1924# 01-02

Nr. 56 U
An die Gemeindeverwaltungen des Amtsbezirks.
Rechtshilfe bei Zwangsbeitreibungen von Außenständen der Berufsgenossenschaften betr.
Aus Kreisen der Berufsgenossenschaften wird geklagt Komma, dass die Anträge der Berufsgenossenschaften auf Zwangsbeitreibung von den Versicherungstellen vielfach nur mit großer Verzögerung oder überhaupt nicht erledigt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 28 R.V.O. Beitragsrückstände wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden und das nach § 115 R.V.O. den Organen der Berufsgenossenschaften Rechtshilfe geleistet werden muß. Die schleunige Behandlung der Anträge auf Zwangsbeitreibungen ist angesichts der gegenwärtigen, schwierigen Finanzlage der Berufsgenossenschaften dringend geboten.
Bogen , der 12. Dezember 1923.
Versicherungsamt.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.01.1924


Nr. 7450.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Hundetollwutverdacht betr.
Nachdem ein tollwutverdächtiger Hund in Bogen frei herumgelaufen ist, wird hiermit auf amtszierärztlichen Antrag hin über die Gemeinden Bogen, Bogenberg, Pfelling, Niederwinkling, Waltendorf, Schwarzach, Degernbach, Windberg, Hunderdorf , Au vorm Wald, Steinburg, Gaishausen, Neukirchen, Obermühlbach, Perasdorf, Oberalteich, Mitterfels, bis 20. März 1924 die verschärfte Hundesperre verhängt.
Alla in diesem gefährdeten Bezirk vorhandenen oder nach Anordnung der Sperre eingeführten Hunde müssen so festgelegt (angekettet oder eingesperrt) werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen können.
Der Festlegung wird das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine gleicherachtet.
Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit bezirkspolizeilicher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Während der Überführung und am Bestimmungsort ist der Hund den gleichen Beschränkungen unterworfen, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Herkunftsorte vorgeschrieben waren. Jagdhunde dürfen bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine nur mit bezirksamtlicher Erlaubnis verwendet werden.
Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen zuwider umherlaufend angetroffen werden, können sofort und ohne Entschädigung des Besitzers getötet werden.
Dies ist sofort in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
An den Ausgängen der Bahnhöfe, Bogen, Bärndorf. Hunderdorf, Steinburg und Mitterfels sind Tafeln mit deutlicher und haltbarer Aufschrift „Hundesperre“ seitens der zuständigen Ortspolizeibehörde sichtbar anzubringen..
Bogen, den 20. Dezember1923.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.01.1924


Nr. 8014.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Heranziehung der Beamten zum Feuerwehrdienst betr.
Nachstehend folgt Abdruck einer Regierungs-Entschließung vom 11. ds. Mts. zur Kenntnis: Gemäß F.M.E. vom 3. ds. Mts. Nr. 66079 wird zu Ziffer 2 der Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 28. November 1923 Nr. 4144 b 32 (St.A. Nr. 277) bestimmt.
a) Dauernd von der Feuerwehrdienstpflicht werden im Bereich der Staatsforstverwaltung die Beamten befreit, denen ein eigener Bezirk zur Verwaltung oder zum Betriebsvollzug oder Forstschutz zugewiesen ist oder die mit der länger dauernden Verwesung eines solchen Dienstbezirkes beauftragt sind.
Hienach erstreckt sich die Feuerwehrdienstpflicht nur auf die Beamten des Sekretariats- und reinen Kanzleidienstes, ferner in der Regierung auf die Anwärter und nicht etatmäßigen Beamten.
b) Befreiungen im Einzelfall durch den Vorstand der Behörde sollen nur eintreten, soweit die Feuerwehrdienstpflicht mit den Amtsstunden zusammenfällt. Bei den Brandfällen ist eine Befreiung nur in den dringendsten Fällen zulässig.
Bogen, den 21. Dezember 1923.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.01.1924


Nr. 8233.
Bekanntmachung.
Viehhandel betr.
Der Gastwirt Rupert Buchner in Degernbach hat auf den Viehhandel verzichtet und seine Viehhändlerkarte abgeliefert. Buchener ist daher nicht mehr berechtigt, mit Vieh zu handeln.
Bogen, den 31. Dezember 1923.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.01.1924


Nr. 7969.
Bekanntmachung.
Viehhandel, hier Kartenentzug betr.
Dem Metzger Karl Zollner in Bogen wird die Viehhändlerkarte entzogen. Zollner ist nur mehr berechtigt, Schlachtvieh für den Metzgereibetrieb des Josef Hiendl in Bogen anzukaufen.
Bogen, den 31. Dezember 1923.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.01.1924


Nr. 136
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Kaminkehrlöhne betr.
Es werden die Kehrlöhne erneut festgesetzt und die maßgebenden Bestimmungen der Kehrordnung vom 21. Juni. 1922, 11. Oktober 1923 (Bez.A.Bl. 1922 Nr. 13, 1923 Nr. 23) geändert wie folgt:

Das Reinigen des Kamins (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist in diesen Löhnen bereits inbegriffen. Vorstehendes ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben; die Kaminkehrerbezirksinhaber und deren Gehilfen sind besonders zu verständigen.
Bogen, den 3. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.01.1924


Nr. 3 A.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Zwischenfestsetzung der durchschnittl. Jahresarbeitsverdienste land- u. forstwirtschaftlicher Arbeiter.
Gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Oberversicherungsamts Landshut vom 27. Dezember 1923 Nr. 1063 b (St.A. Nr. 302) wurden die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter mit Wirkung vom 1 Januar 1924 bis zur nächsten allgemeinen Regelung anderweitig festgesetzt wie folgt:

Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 7. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.01.1924


Nr. 3 A.
An die Gemeinderäte des Bezirkes Bogen.
Zwischenfestsetzung der Ortslöhne betr.
Gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Oberversicherungsamtes Landshut vom 27. Dezember 1923. Nr. 1063 a (St.A. Nr. 302) sind die Ortslöhne (ortsübliche Tagesentgelte gewöhnlicher Tagarbeiter) mit Wirkung vom 1 Januar 1924 bis zur nächsten allgemeinen Regelung anderweitig festgesetzt, wie folgt:
Dies ist öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 7. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.01.1924


Nr. 8 K.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Neufestsetzung des Werts der Sachbezüge betr.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung des Versicherungsamts vom 12. Dezember 1923 Nr. 50 A wird gemäß Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 31 Dezember 1923. Nr. 1079 h 223 zum Vollzug des § 160 Abs. 2 R.V.O. (St.A. Nr. 302) als Wert der vollen Verpflegung einschl. Wohnung, Beheizung und Beleuchtung mit Wirkung vom 31 Dezember 1923 festgesetzt:
für männliche Versicherte täglich.1,05 Goldmark
für weibliche Versicherte täglich 0,96 Goldmark
Bei teilweiser Gewährung sind folgende Ansätze maßgebend:

Für sonstige Bezüge, wie Getränke, Kleidung, Getreide usw. ist der ortsübliche Kleinhandelspreis in Ansatz zu bringen.
Diese Festsetzung gilt auch für den Wert der Sachbezüge, welche Personen gewährt werden, die nach dem Angestelltenversicherungsgesetz versichert sind. (Beschluß des städtischen Versicherungsamts Regensburg, Ausschuß für Angestelltenversicherung vom 8. Februar 1923). Bogen, 7. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.01.1924


Bekanntmachung.
Die Auswärtigen Amtstage betr.
Am Mittwoch, 6. Februar 1924 wird in Mitterfels Amtstag abgehalten. Sämtliche Gemeindebehörden haben dies gehörig und wiederholt bekannt zu machen.
Bogen, den 21. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1924


Nr. 593.
Bekanntmachung.
R/Nr. 6184.
Anordnung zur Bekämpfung der Zigeuner betr.
Aufgrund der Verordnung des Bayerischen Gesamtstaatsministeriums vom 26 September 1923 (St.Z. Nr. 224) wird mit sofortiger Wirksamkeit für das rechtsrheinische Bayern folgendes angeordnet:
§ 1. I. Besitzer von Wohnwagen und Wohnkarren, die damit nach Zigeunerart umherziehen, bedürfen hierzu der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde.
II. Die Erlaubnis wird für das Kalenderjahr erteilt..
III. Der Nachweis der Erlaubnis ist den zuständigen Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
IV. Der Wohnwagen oder Wohnkarren muss mit einer dauerhaft angebrachten Aufschrift oder Tafel versehen sein, auf der in gut leserlicher Schrift Vor- und Zuname und Herkunft (Standort) des Besitzers verzeichnet sind.
§ 2. Zigeuner und nach Zigeunerart umherziehende Personen (Landfahrer) dürfen Pferde, Hunde und sonstige zu gewerblichen Zwecken dienende Tiere nur mit sich führen, wenn sie für diese einen Ausweis der zuständigen Polizeibehörden besitzen. § 1 Abs. III gilt entsprechend.
§ 3. I. Zigeuner und Landfahrer dürfen wieder Schußwaffen noch Schießbedarf besitzen soweit ihnen dies nicht von den zuständigen Polizeibehörden ausdrücklich gestartet worden ist. .
II. § 1 Abs. III gilt entsprechend.
§ 4. I. Zigeuner und Landfahrer dürfen nicht in Horden zusammenreisen oder rasten.
II. Als Horde gilt die Vereinigung mehrerer einzelstehender Personen oder mehrere Familien und die Vereinigung einzelstehender Personen mit einer Familie, der sie nicht angehören. Als Horde gilt er auch eine familienähnliche zusammenlebende Personengruppe.
§ 5. Zigeuner und Landfahrer dürfe nur an solchen Plätzen im Freien lagen und ihre Wohnwagen aufstellen, die ihnen von der Ortspolizeibehörde angewiesen werden.
§ 6. Zigeuner und Landfahrer haben sich bei der Ortspolizeibehörde ihres jeweiligen Übernachtungsorts sofort nach der Ankunft anzumelden und über ihre Person und die von ihnen mitgeführten Tiere (§ 2) auszuweisen. Falls Sie nicht im Gastwirtschaften übernachten, haben Sie ihre Ausweise bei der Ortspolizeibehörde zu hinterlegen.
§ 7. Zuständige Polizeibehörde im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 und 3 ist die Bezirkspolizeibehörde , in München und Nürnberg Ja.-Fürth die Polizeidirektion, in deren Bezirk die beteiligte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Vor Erteilung einer Erlaubnis nach Paragraph. 1 Absatz. I ist die Zigeuner-Polizeistelle der Polizeidirektion München zu hören.
§ 8. I. Über Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der Bezirkspolizeibehörden entscheidet die Regierung, Kammer des Innern, endgültig.
II. Die Beschwerden sind an Notfrist von 14 Tagen gebunden, und bewirken keinen Aufschub.
III. Die Beschwerden sind bei der Bezirkspolizeibehörde schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.
IV. Alle Verhandlungen, Verfügungen und Beschlüsse mit Ausnahme der Erlaubnis nach.§ 1 Abs. I sind gebührenfrei.
§ 9 I. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1-6 werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geld bestraft.
II. Unabhängig von der Strafverfolgung hat im Falle des § 4 die polizeiliche Trennung der Horden zu erfolgen.
München, 9. Januar 1924.
Der Generalstaatskommissar.: Dr. v. Kahr.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks ergeht der Auftrag sich mit obigen Bestimmungen genau vertraut zu machen und der Anordnung den strengsten Vollzug zu sichern. Bei Anweisung der Lagerplätze im Freien ist die Min.-Bek. vom 9. März 1922 betr. Wandergewerbe (St.A. Nr. 77) zu beachten.
Bogen, den 9. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1924


Nr. 570
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Acetylenverordnung vom 21. Dezember 1923 betr.
Auf die Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen sowie über die Lagerung von Calciumcarbid vom 21. Dezember 1923 (G.V.Bl. Nr. 37), durch welche die vom 14. Dezember 1913 aufgehoben wurde und die Vollzugsbekanntmachung hiezu vom 21. Dezember 1923 (G.V.Bl. S. 405) wird zur Beachtung hingewiesen.
Betriebsunternehmer sind zur rechtzeitigen Anzeigeerstattung anher gemäß § 1 der V.O. durch die Ortspolizeibehörde zu veranlassen.
Diejenigen Personen im Gemeindebezirk, die bisher Acetylen hergestellt oder Carbid gelagert haben, sind nach Vor- und Zuname, Stand und Wohnort anher zu berichten; falls bis 20. Februar l. Jhr. kein Bericht erfolgt, wird Fehlanzeige angenommen.
Bogen, den 18. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1924


Nr. 455
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Vollzug des Körgesetzes betr.
1. Sämtliche Besitzer von Bullen, Ebern und Ziegenböcken sind nachweislich aufzufordern, ihre zur Paarung bestimmten männlichen Zuchttiere, gleichgültig, ob sie bereits angekört sind oder nicht, ob sie für den eigenen Viehstand benützt oder zum öffentlichen Gebrauch verwendet werden, spätestens bis zum 1 März laufenden Jahres bei der Gemeindebehörde anzumelden. Die Gemeindebehörde hat darauf die bis zum genannten Zeitpunkte einkommenden Anmeldungen in ein tabellarisches Verzeichnis nach der bisherigen Form zu bringen.
2. Sodann hat der Gemeinderat zu prüfen, wieviele männliche Zuchttiere der oben bezeichneten Tiergattungen erforderlich sind, um den Bedarf für die zuchtfähigen weiblichen Tiere in der Gemeinde zu decken. Hiezu wird auf die § 6 Abs. 2, 3 der Min.-Bek. vom 12. November. 1911 (G.V.B. S. 1087) hingewiesen.
3. Das Verzeichnis unter Z. 1 ist doppelt zu fertigen und ist 1 Stück bis spätestens 10. März den Bezirksamte vorzulegen, das andere Verzeichnis ist in der Gemeinderegistratur aufzubewahren und dient als Grundlage für die auf die Körung bez. Geschäfte.
Pünktliche Einhaltung des Termins wird gewärtigt.
4. Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, dass die sämtlichen männlichen Zuchttiere, die zum Decken verwendet werden wollen, angekört sein müssen und zwar auch die, die nur für seinen eigenen Bestand verwendet werden sollen, ferner dass die angekörten Zuchttiere nur für den im Körschein ausdrücklich bezeichneten Bezirk Verwendung finden dürfen.
Bogen, 15. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1924


Nr. 212
Bekanntmachung.
Viehhandel betr.
Der Ferkelhändler Josef Pongratz in Mariaposching hat auf die Erneuerung seiner Viehhändlerkarte verzichtet und die Karte abgeliefert. Ponkratz ist daher nicht mehr berechtigt, mit Ferkeln zu handeln.
Bogen, 8. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1924


Nr. 260
Bekanntmachung.
Viehhandel betr.
Der Viehhändler Peter Hacker in Windberg hatte auf Erneuerung seiner Viehhändlerkarte verzichtet und die Karte abgeliefert. Hacker ist daher nicht mehr berechtigt, mit Vieh zu handeln.
Bogen, 9. Januar 1924
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1924


Nr. 364
Bekanntmachung.
Ruhr- und Pfalzkinderhilfe betr.
Nachstehend folgen ein Abdruck des Schreibens des Regierungspräsidiums der Pfalz und ein Auszug aus dem Schreiben des Vorsitzenden des Kreisausschusses Essen, die der Bevölkerung insbesondere den Pflegeeltern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind.
Regierungspräsidium der Pfalz.
Die Heimbeförderung der Pfalzkinder für 1923 ist abgeschlossen.
Ich handle im Sinne der ganzen Pfalz und insbesondere der beteiligten Kinder und ihrer Angehörigen, wenn ich hiemit den Dank ausspreche für die große Gastfreundschaft, die im vergangenen Jahr so vielen unserer Kinder in Niederbayern, in Ja. edelmütiger Weise gewährt worden ist. Die Kinder sind glücklich heimgekehrt, sehen prächtig aus und können nicht genug erzählen von all der Freundlichkeit und Liebe, die sie in Niederbayern genossen haben. Kinder und Eltern sind von Dank erfüllt gegen ihre Wohltäter, die durch die Aufnahme der Kleinen ein wertvolles Werk der Nächstenliebe, aber auch echter Vaterlandsliebe geleistet und gezeigt haben, daß man in Altbayern treu zu so schwer leidenden Pfalz hält und dabei auch materielle Opfer nicht scheut. Von ganzem Herzen Dank allen Beteiligten, auch den mit der Beförderung und Unterbringung der Kinder befaßten Behörden, Organisationen und Privatpersonen für alles, was sie getan haben. Mögen sie die gute Gesinnung weiterhin der Pfalz erhalten, wie auch diese, komme was wolle treu zum Vaterland stehen bleibt.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses Essen.
Den Behörden und der Bevölkerung des Landkreises Essen ist es ein Herzensbedürfnis, allen Pflegeeltern für die liebevolle Gastfreundschaft gegenüber unseren Kindern herzlichsten Dank auszusprechen. Den gleichen Dank sagen wir allen Behörden, Wohlfahrtsorganisationen und den vielen selbstlosen Förderern und Freunden des edlen Liebeswerkes.
Der Erfolg des Landaufenthaltes ist in jeder Beziehung ein überaus guter. Das frische Aussehen und die oft höchst erfreuliche Gewichtszunahme beweisen die Güte der freundschaftlichen Pflegeeltern. Daß es den Kindern auf dem Lande gefallen hat, das beweist die Tatsache, daß viele von ihnen gleich überwintern und sehr viel täglich bitten, daß sie wieder hinausfahren dürfen.
Nach alldem ist es sehr wohl verständlich, wenn die Kinder sich zu ihren ihnen so lieb gewordenen Pflegefamilien zurücksehen.
Wir danken nochmals allen Beteiligten für ihre selbstlose Liebe, ihre vorbildliche Gastlichkeit, ihre Geduld und Mühen, die sie mit unseren Kindern gehabt haben. Wir danken auch für all die schönen Geschenke, Kleidungsstücke und sonstigen guten Sachen, mit denen sie unsere Kinder so hoch beglückten.
Bogen, den 19. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1924


Nr. 635.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Kreisvoranschlag für 1924/25, hier Zuschüsse aus Kreismitteln zu Schulhausbauten betr.
Gesuche von Gemeinden und Schulsprengelvertretungen um Gewährung von Zuschüssen aus Kreismitteln für das Rechnungsjahr 1924/25 zur Ausführung etwa geplanter oder bereits in Ausführung begriffener Schulhaus-Neubauten sowie dringlicher Umbauten und Bauausführungen, die der Erhaltung bereits bestehender Schulhäuser dienen sollen, sind mit einer Übersicht nach dem nachstehend abgedruckten Formblatte bis spätestens 10 Februar l. Jhr. anher vorzulegen.
Bezirksamt …….
Übersicht
der Gesuche und Zuschüsse aus Kreismitteln zu Schulhausbauten für das Rechnungsjahr  1924/25.
Zahl der Gesuche: …….
Spalte 1: Lfd. Nr.
Spalte 2: Name der Gemeinde wurde des Schulsprengels
Spalte 3: Steuersoll an Grund- und Haussteuer, Gewerbesteuer und der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen Mark
Spalte 4: Zahl der Steuerpflichtigen für die voraufgeführten Steuern
Spalte 5: Anteil an der Reichseinkommensteuer und an der Umsatzsteuer Mark
Spalte 6: Das Steuersoll (Spalte 3) des Schulsprengels verteilt sich auf die politische Gemeinde …..
Spalte 7:  mit ….. Mark
Spalte 8: In den einzelnen Gemeinden (Spalte 6) wurden im Vorjahre an Umlagen erhoben?
a) für die Gemeinde  %
Spalte 9: b) Für den Bezirk %
Spalte 10: Veranschlagter Kostenaufwand mit Ausschluß der Naturaldienste   Mark.
Spalte 11: Noch zu decken der Bedarf  Mark
Spalte 12: Bisher gewährte Zuschüsse aus Kreismitteln  Mark
Spalte 13: Neu erbetener Kreiszuschuß  Mark
Spalte 14: Von der Bezirksverwaltungsbehörde beantragter Zuschuß  Mark
Spalte 15: Vom Kreistag bewilligter Zuschuß  Mark
Spalte 16: Bemerkungen über:
a) Datum und Nummer, der die Bauvormaßnahme genehmigenden Reg.-Entschl.
b) den derzeitigen Stand des Baues,
c) die Höhe der Schulden, der zum Schulsprenge gehörigen Gemeinden.
d) die sonstigen allgemeinen oder besonderen Verhältnisse des Schulsprengels.
Bogen, den 25. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1924


Nr. 584
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Tollwutverdacht betr.
Nachdem der nach Feststellung der Wutschutzabteilung des Instituts für Infektionskrankheiten in Berlin tollwütig gewesene, nun erschossene Hund des Bindermeisters Ludwig Christl in Ascha in der dortigen Gegend frei umhergelaufen ist und bei dem Hunde der Kleinkinderbewahranstalt Bogen nur äußerst geringe Wahrscheinlichkeit des Tollwutverdachts mehr besteht, wird auf amtstierärztlichen Antrag hin unter Aufhebung der am 20. v. Mts. und ergangenen Sperrverfügung (Bez.A.Bl. Nr. 1/24) folgendes angeordnet:
1. Über die Gemeinden Ascha, Gschwendt, Bärnzell, Falkenfels, Saulburg, Wiesenfelden, Geraszell, Heilbrunn, Eggerszell, Pilgramsberg, Haunkenzell, Ratiszell wird bis zum 17. April 1924 verschärfte Hundesperre verhängt.
Alle in diesem gefährdeten Bezirk vorhandenen oder nach Anordnung der Sperre eingeführten Hunde müssen so festgelegt (angekettet oder eingesperrt) werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen können.
Der Festlegung wird das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine gleicherachtet.
Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit bezirkspolizeilicher Genehmigung und vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Während der Überführung und am Bestimmungdort ist der Hund den gleichen Beschränkungen unterworfen, der für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Herkunftsorte vorgeschrieben waren. Jagdhunde dürfen auf der Jagd ohne Maulkorb und Leine nur mit bezirksamtlicher Erlaubnis verwendet werden.
Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen zuwider umherlaufend angetroffen werden, können sofort und ohne Entschädigung des Besitzers getötet werden
2. Über die Gemeinden Bogen, Bogenberg, Oberalteich, Hunderdorf, Gaishausen, Au vorm Wald, Steinburg, Windberg, Degernbach, Pfelling, Neukirchen b. H. wird bis zum 20. März 1924, über die Gemeinden Mitterfels, Haselbach, Irschenbach, Herrnfehlburg, Stallwang, Schönstein ohne die Ortschaft Wetzelsberg, Station Haibach der Gemeinde Pünstfehlburg und über die Ortschaften Stubenhofen, Königseck, Ried, Oberkinsach der Gemeinde Landorf wird bis einschl. 17. April 1924 die Hundesperre mit den unter Ziffer 1, angegebenen Sperrmaßregeln verhängt doch mit der Erleichterung, daß Hunde entweder an der Leine ohne Maulkorb geführt werden dürfen oder mit einem sicheren Maulkorb versehen, freilaufen dürfen.
Die Gemeinden Niederwinkling, Waltendorf, Schwarzach, Perasdorf und Obermühlbach werden aus der Sperrzone entlassen und die verhängten Sperrmaßregeln aufgehoben.
Dies ist sofort in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
An den Ausgängen der Bahnhöfe Haselbach und Haibach sind Tafeln mit deutlicher und haltbarer Aufschrift „Hundesperre.“ leicht sichtbar anzubringen.
Bogen, den 26. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1924


Nr. 708
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Organisation der Bayerischen Siedlungs- und Landbank, Kreisinspektionen betr.
Die Bayerische Siedlungs- und Landbank teilt folgende Veränderungen ihrer Organisation ab 1. Januar 1924 mit:
1. Die Kreisinspektion Regensburg, Reichsstraße 7/0, Fernsprecher Nr. 1588, wurde aufgelöst.
2. Das Bezirksamt Bogen gehört nunmehr zur Kreisinspektion Niederbayern in Birnbach, Bezirksamt Griesbach, Fernsprecher Nr. 19, Amtstag: Samstag, Kreisinspektor Josef Söllner.
Bogen, den 25. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1924


Nr. 769.
Bekanntmachung.
Bezirkspolizeiliche Vorschriften zum Schutze von Bezirksstraßen betr.
Der Bezirksausschuß Bogen hat in seinen Sitzungen vom 25. Oktober und 28. Dezember 1923 auf Grund des § 366, Ziffer 10 R.Str.G.B., Art. 2 Ziffer 6, Art. 90. P.Str.G.B., § 23 der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 15. März 1923 (R.G.Bl. Seite 175) und der hiezu erlassenen Min.-Bek. vom 18 Mai 1923. (M.A.Bl. S. 33), Art. 23 I Buchstabe a des Selbstverwaltungsgesetzes und des § 27 Abs. 1 Ziffer 2 des R.Str.G.B. in der Fassung des Art. 1 Ziffer 2 (R.G. Bl. S. 1117) nachstehende durch Regierungsentschließung vom 21. Januar 1924 Nr. 727 für vollziehbar erklärte bezirkspolizeilichen Vorschriften zum Schutze der Bezirksstraßen im Bezirk Bogen mit Ausnahme der Bezirksstraßenstrecken Kreuzhaus-Klinglbach, Neukirchen b. H.-Elisabethszell, Rettenbach-Englmar erlassen;
§ 1. Bezüglich des Gesamtgewichts der auf dem Bezirksstraßen des Bezirks Bogen mit Ausnahme der Bezirksstraßenstrecken Kreuzhaus -Klinglbach, Neukirchen b. Haggn-Elisabethszell, Rettenbach-Englmar verkehrenden Fahrzeuge gilt Folgendes:
a) Für gewöhnliche Fahrzeuge: Das zulässige Gesamthöchstgewicht wird im allgemeinen auf 70 Zentner, für die Regenzeit auf 50 Zentner und für die Zeiten aufgehenden Frostes auf 40 Zentner festgesetzt.
b) Für Lastkraftwagen: Bei 3-4 t Lastkraftwagen darf das Gesamtgewicht 6 ½ t, die Höchstgeschwindigkeit 20 km in der Stunde nicht überschreiten. Bei 4-5 t Lastkraftwagen beträgt das höchstzulässige Gesamtgewicht 8 ½ t, die Höchstgeschwindigkeit 15 km in der Stunde. Anhänger dürfe nicht mit mehr als 3 t beladen werden.
§ 2. Bei Holztransporten darf die Lademenge des einzelnen Fuhrwerkes
a) bei Scheit- und Blochholz 5 Festmeter,
b) bei Langholz 6 Festmeter
nicht überschreiten.
§ 3. Das sogenannte Schleifen, wobei das abgeführte Holz mit dem Vorderteil auf einem Radgestell ruht, während der hintere Teil auf der Straße nachgeschleift wird, sowie das unmittelbare Schleifen auf dem Boden ist verboten.
§ 4. Den Bezirksausschuß bleibt es vorbehalten, die Straße während der Zeit einer etwaigen durch langandauernde Niederschläge oder durch Frostaufgang verursachten Unfahrbarkeit für den Verkehr von Lastkraftwagen und schweren Fuhrwerken vorübergehend ganz zu sperren.
§ 5. Ausnahmen können auf rechtzeitiges schriftliches Ansuchen vom Bezirksamt unter näheren für den einzelnen Fall festzusetzenden Bedingungen gegen entsprechende Schadenersatzleistungen genehmigt werden.
§ 6. Von der Verpflichtung zur Einhaltung vorstehender Vorschrift sind diejenigen Fuhrunternehmer befreit, die sich auf dem Vertragswege zu entsprechenden freiwilligen Beitragsleistungen für die Unterhaltung der Straße an den Bezirk verpflichtet haben.
§ 7. Zuwiderhandlungen werden nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bestraft.
———–
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks ergeht der Auftrag vorstehende bezirkspolizeilichen Vorschriften sofort nach Empfang dieses Amtsblattes unter Beachtung des § 3 III der Min.-Bek. (G.V.Bl. S. 372) öffentlich bekannt zu machen; Verkündigungsnachweis ist zuverlässig bis 20. Februar l. Jhr. vorzulegen.
Gegen Verfehlungen ist seitens der Ortspolizeibehörden und Gendarmeriestationen strengstens vorzugehen.
Bogen, den 26. Januar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1924

Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.01.1924


Todes-Anzeige
Nach Gottes heiligen Willen verschied gestern nachmittags nach längerem Leiden unsere liebe, gute Mutter, Schwiegermutter, Großmutter und Schwägerin, die ehrengeachtete
Frau Therese Fuchs,
Austragsbauerswitwe von Rammersberg,
nach öfteren Empfang der heil. Sterbesakramente im Alter von 77 Jahren.
Um stilles Beileid bitten
Rammersberg, Lintach, Furth b. Oberalteich, Amselfing, Riedeszell, 11. Febr. 1924
Die tieftrauernden Kinder
und übrige Verwandschaft.
Die Beerdigung findet am Mittwoch den 13. Februar vorm. 9 Uhr vom Hause aus mit darauffolgendem Gottesdienst in Hunderdorf statt.
Quelle: Straubinger Zeitung, 12.02.1924


Hunderdorf, 15. Febr. (Familienzwist.) Den Gütler Jakob Gürster von Stetten schickte am vergangenen Dienstag seine Frau unter irgend einen Vorwand in den Stadel. Dort wurde er von seinem Schwiegervater, dem Zimmermann Josef Krieger, mit einem Zimmermannsbeil überfallen. Krieger hieb rücksichtslos auf sein Opfer ein, wobei ihm die Frau des Gürster, sowie der Schwiegermutter beistanden. Der Ueberfallene wehrte den Angriff ab, wobei ihm die eine Hand völlig zerhackt wurde; außerdem trug er am Kopf bedeutende Verletzungen davon. Er konnte noch in ein Nachbarhaus fliehen, wo dann Priester und Arzt geholt wurden. Gürster, ein ruhiger und anständiger Mensch, ist erst seit Nov. v. Js. verheiratet. Bezeichnend ist, daß seine Frau schon einige Wochen nach der Verheiratung Antrag auf Ehescheidung stellen wollte.
Quelle: Straubinger Zeitung, 19.02.1924


Nr. 1269.
An sämtliche Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Vollzug des Notstands Maßnahmengesetzes für Sozialrentner betr.
Auf die Entschließung der Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 14. Februar l. Jhr. Nr.1107 a 33 (St.A. Nr. 38) wird zur genauesten Beachtung verwiesen.
Die Notstandsunterstützungen für die zweite Februarhälfte sind sofort auszuzahlen und hierzu benötigte Vorschüsse anzufordern. Auch hier muß wieder betont werden, daß die Unterstützung nur in Fällen wirklicher Bedürftigkeit gewährt werden darf und das insbesondere die Höchstsätze nur ausnahmsweise zu gewähren sind.
Es wurde wahrgenommen, daß ungeachtet der Entschließung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 24. Dezember 1923 Nr. 1107 a 613 (St.A. Nr. 298), vom 30. Januar l. Jhr. Nr. 1107 a 20 (St.A. Nr. 25), ferner des diesamtlichen Rundschreibens vom 28. Dezember v. Jhr. Nr. 8160 von verschiedenen Gemeinden auch für die erste Januar- und erste Februarhälfte Notstandsunterstützungen gezahlt wurden. Für diese Zeiträume erhalten die Gemeinden keinen Rückersatz und werden solche Gemeinden angewiesen. Bei künftigen Auszahlungen diese Beträge wieder in Abzug zu bringen und entsprechenden Vermerk in der Nachweisung zu machen.
Bogen, 15. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 20.02.1924


Nr. 124.2
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Verkehr mit Vieh und Fleisch betr.
Gemäß Entschließung des Staatsministeriums für Landwirtschaft vom 28. Januar 1924. Nr. 410 c 6 (St.A. Nr. 27) dürfen nach 15 der Verordnung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch vom 13. Juli 1923 (R.G.Bl. S. 715) Viehhalter an Händler, Metzger und Hersteller von Fleischwaren, Vieh und Frischfleisch nur absetzen, wenn sich der Erwerber durch die vorgeschriebene Handels- oder Metzgerkarte ausweist. Die Landwirte sind, um sie vor der Strafe zu bewahren, auf diese Vorschrift hinzuweisen und zu veranlassen, bei all den Verkäufen die Vorzeigung der Handels- oder Metzgerkarte vom Käufer zu verlangen.
Bogen., 14. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 20.02.1924


Nr. 92.
Bekanntmachung.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten betr.
Für geschlechtskranke Angehörige des Bezirks Bogen wurde eine Beratungsstelle bei Herrn Bezirksarzt Dr. Hingsamer in Bogen errichtet, die jeden Donnerstag kostenlos in Anspruch genommen werden kann.
Dies ist wiederholt in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis darauf öffentlich bekannt zu geben, daß Minderbemittelte ein Gesuch um einen Zuschuß zur Beschaffung von Heilmitteln insbesondere von Salversan beim Bezirksarzt einreichen können. (Min-Entschl. vom 15. Dez. 1921, St.A. 294).
Personen, die an ansteckenden Geschlechtskrankheiten leiden, sind zu veranlassen, sobald als möglich die amtsärztliche Beratungsstelle zu befragen oder sich einer ärztlichen Behandlung nötigenfalls in einem Krankenhause zu unterziehen
Bogen, den 1. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 20.02.1924


Nr. 1004.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Elektrotechnische Beratungsstellen betr.
Es besteht Anlaß, wieder auf das Bestehen und die Tätigkeit der staatlich anerkannten unabhängigen elektrotechnischen Beratungsstellen hinzuweisen.
Diese Beratungsstellen übernehmen die Erteilung von Auskünften, die Ausarbeitung und die Prüfung von Kostenanschlägen, Verträgen und Entwürfen in technischer und wirtschaftlicher Beziehung. Sie befassen sich ferner mit Bau- und Betriebsüberwachungen, mit der Abnahme und Überwachung von elektrischen Anlagen, mit Schätzungen Rechnungsprüfungen u. dgl.
Allen Gemeinden, Genossenschaften und Einzelpersonen, die neue elektrische Anlagen einrichten oder bestehende umbauen wollen, oder die irgendwelche wichtigere Neuerungen auf elektrotechnischem Gebiet einführen wollen, ist dringend zu raten, vor dem endgültigen Abschluß mit einem Unternehmer sich an eine Beratungsstelle um Rat zu wenden. Manche Anlage würde praktischer ausgebaut, manche ungeeignete Maßnahme würde unterbleiben, wenn jedes Mal rechtzeitig eine unparteiische Beratungsstelle zugezogen würde.
Als solche Beratungsstellen kommen für den hiesigen Bezirk in Betracht:
Der bayerische Revisionsverein, München, Kaiserstraße 14,
die Elektrotechnische Beratungsstelle des Bayerischen Landwirtschaftsrats in München, Prinz Ludwigstraße 1,
die bayerische Landesgewerbeanstalt in Nürnberg, Gewerbemuseumsplatz 2 (mit Zweigstellen in Landshut und Regensburg).
An Gemeinden erteilt auch der Polytechnische Verein in München, Briennerstr. 8, Gutachten und Auskünfte.
Interessenten sind auf das Bestehen und die Tätigkeit der Beratungsstellen aufmerksam zu machen.
Bogen, 5. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 20.02.1924


Nr. 1113.
An die Gemeindeverwaltungen der Schulsitzgemeinden.
Mietentschädigungen für Dienstwohnungen und Dienstzimmer betr.
Auf die Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums vom 7. Februar 1924 (St.A. Nr. 32) werden insbesondere die Verwaltungen der Gemeinden hingewiesen, in welchen die Mietentschädigungen unmittelbar an die Gemeinde abgeführt werden.
Bogen, 8. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 20.02.1924


Nr. 54 F.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Gewährung von Naturalkleiderbeihilfen für bedürftige Kriegerwaisen und Schwerkriegsbeschädigtenkinder anläßlich der Kommunion und Konfirmation betr.
Die Kreishauptfürsorgestelle Niederbayern erhält von der Landeshauptfürsorgestelle für bedürftige Kriegerwaisen und Schwerkriegsbeschädigtenkinder anlässlich der Kommunion und Konfirmation eine Anzahl Knabenanzüge sowie Mädchenkleiderstoffe zugewiesen. Hierauf sind die Kriegshinterbliebenen und Schwerkriegsbeschädigten aufmerksam zu machen mit dem Beifügen, daß Gesuche um Kleiderbeihilfen umgehend bei der Bezirksfürsorgestelle Bogen einzureichen sind.
Bogen, 5. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 20.02.1924


Nr. 1241.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Verbot von Faschingslustbarkeiten betr.
Nach den oberpolizeilichen Vorschriften vom 22. Dezember 1923 (G.V.Bl. S. 407, St.A. 299) ist die Veranstaltung maskierter Tanzlustbarkeiten jeder Art und zwar sowohl öffentlicher als auch geschlossener, ferner von sonstigen Faschingslustbarkeiten, wie karnevalistischen Abenden, bis auf weiteres bei Strafe verboten.
Hierauf und auf das Verbot von Maskenumzügen und Maskentreiben auf öffentlichen Straßen und Plätzen vom 17. Dezember 1921 (G.V.Bl. Seite 595) ist wiederholt in ortsüblicher Weise öffentlich hinzuweisen.
Gegen Verfehlungen ist nachdrücklichst einzuschreiten.
Bogen, 15.Nr. Februar. 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 20.02.1924


Nr. 680
Bekanntmachung.
Verlust einer Metzgerkarte betr.
Der Gastwirt Johann Santl in Rattenberg hat die ihm vom Bezirksamte unterm 5. Februar 1921 ausgestellte Metzgerkarte Nr. 38 verloren.
Vor Mißbrauch der Metzgerkarte wird gewarnt.
Im Auffindungsfalle ist die Metzgerkarte sofort anher einzusenden.
Bogen, 12. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 20.02.1924


Nr. 1114.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Gebühren der Hebammen betr.
Die im Gemeindebezirk wohnhaften Hebammen sind auf die Verordnung v. 31. Januar 1924 (St.A. 28) aufmerksam zu machen und auf dem Min-Entschl. hiezu vom gl. Tage.(St.A Nr. 28) nachdrücklichst hinzuweisen; Nachweis hierüber bis zu den gemeindl. Akten zu nehmen.
Bogen, den 5. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 20.02.1924


Nr. 1241.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Feuerwehrehrenzeichen betr.
Laut Entschl. des Staatsministeriums des Innern vom 2. Februar 1924 Nr. 4150 b 2 muß die Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen für 40jährige und 25 jährige Dienstzeit infolge der gegenwärtigen Finanzlage und des Mangels der erforderlichen Mittel bis auf weiteres zurückgestellt werden. Die Stellung von Anträgen für den Jahrgang 1923 kann deshalb zunächst nicht in Frage kommen.
Hievon sind die Verwaltungsräte der freiwilligen Feuerwehren sofort in Kenntnis zu setzen.
Bogen, 14. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 20.02.1924


Nr. 1100.
Bekanntmachung.
Lehrgang für Geflügelzucht betr.
Die niederbayerische Kreisgeflügelzuchtanstalt Schönbrunn hält in der Zeit v. 22. bis 25. April 1924 einen Lehrgang über Geflügelzucht. Beginn vormittags 9 Uhr.
Gelehrt wird: das ganze Gebiet der Nutzgeflügelzucht, Rassekunde, Zuchtlehre, natürliche und künstliche Brut, Fütterung und Pflege des Geflügels, Stallbau, Krankheiten des Geflügels, Eieraufbewahrung, Buchführung in der Geflügelzucht.
Mit den Vorträgen werden praktische Übungen verbunden.
Die Lehrgänge sind bestimmt für Frauen und Mädchen.
Die Anmeldungen zum Besuch des Lehrgangs sind an den Vorstand der Anstalt, Oberstudiendirektor Ambros in Schönbrunn, zu richten.
———————
Vorstehendes ist von den Gemeinderäten des Amtsbezirks öffentlich bekanntzugeben; vermutliche Interessenten sind besonders zu verständigen.
Bogen, den 14. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 20.02.1924


Nr. 1136.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. Amtsbezirks.
Hundetollwut betr.
Wegen der Ausbreitung der Tollwut in Ascha, der Feststellung der Tollwut an dem Hund des Austräglers Kienberger in Reiben, Gde. Gossersdorf und des Tollwutverdachtes in Willersbach, Gemeinde Bernried und des Ausbruches der Seuche in Wimpasing, Gemeinde Metten und in Buchberg Bezirksamts Deggendorf, wird unter Aufhebung der bezirksamtlichen Verfügung vom 26. v. Monats. (Bez.A.Bl. Nr. 2) auf amtstierärztlichen Antrag über sämtliche Gemeinden des Bezirksamts Bogen mit sofortiger Wirksamkeit verschärfte Hundesperre vorerst bis 3 Mai 1924 einschließlich verhängt.
Alle in diesen gefährdeten Bezirk vorhandenen oder nach Anordnung der Sperre eingeführten Hunde müssen so festgelegt (angekettet oder eingesperrt) werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen können.
Der Festlegung wird das Führen, der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine gleichgeachtet.
Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit bezirkspolizeilicher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Während der Überführung und am Bestimmungsort ist der Hund den gleichen Beschränkungen unterworfen, die für ihn z. Zt. der Ausfuhr am Herkunftsorte vorgeschrieben waren. Jagdhunde dürfen bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine nur mit bezirksamtlicher Erlaubnis verwendet werden.
Da der tollwütige Hund des Christl in Ascha mit Katzen in den Gemeinden Ascha und Bärnzell in Berührung gekommen und diese frei herumgelaufen sind, wird über diese Gemeinden auf amtstierärztlichen Antrag hin, die Katzensperre mit der Maßgabe verhängt, daß alle in dem gefährdeten Bezirk vorhandenen Katzen, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesem Bezirk eingebracht werden, bis einschließlich 3. Mai l. Jahres einzusperren sind und aus demselben nur mit bezirkspolizeilicher Genehmigung der vorheriger tierärztlicher Untersuchung ausgeführt werden dürfen.
Hunde und Katzen, die den vorstehenden Bestimmungen zuwider angetroffen werden, können sofort und ohne Entschädigung des Besitzers getötet werden.
Dies ist sofort den ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben.
An den Ausgängen der Bahnhöfe von Bogen bis einschließlich Rattenberg sind Tafeln mit deutlicher Aufschrift „ Hundesperre“ seitens der zuständigen Ortspolizeibehörde leicht sichtbar anzubringen.
Bogen, 14. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 20.02.1924


Nr. 1512.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Verordnung zum Schutz der Wahlfreiheit betr.
Auf Verordnung des Gesamtministeriums zum Schutze der Wahlfreiheit v. 22. Febr. 1924 (St.A. Nr. 45) wird zur Beachtung verwiesen.
Hienach sind die zu Wahlzwecken anberaumten, öffentlichen und geschlossenen Versammlungen dann nicht mehr genehmigungspflichtig, wenn sie in geschlossenen Räumen abgehalten werden. Dagegen sind Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel sowie Versammlungen, die nicht ausschl. der Vorbereitung der Wahl dienen, nach wie vor verboten bezw. genehmigungspflichtig.
Auf Art. 2, wonach Plakate Flugblätter etc. auch wenn sie nur Einladungen zu Wahlversammlungen enthalten, vor dem Beginn ihrer Verbreitung der Bezirksamte zur Kenntnisnahme vorzulegen sind, wird zur Beachtung besonders verwiesen.
Plakate mit Einladungen zu Versammlungen, bei denen Ort und Zeit der Versammlung und der Name des Redners handschriftlich eingesetzt wird, brauchen nicht mit jeder derartigen Ergänzung eigens vorgelegt werden, sondern es genügt die einmalige Vorlage des Plakates unter Bezeichnung der Orte, an denen es angeschlagen werden soll.
Über stattgefundene Versammlungen ist jeweils dem Bezirksamt kurz zu berichten.
Bogen, 25. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.02.1924


Nr. 1167.
Bekanntmachung.
Maßnahmen gegen die Verbreitung schädlicher Insekten betr.
Das Bezirksamt Bogen erlässt hiemit als Forstpolizeibehörde gemäß Art. 46 Forstgesetzes folgende
Anordnung:
1. Sämtliches im vergangenen Herbst und im Laufe des folgenden Winters und Frühjahrs (bis Ende April dieses Jahres) eingeschlagene oder innerhalb des gleichen Zeitraums durch Wind, Schnee usw. gebrochene oder gedruckte Föhren- und Fichtenholz ist längstens bis 15. Mai l. Jahres aus den Waldungen zu schaffen oder zu entrinden.
Innerhalb der gleichen Frist muß auch sämtliches im benannten Zeitraume von Fichten und Föhren angefallene Ast -und Gipfelholz aus den Waldungen entfernt sein.
2. Alles zur Zeit der oder späterhin im Laufe des Frühjahres und Sommers von schädlichen Forstinsekten befallene Nadelholz und zwar das noch auf dem Stock befindliche, als auch das bereits vom Stocke getrennte und etwa schon aufgearbeitete Nadelholz, als auch aufgearbeitetes Scheit-, Prügel-, Ast- und Stockholz – mag dasselbe noch im Wald oder außerhalb desselben unter 1000 Meter davon entfernt auf Lagerplätzen, bei Schonungen, Schneidsägen etc. sich befinden – ist ungesäumt sorgfältig zu entrinden und die Rinde an Ort und Stelle zu verbrennen.
Die Ortspolizeibehörden und Gendarmeriestationen werden angewiesen, den Vollzug vorstehender Anordnungen, welche sämtlichen Waldbesitzern in ortsüblicher Weise bekannt zu geben sind, genauestens zu überwachen und bei Nichteinhaltung sofort Anzeige zu erstatten.
Waldbesitzer, welche die Maßnahmen innerhalb der vorgesetzten Frist gar nicht oder nur unvollständig vollzogen haben, gewärtigen gemäß Artikel 77 des Forstgesetzes nicht bloß Geldstrafe, sondern auch gemäß Artikel 46 III gen. Gesetzes die Ausführung der betreffenden Arbeiten auf ihre Kosten durch die Forstämter Deggendorf und Kötzting, die hiemit im voraus hiezu ermächtigt werden.
Bogen, 15. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.02.1924


Bekanntmachung.
Versorgungssprechtag betr.
Der nächste Versorgungsprechtag des Versorgungsamtes Deggendorf wird in Straubing (Sturm-Brauerei) am 5 März 1924 abgehalten.
Bogen, 22. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.02.1924


Nr. 1479.
An die Schulleitungen und Schulpflegschaften des Amtsbezirks.
Erhebung von Zeugnisgebühren bei den öffentlichen Volksschulen betr.
Auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht u. Kultus vom 24. November 1923. Nr. 50539 (Schul-A. 1924 Nr. 3, Seite 20) wird zur Beachtung verwiesen.
Bogen, 22. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.02.1924


Nr. 1478.
An die Schulleitungen und Schulpflegschaften des Amtsbezirks.
Behandlung der Schulversäumnisse betr.
Auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Dezember 1923 Nr. 53560 vorstehenden Betr. (Schul-A. 1924 Nr. 3, Seite 19) wird zur Beachtung verwiesen.
Bogen, 20. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.02.1924


Nr. 1415.
Bekanntmachung.
Leichenschau in Stallwang betr.
Für den Leichenschaubezirk Stallwang mit Haunkenzell und Landorf wird als Leichenschauer mit Wirksamkeit vom heutigen der pr. Arzt Dr. Hermann Dorn in Stallwang und aus Leichenschaustellvertreter mit Wirksamkeit vom 31. V. Monats der Schreiner Otto Steinbeißer ebenda in widerruflicher Weise aufgestellt.
Dies ist seitens der Ortspolizeibehörde Haunkenzell, Landorf und Stallwang öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, 19. Februar 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 27.02.1924


Hunderdorf, 24. Febr. (Unfall.) Die Gütlersfrau Hedwig Gmeinwieser von Hoch fiel an einer vereisten Stelle so unglücklich, daß sie einen Arm brach.
Quelle: Straubinger Zeitung, 27.02.1924


Hunderdorf, 24. Febr. (Von der Feuerwehr.) Heuer sind es 50 Jahre, daß die freiwillige Feuerwehr dahier gegründet wurde. Ein Lehrer Weber von Au war es, der sich um deren Entstehung besonders verdient gemacht hat, Von einer öffentlichen Feier wird Abstand genommen; jedoch wird zu Ehren der noch lebenden Gründungsmitglieder eine schlichte Familienfeier stattfinden. Es sind dies die Herren: Xaver Dorfner, Maurer dahier, Franz Wurm, Viehändler von Gaishausen, Johann Staudinger, Oekonom und Xaver Seitz, Maurer in Hofdorf.
Quelle: Straubinger Zeitung, 27.02.1924


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