestellung die in ihren Gemeindebezirke befindlichen Gemeindeverbindungs-, Orts-Kirchen- und Schulwegen einer gründlichen Ausbesserung zu unterziehen, männlich:
1. Sammelwasser von den Geleisen abzuleiten, Straßenkot abzuziehen und von den Wegen wegzuschaffen.
2. Die Schlaglöcher mit Kies oder sonstigem entsprechenden Beschotterungsmaterial zu bedecken und Kies oder kleingeschlagenes, harte Material in richtiger die ganze Straßenbreite umfassender Weise einzubetten, sowie hiebei die Wege im leichten Wölbung herzustellen.
3. Die Seitengräben gründlich zu reinigen und den Auszug zu entfernen.
4. Durchlässe, Brücken und Sicherheitsgeländer genau zu untersuchen, sofort auszubessern und wenn nötig zu erneuern.
5. Das an den Seiten stehende, den freien Verkehr behindernde Gesträuch zu beschneiden oder zu beseitigen, sowie
6. Gleiches zu beachten bei den in den Wegkörper hereinhängenden den Verkehr störenden Baumästen.
7. Das Einwerfen von Backsteinen, Ziegeltrümmern, großen Steinen und von Rasen auf die Weggeleise ist unbedingt verboten.
II.
Die Ortstafeln, Wegweiser um Warnungstafeln sind entsprechend auszubessern oder durch neue zu ersetzen. Die Wegweisertafeln sind an beiden Seiten zu beschreiben und die Entfernungen anzugeben.
III.
Gemäß Art. 42 der Gemeindeordnung ist den Gemeinden freigestellt, Gemeindearbeiten, (das ist die Herstellung der öffentlichen Wege) auf Rechnung der Gemeinde in Akkord zu geben oder durch Lohnarbeiter herstellen zu lassen.
IV.
Es wird ferner auf die Bestimmungen der Art. 49, 50 und 53 und insbesonders auf Art. 54 der Gemeindeordnung verwiesen, wonach Gemeindedienste deren Leistung nicht rechtzeitig erfolgt, der Bürgermeister noch vor gängiger einmaliger Mahnung auf Kosten der Säumigen ausführen lassen muß. Die hierdurch entstandenen Kosten sind auf dem für die Beitreibung der Gemeindeumlagen vorgeschriebenen Wege zu erheben. Außerdem ist der Bürgermeister verpflichtet, Strafanzeige aufgrund des Art. 29 des Polizeistrafgesetzbuches zu erstatten.
V.
Die Herren Bürgermeister Sind zufolge der Vorschriften in Art. 138 der Gemeindeordnung für den pünktlichen Vollzug der voraufgeführten Anordnungen haftbar.
Ueber den richtigen und vollständigen Vollzug ist bis längstens 1. Mai lfd. Jrs. bestimmt anher zu berrichten.
Bogen, den 3. April 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 08.04.1922.


Nr. 1867
Bekanntmachung.
Aufhebung der Benzol-Bewirtschaftung betr.
Gemäß Bekanntmachung der Rohstoffwirtschaftsstelle beim Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe Nr. 16578 von 29. März 1922 ist die Bewirtschaftung von Benzol ab 1. April 1922 aufgehoben. Die im Monat März ausgestellten und nach den vom Reichswirtschaftsministerium erlassenen Richtlinien nicht verfallen Freigabescheine werden auch nach dem 1. April 1922 zu den bisherigen Höchstpreisen beliefert.
Eine behördliche Vermittlung auf Zuweisung von Benzol ist nicht mehr notwendig.
Bogen, den 6. April 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 08 04.1922.


Nr. 1445.
Bekanntmachung.
Angemessenheitspreis für Speisekartoffeln betr.
Der Angemessenheitspreis für Speisekartoffel, der nach der Bekanntmachung der Regierung vom 9. vor. Mts. 70 Mark für den Zentner war, beträgt nunmehr 120 – 130 Mark für den Zentner gesunde, erdfrei verlesene und verladene Ware, frei Bahnstation des Erzeuger, je nach Ware und Sorte.
Ueberschreitungen des Angemessenheitspreises können Bestrafung wegen Preiswuchers nach sich ziehen.
Landshut, den 17. März 1922
Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern.
Dr. von Pracher.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 08 04.1922.


Hunderdorf, 9. April. (Verhaftet.) Vergangene Woche kam dahier ein ehemaliger Angestellter einer hessischen Textilfabrik an, schwer beladen mit Gepäck, als führe er eine Auswahlsendung für ein Dutzend von Kunden mit, um bei seinem Schwager Absteigquartier zu nehmen. In der Wiedersehensfreude mußte ein Schweinetier früher, als sonst geplant, sein Leben lassen. Auch mit dem edlen Gerstensafte wurde nicht gegeizt. Aber ach! In diese Feststimmung mischte sich bald ein bitterer Wermutstropfen. Unvermutet erschien ein Vertreter der hs. … fasste den Fremden …
… das ganze Gepäck wurde beschlagnahmt. Eine Haussuchung förderte noch einige Stücke, die im Stroh versteckt waren, zutage. Franz Woigs, so hieß der Fremde, hatte früher einen Vertrauensposten, den er aber mißbrauchte. Nun hat er sich abermals an dem Eigentum seines Chefs vergriffen und ihm Stoffe im Werte von etwa 50 000 M entwendet, die er bei seinem Schwager hier, der Schneider ist, unterbringen wollte. Von dem Diebstahl hatte die hessiche Polizei Kenntnis erhalten, den Dieb verfolgt und hier auch gestellt. Diese Angelegenheit hatte aber auch für den Herbergsgeber gar üble Folgen. Wenn auch weitere Hausdurchsuchung wenig Beichtendes ergab, so erfolgte vergangenen Donnerstag doch die Verhaftung des Schneidermeisters.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 11.04.1922


Bekanntmachung.
Versteigerung des Grases an den Böschungen und Gräben der Straßen des Bezirkes Bogen betr.
Die Versteigerung des Grases an den Gräben und Böschungen der nachbenannten Straßenzüge findet wie folgt statt.
1. In Bogen in der Bahnhofswirtschaft Lampelzammer am Dienstag, den 2. Mai l. J. vormittags 10 Uhr für folgende Straßenstrecken:
I: Lenach – Bogen km 7,5 – 11
II. Oberalteich – Niedermenach km 10,4 – 14,365
III. Bogen – Hunderdorf km 14 – 18,55
IV. Bogen – Oppersdorf km 15 – 20 und 20 – 25,7
V. Bogen – Anning km 13 – 17

3. Im Gasthaus sich Feldmeier Neukirchen am Freitag, den 5. Mai l. J. vormittags 10 Uhr für folgende Straßenstrecken:
I. Au v. W. – Obermühlbach – Englmar km 18,55 – 23, km 23 – 28, km 28 – 33, km 33 – 36,5
II. Zufuhrstraße zum Bahnhof Steinburg 1000 m
III. Kreuzhaus – Bruck km 24,7 – 30 und km 30 – 32

Die Versteigerungsbedingungen werden vor der Versteigerung bekanntgegeben.
Die Herren Bürgermeister wollen Vorstehende den Interessenten sofort bekannt geben.
Bogen, den 22. April 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 28 04.1922.


An sämtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Impfung 1922 betr.
Die ordentliche öffentliche Impfung im Amtsbezirke Bogen findet nach Maßgabe der Verordnung vom 17. Dez. 1899 (G.-V.-Bl. S. 1049) und der hiezu erlassenen Vollzugsbekanntmachung vom 21. Dezember 1899 (G.-V.-Bl. S. 1051) demnächst statt.
Für den Impfbezirk (Amtsgerichtsbezirk) Bogen ist der Bezirksarzt Dr. Hingshamer in Bogen aufgestellt; für den in Impfbezirk (Amtsgerichtsbezirk) Mitterfels der bezirksärztliche Stellvertreter Dr. Mitterhuber in Mitterfels.
Impfpflichtig sind pro 1922:
1. Jedes im Jahre 1921 geborene Kind, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Blattern überstanden hat oder bereits mit Erfolg geimpft ist;
2. Die Angehörigen der deutschen Schulen, welche im Jahre 1922 das zwölfte Lebensjahr zurücklegen, somit die im Jahre 1910 geborenen Schulkinder, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben oder mit Erfolg geimpft worden sind.
3. die aus dem vorausgegangenen Jahr 1921 zur diesjährigen Impfung verwiesenen Kinder, d. h. alle diejenigen im Jahre 1921 impfpflichtigen Kinder (auch Schulkinder), welche noch keinen Impfschein darüber ausgestellt erhalten haben, daß sie im Jahre 1921 mit Erfolg geimpft wurden, bezw. in deren Impfscheine (Formular 2) die Bemerkung eingetragen ist, daß die Impfung ohne Erfolg war und im nächsten Jahre wiederholt werden muß.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten auf amtliches Auffordern mittels der vorgeschriebenen Bescheinigungen (Impfscheine, Befreiungszeugnisse) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
Wenn die vorgenannten den ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, so werden dieselben mit einer Geldstrafe bis 20 Mark bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlen ohne gesetzlichen Grund und trotz amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
Hierauf sind jene Eltern etc., welche im Vorjahre ihre impfpflichtigen Kinder aus irgend einem Grunde nicht zur Impfung gebracht haben, gegen unterschriftlichen Nachweis aufmerksam zu machen mit dem Beifügen, daß bei wiederholten Ungehorsam gegen die gesetzlichen Bestimmungen nach Ablauf des heurigen Impftermins sofort das Weitere veranlaßt werden wird.
Es wird darauf hingewiesen, daß an jeden Impforte ein Mitglied des Gemeinderats bei der Vornahme der Impfung anwesend sein und daß dem Impfarzte der Gemeindediener und genügendes Schreibpersonal sowie ein zur Vornahme des Impfgeschäftes geeignetes Lokal, welches bei kalter Witterung zu heizen ist, durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt werden muß
Die Ortspolizeibehörden haben bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins dafür Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge rechtzeitig vorher gedruckte Verhaltensvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge während der Entwicklung der Impfblattern erhalten.
Die Verhaltensvorschriften können in der Hartmannsgruber‘schen Buchdruckerei in Bogen bezogen werden.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Impflinge mit sauber gewaschenen Armen und reiner Leibwäsche zu erscheinen haben.
Die Kontrolltermine sind seitens der Eltern mit dem Impflingen bezw. der Wiederimpflinge mit derselben Gewissenhaftigkeit zu besuchen wie die Impftermine, da eine Nachkontrolle der Impfungen durch die Herren Lehrer und Bürgermeister unzulässig ist und bei Versäumung des Kontrolltermine der Impfpflichtete ohne Rücksicht auf Entfernung in die Wohnung des Impfarztes bestellt werden kann. Es haben deshalb auch alle in Vorjahre nicht durch die Herren Impfärzte selbst kontrollierten Kinder im heurigen Jahre an den zuständigen Impforten und Terminen zur Kontrolle zu erscheinen, das sonst ein Impfschein nicht ausgestellt werden kann.
Vorstehende Anordnungen sind in geeigneter Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
Im übrigen wird auf das bezirksamtliche Anschreiben im Amtsblatt 1900 Seite 102 zur genauesten Beachtung verwiesen.
Bogen, den 26. April 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 28 04.1922.


Impf- und Kontrolltermine für die Gemeinden und Schulen des Impfbezirkes Mitterfels für das Jahr 1922.
Vorbemerkung: Impflokal ist, wenn nicht anders bestimmt, das Schulhaus des Impfortes; Impfort ist derjenige, in dem die Schule sich befindet, wenn nicht anders bestimmt. Die Kontrollen finden acht Tage später als die Impfungen statt, am gleichen Wochentage, zur gleichen Tageszeit und im gleichen Lokal, wenn nicht anders bestimmt.
Montag, dem 1. Mai. Vormittags ¾ 10 Uhr im oberen Saal der Bahnhofsrestauration zu Ehrn für Steinburg, Gaishausen und Au vorm Wald. Mittag ¾ 12 Uhr für Neukirchen. Nachmittags 4 Uhr für Mitterfels. Kontrollen am 8. Mai.

Mitterfels, den 23. April 1922.
Dr. Mitterhuber, Impfarzt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 28 04.1922.


Impfplan für den Impfbezirk Bogen 1922.

4. Samstag, den 13. Mai a) vormittags 8 Uhr im unteren Schulhause zu Hunderdorf für die Gemeinde und Schule in Hunderdorf; b) vormittags 10 Uhr im Schulhause zu Windberg für die Gemeinde und die Schule Windberg; c) nachmittags 2 Uhr in der Miedaner‘schen Wirtschaft zu Breitenweinzier für die Gemeinde und Schule Bogenberg; d) nachmittags 4 Uhr im Schulhause zu Degernbach für die Gemeinde und Schule Degernbach.
Die Impfnachschautermine finden 8 Tage nach dem Impfterminen am gleichen Wochentage zur selben Stunde und in den gleichen Räumlichkeiten statt.
Bogen, den 24. April 1922.
Doktor.. Hingis Ammer, Bezirks Arzt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 13.05.1922.


Nr. 2501.
An die Gemeinderäte, Ortspolizeibehörden und Gendarmerie-Stationen des Bezirks.
Strafbare Zurückhaltung von Lebensmitteln betr.
ES wurde in Erfahrung gebracht, daß Landwirte und Händler Lebensmittel, die sie zu verkaufen beabsichtigen, in der Erwartung zurückhalten, daß die jetzigen für den größten Teil der Verbraucher bereits unerschwinglichen Preise eine weitere bedeutende Steigerung erfahren.
Es wird daher darauf nachdrücklichst hingewiesen, daß nach der Preistreibereiverordnung vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395) strafbar ist, wer Lebensmittel, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, in der Absicht zurückhält, durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen und daß besonders schwere Fällen sogar mit Zuchthausstrafe geahndet werden.
Die Gemeinderäte haben Vorstehendes in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
Die Ortspolizeibehörden und Gendarmeriestationen werden strengstens angewiesen derartige Fälle von verwerflicher Gewinnsucht und Habgier ungesäunm zur Anzeige zu bringen und die betr. Waren vorläufig zu beschlagnahmen.
Bogen, den 11. Mai 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 13.05.1922.


Nr. 2651.
Bekanntmachung
Angemessenheitspreis für Kartoffeln betr.
Anstelle der mit Regierungsentschließung vom 17. März 1922 bekanntgegeben Preise beträgt der Angemessenheitspreis für Speise- und Saatkartoffeln, ausgenommen Originalsaatgut und anerkanntes Saatgut, nunmehr 180 – 190 Mark für den Zentner gesunde, erdfrei verlesene und verladene Ware, frei Bahnstation des Erzeugers, je nach Ware und Sorte. Der für nicht anerkanntes Saatgut verlangte Preiszuschlag ist in dem Preis inbegriffen.
Ueberschreitungen des Angemessenheitspreises können Bestrafung wegen Preiswuchers nach sich ziehen.
Landshut, dem 15. Mai 1922.
Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern.
Dr. von Pracher.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 14.06.1922.


An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Viehhandel betr.
Zum Gesetz über die Fleischversorgung vom 18. April 1922 sowie zu den hinzu erlassenen bayer. Ausführungsvorschriften hat das Landesamt für Viehverkehr nachstehende Anordnungen getroffen:
1. Schlußscheine kommen ab 12. Mai 1922 allgemeinen in Wegfall, also sowohl beim Ankauf von Vieh bei Landwirten, als auch bei Viehhändlern und auf Märkten. Für Viehgeschäfte gelten somit künftig, wie vor Einführung der Zwangswirtschaft die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und die besonderen Gepflogenheiten (Draufgeld und Handschlag.) Eine Ausnahme besteht nur für Kaufabschlüsse auf Schlachtviehmärkten, bei welchen der schon bisher eingeführt des Verkaufsschein beibehalten wird.
2. Künftig ist für sämtliche Gattungen von Schlacht-, Zucht- und Nutzvieh die Preisbestimmung wahlweise nach Lebendgewicht, Schlachtgewicht oder über Kopf gestattet; dies gilt vor allen für den Viehaufkauf bei Landwirten, Händlern und auf Märkten. Wenn jedoch die Beteiligten den Preis der Tiere noch Lebend- oder Schlachtgewicht bestimmen wollen, muß die Feststellung des Gewichtes durch Wägung auf einer öffentlichen oder amtlich anerkannten Wage erfolgen.
3. Die Buchführungspflicht der Viehhändler ist künftig gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben. Die einschlägigen Vorschriften über die Führung von Viehkontrollbüchern nach dem Viehseuchengesetz bleiben selbstverständlich nach wie vor in Kraft.
4. Ausdrücklich wird bemerkt, daß die einschlägigen Vorschriften der bayerischen Versicherungskammer über die Zwangsversicherung von Schlachtvieh nach wie vor in Gültigkeit bleiben.
5. Behufs Aufarbeitung der vorhandenen Rückstände hat das Landesamt für Viehverkehr Anordnung getroffen, daß Anträge auf Zulassung zum Viehhandel bis zur Einforderung nicht vorgelegt werden dürfen. Diese Sperre wurde aufrechterhalten. Die Anträge bleiben also nach Vorbehandlung beim Bezirksamt liegen, bis das Landesamt sie einfordert.
6. Bei allen Anträgen auf Zulassung zum Viehhandel muß künftig das Gutachten der Bezirksbauernkammer eingeholt werden.
7. Die Tätigkeit der Schmuser darf sich künftig nur auf das Vermitteln von Viehankäufen für andere erstrecken; Kaufabschlüsse, selbst wenn sie auf den Namen zugelassen Händler erfolgen, sind von der Zulassung zum Viehhandel abhängig.
8. Im Falle des Ablebens von zugelassenen Händlern oder im Falle des Kartenentzuges müssen die Handelskarten eingezogen und dem Landesamt zurückgeleitet werden.
9. Der Ankauf von Vieh unmittelbar beim Viehhalter durch außerbayer. Händler, Metzger und Fleischwarenfabrikanten ist verboten. Übertretungen und Umgehungen dieses Verbotes sind strafbar.
10. Der Bekämpfung des wilden Viehhandels ist ganz besonderes Augenmerk zuzuwenden. Auf anonyme Anzeigen geht das Bezirksamt nicht ein; dagegen können Anzeigende die die Behörde in dem Bestreben, den wilden Viehhandel zu bekämpfen, durch Anzeigeerstattung unterstützen, auf Geheimhaltung ihrer Person rechnen.
11. Es hat sich gezeigt, daß die Viehhändler-Nebenkarten von den Inhabern oft zum selbständigen Handel missbraucht werden. Wenn derartige Fälle nachgewiesen werden, hat die er mit der Nebenkarte ausgestattete Händler den sofortigen Entzug der Nebenkarte zu gewärtigen.
12. Und die Zahl der zugelassenen Händler herabzumindern, ist beabsichtigt eine Nachprüfung der Zugelassenen eintreten zu lassen; in dieser Beziehung werden weitere Bestimmungen noch ergeben.
13. Falls Metzgerkarten von ihren Inhabern zum Handel mit Vieh mißbraucht werden, erfolgt neben Strafanzeige der sofortige Einzug der Metzgerkarte.
14. Die Vorschrift in Ziff. 41 der Ausführungsanweisung des Landesamtes für Viehverkehr bestimmt, daß die Genehmigung des zum Verkauf des mit der Metzgerkarte aufgekauften Viehs beim Vorliegen besonderer Umstände nur ausnahmsweise erteilt werden darf. Einem Ueberhandnehmen derartiger Anträge muß mit Versagung der Genehmigung entgegengetreten werden.
15. Die Zulassung zum Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren erfolgt nunmehr durch die bei der Regierung errichtete Zulassungsstellen nach den Vorschriften über die Zulassung zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln.
Für die Veröffentlichung vorstehenden Bestimmungen ist Sorge zu tragen; insbesondere sind die in Gemeindebezirk hier ansässigen Viehhändler, Metzger etc. gegen unterschriftlichen Nachweis, der zu dem gemeindlichen Akten zu nehmen ist, zu verständigen.
Bogen, den 12. Juni 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 28.06.1922.


Moos. 1. Juli (Mooser Laubhüttenfest.) In den Tagen vom 26. bis 30. August ds. Js. wird in Moos bei Plattling unter der Bezeichnung „Mooser Laubhüttenfest“ ein großangelegter Industriemarkt für Landwirtschaft u.  Gewerbe stattfinden; der aus mannigfachen Gründen die besondere Aufmerksamkeit aller interessierten Kreise nicht nur in Bayern verdient und schon jetzt auch findet. Als Veranstalter dieses Industriemarktes, mit dem ein großes Sportfest, ein Pferderennen, Schauflüge usw. verbunden sein werden, tritt der Verein zur Hebung von Landwirtschaft, Gewerbe und Sport in Moos-Langenisarhofen und Umgebung auf, während die Anregung zu der Veranstaltung von dem auf Schloß Moos wohnenden Grafen Georg von Preysing-Lichtenegg-Moos ausgeht. Graf Preysing hat durch Hergabe eines geeigneten Ausstellungsgeländes und durch tatkräftige Förderung aller Art das Zustandekommen des Industriemarktes in erster Linie ermöglicht. Eine solche Veranstaltung gerade nach dem kleinen Moos zu verlegen, waren mannigfache Gründe gegeben. Entscheidend war die Erwägung, daß die meisten der landwirtschaftlichen Ausstellungen in den großen Städten Schaustellungen bleiben, bei denen den praktischen Bedürfnissen der Aussteller wie der ländlichen Besucher kein Genüge wird. In Moos will man nun eine Zweckausstellung veranstalten, die zugleich freilich eine gewisse Kulturmission erfüllen soll. Für solchen Zweck war kaum ein geeigneter Ort zu finden als eben Moos, das in einer Gegend lebhaften bäuerlichen Ackerbaues und gutentwickelter Viehzucht in der Mitte zwischen einer Reihe von gewerbetüchtigen, aber industriearmen Kleinstädten liegt und in dessen Nähe gerade jetzt große Ödländereien in fruchtbares Bauernland umgewandelt werden sollte. Dazu kommt, daß die guten Bahnverbindungen vom benachbarten Plattling aus nach Regensburg, der Oberpfalz, Landshut-München, Passau, Deutschösterreich und nach der Tschechoslowakei den Besuch des Industriemarktes auch durch Interessenten aus weit entfernten Bezirken sehr erleichtern werden. Zur Erfüllung seiner durch diese geographischen Verhältnisse bestimmten Aufgabe wird das „Mooser Laubhüttenfest“, das eine neue Form eines unter dem gleichen Namen schon seit langen Jahren gefeierten Volksfestes darstellt, zunächst einmal den Landwirt die Möglichkeit geben, Maschinen, Werkzeuge, Geräte usw. für seine Arbeit nicht nur zu sehen, sondern auch zu kaufen. In der angegliederten Zucht-Viehausstellung wird dann der Landwirt seinerseits die Ergebnisse seiner Arbeit aufzeigen können. Den Gewerbetreibenden der niederbayerischen Städte wird der Industriemarkt Gelegenheit bieten, ihr Können auch vor einer größeren Öffentlichkeit zu erweisen und neue Geschäftsverbindungen an zu knüpfen, und der für die Landwirtschaft arbeitenden Industrie ganz Deutschlands werden neue Absatzmöglichkeiten in Bayern und im benachbarten Auslande erschlossen werden. Durch die Beteiligung der Landesanstalt für Moorwirtschaft, der landwirtschaftlichen Hochschule und der Winterschulen, durch die Errichtung eines Musterbauernhauses und die Schaffung vorbildlicher Garten- und Friedhofs-Anlagen, die der Verband niederbayerischer Kunstgärtner übernommen hat, werden der Innenkolonisation neue Anregungen gegeben werden, und durch die Errichtung einer eigenen Buchhandlung für den ländlichen Ausstellungsbesucher wird die kulturelle Mission des Mooser Industriemarktes besonders deutlich gemacht. Es versteht sich daß die bayerischen Landesbehörden einer solchen Veranstaltung reges Interesse entgegenbringen. Das kommt sowohl in der Beteiligung der Staatlichen Lehranstalten zu Ausdruck, wie darin, daß Landwirtschaftsminister Wutzlhofer das Ehrenpräsidium der Ausstellung übernommen hat. In seiner Gegenwart wird das „Mooser Laubhüttenfest“ am 26. August mit einer kleinen Feier eröffnet werden, zu der Sonderzüge auch eine große Zahl weiterer Ehrengäste und die ersten Besucher heranbringen werden. Auch an den folgenden Tagen werden Sonderzüge für die Ausstellungsbesucher gefahren werden. Für den Industriemarkt steht ein Gelände von 90 000 Quadratmeter zur Verfügung, das inmitten schöner Parkanlagen herrlich gelegen ist. Auf diesem Gelände werden neun Hallen und drei große Ausstellungszelte errichtet. Diese überdeckten Stände sind vornehmlich für das Gewerbe, die Kleinindustrie und die ausstellenden Lehrinstitute bestimmt, während die landwirtschaftlichen Maschinen und das Vieh im Freien Platz finden werden. Für die Zuchtviehausstellung ist eine Pärmierung vorgesehen. Daß ein großes Restaurant für das leibliche Wohl der Gäste sorgen, eine Wechselstube den ausländischen Besuchern dienen und daß auch ein Vergnügungswart das sein wird, scheint wohl selbstverständlich. Wie sehr man in Moos den Ehrgeiz hat, sich alle Mittel des modernen Ausstellungswesens zu nutzen zu machen, beweist aber die Tatsache, daß man auch einen Reklamefilm des „Mooser Laubhüttenfestes“ schaffen wird. So ist denn alles wohl vorbereitet, um den gewichtigen praktischen und kulturellen Zweck dieser Veranstaltung auch zu erreichen und es besteht kaum ein Zweifel, daß das „Mooser Laubhüttenfest“ ein in jedem Betracht wichtiges wirtschaftliches Ereignis des Jahres 1922 weit über die Grenzen Niederbayerns hinaus werden wird.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 02.07.1922


Nr. 3110.
An die Gemeinderäte u. Gendarmeriestationen des Bezirks.
Heidelbeerernte 1922 betr.
Unter Hinweis auf die Min.-Bek. über Waldfrüchtenernte 1922 vom 30. vorigen Monats (bayer. Staatsanzeiger Nr. 150) wird als Zeitpunkt des Heidelbeererntebeginns für die Gemeinden Englmar und Perasdorf der 15. Juli, für die übrigen Gemeinden des Bezirks der 5. Juli festgesetzt.
Das Verwenden oder Mitführen von Beerenrechen, Kämmen und Riffeln beim Pflücken und Einsammeln von Heidelbeeren ist verboten.
Vorstehendes ist sofort mit der angegebenen Min.-Bek. in der Gemeinde in ortsüblicherweise öffentlich bekanntzugeben.
Der Vollzug der Vorschriften ist strengstens zu überwachen.
Bogen, den 3. Juli 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 07.07.1922.


Nr. 22302.
Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Bekanntmachung über das Verhalten der Jugend gegenüber dem Kraftwagenverkehr betr.
Es häufen sich die Klagen, daß Kinder ohne jede Aufsicht auf Fahrbahnen spielen und das insbesondere schulpflichtige Knaben auf öffentlichen Verkehrsstraßen Fußball spielen. Das bedeutet eine große Gefahr für die Jugend und für die Lenker wie die Insassen von Fahrzeugen. Die Distrikts- und Ortspolizeibehörden werden daher Anlaß haben, durch Anschreiben in den Amtsblättern und durch ortsübliche Bekanntgabe die Erziehungsberechtigten zu ermahnen, daß sie ihrerseits durch entsprechende Belehrung und Beaufsichtigung auf die Behebung dieser Gefahr hinwirken. Die Lehrerschaft wird die Schulkinder wiederholt und eindringlich über die Gefahren des Aufenthaltes auf öffentlichen Verkehrswegen belehren und wenn notwendig davor ernstlich verwarnen.
München, den 22. Mai 1922.
Dr. Matt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 26.07.1922.


Hunderdorf, 31. Juli. (Diebstahl.) Der Oekonomenswitwe Maria Radlbeck von Oberhunderdorf wurden in einer der letzten Nächte vom Felde weg 15 Kornmandl gestohlen. Vom Täter hat man keine Spur.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 03.08.1922


Nr. 519 a 31 III.
Staatsministerium für Soziale Fürsorge, für Landwirtschaft, sowie für Handel, Industrie und Gewerbe.
Aufruf.
Es ist eine unabweisbare Notwendigkeit, daß die heimische Scholle in intensiver Weise genutzt und ihre Erzeugnisse vollständig und rechtzeitig eingebracht und geborgen werden. Nun mehren sich aber in der jüngsten Zeit wiederum die Klagen über die zunehmende Abwanderung der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte. Die Abwanderung gefährdet die landwirtschaftliche Erzeugung und bedroht insbesondere die Bergung der kommenden Ernte.
Die Landwirtschaft selbst wird auch heuer alles aufbieten, um die Ernte geordnet einzubringen und die neue Feldbestellung vorzunehmen. Den staatlichen Betrieben sind wegen der Freigabe von etwa beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskräften die nötigen Weisungen erteilt worden. Es muß aber auch von den privaten Arbeitgebern erwartet werden, daß sie auf die besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse der Landwirtschaft Rücksicht nehmen. Es darf deshalb zu ihnen vertraut werden, daß sie hinfort, jedenfalls in der Zeit vom 1. April bis zum 1. Oktober Arbeitskräfte, die aus der Landwirtschaft herkommen und für die landwirtschaftliche Arbeit noch brauchbar sind, nicht einstellen, ohne sich vorher beim zuständigen Arbeitsamt vergewissert zu haben, daß sie nicht etwa für die Landwirtschaft selbst dringend benötigt werden, und daß sie ferner ihren eingestellten Leuten, sofern sie für landwirtschaftliche Arbeit tauglich sind, auf eigenes Ersuchen oder auf Anforderung durch das zuständige Arbeitsamt wenigstens für die Haupternte- und Bestellungszeiten Urlaub zur Aufnahme landwirtschaftliche Arbeit gewähren.
München, den 31. Juli 1922.
Oswald. I. V.:  Lang. I. V.: Dr. von Meinel.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 24.08.1922.


Die große niederbayerische Ausstellung in Moos.
Man gab ihr den Namen Mooser Laubhüttenfest, aber es ist kein Fest, kein Volksfest in landläufigem sinne des Wortes: Es ist eine landwirtschaftliche Woche, eine Industrie- und Gewerbeschau, wie man sie in diesem Ausmaße selten zu schauen pflegt, eine Sportwoche im weitesten Sinne des Wortes und das alles zusammen in ein Gewand gekleidet, das sich modern, künstlersich und farbenfroh ansieht, das weite Räumein symetrische Felder teilt, überall Licht und Luft und Freiheit des Ausschreitens gewährt, das aber ebenso Licht und Sonne braucht, um zu wirken und anzuziehen. Die Idee, das Althergebrachte auf den Kopf zu stellen, fernab von den Zentren des Verkehrs und der größten Bevölkerungsdichte eine Ausstellung in solchem Stile und solcher Größe ins Leben zu rufen, ist kühn; sie ist frappierend: aber zugleich haftet ihr auch etwas Faszinierendes an: Man spricht gerade deshalb von Moos, man will es sehen, ja man muß es gesehen haben, um die Summe der Arbeit, den kecken Wagemut, das fortschreitende Leben selbst kennen zu lernen. Zunächst hat Moos die Aussteller in großen Scharen angezogen. Aus den besten Städten Niederbayerns kamen sie, unternehmenslustig, mit dem Selbstbewußtsein, etwas zu können, zu bieten, zu gelten. Ein mächtiger Wille, ein zwingender Drang nach vorwärts, hinaus über die zu eng gewordenen Grenzen des Geschäftslebens vom Tage wirkt sich aus und man muß bewundernd erkennen, wie ungebrochen trotz aller Nöte der Zeit die Lebenskraft unseres Volkes sich behauptet. Und nicht zuletzt ist unsere Heimatstadt ausstellungsfreudig geworden. Bekannte Namen sieht man allenthalben in den Hallen, wie im Freien und es sind nicht wenige, die unserem Handels- und Gewerbelebenwirklich Ehre machen. In Halle 1 hat sich die Elektrotechnik der Großfirmen der A.E.G. und der Siemens-Schuckertwerke ein interessantes Stelldichein gegeben, zwei Rivalen unter einem Dache, beide glänzend gerüstet. In Halle 2 folgt die kleiner Industrie, darunter die Südd. Sägen- Feilen- und Werkzeigfabriken A.-G. Straubing, die bayer. Elektrizitäts-Gesellschaft Straubing und die Firma Karl Kause mit ihren Kraftwagen und Zubehör. Halle 3 ist dem Gewerbe reserviert. Die Firmen Ortolf und Walther mit landwirtschaftlichen Bücherei, Paul Kopp mit Kernledertreibriemen, Karl Stuffler mit Haus- und Küchengeräten und sonstigen Eisenwaren, Ludiwg Iberer mit Sattlereierzeugnissen, Helene Loichinger mit Damen-Moden, anna Santl mit Damenstraßen- und Abendhüten, AdamKlar mit Herren und Damenbekleidung haben sie beschickt. Besonders in die Augen springend ist die reichhaltige Ausstellung der Firma Stefan Ziegelhöfer in allen Arten Nähmaschinen (Pfaff) und mit ihren Schreibmaschinen „Erike“ und „Ideal“. Auch die Weberei für moderne Trachtenstoffe einesinnreiche Ausstellung der Firma Georg Färber wird eine besondere Anziehungskraft haben. Dazu treten die Firmen Oskar Knauer Felsenhauerei und Otto Plank Sieb- und Drahtwarengeschäft. Die Gartenkunst, repräsentiert unter anderem auch unsere einheimischen Gärtnereien Johann Kiendl und Georg Schiller. In der Ehrenhalle 4 sind die Firmen Ortloff und Walther mit Zweiseler Kunstgläsern, die Hofkunstanstalt Jak. Leser mit Geräten der Kirchenkunst, die Firma Ludwig Wiendl mit Wohnungseinrichtungen, Josef Kellendonk mit kunsthandwerklichen Metallarbeiten, anna Kollmer mit Stickereien und Handarbeiten aller Art, Heinrich Reisinger mit Hafnerarbeiten (Oefen) und Hans Urban je mit Keramiken vertreten. Von unseren einheimischen Künstlern hat Studienrat Katzenberger Bilder und Zeichnungen für Wohnräume ausgestellt. Halle 5 enthält unter anderem die Bienenausstellung, Halle 6 die äußerst sehenswerte Rinder- und Schweine-Scgau. Halle 7 die Geflügel- und Kaninchen-Ausstellung in reichster Beschickung. Halle 8 ist für Pferde, 8a (sehr sehenswert) für Fische reserviert. Die Lehrabteilung ist schließlich ´mit außergeöhnlich instruktivem Material in der Halle 9 untergebracht. Ein weiteres Feld nimmt die Ausstellung im Freien ein und die Zahl der Firmen, unter denen sich Frz. Xav. Kulzer, Straubing, Rohölmotoren, Grafwallner und Firlbeck, Motorpflüge, Herman Feidl landwirtschaftliche Geräte und Maschinen, Otto Plank Siebwaren, Sigmund Schottenhammel Elektromotore und in einem Spezialbau Georg Werle mit Schreibmaschinen und Büromöbeln befinden, läßt sich im Rahmen dieser Zeilen unmöglich gänzlich aufzählen. Die zahlreichen Sonderbauten wie das Betriebsgelände und der Glückshafen (erbeut von der Firma Dendl) dienen teils dem Betrieb der Ausstellung, teils Sonderzwecken. Eine Unsumme von Arbeit war zu bewältigen, diese Ausstellungsstadt aufzubauen. Nicht nur künstlerisch ist sie iene Tat. Mit einfachen Mitteln unter Ersparnis kostspielieger Rohmateralien, mit Farben und Verkleidungen wurde in kürzester Zeit eine Fülle vin Ideen lebendig. Sie wurden alle getragen von der nimmermüden Initiative der Ehrenpräsidenten des Mooser Laubhüttenfestes, Georg Grafen von Preysing Lichtenegg-Moos und von der Betriebsamkeit, Rührigkeit und dem Verständnis des Geschäftsführers der Ausstellungsleitung Herrn Theodor Haseneder. Der Künstler-Ausschuß, dessen Seele, wie bekannt Herr Hugo Recktenwald ist, sorgte für Entwürfe modernster Art und gab dem Ganzen die sprechende farbige Linie. Ein kleiner Abschnitt nur spiegelt sich in den angeführten Details wieder, denn wie Straubing, so haben sich auch die anderen niederbayerischen Städte mit gewerblichen Austellungen reichlich eingestellt: Deggendorf, Landshut, Plattling, Passau und über Niederbayern hinaus noch eine große Zahl von Orten. Riesig sind die Lager landwirtschaftlicher Maschinen, einzigartig die Zahl und Schönheit der zur Schau gestellten Rinder. Man wird mit dem Sehen nicht fertig und es muß heute schon gesagt werden, die fünf Ausstellungstage werden nicht genügen, sich einen genaueren Einblick in alle Einzelheiten zu schaffen. Die Ausstellung ist weit über den Rahmen eines niederbayerischen Eriegnisses hinausgewachsen, sie beansprucht nicht nur die allgemeine Aufmerksamkeit der niederbayerischen Bevölkerung, sondern darüber hinaus. Das Interesse der Bevölkerung des ganzen Bayernlandes; den das Gebotene ist einzigartig, ist insbesonders für die landwirtschaftlichen und gewerblichen Kreise von außerordentlicher Tragweite. Es daher auch damit zu rechnen, daß sich der Zudrang nach Moos riesig gestalten und es ei insbesonders die Verkehrsverwaltung darauf aufmerksam gemacht, daß sie die nötigen Vorkehrungen trift in Langenisarhofen und sonst noch. Für die lernbegierige und schaulustige Bevölkerung aber kann dieser Tage nur die Losung heißen: Auf nach Moos! Unter 2000 M enthält der Glückshafen für den, der Glück hat, keine Treffer, eine ganze Dreschmaschinengarnitur, ein Rassepferd, unzählige andere äußerst wertvolle Gegenstände sind zu gewinnen. Die größten und namhaftesten Güter Niederbayerns haben ihre Edelerzeugnisse ausgestellt. Dem Sport ist eine besondere Sportbahn errichtet. Kurz und gut: Willst du gewinnen, sehen, lernen, willst du dich mitten ins Leben stellen, dann auf nach Moos! …
Quelle: Straubinger Tagblatt, 27.08.1922


Nr. 4798.
An die Gemeinderäte, Ortspolizeibehörden und Gendarmeriestationen des Bezirks.
Hundetollwut betr.
Nachdem bei dem in Obermühlbach erschossenen fremden Hunde Tollwut festgestellt wurde, wird in den Gemeinden Obermühlbach, Englmar, Siegersdorf, Perasdorf, Schwarzach, Albertsried, Bernried, Degernbach, Bogenberg (mit Ausnahme der Ortschaften Bogenberg, Hutterhof und Hofweinzier), Hunderdorf, Windberg, Au, Steinburg, Gaishausen, Neukirchen, Elisabethszell, Prünstfehlburg, Irschenbach, Haibach, Landasberg, Haselbach, Dachsberg und Mitterfels die Hundesperre bis einschließlich 30. November l. J. verlängert. Die oben bezeichneten Gemeinden sowie die Gemeinden Bogen, die ganze Gemeinde Bogenberg, Oberalteich und Pfelling gelten als stärker gefährdet im Sinne des § 126 der Bekanntmachung vom 27. April 1912; in diesen Gemeinden müssen die angeketteten und eingesperrten Hunde so abgesondert werden, daß sie mit fremden Hunden nicht in Berührung kommen können.
Hievon sind sämtliche Hundebesitzer in den vorgen. stärker gefährdeten Gemeinden gegen Unterschrift sofort zu verständigen, außerdem ist in diesen Gemeinden diese Anordnung, sowie Ziffer 1 und 4 der Min.-Bek. vom 31. vorigen Monats obenbezeichneten Betreffs (b. Staatsanzeiger Nr. 203 in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
Ziffer 1 Buchstabe b der diesamtlichen Anordnung vom 22. vorigen Monats Nr. 4469 (Amtsblatt Seite 58) wird aufgehoben.
Bogen, den 9. September 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 12.09.1922.


Nr. 5136.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Auslaufenlassen von Hausgeflügel zur Saatzeit betr.
Es wird daran erinnert, daß der Zeitraum in ortsüblicherweise öffentlich bekannt zu geben ist, innerhalb dessen das Auslaufenlassen des Hausgeflügels bei Strafe verboten ist oder Feldtauben eingeschlossen zu halten sind.
Bogen, den 25. September 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 06.10.1922.


Nr. 4970.
An die Ortspolizeibehörden und Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Maßnahmen gegen Wohnungsnot betr.
Auf die nachstehend abgedruckte Entschließung des Ministeriums für soziale Fürsorge vom 12. August 1922 wird zur nachdrücklichsten Beachtung hingewiesen. Die Wohnungsnot hat ihren Höhepunkt noch nicht erreicht. Aufmerksamste Beobachtung der Wohnungsmarktlage und energisches Vorgehen bei Wohnungsbedarf wird daher immer wieder empfohlen
Die in letzter Zeit eingetretene starke weitere Entwertung der Mark und die damit verbundene allgemeine Preissteigerung hat auch für die Neubautätigkeit ungünstige Folgen gehabt. Die jetzigen außerordentlich hohen Kosten eines Neubaues lassen befürchten, daß die Bautätigkeit stark eingeschränkt werden muß und daß nur eine völlig unzureichende Anzahl von Wohnungen wird hergestellt werden können. Die Zahl der Wohnungsuchenden ist andererseits noch in steter Zunahme begriffen, vor allem sind noch viele Tausende deutscher Flüchtlinge und Vertriebener unterzubringen. Unter diesen Umstände gewinnt die möglichst weitgehende Erfassung und Ausnutzung des vorhandenen Wohnraums ganz besondere Bedeutung. Die Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 10. August 1920 (Staatsanzeiger Nr. 186) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1921 (Staatsanzeiger Nr. 34) gibt die Möglichkeit, die erforderlichen Anordnungen zur Beschlagnahme vorhandene Räume zu treffen.
Das Ministerium für soziale Fürsorge hat jedoch den Eindruck gewonnen, daß die Ortspolizeibehörden vielfach von der Möglichkeit der Beschlagnahme nicht in genügendem Umfange Gebrauch machen und daß es noch möglich wäre, in nicht unbeträchtlichen Umfange Räume zur Unterbringung von Wohnungsuchenden zu erfassen. Mit Rücksicht auf die zu erwartende Verschärfung der Wohnungsnot und die oben dargelegte Verringerung der Aussicht, durch Neubautätigkeit in genügender Weise Abhilfe zu schaffen, werden daher die Ortspolizeibehörden veranlaßt, in tatkräftiger Weise von dem ihnen gegebenen Recht der Beschlagnahme Gebrauch zu machen und vorhandene entbehrliche Räume in möglichst weitgehendem Umfange zur Unterbringung der Wohnungsuchenden in Anspruch zu nehmen.
Bogen, den 20. September 1922.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 28.10.1922.


Nr. 25
Bekantmachung.
Mehl- und Brotpreise betr.
Die Mehl- und Brotpreise werden ab 30. Oktober 1922 wie folgt festgesetzt:
Brotmehl: beim Verkauf an die Bäcker um Mehlhändler Mark 2631.– der Zentner ohne Sack ab Lager
beim Verkauf an die Versorgungsberechtigten Mark 29.– das Pfund.
Schwarzbrot: Mark 27.– das Pfund.
Kochmehl: beim Verkauf an den Mehlhändler Mark 3300.– der Zentner ohne Sack ab Lager
neim Verkauf an die Versorgungsberechtigten Mark 36.– das Pfund.
Vorstehende Preise sind Höchstpreise und dürfen nicht überschritten werden.
Bogen, den 26. Oktober 1922
Bezirksamt Bogen:
Dr. Haenle.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 28.10.1922.


Hunderdorf, 26. Oktober. (Kirchenrenovierung.) Den Bemühungen des Hochw. Herrn Pfarrers Gebhardt sowie dem Opfersinn der ganzen Pfarrgemeinde ist es zu verdanken, daß unsere Pfarrkirche renoviert werden konnte. Herr Malermeister Graf-Straubing hat es verstanden, der Kirche ein modernes, freundliches Aussehen zu geben. Wenn auch die Malereien den jetzigen Verhältnissen entsprechend einfach gehalten sind, so macht das Ganze doch einen vornehmen Eindruck. Der Hochaltar wird diesen Winter ebenfalls neu gefaßt werden. Vor einem Jahre wurde auch eine neue Orgel aufgestellt, sodaß wir dann wieder ein würdiges Gotteshaus besitzen werden.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 04.11.1922


Todes-Anzeige
In Gottes hl. Willen war es gelegen, heute nachmittags 3 Uhr unsere innigstgeliebte Gattin, Mutter, Großmutter, Schwiegermutter, Schwester, Schwägerin und Base
Frau Maria Santl,
geb Pfeffer von Steinburg,
Austragsmüllerin in Apoig,
nach kurzem, mit größter Geduld ertragenen Leiden, versehen mit den hl. Sterbsakramenten, im Alter von 73 Jahren zu sich in ein besseres Jenseits abzurufen.
Wer ihre Liebe zu den Ihrigen kannte, wird unseren Schmerz zu würdigen wissen und bitten, auch ferner ihrer im Gebete zu gedenken. Um stilles Beileid bittet
Apoig, Steinburg, Straubing, Uttenhofen, Englmar und Meidendorf, 7.11.22
Der tieftr. Gatte: Jakob Santl
nebst Tochter und übriger Verwandtschaft.
Beerdigung: Freitag 10. Nov. vorm. halb 10 Uhr vom Hause aus in Hunderdorf.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 09.11.1922


Nr. 29.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Verkehr mit Zucker betr.
Aufgrund der § 12 und 19 der Reichsverordnung über den Verkehr mit Zucker vom 3. Oktober 1922 (R.-G.-Bl. S. B762 ff.), der Min.-Entschließung vom 23. Oktober 1922 (Staatsanzeiger Nr. 246 von 23. Oktober 1922) sowie der Ausführungsbestimmungen vom 25. Oktober 1922 (Staatsanzeiger Nr. 249 vom 26. Oktober 1922) erläßt der Kommunalverband Bogen mit sofortiger Wirksamkeit folgende Anodnung.
1. Bis 30. November 1922 dürfen die Händler den von der Landeszuckerstelle bewirtschafteten Zucker nur an Verbraucher, Apotheken, Anstalten, Gaststätten und Pensionen zum Eigenverbrauch abgeben. An Verbraucher dürfen bis zum 1. Dezember 1922 nicht mehr als 1 ½ kg pro Kopf abgegeben werden. Für die Zeit nach dem 1. Dezember 1922 werden die Zuckerkopfmenge um der Verteilungszeitraum jeweils durch den Kommunalverband bekanntgegeben.
2. Zum Bezug des Zuckers nach dem 1. Dezember 1922 haben die Versorgungsberechtigten bei der Gemeindebehörde des Wohnsitzes die Ausstellung einer Bescheinigung zu beantragen, in welcher die Zahl der Haushaltsangehörigen, die auf dieselben entfallende Zuckermenge, sowie der Monat, für welchen der Zucker ausgegeben wird, bezeichnete ist. Diese Bescheinigungen sind bis zum 10. jeden Monats erstmals 10. November 1922 bei demjenigen Kleinhändler abzugeben, bei welchem der Versorgungsberechtigte seinen Zucker beziehen will. Die Auswahl des Händlers bleibt also dem freien Ermessen des Bezugsberechtigten überlassen.
3. Die Händler haben die ihnen von den Versorgungsberechtigten übergebenen Bescheinigungen zu sammeln, in eine Liste einzutragen und diese Liste mit den Bescheinigungen bis zum 12. jeden Monats an den Kommunalverband einzureichen. Aufgrund der eingereichten Liste stellt der Kommunalverband dem Händler eine Bestätigung über die auf ihn entfallenden Zuckermenge aus. Die Kosten der Bestätigung hat der Kleinhändler zu tragen. Der Krämer gibt diese Bestätigung zwecks Bestellung der darin angegebene Menge sofort zum Zuckerhandel zugelassenen Großhändler weiter. Die Kleinhändler haben sich schriftlich dem Kommunalverband gegenüber zu verpflichten, die von diesem ergangene Verbrauchsregelungen bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 1000 Mark einzuhalten. Eine Abschrift des an den Kommunalverband eingereichten Verzeichnisses über die eingelaufen Bescheinigungen der Versorgungsberechtigten bleibt bei dem Kleinhändlern. Auf diesem Verzeichnis ist genau einzutragen der Tag und die Menge der Zuckerabgabe an die einzelnen Versorgungsberechtigten. Das Verzeichnis dient dem Kommunalverband gegenüber als Nachweis für die ordnungsgemäße Ausgabe des Zuckers und ist jeweils bis zum 12. des der Zuckerausgabe folgenden Monats an den Kommunalverband einzusenden.
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
5. Vorstehende Anordnungen sind sofort ortsüblich bekanntzugeben.
Bogen, den 4. November 1922.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 14.11.1922.


Nr. 5686.
An die Ortspolizeibehörden und Gendarmeriestationen des Amtsbezirkes
Verluste eines Wandergewerbescheines betr.
Die Händlerin Franziska Hirtreiter in Hunderdorf hat den ihr unterm 3. Januar lfd. Jrs. vom Bezirksamte Bogen ausgestellten Wandergewerbeschein Formular B. gültig zum Handel mit Schnittwaren, in Mitterfels (Bahnhof) oder Umgebung verloren. Der Schein trägt die Nr. 23. Für den Fall, daß der Schein gefunden werden sollte, wäre derselbe an das Bezirksamt Bogen einzusenden.
Mißbräuchliche Benutzung des Scheines ist entgegenzutreten.
Bogen, den 30. Oktober 1922.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 14.11.1922.


An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Kommunalverbandsstiftung betr.
Die Zinsen der Kommunalverbandsstiftung sind satzungsgemäß alljährlich an Weihnachten zur Verteilung zu bringen.
Bedacht werden Bedürftige Bezirksangehörige, deren Ernährungslage besonders schlecht ist und durch Zuweisung von Maschinen und Geräten tüchtige und bedürftige Landwirte des Bezirks.
Gesuche um Zuschüsse sind spätestens bis 3. Dezember 1922 durch die Gemeindebehörde beim Bezirksamt einzureichen.
Die Gemeinden haben hiebei die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse der Gesuchsteller eingehend zu schildern und sich über Würdigkeit und Bedürftigkeit zu äußern.
Vorstehende es ist öffentlich und allen etwa beteiligten Bekannten zu geben.
Bogen, den 9. November 1922.
Bezirksamt.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 14.11.1922.


Nr. 37.
Bekanntmachung.
Mehl- und Brotpreise betr.
Die Mehl- und Brotpreise werden ab 20. November 1922 wie folgt festgesetzt:
Brotmehl: beim Verkauf an die Bäcker und Mehlhändler 2700.—Mark der Zentner ohne Sack ab Lager
beim Verkauf an die Versorgungsberechtigten 30.—Mark das Pfund
Schwarzbrot: 29, 50 Mark das Pfund.
Vorstehende Preise sind Höchstpreis und dürfen nicht überschritten werden.
Bogen, den 20. November 1922.
Quelle: Amtsblatt des Bezirksamtes Bogen, 25.11.1922.


Todes-Anzeige.
Nach Gottes unerforschlichen Ratschlusse verschied gestern vormittags zwischen 10 und 11 Uhr nach längerer Krankheit, jedoch unerwartet rasch infolge Unglücksfalles mein unvergeßlicher Gatte, unser herzensguter, treubesorgter Vater, Schwager und Onkel, der ehrengeachtete
Herr Joseph Feldmeier,
Hofbesitzer in Rammersberg,
im 65. Lebensjahre. – Wer die hingebende Liebe und aufopfernde Fürsorge für die Seinigen kannte, wird unseren Schmerz zu würdigen wissen. Um frommes Gedenken im Gebete bitten
Rammersdorf, Unterperasdorf, Bayrisch Bühl, Hundldorf, Mühlbogen, Kößnach, Saulburg und München, den 12. Dezember 1922.
Die tieftrauernde Gattin: Maria Feldmeier
mit ihren 4 Kindern.
Die Beerdigung findet am Donnerstag, 14. Dezember vorm. 9 Uhr vom Hause aus mit darauffolgenden Gottesdiensten statt.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 14.12.1922


Hunderdorf, 14. Dezbr. (Ertrunken.) Der Bauer Josef Feldmeier von Rammersberg war schon längere Zeit kränklich. Als am Montag vormittags die anderen Hausbewohner im Stadel mit Maschinendreschen beschäftigt waren, begab er sich in den Keller, um dort aus dem offenen Brunnen Wasser zu holen. Dabei scheint er vom Schlage gerührt worden zu sein und stürzte in den Brunnen, woselbst er von seinen Angehörigen später ertrunken aufgefunden wurde.  Feldmeier erreichte ein Alter von 65 Jahren. Der Familie des Verlebten wendet sich allgemeine Teilnahme zu. Die irdischen Ueberreste des so jäh aus dem Leben Geschiedenen wurden dahier zur letzten Ruhe bestattet.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 16.12.1922


Statt besonderer Anzeige.
Gott dem Allmächtigen hat es in seinem unerforschlichen Ratschlusse gefallen, unsere innigstgeliebte Mutter, Schwiegermutter, Grossmutter, Schwester und Schwägerin
Ihre Exzellenz, die hochgeborene Frau
Anna Gräfin von Bray-Steinburg
geb. Gräfin Medem, Königl. Bayer. Palastdame,
heute nach kurzem Leiden im 75. Lebensjahre durch einen sanften Tod zu sich in die ewige Heimat abberufen.
Otto Graf von Bray-Steinburg
Marie Gräfin von Bray-Steinburg, geb. Gräfin Pocci
Wilhelm Graf von Bray-Steinburg
Elisabeth Freifrau Poschinger von Frauenau geb. Gräfin von Bray-Steinburg
Marie-Therese Gräfin von Bray-Steinburg, geb. Gräfin Schall-Riaucour
Hippoliyta Gräfin von Preysing, geb. Gräfin vom Bray-Steinburg
Eduard Freiherr Poschinger von Frauenau
Warmund Graf von Preysing.
München, den 17. Dezember 1922.
Die Beisetzung findet in aller Stille in der Familiengruft zu Irlbach statt.
Im Sinne der Verstorbenen wird gebeten von etwa zugedachten Kranzspenden abzusehen und an Stelle dieser, Arme bedenken zu wollen.
Quelle: Straubinger Tagblatt, 20.12.1922


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