1838

Se. M. der König haben auf die große Bevölkerung und den Umfang der Landgerichte …
… endlich daß aus den gegenwärtig zum Ldg. Mitterfels gehörigen Gemeinden Bogen, Bogenberg, Unterhunderdorf, Pfelling, Albertsried, Schwarzach, Degernbach, Windberg, Perastorf, Oberalteich, so wie aus den gegenwärtig zum Ldg. Deggendorf gehörigen Gemeinde Waltendorf, Mariaposching, Niederwinkling, Bärenried, Penzenried, Offenberg, Buchberg, ein neues Landgericht 1. Cl. errichtet werde, welches seinen Sitz im Markte Bogen haben und welches den Namen „Landgericht Bogen“ führen soll. –
Quelle: Bayerische Landbötin, 15.05.1838


Seine Majestät der König hab unterm 25. April l. Js. in Rücksicht auf die große Bevölkerung der Landgerichte Mitterfels und Deggendorf in Niederbayern, zu verfügen geruht: daß aus den gegenwärtig zum Landgericht in Mitterfels gehörigen Gemeinden: 1. Bogen, 2. Bogenberg, 3. Unterhunderdorf, 4. Pfelling, 5. Albertsried, 6. Schwarzach, 7. Degernbach, 8. Windberg, 9. Perasdorf, 10. Oberalteich,
so wie aus den gegenwärtig zum Landgerichte Deggendorf gehörigen Gemeinden: 1. Waltendorf, 2. Mariaposching, 3. Niederwinkling, 4. Bärenried, 5. Penzenried, 6. Offenberg, 7. Buchberg ein neues Landgericht erster Klasse errichtet werde, welches seinen Sitz im Markt die Bogen haben und welches den Namen: „Landgericht Bogen“ führen soll.
Quelle:  Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Sück 21, 22.05.1838


Ad Num. 8359.
An die königlichen Landgerichte, Magistrate und Patrimouialgerichte, dann an sämmtliche k. Distrikts- und Lokal-Schulinspektionen, und an die Stadtschulkommissionen.
(Die Werktags- und Feiertags-Schulpflicht der Jugend betr.)
Im Namen seiner Majestät des Königs.
Nach Inhalt eines unterm 2. L. M. hieher gediehenen höchsten Ministerialresriptes vom 26. V. M. haben Seine Königliche Majestät bezüglich der Werktags- und Feiertags-Schulpflichtigkeit der Jugend zu beschließen geruht, wie folgt
1) Die Schulpflicht soll in den deutschen Schulen Bayerns (Werktags- und Feiertags-Schulen) den Zeitraum vom 6ten bis zum vollendeten 18. Lebensjahre umfassen.
2) Die Aufnahme in die Werktagschule erfolgt bei gehöriger Entwicklung der geistigen und körperlichen Kräfte des Kindes nach dem zurückgelegten 6ten Lebensjahre; – und zwar in Schulen auf dem Lande mit dem Beginn des Sommers, in den Stadtschulen aber, welche im Winter und Sommer gleich regelmäßig fortgehalten werden, – mit dem Beginne des Winter-Semesters.
3) Die Entlassung aus der Werktags-Schule findet bei den Katholiken nach zurückgelegten 12ten Lebensjahre nur dann statt, wenn das Kind in der Schlußprüfung als hinlänglich unterrichtet sich zeigt, außerdem hat jedes Kind, besonders wenn dasselbe im Schulbesuche nachlässig war, die Werktagsschule noch ein Jahr zu besuchen.
Bei den Protestanten tritt die Entlassung außer Werktagsschule erst nach erfolgter Confirmation, d. i. nach den zurückgelegten 13. Lebensjahre ein . – Alles dieses kommt jedoch nur in so ferne zur Anwendung, als die Kinder nicht in einer höhere Lehranstalt, lateinische, Gewerbs- oder höhere Töchterschule übergehen.
4) Die Feiertagsschule ist von Knaben und Mädchen bis zum vollendeten 18ten Lebensjahre zu besuchen.
Eine Befreiung von diesem Schulbesuche findet nur bei jenen statt, welche eine höhere oder besondere Lehranstalt besuchen, oder welche hinreichenden Privatunterricht genießen.
Letztere haben jedoch jedes Jahr an der öffentlichen Schulenprüfung Theil zu nehmen.
5) Die erzbischöflichen und bischöflichen Ordinariate werden Sorge tragen, daß allenthalben an den Sonntagen die nachmittäglichen Christenlehren in der Kirche für die reifere, im Alter der Feiertags-Schulpflicht stehende Jugend wieder eingeführt werden. Daran haben alle Jünglinge und Mädchen Theil zu nehmen, welche nicht einer höheren Lehranstalt angehören, oder besonderen Religionsunterricht mit Einwilligung des Pfarrers gewießen.
6) Das Verbot für Jugend, Wirtshäuser, Tanzplätze etc. zu besuchen, ist allenthalben mit Strenge zu handhaben. Nur in einzelnen Fällen ist den Eltern zu gestatten, ihre Söhne und Töchter an anständige Vergnügungsorte mitnehmen zu dürfen.
7) Die bestehenden Verordnungen über Schulbesuche, Schulversäumnisse, Entlassung etc. sind mit aller Strenge fortan zu handhaben.
Die vorstehend genannten Behörden werden hiemit beauftragt, für den genauen Vollzug dieser allerhöchsten Beschlüsse zu sorgen, über deren Erfolg sofort die k. Distrikts-Schulbehörden nach Umfluß von 6 Monaten Anzeigebericht zu erstatten haben.
Passau den 4. März 1838.
Königliche Regierung von Niederbayern,
Kammer des Innern.
In Abwesenheit des königl. Präsidenten.
Frhr. v. Godin, Direktor.
Sartorius, Sekretär.
Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 11, 13.03.1838


Worte am Grabe
der tugendsamen
Katharina Rothhammer,
Bäurin von Sollach, der Pfarrei Hunderdorf,

im Juni 1838.
Andächtige! Auserwählte!
Wir stehen am Grabe einer Familienmutter, die ist verdient, daß wir sie durch einige Worte ehren, welche wir, ehe wir ihre Ruhestätte verlassen, zum Troste ihrer zurückgelassenen und zu unserer Erbauung, die wir ja an jedem offenen Grabe finden müssen, reden wollen.
Es sind die irdischen Ueberreste der tugendsamen Katharina Rothhammer, Bäurin von Sollach, die wir so eben zur Erde gesegnet haben. Unvermuthet, aber nicht unvorbereitet, hat sie der Herr aus diesem Leben abberufen. Sie starb als Mutter des neunten Kindes, welches ihr gleich nach der Geburt in den Himmel vorangeeilt ist, in ihrem Berufe aber auch in Mitte eines thätigen Wirkens, welches ihren Verlust dem trauernden Gatten und den vier noch unversorgten Kindern doppelt empfunden macht.
Katharina Rothhammer war von Hunderdorf, der Pfarrei Ittling, eine geborene Lermer, und verehelichte sich im Jahre 1820 in ihrem 28sten Jahre mit ihrem gegenwärtigen in tiefer Trauer versetzten Manne, mit welchem sie bereits 18 Jahre in einer höchst zufriedenen und glücklichen Ehe lebte. Von den neun Kindern, womit ihre Ehe gesegnet war hat der Herr bereits fünf unter die Scharen seine Engel versetzt; vier weinen der guten Mutter ins Grab nach, und von diesen ist das älteste, ein Sohn, erst im 17ten Jahre, das jüngste ein Mädchen, im fünften Jahre, ach, das arme Kind – es empfindet noch nicht den Verlust, den es gelitten, und hat seine Mutter verloren, da sie ihm am nöthigsten zu werden anfieng – es wird einst sagen müssen: „Ich habe meine Mutter nicht mehr gekannt.“ Aber auch ihr drei übrigen Knaben, leidet einen unersetzlichen Verlust, denn eure Mutter hatte euch lieb wie ihr Herz, und was noch mehr ist, sie gab euch eine recht christliche Erziehung; sie liebte euch in Gott, und diese Liebe einer Mutter zu ihren Kindern, ist jene, welche die natürliche Liebe heiliget, und ihr ewige Verdienste verschafft. Lieben Kinder! ihr seyd zwar jetzt ohne Mutter, aber ihr müsstet euch doch wieder trösten; den die Liebe euerer Mutter und ihre Sorgfalt um euch ist nun auf euern Vater übergegangen, und ihr dürfet von ihm erwarten, daß er euch nun zweimal in seinem Herzen trage, aber auch ihr müsset nun euern Vater ebenso ehren, wie bisher, ja durch euern Gehorsam müsset ihr ihn über seinen Verlust trösten, und müsset ihm nach euern Kräften unter die Arme greifen – dabei aber müsset ihr nun recht auf Gott vertrauen, euere ganze Hoffnung auf ihn setzen und ihn bitten, daß seine Vorsehung und Leitung Mutterstelle an euch übernehme. – Machet euerer Mutter im Grabe Ehre durch eine rechtschaffene Aufführung, wozu sie durch ihre eigene Frömmigkeit schon einen guten Grund gelegt hat.
Aber auch du, trauender Gatte, tröste dich, über die wohl schwere Heimsuchung, die der Herr über dich hereingeführt hat – der Glaube, den uns das Kreuz auf den Gräbern prediget, muß dein gebrochenes Herz aufrichten – ja, sprich mit festem, gläubigem, mit Gott ergebenen  Gemüthe – der Name des Herrn sey gebenedeyt, in Allem geschehen sein heiliger Wille.
Ich habe gesagt, unvermuthet, aber nicht unvorbereitet hat der Herr die Verblichene abgerufen – ja , unvermuthet, denn nicht die geringste Gefahr zeigte sich für die allen Anschein noch gesunde Kindesmutter. Erst am Donnerstag gegen die Nacht hin, also wenige Augenblicke vor ihrem Tode, stellten sich plötzliche Zeichen ein, welche nahe Gefahr droten. Ich war sogleich gerufen, fand sie aber bei aller Eile – schon im Sterben. Als hätte der Herr sie nicht ungesegnet von der Hand ihre Seelsorgers, und nicht ungestärkt durch das heilige Sakrament der Oelung aus der Welt wollen scheiden lassen, hielt er ihre Seele gerade noch so lange zurück, als nothwendig war, daß ich ihr die heilige Oelung mit Einer Salbung auf die Stirne und dann die General-Absolution ertheilen konnte. Kaum waren die letzten Worte der Lossprechung von ihren Sünden gesprochen, verließ ihre Seele den Leib, sanft und ohne eine merkliche Gewalt. Ich darf sagen: der Herr ließ ihre Seele noch von der Kirche segnen und dann erst scheiden. –
Ach – ich habe wieder eine gute Hausmutter, ja eine der besten Hausmütter meiner Pfarrei verloren (ich kann nicht anders – auch ich muß ihr nachweinen –) mein Gott! sind der guten christlichen Mütter doch so wenige, und sie sind noch der einzige Trost eines Pfarrers, daßdenn von ihnen kann er noch erwarten, daß sie ihm mit- und beihelfen zur Beförderung des Reiches Gottes und durch ihre Erziehung mehr thun als er durch sein bloßes Wort thun kann. Und daran ließ es die Verblichene nicht fehlen, denn sie war ihrem Manne was sie ihm nach ihren Pflichten sein sollte, und war es auch ihren Kindern – sie war eine gute Christin – da dürfen wir sagen – sie traf der Tod nicht unvorbereitet. Ihr Leben war eine gute Vorbereitung für den Tod. Friedlich lebte sie mit ihren Manne – seit 18 Jahren ihrer Ehe war der eheliche Frieden nicht gestört, vielmehr durch ihr guthmütiges Benehmen allzeit erhalten. – Die Nachbarschaft mag ihr das Zeugnis über ihre Bescheidenheit, Dienstfertigkeit und Versöhnlichkeit ablegen. Nur Dienstmägde welche in einem christlichen Hause nicht geduldet werden dürfen, mögen von ihr sagen, sie hätten von ihr manche Vorwürfe gehört, sie betrafen nichts anderes als Ermahnungen zum Guten, und das ist nun der Ruhm der Verblichenen, daß sie unverbesserliche Mägde ihren ferneren Schicksalen überließ, sich aber um Mägde umsah, wovon sie eine gute Aufführung erwarten konnte.
Dem Gebete und den Uebungen der Religion oblag sie nicht weniger, als ihre häuslichen Arbeiten. Sie empfing die heiligen Sakramente oft im Jahre, und erst sind es 14 Tage, daß sie dieselben empfing. Namentlich die letzte Zeit brachte sie noch lange beim Gebet oder einem Erbauungsbuche zu, wenn schon Alles im Hause zur Ruhe gegangen war – der Tod hat sie nicht unvorbereitet gefunden, uns aber hat sie Allen die Ermahnung hinterlassen: Wachet und betet, denn ihr wisset weder den Tag noch die Stunde ec. und der Herr, meine Lieben! ist strenge in seinem Gerichte, darum lasset uns bemühet seyn, nach Kräften schon hienieden unsere Sünden abzubüßen und uns davon zu reinigen; für die Verstorbene aber, wenn sie etwa noch einige ec.
Amen.
Quelle: Fest- und Gelegenheits-Predigten von Xaver Maßl, Stadtpfarrer bei St. Paul in Passau. Dritter Theil. Bruderschafts-, Geschichts- und Predigten vermischten Inhaltes, Trauer- und Grabreden. Schaffhausen. Verlag der Hurter’schen Buchhandlung. 1847
[Dr. Franz Xaver Maßl war von 1835 bis 1847 Pfarrer in Hunderdorf]


Num. 16236.
(Das Wandern der Handwerksgesellen in den k. preußischen Staaten betreffend.)
Im Namen seiner Majestät des Königs.
Indem man nachstehendes königl. Ministerial-Rescript vom 11. d. M. Nro. 16376, „das Wandern der Handwerksgesellen in den königl. preußischen Staaten betreffend,“ zur allgemeinen Kenntniß bringt, werden insbesondere die k. Distrikts-Polizeibehörden und Stadtkommissariate beauftragt, jene Handwerksgesellen, welche in die obbenannten Staaten zu reisen beabsichtigen, hiervon zu verständigen.
Passau den 17. Juli 1838.
Königliche Regierung von Niederbayern,
Kammer des Innern.
Frhr. v. Gobin, Direktor.
Sartorius, Sekretär.
Abschrift.
Königreich Bayern.
Staatsministerium des Innern.
Nach einer k. preußischen Verordnung vom 24. April 1833 wird ausländischen Handwerksgesellen der Eintritt in die preußischen Staaten und die Fortsetzung ihrer Wanderschaft innerhalb derselben nun dann gestattet, wenn sie mit einen von einer kompetenten Behörde ihrer Heimath ausgestellten Wanderbuche oder Wanderpasse versehen sind, und nach Ausweis desselben in den letzten acht Wochen wenigstens vier Wochen gearbeitet haben, ferner
a) eine Kunst oder ein Handwerk betreiben, bei welchen das Wandern allgemeinen üblich, und zum Behufe der Vervollkommnung darin angemessen ist;
b) völlig unbescholten und körperlich gesund sind, welches letztere, sofern es irgend zweifelhaft ist auch durch ein ärztliches Attest dargethan werden muss,
c) das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten, auch nicht schon vorher fünf Jahre mit oder ohne Unterbrechung auf der Wanderschaft zugebracht haben;
d) außer den erforderlichen Kleidungsstücken nebst Wäsche ein baares Reisegeld von mindestens fünf Thalern beim Antritte der Wanderschaft besitzen, und sich über den Besitz dieser Erfordernisse gegen die erste zur Ertheilung von Pässen befugte preußische Behörde an der Grenze, welche das Erforderliche in dem Wanderbuche oder Passe vorzumerken habe, vollständig ausweisen.
München den 11. Juni 1838
Auf seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Befehl.
v. Abel.
Durch den Minister der Generalsekretär. In dessen Verhinderung der geheime Sekretär Gosinger.
Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 30, 24.07.1838


Ad Num. 19538.
An sämmtliche Distrikts-Polizeibehörden von Niederbayern.
(Die Kultur der Eiche betr.)
Im Namen seiner Majestät des Königs.
Die jungen Eichenpflanzungen, welche bezüglich der Gewinnung des so sehr nothwendigen Gerbstoffes, und wegen der hieran sich knüpfenden Interessen der Industrie und Landwirthschaft die ganz besondere Aufmerksamkeit der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen, deren Beförderung daher auch den letzteren durch Regierungs-Ausschreiben vom 15. Juli 1832 (vide Kr.-Blatt pag. 385 und f. f.) angelegentlichst empfohlen wurde, versprechen nicht allenthalben das gewünschte Gedeihen und zwar in einigen Gegenden besonders deshalb, weil sie häufig aus bester Absicht und aus Muthwillen, vorzüglich aberauch wegen des Mißbrauches zum Korbflechten sehr vielen Beschädigungen und Entwendungen ausgesetzt sind.
Die eifrigsten Bemühungen um die Eichenzucht werden hiedurch vielfältig erschwert und theilweise wieder vernichtet.
Um daher diesen Freveln, welche geräuschlos und meistens in den jungen Dickungen begangen werden, und schwer zu entdecken sind, möglichst entgegen zu wirken, ist das gesamte für die Stiftungs- und Gemeinde-Waldungen aufgestellte Schutzpersonal geeignet zu beauftragen, die bezüglich der Holzfrevel zu führende Aufsicht besonders auf diese Pflanzungen auszudehnen.
Die Distrikts-Polizei-Behörden werden angewiesen, die zur Anzeige kommenden derartigen Frevel unter Anwendung der bestehenden Verordnungen mit aller Strenge unnachsichtlich zu bestrafen, und den Verkauf von Korbgeflechten aus Eichenholz, wozu nur junge Stämmchen verwendet werden können, als missbräuchlich um so mehr zu verbieten, als dieses kostbare Material für den bezeichneten Zweck gleichwohl nicht nothwendig ist, vielmehr nur zum Luxus verbraucht wird, und von diesem Verbote nur dann eine Ausnahme zu gestatten, wenn sich der Verfertiger oder Verkäufer über den rechtlichen Erwerb des dazu benöthigten Eichenholzes durch das Zeichen des Waldeisens, den Abfuhrschein oder andere Zeugnisse ausweisen kann.
Die Distrikts-Polizei-Behörden werden wiederholt aufgefordert, die im so wichtigen Zwecke der jungen Eichenpflanzungen und ihre möglichsten Beförderungen allenthalben die geeignete Sorgfalt zuzuwenden, sich bei ergebenen Gelegenheiten von dem Vollzuge mit der deshalb erlassenen Anordnungen zu versichern, gegen die entdeckten Zuwiderhandlungen und Vernachlässigung geeignet einzuschreiten und überhaupt der Kultur der Eichen auf jede mögliche Weise Vorschub zu leisten.
Passau am 15. September 1838.
Königliche Regierung von Niederbayern,
Kammer des Innern.
In abs. Praes.
Frhr. v. Godin, Direktor
Sartorius, Sekretär.
Quelle: Königlich-Bayerisches Intelligenz-Blatt von Niederbayern, Stück 39, 25.09.1838

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