1923# 11-12

Nr. 6509.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Hilfswerk der Landwirtschaft betr.
Der nachstehende Aufruf der Arbeitsgemeinschaft des Hilfswerkes ist im Gemeindebezirk öffentlich bekannt zu geben und möglichst zu verbreiten.
Ich gebe der Hoffnung Ausdruck, daß der Bezirk hinter anderen Bezirken, die bereits Hilfsaktionen eingeleitet haben, nicht zurückstehen und seine Opferfreudigkeit durch reichliche Spenden für die hungernde Bevölkerung befunden wird.
Bogen, den 5. November 1923.

Bauern, Bäuerinnen!
Der Winter steht vor der Tür.
Das Elend in den Städten wächst mit den täglich, ja stündlich emporschnellenden Preisen ins Unermeßliche um mehrt die Zahl der Hungernden und Darbenden.
Viele von denen, die in bitterster Kriegsnot freudig dem Vaterland ihr Gut geopfert, viele von denen, die mitgeholfen haben, die heimatlichen Fluren vor feindlichem Einbruch zu schützen, sind heute der Not und dem Hunger preisgegeben. Die hilflosen Kinder, die gebrechlichen Greise, die Siechen, die Kranken schreien nach Brot und Milch. Unsere Studenten, die Blüte des Volkes, ringen verzweifelt um ihr Dasein und laufen Gefahr, in ihrem edlen Streben zu verkümmern. Der nahende Winter wird schreckliche Opfer an Leben und Gesundheit fordern, wenn nicht die werktätige Nächstenliebe (besonders die Landwirtschaft) unverzüglich helfend eingreift.
Bauern, Bäuerinnen! Gott der Herr hat im scheidenden Jahr Eure Fluren und Eure Arbeite gesegnet. Dieser Segen, der Eure Scheunen gefüllt hat, verpflichtet.
Das herzergreifende Elend des notleidenden Teiles der städtischen Bevölkerung zu lindern, wenden wir uns daher neuerdings an Euch mit der dringenden Bitte, von der Frucht Eurer Scholle, so viel als nur möglich, den Armen und Dürftigen zu opfern. Gebt reichlich zu den Sammlungen, welche auf Anregung des Herrn Generalstaatskommissars mit Einverständnis und Unterstützung der Behörden durch die in den einzelnen Bezirken gebildeten Sammelausschüsse der landwirtschaftlichen Organisationen veranstaltet werden. Die Verteilung der Gaben ist Arbeitsausschüssen übertragen, die von den landwirtschaftlichen Organisationen gebildet werden; für überparteiliche Verteilung nach Maßgabe der Bedürftigkeit wird gesorgt.
Die Opferfreudigkeit, mit der Ihr bei früheren Anlässen unserem Ruf zur Linderung der Not Folge geleistet habt und für die wir im Namen aller Unterstützten herzlich danken, gewährt uns die Hoffnung, daß auch unser neuer Appell an Eure christliche Nächstenliebe nicht ungehört verhallen wird.
Landshut, den 31. Oktober 1923.
Die Arbeitsgemeinschaft des Hilfswerks.
Kreisbauernkammer u. Landw. Kreisausschuß: Mittermeier.
Niederbayerischer christlicher Bauernverein: Simburger.
Bayer. Bauernbund, Kreisverband Niederbayern: Weinzierl.
Freie Bauernschaft Gruppe Niederbayern: Pausinger
von Ehlingsberg, Regierungspräsident.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 10.11.1923


Nr. 6534.
Bekanntmachung.
Mäusebekämpfung betr.
Die Feldmäuse treten gegenwärtig wieder stark auf und gefährden die Wintersaaten. Zu ihrer erfolgreichen Bekämpfung müssen alle Landwirte und Grundbesitzer zusammenhelfen. Jeder muß etwas tun, um sich selbst und die Allgemeinheit vor Schaden zu bewahren.
Als wirksame Bekämpfungsmittel kommen besonders in Betracht das vielfach übliche Ausdrängen der Mäuse mit Jauche oder Wasser, die Anwendung von Räucherapparaten und die Anwendung verschiedener Giftmittel wie Phosphorpillen, Phosphorbrei, Strychningetreide. Die Giftmittel können von Apotheken und Drogerien bezogen werden. Bei Strychningetreide ist darauf zu sehen, daß es gut angemacht, d. h. mit genügend Gift vollständig durchtränkt ist (nicht nur äußerlich rot gefärbt!). Gutes Strychningetreide erhält man von der Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz in München, Osterwaldstraße 9 F und zwar kostet 1 kg den jeweiligen Geldwert von 10 Pfund Roggen. Um die allgemeine Bekämpfung sicher zu stellen, beziehen am besten die Gemeinden das Giftgetreide und verteilen es dann alle Grundbesitzer. Die Landwirtschaftsstelle Straubing ist bereit die Vermittlung von Bekämpfungsmitteln zu übernehmen und in allen einschlägigen Fragen den Landwirten an die Hand zu gehen.
Stets müssen Gifte mit der nötigen Vorsicht verwendet werden, um nicht Menschen und Tiere zu gefährden. Das Gift darf nicht offen ausgestreut, sondern muss möglichst tief in die Mäuselöcher eingelegt werden. Man benütze zu diesem Zweck auch beste sogenannte Legeröhren.
Bogen, den 2. November 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 10.11.1923


Nr. 6028.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Kaminkehrlöhne betr.
Es werden die Kehrlöhne erneut festgesetzt und die maßgebenden Bestimmungen der Kehrordnung vom 21. Juni 1922, 11. Oktober 1923 (Bez.A.Bl. 1922 Nr. 13, 1923 Nr. 23) geändert wie folgt:
§ 16. Der Lohn für die Reinigung beträgt:
§ 17. Der Lohn für das Ausbrennen beträgt:

Das Reinigen des Kamins (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist in diesen Löhnen bereits inbegriffen.
Vorstehendes ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben; den Kaminkehrergeschäftsführer in Bogen und die Kehrbezirksinhaber sind besonders zu verständigen.
Bogen, den 7. November 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 10.11.1923


Nr. 44 A
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Neufestsetzung des Werts der Sachbezüge betr.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung des Versicherungsamts vom 22. Oktober 1923 Nr. 43 A (Bez.A.Bl. Nr. 24 Seite 95) wird gemäß Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 13. Oktober l. Jhr. Nr. 1079 h 197 zum Vollzug des § 160 Abs. 3 R.V.O. (St.A.Nr. 249) als Wert der vollen Verpflegung einschließl. Wohnung, Beheizung und Beleuchtung mit Wirkung vom 29. Oktober 1923 festgesetzt:
für männliche Versicherte täglich 2 520 Millionen Mark
für weibliche Versicherte täglich 2 268 Millionen Mark
Bei teilweiser Gewährung sind folgende Ansätze maßgebend:

Für sonstige Bezüge, wie Getränke, Kleidung, Getreide usw. ist der ortsübliche Kleinhandelspreis in Ansatz zu bringen.
Diese Festsetzung gilt auch für den Wert der Sachbezüge, welche Personen gewährt werden, die nach dem Angestelltenversicherungsgesetz versichert sind. (Beschluß des städtischen Versicherungsamts Regensburg, Ausschuß für Angestelltenversicherung vom 8. Februar 1923).
Bogen, den 29. Oktober 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 10.11.1923


Nr. 6626.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Berechnung der Preise betr.
Auf Anordnung des Generalstaatskommissars vom 1. l. Monats (St.A. Nr. 254) A wird aufmerksam gemacht; die beteiligten Kreise (Kaufleute und Handwerker) sind mit derselben sofort vertraut zu machen; insbesondere sind diese Kreise gegen Nachweis, der zu den gemeindlichen Akten zu nehmen ist, auf folgendes hinzuweisen:
1. Die Berechnung nach Festmark (Grundpreis vervielfacht mit der letzten von der Bayer. Landespreisstelle bekannt gegebenen Meßzahl) muß den Vorschriften der Preistreibereiverordnung entsprechen; für Unternehmerlohn und Unternehmergewinn darf demnach kein höheren Betrag in Rechnung gestellt werden als der dem Rückgange der Einkommen anderer Bevölkerungskreise, insbesondere der Entwicklung der Löhne und Gehälter entsprechende.
2. Bei der Berechnung des Grundpreises darf nicht in der Weise verfahren werden, dass die Vorkriegspreise unter Berufung auf die „Weltteuerung“ allgemein um einen bestimmten Hundertsatz erhöht werden. Ein solches Verfahren widerspricht nicht nur den Vorschriften der Preistreibereiverordnung, sondern ist auch wirtschaftlich ungerechtfertigt. Es war vielmehr nur die im einzelnen Falle nachweislich sich berechnende nicht auf Geldentwertung zurückzuführende Erhöhung der Gestehungskosten berücksichtigt werden. Andererseits müssen alle Ermäßigungen der Gestehungskosten in der gleichen Weise in Rechnung gezogen werden.
3. Eine nachträgliche Erhöhung der ursprünglichen Grundpreise ist nur dann zulässig, wenn nachträglich eine Erhöhung der Gestehungskosten eingetreten ist, die nicht durch die Veränderung der Meßzahl, die den Ausgleich der Geldentwertung dient, abgegolten wird. Umgekehrt macht die Ermäßigung der Entstehungskosten eine Herabsetzung des Grundpreises notwendig.
4. Vorauszahlungen, die der Abnehmer leistet, sind vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verwendung an nach den vorstehenden Grundsätzen aufzuwerten.
5. Die Vorschriften über Preisauszeichnung und Preisschilder sind künftighin genau zu beachten. Die Auszeichnung in Festmark hat durch Angabe des Grundpreises an der Ware oder im Preisverzeichnis und durch allgemein sichtbaren Anschlag der Meßzahlen im Geschäftsraum und im Schaufenster zu erfolgen.
Die Beachtung der Anordnung ist zu überwachen; bei Verfehlungen ist ohne Rücksicht auf die Person mit Strafanzeige vorzugehen.
Bogen, den 5. November 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 10.11.1923


Nr. 5431.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Wasserschau am Bogenbach betr.
Laut Mitteilung des Kulturbauamtes ist den Gemeinden der Plan für die am 13. November 1923 beginnende Wasserschau zugesandt worden.
Die Gemeinden werden hiemit beauftragt unverzüglich bekanntzugeben, daß ab 13. November 1923 an Bogenbach Wasserschau stattfindet und dabei bekannt zu machen, wo die Interessenten dem Wasserschauplan einsehen können.
Bogen, den 7. November 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 10.11.1923


Nr. 6480.
Bekanntmachung.
Sparkassenwesen betr.
Vom 1. November 1923 ab haben die Bezirkssparkassen Bogen von Mitterfels die Zinssätze wie folgt festgesetzt:
1. Einlagezinsen (Habenzinsen).
a) für Spareinlagen
Zinsfuß für gewöhnliche Spareinlagen 100% Jahreszins
Zinsfuß für sogen. Steuerfreie Einlagen 100% Jahreszins
b) für Scheckkunden 50% Jahreszins
2. Zinsen für Darlehen und Kredite (Sollzinsen).
a) für Hypotheken 360% Jahreszins
b) für Darlehen an Gemeinden und sonstige öffentliche Körperschaften 5% Tageszins
c) für Darlehen gegen Verpfändung von Wertpapieren (Lombarddarlehen) und gegen Bürgschaft 6% Tageszins
d) für Schuldscheindarlehen um jede weitere Kreditgewährung 6% Tageszins
Soweit Zinsen noch nicht berechnet und ausbezahlt sind, werden Einlagen unter 1 000 000 Mk. vom 1. Januar 1923 auch nicht mehr verzinst.
Bogen, den 7. November 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 28.11.1923


Nr. 5485.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Vollzug des Wassergesetzes betr.
Mit dem von Vollzugsbericht, der im Ausschreiben vom 29. September 1923, A.Bl. Nr. 21, angeordnet ist, sind verschiedene Gemeinden noch im Rückstand. Die Vollzugsberichte sind baldigst vorzulegen; wo die Grabenräumung noch nicht durchgeführt ist, ist dies unter Angabe der Gründe zu melden.
Bogen, den 8. November 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 28.11.1923


Nr. 6691.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Überfahrtsgebühren auf den Donaufähren betr.
Da bei den rasch wechselnden Tarifen diese meistens nicht rechtzeitig im A.Bl. Bekanntgegeben werden können, werden bis auf Weiteres die Überfahrtsgebühren nicht mehr veröffentlicht, sondern nur mehr den Fögen hinausgegeben, welche sie an der Fährstelle anzuschlagen haben.
Bogen, den 8. November 1923
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 28.11.1923


Nr. B 7108.
Bekanntmachung.
Aussetzung einer Belohnung betr.
In der Nacht vom 25./26. Oktober 1923 wurde von unbekannter Seite eine an einer 6,6 m langen sogen. Wäschestange befestigte mit Hufnägeln und einem sehr stark wirkenden Sprengstoff geladene Bombe durch Anlehnen der Wäschestange an ein Blumengitter vor dem Schlafzimmerfenster des Stationskommandanten Hinterwinkler von Welchenberg an- und zur Entzündung gebracht. Um die Sprengwirkung der Bombe unmittelbar gegen Hinterwinkler herbeizuführen, haben die Täter durch Stoßen gegen die Haustür des Gendarmeriegebäudes und Läuten an der Nachtglocke beabsichtigt, Hinterwinkler zu veranlassen, das Fenster zu öffnen. Hinterwinkler, der durch das Läuten und Schlagen aus dem Schlaf erwachte, war auch zum Fenster geeilt, sah dort die Stange und den bereits glimmenden und rauchenden Rundkörper und hatte die Geistesgegenwart, die Stange zu Boden zu werfen. Dort explodierte die Bombe, die nicht nur an Gend.-Lokal, sondern auch an den benachbarten Gebäuden erheblichen Schaden insbesondere durch Zertrümmerung zahlloser Fensterscheiben anrichtete.
Mit Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 13. November 1923 Nr. 2002 e 21 wurde die Regierung ermächtigt, für die Ergreifung oder sichere Ermöglichung der Ergreifung der Täter, die den Mordversuch an der Stationskommandanten Hinterwinkler der Gen.-Stat. Welchenberg, Bez.A. Bogen, verübt haben, eine Belohnung von 50 Goldmark auszusetzen.
Die vorstehende Bekanntmachung ist in dem Gemeindebezirken an mehreren geeigneten Plätzen öffentlich anzuschlagen.
Bogen, den 20. November 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 28.11.1923


Nr. 7065.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Verpflichtung zur Annahme von Reichsmark bei Inlandsgeschäften betr.
Auf die Verordnung des Reichsministeriums über die Verpflichtung zur Annahme von Reichsmark bei Inlandsgeschäften vom 7. November 1923 (R.G.Bl. Seite 1081) wird zur Beachtung und öffentlichen Bekanntmachung im Gemeindebezirk verwiesen.
Hiernach darf unter Androhung von Freiheits- und Geldstrafen bei Zuwiderhandlungen der Abschluß um die Erfüllung von Verträgen über die Lieferung von Waren oder Bewirkung von Leistungen nicht deshalb verweigert werden, weil die Zahlung in Reichsmark erfolgt.
Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Bogen, den 16. November 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 28.11.1923


Nr. 44 A
Neufestsetzung des Werts der Sachbezüge betr.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung des Versicherungsamts vom 22. Oktober 1923 Nr. 44 (Bez.A.Bl. Nr. 25 Seite 101) wird gemäß Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 9. und 23. November l. Jhr. Nr. 1079 h 199 und Nr. 1079 h 203 zum Vollzug des § 160 Abs. 2 R.V.O. (St.A. Nr. 261 und 272) als Wert der vollen Verpflegung einschließl. Wohnung, Beheizung und Beleuchtung festgesetzt wie folgt:
a) mit Wirkung vom 12. November 1923.
für männliche Versicherte täglich 88,8 Milliarden Mark
für weibliche Versicherte täglich 81,0 Milliarden Mark
Bei teilweiser Gewährung sind folgende Ansätze maßgebend:

b) mit Wirkung vom 26. November 1923.
für männliche Versicherte täglich 807 Milliarden Mark
für weibliche Versicherte täglich 726 Milliarden Mark
Bei teilweiser Gewährung sind folgende Ansätze maßgebend:

Für sonstige Bezüge, wie Getränke, Kleidung, Getreide usw. ist der ortsübliche Kleinhandelspreis in Ansatz zu bringen.
Diese Festsetzung gilt auch für den Wert der Sachbezüge, welche Personen gewährt werden, die nach dem Angestelltenversicherungsgesetz versichert sind. (Beschluß des städtischen Versicherungsamts Regensburg, Ausschuß für Angestelltenversicherung vom 8. Februar 1923).
Bogen, den 26. November 1923.
Versicherungsamt.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 28.11.1923


Nr. 6753.
An die Gemeinderäte und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Handel mit Lebens- und Futtermitteln und Beschränkung dieses Handels betr.
Auf die R.B. über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli l. Jahres (R.G.Bl. Seite 706), die bayer. Ausführungsbestimmungen hiezu und die Vollzugsanweisung zu dieser vom 31. August l. Jahres (St.A. 205), auch auf die bayer. Verordnung vom 20. und 26. September 1923 über die Beschränkung des Handels mit Lebens- und Futtermitteln und mit Vieh (St.A. 219 und 223) und Vollzugs-Bekanntmachung hiezu vom 29. September 1923 (St.A. 227) sind die beteiligten Kreise, soweit noch nicht geschehen, hinzuweisen.
Am neuen Bestimmungen sind hervorzuheben:
1. Auch die Wandergewerbetreibenden müssen nunmehr Besitze der Handelserlaubnis nach §§ 1, 3 der oben genannten R.B. sein,
2. Die Inhaber von Kleinhandelsbetrieben, in denen Lebens- oder Futtermitteln, auch Kartoffel nur unmittelbar an Verbraucher abgesetzt werden, bedürfen der Handelserlaubnis, soweit sie nach der Gewerbeordnung für ihren Gewerbebetrieb den Wandergewerbeschein zu erwirken haben.
3. Der Erlaubnis bedarf auch, wer den Kleinhandel mit Lebens- oder Futtermitteln beginnen will.
4. Während bisher nur zum Ankauf von Kartoffeln, Getreide, (Brotgetreide, Gerste und Hafer), Butter, Butterschmalz und Käse beim Erzeuger zur Wiederveräußerung usw. eine besondere Erlaubnis erforderlich war, bedarf nunmehr auch die Ankaufserlaubnis der Handelserlaubnisstelle der Regierung, in deren Bezirk der Ankauf erfolgt, wer in eigener Person beim Erzeuger Eier zur Wiederveräußerung oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung für Gemeinden, Gemeindeverbände, Betriebe oder als Beauftragter einer Mehrheit von Verbrauchern ankauft.
5. Der Ankaufserlaubnis (s. Ziffer 4) bedürfen auch die Inhaber einer Handelserlaubnis nach § 1 der R.B. mit Ausnahme der Inhaber der Kartoffelhandelserlaubnis.
6. Die bisherigen Eieraufkäufer und die Inhaber einer Handelserlaubnis dürfen ohne die Ankaufserlaubnis den Ankauf längstens bis 1. Januar 1924 fortsetzen.
7. Auch außerbayerische Groß- und Kleinhändler oder Aufkäufer bedürfen der Handels- und Ankaufserlaubnis der zuständigen bayerischen Handelserlaubnisstelle bzw. nur letzterer, wenn sie in Bayern mit Lebens- oder Futtermitteln, auch Kartoffeln Handel treiben, bzw. die oben in Ziffer 4 bezeichneten Waren beim Erzeuger usw. ankaufen wollen, auch wenn sie bereits die Erlaubnis einer außerbayerischen Behörden besitzen
Die Gend.-Stat. des Amtsbezirks werden strengstens angewiesen, die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen und bei Verfehlungen mit Strafanzeige und vorläufiger Beschlagnahme der Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildet, vorzugehen.
Bogen, den 9. November 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 28.11.1923


Nr. 7090.
Bekanntmachung.
Fälschung vom bayer. Banknoten betr.
In München sind bayer. Banknoten zu 500 000 Mark und 5 Milliarden Mark angehalten worden, die mit einem gefälschten Aufdruck, erstere in roter Schrift „Fünf Milliarden Mark“, letztere in schwarzer Schrift „Fünfzig Milliarden Mark“ versehen waren. Hiezu wird darauf hingewiesen, dass die bayer. Notenbank lediglich eine ursprünglich auf 100 Millionen Mark lautende, bisher nicht ausgegebenen Note durch einen beiderseitigen, von links unten nach rechts oben laufenden in roter Frakturschrift ausgeführten Überdruck auf „Fünfhundert Milliarden Mark“ hat aufwerten lassen und mit diesen Überdruck erst in diesen Tagen in den Verkehr bringt. Andere bayer. Banknoten mit einem Aufwertungsaufdruck sind weder bisher ausgegeben worden, noch werden sie künftig ausgegeben werden. Abgesehen von der erwähnten Note zu Fünfhundrt Milliarden Mk. sind bayer. Banknoten mit einem Aufwertungsaufdruck als Fälschungen anzusehen, vor deren Annahme gewarnt wird. Diese Notiz bezieht sich auf „Bayerische Banknoten“, das sind von der bayer. Notenbank zu München ausgegebene Banknoten, nicht Gutscheine der bayer. Staatsbank.
Vorstehende Bekanntmachung ist in die Gemeindebezirken öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 20. November 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 28.11.1923


Nr. 6554.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Handel mit Fleisch betr.
Die Zuständigkeit zur Verbescheidung von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zum Handeln mit Fleisch ist gemäß Art. 1 der M.B. Über den Verkehr mit Vieh und Fleisch und Ziff. 47 der A.A. des Landesamts für Viehverkehr vom 19. September 1923 (St.A. Nr. 227) von der Handelserlaubnisstelle bei der Regierung bezüglich des Großhandels auf das Landesamt für Viehverkehr und bezüglich des Kleinhandels- auf die Bezirksverwaltungsbehörden über gegangen. Gesuche um Erteilung der Großhandelserlaubnis sind daher künftig dem Landesamt für Viehverkehr vorzulegen.
In den beteiligten Kreisen bestehen bisher vielfach Unklarheiten darüber, welche Geschäfte im Fleischhandel durch den Besitz der Kleinhandelserlaubnis noch gedeckt sind und für welche Geschäfte bereits die Erlaubnis zum Großhandel mit Fleisch erforderlich ist. Das Staatsministerium für Landwirtschaft hat nun mit Entschließung vom 3. Oktober 1923 Nr. 410 e 186 folgende Richtlinien aufgestellt:
Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Fleischgroßhandel am Metzger ist folgendermaßen zu verfahren:
Metzger, die zum Kleinhandel mit Fleisch befugt sind, bedürfen zur Abgabe von Fleisch an Wirtschaften und sonstigen Gaststätten zum unmittelbaren Verbrauch keiner weiteren Erlaubnis.
Metzger, die zum Kleinhandel mit Fleisch befugt sind, bedürfen zur Abgabe von Fleischstücken, die sie im eigenen Gewerbebetriebe nicht verwerten können, an andere Metzger keiner Erlaubnis zu Fleischhandel soweit die Abgabe nur in geringen Mengen oder gelegentlich stattfindet.
Zur Abgabe von Fleisch an Hersteller von Fleischwaren bedürfen auch Metzger der Erlaubnis zum Fleischgroßhandel, die Erlaubnis ist gemäß § 3 Absatz II der Verordnung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch sachlich entsprechend zu beschränken.
Hievon sind die Metzger und Schlachtwirte geeignet zu verständigen.
Bogen, den 21. November 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 28.11.1923


Nr. 6916.
Bekanntmachung.
Viehhandel, hier Kartenentzug betr.
Dem Gastwirtssohn Josef Wurm in Bärndorf, Gemeinde Bogenberg wurde die Viehhändlerkarte entzogen.
Wurm ist daher nicht mehr berechtigt, mit Vieh zu handeln.
Bogen, den 21. November 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 28.11.1923


Nr. 7190.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Überfahrtgebühren auf den Donaufähren betr.
Im Auftrag und auf Grund der Ermächtigung der Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern wird vom Straßen- und Flußbauamt Deggendorf mitgeteilt, daß den Besitzern der Donaufähren in den Amtsbezirken Bogen, Deggendorf, Straubing, Vilshofen, Wegscheid, dann der Donaufähren in Maierhof, Gemeinde Gaißa und Sandbach Bez.A. Passau und der Gemeinde Oberzell als Besitzerin der Seilfähre Obernzell mit Rücksicht auf die fortschreitende Geldentwertung stets widerruflich ab 21. November 1923 die folgenden Gebühren zu erheben gestattet wird:
a) Grundgebühren.

b) Zuschläge.
Die im obigen Tarif angegebenen Sätze sind als Grundzahlen zu betrachten.
Der Tarif wird in der Weise gleitend gestaltet und der Geldentwertung angepaßt, daß die Grundzahlen mit dem Goldmarkkurs des Vorabends, wie er bei hier am Ort befindlichen Postanstalt zu erfragen ist, vervielfältigt werden dürfen.
Der Goldmarktkurs muß zur Kontrolle täglich an den Überfähren angeschlagen werden, wie dies hinsichtlich der Grundgebühren in der Überfuhrordnung ebenfalls vorgeschrieben ist.
Die Preise verstehen sich für einfache Fahrt. Etwaige besondere Vereinbarungen nach Rechtsverhältnissen mit einzelnen Personen, Ortschaften, Gemeinden, Genossenschaften usw. werden durch vorstehende Gebührenordnung nicht berührt. Bei den übrigen bisherigen Bestimmungen hat es sein Bewenden. Die Gebührensätze gelten vorbehaltlich der nachträglichen Genenmigung durch die Regierung, die nach Regierung-Entschl. vom 3. Februar 1923 Nr. 2950 als erteilt anzunehmen ist, solange nicht gegenteilige Weisung ergeht.
Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 24. November 1923.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 07.12.1923


Nr. 50 A
Neufestsetzung des Werts der Sachbezüge betr.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung des Versicherungsamts vom 26. November 1923 (Bez.A.Bl. Nr. 26 Seite 106) wird gemäß Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 7. und 15. Dezember 1923 Nr. 1079 h 206 und 207 zum Vollzug des § 160 Abs. 2 R.V.O. (St.A.Nr. 284) als Wert der vollen Verpflegung einschließl. Wohnung, Beheizung und Beleuchtung festgesetzt wie folgt:
a) mit Wirkung vom 10. Dezember 1923.
für männliche Versicherte täglich 1 470 Milliarden Mark
für weibliche Versicherte täglich 1 320 Milliarden Mark
Bei teilweiser Gewährung sind folgende Ansätze maßgebend:

b) mit Wirkung vom 17. Dezember 1923.
für männliche Versicherte täglich 1 200 Milliarden Mark
für weibliche Versicherte täglich 1 080 Milliarden Mark
Bei teilweiser Gewährung sind folgende Ansätze maßgebend:

Für sonstige Bezüge, wie Getränke, Kleidung, Getreide usw. ist der ortsübliche Kleinhandelspreis in Ansatz zu bringen.
Diese Festsetzung gilt auch für den Wert der Sachbezüge, welche Personen gewährt werden, die nach dem Angestelltenversicherungsgesetz versichert sind. (Beschluß des städtischen Versicherungsamts Regensburg, Ausschuß für Angestelltenversicherung vom 8. Februar 1923).
Bogen, den 12. Dezember 1923.
Versicherungsamt.
Quelle: Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 21.12.1923

Aus alten Zeitungen und Druckwerken