1924# 05-06

An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Impfung 1924 betr.
Die ordentliche öffentliche Impfung im Amtsbezirke Bogen findet nach Maßgabe der Verordnung vom 17. Dezember 1899 (G.V.Bl. S. 1049) und der hierzu erlassenen Vollzugsbekanntmachung von 21. Dezember 1899 (G.V.Bl. S 1051) demnächst statt
Für den Impfbezirk (Amtsgerichtsbezirk) Bogen ist der Bezirksarzt Dr. Hingsamer in Bogen aufgestellt; für den Impfbezirk (Amtsgerichtsbezirk) Mitterfels der bezirksärztliche Stellvertreter Dr. Mitterhuber in Mitterfels.
Impfpflichtig sind pro 1924:
1. Jedes im Jahre 1923 geborene Kind, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis die Blattern überstanden hat oder bereits mit Erfolg geimpft ist;
2. Die Angehörigen der deutschen Schulen, welche im Jahre 1924 das 12. Lebensjahr zurücklegen, somit, die im Jahre 1912 geborenen Schulkinder mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben oder mit Erfolg geimpft worden sind.
3. Die aus dem vorausgegangenen Jahr 1923 zur diesjährigen Impfung verwiesenen Kinder, d. h. alle diejenigen im Jahre 1923 impfpflichtigen Kinder (auch Schulkinder), welche noch keinen Impfschein darüber ausgestellt erhalten haben, daß sie im Jahre 1923 mit Erfolg geimpft Ja. wurden, bezw. in deren Impfscheine (Formular 2) die Bemerkung eingetragen ist, daß die Impfung ohne Erfolg war und im nächsten Jahr wiederholt werden muß.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten auf amtliches Auffordern mittels der vorgeschriebenen Bescheinigungen (Impfscheine, Befreiungszeugnisse) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
Wenn die Vorgenannten, den ihnen obliegenden Nachweis zu führen, unterlassen, so werden dieselben mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz amtlicher Aufforderung der Impfung und der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
Hierauf sind jene Eltern etc., welche im Vorjahre ihre impfpflichtigen Kinder aus irgendeinem Grunde nicht zur Impfung gebracht haben, gegen unterschtiftlichen Nachweis aufmerksam zu machen mit dem Beifügen, dass bei wiederholtem Ungehorsam gegen die gesetzlichen Bestimmungen nach Ablauf des heutigen Impftermins sofort das Weitere veranlaßt werden wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass an jedem Impforte ein Mitglied des Gemeinderats bei der Vornahme der Impfung anwesend sein und daß dem Impfarzte der Gemeindediener und genügendes Schreibpersonal sowie ein zur Vornahme des Impfgeschäftes geeignetes Lokal, welches bei kalter Witterung zu heizen ist, durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt werden muß.
Die Ortspolizeibehörden haben bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins dafür Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge rechtzeitig vorher gedruckte Verhaltensvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge während der Entwicklung der Impfplatten erhalten.
Die Verhaltungsvorschriften können in der Hartmannsgruber‘schen Buchdruckerei in Bogen bezogen werden.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Impflinge mit sauber gewaschenen Armen und reiner Leibwäsche zu erscheinen haben.
Die Kontrolltermine sind seitens der Eltern mit den Impflingen bezw. der Wiederimpflinge mit derselben Gewissenhaftigkeit zu besuchen, wie die Impftermine. Da einen Nachkontrolle der Impfungen durch die Herren Lehrer und Bürgermeister unzulässig ist und bei Versäumung des Kontrolltermins der Impfpflichtige ohne Rücksicht auf Entfernung in die Wohnung des Impfarztes bestellt werden kann. Es haben deshalb auch alle im Vorjahre nicht durch die Herren Impfärzte selbst kontrollierten Kinder im heurigen Jahre an den zuständigen Impforten und Terminen zur Kontrolle zu erscheinen, da sonst ein Impfstein nicht ausgestellt werden kann.
Vorstehende Anordnungen sind in geeigneter Weise zur Kenntnis der beteiligten zu bringen.
Im übrigen wird auf das bezirksamtliche Ausschreiben im Amtsblatt 1900 Seite 102 zur genauesten Beachtung verwiesen.
Bogen, den 29. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924


Impf- und Kontrolltermine für die Gemeinden und Schulen des Impfbezirkes Mitterfels für das Jahr 1924.
Vorbemerkung: Impflokal ist, wenn nicht anderes bestimmt, das Schulhaus des Impfortes; Impfort ist derjenige, in dem sich die Schule befindet, wenn nichts anderes bestimmt. Die Kontrollen finden 8 Tage später statt, als die Impfungen am gleichen Wochentage, zur gleichen Tageszeit und im gleichen Lokal, wenn nicht anders bestimmt.
Montag, den 5. Mai, vormittags ¾ 10 Uhr in der Bahnhofsrestauration in Ehrn für Steinburg, Gaishausen und Au vorm Wald; mittags ¾ 12 Uhr für Neukirchen in Neukirchen; nachmittags 4 Uhr für Mitterfels. Kontrolle am 12 Mai.
Mittwoch, den 7. Mai, Vormittags 11 Uhr in Haselbach für Haselbach, Dachsberg und Landasberg; Nachm. ½ 2 Uhr in Haibach für Haibach. Prünstfehlburg und Irschenbach. Kontrolle am 14 Mai.
Freitag, den 9. Mai, Vormittags 10 Uhr in Loitzendorf für Loitzendorf, Landorf und Gittensdorf, um 12 ¼ Uhr in Wetzelsberg für Wetzelsberg und Schönstein um 3 Uhr in Stallwang für Stallwang. Kontrolle am 16 Mai.
Samstag, den 10. Mai, Vormittags 11 Uhr in Konzell in der Dietl‘schen Gastwirtschaft für Konzell und Haibach; Nachmittags 2 Uhr in Rattenberg für Rattenberg. Kontrolle am 17 Mai.
Dienstag, den 20. Mai, Vormittags 9 Uhr und Zinzenzell für Zinzenzell; Mittags 1 Uhr in Haunkenzell für Haunkenzell, Eggerszell und Pilgramsberg; Nachmittags 3 ½ Uhr in Rattiszell für Rattiszell und Herrnfehlburg. Kontrolle am 27 Mai.
Donnerstag, den 22. Mai, Nachmittags 2 Uhr in Ascha für Ascha, Gschwendt und Bärnzell; Nachmittags 4 Uhr in Falkenfels für Falkenfels. Kontrolle am Freitag 30. Mai.
Samstag, den 24. Mai, Vormittags 9 Uhr in Wiesenfelden im gräfl. Gasthaus für Wiesenfelden, Heilbrunn und Geraszell; Nachmittags ½ 2 Uhr in Saulburg für Saulburg. Kontrolle am 31 Mai.
Dienstag, den 3. Juni, Vormittags 9 Uhr in Englmar für Englmar-Ost; Nachmittags 1/3 3 Uhr in Obermühlbach für Obermühlbach. Kontrolle am 10. Juni.
Donnerstag, den 5. Juni, Mittags ¾ 12 Uhr in Maierhofen (Gasthaus) für Siegersdorf und Gneißen; Nachmittags ½ 2 Uhr in Klinglbach für Englmar-West und Klinglbach. Kontrolle am 12 Juni.
Samstag, den 7. Juni, Vormittags 11 Uhr in Elisabethszell für Elisabethszell.
Kontrolle am 14 Juni.
Mitterfels, den 29. April 1924.
Dr. Mitterhuber, Impfarzt.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924


Impfplan für den Impfbezirk Bogen 1924.
1. Dienstag, den 13. Mai.
a) Nachmittags 02:00 Uhr im Magistratsgebäude zu Bogen für Die Marke meinte und Schule Bogen; b) Nachmittags 04:00 Uhr im Schulhaus zu Oberalteich für die Gemeinde und Schule Oberalteich.
2. Mittwoch, den 14. Mai. a) Nachmittags 2 Uhr im Schulhaus zu Perasdorf für die Gemeinde und Schule Perasdorf; b) Nachmittags 4 Uhr im Schulhaus zu Schwarzach für die Gemeinde Schwarzach und die Schulen Hinterdegenberg und Schwarzach.
3. Donnerstag, den 15. Mai. a) Vormittags 8 Uhr im Schulhaus zu Pfelling für die Gemeinde und Schule Pfelling; b) Vormittags 9 ½ Uhr in Schulhause zu Waltendorf für die Gemeinde und Schule Waltendorf; c) Vormittags 10 ½ Uhr in der Rauschendorfer‘schen Wirtschaft zu Loham für die Gemeinde und Schule Mariaposching und die Schule Breitenhausen; d) Mittags 12 Uhr im Schulhaus Oberwinkling für die Gemeinde Niederwinkling und die Schule Oberwinkling; e) Nachmittags 1 ½ Uhr in der Wirtschaft zu Amosried für die Gemeinde Albertsried Jund die Schule Weißenberg; f) Nachmittags 3 ½ Uhr im Schulhaus zu Bernried für die Gemeinde und Schule Bernried.
4. Samstag, den 17. Mai, a) Vormittags 8 Uhr im unteren Schulhause zu Hunderdorf für die Gemeinde und Schule Hunderdorf; b) Vormittags 10 Uhr im Schulhause zur Windberg für die Gemeinde und Schule Windberg; c) Nachmittags 2 Uhr in der Miedaner‘schen Wirtschaft zu Breitenweinzier; d) Nachmittags 4 Uhr im Schulhaus zu Degernbach für die Gemeinde und Schule Degernbach.
Die Impfnachschautermine finden 8 Tage nach den Impfterminen am gleichen Wochentage zur selben Stunde und in den gleichen Räumlichkeiten statt.
Bogen, den 29. April 1924.
Dr. Hingsamer, Bezirksarzt
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924


Nr. 3272.
Bekanntmachung.
Befahren der Bezirksstraßen betr.
Aufgrund des § 4 der bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 26. Januar 1924 (Bez.A.Bl. Nr. 2) werden die Bezirksstraßen im Bezirk Bogen mit Ausnahme der Bezirksstraßenstrecken Kreuzhaus-Klingelbach, Neukirchen b. H.-Elisabethszell, Rettenbach-Englmar bis 10. Mai l. Jahres für den Verkehr mit Lastkraftwägen und schweren Fuhrwerken ganz gesperrt.
Bogen, den 29. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924


Nr. 1822.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Frühjahrsausbesserung der Gemeindewege betr.
Der Auftrag v. 6. v. Mts. (Bez.A.Bl. Nr. 5) ist soweit noch nicht geschehen bis 20. Mai l. Jahres und der Vollzugsanzeige anher zu erledigen.
Bogen, den 28. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924


Nr. 2848.
An die Ortspolizeibehörden und Gend-Stat. des Amtsbezirks.
Vollzug des Viehseuchengesetzes, hier Bekämpfung der Tollwut betr.
Die Min.-Bek. v. 17. v. Mts. und im Min.-Entschl. vom gl. Tage (St.A. Nr. 66) sind, soweit noch nicht geschehen, sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu geben. Aufgrund derselben wird folgendes verfügt und hervorgehoben:
Hunde und Katzen, die den Vorschriften entgegen oder mit einer aufgrund falscher Angaben erwirkten Ausführungsgenehmigung ausgeführt oder den Vorschriften zuwider umherlaufend betroffen wurden, sind unverzüglich zu töten; die nachträgliche Tötung hat zu erfolgen, wenn die sofortige beim freien Umherlaufen aus irgend einem Grunde unterblieben ist.
Das Mitführen von mehr als 1 Hunde durch. Hunde durch umherziehende Personen ist verboten. Hundemärkte und ähnliche Veranstaltungen wie Hunderennen dürfen nicht abgehalten werden.
Ferner wird aufgrund einer Min.-Entschl. v. 1. l. Mts. auf folgendes hingewiesen:
Die Landwirte glauben vielfach gegen die Anordnung der Festlegung und Absonderung der Hunde nicht zu verstoßen, wenn sie den Hund innerhalb des geschlossenen Hofraumes mit oder ohne Maulkorb freilaufen lassen. Diese Art der Verwahrung birgt die Gefahr in sich, daß der Hund den Hofraum durch eine Lücke der Umzäunung oder beim Öffnen der Eingangstore verläßt und das andere Tiere auf dem gleichen Wege zu ihm eindringen. Sie kann deshalb nur dann als ausreichende Festlegung und Absonderung anerkannt werden, wenn der H. Hofraum allseitig fest und in genügender Höhe umschlossen ist und im Einzelfalle Gewähr dafür besteht, daß eine Berührung mit anderen kranken und seuchenverdächtigen Tieren ausgeschlossen bleibt. Andernfalls trifft den Hofbesitzer die volle Verantwortung für die Nichteinhaltung der bestehenden Vorschriften.
Vorstehendes ist öffentlich bekannt zu geben.
Den Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. wird die unnachsichtliche Handh H. abung der Vorschriften zur strengsten Pflicht gemacht.
Bogen, den 24. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924


Nr. 3059.
Bekanntmachung.
Erlaubnis zum Viehhandel betr.
Die Händlerhauptkarte Nr. 5367 des Johann Dietl in Streifenau wurde abgeändert wie folgt:
1. Nutz- und Zucht-Rindvieh einschl. Kälber unter 3 Monaten,
2. Schlacht-Rindvieh einschließlich Kälber unter 3 Monaten, Schweine über 50 Pfund Lebendgewicht.
Bogen, den 19. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924


Nr. 2545.
Bekanntmachung.
Stau- und Triebwerksanlage des Bauern Jakob Wagner in Haidholz, Gemeinde Degernbach betr.
Der Bauer Jakob Wagner in Haidholz, Gde. Degernbach hat um nachträgliche Genehmigung der auf seinen Grundstücken Pl.-Nr. 1514, 1514 ½, 1513 1/3, a und b, 1494 b, 1494, 1793 a der Steuergemeinde Degernbach errichteten Stau und Triebwerksanlage nachgesucht.
Die Anlage besteht in der Hauptsache aus 3 unter sich zusammenhängenden kleineren Stauweihern, einen kurzen Wasserzuleitungsgraben, dem eisernen oberschlächtigen Wasserrad mit 4,0 m Durchmesser und 0, 60 m Breite und einem Unterwasserkanal, womit das Wasser auf die Wiesen geleitet wird.
Die Weiher werden durch eine Quelle gespeist, die auf dem Eigentum des Gesuchstellers entspringt. Die durchschnittliche Schüttung der Quelle soll 5 Minutenliter und die gewonnene Kraftleistung bis zu 2 P.S. betragen.
Die Kraft wird zum Antrieb landwirtschaftlicher Maschinen sowie zur Erzeugung von elektr. Licht für den eigenen Bedarf verwendet.
Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen vom Ablauf des Tages angerechnet, an dem das diese Bekanntmachung enthaltene Amtsblatt ausgegeben wurde, schriftlich oder mündlich beim Bezirksamt Bogen vorzubringen, widrigenfalls alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten.
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen liegen innerhalb vorbezeichneter Frist beim unterf. Amt zur Einsicht auf.
Bogen, den 23. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924


Nr. 3058.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Elektrotechnische Beratungsstellen betr.
Unter Bezugnahme auf das Ausschreiben vom 5. Februar 1924, A.Bl. Nr. 3, wird zur Behebung von Zweifeln mitgeteilt, daß die Elektrotechnischen Beratungsstellen des Bayer. Bauern- und Mittelstandsbundes (Passau, Deggendorf usw.) nicht als amtliche, unabhängige Beratungsstellen anerkannt sind.
Darauf sind Interessenten veranlasstenfalls aufmerksam zu machen.
Bogen, den 23. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924


Nr. 2823.
Bekanntmachung.
Selbsthilfe durch Raiffeisen betr.
Die Folgen der Geldentwertung brachten auch den Verlust der Spareinlagen bei den Raiffeisenvereinen mit sich. Jeder vernünftig Denkende weiß, daß es sich dabei um höhere Gewalt handelt, an der unser Aller Wollen und Können nichts zu ändern vermag, um die Auswirkungen des verlorenen Krieges und des Zusammenbruches seit 1918. So verständlich die Enttäuschung all‘ der vielen um ihr Vermögen gekommenen bedauernswerten Sparer ist, bedauerlich ist es, dass sich der Groll auf dem Lande meist gegen die Unschuldigen richtet, die Raiffeisenvereine, deren wackeren Führer und die genossenschaftliche Organisation überhaupt. Die Raiffeisenvereine sind Kinder der Not, zur Selbsthilfe geschaffen und berufen, die ländliche Bevölkerung vor Wucher und Ausbeutung zu bewahren. Die heutige Generation hat leider vergessen, wie es auf dem Lande aussah, als Raiffeisens Werk seine Segnungen allgemein zugänglich machte. Die Geldnot, die heute auf der ländlichen Bevölkerung so drückend lastet, kann nicht damit beseitigt werden, daß man die Raiffeisenvereine „stilllegt“ oder „ruhen läßt“, bis „bessere Zeiten“ kommen. Solche Zeiten stellen sich nur dort ein, wo man sich entschlossen am Wiederaufbau des Raiffeisenvereins beteiligt, auf daß er recht bald wieder „dieDorfbank“ in des Wortes bester Bedeutung wird, Personalkredit zu mäßigen Zinsen gewähre, die landwirtschaftlichen Bedarfsmittel im Großen besorge und die bescheidenen Sparpfennige, die heute zu erübrigen sind, wertbeständig gegen die gute Verzinsung verwalte. Die sittliche Bedeutung und Neubegründung des Sparsinnes der Jugend kann gar nicht hoch genug veranschlagt werden; weist doch jeder, wie weit es da heute fehlt Ja.. Die nun gewährleistete Wertbeständigkeit sichert für Einlagen den gleichen Geldwert bei der Rückzahlung, so daß jede Sorge hinsichtlich einer neuen Einbuße gegenstandslos ist. Bei der Unmöglichkeit, daß die genossenschaftlichen Zentralen den angeschlossenen Vereinen alle zur Gewährung dringender Personalkredite nötigen Mittel zur Verfügung stellen können, gewinnt die allmähliche Beschaffung eigener Betriebsmittel durch die Spar- und Darlehenskassenvereine um so mehr größte Bedeutung, weil auf solchen Wege am billigsten gearbeitet werden kann. Jeder wahre Volksfreund, vornehmlich Geistlichkeit und Schule, wird daher gewiß gerne mitwirken, die an sich sehr bescheidenen Mittel des flachen Landes durch Förderung der Kenntnis der hohen Bedeutung der Raiffeisensache, auch mittels Errichtung von Pfennig- und Heimsparkassen für die Jugend der ländlichen Bevölkerung für deren eigene Interessen zu erhalten. Es muss alles aufgeboten werden, damit die hohen sittlichen Werte, die in den Zielen Raiffeisens liegen, ungeschmälert für Kinder und Kindeskinder erhalten bleiben.
Bogen, den 11. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924


Nr. 2299.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Maul- und Klauenseuche betr.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche im Gehöfte des Franz Reiner in Seiderau, Gemeinde Waltendorf als erloschen gilt, werden die am 24. März 1924 (Bez.A.Bl. Nr. 6) angeordneten Maßnahmen aufgehoben.
Der Bezirk ist wieder frei von Maul- und Klauenseuche.
Dies ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 1. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924


Nr. 3373.
An die Ortspolizeibehörde des Amtsbezirks.
Feuerwehrübungen betr
Die Herbstübungen der Pflichtfeuerwehren sind nach Maßgabe der §§ 25-30 der distriktspolizeilichen Feuerlöschordnung vom 27. März 1885 abzuhalten.
Gemäß § 30 a. a. O. steht die Leitung jeder Übung dem Feuerwerkkommando zu.
Etwaige Dispensationen Pflichtiger sind demselben rechtzeitig bekannt zu geben, desgleichen etwaige seit der letzten Revision des in den Händen des Kommandanten befindlichen Verzeichnisses erfolgte Ab- und Zugänge an Pflichtigen.
Der Übung hat der Bürgermeister oder sein Stellvertreter oder der Gemeindediener anzuwohnen.
Die Mitwirkung der Freiwilligen Feuerwehren bei den Übungen der Pflichtfeuerwehren wird erwartet. Der Übungstag ist 10 Tage vorher bei Amt anzuzeigen.
Nachstehende freiwillige- und Pflichtfeuerwehren werden an den bezeichneten Terminen einer Besichtigung unterzogen und haben ihre Übungen an diesen Tagen abzuhalten. Die Wehren haben in voller Ausrüstung und mit sämtlichen Geräten anzutreten.
Am 25. Mai nachmittags 1 Uhr die Feuerwehren Gossersdorf, Konzell, Neurandsberg und Pilgramsberg, am gleichen Tag nachmittags 3 Uhr die Feuerwehren Augenbach, Breitenhausen, Haunkenzell, Kasparzell, Sparr und Stallwang, am 22. Juli nachmittags 1 Uhr die Feuerwehr Perasdorf.
Die Feuerwehrkommandanten sind zu verständigen.
Bogen, den. 2. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924


Nr. 3416.
Bekanntmachung.
Die ordentlichen Bezirkstagsverhandlungen 1924/25 betr.
Am Dienstag, 20. Mai 1924, vormittags 10 ½ Uhr findet im Bezirksamtsgebäude zu Bogen die ordentliche Jahressitzung des Bezirkstags Bogen statt.
Die Sitzung ist vorbehaltlich der Rechte des Bezirkstages nach Artikel 22 der Bezirkstagsgesetzes öffentlich.
Bogen, den 3. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924

Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 03.05.1924


Todes-Anzeige.
Nach Gottes heiligen Willen verschied heute früh 1/2 z7 Uhr unsere liebe gute Gattin, Mutter, Schwester und Schwägerin
Frau Anna Weinzierl, geb. Eibauer,
Oekonomensgattin in Apoig,
nach längeren … K*Leiden, wohlvorbereitet durch den Empfang der hl. Sterbsakramente im Alter von 38 Jahren.
Apoig, … 10. Mai 1924
Der trauernde Gatte Ludwig Weinzierl, mit seinen 6 unmündigen Kindern.
Die Beerdigung findet am Montag den 12. Mai vormittags 9 Uhr mit darauffolgendem Gottesdienste in Hunderdorf statt.
Quelle: Straubinger Zeitung, 11.05.1924


Nr. 3497.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Ausnahmezustand, hier Versammlungen und Umzüge betr.
Auf die Entschl. des Staatsministeriums des Innern vom 5 Mai 1924, Nr. 2004 k a a 407, über den Ausnahmezustand. (St.A. Nr. 104) wird zur Beachtung verwiesen.
Hinach sind politische Versammlungen unter freiem Himmel nach wie vor verboten und bedürfen alle politischen Versammlungen in geschlossenen Räumen, Umzüge unter freiem Himmel und das Anschlagen und Verbreiten von Plakaten, Flugblättern und Flugschriften wieder der vorherigen Genehmigung des Bezirksamtes.
Die Ortspolizeibehörden sind für genaue Beachtung dieser Vorschriften verantwortlich.
Bogen, den 6. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1924


Nr. 3576.
An die Schulpflegschaften und Schulleitungen des Amtsbezirks.
Vollzug der Schulaufsichtsgesetzes vom 1. August 1922 betr.
Im Hinblick auf Ziffer 45, Abs. III der Min.-Bek. vom 16. August 1923, Nr. 35688 zum Vollzug des Gesetzes über Schulpflege, Schulleitung und Schulaufsicht an den Volksschulen vom 1 August 1922 (K.M.Bl. S. 111) wurde mit Reg.-Entschl. vom 3. Mai 1924, Nr. 2829 e 7 III als Vertreter des Bezirks Schulrats für den Schulaufsichtsbezirks Bogen-Kötzting der Bezirksoberlehrer Johann Weingärtner in Bogen aufgestellt.
Bogen, den 9. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1924


Nr. 3573.
Bekanntmachung.
Erledigung vom Pfründerstellen betr.
Im Spitale zu Pattendorf ist eine männliche Pfründnerstelle erledigt, die die Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern besetzt.
Gesuche um Aufnahme sind mit den im Kreisamtsblatt 1918. S. 8 aufgeführten Belegen bei Meidung der Nichtberücksichtigung binnen 3 Wochen vom 20 Mai l. Jhr. an gerechnet beim Bezirksamt einzureichen.
Bogen, den 10. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1924


Nr. 3521.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Aufnahme in die Kreistaubstummenanstalt und Verleihung von Stipendien für das Schuljahr 1924/25 betr.
Gesuche um Aufnahme in die Kreistaubstummenanstalt Straubing für das Schuljahr 1924/25 sind durch Vermittlung der Gemeindebehörden bis längstens 1. Juni 1924 bei der Direktion der Kreistaubstummenanstalt Straubing einzureichen.
Dem Gesuche sind beizufügen:
1. Ein standesamtlicher Geburtsregisterauszug,
2. eine Bescheinigung des unterstützungspflichtigen Fürsorgeverbandes,
3. der Impfschein,
4. ein amtsärztliches Zeugnis über Taubstummheit oder Schwerhörigkeit und Bildungsfähigkeit des Kindes unter Angabe der etwa nachgewiesenen Ursache und Zeit der Ertaubung, dann über die sonstigen Gesundheitsverhältnisse des Kindes und dessen Freisein von Gebrechen, die das Zusammenleben mit anderen nicht zulässig erscheinen lassen,
5. 2 Fragebogen sind auszufüllen; dazu wird bemerkt, daß diese das amtsärztliche Zeugnis keinesfalls ersetzen können. Die Fragebogen sind bei der Direktion der Kreistaubstummenanstalt Straubing erhältlich,
6. Falls Stipendien erlangt werden wollen, ist ein gemeindebehördlich gefertigtes, vom Finanzamt und bei Vorhandensein von Grundbesitz auch vom Amtsgericht bestätigtes Vermögenszeugnis der Eltern des Kindes beizulegen. Stipendien werden nur an Kinder minderbemittelter Eltern, die in Niederbayern fürsorgeberechtigt sind, gewährt. Die Höhe der Stipendien richtet sich nach der Dürftigkeit der Eltern.
Der Verpflegungsbeitrag beläuft sich für ein Kind auf jährlich 200 Mk., wovon 50 Mk. bei Schuljahresbeginn, 50 Mk. zu Weihnachten, 50 Mk. zu Ostern und 50 Mk. am Ende des Schuljahres zu entrichten sind.
Für das Schuljahr 1924/25 stehen Mittel für Stipendien in Höhe von 46/12 der Verpflegungskosten zur Verfügung.
Das Schuljahr 1924/25 beginnt am 16. September 1924. Etwa weiter gewünschte Aufschlüsse können bei der Direktion der Kreistaubstummenanstalt Straubing erholt werden.
Im Falle armenrechtlicher Hilfsbedürftigkeit sind die Erziehungsberechtigten zur Antragstellung auf Übernahme der Unterhaltskosten durch den Landarmenrat gemäß Art. 6 1 b der V.O. vom 27. März 1924, St.A. Nr. 74 (früher Art. 58 des Armengesetzes) zu veranlassen.
Dies ist öffentlich bekannt zu machen.
Bogen, den 7. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1924


Nr. 3556.
Bekanntmachung.
An die Gemeinderäte und Ortsfürsorgeverbände (Armenräte).
Vereinfachung des Voranschlags-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinden und gemeindlichen Stiftungen betr.
Auf dem Min.-Bek. vom 21. März 1924, Nr. 3017 a 5 bezeichneten Betreffs im M.A.Bl. der inneren Verwaltung Nr. 4 Seite 42 ff. (Beilage zu St.A. Nr. 79) wird hingewiesen, mit dem Auftrage, sich hiermit vertraut zu machen und auch die Kassiere zu verständigen und anzuweisen, sowie den Vollzug zu überwachen.
Hierzu wird folgendes besonders bemerkt:
a) Zu Ziffer 3 der genannten Bekanntmachung: Ab 1. April 1924 sind die Ortsarmen- nun Fürsorgefondskassen und allenfalls sonstige bestehende kleinere gemeindliche Fondskassen mit der Gemeindekasse und soweit dies nicht ohnehin schon geschehen ist, die Schulfonds- und kleineren besonderen Fonds mit der Schulkasse zu vereinigen. In den nach Buchstabe d Ziff. 3 zu führenden Nachweisen über die Kapitalienbestände ist das Vermögen der einzelnen Fonds oder Stiftungen gesondert auszuweisen.
b) Das Kassentagebuch für 1923 ist nach Eintrag aller Einnahmen und Ausgaben für 1923 auf allen Seiten ordnungsgemäß mit Tinte zusammenzuzählen und mit Abschluß zu versehen. Der Kassenabschluß ist mit dem am 31 März 1924 geltenden Umrechnungssatz (1 Billion Papiermark = 1 Goldmark) in Goldmark umzurechnen und dieser Goldmarkbetrag ist in das Kassentagebuch für 1924 überzutragen. Papiermark Ja. beträge unter 10 Milliarden bleiben bei der Umrechnung am Abschluss der außer Betracht, weil sie keine vollen Goldpfennige ausmachen. In der Kassensturzniederschrift ist auch der umgerechnete Goldmarktbetrag des Tagebuchabschlusses anzugeben.
c) Rechnungsstellung für 1923 und vorhergehende Jahre.
Mit Rücksicht auf die Geldverhältnisse und im Hinblick auf Ziffer 10 Absatz II der eingangs angeführten Min.-Bek., wird genehmigt, daß die gemeindlichen Rechnungen und Armenrechnungen für das Rechnungsjahr 1923 (1. April 1923 bis 31. März 1924) und die vorhergehenden Jahre durch die Kassetagebücher ersetzt werden, vorausgesetzt, daß
1. Die Kassetagebücher ordnungsgemäß geführt, zusammengezählt und mit Abschluss (siehe b und e Ziff. 4) versehen sind;
2. für alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Belege vorhanden, solche genau nach dem Vortrag in Kassenbuch geordnet und einfach geheftet mit Zahlungsanweisung, Zusammenstellung (bei Umschlageliste usw.) event. Beschlußabschrift usw. versehen sind;
3. besondere Nachweisungen über die Kapitalienbestände und Zinserträgnisse und über die Schulden und Zinsentrichtungen nach Formblatt II und III, sowie ein besonderes besonderer Vermögensausweis nach Formblatt IV der eingangsgenannten Min.-Bek. v. 21. März 1924 (M.A.Bl. des Innern 1924 Nr. 4 Seite 45-48) in je zwei Ausfertigungen beigegeben werden. Ferner ist beizugeben, das im Vermögensausweis (Formblatt IV) genannte Verzeichnis der rentierenden und der nicht rentierenden Realitäten und Rechte (ausgeschieden) in zweifacher Fertigung erstellt und auf Grund der letzten Rechnung und das ergänzte Verzeichnis der Fahrnisse (Inventar);
4. unterschriftliche Abschluß durch den Kassier, Vermögensprobe, Bestätigung über 14tägige öffentliche Auflage (nach vorheriger Bekanntmachung) und Beschluß des Gemeinderats über Feststellung und Anerkennung sowie über Niederschlagung etwaige Einnahmerückstände muß dem Tagebuch beigesetzt werden;
5. Niederschrift über den Kassensturz (auch für die Aktivkapitaloien) hat mit in Vorlage zu kommen.
Im übrigen wird auf Ziff. 10 vorbezeichneter Min.-Bek. H. zur Beachtung verwiesen. Für den Fall der Nichtbeachtung vorstehender Anordnungen oder bei sonstigem Anlasse bleibt die Forderung der Rechnungsaufstellung in der bisherigen Weise auch für 1923 vorbehalten.
d) Kassetagebuch für 1924 und Rechnungsstellung für 1924.
Für das Rechnungsjahr 1924 (1. April 1924 bis 31. März 1925) wird hinsichtlich der Gemeinde -, Schul -, Armenfürsorge -, Orts- und Stiftungskassen vollständige Rechnungsstellung angeordnet werden. Diese Rechnungsstellung kann unterbleiben, wenn hiezu Tagebücher nach eigenem Formblatt (erhältlich bei Buchdrucker Fritz Hartmannsgruber in Bogen) mit einer erweiterten Spalteneinteilung, die der Titeleinteilung des einschlägen Haushaltsplans entsprechen, Verwendung finden. Wenn also der Gemeinderat die zeitraubende und kostspielige Rechnungsstellung vermeiden will, müssen die neuen Tagebuchformblätter sofort beschafft und die in den Tagebüchern für 1924 bereits betätigten Einträge in das neue Tagebuch übertragen werden. Ist der Kassier nicht in der Lage, das neue Tagebuch einwandfrei zu führen, so soll er nur die Vorträge auf der linken Seite machen, während der Gemeindeschreiber von Zeit zu Zeit die Verteilung der Beträge auf die einzelnen Spalten der rechten Seite vornehmen kann, wobei gleichzeitig eine Kontrolle aller von Kassier gemachten Einträge stattfindet.
Die Einträge in die Kassenbücher für 1924 (ab 1. April 1924) haben ausschließlich in Goldmark und Goldpfennigen zu erfolgen. Die Kassierer sind hievon sofort zu verständigen und zum genauen Vollzug anzuhalten.
e) Soweit noch nicht geschehen, sind die Voranschläge für 1924 und die nach vorstehender Bekanntmachung behandelten Kassetagebücher mit dem Belegen und den bei Buchstabe c Ziff. 2-5 verlangten Nachweisen alsbald zur Prüfung anher vorzulegen.
f) Die einschlägigen Formblätter sind in der Druckerei des Bez.A.Bl. (Fritz Hartmannsgruber Bogen) erhältlich.
Bogen, den. 8. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1924


Nr. 3666.
Bekanntmachung.
Futterbaukurs in Straubing betr.
Die Landwirtschaftsstelle Straubing veranstaltet unter Mitwirkung des Vereins für Grünlandwirtschaft am Donnerstag, 5. Juni und Freitag, 6. Juni einen Futterbaukurs mit nachfolgendem Programm:
Donnerstag, 5.6 vormittags 8 bis 8 ½ „ Bedeutung und Notwendigkeit der Verbesserung des Futterbaus.“ Ref. Landwirtschaftsrat Saemann;8 ½ bis 9 Uhr „ Die Grünlandbewegung“ Ref. Ök. Rat Niggl Steinach; 9 bis 10 ½ Uhr „ Gute und schlechte Wiesen- und Weidenpflanzen“ (mit Lichtbildern) Ref. Reg. Rat Weller; Weihgenstephan; 10 ½ bis 12 Uhr „Die Wiesenkultur“ Ref. Landwirtschaftsrat Saemann; nachmittags 2 bis 3 ½ Uhr „ Die Weidenkultur“ Ref. Ök. Rat Niggl Steinach; 3 ½ bis 5 Uhr „Der Ackerfutterbau“ Ref. Landwirtschaftsrat Saemann.
Freitag, den 6. Juni: Lehrausflug zur Besichtigung des C. von Schmieder‘schen Gutes in Steinach; Begehung der Wiesen und Weiden mit praktischen Belehrungen. (Soweit die Teilnehmer nicht mit dem Rad fahren, wird für Fahrgelegenheit gesorgt; Abfahrtszeit in Straubing wird noch bekanntgegeben).
Zu diesem Kurse werden alle Landwirte und Interessenten freundlichst eingeladen. Bei der großen Bedeutung der Verbesserung des Futterbaus in der hiesigen Gegend wird zahlreiche Beteiligung erwartet. Anmeldungen sind bis spätestens 25. Mai an die Landwirtschaftstelle zu richten.
Bogen, den 14. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1924


Nr. 3693/3694.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Wohnungsbau betr.
Der niederbayerische Wohnungsbauverband e. G. m. b. H. in Plattling hat dem Bezirksamt ein Sonderangebot in Baumaterialien (Fensterstöcke, Mauer- und Dachziegel, Cement usw.) für seine Mitglieder übersandt. Die Lieferbedingungen können an den Amtstagen beim Bezirksamt eingesehen werden.
Dies ist bekannt zu geben.
Bogen, den 15. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1924


Nr. 674
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Vollzug des Körgesetzes, hier Körtermine für 1924 betr.
Nachstehend werden die Termine für die Hauptkörung der Zuchttiere (Bullen, Eber und Ziegenböcke) in den einzelnen Gemeinden des Bezirkes Bogen für  1924 bekannt gegeben.
Dieser Termin ist in der Gemeinde sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
Außerdem ist der Termin:
1. dem gemeindlichen Mitgliede des Körausschusses und seinem Stellvertreter,
2. denjenigen Zuchttierbesitzern, die Tiere bei der Gemeindebehörde zur Körung angemeldet haben, noch besonders zu öffnen.
Das gemeindliche Mitglied des Körausschusses ist darauf aufmerksam zu machen, daß es im Falle seiner Verhinderung rechtzeitig seinen Stellvertreter und den Herrn Bürgermeister zu verständigen hat, und daß ist im Falle unentschuldigten Ausbleibens für die Kosten einer besonderen Körung haftbar gemacht werden müsste.
Dem stellvertretenden Mitgliede des Körausschusses ist zu eröffnen, daß es sich am Tage des für die Gemeinde festgesetzten Termines bereitzuhalten hat. Für die rechtzeitige Eröffnung ist der Herr Bürgermeister verantwortlich; Nachweis hierüber ist zu den Akten zu nehmen.
Männliche Zuchttiere, die am Tage der Körung nicht mehr im Besitz des angemeldeten Tierhalters oder in der Zwischenzeit kastriert wurden, sind rechtzeitig beim Vorsitzenden des Körausschusses, Herrn Bezirkstierarzt Madel in Bogen, abzumelden.
Körtermine für das Jahr 1924.
26 Mai 7 Uhr vormittags Hunderdorf bei Hafner in Sollach
9 Uhr vormittags Windberg bei Gastwirt Greindl Windberg …
26. Juni 9 ½ Uhr vormittags Steinburg beim Solcher…
27 Juni, 9 Uhr vormittags Gaishausen in Ebenthann …
Bogen, den 16. Mai 1924.
Bezirkstierarzt Madel.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1924


Bekanntmachung.
Die auswärtigen Amtstage betr.
Aber am Mittwoch, 4. Juni 1924 wird in Mitterfels Amtstag abgehalten. Sämtliche Gemeindebehörden haben dies gehörig und wiederholt bekannt zu machen.
Bogen, den 16. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1924


Nr. 3765.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Tragen militärische Abzeichen betr.
Auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern v. 13. Mai 1924 Nr. 2514 e 6 vorbez. Betr. wird zur Beachtung verwiesen.
Bogen, den 18. Mai 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1924

Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.05.1924


Nr. 2148.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks
Bach- und Grabenreinigung betr.
Der mit Rundschreiben vom 17. März 1924 erteilte Auftrag ist von einer Anzahl von Gemeinden noch nicht vollzogen.
Es ist baldmöglichst zu erledigen.
So weit wegen der Donauhochwässer die Räumung bisher nicht tunlich war, ist dies kurz zu berichten.
Bogen, 22. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.06.1924


Nr. 3957.
Bekanntmachung.
Die Ausübung und die Behandlung der Jagden betr.
Verordnung des Staatsministeriums des Innern vom 22 Ja.. Mai 1924, St.A. Nr. 120, über die Ausübung und Behandlung der Jagd.
Aufgrund des Artikel 125 des Pol.Str.G.B. und des Art. 23 Abs. I Ziffer 5 des Jagdgesetzes wird in Abänderung und Ergänzung der Kgl.V.O. vom 6. Juni 1909, die Ausübung und Behandlung der Jagd und den Verkehr mit Wildbret betr. (G.V.Bl. 1909 Seite 409) für das rrh. Gebiet des Freistaates Bayern bis auf weiteres folgendes bestimmt:
1. Die Hegezeit (§ 2 der V.O. vom 6. Juni 1909) wird für nachfolgende Wildarten festgesetzt wie folgt:
Für Hirsche vom 16. Oktober mit 10. August
für Alt- und Schmaltiere vom 1. Dezember mit 30. September,
für Wildkälber vom 1. Dezember mit 31, Oktober,
für Rehböcke vom 1. Oktober mit 30. Juni.
2. Der Gebrauch von Lappen bei der Jagd auf Schalenwild ist verboten.
——————
Vorstehende V.O. ist seitens der O.Pol.B. in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben; Die Pächter der Gemeinde Jagden und die Eigenjagdbesitzer sind gegen Nachweis, der zu den gemeindlichen Akten zu nehmen ist besonders zu verständigen.
Die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks haben gemäß dem letzten Absatz der Min.-Entschl. vom 22. L. Mts. (St.A. Nr. 120) die Einhaltung der jagdpolizeil. Bestimmungen durch scharfe Überwachung sicherzustellen.
Bogen, den 27. Mai 1924.
Bezirksamt.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.06.1924


Nr. 60 I
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Beitragsentrichtung zur Invalidenversicherung betr.
Die Landesversicherungsanstalt Niederbayern steht mit ihrem Beitragseinnahmen seit geraumer Zeit ganz erheblich hinter allen anderen bayerischen Landesversicherungsanstalten zurück. Die durch ihre Kontrollbeamten im Außendienste vorgenommene Beitragskontrolle wie die Innenkontrolle der Quittungskarten läßt bedauerlicherweise ersehen, daß sehr viele Arbeitgeber ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge für die Invalidenversicherung nicht nachgekommen und viele andere Arbeitgeber zwar Beitragsmarken in die Quittungskarte, der bei ihnen beschäftigten Versicherten einkleben, aber nicht in der geschuldeten Höhe, sondern solche einer niedrigeren Lohnstufe. Wenn solche Arbeitgeber dann zur Verantwortung gezogen werden, pflegen sie in der Regel ihr strafbares Verschulden mit Unkenntnis, mit zu großer anderweitiger Beschäftigung oder mit sonstigen unstichhaltigen Ausreden zu entschuldigen. Beispielsweise entrichten die meisten Arbeitgeber für die von ihnen Beschäftigten unter 16 Jahren immer noch keine Beiträge und entschuldigen dieses Unterlassen mit dem fast in jedem Falle von der Gemeindebehörde als glaubwürdig bestätigten Vorbringen, daß sie der Meinung gewesen seien, die Versicherungspflicht beginne erst mit dem vollendeten 16. Lebensjahre, obwohl die diesbezügliche bereits seit 1. Januar 1923 geltende Gesetzesänderung, welche für alle gegen Entgelt beschäftigen Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter, der Versicherungspflicht festlegt, durch ein Merkblatt der Landesversicherungsanstalt vom 7. Dezember 1922 Nr. 3898 jeder Gemeindebehörde zur Bekanntmachung an alle Arbeitgeber besonders bekannt gegeben wurde. Sehr nachlässig wird die Beitragsleistung auch bei unständig Beschäftigten, namentlich bei Zimmerleuten, Maurern, Störnäherinnen, Erntearbeitern, Dreschmaschinengehilfen, Hopfenzupfern etc. betätigt; für alle solch unständig Beschäftigten ist in jeder Woche ohne Rücksicht darauf, wie viele Tage der Woche die Beschäftigung dauert, eine Beitragsmarke nach der Höhe des Wochenarbeitsverdienstes zu entrichten.
Die geschilderten Mängel in der Beitragsentrichtung stellen nicht nur eine unverantwortliche Benachteiligung der Versicherten, die auf solche Weise in ihren Ansprüchen gegen die Invalidenversicherung verkürzt werden, ja nicht selten derselben ganz verlustig gehen, sondern auch eine strafbare Schädigung der Landesversicherungsanstalt dar, der hierdurch die Einnahmen entgehen, auf welche sie angewiesen ist, um ihre Pflichtleistungen der Rentengewährung erfüllen und auch die zur Verhütung des Eintrittes der Invalidität erforderliche vorbeugende, freiwillige Heilfürsorge wenigstens in bescheidenem Maße betätigen zu können.
Die Landesversicherungsanstalt ist daher zu ihrem Bedauern in Zukunft gezwungen, jeder Zuwiderhandlung in Bezug auf rechtzeitige und ordnungsgemäße Beitragsentrichtung mit allem Nachdrucke durch Verhängung empfindlicher. Ordnungsstrafen – Geldstrafe bis zu 1000 Goldmark neben der Auferlegung des ein bis zweifachen der hinterzogenen Beiträge – entgegenzutreten. Vor Bestrafung wird in Zukunft weder Gesetzesunkenntnis schützen noch die Gepflogenheit vieler Arbeitgeber, mit der Beitragsentrichtung zu warten, bis der Kontrollbeamte in die Gemeinde kommt, da leider sehr häufig die Wahrnehmung gemacht werden musste, daß, wenn der Kontrollbeamte die Quittungskarte in Ordnung gebracht und die säumigen Arbeitgeber belehrt hatte, nachher wieder die Beitragsleistung schuldhafterweise unterlassen oder zu niedrig vorgenommen wurde.
Nach §§ 1428 und 1429 R.V.O. hat der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge stets bei der Lohnzahlung durch Einkleben von Marken nach der Lohnklasse der Versicherten in die Quittungskarte zu entrichten, findet zum Beispiel die Lohnzahlung wöchentlich oder monatlich statt , so hat auch der die Beitragsentrichtung wöchentlich oder monatlich zu erfolgen; bei Versicherten, die durch Vertrag für mindestens ein Vierteljahr dem Arbeitgeber zur Arbeit verpflichtet sind, muß der Arbeitgeber spätestens in der letzten Woche jeden Vierteljahres die Marken einkleben; auf jeden Fall hat die Markenklebung bei Ablauf der Beschäftigung zu erfolgen.
Seit 1 Januar 1924 sind folgende Wochenbeiträge festgesetzt:
In Lohnklasse 1 bei einem Wochenverdienste bis zu 10 G.-Mk. ein Wochenbeitrag von 20 G.-Pfg.
In Lohnklasse 2 bei einem Wochenverdienste von 10 bis 15 G.-Mk. ein Wochenbeitrag von 40 G.-Pfg.
In Lohnklasse 3 bei einem Wochenverdienste von 15 bis 20 G.-Mk. ein Wochenbeitrag von 60 G.-Pfg.
In Lohnklasse 4 bei einem Wochenverdienste von 20 bis 25 G.-Mk. ein Wochenbeitrag von 80 G.-Pfg.
In Lohnklasse 5 bei einem Wochenverdienste von über 25 G.-Mk. ein Wochenbeitrag von 100 G.-Pfg.
Der Wochenverdienst wird dadurch errechnet, daß zum Bargeldlohne die sonstigen Geldleistungen (z. B. Steuer- und Versicherungsfreiheit, Trinkgelder und sonstige Geldgeschenke) und die Sachleistungen (z. B. freier Unterhalt, Getränke, Getreide, Kleidungsstücke etc.) hinzugerechnet werden. Der Wert der Sachbezüge des freien Unterhaltes (das ist Wohnung mit Beheizung und Beleuchtung sowie Verköstigung ohne Getränke) wird jeweils vom Versicherungsamte festgesetzt; z. Z. ist er festgesetzt
für die Erwachsene d. i. über 16 Jahre alte männliche Arbeiter auf täglich 1,05 G.-Mk.
für die Erwachsene d. i. über 16 Jahre alte weibliche Arbeiter auf täglich 0,96 G.-Mk.
für männliche und weibliche unter16 Jahren alte Arbeiter auf täglich 0,84 G.-Mk.
Für die Anrechnung aller anderen Sachleistungen ist der wirkliche Wert maßgeblich; soweit sie wie zum Beispiel Kleidungsstücke für das Arbeitsjahr gewährt werden, ist wöchentlich 1/52 des Wertes in Ansatz zu bringen, den diese Sachbezüge nach den in der Beitragswoche maßgebendem Kleinhandelspreises haben.
Die Gemeindebehörden werden aufgefordert, vorstehende Ausführungen wiederholt im Gemeindebezirk in ortsüblicher Weise begann zu geben.
Bogen, den 30. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.06.1924


Nr. 14 A.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Zwischenfestsetzung der Ortslöhne betr.
Gemäß Bekanntmachung des Bayer. Oberversicherungsamtes Landshut vom 24. Mai 1924 Nr. 311 I (St.A. Nr. 125) wurden die Ortslöhne (ortsübliche Tagesentgelte gewöhnlicher Tagarbeiter) mit Wirkung vom 1. Juni 1924 bis zur nächsten allgemeinen Regelung anderweitig festgesetzt, wie folgt:
Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 31. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.06.1924


Nr. 15 A.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Zwischenfestsetzung der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter betr.
Gemäß Bekanntmachung des Bayer. Oberversicherungsamts Landshut vom 24. Mai 1924 Nr. 311 II (St.A. Nr. 125) wurden die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter mit Wirkung vom 1. Juni 1924 bis zur nächsten allgemeinen Regelung anderweitig festgesetzt, wie folgt:

Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 31. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.06.1924


Nr. 261 F.
Bankmachung.
Versorgungssprechtage betr.
Das Versorgungsamt Landshut hält, um den Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen den Verkehr mit dem Versorgungsamt zu erleichtern und ihnen Gelegenheit zu geben, sich durch mündliche Aussprache mit den Beamten des Versorgungsamts Rat und Hilfe zu erholen, im laufenden Jahre folgende Versorgungsprechtage ab:
Am 19. Juli vormittags 8 Uhr in der Brauerei Sturm zu Straubing
Am 5. August vormittags 8 Uhr im Bezirksamtsgebäude zu Deggendorf
Am 20. September vormittags 8 Uhr in der Brauerei Sturm zu Straubing
Am 14. Oktober vormittags 8 Uhr im Bezirksamtsgebäude zu Deggendorf
Am 15. Oktober vormittags 8 Uhr im Bezirksamtsgebäude zu Viechtach
Am 29. November vormittags 8 Uhr in der Brauerei Sturm zu Straubing
Am 2. Dezember vormittags 8 Uhr im Bezirksamtsgebäude zu Deggendorf.
Hierauf sind die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen aufmerksam zu machen.
Bogen, den 28. Mai 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.06.1924


Nr. 3744.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Leseholzordnung für die Staatswaldungen in Niederbayern betr.
Nachstehen die Leseholzordnung der Regelung von Niederbayern, Kann man der Forsten ist ortsüblich öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 2. Juni 1924.
Leseholzordnung für die Staatswaldungen von Niederbayern.
Die Erteilung der Vergünstigung der Leseholznutzung in Staatswaldungen ist nach Maßgabe nachstehender Anordnung in die Zuständigkeit der Forstämter gelegt, § 39, 6 der G.A.
Die Nutzung darf sich nur erstrecken auf dürres zur Erde liegendes oder nicht entwurzelbares Gestänge von höchstens 9 cm Stärke am dicken Ende, ferner auf umherliegende Nadelholzzapfen.
Für das Sammeln von Holzspänen und Rinden sowie Graben von Stöcken insbesondere Erlaubnis und Anweisung nötig.
Die Anwendung von Sägen, Schneid -, Hau- oder Reißwerkzeugen ist untersagt. Das Leseholz darf nur mit Traglasten, auf Schubkarren, vierräderigen Handkarren oder Handschlitten (Holzhauerschlitten) aus dem Wald geschafft werden. Eine Ausnahme hiervon kann von den Forstämtern zugestanden werden. Verkauf solchen Holzes unterliegt der gesetzlichen Strafe.
Die Leseholznutzung ist nur an 3 Wochentagen gestattet, deren Benennung den Forstämtern nach bisheriger Übung an Heim gestellt ist.
Die Nutzung ist verboten, vor 6 Uhr morgens und nach 6 Uhr abends, an Sonn- und örtsüblichen Feiertagen, ferner während der Monate April, Mai und Juni. Die Forstämter sind ermächtigt, diesbezüglich nach Maßgabe der örtlichen, insbesondere klimatischen Verhältnisse Abänderungen zuzugestehen.
Das Sammeln von Leseholz ist nur aufgrund der von den Forstämtern ausgestellten Leseholzscheinen gestattet. Forst- und Jagdfrevler, sowie Personen, die sich wiederholt gegen die Leseholzordnung verfehlt haben, sind von der Vergünstigung ausgeschlossen.
Die Ausstellung des Leseholzscheines erfolgt unentgeltlich für ein Kalenderjahr, und zwar in der Regel für den Haushaltsvorstand. Der Schein berichtigt letzteren sowie höchstens 2 Familienangehörige zur ordnungsgemäßen Nutzung. Das Sammeln ohne Mitführen des Scheines ist verboten. Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Scheine durch die Gemeinde an das Forstamt zurückzustellen. Gesuche um Ausstellung sind an die Wohnortsgemeinde zu richten.
Die Ortspolizeibehörden haben bis 1. Januar jeden Jahres unter Rückgabe der abgelaufenen Scheine die Verzeichnisse der Gesuchsteller dem Forstamte vorzulegen und zugleich über den Grad der Bedürftigkeit der einzelnen sich zu äußern. Waldbesitzer dürfen in das Verzeichnis nicht aufgenommen werden.
Nach Prüfung der Verzeichnisse und Ausscheidung etwaiger bekannter Forst- und Jagdfrevler etc. werden die Scheine in einer der Leistungsfähigkeit des Waldes angemessenen Anzahl für die geeigneten Waldorte ausgestellt, die bedürftigsten Gesuchsteller sind zunächst zu berücksichtigen. Die Scheine werden der Gemeinde zur weiteren Ausfolgung übermittelt.
Die Forstämter haben die Verzeichnisse auf dem Laufenden zu erhalten und dem unterstellten Personal. Die einschlägigen Abschriften auszufolgen. Soweit ausreichende Handhabung des Forstschutzes es verlangt , sind auch Gendarmerie bzw. Landespolizeimannschaften mit solchen Verzeichnissen zu versehen.
Zuwiderhandlungen gegen die Leseholzordnung sind mit der gesetzlichen Strafe zu ahnden und haben in Wiederholungsfällen unnachsichtlichen Widerruf der Vergünstigung durch sofortige Einziehung des Scheines zur Folge.
Die vorstehende Leseholzordnung tritt sofort in Wirksamkeit, entgegenstehende Anordnungen werden aufgehoben.
Landshut, den 23. August 1923.
Regierung von Niederbayern K. d. Forsten.
I. V.: v. Kirschbaum.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.06.1924


Hunderdorf, 9. Juni. (Blitzschlag.) Bei dem gestern abends 9 Uhr über unsere Fluren ziehenden Gewitter schlug der Blitz in den Stadel des Gütlers Josef Eichmaier in Eglsee und zündete. Der Stadel mit den darin befindlichen Baumannsfahrnissen und Maschinen ist vollständig verbrannt. Auch das Haus wurde bereits vom Feuer ergriffen, konnte aber noch gerettet werden. Außer der Ortsfeuerwehr waren noch die Wehren von Degernbach und Windberg erschienen. Da nicht genügend Wasser vorhanden, waren die Löscharbeiten sehr erschwert.
Quelle: Straubinger Zeitung, 11.06.1924


Pfingsten in Bogen.
Bogen 9. Juni.
Die Kirche auf dem nahe der Donau 100 m steil ansteigenden Bogenberg besitzt neben einem hl. Kreuzpartikel (d. h. einem Teile von dem Kreuze, an das Christus geschlagen wurde,) ein Marienbild aus Stein von kunstvoller Arbeit, das aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem Morgenlande stammt. Die Höhe des Bildes beträgt 4 Fuß, die Haare der Madonna sind blond, der Rock blau mit Rosen besetzt, der Mantel rot, mit eingewirkten Weizenähren schön bemalt. Jetzt deckt ein Seidenmantel die ganze Figur, ausgenommen das Haupt. In diesem Bild wird seit etwa 820 Jahren die Gottesmutter, die allerseligste Jungfrau Maria, ununterbrochen in ganz besonderer Weise verehrt. Um das Jahr 1530 herum zählte man 243 Wallfahrerzüge, 1731 wurden innerhalb eines Jahres über 36.000 Kommunionen gespendet. Jetzt kommen im Jahre zwischen 60 und 70 Wallfahrerzüge nach Bogen bezw. auf den Bogenberg.
Der Hauptwallfahrtstag ist ohne Zweifel jedes Jahr der Pfingstsonntag. Seit über 100 Jahren bringt nämlich die Pfarrgemeinde Holzkirchen bei Ortenburg alljährlich eine ca. 13 m lange Stande zum Opfer, die mit rotem Wachs umwickelt ist. Am Pfingstsonntag vor der Vesper trägt unter einer endlosen Zahl von Zuschauern von Zeit zu Zeit abwechselnd ein Mann der Pfarrei Holzkirchen diese etwa 1 1/4 Zentner wiegende Stange den steilen Kreuzweg zur Wallfahrtskirche hinan. Der Ehrgeiz eines jeden Trägers geht dahin, ein möglichst großes Stück Weges mit seiner Last zurückzulegen, bevor er sie den Händen seiner hilfsbereit zur Seite schreitenden „Ablösung“ anvertraut. Im Jahre 1896 schon feierte man das 400 jährige Jubiläum dieses Pilgerzuges. Warum die Holzkirchener Pfarrgemeinde diesen verlobten Bittgang hält, ist nicht ganz unzweifelhaft dargestellt. Manche halten Krankheiten, andere Mißwuchs im Holz (Waldschäden durch Nonnen oder Borkenkäfer, andere auch rein religiöse Motive für die Ursache. Jedenfalls ist dieser Brauch ein schönes Zeichen lebendigen Glaubens und kann das Bild hoher Freude und unzertrennliche Einheit gelten, zumal da gerade das Pflingstfest als Tag des Wallfahrtszuges ausgewählt wurde. (Diese Angaben wurden entnommen dem von Max Friedl-Bogen herausgegebenen Wallfahrtsbüchlein).
Der Wallfahrtszug der Holzkirchener zeiht alljährlich tausende und abertausende von anderen Wallfahrern und Zuschauern an,  denn jeder will „die lange Stange“ sehen und wer sie schon einmal gesehen hat, kommt nach einiger Zeit wieder, um sie ein zweites oder drittes Mal zu sehen. Wie in den früheren Jahren, so wurden auch heuer wieder zahlreiche Sonderzüge eingelegt, welche tausende von Zuschauern aus nah und fern brachten. Da das Wetter am Pfingsttag einfach herrlich war, kamen noch tausende zu Fuß, mit dem Rad oder mit dem Fuhrwerk. Der Zig ging um 2 Uhr vom Marktplatz in Bogen weg und die Holzkirchener Pilger, lauter in schwerer Arbeit abgehärtete Männer, unterzogen sich ihrer nicht leichten Aufgabe (siehe oben!), trotz der großen Hitze in gewohnt guter Ausführung ohne jeden Zwischenfall. Den Weg zum Bogenberg hatten tausende von Zuschauern umlagert, zahlreiche Bettler mit allen möglichen Leiden und Gebrechen (Blinde, Lahme, Einarmige, Einbeinige usw.) waren alle Meter postiert, um den Wallfahrern und Zuschauern Gelegenheit zur Verabreichung milder Gaben und damit zur praktischen Ausübung der leiblichen Werke der Barmherzigkeit zu geben. An zahlreichen plätzen gewahrte man auch Photographen, die bemüht waren, von einzelnen Teilen der Prozession gute Aufnahme zu erhaschen. Auf dem Berge angekommen, bewegte sich die Prozession mit der langen Stange um die Kirche herum, wobei das Bild der Gottesmutter von weißgekleideten Mädchen mitgetragen wurde. Die anschließende Vesper beendete in der dichtgefüllten Kirche die Feierlichkeit.
Hierauf ergoß sich der ungeheure Menschenstrom in die zahlreichen Wirtschaften am Berge und im Markte, um den schon stark – schlaff gewordenen Leibern die so notwendige Erfrischung zuzuführen. Ein großer Teil der Teilnehmer (es waren hauptsächlich Straubinger) flüchteten in den erquickenden Waldesschatten, um für kurze Zeit die köstliche, ozonreiche Luft zu genießen. Wie im Markte, hatten auch die Geschäftsleute oben auf dem Berge einen überaus guten Tag. Außer Wallfahrts-Andenken, die viel gekauft wurden, wurden an zahlreichen Verkaufsstellen Lebkuchen und andere gute Sachen in allen möglichen Formen und Aufmachungen feilgeboten und namentlich für die Kinder gerne gekauft. Diejenigen, die nach Jahresfrist wieder einmal nach Bogen gekommen waren, zeigte sich insofern eine Ueberraschung, als sich oben am Berge und zwar an der Stelle, wo früher ein Aussichtspavillon aus Holz stand, (etwas nordwestlich der Kirche) nunmehr ein wuchtiges Kriegerdenkmal befindet, das die Gemeinde Bogenberg in Dankbarkeit und Liebe ihren im Weltkrieg gefallenen 31 Heldensöhnen errichtet hat. Das Denkmal besteht aus einer runden, hochragenden, mit einem Kreuze bekrönten Säule, die auf einem mächtigen Sockelbau ruht. Das Ganze ist aus Granit hergestellt. Drunten auf dem Marktplatz ist ebenfalls ein neues Kriegerdenkmal von kleinem Ausmaße (hergestellt aus schwarzem Marmor) zu sehen, das der Veteranen- und Kriegerverein Bogen seinen gefallenen Mitgliedern setzen ließ.- Am heurigen Pfingstsonntag waren es 25 Jahre (das Unglück ereignete sich am Pfingstsonntag, 20. Mai 1899), daß 10 oder 12 Personen, die an der Seilfähre bei Hermannsdorf die Ueberfuhr mit dem Fährkahn machten, um heimzukommen, infolge Umkippens des Kahnes ertrinken mußten, In der Kapelle hinter der Ulrichskirche (beim Einsiedler) gibt noch eine – allerdings schon stark verwitterte und daher nur mehr schwer leserliche – Tafel Kenntnis von dem damaligen großen Unglücke.
Quelle: Straubinger Zeitung, 12.06.1924


Nr. 2363.
Bekanntmachung.
Stau -und Triebwerksanlage des Müllers Franz Zembrod in Stegmühlen betr.
Der Mühlbesitzer Franz Zembrod in Stegmühle, Gemeinde Oberalteich, hat um nachträgliche Genehmigungen zur Vornahme verschiedener Abänderungen seiner Triebwerksanlage (Ersatz des alten hölzernes Wehres durch ein neues aus Beton, Erneuerung des Wasserrades) nachgesucht.
Da nach den diesamtlichen Akten eine wasserpolizeiliche Genehmigung der Anlage nicht vorliegt, ist die ganze Anlage mit allen ihren Bestandteilen in wasserpolizeiliche Sachbehandlung zu nehmen.
Die Anlage liegt am Menachbach und besteht in der Hauptsache aus einem Stauwehr mit 2 hölzernen Schützentafeln, einen kurzen Oberwasserkanal, dem oberschlächtigen hölzernen Wasserrad von 2,95 m Durchmesser und 1,70 m Breite und einen etwa 265 m langen offenen Unterwassergraben.
Die gewonnene Kraft dient zum Mühlenbetrieb und zur Erzeugung von elektrischem Licht für den Hausgebrauch.
Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, vom Ablauf des Tages angerechnet, an dem das diese Bekanntmachung enthaltende A.Bl. ausgegeben wurde, schriftlich oder mündlich beim Bezirksamt Bogen vorzubringen, widrigenfalls alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten.
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen liegen innerhalb vorbezeichneter Frist beim unterf. Amt zur Einsicht auf.
Bogen, den 4. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 12.06.1924


Nr. 4146.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Gebühren für Feldgeschworene betr.
Ab 1. März 1924 gelten wieder die mit Verfügung v. 1. Dezember 1901 (Bez.A.Bl. 1901 Seite 235) festgesetzten Gebühren für die Feldgeschworenen.
Dies ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben; die Feldgeschworenen sind besonders zu verständigen.
Bogen, den 5. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 12.06.1924


Nr. 4174.
An die Gemeinderäte und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Verkehr mit Kleinkrafträdern betr.
Durch die Ziffer 8 der Verordnung vom 18 April 1924 (R.G.Bl. I S. 413 f) erlassenen Anordnungen des Reichsverkehrsministers sind die bisherigen Bestimmungen über den Verkehr mit Kleinkrafträdern aufgehoben. Die neuen Anordnungen halten zwar an der Befreiung der Kleinkrafträder vom Zulassungs- und Kennzeichnungszwang fest, geben aber den Polizeibehörden durch die Einführung von Aufschriften an der Maschine und einer vom Führer mitzuführen den Bescheinigung über die nach der Steuerformel berechnete Nutzleistung eine bessere Unterscheidungsmöglichkeit zwischen dem Klein- und dem Großkraftrad, als dies bisher der Fall war.
Die Besitzer von Kleinkrafträdern sind aufzufordern, sich bis längstens 1. Juli l. Jhr. die Aufschrift auf die Maschine (s. § 41 Ziffer 1 der eingangs erwähnten Verordnung) und die mitzuführende Bescheinigung , die von dem amtlich anerkannten Sachverständigen zur Prüfung von Führen und Kraftfahrzeugen für Niederbayern, Gewerbeanstaltsnebenstelle Landshut, zu erholen ist, zu beschaffen. Ja.
Die Gendarmeriestationen werden angewiesen, dem Verkehr mit Kleinkrafträdern wie überhaupt dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonderes Augenmerk zuzuwenden und gegen Zuwiderhandlungen mit Strafanzeige vorzugehen.
Im Hinblick auf die mit den Kleinkrafträdern gemachten Erfahrungen haben die Polizeibehörden insbesondere auf die Einhaltung der Vorschrift in § 3 der Kraftfahrzeugverordnung vom 15. März 1923 zu achten, wonach hier die vermeidbare Belästigung von Personen oder Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, Rauch, Dampf oder üblen Geruch ausgeschlossen sein muß.
Personen unter 16 Jahren ist das Führen von Kleinkrafträdern nicht gestattet.
Gegen Kleinkraftradfahrer wird, wenn sie die geltenden Vorschriften nicht beachten, unnachsichtlich mit Ausschluß ihres Kraftrades vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze vorgegangen.
Der amtliche Sachverständige Oberingenieur Taubald in Landshut wird am Freitag, 20. Juni l. Jhr. in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr im Redlbacher Keller in Straubing die Kleinkrafträder der Stadt Straubing auf der Erfüllung obiger Bedingungen prüfen.
Bei dieser Gelegenheit könnten auch die Kleinkrafträder des Bezirks Bogen abgenommen, überhaupt alles, was jetzt notwendig ist, geregelt und besprochen werden.
Die Gemeinderäte haben von diesem Termin die Besitzer von Krafträdern unverzüglich und persönlich aufmerksam zu machen.
Bogen, den 2. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 12.06.1924


Nr. 4042.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Handel mit Lebens- und Futtermitteln betr.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Handel mit Lebens -und Futtermitteln mit, wenn auch nur teilweisen Absatz an Wiederverkäufer nach wie vor erlaubnispflichtig ist, daß der Wandergewerbekleinhandelserlaubnis bedarf, wer einen nach den Bestimmungen der R.Gew.O. wandergewerbescheinpflichtigen Handel mit Lebens- und Futtermitteln mit Absatz ausschließl. unmittelbar an Verbraucher betreibt, daß zum Aufkauf von Kartoffeln auch weiterhin die Erlaubnis der Handelserlaubnisstelle erforderlich ist.
Aufkäufer, die für mehr als eine Handelsfirma Lebens- oder Futtermittel der gleichen Art aufkaufen, bedürfen der Handelserlaubnis, da sie als Handelsagenten anzusehen sind.
Der Vollzug der Bestimmungen ist zu überwachen.
Bogen, den 10. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 12.06.1924


Nr. 418 n.
An die Ortspolizeibehörden und Gend,-Stat. des Amtsbezirks.
Hundetollwut betr.
Die Anordnung vom 14. Februar (A.Bl. Nr. 3), vom 21. März (A.Bl. Nr. 6) und vom 24. April l. Jhr. (A.Bl. Nr. 10) werden mit Wirkung vom 8. l. Mts. aufgehoben.
Dies ist in ortsüblicher Weise bekannt zu geben
Bogen, den 7. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 12.06.1924


Nr. 4235.
An die Ortspolizeibehörden und Herrn Schulleiter des Amtsbezirks.
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betr.
Auf den Vollzug, der mit Ausschreiben des Bezirksamtes Bogen v. 4. Oktober 1921 (A.Bl. Nr. 25) wiederholt bekannt gegebenen Ministerialentschließung vom 18. April 1906 gl. Betr. Nr. 5094 (K.A.Bl. 1906 Nr. 18 Seite 64 ff.) wird aufmerksam gemacht.
Zuverlässige Erledigung wird erwartet.
Bogen, den 10. Juni 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 12.06.1924


Bekanntmachung.
Die auswärtigen Amtstage betr.
Am Mittwoch, den 2. Juli 1924 wird in Mitterfels Amtstag abgehalten. Sämtliche Gemeindebehörden haben dies gehörig und wiederholt bekannt zu machen.
Bogen, den 16. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 21.06.1924


Nr. 4279.
Bekanntmachung.
Lehrausflüge der Landwirtschaftstelle Straubing betr.
Die Landwirtschaftsstelle Straubing veranstaltet in der nächsten Zeit folgende Lehrausflüge:
1. Am Sonntag, den 29. Juni Besichtigung des C. v. Schmieder‘schen Gutes Einhausen (besonders der dortigen Sortenanbauversuche) Treffpunkt nachmittags 2 Uhr in Einhausen.
2. Am 6., 7. und 8. Juli nach Weihenstephan (landwirtschaftliche Hochschule), München (Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz); Miesbach, Tegernsee (Simmenthaler Zuchten). Näheres Programm von uns erhältlich, siehe auch: „ Bayerischer Land- und Forstwirt“.
3. Am Sonntag, den 13. Juli Besichtigung der Saatzuchtwirtschaften von Ökonomierat Engelen in Büchling und Ökonomierat Rabl in Münchshöfen. Treffpunkt nachmittags 1 Uhr in Büchling. Anschließend gesellige Unterhaltung in Bad Münchshöfen.
Zur Teilnahme an vorbezeichneten Lehrausflügen werden die Landwirte und Interessenten freundlichst eingeladen.
Für den Ausflug Nr. 2 sind Anmeldungen bis spätestens 25. Juni zu betätigen; dabei ist anzugeben, ob für Quartier (2 Nächte in München) gesorgt werden soll.
Straubing,  den 14. Juni 1924.
Landwirtschaftsstelle.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 21.06.1924


Nr. 4310.
An die Armenräte des Amtsbezirks.
Kosten der Fürsorgeerziehung betr.
Auf die Bekanntmachung vom 7 Juni 1924, St.A. Nr. 123, Wird zur genauen Beachtung verwiesen:
1. Die nach Ziffer II 2 b der Bekanntmachung zu erstellenden Kostenverzeichnisse sind baldmöglichst vorzulegen. Soweit für die in den Rechnungsabschnitten November mit März treffenden Kosten eine Ersatzfestsetzung durch das Bezirksamt stattgefunden hat, ist dies unter Angabe der durch die Festsetzung verteilten Kostensumme und der Monate, in welchen diese Kostensumme angefallen ist, anzugeben.
2. Die nach Ziffer II 3 in gleicher Weise zu erstellenden Kostenverzeichnisse für die Monate April mit Juni sind im Bezirksamt bis spätestens 10. Juli 1924 zur Festsetzung des Ersatzes vorzulegen.
3. Nach dem 1. Juli 1924 sind bei Vermeidung von Verzugszinsen, die ganzen Anstaltskosten von den Ortsfürsorgeverbänden monatlich vorauszuzahlen; Vorschüsse werden nicht mehr gewährt. Die O.F.V. haben monatlich Kostenverzeichnis mit Rechnungsbelegen zur Festsetzung an das Bezirksamt einzureichen. (Ziffer I, II 4 und 5).
4. Bemerkt wird bei dieser Gelegenheit, daß die von Unterhaltspflichtigen geleisteten Zuschüsse zu den Fürsorgeerziehungskosten auf die Gesamtkosten der Fürsorgeerziehung anzurechnen sind, daß sie also dem O.F.V. dem Kreis und dem Staat im Verhältnis 2:3:5 zugutekommen müssen; es ist nicht zulässig, daß O.F.Verbände sich den auf sie treffenden Anteil von der Gesamtkosten von Zahlungspflichtigen erstatten lassen, ohne die entsprechenden Anteile an und Staat abzuliefern.
Bogen, den 14. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 21.06.1924


Nr. 4345.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Gesetz zum Vollzug des Finanzausgleichsgesetzes betr.
Auf das Gesetz zum Vollzug des Finanzausgleichsgesetzes vom 28. April 1924 in der vom 1. April 1924 an geltenden und im Ges. und V.Bl. 1924 Seite 157 ff bekanntgegebenen Fassung wird aufmerksam gemacht.
Hervorzuheben sind folgende neue Bestimmungen:
1. Nach Artikel 7 II des angef. Gesetzes dürfen die nach einem einheitlichen Hundertsatze zu bemessenden Umlagen zur Haussteuer, Gewerbesteuer und Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen in den Gemeinden 400 vom Hundert dieser Steuern nicht übersteigen. Die Umlagen der Gemeinden zur Grundsteuer müssen wenigstens im gleichen Hundertsatz festgesetzt und können bis um die Hälfte erhöht werden.
2. Nach Art. 28 dieses Gesetzes können die Gemeinden die Unternehmer von Betrieben, die eine Straße wiederkehrend in außergewöhnlichen Maße abnützen, zu besonderen Vorausleistungen heranziehen und zwar zusammen bis zum Betrage der Hälfte der Grund-, Haus- und Gewerbesteuer, die für die Betriebe zu entrichten sind.
3. Durch Artikel 42 desselben Gesetzes wurden Art. 144 III der rechtsrh. Gemeindeordnung, wonach die Verhandlungen und Ausfertigungen des gemeindlichen Vermittlungsamtes tax- und stempelfrei sind und Artikel 170 Absatz 1 Ziffer 21 des Kostengesetzes, wonach die Zeugnisse der Vermittlungsämter gebührenfrei sind, gestrichen. Nach Artikel 143 des Kostengesetzes können nunmehr für bei gemeindl. Sühneterminen aufgenommene Niederschriften 1 bis 10 Goldmark für jede angefangene Stunde der Geschäftsdauer und für ein Zeugnis über den Sühnetermin 2 bis 100 Goldmark zur Gemeindekasse erhoben werden. Ein angemessener Kostenvorschuß kann verlangt werden.
Bogen, den 14. Juni 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 21.06.1924

Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 21.06.1924

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