Wirthshaus-Ordnung für Niedernbayern
1. Die Polizeistunde ist für sämmtliche Landgemeinden in den Monaten April, Mai, Juni, Juli, August und September um 11 Uhr, in den Monaten Oktober, November, Dezember, Januar, Februar, März um 10 Uhr Abends.
Beim Eintritte der Polizeistunde hat der Wirth ein wohlvernehmliches Glockenzeichen zu geben, welches als Mahnung zum Aufbruche gilt, und hernach weder Speisen noch Getränke mehr zu verabreichen. Eine Viertelstunde später muß das Wirthshaus von Gästen geräumt sein. Der Wirth, welcher vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe bis zu 15 fl., jeder Gast, welcher des Glockenzeichens ungeachtet sich nicht rechtzeitig entfernt, eine Geldstrafe bis zu 5 fl. zu gewärtigen.
Jeder Wirth ist für das Vorhandensein einer verlässig gehenden Stubenuhr verantwortlich.
2. Wer in einem Wirthshause Streitigkeiten anfängt, ist von dem Wirthe bei dessen eigener Haftung sogleich – nöthigenfalls mit Gewalt – zu entfernen. Der Wirth, welches solches versäumt, und dadurch Raufereien entstehen läßt, hat eine Geldstrafe bis zu 10 fl. zu gewärtigen.
3. Jeder Theilnehmer an einer Rauferei wird – so ferne nicht der Erfolg eine Criminalstrafe bedingt, mit 1 bis 14 tätigem Arrest bestraft. Der erste Rückfall zieht überdies halbjähriges Wirthshausverbot, der zweite Rückfall einjährige Untersagung des Wirthshausbesuches mit Stellung unter Polizeiaufsicht, der dritte die Ablieferung ins Zwangsarbeitshaus nach
Gleiches gilt von Rohheitsexzessen anderer Art.
4. Finden Raufereien, Widersetzlichkeiten und dergleichen bei Gelegenheit einer Tanzunterhaltung statt, so darf binnen eines Jahres eine weitere Tanzveranstaltung in dem betreffenden Wirthshause unter keinerlei Voraussetzung bewilligt werden.
5. Größere Wirthshausexzesse, Widersetzungen gegen die Orts-Obrigkeit, gegen Gendarmerie oder die Gemeindebediener haben bis zur vollständigen Ermittlung aller Betheiligten die Einlegung eines Militär-Executions-Commando auf Kosten der Gemeinde, dann Herabsetzung der Polizeistunde für den ganzen Gemeinde-Bezirk zur Folge. Aehnliche Vorkommnisse, die außerhalb des Wirthshauses sich zutragen, werden nach gleichem Gesichtspunkt beurtheilt.
6. Niemand darf sich im Wirthhause mit einem im Griffe stehenden Messer blicken lassen, der nicht vermöge seines Gewerbes oder Berufes zu dessen Führung ausnahmsweise berechtigt ist. Seitenbestecke jeder Art fallen unter dasselbe Verbot. Der Besitz des einen oder des anderen zieht neben der Confiscation eine Geldstrafe von 2 – 10 fl. oder verhältnismäßige Arreststrafe nach sich. Wirthe, welche Gäste mit solchen Messern oder Messerbestecken gedulden, sind als Begünstiger dieses gefährlichen Unfuges strafbar.
7. Alle reinen Glückspiele sind unbedingt verboten, ebenso alle Spiele und Wetten um Einsätze, welche mit den Vermögensverhältnissen der Spieler nicht im Einklange steht. Den Wirth, welcher verbotenes Spiel geduldet, trifft eine Geldstrafe von 50 fl., jeden Spieler eine Geldbuße von 37 fl. 30 kr. oder 12 tägiger Arrest. Das hohe Kegelschieben insbesondere verfällt derselben Beurtheilung.
8. Produktionen von Musikern, Schauträgern, Taschenspielern, Gauklern und dergl. dürfen die Wirthe nur auf Vorzeigen einer schriftlichen Bewilligung der Polizei- Behörde gestatten, außerdem sie für straffällig erachtet
Tanzmusik ohne Erlaubnis oder über die bewilligte Zeitdauer hat für den Wirth eine Geldstrafe bis zu 50 fl., für die Musikanten Arreststrafe und im ersten Rückfalle die Einziehung ihrer Lizenz zur Folge.
9. Dienstboten beiderlei Geschlechts darf nach Vorschrift der Dienstbotenordnung von den Wirthen bei Vermeidung des Verlustes höchstens bis zu einem Gulden geborgt werden.
10. Werk- und Feiertagsschüler dürfen weder in Wirthshäusern noch auf den dazu gehörigen Kegelbahnen sich einfinden bei Vermeidung strenger Strafe und gleichmäßiger Einschreitung gegen den Wirth, der sie geduldet.
11. Unterlassene oder unrichtige Führung des Fremdenbuches, der versäumte Eintrag eines übernachtenden Fremden, sowie die Unterlassung der Anzeige verdächtiger Fremder zieht dem Wirthe eine Geldstrafe von 3 – 10 fl.
Wer sich unterfangen würde, gegenwärtige Bekanntmachung hinwegzunehmen, zu beschädigen oder zu verunglimpfen, hätte strafrechtliches Einschreiten zu gewärtigen, der Wirth aber in solchem Fall gegen Erlage von 3 fl. Armenfondsbeitrag unverzüglich ein neues Exemplar der Wirthshaus-Ordnung bei der Distrikts-Polizei-Behörde zu erholen, und zwar um so sicherer, als er für das Vorhandensein des Anschlages verantwortlich ist, und der Abgang ihm eine Strafe von 6 fl. zuziehen würde.
Landshut, den 12. Jänner 1853
Kgl. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern.
v. Benning, h. Regierungspräsident
Zunner, Sekretär
Wirtshausordnung für Niederbayern, „Außerordentliche Beilage“ zum Intelligenz-Blatt von Niederbayern Nr. 5 vom 19.1.1853, veröffentlicht von der Königlichen Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern in Landshut am 12.1. 1853, verschickt vom Landgericht Bogen, Staatsarchiv Landshut, Amtsbibliothek (K-8°686)
Archivalien zu Hunderdorf/Windberg
Archiv: Staatsarchiv Landshut
Kapitel-Bezeichnung: Regierung von Niederbayern, Kammer der Finanzen (Rep. 168/4)
URN: urn:nbn:de:stab-7e232a0a-ddf8-49f5-b44b-c663288ef2719
Bestellsignatur: StALa, Regierung von Niederbayern, Kammer der Finanzen (Rep. 168/4) A 7372
Archivische Altsignatur: Rep. 168/4 Fasz. 735 Nr. 310
Beschreibung des Archivales
Betreff: Landbauunterhaltungsausgaben a Conto der Budgetsummen im Rentamt Mitterfels
Enthält-/Darin-Vermerke: Enthält u.a.: Pfarrkirchen in Bogenberg, Elisabethszell, Oberalteich und Windberg; Pfarrgebäude in Bogenberg, Elisabethszell, Sankt Englmar, Haselbach, Hunderdorf, Konzell, Loitzendorf, Neukirchen, Oberalteich, Oberwinkling, Perastorf und Windberg, Schulhäuser in Sankt Englmar, Bogenberg und Oberalteich
Laufzeit: 1853 – 1854
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Regensburger Diöcesan-Nachrichten.
Gestorben. …
Am 7. April: Herr Theodor Lehr, freiresignirter Pfarrer von Hunderdorf, Kommorant in Regensburg, 77 Jahre alt. …
Quelle: Der katholische Volksfreund Wochenschrift für häusliche Erbauung Band 3 – Seite 136
Staatsarchiv Landshut, Landgericht ä.O. Bogen 694
Wurzer Johann von Hunderdorf dessen Ansässigmachung, Verehelichung und Konzessionsgesuch als Schuhmacher
Staatsarchiv Landshut, Landgericht ä.O. Bogen 1266