1924# 07-08

Nr. 4386.
An die Standesämter des Amtsbezirks.
Vollzug des Personenstandsgesetzes betr.
Anläßlich der Gemeindevisitationen und der Prüfung der standesamtlichen Nebenregister muß immer wieder die Wahrnehmung gemacht werden, daß die Standesbeamten bei Aufnahmen von Beurkundungen die nötige Sorgfalt und Genauigkeit fehlen lassen. Auch wurden schon wiederholt Standesakte festgestellt, deren Fassung und Forum der Niederlegung mit den gesetzlichen Bestimmungen direkt im Widerspruch steht. Die Beweiskraft solcher Eintragungen wird dadurch in Frage gestellt, ja aufgehoben. So ist insbesondere das Verfahren von Standesbeamten, die Standesakte in ihrer Abwesenheit durch andere Personen aufnehmen zu lassen und die Beurkundung durch gelegentliche Beisetzung der Unterschrift abzuschließen, absolut unzulässig und strafbar. Es genügt keineswegs, daß der Standesbeamte oder dessen Stellvertreter, die durch eine andere Person vollzogene Eintragung nachträglich unterschreibt. Der Standesbeamte oder dessen Stellvertreter hat vielmehr von Anfang an der ganzen Verhandlung anzuwohnen und während der Eintragung unbedingt anwesend zu sein. Der Standesbeamte, der fälschlich die Tatsache seiner Anwesenheit bei Aufnahme der Urkunde beurkundet, ist nach § 348 R.St.G.B. (Mindeststrafe 1 Monat Gefängnis) strafbar.
Auch bezüglich der Form der Berichtigung von Schreibfehlern und sonstigen Unrichtigkeiten scheint, wie vielfache und unstatthafte Berichtigungen und unrichtige Randvermerke in den Registern beweisen, Unklarheit zu herrschen.
Wenn sich beim Niederschreiben einer Eintragung Schreibfehler oder sonstige andere Unrichtigkeiten ergeben, so ist zu unterscheiden, ob der Standesbeamte die Eintragung seine Unterschrift bereits vollzogen hat oder nicht.
a) Ist die Eintragung durch die Unterschrift des Standesbeamten noch nicht abgeschlossen, so darf zwar in der Eintragung selbst nichts geändert, dagegen kann eine die Unrichtigkeit verbessernde Bemerkung am Rande beigefügt werden, welche sowohl von den Erschienen als auch dem Standesbeamten besonders zu vollziehen, d. i. zu unterschreiben ist.
Beispiel zu a): statt „ Drei ein halb“ muß es heißen „ ein ein halb“. Vor Abschluß der Eintragung berichtigt, vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: Johann Huber. Der Standesbeamte: R.
b) Dagegen kann die Berichtigung einer bereits abgeschlossenen Eintragung (sei es durch Zusatz, sei es durch Löschung oder Abänderung) gemäß § 65 des Personenstandsgesetzes ausschließlich aufgrund gerichtlicher Anordnung erfolgen. I Yvonne. n einem solchen Fall hat der Standesbeamte beglaubigte Abschrift der zu berichtigenden Urkunde vorzulegen und zugleich Antrag auf Berichtigung an das Bezirksamt zu stellen. Der Wortlaut des Randvermerks wird zwecks Beisetzung der Urkunde dem Standesbeamten nach Durchführung des Berichtigungsverfahrens mitgeteilt.
c) Offenbare Versehen rein äußerlicher Art (Schreibfehler), die dem Standesbeamten bei dem Niederschreiben der Worte oder Zahlen unterlaufen und aus dem üblichen Inhalte der Urkunde ohne weiteres erkennbar sind, können ohne gerichtliche Anordnung durch einen Vermerk am Rande der Eintragung beseitigt werden. Der Standesbeamte hat jedoch zuvor die Genehmigung des Bezirksamts einzuholen.
Wegen der standesamtlichen Gebührensätze wird auf das Gesetz vom 8. März 1923 (R.G.Bl. Seite 167) und die Verordnung vom 30. November 1923 (R.G.Bl. Seite1157) verwiesen.
Bogen, den 18. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.07.1924


Nr. 1302.
Bekanntmachung.
Stau- und Triebwerksanlage des Müllers Michl Englberger in Mühlbogen betr.
Der Müller Michel Engelberger in Mühlbogen, Gemeinde Perasdorf hat an seiner Mahlmühle am Mühlbogenbach Pl.-Nr. 817, Steuergemeinde Perasdorf das alte Wasserrad gegen ein neues ersetzt.
Außerdem hat er zum Betriebe von landwirtschaftlichen Maschinen ein neues Wasserrad mit einem Durchmesser von 1,76 m und einer Breite von 0, 70 m oberschlächtig bei seinem Stadel eingebaut; auch bei diesem neuen Triebwerk wird das Wasser des vorgenannten Baches ausgenutzt und mittels eines Grabens und einer Holzrinne dem Rad und sodann wieder dem Altbach zugeleitet. Freundeskreis.
Etwaige Einwendungen gegen diese Unternehmen sind binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, vom Ablauf des Tages an gerechnet, an dem das diese Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben wurde, schriftlich oder mündlich beim Bezirksamt Bogen vorzubringen, widrigenfalls alle nicht auf p H. rivatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten.
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen liegen innerhalb vorbezeichneter Frist beim unterfertigten Amt zur Einsicht auf.
Bogen, den 25. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.07.1924


Nr. 2498.
Bekanntmachung.
Gräfl. von Bray-Steinburg‘sche Stau- und Triebwerksanlage bei Steinburg betr.
Der Gutsbesitzer Graf von Bray-Steinburg in Irlbach, hat um nachträgliche Genehmigung zur Vornahme verschiedener Abänderungen an seiner Stau- und Triebwerksanlage am Bogenbach bei Steinburg (Erneuerung eines Wasserrades, der Schützen und des Wassergerinnes der Mühle und Säge) nachgesucht.
Da nach den diesamtlichen Akten eine wasserpolizeiliche Genehmigung der Anlage nicht vorliegt, ist die Anlage mit allen ihren Bestandteilen in wasserpolizeiliche Behandlung zu nehmen.
Die Stau- und Triebwerksanlage besteht in der Hauptsache aus einem einfachen Stauwehr aus Holz und Steinen mit Übereich, einem hölzernen Wehr am Mühlkanaleinlauf mit 2, 40 m breiter Schütze, dem Mühlkanal, den Zulaufrinnen mit Leerlaufrinne und 3 Schützen, den beiden mittelschlächtigen hölzernen Mühlrädern mit 3,94 m bzw. 4,10 m Durchmesser, einem Überlauf und dem Unterwassergraben.
Die gewonnene Kraft dient zum Betrieb einer Mühle und eine Sägewerks.
Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, vom Ablauf des Tages angerechnet, an dem das diese Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben wurde, schriftlich oder mündlich beim Bezirksamt Bogen vorzubringen, widrigenfalls alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten.
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist beim unterf. Amt zur Einsicht auf.
Bogen, den 25. Juni 1925.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.07.1924


Nr. 1056.
Bekanntmachung.
Triebwerksanlage der Müllerswitwe Theres Oischinger in Steinburg betr.
Die Müllerswitwe Theres Oischinger in Steinberg hat um nachträgliche Genehmigung zur Auswechslung eines Wasserrades in ihrer Mahlmühle ersucht.
Da nach den diesamtlichen Akten eine wasserpolizeiliche Genehmigung der Anlage nicht vorliegt, ist die Anlage mit all ihren Bestandteilen in wassergewerbepolizeiliches Sachbehandlung zu nehmen.
Die Anlage, die an dem Mühlkanal der oberhalb gelegenen Triebwerksanlage des Grafen von Bray-Steinburg am Bogenbach liegt, besteht in der Hauptsache aus 2 hölzernen mittelschlächtigen Wasserrädern von 3,76 bzw. 3,62 m Durchmesser. Vor der Anlage mündet der Mühlkanal in ein kurzes Holzgerinne aus; in einem kurzen, offenen Graben wird das ausgenützte Wasser der Mutterbach wieder zugeleitet. Das Betriebswasser wird aus dem Bogenbache entnommen und vor der Graf von Bray-Steinburgschen Mühle in dem Mühlbach geleitet.
Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, vom Ablauf des Tages angerechnet, an dem das diese Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben wurde, schriftlich oder mündlich beim Bezirksamt Bogen vorzubringen, widrigenfalls alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten.
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist beim unterf. Amt zur Einsicht auf.
Bogen, den 25. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.07.1924


Nr. 2583.
Bekanntmachung.
Triebwerksanlage des Bauern Englmar Wittmann in Klingelbach betr.
Der Sägewerksbesitzer Englmar Wittmann von Klinglbach hat um nachträgliche Genehmigung zur Erneuerung des oberschlächtigen Wasserrades seiner Triebwerksanlage am Klingelbach, Steuergemeinde Englmar, nachgesucht.
Da nach den diesamtlichen Akten eine Genehmigung der Anlage nicht vorliegt, ist die ganze Anlage mit allen ihren Bestandteilen in wasser- und gewerbepolizeiliche Genehmigung zu nehmen.
Die Triebwerksanlage umfasst in der Hauptsache einen etwa 100 m langen, offenen Oberwassergraben, der in einem etwa 18 Meter langen hölzernen Gerinne endigt, ferner ein oberschlächtiges hölzernes Wasserrad mit 3,0 m Durchmesser und 1 m Breite und einem kurzen offenen Unterwassergraben, der das ausgenützte Wasser dem Mutterbach als Vorfluter wieder zuleitet.
Die gewonnene Kraft dient zur Betrieb eines Sägewerkes sowie zur Elektrizitätserzeugung.
Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, vom Ablauf des Tages angerechnet, an dem das diese Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben wurde, schriftlich oder mündlich beim Bezirksamt Bogen vorzubringen, widrigenfalls alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten.
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist beim unterf. Amt zur Einsicht auf.
Bogen, den 27. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.07.1924


Nr. 4496.
An die Armenräte des Amtsbezirks.
Verdrängtenfürsorge, hier Warnung vor Schwindlern betr.
Es besteht Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die Fürsorge für verdrängte Bewohner der besetzten Gebiete (Ausgewiesene und Flüchtlinge) Sache der bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten Fürsorgestellen ist. Unterstützungsuchende, die behaupten, Verdrängte zu sein, sind an die nächste Fürsorgestelle zu verweisen. Vorläufige Unterstützung durch Ortsfürsorgeverbände ist nur in Fällen dringender Not und nur in dem Maße zu gewähren, daß die nächste Fürsorgestelle erreicht werden kann. Von angeblichen oder wirklichen Verdrängten zu Unrecht abgehobene Unterstützungen werden von der Verdrängtenfürsorge nicht erstattet.
Bogen, den 26. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.07.1924


Nr. 4426.
Bekanntmachung.
Landesgestütspreiseverteilung 1924 betr.
Am Dienstag, 19. August finden zu Deggendorf und am Sonntag, 28. September zu Straubing die Landesgestütspreiseverteilungen für das Jahr 1924 statt. (Bayer. St.A. Nr. 127 vom 2. Juni 1924.)
Beginn der Aufnahme der Pferde in Deggendorf am 19. August, 7 Uhr vormittags.
Beginn der Musterung der Pferde in Deggendorf am 19. August, 8 Uhr vormittags.
Beginn der Aufnahme der Pferde in Straubing am 28. September, 10 Uhr vormittags.
Beginn der Musterung der Pferde in Straubing am 28. September, 11 Uhr vormittags.
Zu den Preiseverteilungen sind zugelassen, Stuten im Alter von 2 bis 7 Jahren (ausnahmsweise auch ältere Stuten), sowie Hengstfohlen im Alter von 2 Jahren.
Das Alter und die Abstammung sind durch den Beschälschein (Fohlenschein) oder durch den Zuchtbuchauszug nachzuweisen.
Vorstehendes ist in den Gemeinden in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 23. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.07.1924


Nr. 4280.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Schlachtvieh- und Fleischbeschau und Schlachtviehversicherung betr.
Wie dem Amt bekannt wurde, mehren sich besonders in den Beschaubezirken Mitterfels, Ratenberg und Zinzenzell die Fälle, daß Landwirte, um einen höheren Erlös zu erzielen, schlachten und das Fleisch selbst auspfunden oder im Ganzen verkaufen, die Schlachtungen aber als „Hausschlachtung“ bezeichnen und wieder zur Beschau noch zur Schlachtviehversicherung anmelden.
Es ergeht deshalb an sämtliche Ortpolizeibehörden und Gendarmariestationen des Amtsbezirks der Auftrag, die Schlachtungen zu überwachen und wenn hiebei festgestellt wird, daß Zuwiderhandlungen gegen die Beschaupflicht vorliegen, gemäß § 27 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, die Schlacht- und Fleischbeschau betr., einzuschreiten, damit Beschau- und Schlachtviehversicherung gleichzeitig durchgeführt werden.
Vom Vorstehenden sind sämtliche Fleischbeschauer gegen Nachweis, der zu den gemeindlichen Akten zu nehmen ist, zu verständigen.
Bogen, den 23. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.07.1924


Nr. 2534.
Bekanntmachung.
Stau- und Triebwerksanlage des Bauern Johann Maier in Klingeldorf betr.
Der Bauer Johann Wittmann in Klingldorf hat um nachträgliche Genehmigung zur Erneuerung des Wasserrades seiner Schneidsäge am Klingelbach, Steuergemeinde Englmar, nachgesucht.
Da nach den diesamtlichen Akten eine Genehmigung der Anlage nicht vorliegt, ist die ganze Anlage mit allen ihren Bestandteilen in wasser- und gewerbepolizeiliche Genehmigung zu nehmen.
Die Stau- und Triebwerksanlage besteht in der Hauptsache einen einfache , hölzernen Stauwehr mit Schütze, einem kurzen Oberwasserkanal, einer 40 m langen hölzernen Zulaufrinne, dem hölzernen oberschlächtigen Wasserrad mit 0,95 m Breite und 4,03 m Durchmesser und einem kurzen offenen Unterwassergraben. Ein Höhenmaß ist nicht vorhanden.
Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, vom Ablauf des Tages angerechnet, an dem das diese Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben wurde, schriftlich oder mündlich beim Bezirksamt Bogen vorzubringen, widrigenfalls alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten.
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist beim unterf. Amt zur Einsicht auf.
Bogen, den 27. Juni 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.07.1924


Nr. 4301.
Bekanntmachung.
Bekanntmachung der Staatsministeriums des Innern vom 23. Juni 1924 Nr. 2515 h b 2 über die Waldflüchteernte 1924.
Aufgrund des Artikels 22 des P.Str.G.B. Wird zum Schutz gegen die Ausrottung der Heidelbeer -und Preiselbeer Sträucher bestimmt:
§ 1. Es ist verboten, Heidel- und Preißelbeeren, gewerbsmäßig oder für den eigenen Verbrauch vor dem durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt des Erntebeginns zu sammeln oder in den Verkehr zu bringen.
§ 2. Das Verwenden oder Mitführen von Beerenrechnen, Kämmen und Riffeln ist beim Pflücken und beim Sammeln von Heidelbeeren und Preißelbeeren verboten.
Die Bezirksverwaltungsbehörden können jedoch das Verwenden oder Mitführen von Kämmen und Riffeln beim Pflücken oder Einsammeln von Heidelbeeren ausnahmsweise gestatten. § 3. Mit Geldstrafe bis zu 150 G.-Mk. oder mit Haft wird bestraft, wer diese Vorschrift zuwider handelt.
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Als Erntebeginn für Heidelbeeren wird hiemit für den hiesigen Bezirk der 10. Juli, für Preißelbeeren der 1. August festgesetzt.
Das Verwenden oder Mitführen von Kämmen und Riffeln beim Pflücken und Einsammeln von Heidel- und Preißelbeeren ist nicht gestattet.
Vorstehendes ist durch öffentlichen Anschlag in sämtlichen Gemeinden des Bezirkes bekannt zu geben.
Der Vollzug der Bestimmungen ist strengstens zu überwachen; bei Verfehlungen ist mit Strafanzeige vorzugehen.
Bogen, den 2. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.07.1924


Nr. 4580.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirks.
Privatwaldwirtschaft betr.
Unter Hinweis auf die Min.-Bek. vom 23. April 1922 (Min.-A.Bl. Seite 112, b. St.A. Nr. 96) ergeht der Auftrag, die Übersichten über die Abtriebe von Privatwaldungen und die ihnen gleichkommenden Lichthauungen, sowie über private Aufforstungen, welche den Zeitraum vom 1. Juni 1923 mit 31. Mai 1924 umfassen müssen, nach den der Min.-Bek. vom 9. Oktober 1899 (Min.A.Bl. Seite 559), beigegebenen Entwürfen bis längstens 1. September l. Jhr. anher einzureichen.
Bogen, den 2. Juli 1924
Bezirks und Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 05.07.1924


Nr. 4707.
Bekanntmachung.
Viehhandel betr.
Maria Früchtl in Bogen wurde zu Viehhandel zugelassen.
Bogen, den 11. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.07.1924


Nr. 4653, 4554.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Tanzlustbarkeiten betr.
Zur Sicherung der landwirtschaftlichen Ernte wird aufgrund der Regierungs-Entschließung vom 25. April 1922 Nr. 19543 bestimmt, daß die Abhaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten für die Zeit vom 28. Juli bis einschließlich 24. August l. Jahres untersagt ist.
Während dieses Zeitraums dürfen auch geschlossene Tanzlustbarkeiten nicht abgehalten werden. Punkt.
Dies ist sofort öffentlich bekannt zu geben, die beteiligten Kreise (Gastwirte, Vereinsvorstände und Musiker) sind seitens der Ortspolizeibehörden besonders zu verständigen.
Burgen, den 11. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.07.1924


Nr. 1303.
Bekanntmachung.
Stau- und Triebwerksanlage am Mühlbogenbach des Fabrikbesitzers Andreas Reul alt in Kirchenlamitz betr.
Der Fabrikbesitzer Andreas Reul alt in Kirchenlamitz hat um Genehmigung der Erneuerung des Wasserrades und der Zulaufrinne seines Sägewerks auf dem Grundstück Pl.-Nr. 569 1/3 a der Steuergemeinde Perasdorf am Mühlbogenbach nachgesucht.
Da nach den diesamtlichen Akten eine Genehmigung der Anlage nicht vorliegt, ist dieselbe mit allen ihren Bestandteilen in wasser -und gewerbepolizeilicher Behandlung zu nehmen.
Die Anlage besteht in der Hauptsache aus dem Stauwehr, der Einlassschütze, dem Werkkanal, dem Ablaufwehr, dem Zulaufgerinne, dem oberschlächtigen Wasserrad von 3,44 m Durchmesser und 2,20 m Breite und 25 m langen Unterwassergraben.
Die gewonnene Kraft dient zum Betrieb des Sägewerkes und zur Erzeugung von elektrischem Licht für den eigenen Bedarf.
Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, vom Ablauf des Tages angerechnet, an dem das diese Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben wurde, schriftlich oder mündlich beim Bezirksamt Bogen vorzubringen, widrigenfalls alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten.
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist beim un-terf. Amt zur Einsicht auf.
Bogen, den 9. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.07.1924


Nr. 4648.
Bekanntmachung.
Erledigung vom Pfründnerstellen betr.
Im Spitale zu Pattentorf ist eine weibliche Pfründnerstelle erledigt, welche die Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern besetzt.
Gesuche, um Aufnahme sind mit den im Kreisamtsblatt 1918 Seite 8 aufgeführten Belegen bei Meidung der Nichtberücksichtigung binnen 3 Wochen vom 10. Juli l. Jahres an gerechnet, beim Bezirksamt einzureichen.
Bogen, den 8. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.07.1924


Nr. 4669.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks
Wohnungen für Beamte der Unterrichtsverwaltung betr.
Es besteht Veranlassung auf Ziffer IV H. der Min.-Bek. vom 14. Dezember 1923 (St.A. Nr. 292), wonach die Ortspolizeibehörden sofort Anzeige über freiwerdende Privatwohnungen der Volksschullehrer an das Bezirksamt zu erstatten haben, hinzuweisen.
Für die Anzeige ist das vorgeschriebene Formblatt zu verwenden.
Ferner wird auf die Min.-Entschl. vom 9. Mai 1924 (St.A. Nr. 112) und auf § 27 der Wohnungsbekanntmachung vom 25. November 1923 (St.A. Nr. 223) zur Beachtung verwiesen.
Bogen, den 7. Juli 1924.
Bezirksamt.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.07.1924


Nr. 343 F.
Bekanntmachung.
Orthopädische Sprechtage betr.
Die orthopädische Versorgungsstelle München hält im 2. Halbjahr 1924 folgende Orthopädische Sprechtage ab:
Straubing: (Gasthof Schötz, Frauenhoferstraße 14) für die Kriegsbeschädigten von Straubing und Umgebung am 18. Juli, 22. August, 19. September, 17. Oktober, 21. November und 19. H. Dezember.
Deggendorf: (Gasthof zur Schießstätte, Bahnhofstraße) für die Kriegsbeschädigten von Deggendorf und Umgebung am 19. Juli, 23. August, 20. September, 18. Oktober, 22. November und 20. Dezember.
Diejenigen Kriegsbeschädigten, die an diesem Verordnungstagen teilnehmen wollen, haben mindestens 8 Tage vorher der Orthopädischen Versorgungsstelle München, Blutenburgstraße 3 eine Karte zu schicken, auf der folgendes angegeben ist:
1. Name und genaue Adresse; ehem. Truppenteil,
2. Art und Zeit der Verwundung,
3. der neue Antrag (ob neues Kunstbein, Kunstarm, ob Reparatur, neue Schuhe usw.)
Instandsetzungsbedürftige Hilfsmittel, wie Kunstbeine, Kunstarme, Apparate, Korsetts, Bruchbänder, usw. sind in allen Fällen beim Verordnungstag mitzubringen. Bei Beantragung von neuen Schuhen sind die zuletzt gelieferten 2 Paar zur Neuverordnung unbedingt mitzubringen. Das Gleiche gilt auch für die Neuverordnung von Handschuhen. Die Kriegsbeschädigten werden in ihrem eigensten Interesse darauf aufmerksam gemacht, daß ohne Beorderung – mit Ausnahme ganz dringender Fälle – Fahrgeld und Verdienstentgang nicht ausbezahlt werden kann.
Die orthopädischen Sprechstage beginnen jeweils vormittags 8 Uhr.
Bogen, den 7. Juli 1924.
Bezirksstelle für Kriegsbeschädigte und -Hinterbliebene.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.07.1924


Nr. 4310.
An die Armenräte des Amtsbezirks.
Kosten der Fürsorgeerziehung betr.
Ziffer 1 und 2 des Ausschreibens vom 14 Juni 1924 (Amtsblatt Nr. 14) werden zur möglichst baldigen Erledigung in Erinnerung gebracht. Die Durchführung der Min.-Bek. vom 7. Juni 1924 ist notwendig, um die Rechnungsführung der beteiligten Kassen ins Reine zu bringen. Bogen, den 12. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.07.1924


Bekanntmachung.
Die Auswärtigen Amtstage betr.
Der auf Mittwoch, 6. August l. Jahres treffende Amtstag in Mitterfels fällt aus.
Die Gemeindebehörden haben dies gehörig bekannt zu machen.
Bogen, 18. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.07.1924


Nr. 4862.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Bauverständige der Landes-Brandversicherungs-Anstalt betr.
Die Versicherungskammer hat das Verzeichnis der vereidigten Bauverständigen, weil viele durch Verzicht oder Ableben ausgeschieden sind, neu angefertigt. Im Verwaltungsbezirk Bogen sind und folgende Bauverständige tätig:
Schuhbauer Michael, Maurermeister, Bogen.
Schuhbauer Josef, Bautechniker, Bogen.
Dies ist ortsüblich bekannt zu geben.
Bogen, den 22. Juli 1924.
Bezirksamt.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.07.1924


Nr. 4730.
Bekanntmachung.
Abfindung von Versorgungsanwärtern betr.
Der Verordnung der Reichsregierung vom 30. Oktober 1923 und 20 und das Reichsfinanz-Ministeriums vom 20. Mai 1924 kann den Versorgungsanwärtern, die auf Grund der Personalabbauverordnung (P.A.V.) ohne Wartegeld oder Ruhegehalt entlassen werden, auf Antrag gegen Rückgabe des Versorgungsscheines (Zivilversorgungsschein, Beamtenschein, Zivildienstschein) zu eine einmalige Entschädigung in Höhe von 2000 Mk. gewährt werden. Diese Vorschrift gilt auch für diejenigen Versorgungsanwärter im Sinne der Anstellungsgrundsätze, die beim Inkrafttreten der P.A.V. (31. Oktober 1923) bei Behörden vorgemerkt waren und solche, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgemerkt waren, aber den Zivildienstschein nach § 10 des Wehrmachtsversorgungsgesetzes erst nach dem 31. März 1923 erhalten haben, sowie für solche Soldaten der Wehrmacht, die mit Anspruch auf den Zivildienstschein bis zum 31. März 1925 entlassen werden.
Der Antrag auf die Abfindung ist spätestens bis 31. August 1924 oder innerhalb dreier Monate nach der Entlassung aus dem Dienste beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Dem Antrag sind der Versorgungsschein, die Vormerkungsbenachrichtigungen oder eine Bescheinigung der Behörde über die erfolgte Entlassung beizufügen.
Landshut, den 8. Juli 1924.
Versorgungsamt Landshut.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.07.1924


An die Reg. K. d. I., die Vorstände und Leiter aller höheren Unterrichtsanstalten, der Berufsfortbildungsschulen und Volksschulen sowie an die Ortspolizeibehörden.
Erlaß des Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 3. Juli 1924 Nr. 19636 über die politische Betätigung der Schüler.
Seit Jahren bemüht sich das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, den politischen Zank und Streit von den Schulen und den Schülern fernzuhalten (Siehe die Min.-Bek. v. 3. Juni 1920 Über die politische Betätigung von Schülern höherer Unterrichtsanstalten – St.A. Nr. 129, – die Bekanntmachung vom 14. Februar 1923 über die politische Betätigung und das Tragen von Abzeichen in der Schule – Kult.M.Bl. Seite 19 – und die Entschließung vom 3. Dezember 1923 über die Beteiligung von Schülern an Vereinen – Kult.M.Bl. Seite 159 -). Leider hat das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bei diesen Bemühungen nicht überall die notwendige Unterstützung der Eltern gefunden; auch politische Parteien haben sich vielfach im Kampfe der Hilfe von Schülern bedient und diese in die politische Agitation hineingezogen. Insbesondere wurde bei den letzten Landtags- und Reichstagswahlen an vielen Orten die Wahrnehmung gemacht, daß Schüler sich in aufdringlicher Weise an der Verteilung von Flugblättern und Stimmzetteln beteiligten.
Da alle diese Betätigungen nur geeignet sind, die Schüler, wie Jahresberichte der höheren Unterrichtsanstalten deutlich erkennen lassen, in ihren Studien zu stören und das friedliche Zusammenleben der Schüler zu gefährden, wird den Schülern der höheren Unterrichtsanstalten, den Fortbildungs- und Volkschülern jede Beteiligung an der politischen Agitation und an Wahlbewegungen, insbesondere die Verteilung von Flugblättern und Stimmzetteln, das Sammeln von Unterschriften für politische Zwecke und dergleichen untersagt.
Die Vorstände und Leiter der Schulen haben diese Anordnungen den Schülern in geeigneter Weise und zu gegebener Zeit bekanntzugeben und den Vollzug mit aller Strenge zu überwachen.
Die Polizeibehörden werden im Einverständnis mit dem Staatsministerium des Innern beauftragt, allenfallsige Wahrnehmungen dieser Art dem beteiligten Vorständen und Leitern der Schulen zur weiteren Behandlung vom Standpunkt der Schulsucht mitzuteilen.
Dr. Matt.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.07.1924


Nr. 4728.
Bekanntmachung.
Beitragsleistung zur Erwerbslosenfürsorge, hier vorläufig Bestimmung über Mindestfläche an Grundbesitz betr.
Aufgrund des § 34 Absatz 4 Nr. 2 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (R.G.Bl. I Seite 127) und der hiezu ergangenen Ausführungsverordnung vom 13. März 1924 bestimme ich im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuß, dasß vorläufig diejenigen land -und forstwirtschaftlichen Arbeiter, die Eigentümer oder Pächter eines landwirtschaftlichen Anwesens mit mehr als 3 Tagwetk Grundbesitz sind, von der Verpflichtung der Beitragsleistung zur Erwerbslosenfürsorge befreit sind.
Straubing, den 7. Juli 1924.
Arbeitsamt Straubing:
gez. Dr. Höchtl, Vorsitzender.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.07.1924


Nr. 2430.
Bekanntmachung.
Pferdehandel betr.
Der Gastwirt Michael Hofmann in Pilgramsberg wurde heute zum Handel von Zucht- und Nutzpferden zugelassen.
Bogen, den 25. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.07.1924


Nr. 3556.
An die Gemeinderäte und Ortsfürsorgeverbände.
Vereinfachung des Veranschlags-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinden und gemeindlichen Stiftungen betr.
Unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 8 Mai 1924 im Bez.A.Bl. Nr. 11 Buchstabe e er geht der Auftrag, die nach dieser Bekanntmachung behandelten Kassetagebücher für 1923 mit dem Belegen und den zuletzt erstellten Rechnungen sowie den Nachweisungen nach Formblatt II, III und IV alsbald zur Prüfung anher vorzulegen.
Bogen, den 25. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.07.1924


Nr. 4421.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Unterstützung der Gemeinden im Wegbauwesen betr.
Begründete Gesuche von Gemeinden um Kreiszuschüsse zu gemeindlichen Weg- und Brückenbauten sind künftig (siehe diesamtliches Ausschreiben vom 26. Mai 1898, Bez.A.Bl. Seite 120 ff) bei Meidung der Nichtberücksichtigung erstmals für das Rechnungsjahr 1925, jeweils bis längstens 1. Oktober mit einer Übersicht nach nachstehend abgedruckten Formblatt und mit den Rechnungen, Voranschlägen usw. des letzten Rechnungsjahres anher vorzulegen.
In Betracht kommen, wie seither nur wichtige Gemeindeverbindungswege, die für den Bezirk Bedeutung haben, aber vom Bezirk in Unterhaltung noch nicht übernommen werden konnten, und von ihnen nur solche, die vordringlich einer Verbesserung bedürfen und an denen die Gemeinden oder Distrikte bezw. der Bezirk ihr Interesse durch Ansammlung von Baufonds oder Bewilligung von Zuschüssen bekundet haben.

Bogen, den 25. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.07.1924


Nr. 4976.
An die Gemeinderäte u. Schulleitungen des Amtsbezirkes.
Erhebung von Zeugnisgebühren bei den öffentlichen Volksschulen betr.
Auf dem Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterrichtung Kultus vom 19. Juli 1924 Nr. IV 16397 vorstehenden Betreffs wird zur Beachtung verwiesen.
Die gemeindlichen Beschlüsse über die Erhebung von Gebühren nach Ziffer 1-3 der Bekanntmachung sind dem Bezirksamt vorzulegen.
Bogen, den 25. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.07.1924


Nr. 4994.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Die Ausübung der Jagd betr.
Auf die Min.-Bek. vom 22. l. Monats (St.A. Nr. 169) oben bezeichneten Betreffs, wird hingewiesen.
Bogen, den 26. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.07.1924


Nr. 4993.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Ausführung des § 6 des Reichsmietengesetzes betr.
Bekanntmachung des Sozial-Ministeriums vom 15. Juli 1924 (St.A. Nr. 164) wird hingewiesen und hiezu noch Folgendes bemerkt:
Nach § 3 des Reichsmietengesetzes ist ein Teil der gesetzlichen Miete als“ Instandsetzungszuschlag“ für die Vornahme laufender Instandsetzungen bestimmt. (z. Zt. Sind in Bayern 15% der Friedensmiete, also etwa ¼ der gesetzlichen Miete als Instandsetzungszuschlag zu verwenden.) Die Mieter können nach den Bestimmungen der Ziffer I der Bekanntmachung vom 15. Juli 1924 Nachweis über die Verwendung des Instandsetzungszuschlages vom Vermieter verlangen.
Die Vermieter können, wie schon bisher, durch die Ortspolizeibehörde zur Vorlage des Verwendungsnachweises angehalten werden (auch durch Geldstrafen nach Artikel 21 des Polizeistrafgesetzbuches).
Auf Antrag oder von Amtswegen kann das Bezirksamt durch geeignete Anordnungen die Ausführung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten sichern. Das Bezirksamt entscheidet auch darüber, welche laufenden Instandsetzungen als erforderlich zu gelten haben (Ziffer II der Bekanntmachung).
Die im gleichen St.A. veröffentlichte Entschließung des Sozia -Ministeriums vom 15. Juli 1924 gibt über den Vollzug und die Rechtslage von Vermieter und Mieter näheren Aufschluß. Sie wird der genauen Beachtung der Ortspolizeibehörden dringend empfohlen. Es muß den Ortspolizeibehörden zur Pflicht gemacht werden, vor allem durch Aufklärung der Vermieter über ihre Pflichten und der Mieter über ihre Rechte darauf hinzuwirken, dass nicht die Zahl der vorhandenen Wohnungen durch allmählichen Verfall der Gebäude verringert und der Wohnungsmarkt dadurch noch mehr verschlechtert wird. In geeigneten Fällen haben sie auch das Einschreiten des Bezirksamts ohne Antrag von Beteiligten anzuregen.
Bogen, den 25. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.07.1924


Nr. 5035.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirks.
Handwerkskammerumlagen betr.
Auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 24. l. Monats (St.A. Nr. 173) wird hingewiesen.
Über die Zahlung der Handwerkskammerumlagen und die Einsendung der Übersicht an die Handwerkskammer für Niederbayern in Passau ist bis 1. September l. Jahres zu berichten.
Bogen, den 29. Juli. 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 31.07.1924


Nr. 5051.
An die Gemeingeräte des Amtsbezirks.
Augustmiete betr.
Auf die Bekanntenmachung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 25. Juli 1924 (St.A. Nr. 172) wird hingewiesen. Die Gemeinderäte haben ortsüblich bekannt zu geben, welcher Hundertsatz der Friedensmiete für die Gemeinde als gesetzliche Miete sich errechnet und welche Hndertsätze der Friedensmiete für laufende und für große Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind.
Bogen, den 29. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.08.1924


Nr. 4962.
Bekanntmachung.
Viehhandel betr.
Johann Krampfl in Ascha wurde zum Viehhandel für den Gewerbetrieb des Viehhändlers Franz Greindl in Ascha zugelassen (Viehhändlernebenkarte).
Bogen, den 30. Juli 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.08.1924


Nr. 5114.
Bekanntmachung.
Viehhandel betr.
Der Viehhändlerssohn Josef Hafner in Bogen wurde zum Viehhandel für den Gewerbebetrieb seines Vaters, Viehhändler Johann Hafner in Bogen zugelassen. (Viehhändlernebenkarte.)
Bogen, den 5. August 1925.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.08.1924


Nr. 4976.
An die Gemeinderäte, Armenräte u. Schulleitungen des Amtsbezirkes.
Heilfürsorge für Kinder minderbemittelter Stände betr.
Auf die Bekanntmachung vom 30. Juli 1924, St.A. Nr. 176, wird aufmerksam gemacht. Die oben genannten Stellen werden angewiesen, die Erziehungsberechtigten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Erlangung von Beihilfen zur Anstaltsbehandlung kranker und krüppelhafter Kinder hinzuweisen; die Gemeindebehörden haben den Erziehungsberechtigten bei der Antragstellung an die Hand zu gehen, einkommende Anträge aufzunehmen und sie an die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft zur Kinderunterbringung beim Staatsministerium des Innern in München, Briennerstr. 53, Rückgeb. – Rotes Kreuz – weiterzuleiten. Es wird sich empfehlen, in geeigneten Fällen die Anträge baldigst zu stellen, da die zur Verfügung stehenden Mittel vermutlich beschränkt sind.
Bogen, den 1. August 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.08.1924


Nr. 5056.
An die Gemeinderäte, Armenräte u. Schulleitungen des Amtsbezirkes.
Krüppelfürsorge betr.
Um möglichst alle Krüppel, deren Zustand durch ärztliche Behandlung gebessert oder beseitigt werden kann, rechtzeitig der Heilbehandlung zuzuführen, werden in Niederbayern Krüppelberatungsstellen eingerichtet.
An den Beratungsstellen werden jugendliche Krüppel mit Wirbelsäulenverkrümmungen, Versteifung oder Verkrümmung der Gliedmaßen oder sonstige Krüppelhaftigkeit von Fachärzten unentgeltlich beraten, ob ihr Leiden einer Behandlung zugänglich ist und welche Behandlung in Betracht kommt.
Die Beratungen finden, beginnend im September 1924 statt:
In Deggendorf am ersten Dienstag jeden Monats im städtischen Krankenhaus von 3-5 Uhr nachmittags.
In Landshut am ersten Mittwoch jeden Monats im städtischen Krankenhaus von 8-10 Uhr vormittags.
In Passau am ersten Freitag jeden Monats im städtischen Krankenhaus von 10-11 Uhr vormittags.
In Straubing am ersten Samstag jeden Monats im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder von 10-11 Uhr vormittags.
Die Wahl der Beratungsstelle steht frei.
Die Gemeindebehörden haben auf diese Neueinrichtung wiederholt durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Alle oben genannten Stellen werden angewiesen, in allen zu ihrer Kenntnis kommenden geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, daß die Krüppelberatung in Anspruch genommen wird. Diese Einrichtung ist in anderen Regierungsbezirken schon seit einiger Zeit mit großem Erfolge in Betrieb. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die Beratung völlig unentgeltlich erfolgt und daß sie auch zu nichts verpflichtet, daß sie aber in manchen Fällen dazu führen kann, daß Anstaltsfürsorge oder Heilbehandlung mit überwiegend der Kostentragung durch den Landesfürsorgeverband – bei armen Krüppelhaften – eingeleitet wird.


Nr. 5087.
Bekanntmachung.
Genossenschaftliche Entwässerung von Feldern westlich Furth-Oberalteich betr.
In der Sache oben bezeichneten Betreffs ist als Eigentümer des Grundstücks. Pl.-Nr. 312 1/5 der Steuergemeinde Oberalteich zu 0,031 ha (Fahft) Friedrich Stöckl, unbekannten Aufenthalts aktiv beteiligt.
Nachdem derselbe in der Tagfahrt vom 7. Mai l. Jahres trotz Ladung im diesamtlichen Ausschreiben vom 7. April l. Jahres (Bez.A.Bl. Nr. 7) weder erschienen noch vertreten war, wird demselben gemäß Artikel 183 I, 181 des Wassergesetzes eröffnet, daß er und der Ausschluß seines Widerspruchs, selbst wenn er diesen schon früher geltend gemacht hat, als den beantragten Unternehmen in der durch die Mehrheit beschlossenen Gestalt als zustimmend erachtet wird.
Bogen, den 3. Juli 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.08.1924

Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 16.08.1924


Bekanntmachung.
Die auswärtigen Amtstage betr.
Am Mittwoch, 3. September 1924 wird in Mitterfels Amtstag abgehalten.
Sämtliche Gemeindebehörden haben dies gehörig und wiederholt bekannt zu machen.
Bogen, den 18. August 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.08.1924


Nr. 5286.
An die Ortspolizeibehörden und Gend.-Stat. des Amtsbezirks.
Hundetollwut betr.
Wegen des Hundetollwut-Seuchenstandes im angrenzenden Bezirk Roding und wegen Ausbruch der Tollwut bei einem Hunde des Landwirts Josef Steinkirchner in Mühlberg, Gemeinde Atzenzell, Bezirksamts Cham wird über die Gemeinden des früheren Distrikts Mitterfels mit Ausnahme der Gemeinden Mitterfels, Gaishausen, Au v. Wald, Steinburg, Neukirchen n. H., Obermühlbach und Englmar mit sofortiger Wirksamkeit und vorläufig bis 5. November l. Jahres die verschärfte Hundesperre verhängt.
Sämtliche in dem gefährdeten Bezirk vorhandenen Hunde müssen, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in den Bezirk eingeführt würden, angekettet oder eingesperrt werden.
Die angeketteten oder eingesperrten Hunde müssen so abgesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen können.
Beim Führen an der Leine müssen die Hunde mit einem sicheren Maulkorb versehen sein Punkt.
Das Verbringen von Hunden und Katzen nach einem außerhalb des gefährdeten Bezirks (Sperrbezirk) gelegenen Ort oder nach einem innerhalb der Sperrbezirkes in einem anderen Verwaltungsbezirk gelegenen Ort ist nur mit bezirkspolizeilicher, schriftlicher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Hunde und Katzen, die den Vorschriften entgegen oder mit einer aufgrund falscher Angaben erwirkten Ausfuhrgenehmigung Ja. ausgeführt wurden, werden unverzüglich getötet.
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen kann nur nach Bezirkspolizeilicher Genehmigung erfolgen unter der Bedingung Komma, dass sie dabei fest angeschirrt und mit einem siegten Maulkorb versehen werden.
Hunde, die den Vorschriften entgegen frei umherlaufen, sind unverzüglich zu töten.
In den gefährdeten Bezirken ist das Mitführen von mehr als einem Hunde durch umherziehende Personen verboten. Entgegen dieser Anordnung mitgeführte Hunde sind unverzüglich zu töten. Hundemärkte und ähnliche Veranstaltungen (Hunderennen) dürfen nicht abgehalten werden.
Die Hundebesitzer sind es sich und ihren Mitmenschen, aber auch ihren Tieren schuldig, die seuchenpolizeilichen Anordnungen jederzeit und überall mit peinlichster Gewissenhaftigkeit zu befolgen, insbesondere die Hunde und auch die Katzen so verwahrt zu halten, daß sie mit anderen Hunden und Katzen in keiner Weise in Berührung kommen können. Geschieht dies nicht, so kann die stark verbreitete Seuche nicht zum Erlöschen gebracht werden und besteht keine Aussicht, endlich einmal H. die Hundesperre loszuwerden. Außerdem haben die Hundebesitzer in Zuwiderhandlungsfalle unnachsichtlich die Tötung ihrer Hunde und zudem noch empfindliches Strafen zu gewärtigen.
Es besteht Anlaß, die Herrn Bürgermeister und die Gendarmerie neuerdings darauf aufmerksam zu machen, daß es ihre Amtspflicht ist, mit aller Strenge auf die genaueste Beachtung der ergangenen seuchenpolizeilichen Anordnungen hinzuwirken und jeden Zuwiderhandlungsfall rücksichtslos sofort anher anzuzeigen.
Die in Betracht kommenden Ortspolizeibehörden haben Vorstehendes sofort ortsüblich bekannt zu geben und den Hundebesitzern persönlich zu eröffnen. Der Nachweis über die ortsübliche Bekanntgabe und über die besondere Verständigung der Hundebesitzer ist unter Feststellung des Datums zu den Gemeindeakten zu nehmen.
Die zuständigen Ortspolizeibehörden haben den Eisenbahnstationen Haselbach, Haibach, Konzell-Süd, Konzell-Streifenau und Rattenberg je eine Tafel mit dem deutlichen und haltbaren Aufschrift „Hundesperre“ behufs Anbringung am Bahnhof zur Verfügung zu stellen.
Bogen, den 20. August 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.08.1924


Nr. 5248.
An die Gemeinderäte des Amtsbezirkes.
Die Meisterschulen für Bauhandwerker betr.
Die Meisterschulen haben die Aufgabe, Bauhandwerker für die Meisterprüfung im Maurer-, Zimmermanns- und Steinmetzgewerbe vorzubereiten, soweit die Vorbereitung in der Schule erfolgen kann. Solche Schulen bestehen in München, Traunstein und Aschaffenburg. Es ist sehr im Interesse der Heranbildung von tüchtigen Handwerkern der genannten Handwerkszweige gelegen, daß möglichst viele Meistersöhne und Gesellen diese Schulen besuchen. Daß das Baugewerbe zur Zeit wenig beschäftigt ist, sollte dem Besuch der Meisterschulen keinen Eintrag tun. Nach Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist ein Aufleben der Bautätigkeit und damit vermehrte Nachfrage nach tüchtigen Bauhandwerkern bestimmt zu erwarten.
Die Gemeindebehörden werden deshalb beauftragt, auf die Bedeutung der Meisterschulen durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Bogen, den 13. August 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.08.1924


Nr. 5336.
An die Regierungen K. d. I., und die Bezirkspolizeibehörden.
E. d. Staatsm. d. I. v. 13. August 1924 Nr. 2525 a 21 über die Ausübung und die Behandlung der Jagd betr.
Die außerordentliche Schädigung der Wildbestände durch den vergangenen strengen Winter und die ungünstige Witterung der unmittelbar folgenden Zeit, die bereits zu einer Änderung der Hegelzeit für Schalenwild durch die V.O. vom 22. Mai 1924 Nr. 2525 a 7 (St.A. Nr. 120) Anlass gab, begründete auch die Änderung der Hegezeit für Hasen, Feldhühner und Fasanen durch die V.O. vom 13. August 1924 Nr. 2525 a 21 (St.A. Nr. 188).
Die Schußzeit läuft hiernach
Für Hasen vom 16. Oktober bis 31. Dezember,
Für Feldhühner vom 31. August bis 30. November und
Für Fasanen vom 16. September bis 31. Januar.
Der durch diese außerordentlichen Maßnahmen erstrebte Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn die Einhaltung der jagdpolizeilichen Bestimmungen durch scharfe Überwachung sichergestellt wird. Die Polizeiorgane sind daher erneut zu eifriger und strenger Nachschau der Jagdkarten, zur Kontrolle des erlegten Wildes im Revier, auf öffentlichen Verkehrswegen und auf Bahnhöfen, zu einer stichprobenweisen Überwachung der Wildbretbelieferung der Gasthöfe und Wildbrethandlungen und zur entsprechenden Überwachung des Wildbretversandes anzuhalten.
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Die Ortspolizeibehörden haben die Änderung der Hegezeit für Hasen, Feldhühner und Fasanen sofort und wiederholt in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben; diese und die Gend.-Stat. des Amtsbezirks werden entsprechend dem letzten Absatz der obigen Min.-Entschl. angewiesen.
Bogen, den 18. August 1924.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.08.1924


Nr. 5207.
Bekanntmachung.
Belohnungen für die Ermittlung und Ergreifung von Brandstiftern betr.
Aus Anlaß der in jüngster Zeit in verschiedenen Gegenden des Regierungsbezirks Niederbayern (so insbesondere in den Amtsbezirken Eggenfelden, Viechtach, Vilshofen und Wegscheid) festgestellten, nahezu regelmäßig auf Brandstiftung zurückzuführenden Brandfälle wurden von der Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern für die Ermittlung oder Ergreifung des Täters oder der Täter, die bei Verübung der in letzter Zeit vorgekommenen Brandstiftungen beteiligt waren, einige Gesamtbelohnung bis zum Höchstbetrag von 1000 Goldmark ausgesetzt.
Die Regierung behält sich die Unterverteilung d. h. die Festsetzung der für jeden ermittelten Einzelfall angemessen erscheinenden Beträge vor.
Dies ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
Bogen, den 14. August 1924.
Bezirksamt Bogen:
Schreck.
Amts-Blatt des Bezirksamtes Bogen, 23.08.1924

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