1923# 01-02

Hunderdorf, 18. Jan. (Diebstahl.) In der Nacht vom Montag auf Dienstag wurden dem Söldner Michael Gütlhuber in Rammersberg mittels Einbruchs aus dem Getreidespeicher etwa 6 Zentner Roggen gestohlen. Vor einigen Wochen wurden ihm schon 2 Zentner Roggen entwendet. Vom Täter fehlt jede Spur.
Quelle: Straubinger Tagblatt 20.01.1923


An die Bevölkerung des Amtsbezirkes.
Ruhrgebietsbesetzung durch die Franzosen betr.
Die Besetzung des Ruhrgebiets, die Deutschland schon seit Jahren angedroht war und deren mögliche Folgen uns seit Jahren zu stetem Nachgeben gegenüber den unersättlichen Wünschen der Entente bestimmten, ist nun durch Franzosen und Belgier doch erfolgt. Den Grund geben einige Prozent der Kohlenabgabe statt, die nicht geliefert wurden; sie konnten von uns nicht geliefert werden; jeder von uns kennt unseren Kohlenmangel! Außerdem wissen wir, daß Frankreich den Kohlen schwimmt; es ist genötigt deutsche Kohle zu verkaufen. In Wahrheit ist die Besetzung nur aus politischen Gründen erfolgt. Das Rheinland soll in französische Gewalt kommen. Die Schätze und die Arbeit des Rheinlandes sollen den Franzosen Steuererhöhungen ersparen, ihren Reichtum stärken und die Rheinländer wie die Pfälzer und Elsässer sollen wie zur Zeit Napoleons der ruhmsüchtigen französischen Republik Soldaten stellen. – Wir haben keine Waffen – aber die Bewohner der besetzten Gebiete, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in nunmehr endlich erzielter Eintracht wehren sich in passiver Resistenz gegen die Vergewaltigung. Wir im Bezirk Bogen können uns nur dem allgemeinen Protest aus Deutschlands Gauen gegen diesen unerhörten Friedensbruch anschließen und in Einigkeit uns für die Zukunft wappnen.
Es tut aber wirklich not, daß die Erkenntnis der schweren Lage unseres Vaterlandes auch bei uns allmählich aufdämmert. Wir brauchen den Kopf des nicht deswegen hängen lassen – aber zu ausgelassener Fröhlichkeit ist nochgerade kein Anlaß mehr vorhanden. Wir alle hängen vom Gedeihen unseres Vaterlandes in unserem Leben und Fortkommen völlig ab. Leute, die das nicht begreifen, noch nicht begreifen, können Einsichtigen nur leid tun. Sie sollen auf Engländer und Franzosen sehen, wie diese Völker ihre Vaterland hoch in Ehren halten – nicht umsonst beherrschen die Engländer und Franzosen mit dem Amerikaner heute die Erde. In dieser Beziehung könnten wir manches von unseren Feinden lernen!
Wir wollen in Einigkeit die Pflicht des Tages erfüllen uns gegenseitig in den schweren, kommenden Tagen helfen und unterstützen Umweg einer Stunde vergessen, was ihrer unserem Vaterlande, mit denen wir verwachsen sind wie das Blatt mit dem Baume in seiner tiefsten Not schuldig sind!
Bogen, den 19. Januar 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 26.01.1923


Nr. 6445.
Bekanntmachung.
Viehhandel betr.
Die Viehhändler Max Ehrl in Weißenberg, Gemeinde Schwarzach, Peter Hacker in Windberg und Johann Bogner in Hörabach, Gemeinde Degernbach haben ihren Viehhandelsbetriebe abgemeldet bzw. ihren Ausweis abgeliefert und sind daher nicht mehr berechtigt, mit Vieh zu handeln.
Bogen, den 11. Januar 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 26.01.1923


An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Wohnungsfürsorge 1923 betr.
Die Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, hat angeordnet, daß die Anträge auf Gewährung von Landesdarlehen baldigst bei den Bezirksämtern einzureichen sind und als äußersten Termin zur Vorlage der Anträge an die Regierung, den 1. April 1923 bestimmt. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß im Jahre 1923 nur die dringlichsten Anträge berücksichtigt werden können, also nur an Orten, mit nachweislich drückender Wohnungsnot und wenn durch den Neubau tatsächlich eine Besserung der Wohnungsverhältnisse nach Art und Umfang erreicht wird. Dann nur der dringendste Bedarf an Wohn- und Stallfläche berücksichtigt werden kann, wie ihn Familien- und Erwerbsverhältnisse der Bauherren unbedingt erfordern, sind diese zur äußersten Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Planfertigung zu veranlassen. Bauherren, die größer bauen, als es ihre Bedürfnisse bedingen, und dies damit begründen, daß sie die Überteuerung selbst tragen wollen, sind von vornherein auszuschließen. Die Bauherren haben für schnellste Beiseschaffung des Bauermaterials zu sorgen. Ungenügend vorbereitete Bauvorhaben werden nicht berücksichtigt.
Die Gemeindebehörden werden angewiesen, die Bauherren entsprechend aufzuklären mit dem Hinweis, daß Anträge auf Gewährung von Landes- und Bezirksdarlehen bis spätestens 1. Februar 1923 an das Bezirksamt einzureichen sind.
Bogen, den 19. Januar 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 26.01.1923


Nr. 6278 und 495.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Erhöhung der Gebühren für Feldgeschworene betr.
Nach Einvernahme des Bezirkstages Bogen wird die Gebührenordnung für Feldgeschworene im Bezirk Bogen vom 1. Dezember 1901 mit Wirkung vom 1. Januar 1923 abgeändert wie folgt:
I. Setzung, Erneuerung und Aufrichtungen von Grenzzeichen.
Für die Setzung, Erneuerung und Aufrichtung eines Grenzzeichens  ist eine Gebühr von 20 Mark im Ganzen zu entrichten; für jedes weitere Grenzzeichen erhöht sich dies Gebühr um je 6 Mark, jedoch auf nicht mehr als 500 Mark pro Tag im Ganzen.
II. Verletzung gefährdeter Grenzzeichen und Hebung von Grenzzeichen zum Zwecke der Untersuchung.
Für die Verlegung oder Hebung eines Grenzzeichens ist eine Gebühr von 24 Mark im Ganzen zu entrichten; für jedes weitere Grenzzeichen erhöht sich dies Gebühr um 4 Mark, jedoch auf nicht mehr als 500 Mark pro Tag im Ganzen.
III. Entfernung entbehrliche Grenzzeichen.
Für die Entfernung eines entbehrlichen Grenzzeichens ist eine Gebühr von 20 Mark im Ganzen zu entrichten; für jedes weitere Grenzzeichen erhöht sich diese Gebühre um je 4 Mark, jedoch auf nicht mehr als 500 Mark pro Tag im Ganzen.
IV. Teilnahme des Obmannes oder seines Vertreters an den Abmarkungsgeschäften der Messungsbehörde oder des Messungsamtmanns.
Die Gebühr beträgt:
pro Tag eine achtstündiger Arbeitszeit 500 Mark
pro ½ Tag 250 Mark
bei weniger als 4stündiger Arbeitszeit pro Stunde 70 Mark
V. Begehung und Besichtigung der Grenzen.
Für die Begehung und Besichtigung der Grenzen ist an jeden daran teilnehmenden Feldgeschworenen eine Gebühr von 500 Mark pro Tag und eine Gebühr von je 250 Mark pro ½ Tag (= weniger als 4 Stunden) zu entrichten.
VI. Berechnung und Verteilung der Gebühren.
Die Gebühren unter Ziffer I, II und III sind ohne Rücksicht auf die Zahl der beim Abmarkungsgeschäfte beteiligten Feldgeschworenen immer nur einfach zu erheben und unter diese gleichheitlich zu verteilen; etwa sich ergebende Bruchteile kommen dem Obmanne oder dessen Stellvertreter zu.
VII. Benützung Song von Geräten, Beschaffung der Grenzzeichen, Ausheben und Einfüllen der Gruben.
Für die Verwendung von Unterlagen und die Benützung von Geräten, welche mit Ausnahme der Formularien die Feldgeschworenen selbst zu beschaffen haben, sind besondere Gebühren nicht zu erheben.
Herbeischaffung der Grenzzeichen zu den Vermarkungsstellen ist durch die Beteiligten zu besorgen. Das Ausheben der Gruben sowie das Einfüllen derselben obliegt den Feldgeschworenen ohne weitere Vergütung.
VIII. Schreibgeschäfte.
Für Einträge ins Protokollbuch ist, wenn diese nicht durch die Feldgeschworenen selbst gemacht werden können, eine Gebühr von 8 Mark pro Seite und 4 Mark pro angefangene Seite an die mit dem Schreibgeschäft betraute Person zu entrichten.
Für Auszüge aus dem Protokollbuche ist eine Gebühr von 4 Mark pro ganze Seite und von 2 Mark pro angefangene Seite zu entrichten.
Die Abquittierung von Gebühren erfolgt durch die Gemeindebehörde, bei Geschäften in ausmärkischen Bezirken aber durch den Obmann oder dessen Vertreter.
Vorstehendes ist ortsüblich öffentlich bekannt zu geben, die Feldgeschworenen sind besonders zu verständigen; die in Händen der Feldgeschworenen befindlichen Abdrucke der Gebührenordnung sind einzuverlangen und nach Abänderung des Textes an dieselben wieder hinauszugeben.
Bogen, den 12. Januar 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 26.01.1923


Nr. 2544 a 7.
Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 17. Januar 1923 über Tanzlustbarkeiten betr.
Durch die neuerlichen Gewaltmaßnahmen unserer Gegner hat sich die politische und wirtschaftliche Lage des deutschen Vaterlandes so verschlimmert, daß in den weitesten Volkskreisen von Tag zu Tag immer eindringlicher der Ruf nach Einstellung aller Tanzlustbarkeiten erhoben wird. Auch unsere Volksvertretung hat sich in diesem Sinne ausgesprochen.
Auf Grund des § 6 Abs. 5 der Verordnung vom 31. Oktober 1921 über Tanzlustbarkeiten GVBl. S. 541) wird deshalb bis auf weiteres die Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten jeder Art verboten. Damit sind nicht nur öffentliche, sondern zufolge des Artikel 35 PStGB. auch geschlossene Tanzlustbarkeiten jeder Art untersagt. Uebertretungen unterliegen dem in Art. 32 und 35 des PStGB. aufgeführten Geld- und Freiheitsstrafen. Dieses Verbot gilt ab Samstag, den 20. Januar l. Jrs.
Die Polizeibehörden werden angewiesen, die beteiligten Kreise auf vorstehenden Bestimmungen aufmerksam zu machen und die ausgesprochenen Verbote strengstens durchzuführen.
Dr. Schweyer.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stationen des Amtsbezirks.
Tanzlustbarkeiten betr.
Vorstehende Min.-Bek., ferner die vom 11. Lfd. Mts. über das Verbot öffentlicher Faschingslustbarkeiten (Staatsanzeiger Nr. 8) ist in ortsüblicherweise öffentlich bekannt zu geben.
Gegen Uebertretungen ist schärfstens vorzugehen.
Bogen, den 23. Januar- 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 26.01.1923


Nr. 789
An die Gemeindebehörden, Pfarrämter und Schulen.
Vaterländische Notkassa betr.
Der Einbruch der Franzosen in das Ruhrgebiet und die Abwehr der Feinde durch die Bevölkerung macht eine Unterstützung unserer Brüder im vom Feinde besetzten Gebiet zur unausweichlichen Pflicht. Die Zeitungen berichten von Abwehrstreiks der Arbeiter, von Verhaftungen, Bestrafungen und Ausweisungen der Werkbesitzer und Beamten, von Ermordung von Deutschen durch die Feinde, von weitgehenden Eigentumsverletzungen usw. Sollen unsere deutschen Brüder in der Abwehr nicht erlahmen, so müssen sie wissen, dass wir hinter ihnen stehen, daß wir bereit sind, ihnen die schweren Schäden, die ihnen die passive Resistenz auferlegt, nach Möglichkeit zu ersetzen, daß wir ihnen helfen, die schwere Last der Front gegen den Feind nach Kräften zu tragen
Es wollen also Sammlungen in den Gemeinden, Kirchen und Schulen veranstaltet werden. Jeder Helfer ist willkommen
Ueber Spenden von 1000 Mark und darüber wird im Amtsblatt unter Namensnennung quittiert, außerdem wird das Ergebnis jeder Sammlung bekannt gegeben. Spenden sollen gesendet werden an das Postscheckkonto des Bezirksamts Bogen – 2203 Nürnberg.
Bogen, den 29. Januar 1923.
Bezirksamt.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 01.02.1923


An die Gemeindebehörden des Bezirks.
Verhängung des Ausnahmezustandes betr.
Nachstehend wird die Bekanntmachung über die Verhängung des Ausnahmezustandes im rechtsrheinischen Bayern und die Verordnung über einstweilige Maßnahmen zum Schutze und zur Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit vom 26. Januar 1923 mit dem Auftrag bekanntgegeben für ortsübliche Bekanntmachung durch Anschlag oder Ausruf zu sorgen. Vollzugsnachweis ist zu den gemeindlichen Akten zu nehmen. Hiebei ist darauf hinzuweisen, daß als Generalstaatskommisär der Staatsminister des Innern Dr. Franz Schweyer und als besonderer Beauftragter für Niederbayern der Regierungspräsident oder sein Stellvertreter bestellt wurden, daß dieselben das Recht haben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anordnungen zu erlassen und deren Uebertretung, sowie Aufforderung und Anreizung zur Uebertretung mit Strafe zu bedrohen. Die Anordnung können bestehen in Beschränkungen der persönlichen Freiheit (Schutzhaft und Aufenthaltsbeschränkungen) der Pressefreiheit (Verbot von Druckschriften), des Vereins- und Versammlungsrechts (Verbot von Versammlungen) des Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimisses, Anordnung von Haussuchungen und Beschlagnahmungen und Beschränkungen des Eigentums.
Alle diese Maßnahmen haben den Zweck Störungen der öffentlichen Ordnung zu verhüten und

dafür zu sorgen, daß in diesen Zeiten schwerster Bedrängniß des Reiches der Burgfriede im deutschen Land insbesondere in Bayern aufrecht erhalten bleibt. Wer sich jetzt über die Gesetze stellen will, hat rücksichtslose Verfolgung und schwerste Bestrafung zu gewärtigen.
Bogen, den 29. Januar 1923.


Nr. 2004 k 5.
Bekanntmachung über die Verhängung des Ausnahmezustandes im rechtsrheinischen Bayern betr.
Der Druck der Feinde auf Deutschland verlangt zurzeit gebieterisch die Zusammenfassung aller Kräfte zur einheitlichen Abwehr. Jetzt ist nicht Zeit zu politischen Auseinandersetzungen, durch welche die Gefahr von Zusammenstößen unter Deutschen heraufbeschworen wird. Den Führern der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei wurde daher eröffnet, daß unter diesen Umständen anläßlich ihres Parteitages Veranstaltungen und Festlichkeiten unter freiem Himmel nicht zugelassen werden. Sie lehnten die Beachtung dieser Anordnungen ab und drohten, daß der staatlichen Gewalt, Gewalt entgegengesetzt werde. Damit hat die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei den gesetzmäßigen Boden verlassen und der verfassungsmäßigen Regierung den Kampf angesagt.
Um allen Störungen von Ruhe und Ordnung, von welcher Seite sie auch immer kommen mögen, zu begegnen, hat daher die Staatsregierung beschlossen, den Ausnahmezustand zu verhängen. Sie erwartet von allen Staatsbürgern die genaueste Beobachtung der bestehenden Gesetze und der ergehenden Anordnungen.
Münden, den 26. Januar 1923.
Dr. von Builling. Gürtner. Dr. Schweyer. Dr. Matt. Dr. Krausnek. Oswald. Wutzlhofer. Dr. von Meinel.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 01.02.1923


Nr. 2004 k 6.
Gesamtstaatsministerium des Freistaates Bayern.
Verordnung über einstweilige Maßnahmen zum Schutze und zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getr.
Auf Grund des Art. 48 Abs. 4 der Verfassung des Deutschen Reiches sowie des § 64 der bayerischen Verfassungsurkunde werden für die Landesteile rechts des Rheins folgende einstweilige Maßnahmen getroffen:
Die Art. 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reiches sowie die §§ 14 und 16 der bayerischen Verfassungsurkunde werden vorübergehend außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, der Vereins- und Versammlungsrechts, des Brief-, Bost-, Telegraphen- Fernsprechgeheimnisses, Anordnungen von Haussuchungen und Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
II.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit werden besondere Beauftraten der Staatsregierung gestellt.
Diese besonderen Beauftragten sind:
1. der Polizeipräsident von München oder sein Stellvertreter für das Gebiet der Stadt und des Bezirksamts München,
2. der Regierungspräsident von Oberbayern oder sein Stellvertreter für den übrigen Teile des Regierungsbezirkes Oberbayern,
3. der Vorstand des Staatspolizeiamts Nürnberg-Fürth oder sein Stellvertreter für das Gebiet der Städte und Bezirksämter Nürnberg und Fürth,
4. der Regierungspräsident von Mittelfranken oder sein Stellvertreter für den übrigen Teil des Regierungsbezirk des Mittelfranken,
5. im übrigen die Regierungspräsidenten oder ihre Stellvertreter für ihren Regierungsbezirk.
Die besonderen Beauftragten führen in dieser Eigenschaft die Dienstbezeichnung:
„Staatskommissar für München Stadt- und Landebezirk“
„Staatskommissar für den Regierungsbezirk Oberbayern“
(mit Ausnahme von München),
„Staatskommissar für Nürnberg-Fürth Stadt und Landbezirk“,
„Staatskommissar für den Regierungsbezirk Mittelfranken“
(mit Ausnahme von Nürnberg und Fürth),
„Staatskommissar für den Regierungsbezirk . . . . .“.
III.
1. Die besonderen Beauftragten können Anordnungen zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen und ihre Übertretung sowie die Aufforderung und Anreiz zur Uebertretung mit Gefängnis oder Haft und mit Geldstrafe bis zu 1 Million Mark, allein oder in Verbindung miteinander, betragen.
2. Den besonderen Beauftragten wird die Ausübung der Polizeigewalt in ihren Dienstbereich übertragen. Die Polizeibehörden verbleiben dabei in ihrer Tätigkeit, die besonderen Beauftragten können jederzeit an ihrer Stelle polizeiliche Amtshandlungen ausüben.
3. Sämtliche Behörden des Reichs, des Landes und der Gemeinden – mit Ausnahme der Gerichte und Verwaltungsgerichte sowie der Mittelbehörden – sind verpflichtet, den Anordnungen und Verfügungen der besonderen Beauftragten Folge zu leisten.
4. Die besonderen Beauftragten haben das Recht der Verfügung über die den öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrseinrichtungen.
5. Die besonderen Beauftragten sind berechtigt, die Hilfe der Wehrmacht gemäß § 17 des Wehrgesetzes anzufordern.
6. Die besonderen Beauftragten unterstehen in der Ausübung der ihnen übertragenen Rechte der Dienstaufsicht des Staatsministeriums des Innern.
Sie sind ermächtigt, ihre Befugnisse für bestimmte Teile ihres Bezirkes ständigen Stellvertretern zu übertragen.
IV.
Infolge der vorübergehenden Aufhebung des Art. 114 der Reichsverfassung und der §§ 14 und 16 der bayerischen Verfassungsurkunde ist die Verhängung von Schutzhaft und von Aufenthaltsbeschränkungen durch die vollziehende Gewalt zulässig.
Reichsangehörigen gegenüber dürfen Schutzhaft und Aufenthaltsbeschränkungen nur angeordnet werden, wenn diese Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für die Sicherheit des Reichs oder Landes erforderlich sind.
a) Im Falle der Verhängung von Schutzhaft gilt folgendes:
1. Zur Erlassung des Schutzhaftbefehls ist der Staatskommissar zuständig.
Der Schutzhaftbefehl ist schriftlich zu erlassen. Die der Verhaftung zu grunde liegenden Tatsachen sind anzuführen. Der Schutzhaftbefehl ist dem Verhafteten bei der Verhaftung oder, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich nach der Verhaftung bekannt zu geben. Abschrift ist ihm alsbald zu erteilen.
2. Der Verhaftete ist spätestens am darauffolgenden Tage darüber zu vernehmen, ob und welche Einwendungen er gegen seine Verhaftung zu erheben hat. Die Vernehmung hat durch einen Richter oder, wenn dies nicht möglich ist, durch eine zum Richteramt befähigte Person zu erfolgen.
3. Gegen die Verhaftung steht den Verhafteten jederzeit das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Hierüber ist der Verhaftete bei Bekanntgabe des Schutzhaftbefehls zu belehren.
Ueber die Beschwerde entscheidet ein Strafsenat des Obersten Landesgerichts.
4. Der Verhaftete kann jederzeit einen Verteidiger zuziehen. Die Vorschriften der §§ 137 Abs. 2 und 138 StPO. finden entsprechende Anwendung.
5. Auf Antrag des Verhafteten hat der Amtsrichter, in dessen Bezirk der Verhaftungen erfolgt ist oder der Verhaftete sich befindet, dem Verhafteten einen Verteidiger zu bestellen. Ueber dieses Antragsrecht ist der haftete bei seiner richterlichen Vernehmung(Abschn. IV Abs. a Nr. 2) zu belehren.
Die Bestellung ist aufzuheben, wenn der Verhaftete einen anderen Verteidiger wählt und dieser die Wahl angenommen hat.
6. Dem Verteidiger steht die Einsicht der über die Verhängung der Schutzhaft erwachsenen Akten zu. Den Verhafteten ist schriftlicher und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
7. Der gesetzliche Vertreter des Vverhafteten und der Ehemann einer Verhafteten sind als Beistand zuzulassen und auf ihre Verlangen zu hören.
8. Die Vollstreckung der Schutzhaft erfolgt nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz. Die Vorschriften des § 116 der StPO. sind dabei im allgemeinen zugrunde zu legen.
9. Eine Aufgrund dieser Vorschriften erlittene Schutzhaft ist in einem auf Strafe lautenden Urteil auf die erkannte Strafe anzurechnen.
10. Wird die Schutzhaft aufgehoben, zur ist dem Geschädigten ein Entschädigungsanspruch zuzuerkennen, soweit die Voraussetzungen für die Anordnungen oder weitere Aufrechterhaltung der Schutzhaft nicht gegeben waren. Die Zuerkennung erfolgt durch das Beschwerdegericht(Abschn. IV Abs. a Nr. 3). Hebt dieses die Schutzhaft selbst auf, so ist der Beschluß über den Entschädigungsanspruch mit dem Aufhebungsbeschlusse zu verbinden.
In anderen Fällen ist Antrag auf Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs von den Geschädigten binnen 3 Monaten nach Aufhebung der Schutzhaft bei dem Obersten Landesgericht einzureichen.
Für den Entschädigungsanspruch und seine Durchführung gelten die Bestimmungen des Reichsgesetzes, betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (RGBl. S. 321).
11. Geraten Angehörige von Verhafteten, die sich in Schutzhaft befinden, infolge der Verhaftung ihres Ernährer in wirtschaftliche Bedrängnis, so kann ihnen auf Kosten des Staates eine Unterstützung gewährt werden.
12. Die Vorschriften in Nr. 3, 10 und 11 finden auf Ausländer keine Anwendung.
b) Im Falle der Verhängung von Aufenthaltsbeschränkungen gegen Reichsangehörigen finden die vorstehenden Nummern 1-4, 6, 7, 10 und 11 des Abs. a entsprechende Anwendung.
Aufenthaltsbeschränkungen gegen Ausländer sind vom Staatskommissar schriftlich anzuordnen.
V.
Infolge der vorübergehenden Aufhebung der Pressefreiheit können Druckschriften jeder Art zeitweise verboten werden. Auf solche Verbote sind die Vorschriften des Abschnittes IV Abs. a Nr. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
VI.
Diese Ausführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden von den zuständigen Staatsministerien erlassen.
VII.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
München, den 26. Januar 1923.
gez. Dr. von Knilling. Gürtner. Dr. Schweyer. Dr. Matt. Dr.Krusneck. Oswald. Wutzlhofer. Dr. v. Meinel.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 01.02.1923


An Spendern für das Ruhrgebiet wurden gezeichnet:
in Bogen:
Schuhbauer Michael, Baumeister 20 000 Mark
Hafner Otto, Viehhandlung 20 000 Mark
Obermayer Josef, Masch.-Fabrik 5000 Mark
Kammerer Meier Josef Gastwirt 5000 Mark
Ungenannt 5000 Mark
Klarl Xaver, Spediteur 3000 Mark
Wenninger Ludwig, Gärtnereibes. 3000 Mark
Bierl Konrad, Schneidermeister 2000 Mark
Oppel Bernhard, Buchhalter 2000 Mark
Kaffl Josef, Konditor 1000 Mark
Hierl Kajetan, Sattler 1000 Mark
Harlander Ludwig, Wagnermeister 1000 Mark
Klarl Karl, Oekonom 1000 Mark
Thalhofer Georg, Handelsmann 1000 Mark
Hafner Anton, Handelsmann 1000 Mark
Dr. Haenle, Oberamtmann 20000 Mark
Bayer, Bezirksamt man 5000 Mark
Spuhler, Bezirksamt man 5000 Mark
Um einen Gärtner, Verwaltungs Ober com. 2000 Mark
Schlägt Kugler, Ober Secret hier 1000 Mark
Pfellen, sinken die eher 1000 Mark
Die sieben, Assistent 1000 Mark
Geißler, Bezirksbaumeister 1000 Mark
Harlander Fanny, Angestellte 1000 Mark
Geißler Fanny, Angestellte 1000 Mark
Kastner Jakob, Buchhalter 1000 Mark
Neueder Anna, Angestellte 1000 Mark
Feuerherdt, Geschäftsführer 1000 Mark
Ludwig Klarl, Assistent 1000 Mark
Hartmannsgruber F. Buchdruckereib. 3000 Mark
Summe 116000 Mark
Bezirksamt Bogen
Dr. Haenle.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 01.02.1923


Nr. 6825
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Produktive Erwerbslosenfürsorge betr.
Auf die Bekanntmachung des Ministeriums für Soziale Fürsorge vom 20. November 1922 im Staatsanzeiger Nr. 273 Mit aufmerksam gemacht. Die unentgeltlichen und unverzinslichen Zuschüsse von 825 Mark pro Kubikmeter umbauten Raumes sollen einen neuen Anreiz zum Bau billiger Landarbeiterwohnungen schaffen. Falls Interessenten für diese Zuschüsse in der Gemeinde vorhanden sind, wollen sie veranlaßte werden, sich umgehend mit der Bayer. Landessiedlung – Verwaltungsabteilung – in München in Verbindung zu setzen.
Bogen, den ersten Feber 1923
Bezirksamt.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.02.1923


Allen Spendern für das Ruhrgebiet wurden kennzeichnet:
Übertrag 116 000 Mark
Kalm Josef, Bahnagent, Steinburg 5000 Mark
Bayer. Tonwarenfabrik, Bogen 100 000 Mark
Weixel, Fabrikdirektor, Bogen 5000 Mark
Von den Angestellten u. Arbeit. der Bayer. Tonwarenfabrik Bogen 7500 Mark
Brunner, Sparkassenverwalter 1000 Mark
Klarl, Krankenkassenverw., Bogen 2000 Mark
Dr. Müller, prakt. Arzt Bogen 5000 Mark
Ungenannt 5000 Mark
Ungenannt 5000 Mark
Reischer Jos., Schreinermeist. Bogen 2000 Mark
Summe 253 500 Mark
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.02.1923


Nr. 814.
Bekanntmachung.
Aufkauf von Butter und Käse betr.
Nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landwirtschaft über die Bewirtschaftung von Milch, Butter und Käse vom 13. Juni an 1922 (Staatsanzeiger 139) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Lfd. Mts. (Staatsanzeiger 20) bedarf auch 1. Februar 1923 nunmehr einer besonderen Erlaubnis der Kreisregierung in deren Bezirk der Ankauf erfolgt, wer in eigener Person vom Erzeuger, oder von Molkereien Butter oder Käse zum Wiederverkauf oder gar zur gewerbsmäßigen Verarbeitung, oder für Gemeinden, Gemeindeverbände, Betriebe oder als Beauftragter einer Mehrheit von Verbrauchern ankauft. Dies gilt auch für solche Personen, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Juni 1916 sind.
Amtsbekannten verlässigen Personen oder Firmen, die schon bisher Milcherzeugnisse zum Wiederverkauf nur vom Erzeuger ankauften und daher einer Ankaufserlaubnis nicht bedurften, können die Bezirksverwaltungsbehörden in der Uebergangszeit einen vorläufigen Ausweis zur Ausübung ihrer nunmehr erlaubnispflichtigen Tätigkeit ausstellen. Der Ausweis gilt für den Bezirk der Behörde, die ihn ausstellt und bis zur erstinstanziellen Verbescheidung des Antrages auf Erteilung der besonderen Erlaubnis, spätestens bis einschließlich 15 Mai 1923.
Soweit der Ankauf von Butter oder Käse nur mit besonderer Erlaubnis zulässig ist, dürfen Erzeuger oder Molkereien Butter oder Käse nur verkaufen, wenn sich die Käufer als Inhaber einer solchen Erlaubnis ausweisen.
Vorstehendes ist von den Gemeindebehörden des Amtsbezirks in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben; die Aufkäufer und Händler von Butter oder Käse sind besonders zu verständigen.
Die Gendarmeriestationen haben die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen und gegen Verfehlungen mit Strafanzeige um vorläufige Beschlagnahme der Erzeugnisse, auf die sich die strafbare Handlungen bezieht, einzuschreiten.
Bogen, den 29. Januar 1922.
Bezirksamt Bogen:
Dr. Haenle.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.02.1923


Bekanntmachung.
Die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter betr.
Gemäß Ziffer 27 Der Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter wird hiermit, nachdem die Gewählten die Wahl angenommen haben, das Ergebnis der am 15. Januar 1923 stattgefundenen Wahlen öffentlich bekanntgegeben:
A. Gruppe der Arbeitgeber.
I. Versicherungsvertreter:
1. Klarl Xaver, Oekonom in Bogen, 2. Stettmer Jakob, Buchdruckereibesitzer in Schwarzach, 3. Weixel Franz, Fabrikdirektor in Bogen, 4. Kölnberger Josef, Gutspächter in Haggn, 5. Meier Josef, Kaufmann in Mitterfels, 6. Fuchs Josef, Bürgermeister in Hochstraß.
II. Ersatzleute:
1. Geiger Johann, Brauereibesitzer in Oberalteich, 2. Triendl Xaver, Hauptlehrer in Rattenberg, 3. Sträußl Franz, Gutsbesitzer in Penzkofen, 4. Schleinkofer Josef, Metzger in Haibach, 5. Günther Josef, Konditoreibesitzer in Bogen, 6. Ettl Johann, Gastwirt im Herrnfehlburg, 7.  Primbs Josef, Landwirt in Breitenweinzier, 8. Barth Johann, Schumachermeister in Bogenberg, 9. Kienberger Michael, Oekonom in Kleinwieden, 10. Hollmer Franz, Bauer in Ascha, 11. Wührl Georg, Dampfsägewerkbesitzer in Bogen, 12. Schöfer Johann, Oekonom in Bärndorf.
B. Gruppe der Versicherten.
I. Versicherungsvertreter:
1. Weinfutrtner Josef, Zementeur in Bogenberg, 2. Hiermeier Alois, Zementeur in Bogen, auch 3. Körbl Johann, Maurer in Bogen, 4. Seign Wolfgang, Dienstknecht in Semmersdorf, 5. Umkehr Ludwig, Dienstknecht in Konzell, 6. Kaspar Max, Dienstknecht in Vorderbuchberg.
II. Ersatzleute:
1. Blettner Anton, Schreiner in Bogen, 2. Stettmeier Michael, Dienstknecht in Haibach, 3. Schwarzensteiner Lorenz, Forstarbeiter in Grandsberg, 4. Preböck Georg, Taglöhner in Bogen, 5. Obermeier Peter, Dienstknecht in Burgstall, 6. Beck Georg, Lagerhausarbeiter in Bogen, 7. Huber Xaver, Förster in Steinburg, 8. Preller Karl, Gemeindeschreiber in Wimpassing, 9. Weichselgartner Jakob, Dienstknecht in Pillersberg,10. Sax Xaver, Fabrikarbeiter in Bogen, 11. Bachmeier Max, Dienstknecht in Alkofen, 12. Santl Alois, Dienstknecht in Oberstein.
Bogen, den 2. Februar 1923.
Der Wahlleiter:
Sporrer, Bezirksamtmann.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 10.02.1923


Nr. 436.
Bekanntmachung.
Leichenschau in Wiesenfelden betr.
Für den Leichenschaubezirk Wiesenfelden mit Heilbrunn und Geraszell wurde mit sofortiger Wirksamkeit aufgestellt:
1. Josef Sattler, approbierter Bader in Wiesenfelden als Leichenschauer,
2.  Johann Wagner, Postschaffner in Wiesenfelden als Leichenschauerstellvertreter,
Bogen, den 25. Januar 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 10.02.1923


Nr. 6734 und 815.
An die Gemeinderäte, Ortspolizeibehörden und Gend.-Stationen des Amtsbezirks.
Schutz des Maulwurf betr.
Auch im Bezirk Bogen hat sich im vorigen Sommer gezeigt, welche nachteiligen Folgen der Massenfang der Maulwürfe in den vergangenen Jahren gehabt hat. Infolge der Beseitigung ihrer natürlichen Feinde, der Maulwürfe, haben sich die tierischen Pflanzenschädlinge, wie Engerlinge, Maulwurfsgrillen oder Werren, Draftwürmer usw. so vermehrt, daß ein Schutz des Maulwurfes, welcher der größte Feind dieses Bodenungeziefers ist, unbedingt geboten ist. Großer Schaden wurde durch diese schädlichen Kleintiere, die massenhaft aufgetreten sind, an den Getreidefeldern angerichtet.
Da die Maulwurffelle bedeutend im Preise gestiegen sind, steht zu erwarten, daß im kommenden Frühjahr wieder eine unsinnige Jagd nach den Maulwürfen einsetzt.
Es ergehen deshalb folgende Verfügungen:
1. Die Gemeinderäte werden angewiesen, die Bevölkerung über die Gemeingefährlichkeit des geschilderten Tuns aufzuklären und vor der Vernichtung der Maulwürfe eindringlich zu warnen.
2. Die am 5. August 1921 (Bezirksamtsblatt Nr. 20) den Grundbesitzern allgemein erteilte Erlaubnis auf ihren Grundstücken Maulwürfe zu fangen und zu töten, wird, weil auch mit dieser Erlaubnis Mißbrauch getrieben wurde, zurückgenommen; (Grundbesitzer, die glauben auf ihrem Grund und Boden gegen den zulästig werdenden Maulwurf vorgehen zu müssen, hätten ein Gesuch um Erteilung der gen. Erlaubnis anher einzureichen.)
3. Die Gendarmeriestationen und Ortspolizeibehörden werden beauftragt, die Beachtung des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutze des Maulwurfs von 24. Feber 1920 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41), wonach es verboten ist, Maulwürfen, außer in geschlossenen Gärten, nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, strenger als bisher zu überwachen und alle Uebertretungen unnachsichtlich anzuzeigen. Die erlegten Maulwürfe, die von ihnen gewonnenen Felle und die zum Fang verwendeten Werkzeuge und Vorrichtungen sind bei Uebertretungen des Verbots mitzunehmen und für die Beschlagnahme sicherzustellen.
4. Gegen den unbefugten, gewerbsmäßigen Aufkauf von Maulwurffellen ist ebenfalls mit Strafanzeige vorzugehen.
Vorstehende ist sofort in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben; Anzeige hierüber ist bis 10. Februar h. Jrs. anher zu erstatten.
Bogen, den 29. Januar 1923.
Bezirksamt.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 10.02.1923


An Spenden für das Ruhrgebiet wurden gezeichnet:
Uebertrag 253 500 Mark
Grizzetti Thekla, Witwe, Bogen 5000 Mark
Schiller, Benefiziat, Bogen 1500 Mark
Wührl Andr. Großhändler, Bogen 6000 Mark
Jatsch, Zollinspektor, Bogen 3000 Mark
Meier Jos., Kaufm. u. Bezirkstagsm. 3000 Mark
Von den Lehrkräften und Schülern der Schule Bogen 23 200 Mark
Hanauer, Amtsgerichtsrat, Bogen 3000 Mark
Kessel, Amtsrichter, Bogen 2000 Mark
Seefried, Inspektor, Bogen 1000 Mark
Oertel, Obersekretär, Bogen 1000 Mark
Hengstl, Vollstr.-Sekretär, Bogen 1000 Mark
Haben, Assistent, Bogen 1000 Mann
Herbst, Assistent, Bogen 1000 Mark
Jakob, Notar, Bogen 2000 Mark
Ungenannt 1000 Mark
Ungenannt 1000 Mark
Von der Gemeinde Irschenbach 1100 Mark
Summe 320 300 Mark
Bezirksamt Bogen:
Dr. Haenle.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 10.02.1923


Nr. 1397
Bekanntmachung.
Maßnahmen gegen die Verbreitung schädliche Insekten betr.
Das Bezirksamt Bogen erläßt hiemit als Forstpolizeibehörde gemäß Art. 46 Forst Gesetzes folgende
Anordnung:
1. Sämtliches im vergangenen Herbste und im Laufe des folgenden Winters und Frühjahrs (bis Ende April dieses Jahres) eingeschlagene oder innerhalb des gleichen Zeitraums durch Wind, Schnee usw. gebrochene oder gedruckte Föhren- und Fichtenholz ist bis längstens 15. Mai laufenden Jahres aus dem Waldungen zu schaffen oder zu entrinden.
Innerhalb der gleichen Frist muß auch sämtliches in benanntem Zeitrahmen von Fichten und Föhren angefallene Ast- und Gipfelholz aus den Waldungen entfernt sein.
2. Alles zur Zeit oder späterhin im Laufe des Frühjahres oder Sommers von schädlichen Forstinsekten befallene Nadelholz und zwar das noch auf dem Stock befindliche, als auch das bereits vom Stocke getrennte und etwa schon aufgearbeitete Nadelholz, als auch aufgearbeitetes Scheit-, Prügel-, Ast- und Stockholz – mag dasselbe noch im Wald oder außerhalb desselben unter 1000 m davon entfernt auf Lagerplätzen, bei Schonungen, Schneidsägen etc. sich befinden – ist ungesäumt sorgfältig zu entrinden und die Rinde an Ort und Stelle zu verbrennen.
Die Ortspolizeibehörden und Gendarmeriestationen werden angewiesen, den Vollzug vorstehende Anordnungen, welche sämtlichen Waldbesitzern in ortsüblicher Weise bekannt zu geben sind, genauestens zu überwachen und bei Nichteinhaltung sofort Anzeige zu erstatten.
Waldbesitzer, welche die Maßnahmen innerhalb der vorgesetzten Frist gar nicht oder nur unvollständig vollzogen haben, gewärtigen gemäß Art. 77 des Forstgesetzes nicht bloß Geldstrafe, sondern auch gemäß Art. 46 III gen. Gesetzes die Ausführung der betreffenden Arbeiten auf ihre Kosten durch die Forstämter Deggendorf von Kötzting, die hiemit im voraus hiezu ermächtigt werden.
Bogen, den 21. Februar 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 24.02.1923


An Spenden für das Ruhrgebiet wurden die gezeichnet:
Uebertrag 320 300 Mark
Schulz, Sicherheitskommissär, Bogen 1000 Mark
Widmann, Gutsbesitzer, Saulburg 10000 Mark
Schule Oberalteich 10050 Mark
Wittmann Englmar, Oek., Klinglbach 5000 Mark
Feldmaier Rupert, Bärndorf 1000 Mark
Lehrkr. u. Schüler d. Schule Bogenberg 7657 Mark
Aubeck Wilhelm, Gastwirt, Amosried 1000 Mark
Gstettner, Pfarrer, Bogenberg 5000 Mark
Lechner, Konditorei, Bogenberg 5000 Mark
Hagn Kajetan, Viehh. Kleinlintach 2000 Mark
Er löst aus einer Versteigerung bei LRechner, Bogenberg 1500 Mark
Prince, Hof Besitzer, breiten Weinzierl 5000 Mark
Und große Robert, Kooperator, Bogenberg 1000 Mark
Lehrer Personal der Schule Walken Dorf 5000 Mark
Volksschule Pierers Dorf 4500 Mark
Ex Positur Bernried 8500 Mark
Gde. Rattenberg 24 370 Mark hievon:
Mühlbauer Michael, Bürgermeister 1000 Mark
Baumgartner Wolfgang, Gastwirt, Neurandsberg 1000 Mark
Miedaner Jos., Oek., Neurandsberg 1000 Mark
Laumer Wolfg., Oek. Neurandsberg 1000 Mark
Schlecht Johann, Oekonom, Hubing 1000 Mark
Schödlbauer Herm., Oek., Renften 1000 Mark
Miedaner Jos., Restaurateur, Wies 3000 Mark
Wittmann Josef, Oek., Unterstein 1000 Mark
Aschenbrenner Xav., Oek., Friederstl. 1000 Mark
Miedaner, Oekonom, Oberstein 1000 Mark
Thanner Jos., Oek., Obermaulendorf 1000 Mark
Baumgartner Xav., Oek., Pareszell 1000 Mark
Laumer Wolfgang, Oek., Pareszell 1000 Mark
Krottenthaler Jos., Oek., Schergengrug 1000 Mark
Schödlbauer Wolfg., Müll., Irlmühl. 1000 Mark
Haimerl Johann, Oek., Kelburg 1000 Mark
Weindl Wolfgang, Oekonom, Wies 1000 Mark
Eckl Paul, Müller, Moos 1000 Mark
Greitl Josef, Gastwirt, Engelsdorf 1000 Mark
Ungenannt 2000 Mark
Gemeinde Rattiszell 4350 Mark
Kriegerverein Rattiszell 1000 Mark
Zellinger Adolf, Gutsbes., Steinburg 5000 Mark
Graf  Otting Wiesenfelden 500 000 Mark
Brandl Joh., Gutsbes. Gossersdorf 5000 Mark
Gemeinde Gittensdorf 11812 Mark
Gemeinde Pfelling 30400 Mark
Gemeinde Perasdorf 30 800 Mark
Ungenannt 200 000 Mark
Schule Loitzendorf 6000 Mark
Kugler, Pfarrer, Windberg 5000 Mark
Ungenannt 10000 Mark
Expositur Zinzenzell 2650 Mark
Gemeinde Elisabethszell 11940 Mark
Penzkofer Jos., Söldner, Rattenberg 1000 Mark
Ungenannt 3600 Mark
Pacher, Kaufmann, Bogen 2000 Mark
Summe 1 261 059 Mark
Bezirksamt Bogen:
Dr. Haenle.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 24.02.1923

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