1924# 03-04

Hunderdorf, 2. März. (Versammlung.) Am vergangenen Donnerstag fand dahier eine Versammlung des Bauernhilfsvereins Oberalteich statt. Die in diesem Verein zusammengeschlossenen Gemeinden Oberalteich, Mitterfels, Geishausen, Bogenberg, Degernbach und Hunderdorf hatten Vertreter geschickt. Vorstand Hauser-Oberalteich sprach über die Ziele und Zweck einer Mobiliarversicherung auf Gegenseitigkeit mit Anschluß an Straubing. Man konnte aber dabei die Befürchtung nicht los werden, daß eine derartige Mobiliarversicherung die nur einen oder einige Bezirke umfaßt, den an sie gestellten Forderungen kaum gerecht werden kann und daß sie, wenn sie lebensfähig bleiben soll, unbedingt auf breitere Schultern gelegt werden müßte. Ein Anschluß an Straubing wurde allgemein abgelehnt, weil im dortigen Bezirk die Statistik bedeutend mehr Brandfälle aufweist, andererseits aber die Ausbreitungsgefahr bei den mehr geschlossenen Ortschaften eine viel größere ist. Man einigte sich dahin, den im Vorjahr gegründeten Hilfsverein ungeändert aufrecht zu erhalten, die Mobiliarversicherung aber in entsprechender Weise bei bewährten Versicherungsgesellschaften zu betätigen. Schließlich wurde noch beschlossen, eine Vereinsfahne anzuschaffen und alljährlich einen Jahrestag abzuhalten.
Quelle: Straubinger Zeitung, 06.03.1924


Nr. 1569.
An die Gemeinderäte, Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Hengstkörung 1924 betr.
Durch den zuständigen Körausschuß wurden für 1924 nachbez. Hengste für Stuten des Bezirks Bogen angekört.
Hengstbesitzer: Rainer Hermann
Beschälplatte: Sargstetten
Name des Hengstes: Habermann.
Farbe und Abzeichen des Hengstes: br., Stern, Schnippe, h. l. ungl. Gefesselt, h. l. innen bekrönt.
Alter des Hengstes: 3
Brandzeichen des Hengstes: Z
Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß nach dem Hengstkörgesetz vom 10. Juli 1922 (G.V.Bl. Seite 499) nur solche Hengste zum Beschälen der Stuten, seien es eigene oder fremde, verwendet werden dürfen, die durch den Körausschuß angekört worden sind, und daß bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung sowohl der Hengstbesitzer wie der Stutenbesitzer eine Geldstrafe bis zum zehnfachen Betrag des für die Staatshengste festgesetzten Beschälgeldsatzes und in jedem Wiederholungsfalle bis zum zwanzigfachen Betrage des Beschälgeldsatzes zu gewärtigen hat.
Vorerstehendes ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
Die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. haben den Vollzug des Gesetzes zu überwachen und Verfehlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Besitzer von trächtigen Stuten sind daraufhin zu kontrollieren, ob sie einen von dem vorgenannten Hengsthalter ausgestellten Beschälschein (§ 46 II der Gestütsordnung von 3. August 1922 Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 502.) haben; verneinendenfalls ist gegen den betreffenden Stutenbesitzer Anzeige zu erstatten.
Bogen, 25. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 15.03.1924


Nr. 1628.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Fürsorgemaßnahmen für Krüppelhafte betr.
Bis längstens 20. März 1924 haben die Gemeinderäte dem Bezirksamt eine Liste der im Gemeindebezirk befindlichen Küppelhaften, Blinden und Taubstummen einzureichen, aus der Name, Alter, Stand und Wohnort des Betr. und Art des Gebrechens zu ersehen ist. Solche Krüppelhafte, Blinde und Taubstumme, die schon in Anstalten untergebracht sind, sind nicht aufzuführen.
Fehlanzeige geboten!
Bogen, den 1. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 15.03.1924


Nr. 1707.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Verkehr mit Brennholz betr.
Auf die Bekanntmachung vom 28. Februar 1924, St.A. Nr. 51, wird hingewiesen. Durch Anschlag ist bekannt zu machen, daß die Genehmigungspflicht für öffentliche Verkäufe für Brennholz aufgehoben ist und daß Angemessenheitspreise für Brennholz künftig nicht mehr bekanntgegeben werden.
Bogen, den 1. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 15.03.1924


Nr. 1599.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Auslandsunterstützungen betr.
Aus allen Ländern, in denen sich warmfühlende Menschen in Hilfsorganisationen für die deutsche Bevölkerung zusammengeschlossen haben, oder als Einzelpersonen zur Linderung deutscher Not beitragen, gehen dem deutschen Zentralausschuß für die Auslandshilfe ernste Beschwerden darüber zu, daß sowohl diese Hilfsorganisationen wie zahlreiche als besonders begütert erachtete Persönlichkeiten dauernd mit meist unkontrollierbaren Bittgesuchen überschüttet werden.
Es wird oft für recht überflüssige Zwecke, für die im Ausland berechtigterweise gar kein Verständnis vorhanden ist, gebettelt.
Dieses unwürdige Gebaren schädigt das deutsche Ansehen im Ausland schwer und sollte deshalb unterbleiben.
Die Bevölkerung ist hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Sollte etwas darüber bekannt werden, daß Organisationen oder Firmen, sich gegen Entgelt mit der Vermittlung von Auslandsadressen zu Bettelzwecken beschäftigen, so wäre dies dem Bezirksamt sofort zu berichten.
Bogen, den 27. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 15.03.1924


Nr. 1818.
An die Armenräte des Amtsbezirks.
Voranschlag für das Rechnungsjahr 1924/25 betr.
Die Aufstellung des Voranschlags wird in Erinnerung gebracht. Der Voranschlag für die Zeit vom 1 April 1924 bis  31. März 1925 ist,  soweit nicht schon geschehen, aufzustellen und sodann dem Gemeinderat zur beschlussmäßigen Äußerung mitzuteilen.
Der Gemeinderat hat den Voranschlag alsbald mit der Äußerung an den Armenrat zurückzugeben. Darauf hat der Armenrat öffentlich bekannt zu machen, daß der Voranschlag 14 Tage lang in der Gemeindekanzlei zur öffentlichen Einsicht und zur Abgabe von Erinnerungen auffliegt.
[Vgl. Armengesetz v. 21. August 1914, Art. 38; Vollzugsbekanntmachung v. 4. August 1915, § 34 Abs. 1; Bekanntmachung vom 4. September 1915 (Min.A.Bl. S. 226); Bekanntmachung vom 24. September 1919 (St.A. Nr. 286)] Bogen., 6. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 15.03.1924


Nr. 1822.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Frühjahrsausbesserung der Gemeindewege betr.
Sämtliche Gemeindewege einschl. der Schul- und Kirchenwege sind unter genauer Beachtung der bezirksamtl. Weisungen vom 3 April 1922 (Bez.A.Bl. Nr. 7) gründlich instandzusetzen. Vollzugsbericht ist bis spätestens 20. April l. Jahres zu erstatten.
Bogen, den 6. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 15.03.1924


Nr. 1701.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Aufstellung der Voranschläge und Gemeindefinanzen betr.
Die Voranschläge der Gemeinden der Stiftungen, der besonders dotierten Gemeindeanstalten und -Kassen sind auf Goldgrundlage für die Zeit v. 1. April 1924 bis 31. März 1925 aufzustellen und nach vorheriger Bekanntmachung 14 Tage lang öffentlich aufzulegen. Nach Ablauf der Frist sind die Voranschläge unter Würdigung der etwa eingekommenen Erinnerungen endgültig festzustellen.
Bei Aufstellung der Voranschläge ist zu berücksichtigen, daß die bisherigen Reichszuschüsse für den Betrieb entzogen sind und auch die Besoldungszuschüsse des Reichs demnächst in Wegfall kommen.
Bis spätestens 1. Mai l. Jahres sind sämtliche Voranschläge zur Prüfung anher vorzulegen.
Da die im Rahmen des Art. 9 des Vollzugsgesetzes zum Landessteuergesetz zur Erhebung kommenden Umlagen in vielen Fällen zur Erfüllung der gemeindlichen Verpflichtungen nicht ausreichen werden, sind die Gemeinden gezwungen, alle Einnahmequellen in höchst zulässigem Maße auszuschöpfen.
Die Gemeinden werden daher in ihrem eigensten Interesse darauf hingewiesen, daß sie nicht nur die zulässigen Abgaben und Steuern wie Getränkesteuer, Beherbergensteuer, Zuwachssteuer, Grundwertabgabe, Wohnungsluxussteuer, besondere Abgabe für Tanzmusikbewilligungen usw. erheben, sondern daß sie die Steuern wie die Vergnügungssteuer, Hundeabgabe usw. auch in den zulässigen noch tragbaren Höchstgrenzen beanspruchen. Selbstverständlich ist dabei auf die Leistungsfähigkeit der Steuerträger Rücksicht zu nehmen und zu bedenken, daß die bayerischen Ertragssteuern, wie die Haussteuer usw. schon bis zum äußersten ausgeschöpft sind.
Bogen, den 5. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 15.03.1924


Nr. 1789.
An sämtliche Herren Bürgermeister des Amtsbezirks.
Vollzug der ortspolizeilichen Vorschriften über das Auslaufenlassen von Hausgeflügel und Ausfliegenlassen von Feldtauben während der Saat- und Erntezeit betr.
Nachdem zu Art. 120 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches von den einzelnen Gemeinden erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften ist während der Saat- und Erntezeit das Auslaufenlassen von Hausgeflügeln auf die Felder und das Ausfliegenlassen von Feldhauben bei einer Geldstrafe bis zu 15 Mark verboten. Beginn und Dauer der Saat- und Erntezeit hat in jedem Jahre der Bürgermeister zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung wurde bisher in den meisten Gemeinden unterlassen, so daß Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften nicht mit Strafe geahndet werden konnten.
Es geht nunmehr an die Herren Bürgermeister der Auftrag, rechtzeitig in ihren Gemeinden Beginn und Dauer der Saat- und Erntezeit zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
Die geschehene Verkündigung ist im Verkündbuche einzutragen.
Bogen, den 15. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 15.03.1924


Nr. 31/23 B. V.
Bekanntmachung.
Errichtung eines Ziegelofens betr.
Die Dampfziegelei Haibach, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Haibach, beabsichtigt auf ihrem Grundstück Plannummer 531 b der Steuergemeinde Haibach einen Ziegelofen zu errichten.
Etwaige Einwendungen gegen dieses Unternehmen wären binnen einer ausschließenden Frist von 14 Tagen gerechnet von dem auf den Ausgabetag dieses Amtsplattes folgenden Tage an, beim Bezirksamt Bogen, wo die Beschreibungen und neuen Pläne der Anlage zur Einsicht aufliegen, mündlich oder schriftlich anzubringen.
Bogen, den 28. Februar 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 15.03.1924


Nr. 1798.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Die Vornahme der gesetzlichen Eichung im Jahre 1924 betr.
Die gesetzliche Eichung, welche alle 2 Jahre durchzuführen ist, findet heuer statt.
Die Eichtermine werden vom Eichamt unmittelbar bekannt gegeben.
§ 6 der Maß- und Gewichtsordnung lautet:
Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehr, sofern dadurch der Umfang von Leistungen bestimmt werden soll, dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten werden. Zum öffentlichen Verkehr gehört der Handelsverkehr, auch dann, wenn er nicht in offenen Verkaufsstellen stattfindet.
Es ist sonach außer den Geschäftsleuten auch die Forst- und Landwirtschaft, die Ämter etc. verpflichtet ihre Maße Gewichte und Waagen der Eichung zu unterstellen.
Die Eichtermine sind öffentlich und den Landwirten und den Geschäftsleuten, welche Maße, Gewichte und Waagen besitzen gegen Unterschrift bekannt zu geben.
Die Eichpflichtigen sind auf die Bestimmungen des § 22 der Maß- und Gewichtsordnung aufmerksam zu machen, wonach diejenigen, welche die von ihnen geführten Maße, Gewichte und Waagen der Eichung nicht unterstellen, mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft werden.
Neben der Strafe ist auch die Unbrauchbarmachung oder Einziehung der vorschriftswidrigen, nicht vorschriftsmäßig geeichten Maße, Gewichte und Waagen zu erkennen. Hiebei wird auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, vom 25. März 1922 (Min.A.Bl. Nr. 4, S. 87) hingewiesen.
Die zu eichenden Gegenstände sind in gut gereinigten und trockenem Zustande zur Eichung vorzulegen. Die Gemeinden haben zur Durchführung der Eichung mitzuwirken.
Dem Eichamt ist ein Verzeichnis der Geschäftsleute und der Landwirte, welche Maße, Gewichte und Waagen besitzen, vorzulegen. Die Gemeindediener haben bei der Eichung anwesend zu sein.
Für rechtzeitigen kostenfreien Weitertransport der eichamtlichen Geräte im Gesamtgewicht von 150 kg in die nach dem Reiseplan des Eichamtes nächst folgenden Orte, wie in den Vorjahren und Bereitstellung entsprechender Eichräume ist zuverlässig Sorge zu tragen
Bogen, den 12. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 15.03.1924


Nr. 1986.
An die Gemeinderäte und Armenräte des Amtsbezirks.
Unterbringung von taubstummen Kindern betr.
Auf die Bekanntmachung v. 1. März 1924 (St.A. Nr. 55) wird hingewiesen. Geeignetenfalls wären Erziehungsberechtigte darauf aufmerksam zu machen.
Gesuche mit den vorgeschriebenen Belegen während des längstens 1. April beim Bezirksamt einzureichen.
Bogen, 11. März 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 15.03.1924


Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 15.03.1924


Bekanntmachung.
Die auswärtigen Amtstage betr.
Am Mittwoch, den 2 April 1924 wird in Mitterfels Amtstag abgehalten. Sämtliche Gemeindebehörden haben dies gehörig und wiederholt bekannt zu machen.
Bogen, den 18. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.03.1924


Nr. 2011.
Bekanntmachung.
Viehhandel betr.
Nikolaus Gaugenrieder in Hundldorf, Gemeinde Mariaposching hat seine Viehhändlerkarte abgeliefert. Derselbe ist daher nicht mehr berechtigt, mit Vieh zu handeln.
Bogen, 12. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.03.1924


Nr. 2255.
An die Gemeinderäte und die Verwaltungen der Kirchen- und Pfründnerstiftungen und der Kirchengemeinden des Bezirks
Prüfung der Blitzableiter betr.
Nach den vom bayer. Staatsministerium des Innern für das Setzen und die Unterhaltung von Blitzableitern bekanntgegebenen Richtpunkten (M.A:Bl. 1912 Seite 772) sollen die Blitzableiteranlagen an Gebäuden, in denen größere Menschenansammlungen stattfinden, wie Kirchen, Schulen, regelmäßig alle 3 Jahre untersucht werden.
Hierauf wird zur Beachtung hingewiesen.
Zur Abminderung der Kosten wird empfohlen, daß die beteiligten Verwaltungen in gleichen und in benachbarten Orten sich über gleichzeitige Vornahme der Blitzableiterprüfungen verständigen.
Bogen, den 18. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.03.1924


Nr. 1963, 99.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Hundetollwut betr.
Wegen des letzten Tollwutfalles in Ascha – Hund des Gastwirts Zollner – und wegen der gehäuften Tollwut- und Tollwutverdachtsfälle in den angrenzenden Gemeinden des Bezirkes Straubing-Land und in Straubing-Stadt wird die verschärfte Hundesperre bis einschließlich 8. Juni l. Jahres verlängert.
Dies ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben.
Bogen, den 21. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.03.1924


Übersicht der Wahlbezirke (Stimmbezirke), der ernannten Wahlvorsteher und deren Stellvertreter, sowie der Wahlräume und Wahlorte und Wahlzeit für die Wahlen zum Bayer. Landtage und die Volksentscheidung über das Volksbegehren auf Änderung der Verfassung im Verwaltungsbezirke Bogen im Jahre 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.03.1924


An die Ortsschulbehörden, die Herren Standesbeamten und die Ortspolizeibehörden.
Impfung 1924 betr.
Und der Verweisung auf das Ausschreiben vom 15 Januar 1893 – Bez.-A.Bl. Seite 13 – ergeht der Auftrag, die Listen der Erstimpflinge und die Listen der Wiederimpflinge bis längstens 15 April ds. Jhrs. Anher Ja. einzusenden.
Die Formulare werden demnächst unter Umschlag an die Gemeinden versendet und die vorherigen Listen zur Benü Ja. tzung gegen Wiederverlage hinausgegeben werden.
Bei Anfertigung der Impflisten ist zu beachten:
1. Die Namen der Impflinge sind in streng alphabetischer Ordnung einzutragen und [vorerst Vor- und Zuname] auf die Linien zu schreiben; Ausstreichungen sind zu vermeiden.
2. Der Geburtsmonat ist mit Worten, nicht mit Ziffern zu schreiben.
3. Einzutragen sind alle im Jahre 1923 geborenen Impflinge mit Ausnahme der schon im Jahre 1923 gestorbenen und zwar gleichviel, ob dieselben geimpft sind oder nicht. Die erst im Jahr 1924 gestorbenen Kinder sind demnach in den Listen vorzutragen. Ferner sind einzutragen, die im Vorjahr ohne Erfolg geimpften bezw. wieder geimpften Kinder, sowie diejenigen Kinder, deren Impfung in den Vorjahren aus irgendeinem Grunde wie Krankheit und Nichtauffindbarkeit unterblieben ist, endlich sind einzutragen, die im Vorjahre nicht zur Nachschau erschienenen Kinder.
4. Bei den Eingewanderten bezw. Verzogenen ist in der Rubrik „Bemerkungen“ durch Angabe von Ortschaft Ja., Gemeinde und Bezirksamt ersichtlich zu machen, woher dieselben kommen bezw. wohin dieselben verzogen sind.
5. Fortlaufende Nummern werden erst von den Impfärzten beigesetzt. Es ist also die Rubrik 1 unausgefüllt zu lassen.
6. Die Impflisten sind nicht mehrfach zusammengelegt und mit Adresse versehen einzusenden, sondern einmal (der Länge nach) zusammengefaltet unter Kuvert in Vorlage zu bringen.
7. Die Listen sind abzuschließen und mit der Fertigung der Ortsschulbehörde, des Standesbeamten bezw. der Ortspolizeibehörde zu versehen.
8. Listen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden zur Umarbeitung zurückgegeben werden.
9. Etwaige Wünsche, um Verlegung der bisherigen oder Schaffung neuer Impforte, desgleichen Wünsche hinsichtlich der Impfzeit sind bis längstens 15. April bei den Impfärzten einzureichen.
Bogen, den 20. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.03.1924


Nr. 2262.
Bekanntmachung.
An sämtliche Gemeinderäte und Herren Wahlvorsteher des Amtsbezirks.
Wahlen zum Bayer. Landtag und Volksentscheidung über das Volksbegehren auf Änderung der Verfassung betr.
Die Landtagswahl und die Volksentscheidung über das Volksbegehren auf Änderung der Verfassung findet am Sonntag, 6.4 1924 statt.
Als Kreiswahlleiter für den Wahlkreis Niederbayern ist der erste Bürgermeister der Stadt Landshut aufgestellt.
Die Wahlbezirke (Stimmbezirke) und deren Abgrenzung, die Wahlorte und Wahlräume die Wahlzeit sowie die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter sind aus der vorstehenden Übersicht zu entnehmen.
Die Gemeindebehörden haben bis spätestens am 27. März 1924 den für die Gemeinde gültigen Teil der Übersicht sowie Tag und Stunde der Wahl in ortsüblicher Weise bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung ist im Wahlvorsteher zu übersenden. Wir sind auch Beendigung der Wahl zu den Wahlakten zu nehmen hat.
Die Abstimmungszeit darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bezirksamtes abgekürzt werden. Die Abkürzung der Wahlzeit ist nur durch Verschiebung des Abstimmungs-Beginns nicht des Abstimmungsschlußes zulässig.
Formblätter für die Bekanntmachungen liegen in den Gemeinderäten übermittelten Wahlmappen. Die noch fehlenden Formblätter (Niederschrift, Stimmlisten usw.) werden den Gemeinderäten in den nächsten Tagen zugesandt. Auch die in den Abstimmungsräumen aufzulegenden Abdrucke der Nachtträge zum Bayer. Landeswahlgesetz (Ges. v. 21. Juli 1921 und v. 6. Februar 1924) sowie die Landeswahlordnung vom 6. Februar 1924 werden den Gemeinden des Wahlortes vom Bezirksamt zur Verfügung gestellt. Abdruck des Landeswahlgesetzes vom 12. Mai 1920, das ebenfalls im Abstimmungsraum aufliegen muß, wurde den Gemeinden bereits anlässlich der Wahlen im Jahre 1920 beschafft. Soweit Gemeinden nicht mehr im Besitzer dieses Abdruckes sind, ist das Gesetz- und Verordnungsblatt v. Jahre 1920 aufzulegen. Die Bekanntmachung des Kreiswahlleiters über die gültigen Wahlvorschläge müssen die Gemeinderäte jedoch aus dem Bayer. Staatsanzeiger entnehmen. Der betr. Staatsanzeiger ist dem Wahlvorsteher zur Auflage im Abstimmungsraum zur Verfügung zu stellen. Die Wahlvorsteher erhalten außerdem durch das Bezirksamt ein alphabetisch geordnetes Verzeichnis der sämtlichen im Stimmkreise Bogen-Kötzting aufgestellten Bewerber.
Die Stimmzettel für die Volksentscheidung und die Wahlumschläge werden amtlich geliefert. Bemerkt wird, daß die Stimmzettel für die Landtagswahl und für die Volksentscheidung zusammen in einem Wahlumschlag abzugeben sind. In den Wählerlisten kann daher über die Abstimmung auch nur ein Abstimmungsvermerk gemacht werden.
Die zur Abstimmung (Volksentscheidung) stehenden Frage (siehe St.A. 1924 Nr. 66) ist an mindestens 2 auffallenden Stellen vor und in dem Abstimmungsraum in möglichst großer Schrift gut leserlich anzuschlagen.
Die Aufgaben der Gemeinderäte und der Wahlvorsteher sind in der Wahlordnung genau angegeben und erläutert. Die Genannten haben sich mit der Wahlordnung sofort vertraut zu machen und außerdem die im Bayer. Staatsanzeiger bereits erschienenen (St.A. 1924 Nr. 48, 63 und 66) und noch erscheinenden diesbezüglichen Bekanntmachungen genau zu beachten. Im Bez.-A.Bl. werden diese Bekanntmachungen nicht mehr abgedruckt. Im Übrigen wird auf die den Wahlmappen aufgedruckten Erläuterungen aufmerksam gemacht. In Zweifelsfällen ist beim Bezirksamt Auskunft zu erholen.
Für die Bereitstellung des Wahlraumes mit der Absonderungsvorrichtung (Wahlzelle), ferner eine Schreibgelegenheit in der Wahlzelle und einer vorschriftsmäßigen Wahlurne haben die Gemeinderäte des Wahlorts Sorge zu tragen.
Sofort nach Ermittlung und Verkündung der Wahlergebnisse haben die Wahlvorsteher die Wahlverhandlungen zur Landtagswahl durch zuverlässige Boten zur Post verbringen und eingeschrieben an das Bezirksamt Bogen einsenden zu lassen. Vor der Absendung sind die Wahlverhandlungen daraufhin zu prüfen, daß sie vollständig und insbesondere auch die Wahlniederschriften genau und richtig ausgefüllt und von sämtlichen Wahlvorstandsmitgliedern unterschrieben sind. Die Stimm- und Gegenlisten sind vom Wahlvorsteher und Listenführer zu unterschreiben. Die Wählerliste und die gültigen Stimmzettel sind nicht mit einzusenden. Auf § 46 der Wahlordnung wird besonders hingewiesen
Die Absendung der Wahlakten und das Wahlergebnis hat der Wahlvorsteher noch am Abend des Wahltages telefonisch oder telegraphisch in möglichst einfacher Form ausgeschieden für die Landtagswahl und die Volksentscheidung anzuzeigen. Telegramme sind wie folgt zu halten: „ Bezirksamt Bogen. Stimmbezirk Hunderdorf, Landtag: Bayerische Volkspartei 110, Sozialdemokratie 100, Bauernbund 150, Summa 360; Volksentscheidung: Ja 150, Nein 100, Summa 250. Wollakten abgesandt. Fruhstorfer, Wahlvorsteher.“
Da von der rechtzeitigen Einsendung der Ergebnisse des einzelnen Wahlbezirks (Stimmbezirks) die Feststellung des Wahlergebnisses abhängt und die gewählten Abgeordneten nicht eher festgestellt werden können, als bis die Ergebnisse aller Wahlbezirke bei den Kreiswahleiten vorliegen, müssen die Wahlverhandlungen unter allen Umständen bis spätestens am Montag, 7. April 1924 mittags beim Bezirksamte eingelaufen sein. Boten haben nötigenfalls die Gemeinderäte zur Verfügung zu stellen.
Soweit die Wahlverhandlungen bis dorthin noch nicht hier vorlegen, werden sie auf Kosten des Wahlvorstehers abgeholt. Soweit schlechte Postverbindung besteht, sind die Wahlakten durch eigene Booten zu übersenden.
Das Wahlergebnis muß aber auf jeden Fall noch am Abend des Wahltages mitgeteilt werden.
Bogen, den 22. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.03.1924


An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Maul- und Klauenseuche betr.
Im Anwesen des Landwirts Franz Reiner in Seiderau, Gde. Waltendorf, und der Anwesensbesitzerin W. Primbs in Metzgerhof, Gde. Degernbach, ist im Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Über die Anwesen wurde Hofsperre verhängt. Die beiden verseuchten Gehöfte sind Sperrbezirk. Beobachtungsgebiet ist die Ortsflur von Seiderau l 5. links (östlich) der Bezirksstraße Welchenberg-Loham und die Ortsflur von Ober- und Unterfreundorf.
Das Durchtreiben von Klauentieren durch den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet ist verboten; ebenso das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen. In den Sperrbezirk dürfen Klauentiere auch nicht eingeführt werden. Das Verladen und Entladen von Klauentieren aus dem Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet auf den Bahnstationen ist verboten.
Verboten ist ferner im Schutzgebiet, welches die Gemeinden Waltendorf, Albertsried, Bogen, Bogenberg, Degernbach, Hunderdorf, Mariaposching, Niederwinkling, Perasdorf, Pfelling, Schwarzach und Windberg umfaßt:
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte, dieses Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen.
b) Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkaufen von Tieren durch Händler.
c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Kleinvieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf Versteigerungen auf dem eigenen micht gesperrten Gehöftes des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich mindestens 3 Monate im Besitz des Versteigerers befinden.
d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen.
Dies ist sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und durch öffentlichen Anschlag zur allgemeinen Kenntnis zu bringen; die ortsübliche Bekanntmachung innerhalb einiger Tage zu wiederholen.
Bogen, den 24. März 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.03.1924

Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.03.1924


Nr. 2683.
An die Gemeinderäte und Armenräte des Amtsbezirks.
Fürsorgepflicht betr.
Mit dem 1. April sind auf dem Gebiete der öffentlichen Armenpflege und der sonstigen Fürsorgezweige wichtige Änderungen eingetreten, da an diesem Tage die Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht – R.F.B. – vom 13. Februar 1924 (R.G.Bl. S. 100) in Kraft getreten ist, mit ihr die vorläufige Ausführungsforderung vom 27 März 1924, St.A. Nr. 74.
Im nachfolgenden werden die wichtigsten der nunmehr geltenden Bestimmungen hervorgehoben. Sollten danach noch Zweifel bestehen, so wird anheim gegeben, veranlaßtenfalls beim Bezirksamt Auskunft zu erholen.
I. Armenfürsorge und Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige:
1. Träger der Fürsorge sind die von den Ländern zu bestimmenden „Bezirksfürsorgeverbände“, in Bayern die bisherigen Ortsarmenverbände als „Ortsfürsorgeverbände“ (Art. 3 Abs. 2 der vorl. Ausf.B.) und die von den Ländern zu bestimmenden „Landesfürsorgeverbände“ in Bayern die Kreise als „Landesfürsorgeverbände“ (Art. 2) und für besondere Fälle der Staat (§§ 12 und 13 R.F.B.). (Im Folgenden werden der Einfachheit wegen gleich die bayerischen Bezeichnungen gewählt. Die Vorschriften der R.F.B. gelten aber natürlich für das ganze Reichsgebiet.)
2. Die Aufgaben der Ortsfürsorgeverbände sind die gleichen wie die der bisherigen Ortsarmenverbände (Art. 5 Abs. 2 der vorl. Ausf.B.). Bezüglich der vorläufigen Unterstützung von Armenhilfebedürftigen bleibt es beim Alten (Unterstützung durch den O.F.Verb., in dessen Bezirk die Hilfsbedürftigkeit eintritt; § 7 Abs. 1 R.F.V.). Dagegen ist bezüglich der endgültigen Fürsorgelast die grundsätzliche Änderung eingetreten, daß sie von dem O.F.B zu tragen ist, in dessen Bezirk der Hilfsbedürftige den gewöhnlichen Aufenthalt hat. (§ 7 Abs. 1 R.F:V.)
Es gibt also ab 1. April 1924 keinen Unterstützungswohnsitz mehr; an seine Stelle ist der gewöhnliche Aufenthalt getreten.
Wo sich kein gewöhnlicher Aufenthalt ermitteln lässt, Tritt die endgültige Fürsorgelast den Kreis, Indessen Bereich der vorläufig unterstützende O.F.B. Seinen Sitz hat (§ 7 Abs. 2).
3. In der endgültigen Fürsorgepflicht ändert sich während der Dauer der Hilfsbedürftigkeit nichts; der O.F.B. des gewöhnl. Aufenthalts bei Beginn der Hilfsbedürftigkeit und wo ein solcher nicht zu ermitteln, der betr. Kreis bleibt für die ganze Dauer der Hilfsbedürftigkeit endgültig verpflichtet, auch wenn der Hilfsbedürftige während der Dauer der Hilfsbedürftigkeit einen gewöhnl. Aufenthalt erwirbt. (§ 5 R.F.V.).
4. Die armenrechtliche Familieneinheit ist weiter ausgedehnt worden; der O.F.B., in dem die Familie Wohnung und Haushalt hat, hat die endgültige Fürsorgepflicht für alle Familienmitglieder (ohne Rücksicht auf deren Alter; auch Eltern und Großeltern können Familienmitglieder sein.) (§ 7 Abs. 3 und 4 R.F.V.).
5. Etwas Besonderes gilt für uneheliche Kinder und deren Mütter: Wenn in Folge der Geburt innerhalb 6 Monaten nach der Geburt Hilfsbedürftigkeit bei Mutter oder Kind eintritt, so ist der O.F.V. endgültig fürsorgepflichtig, in welchem die Mutter im zehnten Monat vor der Geburt zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, andernfalls der Kreis des letzten Aufenthalts in diesem zehnten Monat. Bei der Hilfsbedürftigkeit der Mutter gilt dies auch, wenn die Hilfsbedürftigkeit schon vor der Geburt eingetreten ist und nicht offensichtlich mit der Geburt außer Zusammenhang steht.
(Wird also z. B. ein am 15. April 1924 geborenes Kind vor 15. Oktober 1924 hilfsbedürftig, so muss ermittelt werden: wo hat die Mutter vom 15. Juni bis 14. Juli 1923 (einschließlich) ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt; hat sie z. B. bis 15. Juni 1923 einschließlich den dauernden Aufenthalt in A. gehabt, diesen am 16. Juni aufgegeben und vor 15. Juli keinen dauernden Aufenthalt mehr gehabt, so ist der O.F.V. A. endgültig verpflichtet; hat sie vom 15. Juni bis 14. Juli keinen dauernden Aufenthalt gehabt, so ist der Kreis erstattungspflichtig, in dem sie am 14. Juli 1923 unmittelbar vor Mitternacht sich befand.)
6. Die Krankenfürsorgepflicht für Personen, die an einem Ort mindestens 1 Woche gegen Lohn oder Gehalt oder als Lehrlinge beschäftigt waren, ist durch § 11 R.F.V. in gleicher Weise wie bisher durch § 29 U.W:G. geregelt. Auch für den Aufenthalt in Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten gilt entsprechendes (Vergleiche § 9 R.F.V. mit § 11 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 U.W:G.); die Vorschrift, daß bei Aufnahme in Pflege die vorher bestehende Fürsorgepflicht bleibt, gilt aber auch für Fälle, in denen Kinder in Pflege gegeben werden (§ 9 Abs. 3 R.F.V.). (Bei Kindern, die einer Familie angehören, gilt ohnehin § 7 Abs. 3 und 4 R.F.V.; bei Kindern, die einer Familie nicht angehören, ist § 9 Abs. 3 wichtig, weil auch bei Kindern und Geisteskranken ihr Aufenthalt maßgebend ist.
7. Der vorläufig unterstützende Fürsorgeverband kann Übernahme der endgültig verpflichtete Übergabe unter ähnlichen Voraussetzungen wie bisher verlangen (§ 14 R.F.V.).
8. Die Fürsorge für Anstaltsplegebedürftige, Geisteskranke usw. und. Anstaltserziehungsbedürftige, blöde, blinde usw., Kinder ist in Bayern wie bisher den Landesarmenverbänden (Vergl. Art. 58 Armengesetz) den Kreisen unter 1/5 Kostenbeteiligung der O.F.V. z H. ugewiesen (Art. 6 vorl. Ausf.B.).
9. Bezüglich der Erstattungsansprüche ist wesentlich vor allem, daß die Erstattung von Kosten unter 10 Goldmark für einen Fürsorgefall nicht mehr verlangt werden kann (§ 16 Abs. 3 R.F.V.); dann, dass bei Erstattungsansprüchen in Folge „Abschiebung“ der erstattungsberechtigte F.V. nicht nur die tatsächlichen oder tarifmäßigen Kosten, sondern auch noch 25% dieser Kosten als Vergütung für Verwaltungskosten und Mehrarbeit verlangen kann; bei Abschiebung können auch Ersatzansprüche unter 10 Goldmark gestellt werden.
Der 25%ige Zuschlag kann auch bei völlig ungerechtfertigter Erstattungsforderung oder Erstattungsverweigerung gefordert werden (§§ 16 und 17 R.F.V. Ja.).
10. Die Frist für Anmeldung der Erstattungsansprüche durch die F.V. beträgt nur mehr 3 Monate. Für Aufwendungen, die früher als 3 Monate vor der Anmeldung gemacht wurden, besteht kein Erstattungsanspruch (§ 18 R.F.V.).
11. Arbeitspflicht und Arbeitszwang gelten ähnliche Bestimmungen wie bisher (§§ 19 und 20 R.F.V.).
12. Die Bestimmungen über Heranziehung Unterhaltspflichtiger und sonstiger Schuldner der Hilfsbedürftigen sind zu Gunsten der F.V. verschärft.(§§ 21, 22 und 23 R.F:V.); § 21 R.F.V. gewährt den F.V. ganz allgemein das Recht zum Zwecke des Ersatzes Rechtsansprüche der Unterstützten gegen andere Personen geltend zu machen. § 22 ermöglicht ein schärferes Vorgehen gegen Kinder von Hilfsbedürftigen.
13. Streitigkeiten zwischen den einzelnen F.V. werden bis auf weiteres nach dem bisherigen Verfahren entschieden (§ 29 Satz 2 R.F.V.).
14. Armenrechtliche Wegweisung ist gegenüber deutschen Staatsangehörigen nur mehr dann zulässig, wenn für sie wieder der O.F.V. noch der Kreis, in dem sie sich aufhalten, endgültig fürsorgepflichtig ist und wenn die Übernahme durch den endgültig verpflichteten F.V. verlangt werden kann. Hat also ein Deutscher den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gemeinde erlangt, ohne hilfsbedürftig zu werden, so ist gegen ihn armenrechtliche Wegweisung nicht möglich. Uneheliche Kinder, Pflegekinder u. Vollwaisen können, solange sie minderjährig sind, nicht weggewiesen werden (§ 30 R.F.V.).
II. Die übrigen Fürsorgezweige sind nun den Bezirken als Bezirksfürsorgeverbänden übertragen (Art. 5 Abs. 1 mit Art. 3 Abs. 1 der vorl. Ausf.B.).
Für die endgültige Lastentragung gelten in allen Fürsorgezweigen für das Verhältnis der B.F.V. untereinander und zu den. L.F.V. dieselben Grundsätze wie für die Armenfürsorge. Im Einzelnen ist zu bemerken:
a) Unterstützungsgesuche für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene und Keinrentnerunterstützungsgesuche sind, soweit sie durch die Gemeinden gestellt werden, zu behandeln wie bisher; es ist lediglich noch auf den Fragebogen festzustellen: „ Hat der Antragsteller einen gewöhnlichen Aufenthalt (Wo)?“
b) Wochenfürsorgeanträge sind zu behandeln wie bisher; jedoch ist auf den Formblättern noch festzustellen: „Hat die Wöchnerin im zehnten Monat vor der Einbindung einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. (Wo)?
Wenn nein: wo hat sie sich im zehnten Monat vor der Entbindung zuletzt aufgehalten?
c) Wegen der Fürsorge für Sozialrentner wird gesondert Weisung ergehen.
d) Bezüglich der Fürsorgeerziehungskosten wird auf Absatz 3 der Bekanntmachung vom 31. März 1924 (St.A. Nr. 76) hingewiesen. Hienach bleibt für anhängige Erziehungsfälle der bisher zahlungspflichtige O.A.V. weiterhin zahlungspflichtig. Für neue Fälle wird sich die Zahlungspflicht nach dem Aufenthalt des Familienhaupts, bzw. nach dem Ort des Familienhaushalts und der Familienwohnung richten; sonst nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Zöglings bei Eintritt der Fürsorgeerziehung.
Bogen, den 4. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.04.1924


Nr. 2356.
Bekanntmachung.
Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Vertretung des Sachverständigen betr.
Diplomingenieur Pollin hat sein Amt als weiterer Sachverständiger für die Prüfung von Kraftfahrzeugen und deren Führern im Regierungsbezirk Niederbayern wegen Versetzung nach Regensburg niedergelegt.
Der Genannte wurde mit der Stellvertretung des amtlich anerkannten Sachverständigen, Oberingenieur Taubald, für die Fälle von dessen unabweisbaren Behinderung betraut.
Hienach ändert sich das Ausschreiben vom 14 November vorigen Jahres (A.B. Seite 107)
Bogen, den 7. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.04.1924


Nr. 2768
An die Gemeingeräte der Schulsitzgemeinden.
Mietentschädigungen für die Lehrerdienstwohnungen betr.
Auf die Bekanntmachung vom 8. April 1924 (St.A. Nr. 83) erden insbesondere die Gemeinderäte derjenigen Gemeinden hingewiesen, in denen die Mietentschädigungen unmittelbar von den Lehrkräften an die Schulkasse bezahlt werden.
Es kann sich nun in einzelnen Fällen ergeben, dass 50% der Friedensmiete den Ortszuschlag übersteigen würden; in diesen Fällen ist nur der Ortszuschlag als Mietentschädigung zu bezahlen. (Teuerungszuschläge gibt es z. Z. nicht, örtliche Sonderzuschläge kommen nicht in Betracht). Die Festsetzung der Ortszuschläge ist im St.A. 1924 Nr. 69 und 70 abgedruckt.
In Zweifels- und Streitfällen wäre beim Finanzamt die Höhe des dem betr. Wohnungsinhaber zustehenden Ortszuschlags zu erfragen.
Bogen, 9. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.04.1924


Nr. 769.
Bekanntmachung.
Befahren von Bezirkstaßen betr.
Aufgrund des § 4 der bezirkspolizeilichen Vorschriften vom. 26. Januar 1924 (Bez.A.Bl. Nr. 2) werden die Bezirks-Straßen im Bezirk Bogen mit Ausnahme der Bezirksstraßenstrecken Kreuzhaus-Klingelbach, Neukirchen b. Haggn-Elisabethszell, Rettenbach-Englmar vorläufig bis 20. April l. Jahres für den Verkehr mit Lastkraftwagen und schweren Fuhrwerken ganz gesperrt.
Bogen, den 29. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.04.1924


Nr. 1027.
Bekanntmachung.
Stau- und Triebwerksanlage des Bauern Max Hofmarksrichter in Thal, Gde. Schwarzach betr.
Der Bauer Karl Hofmarksrichter in Thal, Gemeinde Schwarzach hat, um nachträgliche Genehmigung der im Jahre 1921 auf seinen Grundstücken Pl.-Nr. 1727, 1728 a. u. b. Stgde. Schwarzach an einem Quellbächlein des Harpfenbachs errichteten Stau und Triebwerksanlage nachgesucht.
Die Anlage besteht in der Hauptsache aus einer einfachen Stauvorrichtung aus Steinen, dem Zuleitungsgraben mit Stauweiher und Holzgerinne und einem hölzernen oberschlächtigen Wasserrad von 3,40 m Durchmesser und 0,56 m Schaufelbreite. Die Radstube liegt unmittelbar am Altbach, sodaß ein Unterwassergraben nicht erforderlich ist.
Die erzeugte Kraft wird zum Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen verwendet.
Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen vom Ablauf des Tages an gerechnet, an dem das diese Bekanntmachung enthaltende A.Bl. ausgegeben wurde, schriftlich oder mündlich beim Bezirksamt Bogen vorzubringen, widrigenfalls alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten.
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen liegen innerhalb vorbezeichneten Frist beim unterfertigten Amt zur Einsicht auf.
Bogen, den 27. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.04.1924


An die Schulpflegschaften des Amtsbezirks.
Schulversäumnisse betr.
Die Schulversäumnisverhandlungen für das erste Vierteljahr 1924 sind bis zum 20. des Monats anher einzusenden.
Bogen, den 7. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.04.1924


Nr. 2602.
An die Armenräte des Amtsbezirks.
Ausstellung von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechts betr.
Es besteht Anlass, auf folgendes hinzuweisen:
1. Bei der Ausstellung von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechts handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gemeindlichen, öffentlichen Armenpflege, sondern um die Tätigkeit einer obrigkeitlichen Behörde.
Maßgebend sind die §§ 114-127 der Reichszivilprozeßordnung, § 419 Abs. 3 der Reichsstrafprozeßordnung (für Privatklagesachen) und die Min.-Bek. vom 13. Februar 1920, G.V.Bl. S. 36.
Die Ausstellung des Zeugnisses nach § 2 der Min.-Bek. vom 13. Februar 1920 darf nicht verwechselt werden mit der Bewilligung des Armenrechts; letztere erfolgt durch das Gericht.
2. Das Zeugnis nach § 2 der erwähnten Bekanntmachung muß der Armenrat beschlußmäßig ausstellen. Das Zeugnis, dessen Inhalt übrigens für das Gericht nicht bindend ist, muß ein doppeltes enthalten:
a) Eine genaue Darstellung der persönlichen Familien-, Besitz- und Erwerbsverhältnisse des Gesuchstellers
b) ein Gutachten über das gänzliche oder teilweise Unvermögen des Gesuchstellers zur Bestreitung der Prozeßkosten.
3. Es geht nicht an, daß der A.R. die Ausstellung des Zeugnisses einfach ablehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos sei; hierüber hat nicht der A.R., sondern das Prozeßgericht zu befinden, oder daß er die Ausstellung des Zeugnisses ablehnt, weil ihm die persönlichen und anderen Verhältnisse des Gesuchstellers unbekannt sind; vielmehr hat er sie erschöpfend und einwandfrei zu erheben und erst dann sein Gutachten abzugeben, oder daß er die Ausstellung des Zeugnisses ablehnt, wenn er aus den festgestellten Verhältnissen die Überzeugung gewinnt, daß gänzliches oder teilweises Vermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten nicht nachgewiesen sei? In diesem Falle kann er nur unter entsprechender Änderung des Vordrucks für das Gutachten am Schlusse des Formblattes lediglich die Bestätigung des Unvermögens ablehnen.
Bogen, den 3. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.04.1924


Nr. 155 F.
Bekanntmachung.
Orthopädische Verordnungstage betr.
Die Verordnungstage in Straubing finden für die Kriegsbeschädigten von Straubing und Umgebung jeweils im Gasthof Schötz, Fraunhoferstraße 14, statt und zwar:
Freitag, 11. April, Freitag, 16. Mai, Freitag, 13. Juni
Es bemerkt, daß diejenigen Kriegsbeschädigten, die an diesen Verordnungstagen teilnehmen wollen, ersucht werden, mindestens 8 Tage vorher der orthopädischen Versorgungsstelle München, Blutenburgstraße 3, eine Karte zu schicken, auf der folgendes angegeben ist:
1. Name und genaue Adresse, ehem. Truppenteil,
2. Art und Zeit der Verwundung,
3. Der neue Antrag (ob neues Kunstbein, Kunstarm, ob Reparatur oder neue Schuhe usw.)
Instandsetzungsbedürftige Hilfsmittel, wie Kunstbeine, Kunstarme, Apparate, Korsett, Bruchbänder usw. sind in allen Fällen beim Verordnungstag vorzulegen. Bei Beantragung von neuen orthopädischen Schuhen sind die zuletzt gelieferten zwei Paar zur Neuverordnung unbedingt mitzubringen. Das gleiche gilt auch für die Verordnung von Handschuhen. Die Kriegsbeschädigten werden in ihrem eigensten Interesse darauf aufmerksam gemacht, daß ohne Beordnung – Hallo. mit Ausnahme ganz dringender Fälle – Fahrgeld und Verdienstentgang nicht ausbezahlt werden kann.
Die orthopädische Verordnungstage beginnen jeweils vormittags 8 Uhr.
Bogen, den 29. März 1924. H.
Bezirksfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und -Hinterbliebene.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.04.1924


Nr. 2773.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Erdbeben betr.
Am Mittwoch, 26. März l. Jhr. wurde zufolge Mitteilung der Erdbebenwarte München in unserer Gegend ein Erdbeben gefühlt.. Eventt. Beobachtungen hierüber wollen umgehend unter Zeit und Ortsangabe dem Bezirksamt mitgeteilt werden.
Bogen, den 7. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.04.1924


Nr. 2591.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Gesetzliche Miete betr.
Auf die V.O. v. 28. März 1924 und die Bekanntmachung v. 29. März 1924, St.A. Nr. 76 wird hingewiesen. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Berechnung. Höhe und Bezahlung der Mieten sind nach wie vor dem Mieteinigungsämter bei den Amtsgerichten zuständig.
Bogen, den 1. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.04.1924


Nr. 1526.
Bekanntmachung.
Verpflegssätze nach Art. 13 des Armengesetzes betr.
Mit Entschl. der Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, vom 21. März 1924, Nr. 1025 b 2 wurde der Verpflegssatz für Ersatzansprüche der Armenverbände im Verwaltungsbezirk Bogen mit Wirkung vom 1. Dezember 1923 an mit 1,50 Goldmark (eine Goldmark fünfzig Goldpfennig) festgesetzt.
Nachforderungen für bereits durch Zahlung erledigte Fälle sind ausgeschlossen.
Bogen, den 26. März 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.04.1924

Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 11.04.1924


Nr. 145 P
Bekanntmachung.
Auflösung des Versorgungsamts Deggendorf betr.
Das Versorgungsamt Deggendorf wird mit 31. März 1924 aufgelöst. Alle schriftlicen Anträge usw. sind ab 25. März 1924 an das Versorgungsamt Landshut zu richten.
Bogen, den 25. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.04.1924


Nr. 2315.
An die Gemeinderäte, Ortspolizeibehörden u. Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Hengtskörung 1924 betr.
Im Nachgange zum diesamtl. Ausschreiben vom 25, v. Monats (Bez.A.Bl. Seite 17) wird mitgeteilt, daß für 1924 weiter nachbez. Hengste für Stuten des Bezirks Bogen angekört wurden.

Dies sit in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 25. März 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.04.1924


Nr. 2833.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Aufkauf von Eiern, Butter, Butterschmalz und Getreide betr.
Eine besondere Erlaubnis der Handelserlaubnisstelle zum Aufkauf der im Betreff bezeichn Waren ist nun nicht mehr erforderlich (Min.-Bek. v. 25. V. Mts. St.A. Nr. 71); die bereits ausgegebenen Zwischen- und endgültigen Erlaubnisscheine sind ungültig.
Zum Aufkauf ist nunmehr eine Gewerbelegitimationskarte erforderlich, deren Ausstellung an den Aufkäufer der die Firma, für die aufgekauft werden will, bei der für sie zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen hat.
Dies ist ein ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben; die Aufkäufer sind durch die Ortspolizeibehörden gegen Nachweis, der zu den gemeindlichen Akten zu nehmen ist, besonders zu verständigen.
Bogen, 10. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.04.1924


Nr. 2811
Bekanntmachung.
Versteigerung des Grases an den Böschungen und Gräben der Straßen des Bezirkes Bogen betr.
Die Versteigerung des Grasses an den Gräben und Böschungen der nachbenannten Straßenzüge findet wie folgt statt:
I. In Bogen in der Bahnhofswirtschaft Lampelzammer am Samstag, den 26. April l. J. vormittags 10 Uhr für folgende Straßenstrecken: 1. Lenach-Bogen km 7,5-11,2. Oberalteich-Niedermenach km 10,4-14,365. 3. Bogen-Hunderdorf km 16-19. 4. Bogen-Oppersdorf km 15-20 und 20-25,7, 5. Bogen-Anning km 16-17.
II. In Oberwinkling im Gasthaus Häubl am Montag, den 28. April l. J. vormittags 10 Uhr für folgende Straßenstrecken: 1. Anning -Hochstetten km 17-28,2, 2. Welchenberg-Sommersdorf km 31-30,600, 3. Bernried-Niederwinkling km 7,5-18,1, 4. Niederwinkling-Mühlbogen km 23-32,2.
III. Im Gasthaus des Feldmeier in Neukirchen b. H. am Dienstag, den 29. April l. J., vormittags 10 Uhr für folgende Straßenstrecken: 1. Au vorm Wald-Obermühlbach-Englmar km 19-36,7, 2. Zufuhrstraße zum Bahnhof Steinburg 1000 m, 3. Neukirchen-Elisabethszell km 22-28,8, 4. Kreuzhaus-Klinglbach km 24,7-32.
IV. In Mitterfels im Gasthaus Abriel am Mittwoch, den 30. April l. J., vormittags 10 Uhr für folgende Straßenstrecken: 1. Kreuzkirchen-Mitterfels km 14,365-17, 2. Dunk-Mitterfels km 10,5-21, 3. Zufuhrstraße zum Bahnhof Mitterfels 500 m, 4. Ascha-Mitterfels km 26,1-30.
V. In Ascha im Gasthaus des Zollner am Donnerstag, den 1. Mai l. J., vormittags 11 Uhr für folgende Straßenstrecken: 1. Zinsenzell-Ascha km 13,6-35,6, 2. Stallwang-Konzell-Maulendorf km 22-36, 3. Konzell-Kasparzell km 30,5-34, 4. Klingelbach-Bruckhof km32-41,5, 5. Zufuhrstraße zum Bahnhof Rattenberg 500 m.
Die Versteigerungsbedingungen werden vor der Versteigerung bekannt gegeben. Die Herren Bürgermeister wollen Vorstehendes, den Interessenten sofort bekannt geben.
Bogen, den 16. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.04.1924


Nr. 3031.
Bekanntmachung.
Erlaubnis zum Viehhandel betr.
Die Händlerhauptkarte Nr. 4954 des Josef Lampelzammer in Bogen wurde abgeändert, wie folgt: 1. Nutz- und Zucht-Rindvieh einschl. Kälber unter 3 Monaten; 2. Schlacht-Rindvieh einschl. Kälber unter 3 Monaten, Schweine über 50 Pfund Lebensgewicht.
Bogen, den 17. April 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.04.1924

Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 19.04.1924


Nr. 2262.
Bekanntmachung.
An sämtliche Gemeinderäte und Herren Abstimmungsvorsteher des Amtsbezirks.
Reichstagswahl betr.
Am Sonntag, den 4. Mai 1924 findet die Reichstagswahl statt.
Als Kreiswahlleiter ist der erste Bürgermeister der Stadt Regensburg aufgestellt.
Die Stimmbezirke und deren Abgrenzung, die Abstimmungsorte und Abstimmungsräume, die Abstimmungszeit sowie die Abstimmungsvorsteher und deren Stellvertreter sind aus der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.
Die Gemeindebehörden haben am 29. April 1924 den für die Gemeinde gültigen Teil der Übersicht in ortsüblicher Weise bekannt zu geben; der Entwurf einer solchen Bekanntmachung liegt in der gemeindlichen Wahlmappe. Es genügt, die Veröffentlichung mittels Maueranschlags.
Dem Gemeinden werden demnächst, soweit ihr Vorrat nicht ausreicht, abgestempelte Wahlumschläge und amtliche Stimmzettel zugesandt werden; beide sind kurz vor der Wahl, dem Abstimmungsvorsteher zu übergeben. Die bei der Landtagswahl verwendeten Wahlumschläge dürfen zur Reichstagswahl nicht benützt werden.
Bezüglich der Stimmzettel wird bemerkt, daß bei der bevorstehenden Reichstagswahl zum ersten Male der amtliche Einheitsstimmzettel zur Verwendung kommt. Die Wähler erhalten den Stimmzettel nicht mehr von den Parteien, sondern im Wahlraum amtlich ausgehändigt. Es gibt nur mehr einen Stimmzettel. Dieser enthält sämtliche zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit Angabe der Partei und Hinzufügung der ersten 4 Bewerber jedes Wahlvorschlages. Bei jedem Wahlvorschlag ist ein durch einen Kreis gekennzeichnet der freier Platz vorgesehen. Der Wähler setzt bei dem Wahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, in der Wahlzelle in den Kreis ein Kreuz (X). Er hat dadurch für diesen Wahlvorschlag gestimmt. Die Wähler sind entsprechend aufzuklären.
Die Aufgaben der Gemeindebehörden und der Wahlvorsteher sind in der Reichsstimmordnung (R.G.Bl. 1924, Teil I, Seite 173) genau angegeben und erläutert. Im übrigen wird auf die den Wahlmappen aufgedruckten Erläuterungen aufmerksam gemacht. Im Zweifelsfall ist beim Bezirksamt telefonisch Auskunft zu erholen.
Für die Bereitstellung des Wahlraumes mit der Absonderungsvorrichtung (Wahlzelle), ferner einer Schreibgelegenheit in der Wahlzelle und einer vorschriftsmäßigen Wahlurne haben die Gemeindebehörden des Wahlortes Sorge zu tragen.
Über die Meldung der Wahlergebnisse aus den Stimmbezirken enthält die Reichsstimmordnung in den § 124 bis 136 genaue Vorschriften. Es wird hierauf ausdrücklich aufmerksam gemacht.
Sofort nach Ermittlung der Wahlergebnisse haben die Abstimmungsvorsteher, die sämtlichen Wahlverhandlungen zur Reichstagswahl Durch zuverlässige Booten zur Post verbringen und eingeschrieben an das Bezirksamt senden zu lassen. Vor der Absendung sind die Wahlverhandlungen daraufhin zu prüfen, daß H. sie vollständig und insbesondere auch die Wahlniederschriften genau und richtig ausgefüllt und von sämtlichen Abstimmungsvorstandsmitgliedern unterschrieben sind. Die Zähl- und Gegenlisten sind von Abstimmungsvorsteher und Listenführer zu unterschreiben. § 16 der Reichsstimmordnung ist genau zu beachten.
Die Absendung der Wahlakten und das Wahlergebnis hat der Abstimmungsvorsteher noch am Abend des Wahltages telefonisch oder telegraphisch dem Bezirksamt in möglichst einfacher Form anzuzeigen. Die Wahlverhandlungen müssen unter allen Umständen bis spätestens Montag, den 5. Mai 1924 mittags beim Bezirksamt Bogen eingelaufen sein. Boten haben nötigenfalls die Gemeindebehörden zur Verfügung zu stellen. Soweit die Wahlverhandlungen bis dorthin noch nicht hier vorliegen, werden sie auf Kosten des Abstimmungsvorstehers abgeholt. Soweit schlecht die Postverbindung besteht, sind die Wahlakten durch eigene Booten zu übersenden.
Das Wahlergebnis muss aber in jedem Fall noch am Abend des Wahltages mitgeteilt werden. Bei der Landtagswahl haben einige Gemeinden das Ergebnis sehr verspätet angezeigt. Die Gemeindebehörden werden hiermit beauftragt, das Wahlergebnis sofort nach Abschluß der Wahlhandlung dem Bezirksamte in der vorgeschriebenen Weise mitzuteilen.
Die Abstimmungsvorsteher erhalten in den nächsten Tagen eine Wallmappe.
Bogen, den 25. April 1924.
Bezirksamt.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.04.1924


Übersicht der Wahlbezirke (Stimmbezirke), der ernannten Abstimmungsvorsteher und deren Stellvertreter sowie der Abstimmungsräume, Abstimmungsorte und Abstimmungszeit für die Reichstagswahl im Verwaltungsbezirk Bogen im Jahre 1924.

Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.04.1924


Nr. 3083.
Bekanntmachung.
Maschinenlehrkurs in Straubing betr.
In der Zeit vom 12. bis 15. Mai findet an der Landwirtschaftsschule in Straubing ein praktischer Maschinenlehrkurs statt. Derselbe hat den Zweck, die jungen Landwirte auf dem Gesamtgebiete des landwirtschaftlichen Maschinenwesens zu unterrichten. Besonderes Gewicht wird auf die sachgemäße Behandlung der Maschinen und auf selbständige Vornahme kleinerer Reparaturen gelegt. Zu diesem Zwecke wird unter fachmännischer Leitung in den Reparaturwerkstätten hiesiger Maschinengeschäfte praktisch gearbeitet.
Die Teilnahme an dem Kurse ist kostenlos. Für Unf H. älle wird nicht gehaftet.
Anmeldungen sind bis spätestens 5. Mai an die Landwirtschaftstelle zu richten. Es empfiehlt sich, diese baldmöglichst zu betätigen, da nicht mehr als 15 Teilnehmer zugelassen werden können.
Straubing, den 19. April 1924.
Landwirtschaftsstelle Straubing.
Vorstehende Bekanntmachung ist dem Gemeindebezirk öffentlich bekannt zu machen. Punkt.
Bogen, den 22. April 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.04.1924


Nr. 2299.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Maul- und Klauenseuche betr.
Nachdem die Desinfektion im Gehöfte der Walburger Primbs in Metzgerhof, Gemeinde Degernbach, durchgeführt und amtstierärztlich abgenommen ist, erfolgt hiemit die Entlassung des Gehöftes aus dem Sperrbezirk und der Ortschaften Ober- und Unterfreundorf aus dem Beobachtungsgebiet; die Schutzzone bleibt in ihrem vollen Umfange bestehen.
Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Bogen. den19. April 1924.
Bezirksamt Bogen.
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.04.1924
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 25.04.1924

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