1892# 07-09

An sämmtliche Gemeindebehörden und die Gendarmeriemannschaft des Amtsbezirkes.
Der Gewerbebetrieb ausländischer Handlungsreisender betr.
Nach den in Deutschland bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ist es den inländischen Fabrikanten und Großhändlern von Gold- u. Silberwaaren, Taschenuhren, Bijouterwaaren etc. gestattet, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende diejenigen ihrer Waaren, welche übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden, im Umherziehen von Personen, die damit Handel treiben, feilzubieten und zu diesem Zwecke mit sich zu führen.
Die ausländischen Handlungsreisenden besitzen dieses Recht weder nach der deutschen Gesetzgebung, noch aufgrund vertragsmäßiger Vereinbarungen. Sie dürfen nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen.
Im Zuwiderhandlungsfalle ist nachdrücklichst einzuschreiten u. Anzeige zu erstatten.
Am 30. Juni 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 28, 6. Juli 1892


Bekanntmachung.
Fortbildung des Lehrpersonals an den Volksschulen betr.
Der unterfertigte Bezirkshauptlehrer des Fortbildungsbezirkes Mitterfels beehrt sich bekanntzugeben, daß mit Genehmigung einer hohen Kgl. Regierung am Mittwoch den 13. Juli von vormittags 9 Uhr an in Elisabethszell die IV. besondere Fortbildungskonferenz stattfindet.
Außerdem diene zur Kenntnisnahme, das gemäß hohe Regierungsentschließung vom 24. Juni Ad. Num. 11636 die allgemeine Fortbildungskonkurrenz im Interesse der gesammten Lehrerschaft heuer Donnerstag den 14. Juni 1892 in Mitterfels stattfindet, wo vor Beginn der Verhandlungen – gewiß unter vollzähliger Beteiligung der Herren Kollegen – vormittags 9 Uhr hl. Amt abgehalten wird.
Nach dem Gottesdienste beginnen sofort im Saale des Amberger‘schen Gasthauses zu Mitterfels die Verhandlungen, wobei nach verzeichnete Themen zur Besprechung gelangen:
1.) „Die Erteilung des Unterrichtes in der biblischen Geschichte.“ Referent: Herr Lehrer Weber von Au v. W.
2.) Beitrag zu Leseunterricht: Anleitung zur Abstellung des sogenannten singenden Tones. Referent: der Hauptlehrer.
Nach gemeinschaftlichem Mittagsmahle beginnen dann nachmittags halb 2 Uhr, getrennt nach dem Distrikten, die Hauptkonferenzen unter Leitung der Herren Kgl. Distriktsschulinspektoren Mitterfels I und II.
Unter Bezugnahme auf die höchste Normativentschließung vom 8. Mai 1875 Nr. 16329 wird das gesammte Lehrpersonal des Bezirkes Mitterfels hiezu freundlichst geladen.
Elisabethszell, am 3. Juli 1892.
Max Limmer, Bezirkshauptlehrer.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 28, 6. Juli 1892


Bekanntmachung.
An den Marktmagistrat Bogen und die übrigen Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Das Gesetz vom 26. Mai 1892, die Entschädigung für Viehverluste in Folge von Milzbrand betr.
Die Gemeindebehörden werden beauftragt, das rubr. Gesetz (…), sowie die erlassenen Vollzugsvorschriften vom 15. Juni l. Js. (…) in einer anzuberaumenden Gemeindeversammlung bekannt zu machen und in Sonderheit darauf hinzuweisen, daß das Gesetz nicht nur auf den Milzbrand im eigentlichen Sinne, sondern auch auf den Rauschbrand und die sogenannte Wildseuche Anwendung findet.
Entschädigung kann selbstverständlich nur gewährt werden, wenn der Milzbrand von dem amtlichen Thierearzte festgestellt ist.
Der Ersatzanspruch geht für den Viehbesitzer verloren, wenn:
1) die rechtzeitige Anzeige des Seuchenverdachtes od. Seuchenausbruches unterlassen wird,
2) der Viehbesitzer das Thier wissentlich im kranken Zustande erworben hat
3) wenn ihm oder seinem Stellvertreter Nichtbefolgung od. Uebertretung polizeilich angeordnet der Schutz- und Absperrungssmaßregenln zur Last fällt;
4) das Thier trotz Ausbruches oder Verdachtes der Seuche geschlachtet wurde,
5) wenn der Besitzer ohne Beiziehung eines approbirten Thierearztes an den kranken Tiere blutige Operationen (Aufschneiden von Beulen und dergl.) vornimmt oder vornehmen läßt, oder wenn ohne Beiziehung eines approbirten Thierarztes der Cadaver geöffnet wurde, und
6) wenn zur Verwendung oder Verwerthung des Fleisches der Tiere mit dem Aushauen desselben vor der vorschriftsmäßigen Fleischbeschau begonnen worden ist.
Art. 4 des angef  Gesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 31, 32 und 63 des Reichsviechseuchengesetzes v. 23. Juni 1880 (…)
Nachdem in allen diesen Fällen der Viehbesitzer sich neben etwaige gerichtlicher Bestrafung auch noch den Verlusten der Entschädigung sich aussetzt, so wird vor absichtlicher oder fahrläßiger Außerachtlassung der bestehenden Vorschriften ernstlichst gewarnt.
Besagtes Gesetz ist mit dem 1. Juli l. Js. in Kraft getreten.
Darüber, daß die Viehbesitzer entsprechend belehrt worden sind, ist bis
1. August l. Js.
anher zu berichten.
Am 8. Juli 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 29, 13. Juli 1892


Bekanntmachung.
Vollzug des Naturalleistungsgesetzes betr.
Die Durchschnittspreise für den Leistungverband Bogen sind für den Monat Mai 1892 festgesetzt auf:
7 Mk. 71 Pf. für den Centner Haber,
2 Mk. 62 Pf. für den Centner Heu,
1 Mk. 89 Pf. für den Centner Stroh.
Am 30. Juni 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 29, 13. Juli 1892


Bekanntmachung.
Haussammlung für die Abgebrannten in Wörth a. D. betr.
Die im Amtsbezirke Bogen vorgenommene Haussammlung zu rubr. Zwecke hat ein Ergebnis von
797 Mark 14 Pfg.
geliefert, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Am 4. Juli 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 29, 13. Juli 1892


Bekanntmachung.
Extradition der k. Messungsbehörde Mitterfels betr.
Durch h. F. M. Entschließung vom 22. v. Mts. Nr. 6321 III wurde die Verwaltung der k. Messungsbehörde Mitterfels dem Messungs-Assistenten Herrn Alois Rödel übertragen. Derselbe hat heute diese Funktion angetreten, was hiermit zu öffentliche Kenntnißnahme gebracht wird.
Am 16. Juli 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 30, 20. Juli 1892


Einladung.
Die satzungsmäßige Hauptjahresversammlung der freiwilligen Feuerwehren des Bezirksamtes Bogen wird am
Sonntag, den 24. Juli 1892
in Steinburg mit nachstehenden Programme abgehalten.
Programm:
Um 1 Uhr Nachmittags: Generalversammlung im Sagstetter‘schen Bräuhause.
Tages-Ordnung: Erstattung des Jahresberichtes; Rechnungs-Ablage – Bekanntgabe der in der Ausschußsitzung gefaßten Beschlüsse. – Wahl des Bezirksfeuerwehr – Ausschußes. Hierauf Besichtigung der ausgestellten Requisiten.
Um 2 Uhr Nachmittags Hauptübung der freiwilligen Feuerwehren Steinburg, Neukirchen, Hunderdorf, Windberg mit der Pflichtfeuerwehr Steinburg. Hierauf gesellige Unterhaltung im Sagstetter‘schen Bräuhause.
Sämmtliche Mannschaft erscheint in Dienstrock und Schirmmütze.
Die Herren Distriktsräthe, Bürgermeister, Lehrer und Freunde des Feuerwehrwesens sind zur Antheilnahme freundlichst eingeladen.
Bogen, am 20. Juli 892.
Moser, Bezirksfeuerwehrvertreter.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 30, 20. Juli 1892


Bekanntmachung.
Eröffnung der Feldjagd pro 1892 betr.
Im Vollzuge des § 6 der kgl. Allh. Verordnung vom 5. Oktober 1863 „polizeilichen Vorschriften über Ausübung und Behandlung der Jagden betr.“ ist durch die kgl. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, die Eröffnung der Feldjagd für 1892 festgesetzt worden:
a) für Federwild auf Samstag, den 20. August,
b) für Hasen auf Donnerstag, den 15. September.
Am 27. Juli 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 32, 3. August 1892


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Unterricht im Hufbeschlag betr.
Mit höchster Ministerial-Entschließung vom 21. Juni l. Js. wurde genehmigt, daß die viermonatlichen Lehrkurse für Hufbeschlagschmiede an der Lehrschmiede der k. thierärztlichen Hochschule künftig je am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu beginnen haben.
Gesuche um Einberufung in die am 1. Oktober und 1. Januar beginnenden Lehrkurse sind im Monat August und solche für die am 1. April und 1. Juli beginnenden Kurse im Februar mit den erforderlichen Zeugnissen belegt an die Lehrschmiede an der k. thieärztlichen Hochschule in München einzureichen.
Dies ist in der Gemeinde befindlichen Schmieden bekannt zu geben.
Am 29. June 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 32, 3. August 1892


Dienstalterszulagen für das Lehrpersonal an den deutschen Volksschulen pro 1892 betr.
Den Herren Schullehrern, Schulverwesern, Frl. weltlichen Lehrerinnen und Verweserinnen im Amtsbezirke wird hiermit bekannt gegeben, daß die nach Maßgabe der Willigung im Budget der XXI. Finanzperiode erhöhten Dienstalterszulagen für das Jahr 1892 beim k. Rentamte zur Zahlung angewiesen wurden.
Am 27. Juli 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 32, 3. August 1892


An die k. Pfarrämter des Amtsbezirkes.
Kirchensammlung zu Gunsten der Kreistaubstummen-Anstalt in Straubing betr.
Die k. Pfarrämter werden unter Hinweis zum auf die hohe Regierungs-Ausschreibung vom 13. Juli 1865 im bezeichneten Betreffe (…) ersucht, die eingegangenen Sammelbeträge bis längstens 25. August l. Js. als R. S. und „Collektengelder“ bezeichnet an das unterfertigte Bezirksamt einzusenden.
Am 3. August 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Der königlichen Bezirksamtmann beurlaubt:
Erhard, k. Assessor.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 32, 3. August 1892


An die k. Pfarrämter und Exposituren des Amtsbezirkes.
Kirchenkollekte für den Neubau der kath. Pfarrkirche in Ebenried, k. Bezirksamts Hilpoltstein betr.
Unter Hinweis auf die hohe Regierungs-Entschließung vom 28. vor. Mts. obigen Betreffs … werden die königlichen Pfarrämter und Exposituren des Amtsbezirkes ersucht, die zum rubr. Zwecke allergnädigst genehmigte Collekte alsbald vornehmen und die eingehenden Gelder innerhalb längstens 3 Wochen mit der Bezeichnung „R. S. Collektengelder“ auf der Adresse anher einsenden zu wollen.
Am 8. August 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 33, 10. August 1892


An den Marktmagistrat Bogen und die übrigen Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Bekanntmachung.
Bezirksthierarzt Siecheneder ist aus Urlaub zurückgekommen u. hat seinen Dienst heute wieder übernommen.
Dies wird unter Bezugnahme auf das diesamtliche Ausschreiben gleichen Betr. Amtsbl. Nr. 28 pro 1892 mit dem Auftrage weiterer ortsüblicher Bekanntgabe zur Kenntniß gebracht.
Am 3. August 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 33, 10. August 1892


An sämmtliche Gemeindebehörten des Amtsbezirkes.
Die Choleragefahr betr.
Die bezeichneten Behörden werden auch die höchste Entschließung des k. Staatsministerium des Innern vom 30. Juli 1892 … zur genauesten Beachtung und Durchführung mit folgender Verfügung hingewiesen.
1) Die oberpolizeiliche Vorschrift vom 11. November 1872 „Maßregeln gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera betr.“ … insbesondere § 1, wonach Familienhäupter und ihre Stellvertreter, in deren Wohnung eine Erkrankung an der asiatischen Cholera sich ergiebt, innerhalb drei Stunden nach dem Ausbruch der Krankheit der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen haben, wenn sie nicht vor Ablauf dieser Frist dem Kranken in ein zur Aufnahme von Cholerakranken bestimmtes Lokal gebracht, oder einen Arzt zu Hilfe gerufen haben, ist sofort gehörig bekanntzugeben.
2) Jeder Cholerafall oder Choleraverdachtsfall ist unverzüglich hierher und an den k. Bezirksarzt bezw. bezirksärztlichen Stellvertreter Dr. Meindl in Mitterfels anzuzeigen.
3) Zur Durchführung der allgemeinen Grundsätze bezüglich der Maßregeln zum Schutz gegen Eintritt und Verbreitung der asiatischen Cholera sind schon jetzt die erforderlichen Vorbereitungen nach Anleitung dieser Grundsätze zu treffen. Insbesondere ist die Bereitstellung von abgesonderten Lokalitäten zur Unterbringung von Cholerakranken und Leichen in‘s Auge zu fassen.
Es muss darauf bestanden werden, daß in jeder Gemeinde je eine eigene solche Lokalität, insbesondere ein Cholerakrankenhaus ausgemittelt wird, da im Falle des epidemischen Auftretens der Krankheit die Distrikts Krankenhäusern den nötigen Raum nicht haben.
4) Den örtlichen sanitären Verhältnissen ist die erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Mißstände oder Mängel, welche sich in dieser Hinsicht geltend machen, sind energisch zu beseitigen.
5) Die Gesundheits-, Reinlichkeits- u. Lebensmittelpolizei ist strenge zu handhaben. Der Fremdenpolizei ist ein besonderes Augenmerk zuzuwenden.
Es ist deshalb die richtige Führung der Fremdenbücher gehörig zu überwachen.
Alle bezüglichen Vorschriften sind bekannt zu machen.
In Gemeinden, in welchen die nötigen Vorschriften noch fehlen, sind dieselben zu erlassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, zu welchen solche ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden können sind: …
Auf das zu menschlichen Genusse und Gebrauche dienende Wasser ist sorgfältig Acht zu haben.
Brunnen mit unreinem Wasser sind außer Gebrauch zu setzen.
Die Visitation der Lebensmittel ist bis auf Weiteres alle 14 Tage zu bethätigen und strengstens zu handhaben. Dabei ist auch das Augenmerk auf die Reinlichkeit insbesondere zu richten.
6) Angemessene Vorräthe von wollenen Decken, Bett- u. Leibwäsche für arme Kranke sowie Desinfektionsstoffe sind in genügender Menge bereit zu halten.
Für die Armen sind nach den örtlichen Bedürfnissen Suppen und Wärmeanstalten einzurichten.
Bezüglich der Armenfürsorge ist sich mit den Armenpflegen ins Benehmen zu setzen.
7) Auf freiwillige Desinfektion der Aborte im Privatgebäuden zumal im Gast- und Wirthshäusern ist hinzuwirken.
Die Aborte in den Schul- und Armenhäusern sind schon jetzt bis auf Weiteres zu desinfizieren und vor Allen entsprechend zu räumen.
8) Verlässige Wärter für Cholerakranke sind sofort aufzustellen.
9) Damit Cholerakranke bequem und rasch in die Choleraspitäler oder Abtheilungen gebracht werden können, sind zweckmäßige für solchen Transport zu verwendende Tragbahren bereitzustellen.
10) Für Eisvorräte ist zu sorgen. Es ist sich deßhalb zu vergewissern, woher dieselben bezogen werden können.
Gemäß Ziffer zehn der allgemeinen Grundsätze mit aufmerksam gemacht, daß sich die Einrichtung von Eiskellern empfiehlt.
11) Wo Gesundheitskommissionen bestehen, ist deren Mitwirkung in Anspruch zu nehmen; wo solche nicht bestehen, ist deren Aufstellung anzustreben.
Ueber den pünktlichen Vollzug sämmtlicher vorstehender Anordnungen ist bis zum 20. August c. eingehender Bericht zu erstatten.
Bogen, am 8. August 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 33, 10. August 1892


An sämtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Die Choleragefahr betr.
Gemäß Ziffer f5 der mit Ministerial-Entschließung v. 30. Juli 1892 … bekannt gegebenen allgemeinen Grundsätze bezüglich der Maßregeln zum Schutz gegen Eintritt und Verbreitung der asiatischen Cholera, … ergeht nachstehende gehörig bekannt zu machende Anordnung:
Kleidungsstücke, Wäsche, Betten und andere zur Verbreitung des Infektionsstoffes geeignete Gegenstände aus epidemisch ergriffenen Ortschaften sind bei ihrer Ankunft an einem cholerafreien Orte zu desinfiziren.
Ebenso ist die von einem Cholerakranken benützte Leib- und Bettwäsche sogleich nach ihrer Abnahme zu desinfiziren und darf erst darnach mit anderer Wäsche gewaschen oder aus dem Hause gegeben werden.
Die Desinfektion hat nach Maßgabe folgender Instruktion zu geschehen:
I. Desinfektion von aus Choleralokalitäten oder von Cholerakranken stammenden Gegenständen.
1. Infizierte oder verdächtige Kleider, Wäsche und sonstige Effekten sind, soweit nicht ihre Vernichtung durch Feuer angeordnet wird, mit heißen Wasserdämpfen zu behandeln.
Als hierfür geeignete Apparate können nur diejenigen angesehen werden, in welchen eine fortwährendes Durchströmen von heißen Wasserdämpfen durch den Desinfektion zur um stattfindet und bei welchen die Temperatur der Wasserdämpfen in Desinfektionsraum stattfindet und bei welchen die Temperatur der Wasserdämpfe im Desinfektionsraum überlall mindestens 100° C beträgt. Diese Bedingung wird die erfüllt, wenn ein in die Oeffnung, durch welche der Dampf den Apparat wieder verläßt, gebrachtes Thermometer die Temperatur von 100° C erreicht.
Die Zeit, während welcher die zu desinfizirenden Gegenstände den heißen Wasserdämpfen ausgesetzt werden, darf bei leicht zu durchdringenden Gegenständen, z. B. Kleidern, nicht weniger als eine Stunde, bei schwerer zu durchdringenden Gegenständen nicht weniger als zwei Stunden betragen. Hiebei ist die Zeit nicht mitgerechnet, welche vergeht, bis der Dampf, welcher aus dem Desinfektionsraume ausströmt, die Temperatur von 100° C erreicht hat.
Der Wasserdampf wird am besten in einem Dampfkessel entwickelt und mittels einer Röhre in den Desinfektionsraum oben eingeleitet, um ihn unten durch eine Oeffnung, nicht größer als die Zuleitungsröhre, abströmen zu lassen.
Wo eine Dampfkessel fehlt, kann ein größerer Waschkessel dienen, über dem man ein Holzfaß als Desinfektionsraum stürzt, dessen unterer Boden herausgenommen ist und dessen oberer Boden zum Ausströmen des Dampfes eine runde Oeffnung hat, in welche ein Thermometer eingesetzt werden kann. Die zu desinfizirenden Gegenstände sind in das Faß zu legen und deren Herabfallen in den Kessel zur Schnüre oder Horden oder auf eine andere Weise zu verhindern. Ein solches Faß muss möglichst dicht auf dem Rande des Waschkesser aufsitzen.
2. Falls genügend die Apparate zur Desinfektion mit heißen Wasserdämpfen nicht zur Verfügung stehen, sind die bezeichneten Gegenstände eine Stunde lang in kochendem Wasser zu halten oder aber während der Dauer von 48 Stunden in 5%tige Karbolsäure- oder 5%tige Lysollösung einzuweichen und darauf mit Wasser zu spülen.
3. Alle mit dem Kranken in Berührung gekommenen Gegenstände, welche nicht vernichtet oder desinfizirt werden können, müssen in besonderen Densinfektionsanstalten vermittels heißer Dämpfe unschädlich gemacht oder mindestens sechs Tage lang außer Gebrauch gesetzt oder an einem trockenen, möglichst sonnigen, luftigen Orte aufbewahrt werden.
II. Behandlung der Ausleerungen und der Abtritte.
1. Die Darmentleerungen der Cholerakranken sind mit Kalkmilch zu desinfiziren und dürfen nur in desinfizirtem Zustande in Abtrittanlagen geschüttet werden.
Zur Herstellung von Kalkmilch wird 1 Liter zerkleinerten reinen Kalks, sog. Fettkkalks mit 4 Liter Wasser gemischt in der Weise, daß von dem Wasser etwa ¾ Liter in das zum Mischen bestimmte Gefäß gegossen und dann der Kalk hineingelegt wird; nach dem der Kalk das Wasser angesogen hat und dabei in Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen Wasser zu Kalkmilch verrührt; diese ist, wenn sie bald Verwendung findet, in einen gut geschlossenen Gefäße aufzubewahren und vor dem Gebrauche umzuschütteln.
Wo Abtrittanlagen sind, welche die Luft im Abtritte selbst und die Luft im Hause verunreinigen, hat man sich nicht nur der größtmöglichen Reinlichkeit in den Abtritten zu befleißigen und mittels der Abtrittfenster zu lüften, sondern man kann auch den in faule Zersetzung übergehenden Inhalt der Abtrittröhren, Gruben oder Fässer Stoffe beimischen, welche deren gasförmige Emanationen wesentlich beschränken. Am besten eignen sich dafür billige Metallsalze, wie Eisenvitriol (schwefelsaures Eisenoxydul), wie er als krystallinisches Pulver im Handel vorkommt, und Manganchloür wie es in den Chlorkalkfabriken als Flüssigkeit abfällt.  Von beiden ist so viel anzuwenden, dass der Inhalt der Abtritt-Röhren, -Gruben und -Fässer stets sauer reagiert, was durch blaues Lakmuspapier konstatiert werden kann, welches von entnommenen Proben gerötet werden muß.
Man kann annehmen, dass 25 Gramm Eisenvitriol, in der zehnfachen Menge [¼ Liter] Wasser gelöst, für die täglichen Exkremente einer Person hinreichen, um die saure Reaktion zu erhalten. Sind aber bereits in alkalische Zersetzung übergegangene Exkremente in den Gruben oder Fässern vorhanden, was durch Eurcumpapier, welches dabei gebräunt wird, konstatiert werden kann, so muß ihre Menge entsprechend Eisenvitriollösung oder Manganchörürlösung solange zugesetzt werden, bis die alkalische Reaktion verschwindet und die sauere Reaktion eintritt.
Dies Sitzbretter werden durch Abwaschen mit Kaliseife (sog. Schmier-, grüner oder schwarzer Seife) – 1 Kilo auf 40 l heißen Wassers – gereinigt.
Dies Infektionsstoffe nebst Anweisungen sind in den Apotheken von Bogen und Mitterfels zu haben.
Die Bekanntmachung vorstehender Anordnungen ist binnen 8 Tagen anzuzeigen.
Die Ortspolizeibehörden werden wiederholt angewiesen, die Reinlichkeit gehörig zu überwachen und sorgsamste Controle zu üben, die Betheiligten gemessen, aber auch energisch zur Befolgung aller Anordnungen zu verhalten.
Die Bewohner sind aufzufordern, ihre Schlafstätten von Ställen und ungesunden Orten zu entfernen und wo nur möglich in die oberen Hausräume zu verlegen.
Erweisen sich Mahnungen erfolglos, so sind die durch die lokalen Verhältnisse veranlaßten ortspolizeilichen Vorschriften zu Art. 67 Abs. 2 des Pol.-St.-G.-B. zum Schutze gegen den Eintritt bezw. die Verbreitung der asiatischen Cholera zu erlassen und ist eventuell zugleich Bericht hieher zu erstatten.
Bogen, am 8. August 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Der k. Bezirksamtmann beurlaubt:
Erhard, k. Assessor.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 33, 10. August 1892


Die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betr.
Das k. Bezirksamt Bogen erläßt auf Grund der §§ … bezüglich der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe nachstehende distriktspolizeiliche Anordnung:
§ 1.
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttages, ist die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nur während der nachbezeichneten Stunden zulässig:
I. in der Marktgemeinde Bogen:
von 6 ½ – 8 ½ Uhr Vormittags und von 1 – 4 Uhr Nachmittags,
II. In den übrigen Gemeinden des Amtsbezirkes
A. während des Sommerhalbjahres
(d. i. von Georgi (24. April) incl. bis Michaeli (29. Septbr.) excl.) von 6 ½ – 8 ½ Uhr, dann von 10 – 11 Uhr Vormittags und von 2 – 4 Uhr Nachmittags,
B. Während des Winterhalbjahres
(d. i. von Michaeli  (29. Septbr.) incl. bis Georgii (24. April excl.) von 7 – 9 Uhr, dann von 10 ½ – 11 ½ Vormittags und vom 2 – 4 Uhr Nachmittags.
§ 2.
An Sonn- und Feiertagen im Monate Dezember vor dem Weihnachtsfeste, sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, an welchen Märkte, Wallfahrten, Firmungen oder Patrozinien stattfinden, dürfen in sämmtlichen Handelsgeschäften Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter nur von 6 ½ – 8 ½ bezw. von 7 – 9 Uhr vormittags um von 10 ½ Uhr Vormittags bis 6 Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
Eine Vermehrung der Geschäftsstunden für andere Sonn- u. Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, bleibt der besonderen Genehmigung des k. Bezirksamtes vorbehalten.

Am 12. August 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 34, 17. August 1892


Einladung.
Am Sonntag den 4. September c. Nachmittags 3 Uhr wird in Buchner‘schen Gasthause zu Bogen
Generalversammlung
des Bezirksbienenzuchtvereines Bogen abgehalten.
Tagesordnung:
1) Rechnungsablage pro 1891,
2) Besprechung wegen Betheiligung an der Ausstellung beim heurigen Kreislandwirthschaftsfeste zu Deggendorf,
2) Unentgeltliche Verloosung von 8 Bienenvölkern und 4 Bienenwohnungen mit Futtertiegeln.
Die Vereinsmitglieder sowie alle Freunde der Bienenzucht werden zu zahlreichen Betheiligung hiemit eingeladen.
Die Herrn Bürgermeister des Bezirksamts ersuche ich, vorstehende Einladung in den Gemeinden zu veröffentlichen und die Mitglieder ihre Gemeinden speziell hievon zu verständigen.
Bogen, am 20. August 1892.
Der Vorstand des Bezirksbienenzuchtvereines Bogen:
Neumüller, Bezirksamtsmann
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 35, 24. August 1892


Bekanntmachung.
Instruktion bei Hochwasser- und Eisstoßgefahr betr.
Im Einvernehmen mit dem kgl. Straßen- und Flußbauamte Deggendorf erläßt das k. Bezirksamt Bogen nachstehende
Instruktion
bei Hochwasser- und Eisstoß-Gefahr.
1. Nach geflogenen Erhebungen werden bei einem Pflegepegelstand der Donau am Pegel zu Straubing
a) von 2,70-3,30 m. die niederen Ländereien, namentlich die Wiesen der Donau überschwemmt, desgleichen die Strecken der Straße von Bogen nach Straubing zwischen Oberalteich und Parkstetten, sowie zwischen letzterem Ort und Straubing, wobei jedoch die Fuhrwerke noch passieren können,
b) von 3,30-4 m. ausgedehnte Ueberschwemmungen der Donau eintreten und kann vorgenannte Strauße auf den bezeichneten Strecken mit Fuhrwerk nicht mehr befahren werden.
c) Bei einem Pegelstande von 4 m. an und darüber ungewöhnlich Ueberschwemmungen der Donau eintreten und deshalb eine Gefahr für die betheiligten Ortschaften möglich und eine vorherige Warnung und Verständigung der letzteren nothwendig
2. Bedroht von Hochwasser und Eisstoß sind im Amtsbezirke Bogen die Ortschaften und Fluren von Lenachmühle, Lenach, Oberalteich, Bogen, Hutterhof, Anning, Pfelling, Lenzing, Alkofen, Albertskirchen, Petzendorf, Waltendorf, Fahrendorf, Hundldorf, Loham, Mariaposching und Sommersdorf.
3. Vorbenannte Ortschaften werden für die Folge entweder direkt durch das k. Bezirksamt Bogen oder durch Vermittlung der benachbarten Gemeinden und Ortschaften von drohender Wassergefahr benachrichtigt werden und zwar werden
a) Bogen sowie Bogenberg, soweit Fluren dieser letzteren Ortschaft niedrig gelegen sind, direkt verständigt;
b) Oberalteich wird durch Boten benachrichtigt und hat Meldungen oder Zeichen nach Lanach und nach Lenachmühle weiter zu geben;
c) Pfelling wird ebenfalls durch einen Boten, der in Hutterhof und Anning im Vorbeigehen die nöthige Mittheilung zu machen hat, in Kenntniß gesetzt und hat den Meldungen oder Zeichen nach Lenzing, Alkofen, Albertskirchen und Petzendorf weiter zu geben;
d) Mariaposching, welches die Nachrichten u. Zeichen von Stephansposching erhält, hat dieselben nach Waltendorf, Loham, Fahrendorf, Hundldorf und Sommersdorf weiter zu leiten.
Stephansposching hat für diejenigen Ortschaften, die allenfalls nicht mehr durch Boten benachrichtigt werden konnten, das Zeichen für Steigen des Wassers am Kirchturm auszustecken.
4. Jede Gemeinde und Ortschaft hat für ihren eigenen Bezirk und für die hier oben zugewiesenen Ortschaften die Hochwasserwarnungsnachrichten so schnell als möglich dem Wortlaut nach bekannt zu geben.
5. Ist ungewöhnliches Hochwasser oder Eisstoßabgang angesagt, so ist dafür zu sorgen, daß alle vorhandenen Schiffe und Fahrzeuge an Plätze gebracht werden, wo sie jederzeit zugänglich sind. Die schiffahrtskundigen Männer sind zu beauftragen sich bereits zu halten, und auf bedrohten Stellen in den Ortschaften sowie auf allenfalls vorhandenen Hochwasserdämmen Wachen aufzustellen, welche Allarm zu schlagen haben, sobald Gefahr droht, oder Hochwasserdämme schadhaft oder vom Hochwasser nahezu überstiegen werden.
An dem Hochwasserdämmen sind alle Maulwurf- und Mauslöcher mit Pflöcken oder Schindeln zu verschlagen, niedrige Stellen sind mit Erde auszufüllen oder durch Vorsatz aus Brettern und vorgeschlagene er während die zu erhöhen. Er weihte Stellen sind mit Steinen, dritter und vorgeschlagener Erde zu erhöhen. Erweichte Stellen sind mit Steinen mit Steinen, Ziegeln, Bauschutt etc. zu beschweren. Auch mit Sand, Erde und Kies gefüllte Säcke, welche auf dem Damme nebeneinander aufgelegt werden, sind ein gutes Mittel, Dammdurchbrüche hintanzuhalten und schon entstandene zu decken.
Zu diesen Sicherungsarbeiten an den Dämmen sind die Bewohner wenn nöthig, durch die Ortspolizeibehörde sogar zwangsweise anzuhalten.
Bei Gefährdung von Ortschaften ist die Bevölkerung durch Sturmläuten zu allarmieren.
Zur Bergung von Hab und Gut, sowie zu Rettungsarbeiten sind außer den Schifffahrtskundigen in erster Linie die Feuerwehren zu verwenden.
Aus den bedrohten Gebäuden sind die Menschen, wenn möglich auch das Vieh und die Habseligkeiten heraus zu schaffen und beim Nachbarn unterzubringen; diese Unterbringung kann, wenn dieselbe nicht freiwillig geschieht, zwangsweise durch die Ortspolizeibehörde verfügt werden.
6. Bei großer Gefahr und zwar hauptsächlich wenn Menschenleben gefährdet sind, Häuser dem Einsturz drohen, Hochwasserdämme durchbrechen etc. ist sofort Nachricht
a) an das k. Bezirksamt Bogen
b) an die Flußwartstation Straubing
c) an das k. Straßen- und Flußbauamt Deggendorf
zu geben und zwar mit Benützung der nächsgelegenen Telegraphenstation, bezw. durch Absendung eigener Boten.
Ist die bedrohte Ortschaft vom Wasser umfloßen und es ist auch nicht mehr möglich, mit einem Kahn ans Festland zu gelangen, so ist die nächste Ortschaft, welche am Festlande liegt, durch Signale von der Gefahr zu verständigen und diese hat dann durch Absendung von Telegrammen die Gefährdung sofort weiter an die obigen drei Behörden zu melden.
Ist etwas Näheres über die Art der Gefahr nicht bekannt, so ist nur zu benachrichtigen, daß die betreffende Ortschaft Nothsignale gibt.
7. Als allgemeine Zeichen werden festgesetzt:
a) Beim Steigen des Wassers.
Wenn eine Ortschaft Nachricht erhalten hat, daß das Wasser noch steigen wird, und diese Nachricht zur Kenntniß anderer Ortschaften bringen muß, die wegen Ueberschwemmung nicht mehr zugänglich sind, so hat sie am Kirchturm oder an einem sonstigen hochaufragenden Gebäudetheile eine Stange mit möglichst großem Strohwisch auszustecken.
Ist Fallen des Wassers gemeldet, so ist die Stange mit dem Strohwisch wieder zu entfernen.
b) Beim Eisstoß.
Dasselbe Zeichen ist beim Eisstoß anzuwenden. Sobald nämlich das Wasser vor dem Eisstoße  zu stauen anfängt, und dadurch die Ufer in bedenklicher Weise überstiegen werden, ist die Stange mit dem Strohwisch rasch auszustecken; beim Nacht oder Nebel ist durch Schießen Signal zu geben.
Wenn sich der Stoß in Bewegung setzt, ist eine zweite Stange mit Strohwisch neben die erste zu stecken und sind beide Stangen solange ausgesteckte zu lassen, bis das massenhafte Eisrinnen vorbei ist.
c) Beim Nothsignal.
Ist eine Ortschaft ernstlich gefährdet, so ist am Kirchthurm oder an einen hochaufragenden Gebäudetheile eine große weiße Fahne (Betttuch etc.) aufzustecken. Beim Nacht oder Nebel ist statt dessen eine Laterne auszuhängen, Sturm zu läuten und zu rufen.
8. Jede Ortschaft, welchem Nothsignal wahrnimmt, ist verpflichtet, die oben erwähnten drei Behörden in der angegebenen Weise sofort zu verständigen.
9. Bei Eisstoß haben die Ortschaften Bogen bRzw. Bogenberg (und zwar am Kirchthurm Bogenberg) Pfelling, Lenzing und Mariaposching die Zeichen selbständig zu geben, sobald der Eisstoß sich bei ihnen staut bezw. durchbricht; Waltendorf hat das in Lenzing beobachtete Zeichen nach Loham, Fahrndorf und Mariaposching weiter zu leiten.
(Waltendorf, das am meisten gefährdet ist, erfährt auf diese Weise, wenn es Bogenberg beobachtet, sobald sich der Stoß bei Bogen staut und sobald er dort durchbricht und es erfährt auch, wenn es Lenzing beobachtet sobald sich der Stoß bei Lenzing staut und durchbricht.)
10. Nach jedem Hochwasser haben die Verwaltungen der demselben ausgesetzten obengenannten Gemeinden an das k. Bezirksamt Bogen zu berichten, wann in ihrer Bezirke die Ueberschwemmung der Wiesen, wann die Überschwemmung der Aecker und wann die der Ortschaften eingetreten ist, wie weit sich diese Überschwemmung erstreckt hat und ob obige Bestimmungen bezüglich der Nachrichten und des Signaldienstes durchgeführt werden konnten oder welche Aenderungen entsprechend den örtlichen Verhältnissen allenfalls vorgeschlagen werden.
11. Die Bürgermeister der betreffenden Gemeinden, welche für den genauen Vollzug obiger Vorschriften haftbar erklärt werden, haben dieselben in ihren Bezirken zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, namentlich im Oktober jeden Jahres in der Gemeindeversammlung zu verlesen und den Vollzug im gemeindlichen Verkündbuche eintragen zu lassen.
Am 12. August 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 36, 31. August 1892


An sämmtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes
Die Handhabung der Lebensmittelpolizei betr.
Die Ortspolizeibehörden werden hiermit auf die Nr. 55 des Bez.-Amtsbl. 1889 veröffentlichten oberpolizeilichen Vorschriften vom 5. Dezember 1889 behufs Bekanntgabe an die betheiligten Gewerbetreibenden und behufs Controle wiederholt aufmerksam gemacht.
Insbesondere wird auf § 4 ververwiesen, welcher lautet:
„Unausgegohrenes oder trübes, dann durch Säure oder sonstwie verdorbenes Bier, sowie Bier, welches von ekelerregenden Geschmack, Geruch oder Aussehen ist, darf nicht ausgeschenkt werden.“
„Bier, welches in den den Gästen vorgesetzten Geschirren stehen geblieben oder in die Unterständer abgelaufen ist, darf weder zum Auffüllen der Fäßer oder der Trinkgeschirre verwendet, noch sonst irgendwie an das Publikum weitergeleitet werden.“
„Die Anwendung von Bierspritzen beim Ausschank des Bieres ist verboten.“
Zuwiderhandlungen hiegegen werden vorbehaltlich der strengeren Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches und des Nahrungsmittelgesetzes an Geld bis zu 45 M. gestraft, womit, im Falle die Uebertretung innerhalb zwei Jahren wiederholt wird, Haft bis zu acht Tagen verbunden werden kann.
Die genannten Behörden werden angewiesen, bei Vornahme der in Ziff. 5 des Ausschreibens vom 8. ds. Mts. (…) angeordneten Lebensmittelvisitationen der Beschaffenheit des Bieres besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und nach Bedarf auch Visitationen in kürzeren Zwischenräumen vorzunehmen, bei Zuwiderhandlungen aber Anzeige an den Amtsanwalt zu erstatten.
Am 27. August 1892.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 36, 31. August 1892


Bezirksbienenzuchtverein Bogen betr.
Bei der am 4. ds. Mts. gelegentlich der diesjährigen Generalversammlung da hier abgehaltenen unentgeltlichen Verloosung im Gesamtwerthe von 150 Mk. haben die Gewinnste erhalten:
a) 1 Bienenvolk in Kasten:

4) Fritsch Josef, Güter in Hunderdorf.

Die Herren Bürgermeister es ans Bezirkes er suche ich, Vorstehendes in ihren Gemeinden bekannt zu geben und die Gewinner davon zu verständigen, daß die Gewinnste innerhalb 14 Tagen beim Vereinssekretär, Tuchhändler Mayer dahier, abzuholen sind und zwar die Bienenvölker am besten an regnerischen kühlen Tagen oder Abends.

Am 5. September 1892.
Der Vorstand des Bezirksbienenzuchtvereines Bogen:
Neumüller, k. Bezirksamtmann.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 37, 7. September 1892


An sämtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Auswanderung nach überseeischen Ländern betr.
Seit einiger Zeit mehren sich die Fälle, in denen behufs Auswanderung nach überseeischen Ländern, insbesondere nach Nordamerika, Reisepässe erbeten werden.
In der Regel wird gegen die Ausstellung der Pässe an sich und gegen die Auswanderung selbst kein Bedenken bestehen. Jedoch ist anläßlich der jetzt drohenden Choleragefahr die äußerste Vorsicht nöthig, um zu verhüten, dass Auswanderer, welche in den Hafenplätzen zurückgewiesen werden und unverrichteter Dinge in ihre Heimat zurückkehren, die Cholera hierher verschleppen.
Es ergeht deshalb an die genannten Behörden die Weisung, Personen, denen in den Hafenstädten die Ueberfahrt verweigert wurde, unverzüglich nach ihrer Rückkunft anher namhaft zu machen und einen Arzte zur Untersuchung zu überweisen.
Am 10. September 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 37, 7. September 1892


Bekanntmachung.
Die Errichtung von Expeditionen und Postablagen betr.
Vom 1. Oktober l. Js. an wird in Englmar eine Postexpedition errichtet und diese durch täglich einmalige Postomnibusfahrten über Haggn, Steinburg etc. verbunden. In den Ortschaften Steinburg und Haggn wird vom genannten Zeitpinkte an je eine Postablage eingerichtet und die erstere dem Bierbrauer Sagstetter, letztere dem Gastwirthe Greindl übertragen werden.
Die täglich einmaligen Omnibusfahrten Englmar-Bogen werden in nachstehende Weise ausgeführt werden:
aus Englmar 7.30 V. Haggn an 9.15 V. ab 9.20 V. Steinburg an 9.45 V. ab 9.50 V. Bogen an 11.00 V.
aus Bogen 7.45 N. Steinburg an 8.55 N. ab 9.30 N. an Haggn 9.25 N. ab 9.30 N. Englmar an 11.30 N.
Am 19. September 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 40, 21. September 1892


An die k. Pfarrämter und Exposituren des Amtsbezirkes.
Kirchenkollekte zur Unterstützung armer Geisteskranker im Jahre 1892 betr.
Unter Bezugnahme auf das hohe Regierungs-Ausschreiben im bez. Betreffe vom 10. ds. Mts. werden die Obengenannten ersucht, die rubrizirte Sammlung
am dritten Sonntag des Monats Oktober
vorzunehmen und das Ergebniß bis längstens 25. Oktober c. anher einzusenden.
Am 17. September 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 40, 21. September 1892


An die k. Lokalschulinspektionen von Bogen, Bogenberg, Degernbach, Hunderdorf, Pfelling, Oberalteich, Oberwinkling, Schwarzach, Windberg, ferner Au v. W. und Neukirchen bei Haggn und das Lehrpersonal daselbst.
Landwirthschaftliche Fortbildungsschule Bogen.
Die landwirtschaftliche Fortbildungsschule in Bogen wird am Mittwoch den 19. Oktober 1892 für 1892/93 eröffnet.
Der Unterricht findet an jeden Montag, Mittwoch und Samstag von 1-4 Uhr nachmittags statt und endet in der letzten Wochen des Monats März 1893.
Derselbe wird unentgeltliche ertheilt und umfasst in 2 Jahreskursen deutsche Sprache, Rechnen, Buchführung, Naturlehre, Geographie, Geschichte, bayerische und deutsche, Pflanzenkunde, Landwirthschaftslehre, Viehzucht, Obstbau, Gesetzeskunde und den Feuerwehrdienst.

Bogen, am 12. September 1892.
Die Vorstandschaft der landwirthschaftlichen Fortbildungsschule Bogen
Neumüller, k. Bezirksamtmann.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 40, 21. September 1892


An sämtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Den Vollzug der Novelle zum Krankenversicherungsgesetze betr.
Gemäß h. Entschließung der k.  Regierung von Niederbayern, Kammer des Innen, vom 13. September 1892 Nr.17325 … werden nachstehend die neuerlich festgesetzten Beträge der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter im Amtsbezirke Bogen veröffentlicht:
1. für männliche Arbeiter über 16 Jahre auf 1 Mk. 40 Pf.
2. für männliche Arbeiter unter 16 Jahre auf – Mk. 80 Pf.
3. für weibliche Arbeiter über 16 Jahre auf 1 Mk. – Pf.
4. für weibliche Arbeiter unter 16 Jahre auf – Mk. 60 Pf.
In diesen Beträgen ist für jene Gegenden, in welchen geringerer Lohn gegeben wird, dazu aber Bezüge in Natura (Verköstigung, Früchte, Mehl etc.) gewährt werden, der Werth der Naturalbezüge mit eingerechnet.
Eine Abtheilung der Altersklasse bis zu 16 Jahren in Arbeiter von 14 – 16 und solche unter 14 Jahren erschien nicht veranlaßt.
Unter Veröffentlichung dieser neuen Beträge wird darauf hingewiesen, daß die festgestellten Sätze vom 1. Januar 1893 an in allen denjenigen Fällen, in welchen der ortsübliche Taglohn als Maßstab der Verrechnung zu dienen hat, angewendet werden müssen.
Am 24. September 1892.
Quelle: Amtsblatt d. kgl. Bezirksamtes Bogen, Nr. 41, 28. September 1892

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