Nr. 3205.
Bekanntmachung.
Pferdehandel betr.
Der Fuhrbote Xaver Nicklas in Haselmühle, Gemeinde Zinzenzell wurde heute zum Handel mit Zucht- und Nutzpferden zugelassen.
Bogen, den 20. August 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 04.09.1924
Nr. 5420.
An die Schulleitungen des Amtsbezirks.
Schutz einheimischer Tierarten betr.
Auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus v. 18. August 1924 Nr. IV 25745 über den Schutz einheimischer Tierarten – St.A. Nr. 194 – wird zur Beachtung verwiesen.
Bogen, den 25. August 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 04.09.1924
Nr. 5377.
Bekanntmachung.
Erledigung von Pfründnerstellen betr.
Im Spitale zu Pattendorf ist eine männliche Pfründnerstelle erledigt, welche die Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, besetzt.
Gesuche um Aufnahme sind mit den im Kreisamtsblatt 1918, Seite 8, aufgeführten Belegen bei Meidung der Nichtberücksichtigung binnen 3 Wochen vom 20. August l, Jhrs. An gerechnet beim u Ja nterfertigten Amt einzureichen.
Bogen, den 23. August 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 04.09.1924
Merk- und Aufklärungsblatt für den Eintritt in die Landespolizei Bayerns.
1. Welche Aufgabe hat die Landespolizei Bayerns?
Die Landespolizei Bayerns ist berufen, für Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu sorgen.
2. Wer kann Landespolizeibeamter werden?
Jeder Deutsche Reichsangehörige, der den in Ziffer 3 niedergelegten Bedingungen entspricht.
3. Von welchen Bedingungen hängt die Annahme ab?
Der Bewerber muss ledig, völlig gesund und kräftig sein, volle Seh- und Hörfähigkeit haben, er darf nicht unter 1,68 m groß und nicht über 22 Jahre alt sein. Er muß sich auf eine ununterbrochene 12jährige Dienstzeit im polizeilichen Dienst verpflichten.
4. Bestimmung für Entlassung.
Der Landespolizeibeamte kann während seiner 12jährigen Pflichtdienstzeit nur unter bestimmten im Landespolizei-Beamtengesetz festgelegten Voraussetzungen entlassen werden. Von der Verpflichtung der vollen Ableistung des 12jährigen Dienstes kann der Landespolizeibeamte nur ausnahmsweise in besonders begründeten Fällen entbunden werden.
5. Welche Gebühren werden gewährt?
Die Gebühren werden nach dem Reichs-Besoldungsgesetz gewährt und zwar Grundgehalt, Ortszuschlag, Kinderzuschläge und Frauenzuschlag. Daneben freie Dienstbekleidung und freie ärztliche Behandlung und Krankenhauspflege. Für die Ehefrauen und Kinder freie ärztliche Behandlung.
Für die Verpflegung werden die Selbstkosten der rohen Lebensmittel, für die Unterkunft mit Wäsche, die Heizung und Beleuchtung mäßige Beträge unter den Selbstkosten einbehalten.
6. Rechtsverhältnisse und Versorgung.
Die Rechtsverhältnisse und die Versorgungsansprüche der Landespolizeibeamten sind durch das Landespolizeibeamtengesetz festgelegt.
Landespolizeibeamte, die nach Ablauf wieder zwölfjährigen Dienstverpflichtung; sowie solche, die vorher, aber nach einer Dienstzeit von mindestens 4 Jahren wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, haben Anspruch auf:
1. Übergangsgebührnisse, deren Dauer und Höhe von der Länge der Dienstzeit und dem zuletzt zuständigen Diensteinkommen abhängt,
2. einen Polizeiversorgungsschein zur Erlangung einer Beamtenstelle, oder
3. an dessen Stelle eine Zulage zu den Übergangsgebührnissen. Derzeit wird jährlich der doppelte Monatsbetrag des zuletzt zuständigen ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens so lange gewährt, als Übergangsgebühren gezahlt werden.
4. Frauen- und Kinderzuschläge zu den Übergangsgebühren,
5. eine einmalige Übergangsbeihilfe in Höhe des doppelten Monatsbetrages des zuletzt zuständigen ruhegehaltsfähigen, nach oben begrenzt durch die Eingangsstufe der Bes.-Gr V,
6. eine einmalige Umzugsentschädigung beim Übertritt in einem bürgerlichen Beruf.
Dem vorbezeichneten Landespolizeibeamten soll auf Antrag gewährt werden:
1. Ein Vorschuß bis zur vollen Höhe der Übergangsgebührnisse und der Zulage hierzu, wenn der Polizeiversorgungsschein nicht gewählt worden und es zur Begründung oder Sicherung des wirtschaftlichen Vorkommens nötig ist,
2. eine Landesbürgschaft zur Erleichterung der ländlichen Ansiedlung, wenn der Polizeiversorgung scheint nicht gewählt worden ist.
Beim Vorliegen von Dienstbeschädigung finden auf die eingangs erwähnten Landespolizeibeamten außerdem die Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes (Rentengewährung, Heilbehandlung usw.) Anwendung. Liegen Gesundheitsstörungen vor, die nicht auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen sind, so werden etwa zwei Drittel der nach dem Reichsversorgungsgesetze zuständigen Beträge gewährt.
Auf Landespolizeibeamte mit kürzerer als vierjähriger Dienstzeit finden die Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes (Rentengewährung, Heilbehandlung usw.) Anwendung.
Die Hinterbliebenen von Landespolizeibeamten, deren Tod auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen ist, erhalten Witwen -, Waisen- und Eltern-Rente nach den Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes. Ist der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung, aber während der Zugehörigkeit zur Landespolizei eingetreten, so erhalten die Witwen und Waisen zwei Drittel der im Reichsversorgungsgesetze vorgesehenen Beträge.
Einen besonderen Vorzug genießen die Landespolizeibeamten dadurch, daß der Ersatz für den gesamten polizeilichen Dienst (einschl. Gendarmarie) aus der Landespolizei entnommen wird; der Übertritt in diesen polizeilichen Dienst erfolgt etwa im 5. bis 6. Dienstjahr.
7. Wohin sind Aufnahmegesuche zu richten?
Gesuche um Aufnahme sind einzureichen
für München an Kommando der Landespolizei München
für Ingolstadt an Kommando der Landespolizei Ingolstadt
für Landshut an Kommando der Landespolizei Landshut
für Passau an Kommando der Landespolizei Passau
für Straubing an Kommando der Landespolizei Straubing
für Regensburg an Kommando der Landespolizei Regensburg
für Amberg an Kommando der Landespolizei Amberg
für Bayreuth an Kommando der Landespolizei Bayreuth
für Bamberg an Kommando der Landespolizei Bamberg
für Coburg an Kommando der Landespolizei Coburg
für Ansbach an Kommando der Landespolizei Ansbach
für Nürnberg-Fürth an Kommando der Landespolizei Nürnberg-Fürth
für Würzburg an Kommando der Landespolizei Würzburg
für Aschaffenburg an Kommando der Landespolizei Aschaffenburg
für Augsburg an Kommando der Landespolizei Auhsburg
für Lindau an Kommando der Landespolizei Lindau
Ihre Einsendung vor der persönliche H n Vorstellung beschleunigt wesentlich das Annahmeverfahren.
München, Juli 1924.
I. V. : gez. V. Reiß.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 04.09.1924
Nr. 3053.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Buchführung der Viehhändler betr.
Nach § 14 der Verordnung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch von 13 Juli 1923 (R.G.Bl. I Seite 715) haben Personen, die mit Vieh, Frischfleisch oder Gefrierfleisch Handel treiben oder gewerbsmäßig Gelegenheit zum Abschluß von Geschäften über Vieh nachweisen wollen, ferner Metzger und Hersteller von Fleischwaren, soweit sie für ihren Gewerbebetrieb oder Frischfleisch unmittelbar vom Viehhalter erwerben wollen, Verzeichnisse über ihre Viehhandelsgeschäfte und zwar neben den in seuchenpolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Viehkontrollbüchern zu führen.
Hierüber gelten folgende Bestimmungen:
I. Die Viehhändler sind verpflichtet, ein Verzeichnis in Buchform zu führen, in das unter fortlaufende Nummer jedes Stück Vieh, das sie erwerben, veräußern oder zur Veräußerung anbieten, einzutragen ist. Das Verzeichnis muss Namen und Wohnort des Veräußerers und des Erwerbers, den Tag des Geschäftsabschlusses sowie Angaben über Art, Gewicht und Preis des Viehes enthalten.
2. Soweit Schweine oder Schafe postenweise von denselben Besitzer gekauft werden, ist ihre Eintragung nach Stückzah H l und Gesamtgewicht und ohne nähere Kennzeichnung zulässig.
3. Bücher in der vorschriftsmäßigen Form sind vom Landesverband Bayerischer Viehhändler, München, Tumblingerstraße 46, zu beziehen.
4. Viehhändler, die eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nachzuweisen imstande sind, aus der die in Absatz 1 und 2 geforderten Angaben entnommen werden können, sind von der Führung des besonderen Verzeichnisses in Buchform befreit.
5. Auch findet mit Genehmigung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft die nach Absatz 2 für Schweine und Schafe zugelassene Ausnahme entsprechend Anwendung, wenn ein Viehhändler mit ordentlicher kaufmännischer Buchführung, aus der alle in Absatz 1 für das Verzeichnis vorgesehenen Angaben entnommen werden können, Rinder und Kälber postenweise von demselben Besitzer kauft.
Ferner haben die Viehhändler, die von der Führung von Straßensteuerheften nach § 118 Nr. 4 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz befreit werden wollen, ein im Juni 1923 vom Herrn Reichsminister der Finanzen mit dem Bund der Viehhändler vereinbartes Ein- und Verkaufsbuch zu führen (Verbandsbuchführung), das folgende Spalten enthält:
1. Auf der Einkaufsseite: Tag, Namen und Wohnort des Verkäufers, Stückzahl, Viehgattung, Einkaufspreis, Unkosten, Gesamteinkaufssumme;
2. auf der Verkaufsseite: Tag, Namen und Wohnort des Käufers, Stückszahl, Viehgattung, Verkaufspreis, umsatzsteuerpflichtige Zahlungen, nämlich Anzahlungen und Restzahlungen.
Die in Betracht kommenden Persönlichkeiten sind gegen unterschriftlichen Nachweis, der zu den gemeindlichen Akten zu nehmen ist, entsprechend zu verständigen.
Bogen, den 18. August 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 04.09.1924
Nr. 5173, 5212.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Schutz der Fischerei betr.
Einem Fischereiberichtigten im hiesigen Bezirk ist dadurch empfindlicher Schaden zugefügt worden, daß in das Fischwasser das in einer Kalkgrube befindliche Wasser geschüttet wurde.
Die Gemeindeangehörigen sind durch öffentliche Aufforderung zur Reinhaltung der Gewässer anzuhalten und auf Artikel 37 und 38 das Wassergesetzes (G.V.Bl. 1907 Seite 157) und auf Artikel 202 Ziffer 1 a gl. O. hinzuweisen.
Bogen, den 1. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 04.09.1924
Nr. 5531.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Verhütung der Beschädigung von Uferschutz, Regulierungs- und Dammbauten und Wildbachverbauungen betr.
Nachstehendes ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben. Auf die oberpolizeiliche Vorschrift vom 23 Juni 1908 Kr.A.Bl. Seite 86 gleichen Betreffs wird aufmerksam gemacht.
Die vom Staat, Kreis, Gemeinden und Genossenschaften ausgeführten Uferschutz-, Regulierungs- und Dammbauten werden trotz ihrer hervorragenden Bedeutung für die Landeskultur von den beteiligten Bevölkerungskreisen offenbar noch nicht genügend gewürdigt, sonst wäre es nicht denkbar, daß die Bevölkerung die Beschädigung der Dämme und Böschungen durch rücksichtsloses Viehweiden auf denselben, Abweiden junger Faschinentriebe durch Gänse und Enten und dergleichen zuläßt.
Solch beschädigte Dämme und Böschungen bedeuten eine vermehrte Hochwassergefahr, sie sind der Anfang weiterer Wasserangriffe an den beschädigten Stellen und verursachten namhafte Instandsetzungskosten.
Den mit der Aufsicht über die Anlagen betrauten staatlichen Organen ist es selbstverständlich nicht möglich, die Verfehlungen gegen die gebotene Rücksichtnahme immer rechtzeitig festzustellen und die Schuldigen zur Anzeige zu bringen. Es wird daher die dringende Mahnung an die Interessierten und in ihrem Interessen selbst bedrohten Bevölkerungskreise gerichtet, den gerügten Mißständen mehr als bisher ihr besonderes und dauerndes Augenmerk zuzuwenden und auf ihre Beseitigung durch unermüdliche Belehrung, Ermahnung und gegebenenfalls Herbeiführung der Bestrafung von Kindern und Hirten und dergleichen hinzuwirken.
Es wird dabei daran erinnert, daß das Weiden, Fahren und Reiten auf den Dämmen u.s.f. durch die oberpolizeilichen Vorschriften vom 23 Juni 1908 verboten und unter Strafe gestellt ist. Es wird empfohlen, besondere Aufsichtsorgane mit der Überwachung der Anlagen im Sinne der genannten oberpolizeilichen Vorschriften zu betrauen.
Bogen, den 30. August 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 04.09.1924
Nr. 5556.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Abhaltung einer Landessammlung für die durch Elementarereignisse geschädigten Gemeinden des Landes betr.
Auf dem Ministerial -Entschließung vom 30. August 1924 Nr. 2516 k 109 vorstehenden Betreffs wird zur Beachtung und Einleitung der Sammlung verwiesen.
Das Sammelergebnis ist nach Abschluss der Sammlung, spätestens aber bis 20. September l. Jahres den Bezirksamt mitzuteilen und zu überweisen.
Bogen, den 2. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 04.09.1924
Nr. 5561.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Septembermiete betr.
Auf die Bekanntmachung vom 28. August 1924, St.A. Nr. 200, deren Inhalt ortsüblich bekannt zu machen ist, wird hingewiesen. Die gesetzliche Miete ist für September demnach ebenso zu berechnen wie für August.
Bogen, den 2. September 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 04.09.1924
Nr. 5534.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Straßenpolizei betr.
Auf dem Ministerial -Entschließung über Auto- und Motorradverkehr vom 19. l. Monats (St.A. Nr. 192) Wird hingewiesen.
Auch im hiesigen Bezirk machen sich Mißstände im öffentlichen Verkehr geltend, welche eine mit Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum verbundene Belästigung der Bevölkerung bilden; es ist Aufgabe der Polizeiorgane diese Mißstände abzustellen; die Polizeiorgane haben sich dieser Aufgabe weit tatkräftiger als bisher zu widmen und mit rücksichtsloser Strenge gegen diejenigen Personen einzuschreiten, welche die verkehrspolizeilichen Vorschriften mißachten; die in jedem Fall zu erstattenden Strafanzeigen sind anher Ich wollte ja bloß den Verkehrsnori heute Sprachkurs mitgeben vorzulegen, damit gegen die betreffenden Kraftfahrzeugführer mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit Ausschließung des betreffenden Kraftfahrzeugs vom Befahren der öffentlichen Weg und Plätze vorgegangen werden kann und damit das unterfertigte Amt sieht, wie die Polizeiorgane des Amtsbezirkes der genannten Aufgabe gerecht werden.
Nachstehend werden die verkehrspolizeilichen Vorschriften aufgeführt, auf deren Beachtung die Polizeiorgane ihr besonderes Augenmerk zu richten haben:
I. Bezüglich des des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen (Kraftwagen und Krafträder, ausgenommen Kleinkrafträder) sind die Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 15. März 1923 (R.G.Bl. Seite 175) und die im Kraftfahrzeuggesetz vom 3. Mai 1909 (R.G.Bl. Seite 437) enthaltenen Strafbestimmungen maßgebend.
1. Die Kraftfahrzeuge müssen verkehrssicher und insbesondere so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein , daß Feuers- und Explosionsgefahr, sowie jede vermeidbare Belästigung von Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, Rauch, Dampf und üblen Geruch ausgeschlossen sind.
Jedes Fahrzeug muss u. a. versehen sein:
a) Mit einer am Fahrzeug befestigten Hupe zum Abgeben von Warnungszeichen – § 4 Absatz 1 Ziffer 4 Verordnung.
b) Nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens 2 in gleicher Höhe angebrachten, die seitliche Begrenzung des Fahrzeuges anzeigenden, hellbrennenden Laternen mit farblosem Glase, die den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 Meter vor dem Fahrzeug von dem Führer übersehen werden kann. Übermäßig stark wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden. Für Krafträder genügt eine hellbrennende Laterne mit farblosem Glas, ausgenommen, wenn ein Kraftrad einen Beiwagen auf der linken Seite mitführt.
c) Mit einem an einer sichtbaren Stelle des Fahrgestells angebrachten Schild, das die Firma, die das Fahrgestell hergestellt hat, die Fabriknummer usw. ergibt.
d) Zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen mit dem polizeilichen Kennzeichen, das an die Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle angebracht sein muß. Kraftzweiräder sind von der Führung des hinteren Kennzeichens befreit; bei ihnen genügt ein beiderseitig beschriebenes Kennzeichen, das an der Vorderseite in der Fahrtrichtung an leicht sichtbarer Stelle angebracht ist.
Bei Dunkelheit und bei starkem Nebel sind hintere Kennzeichen so zu beleuchten, daß sie deutlich erkennbar sind.
Bei Kraftzweirädern ist das an der Vorderseite angebrachte Kennzeichen während der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es von beiden Seiten deutlich erkennbar ist.
Das Kennzeichen besteht aus einem (oder mehreren Buchstaben) (oder römischen Ziffern) zur Bezeichnung des Landes (oder engeren Verwaltungsbezirkes) und aus einer Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug in die polizeiliche Liste eingetragen ist. (das bayerische Kennzeichen besteht aus Ziffer II in Verbindung mit einem Unterscheidungsbuchstaben).
Das Kennzeichen muss mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde versehen sein.
2. Der Führer hat einen Führerschein, sowie die Bescheinigung über die Zulassung des Kraftfahrzeuges bei der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen, ferner die Steuerkarte oder die Bescheinigung über die Steuerfreiheit bei sich zu führen und auf Verlangen den zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere auch von Krafträdern nicht gestattet. Ausnahmen können zugelassen werden.
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den vorgeschriebenen Vermerken und polizeilichen Kennzeichen versehen ist, daß das Kennzeichen in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist , daß die zulässige Belastung nicht überschritten wird und daß das Fahrzeug sich in verkehrssicherem Zustand befindet.
Der Führer ist insbesondere verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß eine nach der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs vermeidbare Entwicklung von Geräusch, Rauch, Dampf oder üblen Geruch in keinem Falle eintritt. (aufgrund dieser Bestimmungen kann zum Beispiel gegen das Weiterlaufenlassen des Motors beim Halten des Fahrzeugs vorgegangen werden).
Das Öffnen von Auspuffklappen innerhalb geschlossener Ortsteile ist verboten.
Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, daß der Führer in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten.
Die höchstzuläßige Fahrgeschwindigkeit beträgt bei Kraftfahrzeugen bis zu 5,5 Tonnen Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortsteile 30 Kilometer in der Stunde. Bei Kraftfahrzeugen von mehr als 5,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt die höchstzuläßige Fahrgeschwindigkeit 25 Kilometer, bei Mitführen von Anhängern innerhalb geschlossener Ortsteile 16 Kilometer in der Stunde.
Ist der Überblick über die Fahrbahn behindert , die Sicherheit des Fahrens durch die Beschaffenheit des Weges beeinträchtigt, oder herrscht lebhafter Verkehr, so muß so langsam gefahren werden, daß das Fahrzeug auf kürzeste Entfernung zum Stehen gebracht werden kann.
Der Führer hat überall dort, wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, durch deutlich hörbare Warnungszeichen rechtzeitig auf das Nahen des Kraftfahrzeugs aufmerksam zu machen.
Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.
Innerhalb geschlossener Ortsteile dürfen nur kurze Warnungszeichen unter ausschließlicher Verwendung der vorgeschriebenen Hupe abgegeben, außerhalb geschlossener Ortsteile darf auch eine Pfeife (§ 4 letzter Absatz der Verordnung) benutzt werden .
Das Abgeben langgezogener Warnungszeichen, die Ähnlichkeit mit Feuersignalen haben, und die Anbringung und Verwendung anderer als der zulässigen Signalinstrumente ist verboten.
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeuge scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren, sowie erforderlichenfalls anzuhalten und die Maschine oder den Motor außer Tätigkeit zu setzen.
Auf den Halteruf oder das Haltezeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten hat der Führer sofort anzuhalten. Zur Kenntichmachung eines Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu fahren. Diese Vorschrift gilt entsprechend für das Durchfahren von scharfen oder übersichtlichen Wegkrümmungen.
Der Führer hat entgegenkommenden Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Örtlichkeit nicht gestatten, so lange anzuhalten, bis die Bahn frei ist.
Das Vorbeifahren an eingeholten Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
3. Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind verboten.
4. Bei Verwendung nicht elastischer Bereifung, was der Genehmigung bedarf, beträgt die höchstzuläßige Fahrgeschwindigkeit. wenn nicht dieselbe auf ein geringeres Maß festgesetzt ist
a) bei Lastkraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewichte bis 5,5 Tonnen außerhalb geschlossener Ortsteile 15, innerhalb geschlossener Ortsteile 12 Kilometer in der Stunde,
b) bei Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewichte von mehr als 5,5 Tonnen außerhalb geschlossener Ortsteile 12, innerhalb geschlossener Ortsteile 8 Kilometer in der Stunde.
5. Zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges zu Probefahrten auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist Genehmigung der für den Wohnort des Eigentümers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
6. Ein zum Verkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zugelassener Kraftwagen darf einen Anhängerwagen nur unter folgenden Bedingungen mitführen:
1. Das Gesamtgewicht (einschließlich Ladung) des Anhängerwagens darf 7,5 Tonnen nicht überschreiten.
2. Die Radkränze des Anhängerwagens müssen mit Gummi oder einem anderen elastischen Stoffe bereift sein und dürfen keine Unebenheiten besitzen, die die Fahrbahn beschädigen könnten.
3. Der Anhängerwagen muss versehen sein:
a) mit einer sicher wirkenden Bremse,
b) mit einer zuverlässigen auf die Fahrbahn wirkenden Vorrichtung. die in Steigungen die unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhindert (Bergstütze).
Das Mitführen von Anhängerachsen zur Lastenbeförderung und von mehr als einem Anhängerwagen ist nur mit der Erlaubnis der Polizeibehörde und nur für deren Bezirk zulässig.
II. Bezüglich des Verkehrs mit Kleinkrafträdern siehe diesamtliches Ausschreiben vom 2. Juni 1924 (Bezirksamtsblatt Nr. 13).
III. Bezüglich des Verkehrs mit Fahrrädern. Maßgebend sind die oberpolizeilichen Vorschriften über den Radfahrverkehr vom 29. Februar 1907 G.V.Bl. Seie 731, vom 6. April 1908 und G.V.Bl. Seite 261 und vom 19. Dezember 1922 G.V.Bl. Seite 698.
1. Jedes Fahrrad muß versehen sein:
a) Mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung,
b) mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnzeichen,
c) Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft.
2. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden.
Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Nach Eintritt der Dunkelheit usw. muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann.
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.
Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Örtlichkeit nicht gestatten, so lange abzusteigen, bis die Bahn frei ist.
3. Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten besonderen Wegen (Radfahrwegen) nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten stattfinden. Bei erlaubter Benutzung der Bankette und Fußwege darf der Verkehr der Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung eines Fußgängers rechtzeitig zu verlassen; sofern dies aber nicht möglich ist, hat er abzusteigen.
IV. Bezüglich des Verkehrs mit Pferdefuhrwerken.
Maßgebend sind u. a. die Min.-Bek. v. 4. Januar 1872 betr. die Sicherheit und Bequemlichkeit auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen (abgedruckt im Kreisamtsblatt 1872 Seite 82) und die oberpolizeilichen Vorschriften vom 6. August 1901, Kr.A.Bl. Seite 130.
1. Personen, welche die Leitung eines Fuhrwerkes übernommen haben, dürfen sich wieder durch Schlafen noch durch sonstiges Verschulden in eine Lage bringen, daß sie ihre Gespanne zu leiten nicht mehr imstande sind.
2. Fuhrwerke jeder Art, welche nach eingetretener Dunkelheit und während der Dauer derselben auf Staats- oder Bezirksstraßen oder auf den deren Fortsetzung bildenden Ortsstraßen oder innerhalb der Markung von unmittelbaren Städten verkehren, müssen mindestens mit einer hell leuchteten Laterne in der Weise versehen sein, daß deren Licht wenigstens von vorne und an der linken Seite des Fuhrwerks sichtbar ist.
Dies ist wiederholt in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben; Verkündigungsnachweis bis zu den gemeindlichen Akten zu nehmen.
Bogen, den 30. August 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.09.1924
Nr. 5558.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Körung der Zuchthengste für das Jahr 1925 betr.
Gemäß Artikel 1 des Hengstkörgesetzes dürfen zum Beschälen von Stuten nur Hengste verwendet werden Ja, die für die betreffende Beschälzeit angekört, d. h. durch den Körausschuß untersucht und für den Körbezirk als zuchttauglich erklärt worden sind. Die Verwendung nicht angekörter Hengste zum Beschälen eigener Stuten des Hengstbesitzers ist verboten und strafbar.
Die bayerische Landesgestütsverwaltung hat mit Bekanntmachung vom 27. August 1924 die Schlußfrist zur Anmeldung zur Körung für die Beschälezeit 1925 gemäß § 29 der Gestütsordnung auf 1. Oktober 1924 festgesetzt.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Hengsbesitzer, die dem Köausschuß Hengste zur Körung vorführen wollen, dem Vorstand des zuständigen Geschäftsamts – für den Regierungsbezirk Niederbayern ist das Gestütsamt Landshut zuständig – Folgendes anzumelden:
1. Name, Wohnort und Poststelle des Hengstbesitzers.
2. Beschreibung und Abstammung jedes einzelnen Hengstes und der Beigabe der Belege für die Abstammung.
Der Anmeldung ist beizufügen, ob der Hengst schon bisher als Beschälhengst aufgestellt war, wo er aufgestellt war und ob er zum öffentlichen Beschälen oder nur zum Beschälen der eigenen Stuten verwendet werden soll.
Wenn der Hengst zum Gauritt – Umherziehen zur Stutenbeschälung – verwendet werden soll, ist hiewegen ein eigenes Gesuch der Anmeldung beizufügen.
Es ist besonders zu beachten, daß die Hauptkörungen gebührenfrei sind, während die Kosten von Nachkörungen regelmäßig den Hengstbesitzer H treffen.
Bogen, den 29. September 1924
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.09.1924
Nr. 5518.
Bekanntmachung.
Leichentransporte nach Auswärts betr.
Die Geschäftsstelle des Kraftverkehrs Bayern in Regensburg Ja hat einen Leichentransportkraftwagen in Betrieb genommen.
Das Auto ist eingerichtet zum Transport von ein, zwei eventuell bis 4 Särgen.
Auf diese Einrichtung ist im Bedarfsfalle hinzuweisen und sind eintretenden Falles Angehörige Verstorbener darauf aufmerksam zu machen.
Bogen, den 2. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.09.1924
Nr. 4976.
An die Gemeinderäte und Schulleitungen des Amtsbezirks.
Erhebung von Zeugnisgebühren bei den öffentlichen Volksschulen betr.
Die bezirksamtliche Verfügung vom 25. Juli 1924 Nr. 4976 vorstehenden Betreffs (Bezirksamtsblatt Nr. 17) wir zu Erledigung in Erinnerung gebracht.
Bogen, den 8. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.09.1924
Nr. 4976.
An die Gemeinderäte, Armenräte und Schulleitungen des Amtsbezirks.
Heilfürsorge für Kinder minderbemittelter Stände betr.
Unter Bezugnahme auf das Ausschreiben vom 1. August 1924, Amtsblatt Nr. 18 Seite 69, wird mitgeteilt, daß die vorgeschriebenen Formblätter zu Gesuchen auch vom Bezirksamt kostenlos abgegeben werden.
Bogen, den 6. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.09.1924
Nr. 5642.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Landwirtschaftsschulen betr.
Auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und für Landwirtschaft vom 2. September 1924 Nr. 32387 über die Landwirtschaftsschulen (St.A. Nr. 206) wird zur geeigneten Bekanntmachung im Gemeindebezirk verwiesen.
Bogen, den 8. September 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.09.1924
Hunderdorf, 18. Sept. (Anschlag auf eine Lehrperson.) In der Nacht von Freitag auf Samstag vergangener Woche wurde vor dem Schlafzimmer der Hauptlehrerin Frl. Bergler eine Bombe gelegt, die etwa 4 Pfund Sprengstoff und Eisenteile enthielt. Nur dem Umstand, daß die Zündschnur nicht weiterbrannte, ist es zu verdanken, daß dieselbe nicht zur Explosion kam, sonst wäre wohl ein schweres Unglück die Folge gewesen. Die bisherigen Erhebungen über den ruchlosen Täter sind ergebnislos verlaufen.
Quelle: Straubinger Zeitung, 19.09.1924
Hunderdorf, 21. Sept. (50jähriges Gründungsfest.) Die freiw. Feuerwehr Hunderdorf feierte vergangenen Sonntag ihr 50jähriges Gründungsfest. Außer den Ortsvereinen beteiligten sich daran noch die Wehren von Windberg und Steinburg. Bei der kirchlichen Feier wies H. H. Pfarrer Gebhard auf die Bedeutung des Tages hin und empfahl den Feuerwehrmännern die Vereinsdevise „Gott zur Ehr, dem nächsten zur Wehr“ stets hochzuhalten und auch stets ganze Männer zu sein. Vor dem Vereinslokal kamen verschiedene Prologe zum Vortrag, die auf die Bedeutung der Feuerwehr Bezug nahmen. Anschließend daran hielt der Kommandant der Ortsfeuerwehr, Schlossermeister Schmid die Festrede. Er gedachte dabei jener Männer, dir vor fünfzig Jahren dieses gegenwärtige Instrukt ins Leben gerufen haben und von denen noch sechs am Leben sind, sowie der seit der Gründung gestorbenen und der im Weltkrieg gefallenen Mitglieder. Zum Schlusse überreichte Herr Bezirksfeuerwehrvertreter Edenhofer-Klinglbach den Jubilaren hübsche Ehrenzeichen in Form eines goldenen Kreuzes mit der Zahl „50“. Es sind dies: Xaver Dorfner, Maurermeister von hier, Johann Staudinger, Oekonom und Xaver Seitz, Maurermeister von Hofdorf, Franz Wurm, Viehhändler von Gaishausen, Anton Poiger, Bauer von Stetten und Josef Schleinkofer, Privatier dahier. Die Jubilare erhielten freies Mittagsmahl. Ein Konzert am Nachmittag bildete den Abschluß der Feier.
Quelle: Straubinger Zeitung, 27.09.1924
Bekanntmachung.
Die auswärtigen Amtstage betr.
Am Mittwoch, den 1. Oktober 1924 wird in Mitterfels Amtstag abgehalten.
Sämtliche Gemeindebehörden haben dies gehörig und wiederholt bekannt zu machen.
Bogen, den 22. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 5697.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Feuerwehrübungen betr.
Die Herbstübungen der Pflichtfeuerwehren sind nach Maßgabe der §§ 25-60 der distriktspolizeilichen Feuerlöschordnung vom 27. März 1885 abzuhalten.
Gemäß § 30 a. a. O. Ja steht die Leitung jeder Übung dem Feuerwehrkommando zu.
Etwaige Dispensationen Pflichtiger sind demselben rechtzeitig bekannt zu geben, desgleichen etwaige seit der letzten Revision des in den Händen des Kommandanten befindlichen Verzeichnisses erfolgte Ab- und Zugänge an Pflichtigen.
Der Übung hat der Bürgermeister oder sein Stellvertreter und der Gemeindediener anzurufen.
Die Mitwirkung der Freiwilligen Feuerwehren bei den Übungen der Pflichtfeuerwehren wird erwartet. Der Übungstag ist 10 Tage vorher beim Amt anzuzeigen.
Nachstehende Freiwillige Feuerwehren werden an den bezeichneten Terminen einer Besichtigung unterzogen und haben ihre Übungen an diesen Tagen abzuhalten. Die Pflichtfeuerwehren haben an diesen Übungen teilzunehmen. Die Wehren haben in voller Ausrüstung und mit sämtlichen Gräten anzutreten.
Am 12. Oktober nachmittags 3 Uhr die Feuerwehren Ascha, Bogenberg (in Breitenweinzier), Haid (am Feuerhaus), Loitenzdorf, Prünstfehlburg (in Mayerhofen) und Zinzenzell.
Die Feuerwehrkommandanten sind zu verständigen.
Bogen, den 11. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 5672.
Bekanntmachung.
Viehhandel betr.
Andreas Loibl in Frammelsberg, Gemeinde Degenbach wurde zum Viehhandel zugelassen.
Bogen, den 11. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 5720.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Gebühren der Hebammen betr.
Die Verordnung vom 6. l. Monats bezeichneten Betreffs (St.A. Nr. 208) ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
Die im Gemeindebezirk wohnhaften Hebammen sind gegen zum Akt zu nehmenden Nachweis besonders zu verständigen
Bogen, den 12. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 5614.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Aufstellung eines Aufsichtsorgans zur Überwachung der Reinhaltung der Gewässer in Niederbayern betr.
Als Aufsichtsorgan zur Überwachung der Reinhaltung der Gewässer in Niederbayern wurde laut Ministerial -Entschließung vom 22. v. Monats (St.A. Nr. 198) der Kreis-Fischereirat Streibl in Landshut aufgestellt.
Dies ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 10. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 5035.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Handwerkskammerumlagen betr.
Der Auftrag vom 29 Juli l. Jahres (Bezirksamtsblatt Nr. 17) ist, soweit noch nicht geschehen, bis längstens 1. Oktober l. Jahres zu erledigen.
Bogen, den 15. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 5766.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Vollzug der ortspolizeilichen Vorschriften über das Auslaufenlassen von Hausgeflügel und Ausfliegenlassen von Feldtauben während der Saat -und Erntezeit betr.
Es wird daran erinnert, daß der Zeitraum in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben ist, innerhalb dessen das Auslaufenlassen des Hausgeflügels verboten ist und Feldtauben eingeschlossen zu halten sind.
Bogen, den 16. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 2148.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Bach- und Grabenreinigung betr.
1. Die gesetzlichen Bestimmungen über Instandhaltung der Wasserläufe werden nach den gemachten Wahrnehmungen in manchen Gemeinden nicht mangelhaft durchgeführt Unter Hinweis auf Artikel 74 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 (G.V.Bl. Seite 157) ergeht hiermit der Auftrag die Reinigung der Bäche, Werkkanäle und Gerinne bis spätestens 20. Oktober 1924 vornehmen zu lassen, soweit sie nicht schon geschehen ist. Insbesondere ist auf Wegschaffung des im Wasser gebildeten Pflanzenwuchses, auf die Befestigung aller Anschwemmungen und die Wegräumung von Gesträuchern und sonstigen Gegenständen, die eine Hemmung des Wasserablaufes verursachen können, Bedacht zu nehmen. Auch die Ausbesserung von beschädigten Grabenböschungen ist mit nach Möglichkeit vorzunehmen. Bei diesem Anlaß wird empfohlen, an Bächen und Graben, an denen regelmäßig Vieh gedränkt wird, soweit nicht schon vorhanden, eigene Tränkestellen anzulegen, damit das Herabreten der Böschungen und damit eine den Abfluss hinderliche Begrenzung des Wasserlaufes möglichst vermieden wird.
Die zur Instandhaltung Verpflichteten sind in Artikel 88 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 des Wassergesetzes angegeben. Falls diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Gemeinde zur Vornahme der Arbeiten auf Kosten der Säumigen angewiesen werden (Artikel 104); die Beteiligten sind bei Nichtbefolgung der getroffenen Anordnungen strafbar (Artikel 174).
Dies ist den Beteiligten bekannt zu geben.
2. Die Grundeigentümer oder ihre Stellvertreter sind zu beauftragen, die landwirtschaftlichen Abzugsgräben in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen, d. h. zu räumen und nötigenfalls neu auszuheben, widrigenfalls nach den bestehenden ortspolizeilichen Vorschriften gegen sie eingeschritten werden müßte
3. Über den Vollzug ist bis 1. l. Jahres aufgrund gewissenhafter Nachschau zu berichten.
Bogen, den 20. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 5854.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Haftung für Diebstähle in den öffentlichen Volksschulen betr.
Die Gerichte haben sich in letzter Zeit mehrfach mit der Frage der Haftpflicht des Staates und der Gemeinden bei Diebstählen von Kleidungsstücken usw. in öffentlichen Gebäuden und Unterrichtsanstalten befaßt. (Vergl. Bekanntmachung vom 24. Juni 1924 Nr. 17684 St.A. Nr. 149).
Die Gemeinden werden zur Vermeidung von Haftungen auf diese bezüglich der staatlichen Anstalten ergangenen gerichtlichen Urteile aufmerksam gemacht und angehalten, der Verwahrung der Kleidungsstücke usw. der Schulkinder in den Gebäuden der öffentlichen Volksschulen die erforderliche Sorgfalt zu widmen.
Bogen, den 20. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 5833.
Bekanntmachung.
Einteilung der Landwirtschaftsbezirke betr.
Durch Ministerial -Entschließung wurde der Verwaltungsbezirk Viechtach vom Landwirtschaftsbezirk Kötzting abgetrennt und dem Landwirtschaftsbezirk Deggendorf zugeteilt.
Der Landwirtschaftsbezirk Kötzting erstreckt sich künftig hin nur mehr auf den gleichnamigen Verwaltungsbezirk sowie auf den Amtsgerichtsbezirks Mitterfels des Verwaltungsbezirkes Bogen.
Bogen, den 20. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 5875.
Bekanntmachung.
Erledigung vom Pfründnerstellen betr.
Im Spitale zu Pattentorf ist eine männliche und eine weibliche Pfründnerstelle erledigt, welche die Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern besetzt.
Gesuche um Aufnahme sind mit den im Kreisamtsblatt 1918 Seite 8 aufgeführten Belegen bei Meidung der Nichtberücksichtigung binnen 3 Wochen vom 22. September l. Jahres an gerechnet beim unterfertigten Amt einzureichen.
Bogen, den 23. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 5889.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Handel mit Brenn- und Abfallholz betr.
Es ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben, daß durch Ministerial-Bekanntmachung vom 18. l. Monats (St.A. Nr. 218) die Bekanntmachung von 24. Juni 1920 über die Genehmigungspflicht für den Handel mit Brenn- und Abfallholz (St.A. Nr. 145) mit Wirkung vom 20. l. Monats aufgehoben wurde.
Bogen, den 23. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 5918.
Bekanntmachung.
Landwirtschaftsschule Straubing betr.
Der Unterricht beginnt am Dienstag, 4, November 1924, vormittags 9 Uhr. Anmeldungen nimmt entgegen und Auskunft erteilt der Vorstand.
Bogen, den 25. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 5937.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Herbstausbesserung der Gemeindewege betr.
An die rechtzeitige Vornahme der Herbstausbesserung der Gemeindewege wird erinnert. Die Weisungen des Ausschreibens vom 3. April 1922 (Bezirksamtsblatt Nr. 7) sind genau zu beachten.
Über den Vollzug ist bis längstens 1 November l. Jahres zu berichten.
Bogen, den 26. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Nr. 5938.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen im Gast -und Schankwirtschaften betr.
Die fristgemäße Erledigung des Auftrages vom 17. November 1920 (Bezirksamtsblatt 192 Nr. 50) wird in Erinnerung gebracht.
Bogen, den zu 26. September 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.09.1924
Bekanntmachung.
Die auswärtigen Amtstage betr.
Am Mittwoch, den 5. November 1924 wird in Mitterfels Amtstag abgehalten.
Sämtliche Gemeindebehörden haben dies gehörig und wiederholt bekannt zu machen.
Bogen, 15. Oktober 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.10.1924
Nr. 6129.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Bekämpfung des Kartoffelkrebses betr.
Unter Hinweis auf die Ministerial-Bekanntmachung und die Ministerial-Entschließung vom 30. vorigen Monats (St.A. Nr. 228) oben bezeichneten Betreffs ergeht der Auftrag die Ministerial-Entschließung Buchstabe A über die Kennzeichen des Kartoffelkrebses, über seine Gefährlichkeit für den Kartoffelbau und die Volksernährung, ferner §§ 2 und 8 der Ministerial-Bekanntmachung über die Anzeigepflicht und die Strafen in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben, die zum Feldschutz bestellten Personen entsprechend anzuweisen und die Grundbesitzer und die Besitzer von Kartoffelvorräten aufzufordern, die Felder und Gärten und die Aufbewahrungsräume in 1. Linie selbst zu überwachen
Buchstabe B Ziffer 3 Satz 1 und 4 der Ministerialentschließung sind gegebenenfalls sofort zu vollziehen.
Bogen, den 7. Oktober 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.10.1924
Nr. 5970.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Belohnung für die Ermittlung oder Ergreifung von Brandstiften betr.
Angesichts der zahlreichen Meldungen von Brandstiftungen ergeht der Auftrag im Gemeindebezirk öffentlich bekannt zu machen, daß die Regierung von Niederbayern nach wie vor für die Ermittlung oder sichere Ermöglichung der Ergreifung von Brandstiften einen namhafte Geldbelohnung in Aussicht stellt.
Bogen, den 29. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.10.1924
Nr. 6067.
An die Gemeinderäte und Armenräte des Amtsbezirks.
Aufnahme von Zöglingen in die Mädchenerziehungsanstalt Pattendorf betr.
In die Mädchenerziehungsanstalt Pattendorf, Bezirksamt Rottenburg, können 5 Zöglinge aufgenommen werden.
Wegen der Aufnahmebedingungen, Belege und Verpflegungsgelder wird verwiesen auf Abschnitt IV Ziffer 3 der Satzungen – Kr.A.Bl. Seite 47 – sowie auf Ziffer 2 der R.E. vom 19. Januar l. Jahres Nr. 852 über Aufrechterhaltung des Betriebs der Anstalten der Spitalstiftung Pattendorf.
Bewerbungsgesuche sind bis längstens 15. November l. Jahres bei der Stiftungsadministration Pattendorf einzureichen.
Bogen, den 4. Oktober 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.10.1924
Nr. 6023.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Oktobermiete betr.
Auf die Bekanntmachung des Sozial-Ministeriums vom 26. September 1924, St.A. Nr. 225, deren Inhalt ortsüblich bekannt zu geben ist, wird hingewiesen. Danach bleibt die gesetzliche Miete gegenüber den Vormonaten unverändert.
Bogen, den 30. September 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.10.1924
Bekanntmachung.
Aufwertung von Sparkassenguthaben betr.
Diejenigen Sparkunden, die ihre Aufwertungsansprüche bei der Bezirkssparkasse Bogen und Mitterfels gelten machen wollen, haben dies bis längstens 31. Dezember 1924 unter Vorlage ihrer Sparbücher bei der betr. Kasse zu tun.
Bogen, den 15. Oktober 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.10.1924
Nr. 6323.
Bekanntmachung.
Aufnahmebedingungen der Landwirtschaftsschule Kötzting betr.
An der Landwirtschaftsschule Kötzting beginnt heuer der Unterricht am 4. November vormittags 8 Uhr.
Aufnahmebedingungen für den 1. Kurs:
1. Vollendetes 16. Lebensjahr (höheres Alter ist vorteilhafter für den Schüler). Ausnahmsweise können auch jüngere kräftige Schüler zugelassen werden.
2. Praktische landwirtschaftliche Vorbildung.
3. Absolvierung der Volksschule mit gutem Erfolg (Schulentlassungszeugnis ist mitzubringen).
4. Befriedigender Gesundheitszustand.
5. Nachweis eines gesitteten Lebenswandels (Leumundszeugnis ist mitzubringen).
6. Schriftliche Einwilligung der Eltern oder deren Stellvertreter.
Stipendien werden am bedürftige und würdige Schüler gewährt.
Zur Erleichterung der Selbstverpflegung und Verbilligung der Unterbringung bleibt der Samstag schulfrei.
Für billige und gute Unterbringung wird von der Schulleitung gesorgt.
Anmeldungen bis 30. dieses Monats an die Schulleitung.
Bogen, den 18. Oktober 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.10.1924
Nr. 6039.
An die Ortspolizeibehörden und Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Maßnahmen gegen Wohnungsmarke betr.
Das Reichsarbeitsministerium hat auf Ersuchen des Präsidenten des Reichsgesundheitsamtes auf die außerordentliche Bedeutung hingewiesen, die dem Vollzug der Wohnungsmarktvorschriften bei der Bekämpfung der Tuberkulose zukommt und bestimmt, daß in Fällen, wo die Gefahr der Tuberkuloseübertragung den Fall besonders dringlich erscheinen läßt, mit dem bestehenden Tuberkulosenfürsorgestellen in sachgemäßer Weise zusammenzuarbeiten und den Anregungen dieser Stellen tunlichst entgegenzukommen sei. Es hat ferner bestimmt , daß Zuweisungen außer der Reihe, die in solchen Fällen vorgenommen werden, nicht in den in § 16 Satz 3 der Wohnungsmangelbekanntmachung bezeichneten Hundertsatz einzurechnen seien und nicht der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt zu werden brauchen.
Dies wird mit dem Bemerken bekanntgegeben, daß zuständige Fürsorgestelle die Lungenfürsorgestelle beim Amtsarzt in Bogen ist .
Bogen, den 6. Oktober 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.10.1924
Windberg, 24. Okt. (Im hiesigen Kloster) wird gegenwärtig an der neuen Bedachung des südöstlichen Eckgebäudes gearbeitet. In diesem Teile war bisher das Bräuhaus untergebracht, dessen schadhaftes Gebälke erneuert werden muß. Es kommen im mittleren Bau 2 Unterzüge hinein, 13,40 m lang, Querschnitt 0,32 m und 0,26 m. Die Breite des Raumes ist 10,70 m, die Länge 12,80 m. Interessant ist der alte Dachstuhl, der bald abgebrochen wird. 3 Hauptsäulen sind aufgehängt und werden von 2 aufgekämmten Diagonalbalken getragen. In das Erdgeschoß kommt die Küche, der mittlere Bau wird Speisesaal, das obere Stockwerk wird die Bibliothek bilden. Die an und für sich prächtige Lage des alten Klosters wird durch seine Wiederherstellung nur gewinnen und ahnen lassen, was frühere Zeiten verdorben und zerstört haben.
Quelle: Straubinger Zeitung, 29.10.1924