1924# 11-12

Nr. 6257.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Einhaltung des Nacht- und Sonntag-Backverbots in Bäckereien und Konditoreien betr.
Es besteht Anlaß, die Ortspolizeibehörden auf die Bestimmungen der V.O. über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 23. November 1918 (R.G.Bl. Seiten 1329 ff) insbesondere auf die §§ 3-6 dieser V.O. hinzuweisen und zu genauer Überwachung der Durchführung erneut zu mahnen.
Bogen, den 16. Oktober 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 08.11.1924


Nr. 6417.
Bekanntmachung.
Viehhandel betr.
Martin Eckl in Eggerszell wurde zum Viehhandel wieder zugelassen.
Bogen, den 24. Oktober 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 08.11.1924


Nr. 6568.
Anti Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Mißbräuchliche Verwendung von Feuerlöschgeräten betr.
Auf die Ministerial-Entschließung vom 30. v. Monats (St.A. Nr. 254) wird zur Beachtung hingewiesen; die Feuerwehrkommandanten sind zu verständigen.
Bogen, den 3. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 08.11.1924


Nr. 6214.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Kettenbriefe betr.
Es wird wahrgenommen, daß zur Zeit wieder einmal Private und Firmen sogenannte Kettenbriefe zugesandt erhalten. In diesen Briefen werden die Empfänger aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist an eine bestimmte Anzahl von Personen Briefe gleichen Inhalts zu senden. Im Falle der Befolgung der Aufforderung wird Glück, im Falle der Unterbrechung der Kette Unglück vorausgesagt.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks ergeht der Auftrag die Bevölkerung über die Unsinnigkeit dieser Briefe aufzuklären.
Bogen, den 31. Oktober 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 08.11.1924


Nr. 6507.
An die Gemeingeräte des Amtsbezirks.
Novembermiete betr.
Auf die Bekanntmachung des Sozialministeriums vom 28. Oktober 1924, St.A. Nr. 251, wonach die gesetzliche Miete auch im November unverändert bleibt, wird hingewiesen. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ortsüblich bekannt zu geben.
Bogen, den 29. Oktober 1924.
Bezirksamt.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 08.11.1924


An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Vormerkungserneuerung von schwerbeschädigten Versorgungsanwärtern betr.
Nach § 29 der Anstellungsgrundsätze müssen Versorgungsanwärter zur Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung den die Bewerberliste führenden Behörden zum 1. Dezember 1924 Mitteilung machen. Bewerber, die dies unterlassen, werden in den Listen gestrichen. Die Gemeindebehörden wollen die schwerbeschädigten Versorgungsanwärter auf diese Bestimmungen in geeigneter Weise aufmerksam machen.
Bogen, den 27. Oktober 1924.
Bezirksfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und -Hinterbliebene.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 08.11.1924


Nr. 566 F.
An die Gemeinderäte, Armenräte und Schulleitungen des Amtsbezirks.
Heilfürsorge für Kriegerwaisen und Kinder Kriegsbeschädigter betr.
Die Mittel, die das Reich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 30. Juli 1924 (Bayer. Staatszeitung Nr. 176) für die Heilbehandlung kranker Kinder in Anstalten zur Verfügung gestellt hat, sollen auch den minderbemittelten Kriegerwaisen und Kindern Kriegsbeschädigter zugute kommen, die zur Gesundung dringend die Behandlung in einer Heilanstalt nötig haben.
In Betracht kommen vor allem tuberkulosekranke oder tuberkulosegefährdete, rachitische, skrofulöse sowie krüppelhafte Kinder bis zu 14 Jahren, soweit eine eigentliche Heilbehandlung in einer Anstalt dringend notwendig ist und Erfolg verspricht. Für Kinder, die lediglich – sei es auch wegen starker Unterernährung – eines Erholungsaufenthalts bedürfen, kann aus diesen Mitteln kein Zuschuss gewährt werden.
Es wird ersucht, die kranken Kriegerwaisen und die Kriegsbeschädigtenkinder, die einer Heilbehandlung bedürfen, alsbald festzustellen und die Namen anher mitzuteilen.
Bogen, den 5. November 1924.
Bezirksfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und -Hinterbliebene.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 08.11.1924


Nr. 6429.
Bekanntmachung.
Viehhandel betr.
Der Gastwirt Xaver Greindl in Windberg wurde zum Viehhandel zugelassen.
Bogen, den 27. Oktober 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 08.11.1924

Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 08.11.1924


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Bekanntmachung über die Gemeindewahlen betr.
Am Sonntag, den 7. Dezember 1924 finden in allen Gemeinden Die Gemeindewahlen statt.
Als Wahlleiter und als deren Stellvertreter werden die unten bezeichneten Personen bestimmt.
Die Gemeindebehörden haben alsbald die ihnen nach dem Gemeindewahlgesetz vom 6. November 1924, der Gemeindewahlordnung vom 6. November 1924 und der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 6. November 1924 zufallenden Geschäfte zuverlässig zu erledigen.
Die Besorgung aller dieser schwierigen Aufgaben wird den Wahlleitern und den Gemeindebehörden durch Benutzung der vom Bayerischen Kommunalschriften-Verlag G.m.b.H., München, Areisstraße 35, herausgegebenen Baumappen außerordentlich erleichtert. Das Bezirksamt hat diese Walmappen für alle Gemeinden des Bezirks bestellt.
Bogen, den 14. November 1924.


Verzeichnis der Wahlleiter bei den Gemeindewahlen am 7. Dezember 1924.

Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 17.11.1924


Nr. 577 F.
Bekanntmachung.
Versorgungssprechtage betr.
Das Versorgungsamt Landshut hält am Samstag, den 29. November 1924 vormittags 8 Uhr in der Brauerei Sturm in Straubing einen Versorgungsprechtag für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene ab.
Hierauf sind die Kriegsbeschädigten und -Hinterbliebenen in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.
Bogen, den 13. November 1924.
Bezirksfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und -hinterbliebene.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 17.11.1924


Bekanntmachung.
Die auswärtigen Amtstage betr.
Am Mittwoch, den 3. Dezember 1924 wird in Mitterfels Amtstag abgehalten
Sämtliche Gemeindebehörden haben dies gehörig und wiederholt bekannt zu machen.
Bogen, den 18. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 22.11.1924


An die Ortspolizeibehörden u. Gend.-Stat., sowie die Schulleitungen des Amtsbezirks.
Nr. 6703.
Telegraphen -und Telefonstörungen betr.
Mit Rücksicht auf die vielfachen Störungen des Telegraphen- und Telefonbetriebes infolge von Unvorsichtigkeit beim Baumfällen und infolge mutwilligen Zerströmens von Isolierglocken durch Steinwerfen ergeht an die Ortspolizeibehörden der Auftrag die Gemeindeangehörigen in ortsüblicher Weise auf den besonderen Schutz der Telegraphen- und Telefonleitungen, sowie die Straffälligkeit ihrer Beschädigungen hinzuweisen und sie darauf aufmerksam zu machen, daß sich die Beteiligten vor Strafverfolgung wegen Gefährdung der genannten Leitungen beim Baumfällen dadurch schützen können, daß sie die nächstgelegene Postanstalt einige Tage vor Durchführung der Baumfällungen verständigen.
Die Schulleitungen werden angewiesen, die Schulkinder wiederholt über die Bedeutung der Telefon- und Telegraphenlinien und die Strafbarkeit von Beschädigungen der Leitungen insbesondere durch Steinwerfen gegen die Isolierglocken zu belehren.
Die Ortspolizeibehörden, welche die Schulleitungen von diesem Ausschreiben zu verständigen haben, und die Gendarmerie haben beim Vollzuge mitzuwirken.
Bogen, den 14. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 22.11.1924


An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Bekanntmachung über die Reichstagswahl betr.
Für die am Sonntag, den 7. Dezember 1924 stattfindende Reichstagswahl ist als Kreiswahlleiter der erste Bürgermeister der Stadt Regensburg aufgestellt.
Die Stimmbezirke und deren Abgrenzung, die Abstimmungsorte und Abstimmungsräume, die Abstimmungszeit, sowie die Abstimmungsvorsteher und deren Stellvertreter sind aus der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.
Die Gemeindebehörden haben am 27. November 1924 den für die Gemeinde gültigen Teil der Übersicht in ortsüblicher Weise bekannt zu geben; der Entwurf einer solchen Bekanntmachung liegt in der gemeindlichen Wahlmappe. Es genügt die Veröffentlichung mittels Maueranschlags.
Den Gemeinden werden demnächst, soweit ihr Vorrat nicht ausreicht, abgestempelte Wahlumschläge und amtliche Stimmzettel für die Reichstagswahl zugesandt werden; beide sind kurz vor der Wahl dem Abstimmungsvorsteher zu übergeben.
Bogen, denn 22. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 22.11.1924


Übersicht der Wahlbezirke (Stimmbezirke),
der ernannten Abstimmungsvorsteher und deren Stellvertreter, sowie der Abstimmungsräume, abstimmungsorte und Abstimmungszeit für die Reichstags-
Gemeindewahl am 7. Dezember 1924 im Verwaltungsbezirke Bogen.

Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 22.11.1924


Nr. 6843.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Viehzählung und Erhebung der Hausschlachtungen am 1. Dezember 1924 betr.
Am 1. Dezember l. Jahres ist eine Viehzählung vorzunehmen, verbunden mit einer Zählung derjenigen in der Zeit vom 1. Dezember 1923 bis 30. November 1924 vollzogenen Schlachtungen (Hausschlachtungen), bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine amtliche Schlacht- oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. Es wird hinwegen auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. November 1924 Nr. 90 b 8 (St.A. Nr. 262) hingewiesen und mit dem Auftrage, sich mit den Anordnungen sofort eingehend vertraut zu machen.
Die Gemeindebehörden haben unverzüglich die Beteiligten in ortsüblicher Weise auf die bevorstehende Viehzählung und Erhebung der Hausschlachtungen aufmerksam zu machen.
Die Anleitung für die Gemeindebehörden und die Aufnahmekommissäre, die auf der Ortsliste abgedruckt ist, ist genauestens zu beachten. Im Übrigen ist den Weisungen des Statistischen Landesamtes zu entsprechen.
Die Aufnahmekommissäre haben die Einträge in den einzelnen Spalten der Ortsliste sorgfältig zusammenzurechnen und die Endsummen einzutragen.
Werden mehrere Ortslisten verwendet, so hat die Gemeindebehörde das Gesamtergebnis der Gemeinde am Schluße einer dieser Ortslisten zusammenzustellen. Auf der betreffenden Ortsliste ist der Überschrift noch beizusetzen: „und Zusammenstellung für die Gemeinde“.
Die Ortsliste ist auf der letzten Seite dem Vordruck entsprechend abzuschließen und bis spätestens 8. Dezember l. Jahres an das Bezirksamt einzusenden. Der Termin ist genauestens einzuhalten.
Die Formblätter zu den Ortslisten werden den Gemeindebehörden in den nächsten Tagen zugehen. Ein etwaiger Mehrbedarf wäre rechtzeitig hieramts anzumelden.
Bogen, den 19. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 22.11.1924


Nr. 6018.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. H des Amtsbezirks.
Hundetollwut betr.
Die mit Verf. vom 20. August 1924, Amtsblatt Nr. 19, verhängten Sperrmaßregeln werden für die sämtlichen dort genannten Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Wiesenfelden, Geraszell, Heilbrunn und Zinzenzell mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben.
Für die Gemeinden Wiesenfelden, Geraszell, Heilbrunn und Zinszenzell bleiben die verhängten Sperrmaßregeln zunächst unverändert bestehen. Mit der Aufhebung in kurzer Zeit kann gerechnet werden, falls nicht neue Tollwutfälle im Bezirk oder einem Nachbarbezirk auftreten sollten.
Dies ist von den in Betracht kommenden Ortspolizeibehörden unverzüglich öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 18. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 22.11.1924


Nr. 6836.
Bekanntmachung.
Wiederbesetzung der Bezirksstraßenwärterstelle für die Bezirksstraßen Zinzenzell-Ascha, Kreuzhaus-Bruck und Bruck-Wies betr.
Die Stelle des Bezirksstraßenwärters für die nachbezeichneten Bezirke ist neu zu besetzen:
1. Zinzenzell-Ascha (km 13,200-22),
2. Kreuzhaus-Bruck (km 32-41,585) und Bruck-Wies (600 m).
Bewerber haben ihre selbst geschriebenen Gesuche mit Geburts- und Leumundszeugnis sowie einem ärztlichen Zeugnis über die Gesundheits-Verhältnisse und dem Nachweis von Fachkenntnissen im Straßenunterhaltungsdienst und in der Obstbaumzucht bis zum 10. Dezember 1924 beim Bezirksamt die Bogen einzureichen.
Bogen, den 18. November H 1924.
Bezirks und Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 22.11.1924


Hunderdorf, 25. Nov. (Einbruchdiebstahl.) Vergangene Nacht brachen Diebe in den Kaufladen des Herrn Frankenberger dahier ein und entwendeten um mehrere Tausend Mark Ware. Von den Dieben hat man bis jetzt keine Spur. Im Laufe des Vormittags traf der Schutzmann mit einem Polizeihund dahier ein; die Diebe konnten aber nicht ausfindig gemacht werden.
Quelle: Straubinger Zeitung, 27.11.1924


Nr. 7083.
An die Herren 1. Bürgermeister des Amtsbezirks.
Feuerlöschwesen, hier Fürsorge für Löschgeräte und Feuerhäuser zur Winterszeit betr.
Über den Vollzug der diesamtlichen Anweisung vom 15. Dezember 1920 (Bezirksamtsblatt Seite 209) ist aufgrund eigener, gewissenhafter Nachschau bis 10. Dezember l. Jhrs. zu berichten.
Bogen, den 28. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 01.12.1924


Nr. 7506.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Hundetollwut betr.
Mit sofortiger Wirksamkeit werden die mit Verfügung vom 18. l. Mts. (Bezirksamtsblatt Nr. 26) noch aufrechterhalten, über die Gemeinden Wiesenfelden, Geraszell, Heilbrunn und Zinzenzell verhängten Sperrmaßnahmen aufgehoben.
Dies ist in den vorgenannten Gemeinden öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 28. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 01.12.1924


Nr. 5937.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Herbstausbesserung der Gemeindewege betr.
Über den Vollzug des Auftrages vom 26. September l. Jahres (Amtsblatt Nr. 22) ist, soweit noch nicht geschehen, nunmehr sofort zu berichten.
Bogen, den 19. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 01.12.1924


Nr. 6860.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Wegzoll im Bezirk Bogen betr.
Durch Beschlüsse des Bezirkstages Bogen vom 20. Mai 1924 und des Bezirksschusses Bogen vom gleichen Tag und vom 24. Oktober 1924 wurde nachstehende Zollsatzung aufgrund des Artikel 40 der r. Gemeindeordnung aufgestellt
§ 1. Für die Benutzung der vom Bezirk Bogen ordentlich ausgebauten und regelmäßig unterhaltenen Straßen wird nach Maßgabe der gegenwärtigen Zollsatzung ein Wegzoll erhoben.
§ 2. Zollpflichtig sind alle mit der Eisenbahn an dem Bahnhöfen des Bezirks ankommenden Fracht-, Eil- und Expresgutsendungen, sowie Sendungen in Waggonladungen.
§ 3. Vom Wegfall befreit sind:
1. Alle Sendungen unter einem wirklichen Bruttogewichte von 10 kg.
2. Alle Sendungen, für die der Zoll vom Reich oder von den Ländern oder vom Bezirk zu entrichten wäre.
3. Überzählige Güter, solange ihre Hingehörigkeit nach einer der genannten Stationen nicht festgestellt ist.
4. Unbestellbare Sendungen, wenn sie wieder mit der Bahn über den Bezirksamtsbereich hinaus befördert werden
5. Sendungen, über die bereits nach ihrem Eingang Verfügung des Absenders oder des Empfängers zur Weitersendung aus dem Bezirksamtsbereich hinaus vorliegt, sowie umzubehandelnde Sendungen, die lediglich zur Verzollung oder wegen Tarifmaßnahmen nach einer der genannten Stationen abgefertigt waren.
6. Reisegebäck.
7. Leichen.
8. Milchsendungen.
§ 4. Der Zoll für die mit der Eisenbahn hier ankommenden Sendungen jeder Art wird nach dem Gewicht erhoben und beträgt für je 100 kg 3 Goldpfennig. Das angefangene Hundert wird wie voll berechnet. Die Grundlage für die Berechnung des Gewichts bildet das vom Absender in den Begleitpapieren abgegebene oder das von der Eisenbahn festgestellte wirkliche Bruttogewicht.
Soweit für ankommende Tiere die Fracht nicht nach dem Gewichte berechnet wird, erfolgt die Berechnung des Zolles nach der Stückzahl und zwar werden erhoben:
für Großvieh je 20 Goldpfennig
für Kleinvieh je 10 Goldpfennig
Keine Sendung (einschließlich Vieh oder Pferd) darf vom Bahnhof entfernt werden, solange nicht der Zoll dafür entrichtet ist.
§ 5. Güter und Tiere, welche auf Anschlußgleisen in die hiedurch mit der Eisenbahn verbundenen Anwesen, Lagerplätze usw. befördert oder auf bahneigenen Lagerplätzen abgenommen werden, unterliegen dem Wegzoll ebenso, als würden sie unmittelbar von den allgemeinen Entladeplätzen abgefahren oder abgetrieben.
§ 6. Für die ankommenden Sendungen wird, wenn sie nachweislich keine Bezirksstraßen berührt haben, der entrichtete Wegzoll nach Umfluß des laufenden Monats auf Antrag durch die Bezirkskasse in Mitterfels rückvergütet.
§ 7. Mit den Besitzern von Bahngleisanschluss können über die Rückvergütung besondere Vereinbarungen getroffen werden.
§ 8. Haftbar für die Entrichtung des Wegzolls ist der Empfänger der ankommenden Sendungen oder die von diesem zur Abholung bevollmächtigten Personen (Spediteure usw.).
§ 9. Vorstehende Satzung tritt am mit dem Tage der Veröffentlichung nach der Regierungs-Genehmigung in Kraft.
Diese durch Regierungs-Entschließung vom 14. L. Monats Nr. 5778 a 10 genehmigte Zollsatzung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 20. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 01.12.1924


Nr. 7067.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Dezembermiete betr.
Auf die von den Gemeindebehörden ortsüblich bekanntzugebende Bekanntmachung vom zu 6. November 1924, wonach die gesetzliche Miete auch für den Monat Dezember unverändert bleibt, wird hingewiesen.
Bogen, den 27. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 01.12.1924


Nr. 6958.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Körung der Zuchthengste für das Jahr 1925 betr.
Laut Bekanntmachung der Landesgestütsverwaltung vom 2. v. Monats (St.A. Nr. 253) findet Körung am 12. Januar 1925 in Straubing 9 Uhr vormittags, am 13. Januar 1925 in Viechtach 8 Uhr vormittags um Nachkörung am 13. Februar 1925 in Landshut 9 Uhr vormittags statt.
Die Anmeldung zu dieser Nachkörung ist bis zum 6. Februar 1925 an das Gestütsamt Landshut zu richten. Sind bis zu diesem Tage keine Anmeldungen eingelaufen, so unterbleibt die Wahrnehmung dieses Körtermins.
Hinsichtlich der Bestimmungen für die Körung der Zuchthengste wird auf die Bekanntmachung vom 20. November 1922 (St.A. Nr. 280) hingewiesen.
Hinsichtlich der Preise für Hengstfohlen und volljährige Hengste wird bemerkt, daß statt der Geldpreise Ehrenpreise gegeben werden können.
Vorstehende ist öffentlich bekannt zu geben; Beteiligte sind besonders zu verständigen.
Bogen, den 24. November 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 01.12.1924


Steinburg, 10. Dez. (Bürgermeisterwahl.) Für die hiesige Gemeinde wurde Herr Josef Zizelsberger, Bauer von Oberwegen, der schon 18 Jahre das Bürgermeisteramt bekleidete, wiedergewählt. In der Gemeinde Au v. W. wurde Hofbesitzer Herr Josef Schötz in Au v. W. und in der Gemeinde Gaishausen Hofbesitzer Herr Jos. Weinzierl in Röhrnau zum Bürgermeister gewählt. – (Die Gemeindejagd Gaishausen) wurde an Hrn. Xaver Solcher, Gastwirt und Großviehändler in Steinburg um den Pachtschilling von jährlich 2100 M verpachtet.
Quelle: Straubinger Zeitung, 12.12.1924


Hunderdorf, 10. Dez. (Theateraufführung.) Am 7. und 8. Dezember brachte der hiesige Burschenverein das schöne Theaterstück: „Wenn die noch eine Mutter hast“ zur Aufführung. Dabei taten sich besonders hervor Hermann Härtenberger und Herr Joh. Hien, ferner ernteten großen Beifall Mathilde Härtenberger und Marie Hien. Herr Hornburger als Bürgermeister lsz loben zu erwähnen. Alle Spieler ohne Ausnahme suchten die Aufführung so gut als möglich zu gestalten. Die Musikkapelle Klein füllte die Zwischenpausen angenehm aus. An die Aufführung schloß sich gesellige Unterhaltung. Es waren wirklich fröhliche Stunden, die hier folgten. Humoristische Vorträge wechselten ab mit musikalischen der genannten Kapelle. Zur Verschönerung des Abends trug der Präses, hochw. Herr Pfarrer Gebhardt viel bei, der nicht müde wurde, die Anwesenden durch heitere Geschichten die Zeit zu vertreiben und sei ihm hierfür an dieser Stelle wärmster Dank gesagt. Möge der kath. Burschenverein Hunderdorf wie diesmal so auch fürderhin glänzende Erfolge bei seinen Aufführungen erzielen!
Quelle: Straubinger Zeitung, 12.12.1924


Hunderdorf, 11. Dez. (Gemeindewahl.) In der Gemeinde Hunderdorf wurde zum ersten Bürgermeister Herr Johann Hornberger, Kaufmann von hier gewählt. Als Ausschußmitglieder wurden gewählt die Herren Karl Härtenberger, Möbel- und Bauschreiner von hier, Rupert Grünschneider, Hofbesitzer von Hofdorf, Jos. Sandbiller, Restaurateur vom hier, Max Wittmann, Oekonom von Lindfeld, Anton Amann, Oekonom von Apoig, Xaver Hien, Landwirt von hier, Michael Fuchs, Oekonom von Lindach, Alois Schöfer, Hofbesitzer von Sollach, Jos. Schröttinger, Landwirt von Apoig, Joh. Bilmeier, Zimmermeister von Bauernholz, Jos. Gürtlhuber, Oek. von hier, Joh. Schröttinger, Schmiedmeister von Apoig, Josef Wieser, Getreidehändler von Stetten und Joh. Fellinge, Hofbesitzer von Sollach.
Quelle: Straubinger Zeitung, 14.12.1924


Nr. 7576.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Amtstage in Mitterfels betr.
Am Mittwoch, den 7. Januar 1925 findet Amtstag in Mitterfels statt.
Wandergewerbescheine, Jagdkarten, Gewerbelegitimationskarten und dergleichen werden an diesem Amtstage jedoch nicht ausgestellt, vielmehr sind vorgenannte Legitimationen des Jahres 1924 bei der Gemeinde mit schriftlichen Antrage auf Erneuerung abzugeben und werden von dieser an das Bezirksamt weitergeleitet. Aushändigung erfolgt wiederum durch die Gemeinden; letztere werden angewiesen, entsprechende Geldmittel, ev. durch Aufnahme von Vorschüssen von der Zahlungspflichtigen zwecks Einlösung der Nachnahmesendungen bereitzuhalten.
Die Steuer für die Wandergewerbescheine ist die bisher beim Finanzamte Mitterfels einzuzahlen.
Vorstehende ist sofort öffentlich und allen Beteiligten bekannt zu geben.
Bogen, den 15. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.12.1924


Nr. 6921.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Urlisten für die Wahl der Schöffen und Geschworenen betr.
Bei der letzten Wahl der Schöffen und Geschworenen bei den Amtsgerichten Bogen und Mitterfels wurde die Wahrnehmung gemacht, daß eine große Anzahl der Listen von den Gemeinden nicht neu erstellt bzw. nach dem jetzigen Stand ergänzt wurde, sondern die alten Listen wieder abgeschrieben oder unter Abänderung des Datums unverändert an die Gerichte ein geschickt wurden.
Die Folge davon war, daß eine große Anzahl der für den Schöffen- und Geschworenendienst vorgeschlagenen Personen, obwohl die Voraussetzungen zweifellos gegeben waren, in den Listen nicht eingetragen war und daher auch nicht gewählt werden konnte.
Es ergeht deshalb an die Herrn Bürgermeister der Auftrag, künftighin die Listen vor Einsendung an die Gerichte genaustens daraufhin nachzuprüfen, ob sämtliche für den Schöffen- und Geschworenendienst wahlfähigen männliche und weibliche Personen auch tatsächlich in den Listen eingetragen sind und es wird erwartet, daß derartige unvollständige Listen nicht mehr vorgelegt werden.
Bogen, den 20. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.12.1924


Nr. 7157.
An die Gemeinderäte, Armenräte u. Schulleitungen des Amtsbezirks.
Krüppelfürsorge für Jugendliche betr.
Im Amtsblatt Nr. 18/1924 wurde mit Ausschreiben von 31. Juli 1924 Nr. 5056 auf die neue Einrichtung der Gruppenberatungsstellen in Niederbayern hingewiesen. Über den Betrieb der Beratungsstellen gibt die Regierung, Kammer des Innern noch folgendes bekannt:
Über die an den Sprechtagen vorgeführten Kinder geben die Ärzte der Beratungsstellen kurze Gutachten ab, in denen sie sich über die Art des Gebrechen, das einzuschlagende Heilverfahren, sein Zeitdauer um die ungefähren Kosten, sowie über etwa notwendige Heilerziehung und Berufsberatung aussprechen.
Die Gutachten werden von den Ärzten der Regierung übermittelt, die sie an die äußeren Behörden weitergeht.
Für Arme kann zur Durchführung der Anstaltsbehandlung die finanzielle Hilfe des Landesfürsorgeverbandes (Kreis) angerufen werden, wenn der Ortsfürsorgeverband sich verpflichtet, ¼ der Kosten zu tragen.
Wenn ein Freiplatz in der orthopädischen Klinik in München angestrebt wird, sind die Verhandlungen der Regierung, Kammer des Innern vorzulegen. An Freiplätzen stehen der Regierung allerdings nur 2 ½ zur Verfügung.
Die Armenräte werden besonders auf den vorletzten Absatz des Vorstehenden hingewiesen. Es wird immer dringend nahegelegt, auch wo dies nicht ohnehin nach R.F.V. und Ausf.-Best. hiezu ihre Pflicht ist, in allen geeigneten Fällen den ¼-Kostenanteil auf den Ortsfürsorgeverband zu übernehmen; in sehr vielen Fällen werden sich die Kosten sehr gut bezahlt machen, da durch die Behandlung die künftige Arbeitsfähigkeit des behandelnden Jugendlichen erreicht oder verbessert wird. Aber auch in anderen Fällen ist die Kostenbeteiligung der Ortsfürsorgeverbände aus Gründen der Menschlichkeit dringend zu wünschen. Selbstverständlich ist dabei vorausgesetzt, daß öffentliche Mittel nur soweit gegeben werden, als nicht die Jugendlichen und deren unterhaltsverpflichteten Verwandten selbst für die Heilbehandlung aufkommen können. Vielfach werden die Angehörigen wenigstens einen bestimmten Bruchteil der laufenden Anstaltskosten übernehmen können.
Es wird erneut auf die Wichtigkeit der Sache hingewiesen.
Bogen, den 2. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.12.1924


Nr. 7001.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Hundezeichen betr.
Bei den Gemeindebesichtigungen wurde die Wahrnehmung gemacht, daß die Hundezeichen von den Hundebesitzern teilweise noch nicht abgeholt sind.
Da sämtliche Hunde mit einem Hundezeichen versehen sein müssen, sind die säumigen Hundebesitzer unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen bei Nichtbeachtung aufzufordern, die Hundezeichen umgehend bei der Gemeinde abzuholen und ihre Hunde damit zu versehen.
Die Gendarmeriestationen sind zur Kontrolle angewiesen
Bogen, den 25. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.12.1924


Nr. 6997.
An die Schulleitungen, Ortspolizeibehörden u. Gend.-Stat. des Amtsbezirks
Die Beteiligung von Schülern der Volksschulen und Berufsfortbildungsschulen an Vereinen betr.
Auf die Entschließung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 30. Oktober 1924 Nr. III 27215 vorstehenden Betreffs (Min.A.Bl. 1924 Seite 139 ff) wird zur genauesten Beachtung verwiesen. Der Vollzug ist zu überwachen.
Die Ortspolizeibehörden und Gendarmeriestationen werden angewiesen, Schüler, die sich entgegen diesen Vorschriften bzw. ohne die erforderliche Erlaubnis an Vereinen bzw. an Vereinsveranstaltungen beteiligen, der Schulleitung oder der Bezirksschulbehörde anzuzeigen.
Bogen, den 26. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.12.1924


Nr. 7357.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Straßenpolizei betr.
Unter Hinweis auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. v. Monats (St.A. Nr. 280) über Straßenpolizei wird der Auftrag, das diesamtliche Ausschreiben vom 30. August 1924 (Bezirksamtsblatt Nr. 21) wiederholt in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben, in Erinnerung gebracht; mit Rücksicht auf die jetzige Jahreszeit sind besonders die Vorschriften über Beleuchtung der Fahrzeuge der Bevölkerung einzuschärfen.
Es wurde die Wahrnehmung gemacht, das hauptsächlich die Radfahrer im Bezirk die verkehrspolizeilichen Vorschriften übertreten, bei Dunkelheit und starken Nebel ohne die vorgeschriebene Beleuchtung fahren, wir Fahrrad nicht mit einer Glocke versehen haben, innerhalb geschlossener Ortschaften die Fußwege befahren, vorschriftwidrig ausweichen usw.; gegen diese Mißachtung der Bestimmungen ist strengstens vorzugehen; auch gegen diejenigen Personen ist mit Strafanzeige einzuschreiten, die innerhalb geschlossener Ortschaften über den an ihren Wohnhaus vorbeiführenden Fußweg radfahren, um von diesem auf die Straße oder zu demselben zu gelangen.
Es wird erwartet, daß die polizeilichen Vollzugsbeamten der Überwachung des Straßenverkehrs ihre besonderes Augenmerk zuwenden; die Straßenwärter sind seitens der Ortspolizeibehörden aufzufordern, hiebei entsprechend mitzuwirken.
Bogen, den 5. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.12.1924


Nr. 7210.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Durchführung der Wohnungsmangelbekanntmachung, hier Zuweisung neuer Mieter in bereits beschlagnahmte Wohnungen betr.
Das Staatsministerium für Soziale Fürsorge hatte in einer kürzlich ergangenen Entschließung festgestellt, daß in Fällen, in welchen eine bereits beschlagnahmte Wohnung durch Auszug des Mieters frei wird, eine neue Beschlagnahme nicht erforderlich ist, wenn ein neuer Mieter zugewiesen werden will, sondern daß in diesen Fällen die Zuweisung im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 25 W.V.G genügt um den Hausbesitzer rechtlich zu binden.
Es braucht als in diesen Fällen dem Hausbesitzer oder sonstigen Verfügungsberechtigten nur die Zuweisung zugestellt werden. Gegen die Zuweisung hat der Hauseigentümer usw. das Recht der Beschwerde nach § 34 W.M.V. und muss darüber belehrt werden.
Bogen, den 3. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.12.1924


Nr. 7212.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Erhöhung der Überfahrtsgebühren auf den Donaufähren betr.
Ab 1. Dezember 1924 gelten nach Festsetzung des Straßen- und Flußbauamtes Deggendorf folgende Überfahrtsgebühren auf den Donaufähren:
Für 1 Person (auch Insassen von Fuhrw b erken und Autos etc.) 10 Pfg.
für 1 einspänniges Fuhrwerk 35 Pfg.
für 1 zweispänniges Fuhrwerk 50 Pfg.
für 1 dreispänniges Fuhrwerk 65 Pfg.
für 1 vierspänniges Fuhrwerk 70 Pfg.
für 1 Auto oder Kraftwagen 50 Pfg.
für 1 Fahrrad mit Person 15 Pfg.
für 1 Motorrad mit Person 20 Pfg.
für 1 Schubkarren oder Zweiradkarren mit Person 15 Pfg.
für 1 Stück Kleinvieh (Schweine, Schafe, Kalb etc.) 10 Pfg.
für 1 Stück Großvieh 20 Pfg.
für Viehherden (kleine Viehherden) nach Vereinbarung
für die Begleitperson 10 Pfg.
für abgeladenes Holz pro Ster 12 Pfg.
für abgeladene Ziegelsteine pro 1000 Stück 50 Pfg.
für abgeladenes Getreide pro Zentner 5 Pfg.
für Kinder in Begleitung Erwachsener 5 Pfg.
für schulpflichtige Kinder in Gruppen 2 Pfg.
Die Preise verstehen sich für einfache Fahrt. Etwaige besondere Vereinbarungen und Rechtsverhältnisse mit einzelnen Personen, Ortschaften, Gemeinden, Genossenschaften und dergl. werden durch vorstehende allgemeine Gebührenordnung nicht berührt. Bei den übrigen Bestimmungen der Überfuhrordnung hat es sein Bewenden.
Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 4. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.12.1924


Nr. 7116.
An die Standesämter des Amtsbezirks.
Merkblätter für Eheschließende betr.
Bis 3. Januar 1925 ist von den Standesämtern der Bedarf an Merkblättern für 1925 unter Angabe der noch vorhandenen Anzahl anzuzeigen.
Bei dieser Gelegenheit werde erneut darauf hingewiesen, daß nach § 45 Abs. 5 Pers.St.Ges. in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 1920, R.G.Bl. S. 1209 den Verlobten und denjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetz erforderlich ist, vor Anordnung des Aufgebots je ein Merkblatt auszuhändigen ist.
Bogen, den 29. November 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.12.1924


Nr. 155
Bekanntmachung.
Errichtung eines Schlachthauses betr.
Der Gastwirt Johann Ettl in Herrnfehlburg hat in seinem Gastwirtsanwesen Hs.Nr. 44 in Herrnfehlburg ein Schlachthaus errichtet.
Etwaige Einwendungen gegen dieses Unternehmen sind binnen einer ausschließenden Frist von 14 Tagen, gerechnet von dem auf den Ausgabetag dieses Amtsblatts folgenden Tage an, beim Bezirksamt Bogen, wo die Beschreibungen und Pläne der Anlage zur Einsicht aufliegen, mündlich oder schriftlich anzubringen.
Bogen, den 12. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.12.1924


Nr. 7505.
Bekanntmachung.
Viehhandel betr.
Der Viehhändlerssohn Johann Baumgartner in Stallwang wurde zum Viehhandel für den Gewerbebetrieb seines Vaters, Viehhändler Jakob Baumgartner in Stallwang zugelassen. (Viehhändlernebenkarte.)
Bogen, den 18. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.12.1924


Nr. 7509.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks es
Änderung der bezirkspolizeilichen Feuerlöschordnung betr.
Der Bezirksausschuß Bogen hat unterm 24. Oktober l. Jahres nachstehende Änderungen der Bezirksfeuerwehrsordnung vom 27. März 1885 beschlossen:
§ 2. Feuerwehrdienstpflichtig sind alle männlichen Einwohner einer Gemeinde vom zurückgelegten 16. bis 50. Lebensjahre mit Ausnahme der im öffentlichen Dienst stehenden Beamten, für welche die Dienstpflicht mit dem vollendeten 35. Lebensjahre endet. Die Bezahlung von Befreiungsgebühren, um dadurch des aktiven Feuerwehrdienstes enthoben zu sein, ist unzuläßig.
§ 3. Ausgenommen von der Feuerwehrpflicht sind:
1. Körperlich Untaugliche und Geisteskranke, Kriegsinvalide mit über 50% Kriegsbeschädigung nach amtsärztlichen Gutachten;
2. Beamte aus dienstlichen Gründen:
a) dauernd, wenn die Befreiung durch eine Zentrale oder einem Mittelstelle in einem allgemeinen Erlasse verfügt wird;
b) im Einzelfalle, wenn durch den Vorstand der Behörde oder durch eine unmittelbar vorgesetzte Behörde die Befreiung erteilt wurde.
3. Geistliche, ausübende Ärzte und Apotheker.
4. Das Forstschutzpersonal im Privatdienste und das ständige Eisenbahnpersonal ohne Beamteneigenschaft (Taglohnpersonal).
Diese Änderung wurde mit Regierungsentschließung vom 12. l. Monats Nr. 385 a 1 für vollziehbar erklärt.
Die Gemeindebehörden haben Vorstehendes öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 15. Dezember 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.12.1924

Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.12.1924


Oberalteich, 24. Dez. (Das Elektrizitätswerk) des Josef Saller dahier ist durch Ablösung an das Ueberlandwerk in Landshut übergegangen. Der Ausbau hat bereits begonnen, nachdem das nötige Material eingetroffen ist. Es werden angeschlossen Oberalteich und Furth und später sämtliche umliegende Ortschaften. Wie man hört, werde binnen vier Wochen die genannte Ortschaft mit Strom und Kraft versorgt sein. Der Ausbau liegt in den Händen des Ueberlandwerkes in Landshut.
Quelle: Straubinger Zeitung, 28.12.1924


Hunderdorf, 26. Dez. (Bürgermeisterwahl) Vergangenen Sonntag fand die Wahl des zweiten Bürgermeisters statt. Der Gemeinderat setzt sich nun wie folgt zusammen: 1. Bürgermeister Johann Hornberger von Hunderdorf, – gewählt in direkter Wahl mit 200 Stimmen Mehrheit. – 2. Bürgermeister Michael Fuchs von Lintach, ferner als Gemeinderäte Rupert Kringschneider von Hofdorf, Josef Wieser von Stetten, Alois Schöfer und Johann Fellinger von Sollach, Ludwig Altschäffl von Lintach, Xaver Hien, Alfons Steckler, Karl Härtenberger und Josef Gütlhuber von Hunderdorf und Josef Schröttinger von Apoig.
Quelle: Straubinger Zeitung, 28.12.1924


Nr. 7470.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Reit- und Fahrschule Straubing betr.
Der Reit-Klub Straubing hat eine hauptsächlich für Söhne von Landwirten zugeschnittene Reit- und Fahrschule in Straubing errichtet.
Schule hat den Zweck:
a) Jungen Landwirtssöhnen und anderen jungen Leuten, die sich einen Beruf widmen wollen, in dem sie mit Pferden umgehen müssen, auszubilden in:
der Pferdepflege und Pferdebehandlung,
Fahren, Reiten und Longieren,
Pferdeheil-, Beschlags-, Rassen- und Beurteilungskunde,
der Anatomie und Physiologie des Pferdes,
Anspannung-, Geschirr- und Wagenkunde und der Pflege des Materials,
der Anlage von Turnier- und Leistungsprüfungen.
b) Pferde von Mitgliedern zum Anreiten und Einfahren, sowie zur Verpflegung aufzunehmen, sie evtl. zum Verkauf vorzubereiten und zu verkaufen.
c) den Ankauf und Verkauf von Pferden für Mitglieder zu vermitteln.
d) die Reit- und Fahrkunst in jeder Weise zu pflegen, zu fördern und sie auf eine möglichst hohe Stufe durch ihre Schüler zu bringen.
Das Unterrichtsgeld beträgt vorläufig;
a) für Schüler 30 Mark,
b) für Sportsfreunde für eine Reit- oder Fahrstunde 3 Mark auf eigenen Pferd 1 Mark.
Der nächste Kurs beginnt am 1. Januar 1925.
Anmeldungen an die Geschäftsstelle des Reit-Klubs Straubing, Theresienplatz 39 – Telefon Nr. 540 -.
Vorstehendes ist unter Hinweis auf diese zur Hebung und Förderung der Landespferdezucht so gemeinnützige Einrichtung im Gemeindebezirk und evtl. Interessenten öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 15. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.12.1924


Nr. 7954.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Wahl der Sachverständigen zum Körausschusse betr.
Die Amtsdauer der gemeindlichen Mitglieder des Kürausschusses sowie deren Stellvertreter ist abgelaufen.
Es ergeht der Auftrag für den Wahlzeitraum 1925 mit 1927 neuerdings je einen Sachverständigen und einen Stellvertreter zu wählen.
Die Wahl erfolgt durch den Gemeinderat. Die gewählten Mitglieder des Körausschusses sowie deren Stellvertreter sind durch den 1. Bürgermeister auf Handgelübte zu verpflichten, Mitglieder, welche in gleicher Eigenschaft früher bereits verpflichtet wurden, sind lediglich auf die frühere Verpflichtung hinzuweisen. Die Verpflichtungsniederschrift ist in der Gemeinderegistratur aufzubewahren.
Bei der Wahl ist in erster Linie auf die tüchtige Tierzüchter Bedacht zu nehmen.
Über die erfolgte Wahl, Annahme der Wahl und Verpflichtung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist anher bis längstens 1. Februar 1925 zu berichten, wobei die Gewählten nach Vor- und Zuname, Stand und Wohnort anzugeben sind.
Bogen, den 24. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.12.1924


Nr. 6391.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Vollzug des Körpergesetzes betr.
Die Gemeindebehörden werden gemäß § 11 der Vollzugsbekanntmachung zum Körgesetze (G.V.Bl. 1911 Seite 1087 ff) angewiesen, alsbald der Besitzstand der zuchtfähigen weiblichen Tiere (Rinder, Schweine, Ziegen – Schafe nicht -) aufzunehmen. Maßgebend ist der Besitzstand am 1. Februar. Aufgrund der Besitzaufnahme ist für jede Tiergattung ein Verzeichnis aufzustellen, das die Namen der Besitzer der zuchtfähigen weiblichen Tiere und die Zahl der in jedem Einzelnbesitze befindlichen Tiere enthält. Fehlanzeigen sind nicht erlassen. Die Besitzaufnahme hat sich auch auf diejenigen weiblichen Tiere auszudehnen, für die eine Befreiung von der Umlagenpflicht nach Art. 5 des Körgesetzes vom 13. Auguste 1910 (G.V.Bl. S. 609) besteht oder angestrebt wird.
Befreiungen von der Umlagenpflicht sind im Verzeichnis in einer Spalte “Bemerkungen“ vorzutragen. Das Verzeichnis ist nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung (Nachweis zum Akt) 14 Tage lang zur Abgabe etwaiger Erinnerung öffentlich aufzulegen.
Nach Ablauf der Frist haben die Gemeindebehörden unter Würdigung der Erinnerungen den nach Artikel 6 des Körgesetzes maßgebendes Besitzstand an zuchtfähigen weiblichen Tieren festzustellen.
Begl. Abschriften der fertig gestellten Verzeichnisse sind bis längstens 20. Februar 1925 anher vorzulegen.
Ferner ergeht der Auftrag, sämtliche Besitzer von Bullen, Ebern, Ziegenböcken nachweislich aufzufordern, ihre zur Deckung bestimmten männlichen Zuchttiere, gleichgültig ob sie bereits angekört sind oder nicht , ob sie für den eigenen Viehbestand benutzt, oder zum öffentlichen Gebrauch verwendet werden, spätestens bis zum 1. Februar 1925 bei der Gemeindebehörde anzumelden. Die Gemeindebehörde hat darauf die einkommenden Meldungen in ein tabellarisches Verzeichnis nach der bisherigen Form zu bringen.
Sodann hat der Gemeinderat zu prüfen, wie viele männliche Zuchttiere der oben bezeichneten Gattungen erforderlich sind, um den Bedarf für die zuchtfähigen weiblichen Tiere in der Gemeinde zu decken. Hiezu wird auf § 6 Abs. 2, 3 der Min.-Bek. vom 12. November 1911 (G.V.Bl. Seite 1087) besonders hingewiesen.
Das Verzeichnis ist doppelt so fertigen und ist 1 Stück spätestens bis 20. Februar an das Bezirksamt einzusenden, Das andere Verzeichnis ist in der Gemeinderegistratur aufzubewahren.
Bogen, den 22. Dezember 1924.
Bezirksamt.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.12.1924


Nr. 7609.
Bekanntmachung.
Errichtung einer Uhrmacherzwangsinnung in Straubing betr.
Da sich die Mehrzahl der beteiligten Gewerbetreibenden für die Errichtung der Zwangsinnung ausgesprochen hat und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. wird gemäß § 100 ff. R.G.O. und Ziffer 13-17 Ausf.-Anw. v. 19. März 1898 angeordnet, daß innerhalb des Stadtbezirks Straubing und der Bezirksämter Straubing, Bogen, Kötzting und Mallersdorf alle Gewerbetreibenden, die das Uhrmacherhandwerk selbständig ausüben, gleichviel, ob sie in der Regel Gesellen oder Lehrlinge halten oder nicht, der mit dem Sitz in Straubing unter dem Namen Uhrmacherzwangsinnung in Straubing zu errichtenden Zwangsinnung anzugehören haben. Die Kosten des Verfahrens fallen einschließlich jener des Abstimmungsverfahrens der Innung zur Last. Gebühren werden nicht erhoben. Die Anordnung wird wirksam mit dem 1. Februar 1925 falls nicht auf Beschwerde – zuläßig binnen 4 Wochen vom Tag der Ausgabe dieses Amtsblatts an das Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe in München – anders verfügt werden sollte.
Landshut, den 12. Dezember 1924.
Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern.
v. Ehlingensperg.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.12.1924


Nr. 7460.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Hengstparade betr.
Am Freitag, den 9. Januar 1925, wird im Anschluß an die 9 Uhr vormittags stattfindende Körung von ungefähr 30 Privatzuchthengsten ab 1 ½  nachmittags im Landgestüt Landshut eine Hengstparade veranstaltet. Durch Vorführen, Fahren und Reiten wird ein Überblick über die Staatshengste, ihre Haltung und Verwendung in der Arbeit gegeben werden.
Die beteiligten Kreise sind hiervon zu verständigen und zum Besuche der Veranstaltung einzuladen.
Bogen, den 22. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.12.1924


Nr. 7768.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Aufstellung der Vermögensverwalter und Übergabe der gemeindlichen Kassen an die neuen Verwalter betr.
Im Hinblick auf Artikel 129 Absatz III und Artikel 134 Absatz I der Gemeindeordnung ist alsbald Beschlussfassung durch den neuen Gemeinderat darüber herbeizuführen, ob für die Verwaltung des Gemeindehaushalts oder der örtlichen Stiftungen (Gemeinde-, Schul- und Ortsfürsorgeverbandskasse) ein rechnungsverständiger Einnehmer aufgestellt oder ob diese Verwaltung einem oder mehreren Gemeinderäten übertragen werden soll und wem.
Da Ende 1924 die Dienstzeit der bisherigen Kassenverwalter abläuft, hat im Laufe des Monats Dezember ordnungsgemäße Kassenübergabe an die neugewählten Kassenverwalter Zu erfolgen.
Bezüglich dieser Kassenübergabe ist für jede Kasse eine Niederschrift aufzunehmen.
Begl. Abschrift des Gemeindebeschlusses über die Aufstellung der Vermögensverwalter und der Niederstift über die Kassenübergabe sind bis 10. Januar 1925 bestimmt anher vorzulegen.
Bogen, den 22. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.12.1924


Nr. 7769.
An die Gemeingeräte des Amtsbezirks.
Wahl der Waisenräte betr.
Im Anschluß an die Gemeindewahlen und an die Wahl der Armenräte sind nach Maßgabe des Artikels 96 und 96 a d. Ausf.-Ges. zum Bürgerlichen Gesetzbuch (s. Artikel 96 III des Armen-Gesetzes – G.V.Bl. 1914 Seite 551 -), der Min.-Bek. vom 12. Juni 1919 – M.A.Bl. des J. 1919 Seite 116) – ferner Regierungs-Entschließung vom 26. August 1899 – Kr.A.Bl. 1899 Seite 181 – die Gemeindwaisenräte durch den neuen Gemeinderat zu wählen. Wählbar sind alle volljährigen in der Gemeinde wohnenden Personen beiderlei Geschlechts.
Die Wahlverhandlungen sind bis 10. Januar 1925 vorzulegen, worauf Verpflichtung durch das Amtsgericht Bogen bezw. Mitterfels veranlasst wird.
Bogen, den 22. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.12.1924


Nr. 7779.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Die Aufstellung der Ortsführer betr..
1. Nach Artikel 139 Absatz II der Gemeindeordnung kann in den vom Wohnsitze des 1. Bürgermeisters entfernten Orten ein dort wohnendes Mitglied des Gemeinderats vom 1. Bürgermeister und nur wenn in den betreffenden Ort kein Mitglied des Gemeinderats wohnt, ein vom Gemeinderat gewählter Ortsführer mit Zustimmung des Bezirksamts als Gehilfe der Polizeiverwaltung aufgestellt werden. Diese hat in dringlichen Fällen statt des 1. Bürgermeisters zu handeln, außerdem dessen oder des Stellvertreters desselben Aufträge zu vollziehen, die notwendigen Anzeigen an denselben zu machen und die Beseitigung gesetzwidriger Zustände in der Gemeinschaft zu veranlassen.
Da die Dienstzeit der Ortsführer Ende Dezember l. Jahres abläuft, haben die neugewählten Bürgermeister für die Wahl von neuen Ortsführern Sorge zu tragen und Vor -und Zuname, Stand, Wohnort, Geburtszeit und Geburtsort derselben bis 10. Januar 1925 anher zu berichten.
2. Mit dem Ortsführer ist nicht der Ortspfleger, der Vorstand des Ortsausschusses ist, zu verwechseln; wegen der Wahl der Ortsausschüsse ergeht gesondertes Ausschreiben.
Bogen, der 22. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.12.1924


Nr. 6646.
Bekanntmachung.
Triebwerksanlage des Bauern Alois Reiner in Untergrub, Gemeinde Prünstfehlburg betr.
Der Bauer Alois Rainer in Untergrub hat um nachträgliche Genehmigung der von ihm auf seinem Grundstück Pl.-Nr. 296 a der Steuergemeinde Prünstfehlburg errichteten Triebwerksanlage nachgesucht.
Die Anlage umfaßt in der Hauptsache einen offenen Oberwassergraben mit anschließendem 50 m langen Holzgerinne, ein oberschlächtiges hölzernes Wasserrad mit 5 m Durchmesser und 60 cm Schaufelbreite und einen 12 m langen Unterwasserkanal aus 30 cm weiten Betonröhren. Zum Betrieb der Anlage wird das aufgespeicherte Wasser in dem bereits bestehenden Weiher des Bauern Pfeilschiffer auf Pl.-Nr. 335 d verwendet.
Die gewonnene Kraft dient zum Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen.
Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, vom Ablaufe des Tages an gerechnet, an dem das diese Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben wurde, schriftlich oder mündlich beim Bezirksamt Bogen vorzubringen, widrigenfalls alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten.
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen liegen innerhalb vorbezeichneter Frist beim unterfertigten Amt zur Einsicht auf.
Bogen, den 24. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.12.1924


Nr. 8033.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks
Faschingslustbarkeiten betr.
Auf die Min.-Bek. und die Min.-Entschl. vom 22. v. Mts. (St.A. Nr. 273), wonach zwar die oberpolizeilichen Vorschriften über das Verbot von Faschingslustbarkeiten v. 22. Dezember 1923 (G.V.Bl. Seite 407) mit Wirkung vom 7. Januar 1925 aufgehoben wurden, aber der kommende Fasching im Zeichen der Wohltätigkeit stehen und alles vermieden werden muß, was dem Ernste der Zeit widerspricht, wird hingewiesen.
Die oberpolizeilichen Vorschriften v. 17. Dezember 1921 über das Verbrot von Maskenumzügen und Maskentreiben auf öffentlichen Straßen und Plätzen (G.V.Bl. S. 595) wurden aufrechterhalten; die Erlaubnis zu öffentlichen Faschingslustbarkeiten und der freiem Himmel darf nicht erteilt werden.
Die Genehmigung zur Abhaltung von öffentlichen Faschingslustbarkeiten, deren Ertrag nicht ohnedies ganz wohltätigen Zwecken gewidmet ist (Wohltätigkeitsfeste), ist unter Auferlegung einer entsprechenden Sicherheit nur zu erteilen, wenn der Veranstalter sich zu den in der Min.-Entschl. genannten Auflagen bereit erklärt.
Bei Faschingslustbarkeiten mit Tanz ist rechtzeitig bezirksamtliche Genehmigung zu erholen.
Es ist dafür zu sorgen, daß die festgesetzte Polizeistunde strengstens eingehalten wird und Überschreitungen jeder Art, die Ärgernis erregen können, unterbleiben.
Bogen, den 23. Dezember 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.12.1924


Nr. 7925.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Ruhr- und Pfalzkinderhilfe betr.
Der Regierungspräsident der Pfalz hat in einem längeren Schreiben an den niederbayer. Kreisausschuß für Ruhr- und Pfalzkinderhilfe den Dank der Pfalz dafür zum Ausdruck gebracht, daß die niederbayerische Bevölkerung durch Aufnahme von Hunderten von Kindern der Pfalz auch im Jahre 1924 eine der drückendsten Sorgen, die Sorge für Erholungsbedürftige, unterernährte Kinder abgenommen hat. Er bestätigt die Zufriedenheit und Dankbarkeit der Eltern und Kinder für die gewährte Hilfe, die sich in vielen Fällen nicht auf die Verpflegung beschränkte, sondern sich auch in Beschaffung von Kleidern und Wäsche und in reichen Geschenken bei der Abreise äußerte. Noch höher als dies schlägt der Präsident den seelischen Gewinn des Landaufenthaltes: Die Erweiterung des Gesichtskreises, die Vertiefung des Gemüts und vor allem das Gefühl bei dem Pfälzern, daß wir ein Volk sind, dass Niederbayern die Pfalz in der Not nicht im Stich gelassen hat. Das Schreiben schließt mit dem Wunsch, daß alle Beteiligten den besten Lohn in den Bewusstsein Erblicken mögen in schwerer Zeit an einem vaterländisch bedeutsamen Werk mitgearbeitet zu haben.
Ein ähnliches Dankschreiben ist vom Landrat des Landkreises Essen eingelaufen, aus dem die meisten der in Niederbayern untergebrachten Ruhrkinder stammten. Auch in diesem Schreiben ist betont, daß die Möglichkeit, zahlreiche unterernährte und in der seelischen Entwicklung gefährdete Kinder bei menschenfreundlichen Familien zu stärken und zu kräftigen, eine Hilfe von unschätzbaren Wert bedeutet hat.
Ein Beweis für das gute Einvernehmen zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern ist die Tatsache, daß viele Kinder schon zum zweiten Male in der gleichen Familie aufgenommen worden sind und das nicht wenige auch noch über den Winter bei dem Pflegeeltern bleiben dürfen.
Auch der Regierungspräsident von Niederbayern als Vorsitzender des Kreisausschusses für Ruhr- und Pfalzkinderhilfe spricht allen Familien, die Kinder aufgenommen haben, aber auch allen an dem Hilfswerk beteiligten Behörden, Wohlfahrtsorganisationen und Einzelpersonen den besten Dank und seine Anerkennung aus.
Vorstehendes ist der Pflegeeltern, die Kinder aufgenommen hatten, zur Kenntnis zu bringen.
Bogen, den 27. Dezember 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.12.1924


Hunderdorf, 28. Dez. (Gesellenprüfung.) Die Gesellenprüfung im Bauschreinergewerbe hat abgelegt und mit Note I bestanden Ludwig Altmann, Sohn des Gemeindedieners Jos. Altmann dahier.
Quelle: Straubinger Zeitung, 31.12.1924


Oberalteich, 28. Dez. (Vom Elektrizitätswerk.) In Nummer 302 des „Straubinger Tagblatt“ wird berichtet, das Elektrizitätswerk des Joseph Saller sei durch Ablösung an das Ueberlandwerk Landshut übergegangen. Wenn damit gesagt sein soll, daß Saller seinen Betrieb gegen Entschädigung einstellt, so ist dagegen nichts zu erinnern. Nicht richtig wäre es aber, wenn behauptet werden sollte, daß das vorhandene Ortsnetz, soweit es Stromlieferung aus dem Werk des Saller überhaupt noch dient, ohne Zustimmung der Eigentümer der einzelnen Freileitungen an das Ueberlandwerk verkauft werden kann. Der Mühl- und Elektrizitätswerksbesitzer Saller hat Verträge mit den sich an sein Werk anschließenden Anwesensbesitzern seinerzeit abgelehnt und bedingungslosen Anschluß ohne Anschlußgebühr gewährt. Er wollte sich aus wohlerwogenen Gründen in keiner Weise binden. Es kann also von ihm etwa stillschweigend eingegangenen Verträgen keine Rede sein. In Oberalteich steht die große Mehrzahl der Anwesensbesitzer dem Ueberlandwerk ablehnend gegenüber. Sie halten es mit dem billig arbeitenden Elektrizitätswerk „Häusler-Karl“, welches einen Anschluß mit seinem eigenen Ortsnetz an das Ueberlandwerk erst herbeizuführen suchen wird, wenn die Verhältnisse sich geklärt und gebessert haben.
Quelle: Straubinger Zeitung, 01.01.1925

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