1891# 07-09

Am sämmtliche Gemeindeverwaltungen und Armenpflegschaftsräthe des Amtsbezirkes.
Behandlung der Gesuche um Armenunterstützung betr.
Die Gesuche um Armenunterstützung werden vielfach von den Armenpflegschaftsrähen unrichtig behandelt und es kommt sogar nicht selten vor, das Unterstützung suchende Personen von den Herren Vorständen der Armenpflegen an das k. Bezirksamt zur Gesuchstellung verwiesen werden, was namentlich in den Fällen beliebt wird, wenn die erbetene Unterstützung nicht gewährt werden kann oder will.
Abgesehen von den unnützen, zeitraubenden Gängen der Parteien zum Amtssitze und der unnnöthigen Belästigung des . Bezirksamtes durch solche Personen, entspricht dieses Verfahren auch nicht der Vorschrift des Art. 29 des Gesetzes über öffentliche Armen- und Krankenpflege vom 29. April 1869, wonach der Armenpflegschaftsrath über Versagung oder Gewährung, über Umfang, Dauer und Art der Unterstützungen zu beschließen und demgemäß auch Unterstützungsgesuche entgegenzunehmen hat. – Nur im Falle einer Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluß des Armenpflegschaftrathes gelangt die Sache gemäß Art. 42 l. c., Art. 157 und 163 der Gemeinde-Ordnung an das unterfertigte Amt behufs weiterer Behandlung, bezw. Verbescheidung derselben.
Demgemäß ergehen folgende Direktiven bezüglich der Behandlung der Unterstützungsgesuche, welche künftig zu beobachten sind:
1) Wenn eine Person um Unterstützung nachsuchen will, ist das Gesuch nebst Motiven von dem Hrn. Vorstande des Armenpflegschaftsrathes oder dessen Stellvertreter zu Protokoll zu nehmen, sofern nicht ohnehin ein schriftliches Gesuch eingereicht worden ist; das aufgenommene Protokoll ist vom Gesuchsteller unterzeichnen zu lassen.
2) Hierauf ist vom Armenpflegschaftrathe nach Maßgabe des Art. 37 des Armengesetzes über das Gesuch mit möglichster Beschleunigung förmlicher Beschluß zu fassen, welcher im Falle der Ablehnung der erbetenen Unterstützung die Gründe der Ablehnung zu enthalten hat.
3) Dieser Beschluß des Armenpflegschaftsrathes ist allsdann dem Gesuchsteller unter Hinweisung auf das demselben zum k. Bezirksamte binnen einer Nothfrist von 14 Tagen zustehende Beschwerderecht gegen Unterschrift zu eröffnen.
4) Im Falle von Gesuchsteller die Beschwerde gegen den Beschluß des Armenpflegschaftsrathes ergriffen wird, ist die angebrachte Beschwerde nebst Gründen vom Herrn Vorstande des Armenpflegschaftsrathes, bezw. dessen Stellvertreter zu Protokoll zu nehmen, soferne nicht eine schriftliche Beschwerde vorliegt, das Protokoll vom Beschwerdeführer unterzeichnen zu lassen und dasselbe nächst sämmtlichen gepflogenen Verhandlungen sofort den unterfertigten Amte vorzulegen.
Die Herren Bürgermeister werden beauftragt, in ihrer Gemeinde allgemein bekannt zu geben, daß Gesuche um Unterstützung nach Maßgabe des Armengesetzes sowie etwaige Beschwerden gegen Beschlüsse der Armenpflegschaftsräthe in Unterstützungssachen stets bei den Herrn Vorstande des Armenpflegschaftsrathes bezw. dessen Stellvertreter und nicht beim k Bezirksamtsamte anzubringen sind.
Ferners wurde die Wahrnehmung gemacht, dass bisher die Wahl der Stellvertreter für die Herrn Vorstände der Armenpflegschaftsräthe gemäß Art. 22, Abs. V des Ges. über die öffentliche Armen- u. Krankenpflege unterlaßen wurde, daß vielfach die Hrn. Bürgermeister, ohne als Stellvertreter gewählt zu sein, im Verhinderungsfalle der Hrn Vorstände die Leitung der Geschäfte und den Vorsitz in den Sitzungen des Armenpflegschaftsrathes führen.
Nachdem gemäß Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Armen- und Krankenpflege vom 29. April 1869 die Leitung der Sitzungen und des ganzen Geschäftsganges im Verhinderungsfalle des Vorstandes des Armenpflegschaftsrathes seinem gesetzlichen Stellvertreter obliegt, so werden hiemit sämmtliche Armenpflegschaftsräthe des Bezirkes aufgefordert, sofort gemäß Art. 22 l. c. zur Wahl eines Stellvertreters des Herrn Vorstandes zu schreiten und das Ergebniß der Wahl binnen 8 Tagen zuverlässig anzuzeigen.
Am 26. Juni 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 1. Juli 1891


An den Marktmagistrat Bogen und die Gemeindeverwaltungen Ascha, Englmar, Falkenfels, Haibach, Haselbach, Heilbrunn, Konnzell, Neukirchen, Pilgramsberg, Rattenberg, Schönstein, Schwarzach, Stallwang und Windberg.
Gesuch der Marktsgemeinde Roding um Verlegung des dritten Jahrmarktes betreff.
Die Marktgemeinde Roding beabsichtigt, den auf den dritten Sonntag im Oktober jeden Jahres fallenden Jahrmarkt in Roding wegen dessen Zusammentreffens mit dem allgemeinen Kirchweihfeste auf den ersten Sonntag im Oktober zu verlegen.
Die aufgeführten Gemeindeverwaltungen haben sich bis 10. Juli l. Js. darüber beschlußmäßig zu äußern, ob sie mit der projektierten Marktverlegung einverstanden sind oder ob und welche Erinnerungen sie hiegegen erheben wollen.
Am 26. Juni 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 1. Juli 1891


An die sämmtlichen Herren Bürgermeister des Amtsbezirkes.
Tanzmusikbewilligungen betr.
Um etwaigen Gesuchstellern unnöthige Kosten zu ersparen, gebe ich bekannt, daß bis zur Beendigung der Erntearbeiten öffentliche Tanzmusikbewilligungen sowie auch Genehmigungen zur Abhaltung von Hochzeitstanzmusiken, die sich nach Art ihrer Veranstaltung und der Theilnehmer als öffentlich charakterisiren, nicht mehr erteilt werden, wovon die Betheiligten zu verständigen sind.
Am 24. Juni 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 1. Juli 1891


Am sämtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Das Dienstbotenwesen betr.
Erfahrungsgemäß verlassen viele Dienstboten beim Herannahen der Erntezeit, sei es aus Scheue vor der strengeren Arbeit, sei es um anderwärts als Taglöhner reichlicheren Lohn zu finden, ohne genügende Rechtfertigungsgrund ihren Dienst, zu dem sie sich vertragsmäßig verpflichtet haben. Nicht weniger wird dieser Unfug dadurch begünstigt, dass sich solche Dienstboten, wenn ihnen auch seitens der Dienstherrschaft od. der Gemeindebehörde des Dienstortes das Dienstbotenbuch vorenthalten wird, unter irgend einem Vorwande eine andere Legitimation wie Heimathschein und dergl. zu verschaffen wissen, mit welcher sie sich anderwärts unbeanstandet aufhalten können. Dem zu steuern, haben die Gemeindebehörden ein wirksames Mittel darin, dass die solchen Dienstboten, von denen sie wissen, dass sie ihren Dienst ohne Rechtfertigungsgrund verlassen haben, die Aushändigung des Dienstbotenbuches od. die Ausstellung jeglicher Legitimation verweigern, sowie anderen von denen den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie ihren Dienstherrn davongelaufen sind, erst auf Grund zuverlässiger Erkundigungen, wenn diese den Dienstaustritt als legal erweisen, weitere Legitimationen auf ausstellen od. das Dienstbotenbuch abgeben.
Uebrigens werden auch die Dienstherrschaften bei diesem Anlaße darauf hingewiesen, daß sie das ungerechtfertigte Davonlaufen ihrer Dienstboten vielfach dadurch verhindern können, daß sie diese ihren Lohn nicht das Jahr hindurch einbringen lassen, sondern denselben erst zur bedungenen Zeit ausbezahlen.
Die Gemeindebehörden haben hienach zu achten, und die Dienstherrschaften auf die Beobachtung des Vorbemerkten aufmerksam zu machen.
Am 24. Juni 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 1. Juli 1891


An sämmtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Öffentliche Sicherheit zur Erntezeit betr.
Bei bevorstehender Ernte werden die Ortspolizeibehörden beauftragt, zum Vollzuge des Art. 138 der Gemeinde-Ordng. dafür zu sorgen, daß in den Ortschaften eine den Verhältnissen entsprechende Sicherheitswache auf die Dauer der Abwesenheit der Ortsbewohner bestellt werde, um so Diebstähle durch Bettler und Streuner thunlichst hintanzuhalten, bezw. Feuersgefahr vorbeugen zu können.
Wo erforderlich, ist in Gemäßheit des Art. 49 u. f. der Gemeinde-Ordg. durch Beschluss des Gemeinde-Ausschußes zu verfahren, um event. Art. 29 des Pol.-Str.-Ges. in Anwendung bringen zu können.
Am 24. Juni 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 1. Juli 1891


An sämmtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Aushebung 1891 betr.
Demnächst erhalten die Obengenannten für diejenigen Militärverpflichteten, welche beim heurigen Ersatzgeschäfte als dauernd untauglich erklärt wurden, Ausmusterungsscheine u. für jene, welche wegen bedingter Tauglichkeit und zeitiger Untauglichkeit dem Landsturm I. Aufgebot zugewiesen wurden, Landsturmscheine zugeschlossen. Dieselben sind den betreffenden Militärpflichtigen resp. in Abwesenheit den Eltern oder sonstigen Angehörigen derselben gegen Unterschrift auszuhändigen und Nachweis anher unverzüglich einzusenden.
Am 23. Juni 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 1. Juli 1891


Bekanntmachung.
Jagdkarten betr.
Seit der Veröffentlichung der pro 1891 ertheilten Jagdkarten … wurden an solchen weiter ausgestellt für:

124. Rüby Adalbert, Lehrer von Hunderdorf.
Am 7. Juli 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 8. Juli 1891


An sämmtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Beaufsichtigung der Kinder betr.
Es sind hierher Fälle zur Anzeige gekommen, dass bei der gegenwärtigen Erntezeit kleine Kinder ohne jede Aufsicht zu Hause allein gelassen wurden, während die sämmtlichen übrigen Hausbewohner manchmal weit entfernt auf dem Felde beschäftigt waren.
Abgesehen davon, daß bei dieser Vernachlässigung die hilflosen Kleinen selbst zu Schaden kommen können, können durch diese leicht weitere Unglücksfälle veranlaßt werden. Ich brauche nur daran zu erinnern, wie viele Kinder schon wegen mangelnder Aufsicht z. B. durch Ertrinken oder Verbrennen verunglückt und wie viele Brände durch unbeaufsichtigte Kinder veranlaßt worden sind.
Die Ortspolizeibehörden werden daher angewiesen, die Gemeindeangehörigen eindringlichst zu ermahnen, ihre Kinder nie ohne genügende Aufsicht zu lassen und dieselben auf die hieraus entstehenden Gefahren sowie auf die Gewissenslosigkeit und Strafbarkeit einer solchen Handlungsweise geeignet aufmerksam zu machen, gebenden Falls aber Strafanzeige zu erstatten.
Am 18. Juli 1890.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 22. Juli 1891


Am sämmtliche Gemeindeverwaltungen des Amtsbezirkes.
Herstellung und Evidenthaltung der Heimatregister betr.
Die Gemeindeverwaltungen haben innerhalb 8 Tagen hieher zu berichten, auf welche Weise bisher die Gemeinden sich über Geburten, die Eheschließungen und Todesfälle auswärts wohnender Heimatangehöriger Kenntniß verschafft, bezw. gegenseitig sich gegeben haben.
Am 22. Juli 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 29. Juli 1891


An die k. Pfarrämter des Amtsbezirkes.
Kirchensammlung zu Gunsten der Kreistaubstummen-Anstalt in Straubing betr.
Die königlichen Pfarrämter werden unter Hinweisung auf die hohe Regierungsaus-Ausschreibung vom 13. Juli 1865 im bezeichneten Betreffe … ersucht, die eingegangenen Sammelbeträge bis längstens 20. August l. Js. als R. S. und „Collektengelder“ bezeichnet an das unterfertigte Bezirksamt einzusenden.
Am 29. Juli 1891.
Königliches Bezirksamt Bogen
Der k. Bezirksamtmann beurlaubt:
Erhard, k. Assessor.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 29. Juli 1891


Bekanntmachung.
Eröffnung der Feldjagd pro 1891 betr.
Im Vollzug des § 6 der Kgl. Allh. Verordnung vom 5. Oktober 1863 … ist durch die kgl. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, die Eröffnung der Feldjagd für 1891 festgesetzt worden:
a) für Federwild auf Donnerstag den 20. August,
b) für Hasen auf Dienstag den 15. September.
Am 31. Juli 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 5. August 1891


Bekanntmachung.
An sämmtliche Gemeindeverwaltungen des Amtsbezirkes.
Distriktsrathsverhandlungen pro1892 betr.
Gemeinden, welche wegen Ueberbürdung mit Armenlasten distriktive Unterstützung gemäß Art. 5 des Gesetzes vom 3. Februar 1888, die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 29. April 1869 über die öffentliche Armen- und Krankenpflege betr.“ beanspruchen wollen, werden unter Hinweis auf die höchsten Vollzugsbestimmungen dieses Gesetzes … zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass eine Gemeinde als mit Armenlasten überbürdet dann zu erachten ist, wenn der durch Umlagen aufzubringende Zuschuß aus der Gemeindekassa zur Bestreitung des Bedarfs der Armenkasse im Zusammenhalte mit den für die sonstigen Gemeinde-Bedürfnisse zu erhebenden Umlagen eine Höhe erreicht, welche die Besorgniß begründet, dass ein erheblicher Theil der Umlagepflichtigen mit ihren Familien in der Befriedigung ihrer nothwendigsten Lebensbedürfnisse beeinträchtigt werde.
Dießbezügliche Gesuche, welche von den Gemeindeverwaltungen zu stellen sind, sind längstens
3. September l. Js.
bei Meidung der Nichtberücksichtigung anher einzureichen.
In denselben ist genau anzugeben:
a) zu welchem Zwecke der Zuschuß erforderlich ist,
b) der Betrag des zu erbetenden Zuschußes und
c) aus welchen Gründen die Gemeinde selbst den verlangten Betrag nicht oder nicht ohne empfindliche Ueberlastung aufzubringen vermag.
Den zu stellenden Gesuchen sind die betreffenden revidirten Voranschläge und Rechnungen aus dem Jahre 1890, sowie die Voranschläge pro 1891 nebst den Umlagen-Heberegistern anzufügen.
Die zur Beurtheilung der gemeindlichen Verhältnisse erforderlichen Aufschlüsse sind genau und pünktlichst nach der im Amtsblatt 1889 Seite 149 abgedruckten Tabelle zu ertheilen. Die Armenpflegschaftsräthe sind als befugt zu erachten, allenfallsige Gesuchstellungen anzuregen.
Am 8. August 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 12. August 1891


Bekanntmachung.
Kreissammlung für die Anstalt für männliche Cretinen u. Unheilbare in Straubing betr.
Mit Reg.-Entschl. v. 5. August 1891 ergangenen an das Provinzialalt der barmherzigen Brüder in Neuburg a. D., wurde genehmigt, dass behufs Aufbringung der zum Bau der Cretinenanstalt in Straubing erforderlichen Baumittel durch die barmherzigen Brüder vom 1. Septbr. 1891 an bis zum 1. März 1892 eine den Regierungsbezirk Niederbayern umfassende Haussammlung vorgenommen wird.
Am 9. August 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 12. August 1891


Einladung
Am Sonntag den 6. Septbr. c Nachmittags 2 Uhr in Buchner‘schen Gasthause zu Bogen
Generalversammlung
des Bezirksbienenzuchtvereins Bogen abgehalten.
Tagesordnung:
1) Rechnungsablage pro 1890/91
2) Besprechungen auf dem Gebiete der Bienenzucht, und Inspektion des Vereinsbienenstandes,
3) Unentgeltliche Verloosung von 10 Bienenvölkern und 6 Bienenwohnungen.
Die Vereinsmitglieder werden zu zahlreicher Betheiligung hiemit eingeladen.
Die Herrn Bürgermeister des Bezirksamts ersuche ich, vorstehende Einladung in den Gemeinden zu veröffentlichen und die Mitglieder ihrer Gemeinden speziell hievon zu verständigen.
Am 15. August 1891.
Der Vorstand des Bezirksbienenzuchtvereines Bogen.
Neumüller,
k. Bezirksamtmann.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 19. August 1891


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Ernteergebnisse im Jahre 1891 betr.
Es ist von Werth, über die Höhe des wirklichen Ertrages am Roggen, Weizen, Kartoffeln und Hülsenfrucht im Jahre 1891 sofort nach dem Schluße der Erntearbeiten möglichst zuverläßige ziffernmäßige Angaben zu erhalten.
Zu diesem Zwecke ist von dem kgl. Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Handel und Gewerbe mit höchster Entschließung vom 19. l. Mts. Folgendes angeordnet worden:
1) Die Erhebung hat nach zwei Fragebögen zu erfolgen, wovon Fragebogen I auf Roggen (Korn), Weizen und Spels (Dinkel, Fesen), ausgeschieden nach Sommer- und Winterfrucht,
Fragebogen II auf Kartoffeln und Hülsenfrüchte – und zwar Erbsen, Linsen und Bohnen – sich bezieht.
2) Für jede Gemeinde ist je ein Fragebogen I und II in der Weise auszufüllen, daß hinsichtlich einer jeden in Betracht kommenden und im Erntejahr 1891 im Gemeindebezirke angebauten Fruchtgattung zunächst (unter lit. A. der Fragebogen) die gesamte bestellte Fläche nach Hektaren,
sodann (unter lit. B der Fragebogen) das wirkliche Erträgniß an Körnern bezw. Knollen und Kernen von einem Hektar nach Zentner (50 kg.) einzutragen ist.
Die Ausfüllung ist von den Gemeindebehörden, soweit veranlaßt unter Beziehung von Beiziehung von besonders fachkundigen Personen, auf Grund einer sorgfältigen und gewissenhaften Schätzung vorzunehmen.
3) Von jedem der Fragebogen I und II gehen jeder Gemeindebehörde in den nächsten Tagen 2 Exemplare zu.
Der Fragebogen I ist sofort auszufüllen, und, da die unterfertigte Behörde an einem sehr kurzen Termin gebunden ist, ganz zuverlässig bis längstens 7. September hierher einzusenden.
Der Fragebogen II ist sofort nach Einerntung der Kartoffeln und Hülsenfrüchte auszufüllen und ebenso zuverlässig bis längstens 5. Oktober hierher vorzulegen.
Von jeden Fragebogen ist nur ein Exemplar einzusenden.
Säumniß in Erledigung diese Aufträge würde unbedingt Ordnungsstrafen nach sich ziehen.
Am 21. August 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 26. August 1891


Bekanntmachung.
Die kgl. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, hat zufolge Entschließung vom 11. l. Mts. beschloßen, den Inhabern der Ueberfuhranstalten zu Pfelling und Mariaposching zu gestatten, für die Ueberfuhr einer Person statt 4 Pfennig für die Zukunft 5 Pfennig zu erheben.
Dieß wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Zugleich wird angeordnet, dass der erwähnte hohe Beschluß in den Gemeinden Pfelling, Mariaposching, Waltendorf, Niederwinkling, Albertsried, Bärnried u. Schwarzach in ortsüblicher Weise bekannt zu machen ist.
Am 17. August 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 26. August 1891


An sämmtliche Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie des Amtsbezirkes.
Abschwendung von Privatwaldungen betr.
In neuerer Zeit sind mehrfache Klagen über Abschwendung von Privatwaldungen laut geworden und die hierüber gepflogenen Erhebungen haben ergeben, daß während der letzten Jahre tathsächlich an vielen Orten größere Mengen von Holz in dem Privatwaldungen geschlagen worden sind als früher.
Die stärkere Ausnützung der Privatwaldungen muss aber dann als bedenklich angesehen werden, wenn die Begründung einer neuen Holzbestockung an Stelle der abgetriebenen Flächen unterlassen wird.
Bei der wachsenden Rentabilität des Waldes werden indessen diejenigen Waldbesitzer, welche zu wirtschaften verstehen, ohnehin ihren Wald pfleglich behandeln. Nachdem aber neuerdings in einzelnen Bezirken Versäumnisse in Bezug auf die Wiederaufforstung abgetriebener Waldflächen Verfehlungen gegen die bestehenden gesetzlichen Vorschriften konstatiert worden sind, so sieht sich die unterfertigte Behörde im Vollzuge eines hohen Regierungsauftrages veranlaßt, auf die Bestimmungen hinsichtlich der Rodung, des kahlen Abtriebs in Schutzwaldungen und der Wiederaufforstung entstandener Waldblößen nachdrücklichst hinzuweisen und beauftragt die Gemeindebehörden, die einschlägigen Bestimmungen des Forstgesetzes vom … nämlich die Artikel 35-46 und 75-77 sofort u. künftighin mindestens 1mal jährlich öffentlich bekannt zu machen dem gemeindlichen Forstschutzpersonal aber zum entsprechenden Vollzug geeignete Weisungen zu ertheilen.
Ferner werden die Ortspolizeibehörden beauftragt, über jeden begonnenen mehr als die Hälfte der Bestockung begreifenden Holzhieb in den Privatwaldungen unter Angabe der Plannummern und des Waldbesitzers Anzeige an das kgl. Bezirksamt zu erstatten. Endlich haben die Ortspolizeibehörden und sämtliche Polizeiorgane den Fortgang des Fällungsgeschäftes in den den gewerbsmäßigen Waldschlächtern verfallenen Waldungen zu überwachen und wahrnehmbare Verfehlungen gegen die Bestimmungen der Art. 40, 41, 42 und 43 des Forstgesetzes ungesäumt dem kgl. Forstamt zur Anzeige zu bringen.
Am 20. August 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 26. August 1891


An sämmtliche Armenpflegen des Amtsbezirkes.
Unterstützungen heimatloser Personen betr.
Diejenigen Armenpflegen, in deren Bezirken sich heimatlose Personen befinden, werden aufgefordert, die Gesuche um Unterstützungen pro 1892 unter genauer Angabe des voraussichtlichen ordentlichen Bedarfs binnen 14 Tagen anher einzusenden.
Am 1. September 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 2. September 1891


An sämmtliche Armenpflegschaftsräthe des Amtsbezirkes.
Unterstützung aus dem Prinz-Karl-Fonde betr.
Gesuche um Unterstützung aus dem Renten des Prinz-Karl-Fondes sind bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung bis längstens 1. November l. Js. bei dem vorgesetzten k. Bezirksamte einzureichen.
Am 1. September 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 2. September 1891


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Frequenz der Kreisackerbauschule betr.
Die oben genannten Behörden werden hiermit beauftragt, die Gemeindeangehörigen auf die kgl. Kreisackerbauschule von Niederbayern in Schönbohm (4 km von Landshut) aufmerksam zu machen und insbesondere für Oekonomensöhne den Besuch dieser Schule, welche nunmehr durch die wirksame Unterstützung Seitens der k. Regierung und des Landrathes von Niederbayern mit allen Attributen eines geregelten Oekonomiebetriebes ausgestattet ist, anzuempfehlen.
Die Ackerbauschule hat die Bestimmung, ihre Schüler mit den Grundlehren und der Technik der Landwirthschaft bekannt und vertraut zu machen, um hierdurch eine Grundlage zur wirthschaftlichen Bildung und Tüchtigkeit zu gewähren.
Lehrgegenstände sind: Religion, deutsche Sprache, Rechnen, Geographe, Geschichte, Landwirthschaft und damit die nothwendigsten naturwissenschaftlichen Begriffe, Obstbau Veterinärkunde, Geometrie, Zeichnen und Gesang.
Die Dauer des Unterrichtsganges ist auf zwei Jahre festgesetzt. Zur weiteren praktisch-wirthschaftlichen Ausbildung besteht ein dritter Kurs für Praktikanten.
Das Schuljahr beginnt am 3. Novbr. und dauert bis Anfang August.
Der in die Ackerbauschule aufzunehmende Zögling muß das 13. Lebensjahr zurückgelegt haben. Für jeden, der Aufnahme sucht, müssen ein Tauf-, Impf- und Heimatschein, dann ein Schul-Sitten- und ärztliches Zeugnis beigebracht werden.
Die Aufnahmegesuche sind schriftlich oder mündlich längstens bis 10. Oktober bei dem Vorstande der Schule anzubringen.
Der Unterricht wird vollkommen und entgeltlich ertheilt, für die ganzjährige Verpflegung dagegen hat ein Schüler aus dem Kreise Niederbayern 250 Mk., jeder andere Zögling aber 300 Mk. in halbjähriger Vorauszahlung zu entrichten.
Für unbemitteilte, aber vorzüglich gut beleumundete und überhaupt würdige Jünglinge werden nach Maß der gegebenen Mittel ganze oder theilweise Freiplätze in Aussicht gestellt.
Am 30. August 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 2. September 1891


An sämmtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Die Uebungen der Pflichtfeuerwehren betr.
Die Herrn Bürgermeister werden angewiesen, die Herbst-Uebung der gemeindlichen Pflichtfeuerwehren innerhalb der nächsten 6 Wochen in vorschriftsmäßiger Weise abzuhalten:
Hinsicht der hinsichtlich der Anordnung und Leitung derselben wird das auf das Ausschreiben vom 21. Oktober 1874 … hingewiesen. Das allgemeine Verzeichnis sämmtlicher Feuerwehrpflichtigen ist sogleich evident zu stellen, und sind die Verzeichnisse der Spritzen- und der Rettungsmannschaften den Spritzenmeistern bezw. Rottenführern unter Einweisung der Mannschaften ungesäumt auszuhändigen. Bei der Ladung zur Uebung, welche gegen Unterschrift zu erfolgen hat, ist jedem Pflichtigen zu eröffnen, daß er persönlich zu erscheinen habe und daß Stellvertretung und zulässig sei.
Die Uebungen der Pflicht- und freiwilligen Feuerwehren haben gemeinschaftlich stattzufinden.
Der zur Abhaltung bestimmte Tag ist behufs Ermöglichung amtlicher Controle mindestens 10 Tage vorher beim vorher beim unterfertigten Amte anzuzeigen.
Die nachstehend bezeichneten Feuerwehren haben ihre Uebungen an dem angegebenen Termine abzuhalten.
Es wird gewärtigt, daß sämmtliche Feuerwehren bis zu den betr. Terminen nach der neuen distriktspolizeilichen Feuerlöschordnung vom 27. März 1885 organisiert sind.
Verzeichniß

Hunderdorf, Mittwoch, den 28. Oktober vormittags 8 Uhr
Steinburg, Mittwoch, den 28. Oktober vormittags 10 Uhr

Am 9. September 1891.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 9. September 1891


Bezirksbienenzuchtverein Bogen betr.
Bei der am 6. Ds. gelegentlich der dießjährigen Generalversammlung dahier abgehaltenen unentgeltlichen Verloosung im Gesammtwerthe von 186 Mk. haben Gewinnste erhalten:
Bienenvolk im Kasten.

Bienenvolk im Strohkorb.

Wurm Josef, Söldner von Meidendorf,

Leeren Strohkorb mit Futtertigel.

Leeren Stohkorb.

Rauchapparat.

Wabenmesser.

Drahtvisir.

Schutzbrille.

Die Herren Bürgermeister des Amtsbezirkes ersuche ich, Vorstehendes in ihren Gemeinden bekannt zu geben und die Gewinner davon zu verständigen, daß die Gewinnste innerhalb 14 Tagen beim Vereinssekretär Herrn Tuchhändler Mayer dahier, abzuholen sind u. zwar die Bienenvölker am besten an regnerischen kühlen Tagen oder Abends.
Werden die Gewinnste nicht innerhalb der bezeichneten Zeit abgeholt, so fallen selbe wieder dem Vereine zu.
Weiter ersuche ich die Herren Bürgermeister, die Bienenzüchter ihre Gemeinden, welche dem Vereine noch nicht angehören, aufzumuntern, denselben beizutreten, da ja der Jahresbeitrag blos 50 Pfg. beträgt.
Am 7. September 1891.
Der Vorstand des Bezirksbienenzuchtvereines Bogen:
Neumüller, k. Bezirksamtmann.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 9. September 1891


An die Gemeindebehörden des Impfbezirkes Bogen.
Impfkosten für 1891 betr.
Nachstehend folgt Übersicht der von der kgl. Kreisregierung revisorisch festgestellten Impfkosten für 1891.
Gemäß Ziff. 11 der höchsten Min.-Entschl. vom 15. Mai 1876 … werden die Gemeindebehörden angewiesen, bis längstens 1. Oktober l. Js.
1) den Betrag der Impfkosten direkt an den Hrn. Impfarzt gegen gebührenpflichtige Quittung portofrei einzusenden;
2) den Betrag der Formularkosten hieher abzuliefern.
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 2 Abs. 2 der kgl. Allh. Verordng. vom 28. April 1875 … den Gemeinden untersagt ist, die Impfkosten auf die Impfpflichtigen auszuschlagen.
Am 9. September 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 16. September 1891


An den Marktmagistrat Bogen und die übrigen Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Die Haltung und Körung der Zuchtstiere, hier Bildung der Körausschüsse betr.
Mit den 31. Dezember l. Js.  endigt die Funktionsdauer der gemäß § 1 Ziffer 1 b und c und § 2 der kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 16. Juni 1888, die Haltung und Körung der Zuchtstiere betr. …gewählten Vertreter der Körausschüsse und der verstärkten Körausschüsse für die Distrikte Bogen und Mitterfels, sowie ihrer Stellvertreter.
Mit Rücksicht hierauf werden die Gemeindebehörden beauftragt, allsbald die Wahl der Sachverständigen und eines Stellvertreters für den betreffenden Körausschuß vorzunehmen und das Ergebniß unter Angabe des Namens und Standes des Gewählten und unter Beifügung seiner Annahmeerklärung spätestens bis
1. Oktober l. Js.
anher anzuzeigen.
Hierzu wird weiter bemerkt, daß nach § 1 Abs. 3 der obencitirten kgl. Allerh. Verordng. bei der Wahl in erster Linie auf Viehbesitzer, bezw. auf solche Persönlichkeiten, welche früher Viehbesitzer waren, Bedacht zu nehmen ist.
Am 14. September 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 16. September 1891


An sämmtliche Gemeindeverwaltungen des Amtsbezirkes.
Die Empfänger von Altersrenten betr.
Es wurde die Wahrnehmung gemacht, daß Personen, welche sich noch in den gleichen Verhältnissen befinden, rücksichtlich welcher ihrer Anspruch auf Altersrente anerkannt wurde, seitdem sie im Genuße der Altersrente sind, keine Beitragsmarken mehr in ihre Quittungsskarten eingeklebt erhalten.
Die Altersrentenempfänger sind daher persönlich darauf aufmerksam zu machen, das ihnen, solange sie sich in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden, die Arbeitgeber beim Meidung von Ordnungsstrafen bis zu 300 Mk. die entsprechenden Beitragsmarken bei der jedesmaligen Lohnzahlung einkleben müssen und daß die Versicherungsanstalt, wo sie aus der Unterlassung der Markeneinklebung etwa darauf geleitet würde, daß in den 3 letzten Jahren vor der Einführung des Altersversicherungsgesetzes eine versicherungspflichtiges Verhältniß thatsächlich nicht vorlag, sich vorbehalten hat, die Einziehung der Altersrente herbeizuführen.
Am 14. September 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 23. September 1891


An die k. Pfarrämter und Exposituren des Amtsbezirkes.
Kirchenkollekte zur Beschaffung von Mitteln für die bauliche Erweiterung der kath. Pfarrkirche in Furth i. W. betr.
Unter Bezugnahme auf die höchste Minist.-Entschl. t vom 31. Juli 1891 … werden die k. Pfarrämter und Exposituren ersucht die zum rubr. Zwecke allergnädigst genehmigte Collekte alsbald vornehmen u. die eingehenden Gelder innerhalb längstens 14 Tagen mit der Bezeichnung „R. S. Collektengelder“ auf der Adresse anher einsenden zu wollen.
Am 23. September 1891.
Königliches Bezirksamt Bogen
Neumüller.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 23. September 1891


An sämtliche Ortspolizeibehörden und Gendarmeriemannschaft des Amtsbezirkes.
Vollzug des Zuchtstierkörgesetzes vom 5. April 1888 betr.
Es besteht Veranlassung, gerade jetzt, wo das Vieh zur Weide getrieben wird, darauf hinzuweisen, daß nach Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. April 1888 betr. „die Haltung und Körung der Zuchtstiere“ nichtangekörte Zuchtstiere mit fremden Kühen und Kalbinnen nicht auf gemeinsame Weide getrieben werden dürfen und daß nach Art. 13 desselben Gesetzes Zuwiderhandlungen gegen die angeführte Bestimmung mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft werden.
Die Herren Bürgermeister werden angewiesen, dies sogleich in der Gemeinde öffentlich bekannt machen zu lassen und den Vollzug zu überwachen. Zuwiderhandlungen sind zur Strafverfolgung anzuzeigen.
Am 25. September 1891.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 30. September 1891


An die k. Lokalschulinspektionen von Bogen, Bogenberg Degernbach, Hunderdorf, Pfelling, Oberalteich, Oberwinkling, Schwarzach, Windberg, ferner Au v. W. und Neukirchen bei Haggn und das Lehrpersonal daselbst
Landwirtschaftliche Fortbildungsschule Bogen.
Die landwirtschaftliche Fortbildungsschule in Bogen wird am Mittwoch, den 21. Oktober 1891 für 1891/92 eröffnet.
Der Unterricht findet am jeden Montag, Mittwoch und Samstag von 1-4 Uhr Nachmittags statt und endet in der letzten Woche des Monats März 1892.
Derselbe wird unentgeltlich ertheilt und umfaßte in 2 Jahreskursen deutsche Sprache, Rechnen, Buchführung, Naturlehre, Geographie, Geschichte, bayerische und deutsche, Pflanzenkunde, Landwirthschaftlehre, Viehzucht, Obstbau, Gesetzeskunde und den Feuerwehrdienst.
Aufnahme in die Schule finden in Jünglinger, welche aus der Werktagsschule vorschriftsmäßig entlassen sind, und es erlangen Sonntagsschulpflichtige, welche die Feiertagsschule besuchen, für die Dauer des Fortbildungsschulbesuches Befreiung von den Besuche der Sonntagschule. Talentvolle und fleißige arme Schüler erhalten Unterstützung (Stipendien).
Der vorgeschriebene öffentliche Religionsunterricht wird selbstverständlich hierdurch nicht berührt.
Die k. Lokalschulinspektionen werden ersucht, im Benehmen mit dem Lehrpersonal dahin zu wirken, daß diese so gemeinnützige Schule recht zahlreich besucht wird und daß insbesonders das die Schüler vom ersten Kurse des Vorjahres den Besuch nicht versäumen.
Die Anmeldungen der Schüler haben bis längstens 15. Oktbr. l. Js. bei den betreffenden kgl. Lokalschulinspektionen, an welche auf die Dauer des Besuches Dispensgesuch von der Verpflichtung des Besuches der Feiertagsschule von dem sich meldenden Schülern gleichzeitig zu richten ist, zu erfolgen.
DieLokalschulinspektionen wollen alsdann bis zum 18. Oktbr. l. Js. ein Verzeichniß der angemeldeten Schüler mit Äußerung über Dispens-Ertheilung gefälligst an mich gelangen laßen, zugleich aber auch gefällig Vorsorge treffen, daß die angemeldeten Schüler, am 21. Oktbr. l. Js. im Schulhause zu Bogen Nachmittags 1 Uhr erscheinen.
Bogen, am 21. September 1891.
Die Vorstandschaft der landwirthschaftl. Fortbildungsschule Bogen
Neumüller, k. Bezirksamtmann.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 30. September 1891


Gewerbliche Fortbildungsschule in Bogen.
Am Mittwoch, den 21. Oktober l. Js. Abends halb 7 Uhr wird die gewerbliche Fortbildungsschule wieder eröffnet werden.
Der Unterricht wird jeden Montag, Mittwoch und Freitag Abends von 6 ½ – 8 ½ Uhr und jeden Sonntag von 12 – 2 Uhr ertheilt werden.
Bezüglich der Unterrichtsgegenstände wird auf den Jahresbericht für das Jahr 1890/91 verwiesen.
Dann nach § 120 der Reichs-Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 … alle Gewerbetreibenden verpflichtet sind, ihren Arbeitern unter 18 Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hiezu die erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren, spreche ich die Erwartung aus, daß dieser gesetzlichen Verpflichtung bereitwillig von allen Gewerbetreibenden des Marktes genüge geleistet werde und daß sie ihre Lehrlinge und Gehilfen zum fleißigen Besuche der gewerblichen Fortbildungsschule selbst auch ernsthaft anhalten.
Bogen, am 21. September 1891.
Die Vorstandschaft:
Halser, Bürgermeister und Kaufmann.
Quelle: Bogener Bezirksamtsblatt, 30. September 1891

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